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Urteil

19 K 357.15

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1213.19K357.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat weder mit dem Haupt- (I.) noch mit den Hilfsanträgen (II., III.) Erfolg. I. Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erweist sich als unbegründet. Die Versagung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf die begehrte Baugenehmigung besteht kein Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 89 Abs. 2 BauO Bln n.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Was im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, bestimmt für das Vorhaben, das unstreitig einen Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln a.F. darstellt, § 65 BauO Bln a.F. Hiernach muss das Vorhaben der Klägerin insbesondere mit den maßgeblichen Vorschriften des Bauplanungsrechts (§ 65 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln a.F.) und den Anforderungen des Bauordnungsrechts übereinstimmen (§ 65 Satz 1 Nr. 2 BauO a.F.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Dem Vorhaben stehen planungsrechtliche Normen entgegen. Es ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplans XIII-B 1-1, der als Änderungsbebauungsplan den bis dahin geltenden Plan XIII-B 1 modifiziert, unvereinbar (§ 30 Abs. 1 BauGB). Im Bauleitplan XIII-B1-1 werden in den Gewerbe- und Industriegebieten über eine textliche Festsetzung Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Der Bereich um das Vorhaben ist als Industriegebiet ausgewiesen, sodass der Ausschluss dort räumlich eingreift. Der Ausschluss betrifft das klägerische Vorhaben als Einzelhandelsbetrieb auch sachlich. Nichts anders ergibt sich daraus, dass hier keine Neuerrichtung eines Einzelhandelmarktes in Streit steht, sondern nur eine Gebäudevergrößerung. Handelt es sich bei der Erweiterung eines Betriebes nämlich nicht um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben, sondern - wie hier - um die Änderung einer baulichen Anlage, kann die Erweiterung nicht isoliert beurteilt werden. Bei der Änderung einer baulichen Anlage ist daher in der Regel das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 -, juris Rn. 5 und vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17/91 -, juris Rn. 16). Das bedeutet indes nicht, dass die vorhandene Baugenehmigung der Klägerin gegenstandslos geworden ist und die begehrte Genehmigung, die die Änderung gestatten soll, sich auf alle bebauungsrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstreckt. Vielmehr ist das sich aus der Notwendigkeit der Prüfung des Gesamtvorhabens einerseits und der bestandskräftigen Baugenehmigung andererseits ergebende Spannungsverhältnis im Rahmen der Bestimmung des Prüfungsumfangs aufzulösen (Urteil der Kammer vom 27. Februar 2013 - VG 19 K 283.11 -, S. 7 f.). Welches Prüfprogramm bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung maßgeblich ist, wird durch den Genehmigungsgegenstand bestimmt; sind für ihn nur einzelne bebauungsrechtliche Anforderungen einschlägig, so ist die Prüfung darauf, d.h. auf die Voraussetzungen, die durch sie berührt werden, zu beschränken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106/99 -, juris; Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 60 Rn. 7). Da der anzubauende Gebäudeteil im Hinblick auf die Nutzungsart vorliegend nicht isoliert vom übrigen Baukörper betrachtet werden kann, geht die Kammer bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung davon aus, dass durch die geplante Änderung der Gesamtgestalt des Vorhabens die Art der baulichen Nutzung berührt wird. Das zeigt sich unter anderem darin, dass der neue Einzelhandelsmarkt eine Netto-Verkaufsfläche von 799 m2 aufweisen soll und damit in seiner Verkaufsfläche von vormals rd. 858 m2 (Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs) verkleinert wird, seine Nutzungsart also eine Veränderung der Nutzungskategorie erfährt (großflächiger Einzelhandelsbetrieb hin zum Einzelhandelsbetrieb; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10/04 -, NVwZ 2006, 452 f.). Folglich muss sich das geänderte Vorhaben im Hinblick darauf erneut den bauplanungsrechtlichen Anforderungen stellen. Einzelhandelsbetriebe sind nach Satz 1 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans XIII-B 1-1 jedoch ausgeschlossen. Auch auf die Ausnahme in Satz 2 der textlichen Festsetzung kann sich die Klägerin mit ihrem Vorhaben nicht berufen, da es ersichtlich nicht die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulassung erfüllt. Es ist keinem produzierenden Betrieb zu- und untergeordnet. 2. Der Änderungsbebauungsplan XIII-B 1-1 kann dem Vorhaben auch entgegen gehalten werden. Weder leidet er an eigenständigen Fehlern (a.), noch ist der durch ihn geänderte Bebauungsplan XIII-B 1 selbst unwirksam (b.). a) Der Bebauungsplan XIII-B 1-1 weist keine durchschlagenden Rechtsfehler auf. aa) Mängel in der Form des Änderungsplans oder des Aufstellungsverfahrens sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich. (1) Die Entscheidung des Bezirks für das vereinfachte Bebauungsplanverfahren nach § 244 Abs. 1 BauGB n.F. i.V.m. § 13 BauGB (in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung; im Folgenden: BauGB 2013) unterliegt keinen Bedenken. Die Voraussetzungen dieser Verfahrensart liegen vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass durch den Plan XIII-B 1-1 die Grundzüge der bisherigen Planung berührt, also verändert werden. Der planerische Grundgedanke, Bauflächen insbesondere für das verarbeitende Gewerbe zu sichern (s. bereits S. 3 der Begründung des Planes XIII-B 1), wird durch den Änderungsbebauungsplan nicht angetastet. Der Plan XIII-B 1-1 bleibt diesem „Leitbild“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16/07 -, juris Rn. 21) ausdrücklich verschrieben. Der Grund für den Änderungsplan ist sogar, die Erreichung ebendieses Ziels effektiver als bisher zu sichern - nämlich über eine (weitere) Beschränkung der zulässigen Nutzungsarten. Auf diese Weise soll den dem Planziel widersprechenden Entwicklungen entgegentreten werden (S. 25 f. der Planbegründung), ohne dabei die eigene Konzeption der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung in ihrem grundsätzlichen Charakter aufzugeben. Der Bezirk wertet dies zu Recht als unwesentliche Änderung des möglichen Nutzungs- und Verwertungsrahmens (ebd., S. 33). Es lässt sich ohne weiteres annehmen, dass die nun verabschiedeten Abweichungen noch im Rahmen dessen liegen, was die Schöpfer des Planes XIII-B 1 gewollt haben oder gewollt hätten, hätten sie die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Umstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB 2013, die einem vereinfachten Verfahren sonst entgegenstehen könnten, liegen gleichfalls nicht vor. Dessen ungeachtet stellt eine irrtümliche Wahl des vereinfachten Verfahrens, wäre eine solche erfolgt, ohnehin lediglich einen nach § 233 Abs. 2 BauGB n.F. i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB n.F. unbeachtlichen Verfahrensfehler dar, wenn nicht gemeinschaftsrechtlich eine Umweltprüfung geboten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009, a.a.O., Rn. 22). Das ist hier in Anbetracht der nur geringfügigen Änderungen des vorhandenen Planes allerdings nicht der Fall (s. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG). Erhebliche Umweltauswirkungen des Änderungsplans im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2001/42/EG sind nicht zu erwarten. (2) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin erfüllt die Auslegungsbekanntmachung auch ihre Anstoßfunktion. Die Auslegungsbekanntmachung ist nicht in Widerspruch zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2013 erfolgt. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Zwar enthält die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (ABl. 2011, S. 451 f.) keinen solchen Hinweis auf die Art der verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Allerdings verpflichtet die Bestimmung nur dazu, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3/12 -, juris 23). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im Planverfahren Umweltinformationen zu dem Änderungsplan aktenkundig waren, die dem Bezirk bereits vor dem 3. März 2011, dem Datum der Auslegungsbekanntmachung, vorlagen. Eine Bekanntmachungspflicht besteht - wie bei § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - aber nur bzgl. verfügbarer umweltbezogener Informationen (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ders., BauGB, Stand: 8/2018, § 3 Rn. 36), sofern Umweltinformationen bei der Gemeinde also überhaupt vorliegen (vgl. Uechtritz, in: BeckOK BauGB, Stand: 11/2018, § 214 Rn. 45). Einer Fehlanzeige bedarf es nicht. Das ergibt sich daraus, dass die Anstoßfunktion einer unterlassenen Fehlanzeige dieselbe ist wie die einer Fehlanzeige. Denn in beiden Fällen wird demjenigen Interessierten bewusst, der aufgrund einer Planung Anlass für eigene erstmalige Stellungnahmen zu Umweltfragen sieht, dass er handeln muss. Insoweit ist die Anstoßfunktion erfüllt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2012 - VGH 8 S 1337/10 -, ZfBR 2012, 669 ). Jedenfalls wäre ein Unterlassen einer Fehlanzeige kein erheblicher Fehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BauGB n.F. (vgl. Uechtritz, a.a.O.). (3) Verstöße gegen § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 3 BauGB 2013, die seit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau von 2004 den Form- und Verfahrensfehlern zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1/07 -, juris Rn. 20 ff.), sind entgegen den Einwendungen der Klägerin ebenso wenig feststellbar. (a) Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, dass dem Plangeber im Planungsprozess im Grundsatz eine nicht unerhebliche Untersuchungstiefe abverlangt wird. Die Frage nach der konkret erforderlichen Ermittlungstiefe richtet sich indes stets nach den Umständen des Einzelfalls und den aus der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Grundsätzen. Aus § 2 Abs. 3 BauGB ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O., Rn. 20). Welche Erkenntnisse/Belange in den Abwägungsvorgang nach § 2 Abs. 3 BauGB einzubeziehen und zu bewerten sind, hängt daher entscheidend von der konkret angestrebten Planung ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 28/09 -, juris Rn. 3;Jeromin, in: Kröninger/Aschke/ders., BauGB, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 11). Bei Würdigung der hier verfolgten Planung bleibt jedoch unklar, warum es sich bei Zahl und insbesondere Größe der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, deren unterlassene Erhebung die Klägerin rügt, um abwägungsrelevante Belange handeln soll. Es ist nicht erkennbar, inwieweit diese Umstände von Bedeutung für die Planung gewesen sein können, auch unter Berücksichtigung der Nahversorgung, die der Planungsträger im Blick hatte (S. 7 f. der Planbegründung), aber auf anderem Wege sicherstellen will (über den Schutz der Versorgungszentren). Abgesehen davon, dass die Wohngebiete südlich der O..., deren Unterversorgung die Klägerin ohne ihren Betrieb fürchtet, außerhalb des Plangebietes liegen, der Bereich auch durch einen anderen fußläufig erreichbaren Lebensmittelmarkt in der S...147 versorgt ist und die Versorgung von Gewerbe- oder Industriegebieten keinen abwägungsrelevanten Belang darstellen dürfte, wird mit der Planung der Weiterbetrieb des klägerischen Unternehmens nicht verwehrt, mithin in die Versorgungslage gar nicht feststellbar eingegriffen. Deshalb vermag die Kammer in dem behaupteten Versäumnis des Plangebers, zu Anzahl und Größe vorhandener Einzelhandelsbetriebe Ermittlungen und Bewertungen angestellt zu haben, schon keinen ergebnisrelevanten Fehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n.F. zu sehen. (b) Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich für die Forderung der Klägerin, wonach der Bezirk im Einzelnen hätte ermitteln und bewerten müssen, inwieweit auf den verschiedenen Teilflächen neben vorhandenen Einzelhandelsbetrieben bereits andersartige Nutzungen (außer Einzelhandel) vorhanden sind, wie ein Synchronstudio und Wohnbauten, mit deren Störempfindlichkeit die Planzielrealisierung unvereinbar sei. Soweit damit darauf abgehoben wird, dass diese vorhandenen Nutzungen wegen potenzieller Nutzungskonflikte mit der Ansiedlung produktionsorientierten Gewerbes eine Planverwirklichung im Bereich des klägerischen Grundstücks aufgrund der Immissionssensibilität der Bestandsnutzungen ausschließen könnten, ist dieser Einwand nicht geeignet, einen relevanten Ermittlungs- oder Bewertungsfehler zu begründen, auch wenn entstehende Nutzungskonflikte zwischen Planung und Bestandsnutzungen abwägungserhebliche Belange darstellen können. Denn ermittlungs- und bewertungspflichtige Belange müssen stets auch im konkreten Fall erheblich sein. Erheblich können jedoch nur jene Belange sein, die im Rahmen des Abwägungsgebotes, dessen Umfang durch den konkreten Planinhalt bestimmt wird, auch berücksichtigungspflichtig sind. Durch die hiesige Planänderung werden die behaupteten Nutzungskonflikte allerdings gar nicht (neu) berührt. In die Abwägung mit einzustellen (und folglich zu ermitteln und zu bewerten) sind indessen nur Belange, die durch die Planänderung berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 - BVerwG 4 BN 23/12 -, juris Rn. 4). So hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bereits geklärt, dass eine Gemeinde bei einer Planänderung nicht stets verpflichtet ist, zugleich alle weiteren anstehenden städtebaulichen Ziele umzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 4 B 14/11 -, juris Rn. 6), sondern nur die durch sie berührten. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Bebauungsplan auf die neuste Fassung der Baunutzungsverordnung umgestellt wurde mit dem Ziel der Steuerung des Einzelhandels. Der Senat führte aus, dass zur Lösung der weiteren Probleme, die im Hinblick auf eine bestehende Gemengelage oder die Beurteilung von Störfall-Betrieben angestrebt werde, umfangreiche Ermittlungen des Sachverhalts unter Zuhilfenahme von Gutachtern erforderlich sein könnten. In einer derartigen Situation erlaube es das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), in einem ersten Schritt eine Änderung des Bebauungsplans mit dem Ziel der Anwendbarkeit der neuesten Fassung der Baunutzungsverordnung zu beschließen und die Lösung der weiteren Probleme nach Durchführung des vorgesehenen Verfahrens (§§ 3 ff. BauGB) sowie gehöriger Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts (§ 4a BauGB) und Erstellung der für die Abwägungsentscheidung durch den Gemeinderat erforderlichen Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen (ebd.). Verlangt das Abwägungsgebot in einem solchen Fall schon nicht die Auflösung vorbestehender Nutzungskonflikte, müssen diese Belange als insofern im Sinne der konkreten Planung(sänderung) nicht abwägungserhebliche auch nicht im Einzelnen aufgeklärt werden. Nichts anderes kann für die hier veranlasste Planänderung gelten. Diese schließt lediglich einen kleinen Teil der Nutzungsarten aus und steht damit einer Umstellung auf eine neue Baunutzungsverordnung gleich. Denn wie bereits die Historie des Planes XIII-B 1 veranschaulicht, kann auch im Falle einer Umstellung auf eine neue Baunutzungsverordnung der Katalog zulässiger Nutzungsarten verengt werden, ohne dass - wie gezeigt - das Bundesverwaltungsgericht den Plangeber dann in der Pflicht sieht, präexistente Konflikte im Einzelnen zu erheben, zu bewerten und zu lösen. Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Falle einer Gebietsüberplanung unter anderem eine erkennbare Bestandsaufnahme des Planungsgebers gefordert wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 1997 - OVG 11a D 156/93.NE -, juris). Denn anders als im dort zu entscheidenden Fall wurde hier gerade kein Bereich mit einer Gebietsfestsetzung gemäß §§ 2-11 BauNVO belegt, sondern die vorbestehende Festsetzung nur um einen Teilausschnitt verengt. In einem solchen Fall, in dem keine echte Überplanung vorliegt, der vielmehr eher mit der bloßen Umstellung auf die Baunutzungsverordnung vergleichbar ist, müssen Nutzungskonflikte auf dieser Stufe nicht vollends ausermittelt und einer Lösung zugeführt werden. Daher kann hier auch nicht von dem Planungsträger gefordert werden, tiefergehende Ermittlungen zu jedem denkbaren Nutzungskonflikt auf Einzelgrundstücken anzustellen, wenn er für deren Auflösung auf Ebene der Änderungsplanung vorliegend noch gar nicht abschließend Sorge tragen muss. Und selbst wenn man dies hier verlangen wollte, läge auch dann kein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler vor - gleichviel, ob dieser Ermittlungs- und Bewertungsfehler als Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder als Mangel im Abwägungsvorgang zu qualifizieren wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2/06 -, juris Rn. 18). Denn ein solcher Fehler könnte noch während des Vollzugs des Bebauungsplans über § 15 Abs. 1 BauNVO bewältigt werden, ohne die Konzeption der Planung zu berühren (vgl. zur identischen Altregelung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 2001: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003, a.a.O., Rn. 16 ff.), solange der Bebauungsplan für eine solche Konfliktbewältigung - wie hier - noch offen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - BVerwG 4 C 8/12 -, juris Rn. 20). Entgegen der Ansicht der Klägerin erfordert das Abwägungsgebot nicht, dass alle denkbaren Nutzungskonflikte schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans durch planerische Festsetzungen (ermittelt und) gelöst werden. Vielmehr wird der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, durch den Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 3/02 -, juris Rn. 17). Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte zu bewältigen, die bei isolierter Betrachtung des hiesigen Bebauungsplans auftreten könnten, aber im Wege der Feinsteuerung auflösbar sind. Selbst wenn im Umfeld des Vorhabengrundstücks also störempfindliche Nutzungen ansässig sein (und absehbar bleiben) sollten, steht das dem Planvollzug nicht von vornerein entgegen. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F.) und damit auch hinsichtlich fehlerhafter Ermittlung und Bewertung ist nämlich dann auszuschließen, wenn er wegen dieser rechtlichen Möglichkeiten die Konzeption der Planung objektiv nicht berühren kann (vgl. ebd.). Genau so verhält es sich hier. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Bandbreite des erwünschten Gewerbes auch weniger störträchtige Nutzungen vorstellbar sind, bei deren Ansiedlung befürchtete Nutzungskonflikte nicht oder jedenfalls in nicht unlösbarer Weise entstehen (müssen). Auch könnten emittierende Betriebe auf die Ansiedlung im nördlichen Bereich der Grundstücke des Teilbereichs C beschränkt werden. Vorgaben zur Bebauungstiefe stehen dem jedenfalls nicht entgegen (von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 194). Abgesehen davon handelt es sich bei den von der Klägerin genannten Grundstücken um solche in oder neben einem festgesetzten Industriegebiet (ehemals reines Arbeitsgebiet), noch dazu in unmittelbarer Nähe genutzter Bahngleise, wo eine nicht unerhebliche Immissionsvorbelastung ohnehin bereits aktuell besteht und gewisse Störungen hinzunehmen sind (vgl. Roeser, in: König/ders./Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 30; vgl. auch Nr. 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Einer Konfliktlösung auf der Ebene der Feinsteuerung steht auch nicht die Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes entgegen. Der Plan ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht funktionslos (geworden) - er war es weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans XIII-B 1-1 (Mai 2014), noch ist er es heute. Die bauliche Situation hat sich in diesem Zeitraum - soweit ersichtlich - nicht entscheidend geändert. Davon geht auch die Klägerin aus. Gleichwohl ist der Ansicht der Klägerin, wonach die Art der festgesetzten Nutzung hier funktionslos geworden sei, nicht zu folgen. Eine bauplanerische Festsetzung kann zwar funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10/03 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Allerdings gelten für die Annahme einer Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen strenge Anforderungen, die nur äußerst selten vorliegen werden (BVerwG, Urteile vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41-43.89 -, juris sowie vom 6. April 2016 - BVerwG 4 CN 3.15 -, NVwZ 2016, 1481 ). Hier liegen sie ebenfalls nicht vor. Auch wenn ein Industriegebiet vorrangig der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dient, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Belastungen für die Umgebung in anderen Baugebieten unzulässig sind, sind dort nicht nur derartige Betriebe zulässig, sondern auch (noch nicht erheblich belästigende) Gewerbebetriebe aller Art. Ersteren steht also kein ausschließliches Zulassungsrecht zu, diese müssen lediglich überwiegen und das Gebiet prägen (Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 9 Rn. 18). Einem solchen Überwiegen steht eine Ansiedlung eines einfachen (nicht erheblich störenden) Gewerberiegels entlang der angrenzenden Wohnbebauung solange nicht von vornherein entgegen, wie in dem sehr großen, aus mehreren Teilbereichen bestehenden Industriegebiet eine insgesamt noch überwiegende Unterbringung störträchtiger Betriebe möglich bleibt. Denn nicht nur der Bereich um das klägerische Grundstück ist als Industriegebiet festgesetzt, sondern auch weitere großflächige Teilbereiche des Plangebietes XIII-B 1-1, unter anderem das südwestlich angrenzende Gebiet bis hin zum historisch gewachsenen Industriestandort am Teltowkanal, etwa der Teilbereich Q und das nördliche Stück des Teilbereichs B. Dass das gesamte aus mehreren Teilen bestehende Industriegebiet keinesfalls einer Prägung im Sinne von § 9 Abs. 1 BauNVO zugänglich ist (auch wenn Störfallbetriebe im Nahbereich des klägerischen Grundstücks nicht vorhanden sind), ist nicht ersichtlich; dies behauptet auch die Klägerin nicht. Überdies wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, auch nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004, a.a.O.). Das lässt sich vorliegend für den relevanten Planbereich jedoch nicht feststellen. Daran ändert auch eine etwaige Zulassung von Dachgeschosswohnungen auf einem Grundstück am östlichen Ende des Teilbereichs C, die unterstellt werden kann, nichts. Auch wenn eine solche Genehmigung wegen § 9 BauNVO rechtswidrig wäre, vermag sie, da sie sich auf lediglich ein Grundstück beschränkt, jedenfalls nicht eine Funktionslosigkeit zu begründen. Denn Voraussetzung einer Funktionslosigkeit ist - wie gezeigt -, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (ebd.). Davon kann hier keine Rede sein. Wollte man entgegen den obigen Ausführungen nur auf den Teilbereich C abstellen und darin ein isoliertes, von den anderen Industriegebietsausweisungen eigenständiges Baugebiet sehen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn auch in diesem Fall ist die langfristige Ansiedlung störträchtiger Nutzungen dort nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Grundstückstiefe des Grundstücksstreifens von immerhin rund 60 m erlaubt ohne weiteres die perspektivische Unterbringung störträchtiger Nutzungen in den hinteren - den Bahngleisen zugewandten - Bereichen, was die Möglichkeit beließe, einen hinreichenden Abstand zum Wohngebiet zu wahren. Denn nach den nach wie vor gültigen Festsetzungen des Baunutzungsplans, der wirksam übergeleitet ist und mit den Fluchtlinien als qualifizierter Bebauungsplan gilt (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 2 S 31.17-, juris Rn. 5), ist, wie gezeigt, in Arbeitsgebieten grundsätzlich die gesamte Fläche des Baugrundstücks überbaubar (von Feldmann/Knuth, a.a.O.). Selbst wenn man hier entgegen dem Vorstehenden annähme, ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit läge hier vor, fehlte es für die Beachtlichkeit eines solchen Fehlers die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. verlangt wird, auch an der Offensichtlichkeit dieses Defizits. Zu den „offensichtlichen“ Fehlern gehört alles, was zur „äußeren“ Seite - zu den objektiv erfassbaren Umständen - des Abwägungsvorgangs gehört, als da wären Fehler bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben und ggf. durch Beweiserhebung aufgeklärt werden können.Eine Offensichtlichkeit ist allerdings nicht regelmäßig schon deshalb anzunehmen, weil aus den Aufstellungsvorgängen eine Lücke im Abwägungsvorgang ersichtlich ist (Uechtritz, in: Spannowsky/ders., a.a.O., § 214 Rn. 28). Ein offensichtlicher Mangel kann nicht allein damit begründet werden, dass Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass sich der Plangeber mit bestimmten (abwägungserheblichen) Belangen befasst hat (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 C 15/91 -, juris Rn. 20 m.w.N.). So ist es auch hier. Auch wenn sich in den Aufstellungsvorgängen und der Planbegründung keine ausdrücklichen Belege dafür finden, dass der Planungsträger ganz konkret die gegenwärtigen Nutzungen auf den einzelnen Grundstücken in dem rund 600 Hektar großen Plangebiet und benachbarten Baugebieten erhoben und sich daraus etwaig ergebende Nutzungskonflikte bewertet hat, fehlen dennoch auch konkrete Umstände, die positiv und klar darauf hindeuten, dass dieser Belang nicht ermittelt und bewertet worden ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes Voraussetzung der Offensichtlichkeit ist (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 43/93, NVwZ 1995, 692 m.w.N.). (c) Soweit die Klägerin zudem bemängelt, dass ihre privaten Belange in Gestalt ihres Interesses am Ausbau ihres Marktes nicht ermittelt bzw. hinreichend bewertet worden seien, trägt auch dies nicht. Denn aus der Planbegründung folgt ohne weiteres, dass der Bezirk die privaten Belange von Grundstückseigentümern wie der Klägerin hinreichend erhoben und bewertet hat. In der Planbegründung heißt es dazu wörtlich auf Seite 11: „Die vorhandenen genehmigten eigenständigen Einzelhandelsnutzungen sind bestandsgeschützt. Sämtliche Nutzungen können an ihrem Standort verbleiben, auch wenn sie künftig unzulässig sind. Jedoch sind Nutzungsänderungen oder Erweiterungen über den rechtlich zulässigen Rahmen hinaus mit den Zielen und Inhalten dieses Bebauungsplans nicht vereinbar. Eine Einzelfallregelung im Bebauungsplan auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO ist nicht vorgesehen.“ Damit ist dem Ermittlungs-/Bewertungsgebot im Hinblick auf die Bestandsnutzungen Genüge getan. In diesen Ausführungen offenbart sich, dass dem Bezirk nicht nur die Existenz bestehender Einzelhandelsmärkte im Plangebiet bewusst war, sondern auch die mit der neuen Planung einhergehende künftige Beschränkung der hierfür schon genutzten Grundstücke. Mehr ist für § 2 Abs. 3 BauGB nicht zu fordern. Insbesondere zeigt die Klägerin keine durchgreifenden Besonderheiten ihres Betriebes oder Grundstücks auf, die dem Plangeber bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und aufgrund derer ihre privaten Belange von denen anderer im Plangebiet bereits ansässiger Einzelhandelsbetreiber in nennenswerter Weise abweichen. So gab es für den Plangeber keine Veranlassung, der Ermittlung und Bewertung dieser Belange gesondert, d.h. jenseits der angestellten Erhebungen nachzugehen. bb) Auch materielle Planfehler vermag die Kammer nicht zu erkennen, sodass die Frage der Einwendungspräklusion vorliegend nicht beantwortet werden muss (zur fehlenden Präklusion bei einer Belehrung wie der hier verwendeten s. das Urteil der Kammer vom 12. September 2017 - VG 19 K 68.15 -, S. 18 ff. d. amtl. Abdr.). (1) Der Bauleitplan verletzt nicht das Erforderlichkeitsgebot, das auch für die Änderung von Bebauungsplänen gilt (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 Rn. 28). Bebauungspläne sind erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, soweit sie nach der planerischen Konzeption des Plangebers erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 -, juris amtl. Ls. Nr. 4). Allerdings ermächtigt der Gesetzgeber den Planungsträger, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die den städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Planungsträgers entspricht (BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - BVerwG 4 CN 8.14 -, juris). Es ist also grundsätzlich dessen Einschätzung, seinen eigenen städtebaulichen Vorstellungen überlassen, ob, wie und wann er einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 -, juris Rn. 11). Dementsprechend besitzt er ein sehr weites planerisches Ermessen; einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3). Vor allem lässt sich aus dem Erforderlichkeitsmerkmal auch nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist der Planungsgeber vielmehr schon dann, wenn er hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -, juris Rn. 3 m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - BVerwG 4 CN 6/11 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vor. Die mit dem Bebauungsplan XIII-B 1-1 verfolgte städtebauliche Konzeption, über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben Flächen für das produzierende Gewerbe zu sichern, gründet auf hinreichend gewichtigen - und ausreichend dargelegten - städtebaulichen Allgemeinbelangen. Sie hält sich im Rahmen des Zulässigen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die gesetzgeberische Ermächtigung des Planungsträgers, die Städtebaupolitik zu betreiben, die seinen städtebaulichen Vorstellungen entspricht, auch die Entscheidung umfasst, in welchem Umfang er Gebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht der Planungsgeber an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihm unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB nicht verwehrt, ein Baugebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., Rn. 4). Zeichnet sich nach seiner Einschätzung in einem ausgewiesenen Industrie- oder Gewerbegebiet eine Fehlentwicklung ab, weil etwa Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1 Abs. 3 BauGB den Planungsträger folglich nicht daran, sich nachträglich des Mittels zu bedienen, das § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer standortangemesseneren Nutzungsstruktur bereithält (ebd.). Eben das hat der Bezirk hier getan. Solche Bauleitpläne sind nur dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (ebd., Rn. 5). Die Dinge liegen hier jedoch anders. Wie sich aus der Planbegründung ergibt (S. 4, 10 der Planbegründung), bezweckt der Plangeber damit die Sicherung von Ansiedlungsflächen für produktionsorientierte und verarbeitende Betriebe. Damit steht entgegen dem Vorbringen der Klägerin ein positives städtebauliches Ziel im Vordergrund der Planung: die Sicherung bzw. Entwicklung des Bereichs als Standort für produzierendes Gewerbe im weiteren Sinne. Der Ausschluss des Einzelhandels ist mithin kein (negatives) Planziel, sondern nur das Mittel zur Erreichung des (positiven) Ziels der Sicherung/Entwicklung eines Bereichs mit Raum für produktionsorientierte Industrie. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dass dies nur vorgeschoben sein soll und es dem Bezirk in Wahrheit nur darum gehe, Einzelhandel vom Plangebiet fernzuhalten, lässt sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen. Nicht nur ist die Klägerin jeglichen Beleg für diese Behauptung schuldig geblieben. Auch der Plan und seine Begründung sprechen vielmehr dafür, dass es dem Bezirk tatsächlich um die Stärkung des Bereichs als Standort des verarbeitenden Gewerbes geht. Wäre dieses Ziel nur vorgeschoben, gäbe es für die Ausnahme in Satz 2 der textlichen Festsetzung, wonach Verkaufsflächen, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb zugeordnet sind, unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können, kein Bedürfnis. Indem diese Ausnahme im Plan indes verankert wurde, zeigt sich, dass der Bezirk von diesem Ausschluss zugunsten des dort genannten Gewerbes abweichen, gerade deren Ansiedlung also attraktiver machen wollte (S. 12 der Planbegründung). Darin bestätigt sich, dass es dem Planträger um die Stärkung des Bereichs als Produktionsstandort im weiteren Sinne geht. Davon abgesehen ist auch geklärt, dass der festgesetzte Ausschluss einzelner Nutzungen bereits dann im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt ist, wenn sich der Plangeber im Rahmen seiner durch Planungsziele konkretisierten städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotential zukommt (BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - BVerwG 4 CN 8/14 -, juris amtl. Ls., Rn. 18). Davon ist hier auszugehen. Denn wie der Planungsträger zu Recht annimmt (S. 5 ff. der Planbegründung), gehen von dem textlichen Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe auch positive Wirkungen unter anderem auf die Ziele des StEP-Zentren 3, des StEP Industrie und Gewerbe sowie das bezirkliche Einzelhandelskonzept aus. Erreicht wird damit nämlich nicht nur die Sicherung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe, sondern über die Verhinderung städtebaulich nicht integrierter Einzelhandelsbetriebe ebenso der Schutz und Erhalt städtischer Zentrenstrukturen. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil er - wie die Klägerin meint - aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb nicht in der Lage ist, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu lenken (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 29/90 -, juris Rn. 11). Vollzugsunfähig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen realisierungsunfähig ist oder der (aus anderen Gründen) auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Wie schon gezeigt, ist der Bebauungsplan - konkret: seine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - nicht funktionslos geworden. Die Voraussetzungen der Vollzugsunfähigkeit stimmen mit jenen der Funktionslosigkeit weitgehend überein. Beide Konstellationen sprechen einem materiellen Rechtssatz (einem Bauleitplan oder seiner Änderung) seine Steuerungsfähigkeit ab - in einem Fall nachträglich, im anderen anfänglich (so offenbar auch Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 10 Rn. 411, 414). Von einer fehlenden Steuerungsfähigkeit des Planes XIII-B 1-1 kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar mag aufgrund entgegenstehender vorhandener Bebauung nicht nur auf dem Grundstück der Klägerin, sondern auch auf anderen Grundstücken mit der Ansiedlung weiteren produktionsorientierten Gewerbes, was erklärtes Ziel des Planes ist, nicht in ganz naher Zukunft zu rechnen sein. Dass die Bestandsbebauung der Planrealisierung langfristig schlechthin entgegenstünde, ist indes ebenso wenig erkennbar, zumal der Plan mit den zur Verfügung stehenden Mitteln doch gerade die Verfestigung als Einzelhandelsstandort unterbindet. Zwingende rechtliche Gründe stehen der Planverwirklichung ebenfalls nicht entgegen. Dass eine Ansiedlung emittierender Industriebetriebe direkt gegenüber der Wohnbebauung des benachbarten Plangebietes solange nicht unbedingt für die Realisierung eines Industriegebietes (und die Funktionsfähigkeit eines entsprechenden Planes) erforderlich ist, wie das Industriegebietsgepräge des nach § 9 BauNVO ausgewiesenen Planbereichs XIII-B 1-1 insgesamt gewahrt werden kann, wurde schon dargelegt, weshalb sich Gründe für eine fehlende Vollzugsfähigkeit nicht feststellen lassen. (2) Die erhobenen Einwände gegen die Festsetzungsinhalte (§ 9 Abs. 1 BauGB) greifen gleichfalls nicht durch. Der Einzelhandelsausschluss ist mit § 1 BauNVO vereinbar. Die Gliederungsbefugnis aus § 1 Abs. 4 ff. BauNVO ist nicht verletzt. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO grundsätzlich zulässig ist, einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit dem Ziel festzusetzen, Flächen für das produzierende Gewerbe freizuhalten, soweit die Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13/93 -, juris Rn. 5 m.w.N. sowie vom 11. Mai 1999, a.a.O. und vom 1. Juli 2013 - BVerwG 4 BN 11/13 -, juris Rn. 4). Die Zweckbestimmung eines Industriegebiets, in dem nach § 9 Abs. 2 BauNVO unter anderem Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig sind (auch störträchtige) und das faktisch dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe vorbehalten ist (Pützenbacher, a.a.O., Rn. 19), wird nicht beeinträchtigt, wenn Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme jener Nutzungen des Satzes 2 der textlichen Festsetzung des Änderungsbebauungsplans XIII-B 1-1 ausgeschlossen werden, sondern gerade in seiner Prägung erhalten. Auch die Anforderungen aus § 1 Abs. 9 BauNVO sind erfüllt. § 1 Abs. 9 BauNVO ist anwendbar, da der Plangeber Einzelhandelsbetriebe, die im Industriegebiet allgemein zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 54/80 -, juris), nicht gänzlich ausgeschlossen hat. Denn der Bezirk hat in Satz 2 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass der Ausschluss der Nutzungsart Einzelhandel wieder „ein Stück zurückgenommen wird“, und zwar so weit, als dass bestimmte Verkaufsflächen, die produktionsorientiertem Gewerbe zu- und untergeordnet sind, ausnahmsweise zugelassen werden können. Weil die Ausnahme zur Voraussetzung hat, dass der Verkauf an letzte Verbraucher stattfinden muss, stellt dies eine Einzelhandelsnutzung dar im Sinne der Baunutzungsverordnung (s. Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O., § 11 Rn. 53). Diese gegenüber der auf Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung erfordert besondere städtebauliche Gründe, d.h. die Zulassung der Gegenausnahmen - also die noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Anlagen - muss auf speziellen Gründen beruhen (BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013, a.a.O., Rn. 6; Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21/07 -, juris Rn. 13). Es ist jedoch anerkannt, dass es sich bei der - auch hier verfolgten - Zielsetzung, Flächen im Baugebiet für das produzierende Gewerbe freizuhalten, um besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO handelt (vgl. ebd.). Es tritt hinzu, dass der Plangeber die Gegenausnahme aus Satz 2 der textlichen Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss nachvollziehbar mit der erstrebten Steigerung der Standortattraktivität für produzierendes Gewerbe begründet hat (S. 12 der Planbegründung). Das dient dem Planziel und begründet eine ausreichende städtebauliche Rechtfertigung. (3) Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist nicht feststellbar. Eine Abwägung hat stattgefunden, alle erforderlichen Gesichtspunkte wurden einbezogen und zu einem sachangemessenen Ausgleich gebracht. Zunächst erweist sich der Bebauungsplan nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil der Plangeber den Trennungsgrundsatz, der „quasi als Abwägungsdirektive“ aus § 50 Satz 1 BImSchG abgeleitet wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2014 - OVG 10 A 8.09 -, juris Rn. 91), hier nicht beachtet hätte. Die Klägerin kann sich auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, gegenüber der in Rede stehenden Bebauungsplanänderung vorliegend nicht berufen. Denn im Falle einer Bebauungsplanänderung sind - wie schon ausgeführt - in die Abwägung nur diejenigen Belange einzustellen, die gerade durch die Planung, hier also die Änderung berührt sind. Die Belange der ursprünglichen Planung sind hingegen nicht mehr in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012, a.a.O., Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2013 - VGH 5 S 1126/11 -, juris Rn. 35). Das Aufeinandertreffen von angrenzender Wohnnutzung und Gewerbenutzung war allerdings bereits im Rahmen der ursprünglichen Festsetzung zur Nutzungsart abzuwägen, also bei Überleitung des Baunutzungsplans. Die hier bewirkte Planänderung lässt keine Nutzungen zu, die nicht bereits unter dem Bebauungsplan XIII-B 1 oder dem Baunutzungsplan zulässig waren. Denn auch unter dem Regime des Planes XIII-B 1 oder im reinen Arbeitsgebiet (§ 7 Nr. 11 BO 58) waren im von der Klägerin erwähnten Bereich Betriebe des verarbeitenden/produzierenden Gewerbes vorbehaltlich der Feinsteuerung allgemein zulässig. Deshalb ist hier eine Steigerung der Lärmimmissionen gegenüber der Situation unter Geltung des Bebauungsplan XIII-B 1 bzw. des Berliner Planungsrechts nicht zu erwarten. In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung, eine bereits vorhandene Immissionslage bei Gelegenheit einer Bebauungsplanänderung zu sanieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - BVerwG 4 BN 39/12 -, juris Rn. 6 f.). Wollte man das anders sehen, dürfte es ausreichen, dies zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens - und zwar außerhalb des vereinfachten Plansetzungsverfahrens - anzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 6). Im Übrigen ist geklärt, dass das Trennungsgebot für die „Überplanung“ einer - wie hier - bereits bestehenden Gemengelage (z.B. zwischen Gewerbe und Wohnen) keine strikte Geltung beansprucht. Der Grundsatz lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen schon seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 15.04 - juris Rn. 4 sowie vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 10). Abgesehen davon erschiene ein etwaiger immissionsbedingter Nutzungskonflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren im Wege einer Feinsteuerung (s.o.) auch sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 -, juris Rn. 27; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Juni 1993 - OVG 6 K 3147/91 -, juris Rn. 15). Auch im Übrigen sind Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (BVerwG 4 C 105.66) ist es gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot gerichtlich nur darauf zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich der Plangeber in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013, a.a.O., Rn. 18). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Abwägung. Der Bezirk hat eine Abwägung durchgeführt und diese nach Abschluss der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ergänzt. Die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 BauGB ermittelten und bewerteten Umstände hat der Plangeber ersichtlich zum Gegenstand der Abwägung gemacht. Der Bezirk hat in seine Abwägung nicht nur das von ihm festgestellte Bedürfnis zur Bevorratung von Gewerbe- und Industrieflächen zur Produktion sowie Verarbeitung und dementsprechend die Sicherung preisgünstiger Flächen für dieses Gewerbe eingestellt, sondern unter anderem auch die Ziele des StEP-Zentren 3, des StEP Industrie und Gewerbe und schließlich jene des bezirklichen Einzelhandelskonzepts (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009, a.a.O., Rn. 5). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht erkennen, dass der Planungsträger sich durch die zuletzt genannten drei Konzepte/Pläne in seinem Planungsermessen eingeschränkt fühlte. Diesen Schluss erlaubt die Planbegründung gerade nicht. Daraus ergibt sich lediglich die vom Bezirk festgestellte Übereinstimmung des Ziels des Änderungsbebauungsplanes mit dem des StEP-Zentren 3, des StEP Industrie und Gewerbe sowie dem des bezirklichen Einzelhandelskonzepts. So heißt es in der Planbegründung auf Seite 8: „Die o.g. Grundsätze sind somit als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des Baugesetzesbuchs als sonstige von der Gemeinde beschlossene Planung bei der zukünftigen Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan XIII-B 1-1 folgt mit seinen Festsetzungen diesem Handlungsrahmen“. (Hervorhebung nur hier) Das belegt, dass der Planungsträger - auch wenn er seine Planung in Kongruenz mit den genannten städtebaulichen Entwicklungskonzepten sieht - diese Konzepte in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 Nr. 11 BauGB berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O. Rn. 25), mehr aber auch nicht, insbesondere nicht, dass er sich hierdurch gebunden fühlte. Dem Planungsgeber ist es im Übrigen nicht verwehrt, sich die rechtfertigende Wirkung eines Planungskonzeptes zunutze zu machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Planungskonzepts zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, a.a.O., Rn. 12). Ebendies hat der Plangeber hier getan, was aber nicht den Schluss erlaubt, er habe sich hierdurch gebunden gefühlt. Diesen Belangen bzw. Planzielen hat der Bezirk auch die widerstreitenden Belange gegenüber gestellt, darunter auch die privaten Belange der Eigentümer von Grundstücken, auf denen bereits jetzt Einzelhandelsmärkte betrieben werden. Er hat in der Abwägung unter anderem berücksichtigt, dass der Ausschluss die Verwertungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer einschränkt und eine Verkehrswertminderung nach sich ziehen kann (etwa S. 22 der Planbegründung). Er hat ferner gewürdigt, dass vorhandene Einzelhandelsbetriebe dadurch auf ihren jetzigen Bestand beschränkt und künftige Erweiterungen unzulässig werden. Diese Berücksichtigung der Nachteile für die Planbetroffenen genügt den zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013, a.a.O., Rn. 17). Unschädlich ist dabei, dass das Grundstück konkret der Klägerin und ihr Erweiterungsvorhaben in der Begründung nicht ausdrücklich genannt werden, gibt es daran doch keine Besonderheiten, die Anlass für eine herausgehobene Prüfung hätten geben können. Der Planungsträger war sich auch der Möglichkeit bestandsschutzerweiternder Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO bewusst, wie sich aus der Planbegründung ergibt (a.a.O., S. 11). Dass eine derartige Absicherung vorhandener Nutzungen möglich ist, bedeutet indes nicht, dass sie auch regelmäßig durch den Plangeber zu erfolgen hat. Ein Plangeber kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung auch auf den bloßen passiven Bestandsschutz „festschreiben“, um die mit (potentiellen) Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Oktober 2013 - OVG 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 92). Dass der Bezirk sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden hat, es bei dem passiven Bestandsschutz zu belassen, um eine Verfestigung des Bereichs als Einzelhandelsstandort zu verhindern, die im Widerspruch zur beabsichtigten Planung stünde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch im Hinblick konkret auf das Vorhabengrundstück. Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - BVerfG 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727). Bebauungsplänen gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - BVerwG 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17). Der Plangeber darf durch seine Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (ebd.). Allerdings muss der Plangeber ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Für die Planung müssen hinreichend gewichtige städtebauliche Belange bestehen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung möglicherweise sogar ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (ebd.). Daher muss der Planungsträger alle Verfassungsnormen wahren; vor allem ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 3 GG gebunden (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, a.a.O.). Dem genügt der Änderungsbebauungsplan XIII-B 1-1. Insbesondere sind Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennbar. Zum einen beschränkt sich der Ausschluss nur auf einen Teil des Bezirks. An anderen Standorten bleiben Einzelhandelsvorhaben weiter zulässig. Zum anderen hat der Plangeber seinen Eingriff in das Nutzungsspektrum auch inhaltlich begrenzt gehalten. So hat er kein vollständiges Bauverbot verhängt. Es erfolgte auch kein umfassender Ausschluss jeglichen Einzelhandels. Im Einklang mit seiner Zielsetzung lässt er vielmehr über Satz 2 der textlichen Festsetzungen ausnahmsweise bestimmte Verkaufsflächen zu, die die Ansiedlung des verarbeitenden Gewerbes attraktiver machen und die nach seiner Einschätzung einen relevanten Nachfrage- und Verdrängungsdruck nicht auszulösen vermögen. Damit beschränkt er sich auf das zur Erreichung seines legitimen Zieles Erforderliche. Der Ausschluss ist auch nicht deshalb hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin unangemessen, weil dort bereits ein Einzelhandelsbetrieb angesiedelt ist und das Erweiterungsvorhaben bereits vor Inkrafttreten des Planes beantragt wurde.Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG fordert zwar, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. ebd., S. 728). Es ist aber nicht ersichtlich, dass der mit der Festsetzung verfolgte Zweck, den Bereich langfristig für verarbeitendes Gewerbe zu sichern, nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes der Klägerin zu erreichen gewesen wäre, etwa durch eine Festsetzung zugunsten des Vorhabengrundstücks nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Die Konsequenz einer solchen Festsetzung wäre nämlich zwangsläufig die Verfestigung des Einzelhandelsstandorts auf dem Grundstück, was dem Planungsziel allerdings widerspräche, da sich dort dann langfristig eine Fortführung der gegenwärtigen Nutzung lohnen würde und es für anderweitige Nutzungen im Sinne des hier verfolgten Planziels unabsehbar ausschiede. Abgesehen davon greift der Änderungsbebauungsplan auch nicht in die ausgeübte Nutzung ein. Aus diesem Grund muss das klägerische Erweiterungsinteresse hinter den Planungszielen zurücktreten, ohne dass dies mit Art. 14 GG unvereinbar wäre. (4) Schließlich steht der Plan XIII-B 1-1 im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben, namentlich der Richtlinie 2006/123/EG (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie). Zwar hat der Europäische Gerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 30. Januar 2018 - C-360/15, C-31/16 -, juris) klargestellt, dass die Tätigkeit des Einzelhandels „Dienstleistung“ im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie ist (ebd., Rn. 88 ff.) und dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt für die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht erforderlich ist (ebd., Rn. 110). Aus der Entscheidung ergibt sich außerdem, dass die Dienstleistungsrichtlinie trotz des neunten Erwägungsgrundes auch im mitgliedsstaatlichen Städtebaurecht gilt und Bebauungspläne als „Anforderungen“ im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie (ebd., Rn. 124) daher an Art. 14 und 15 der Dienstleistungsrichtlinie zu messen sind (ebd., Rn. 126). Nach dem Europäischen Gerichtshof sind solche beschränkenden Anforderungen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie aber zulässig, wenn sie die dort genannten Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit - dies verlangt zwingende Gründe des Allgemeininteresses (die amtliche englischsprachige Übersetzung spricht sogar nur von einem „overriding reason“) - und der Verhältnismäßigkeit erfüllen (ebd., Rn. 129). Dem trägt der Änderungsbebauungsplan Rechnung. Dass der Plangeber den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben diskriminierungsfrei im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie - also unterschiedslos wirkend - festgesetzt hat, steht nicht ernsthaft infrage. Wie das Bundesverwaltungsgericht zudem entschieden hat, sind die Freihaltung eines Gewerbegebiets für produzierende und dienstleistungsorientierte Gewerbebetriebe wie auch die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung in den angrenzenden Wohngebieten legitime städtebauliche Ziele, die je nach Planungssituation einen Einzelhandelsausschluss rechtfertigen können (Beschluss vom 30. Mai 2013 - BVerwG 4 B 3/13, NVwZ 2013, 1085 ff.). Ein solcher Einzelhandelsausschluss dient der Steuerung der Stadtentwicklung und Bodennutzung und damit dem Schutz der städtischen Umwelt (ebd., S. 1086).Aus Sicht des Unionsrechts stellen planerische Maßnahmen, die dem Schutz der städtischen Umwelt dienen, zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen im Sinne des Beschränkungsverbots rechtfertigen können. Dass der Schutz der städtischen Umwelt mit den Mitteln der Stadt- und Raumplanung zu den anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 4 C 8/10 -, NVwZ 2011, 821 ). Im Einklang damit wird auch in den Erwägungsgründen 40, 56 und 66 als auch in Art. 4 Nr. 8 der Dienstleistungsrichtlinie als Beispiel für „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“, die eine Beschränkung rechtfertigen können, der „Schutz der städtischen Umwelt“ - nach Erwägungsgrund 40 - „einschließlich der Stadt- und Raumplanung“ angeführt. Dass die getroffene Regelung außerdem verhältnismäßig ist, wurde bereits dargelegt. Insoweit gelten hier keine weitergehenden Anforderungen (vgl. Kühling/Drechsler, Die Geltung der Dienstleistungsrichtlinie im Telekommunikations- und Baurecht, NVwZ 2018, 379 ). Umgekehrt gilt: wenn - wie hier - die anspruchsvollen Voraussetzungen einer Ausschlussplanung erfüllt sind, die mit einzelnen Kriterien über die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie sogar hinausgehen, sind damit gleichzeitig auch die Anforderungen des EU-Rechts für eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und speziell auch der Dienstleistungsfreiheit erfüllt, sodass sich aus dem Unionsrecht keine neuen und zusätzlichen Anforderungen an die deutsche Ausschlussplanung ergeben (Janning, Urteilsanmerkung zur EuGH-Entscheidung vom 30. Januar 2018, ZfBR 2018, 372 ). Verstöße gegen Art. 14 der Dienstleistungsrichtlinie, vor allem gegen Nummer 5 der Bestimmung sind ebenso wenig festzustellen. Denn die Planungsentscheidung verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern dient Planungserfordernissen, die zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen. Wettbewerbliche Auswirkungen sind allenfalls mittelbar (s. bereits BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 54/80 -, NJW 1768 ). b) Auch der Bebauungsplan XIII-B 1 ist wirksam. Die Änderung des Geltungsbereichs nach der Trägerbeteiligung und Beteiligung der Öffentlichkeit führt zu keinem Form- bzw. Verfahrensmangel. Das Beteiligungsverfahren dient gerade dazu, Änderungsbedarfe im Laufe des Verfahrens noch umsetzen zu können. Andernfalls verkämen die gesetzlich vorgegebenen Beteiligungserfordernisse zur bloßen Förmelei. Einem solchen nachträglich erkannten Änderungsbedarf wurde hier Rechnung getragen. Infolge der dabei bewirkten Veränderungen des Geltungsbereichs ist der Planentwurf gemäß § 3 Abs. 3 BauGB 2001 auch erneut öffentlich ausgelegt, die Träger abermals beteiligt und damit der Anstoßfunktion insgesamt hinreichend Genüge getan worden. Einen Bestimmtheitsmangel des Planes vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Es bleibt schon unklar, woraus die Klägerin die behauptete Divergenz zwischen Übersichts- und Detailplan ableitet. Unstreitig ist, dass im Laufe des Plangebungsverfahrens eine Geltungsbereichsänderung vorgenommen wurde - darauf weist die Planbegründung hin. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der abschließend festgelegte Geltungsbereich nicht mit dem zum Plan dazugehörigen Kartenmaterial übereinstimmt, sodass Zweifel über den Geltungsbereich nicht bestehen. Auch eine Vollzugsunfähigkeit des Plans XIII-B 1 ist nicht gegeben. Im Zeitpunkt seines Inkrafttretens war die bauliche Situation - wie die Klägerin selbst geltend macht - im Wesentlichen mit der heutigen Situation vergleichbar (so weit sich dazu noch Feststellungen treffen lassen). Daraus folgt aus den oben bereits dargelegten Erwägungen, dass die dortige Festsetzung des Baunutzungsplans als reines Arbeitsgebiet nicht funktionslos geworden war. Auch wenn der Wohnungsbestand gegenüber des klägerischen Grundstücks in diesem Zeitpunkt schon vorhanden war, war eine Planrealisierung im gesamten reinen Arbeitsgebiet nicht von vornherein auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, weshalb der Bauleitplan XIII-B 1, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung lediglich auf die Baunutzungsverordnung 1990 überleitete, 2005/2006 auch nicht verwirklichungsunfähig war. Im Hinblick auf die von der Klägerin auch hier gerügte Verletzung des Trennungsgebots gilt das bereits zum Bebauungsplan XIII-B 1-1 Gesagte. Die bloße Umstellung auf die Baunutzungsverordnung verpflichtete den Plangeber nicht, die vorbestehende Immissionslage im Rahmen dieser Planänderung zu regeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 6). Dies kann einem späteren Plangebungsverfahren vorbehalten bleiben, das sich nicht nur auf kleinste Änderungen beschränkt und deshalb nicht mehr im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden kann. Der Bebauungsplan XIII-B 1 leidet auch nicht an einem Abwägungsdefizit. Entgegen den Einwänden der Klägerin hat der Plangeber sich vergewissert, ob die historische Konzeption von 1958/60 noch realisierbar ist. In der Planbegründung (S. 6 f.) findet sich eine Bestandsaufnahme, die sich nicht nur zu vergangenen/aktuellen Nutzungen verhält, sondern gerade auch für den Teilbereich C, in dem das klägerische Grundstück liegt, wegen der Nähe zu vorhandenen Wohnnutzungen und zentralen Bereichen wie dem T... Umnutzungstendenzen in Richtung Dienstleistungen und Handel bestätigt, dies aber für unschädlich hält, was angesichts der fortbestehenden Funktionsfähigkeit der planerischen Festsetzungen rechtlich nicht zu beanstanden ist. Eben dieser Entwicklung suchte der Plangeber dann auch entgegen zu treten, indem er über die Umstellung auf die Baunutzungsverordnung 1990 großflächige Einzelhandelsbetriebe, bei denen die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung aus § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BauNVO nicht gelingt, ausschloss (ebd., S. 13). Den Bedeutungsgehalt dieser Vorschrift hat der Plangeber auch nicht verkannt. Die Planbegründung gibt gerade keinen Anlass zur Annahme, der Plangeber habe ausnahmslos alle Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m2 ausgeschlossen gesehen. Mit Blick auf das Planungsanliegen, großflächige Einzelhandelsbetriebe auszuschließen, wird doch deutlich, dass der Plangeber sich an der entsprechenden Stelle der Planbegründung nur großflächigen Einzelhandelsbetrieben gewidmet hat (S. 13), also solchen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2, und sich der Unterscheidung in § 11 Abs. 3 BauNVO zwischen der anhand der Netto-Verkaufsfläche bemessenen Großflächigkeit einerseits (Satz 1 Nr. 2) und der Vermutungsregel schädlicher Umweltauswirkungen, die auf die Geschossfläche abstellt (Satz 3), andererseits bewusst war. Das zeigt auch die mehrfache Erwähnung der Vermutungsregel in diesem Abschnitt der Begründung. II. Auch mit ihrem ersten Hilfsantrag dringt die Klägerin nicht durch. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung unter Erteilung der beantragten Befreiung ist bereits unzulässig. Dabei bedarf es noch nicht einmal der Entscheidung, ob bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt ein Befreiungsantrag (ausdrücklich oder konkludent) gestellt war. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellte und weiter annehmen wollte, dass das Bezirksamt mit dem Widerspruchsbescheid vom 18. November 2015 zugleich mit Regelungscharakter die Erteilung einer Befreiung von der Art der baulichen Nutzung versagt hat (wofür der Wortlaut des Bescheides spricht), erfasst der angekündigte Klageantrag dieses Begehren nicht. Auch wendet sich der angekündigte Klageantrag nicht gegen deren Versagung. Diese ist deshalb bestandskräftig, weswegen der Einbeziehung dieses kombinierten Verpflichtungs-/Anfechtungsbegehrens in das Verfahren § 74 Abs. 2 VwGO entgegensteht. Ein Antrag auf Anfechtung dieser Versagungsentscheidung und auf Erteilung einer Abweichung kann auch nicht als „konkludent gestellt“ in den Klageantrag auf Erteilung der Baugenehmigung hineingelesen werden. Soweit die anwaltlich vertretene Klägerin diese Ansicht in der mündlichen Verhandlung vertreten hat und sich insofern auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsrechts aus den frühen 90er Jahren beruft (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1990 - BVerwG 4 B 56/90 -, juris Rn. 2), wird verkannt, dass das nur gilt, solange landesrechtlich nichts anderes geregelt ist (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 31 Rn. 24). Mit der Einfügung von § 68 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln a.F. hat der Landesgesetzgeber mit der Statuierung eines gesonderten Antragserfordernisses die bis dahin geübte Verwaltungspraxis, in den Bauantrag mittelbar auch Abweichungsanträge hineinzulesen, allerdings als nicht mehr zulässig angesehen (vgl. zur bayerischen Parallelnorm: Weinmann, in: Spannowsky/Manssen, BeckOK BayBO, Stand: 7/2018, Art. 63 Rn. 47 m.w.N.; König, in: Schwarzer/ders., BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 63 Rn. 23; zur hessischen Parallelvorschrift: Hornmann, HBO, 2. Aufl. 2011, § 63 Rn. 45; a.A. offenbar nach wie vor Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 31 Rn. 64). Wollte man dies anders beurteilen und im angekündigten Klageantrag des Klägerbevollmächtigten zugleich einen konkludenten Angriff auf die Befreiungsversagung nebst Antrag auf Erteilung der versagten Befreiung sehen, wäre die Verpflichtungsklage zumindest unbegründet. Denn ein Anspruch auf Befreiung besteht nicht. Das Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dies nicht erst dann der Fall, wenn das Grundanliegen, anderen Gewerbetreibenden Raum zu verschaffen, aufgegeben oder substanziell beeinträchtigt würde. Anders als bei § 13 Abs. 1 BauGB, wo ein Berühren der Planungsgrundzüge deren Veränderung erfordert, reicht für ein Berühren der Grundzüge der Planung im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB schon aus, dass das relevante Vorhaben dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10/09 -, NVwZ 2011 748 ). Das ist hier der Fall, da damit eine vom Planziel - der Sicherung und Entwicklung von Flächen für das verarbeitende Gewerbe - abweichende Nutzung verfestigt würde. Im Übrigen ist das Vorhaben selbst dann mit den Grundzügen der Planung unvereinbar, wenn man die Maßstäbe anlegt, die die Klägerin vorschlägt; denn das Plangrundanliegen wird durch das Vorhaben jedenfalls auf diesem Grundstück substanziell beeinträchtigt. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erforderten (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Der klägerische Vortrag, der Ausbau sei für die Aufrechterhaltung der Nahversorgung unverzichtbar, vermag nicht zu überzeugen. Schließlich geht die Klageschrift doch selbst davon aus, dass es bei dem Vorhaben „nur um eine Umstrukturierung und nicht um eine Betriebserweiterung geht“ (S. 4 des Schriftsatzes vom 12. November 2018). Wenn dem aber so ist, ist nicht einsehbar, warum ohne diese bloße „Umstrukturierung“ die Nahversorgung gefährdet sein soll, der Umbau also zur Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sein soll. Unabhängig davon befindet sich in der S... in rund 400 m Entfernung zu den dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Wohnbauten auch ein weiterer Lebensmittelmarkt, der Nahversorgungsfunktion hat. Dieser wird durch die Planung in seinem Bestand auch nicht gefährdet, da er außerhalb des Plangebietes liegt. Ferner dürfte die Abweichung auch nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zu diesen zählen auch städtebauliche Entwicklungsvorstellungen bzw. -konzepte im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Söfker, a.a.O., Rn. 57), also auch der StEP-Zentren 3, deren Zielen das Vorhaben an einem städtebaulich nicht integrierten Standort widerspricht. III. Auch der weitere Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Dieser unterliegt gleichfalls Zulässigkeitsbedenken. Ist die Befreiung nach den obigen Ausführungen zunächst nicht im Klageantrag enthalten gewesen, wird im gerichtlichen Verfahren nunmehr nicht nur ein neuer Verwaltungsakt beantragt (nämlich eine Befreiung), sondern auch die Aufhebung eines weiteren, mit der Klage bisher noch nicht angefochtenen Verwaltungsakts (der Befreiungsversagung vom 10. Dezember 2018), weshalb eine objektive Klageänderung vorliegt (vgl. Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 5). Diese sieht das Gericht zwar als sachdienlich an (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Unabhängig davon hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage auch rügelos eingelassen (§ 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO). Auch eine geänderte Klage muss jedoch zulässig sein (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35/96 -, juris Rn. 38). Daran fehlt es dem hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung unter Erteilung einer Befreiung und Aufhebung der diesbezüglichen Versagungsentscheidung vom 10. Dezember 2018 jedoch. Denn insoweit ist das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren (noch) nicht ordnungsgemäß und erfolglos durchlaufen. Dieses ist vorliegend nicht entbehrlich. Weder greifen gesetzlich geregelte, noch in der Rechtsprechung darüber hinaus anerkannte Ausnahmen ein (vgl. hierzu Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 5/2018, § 68 Rn. 20 ff.). Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, will die Behörde sich auch durch ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht dahin verstanden wissen, dass sie sich bereits vor Klageerhebung endgültig auf die Ablehnung des Begehrens festgelegt hat. Die Behörde hält das Widerspruchsverfahren, wie sie im Termin zu erkennen gegeben hat, nicht für entbehrlich. Die anzustellende Gesamtwürdigung ergibt danach zur Überzeugung der Kammer, dass die Behörde sich ihre Auffassung gerade noch nicht abschließend gebildet hat und auch nicht gedenkt, daran auf jeden Fall festzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23/12 -, NVwZ 2014, 671 ). Das ist mit Blick auf die dem Gericht nach dem Gewaltenteilungsprinzip zugewiesene Rolle, grundsätzlich nur behördlich abschließend ergangene Entscheidungen zu kontrollieren, nicht aber sie zu ersetzen, zu respektieren. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO liegen nach Verbescheidung des Befreiungsantrags durch die Ausgangsbehörde am 10. Dezember 2018 derzeit ebenfalls nicht vor. Wollte man auch dies anders sehen, wäre der Verpflichtungsantrag auf Befreiung aus den ausgeführten Gründen auch unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. Die Klägerin begehrt die Legalisierung einer Erweiterung ihres Lebensmittelmarktes. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks O...17 in … Berlin-Tempelhof. Hierauf betreibt sie einen Lebensmitteldiscounter. Dieser verfügt nach den Angaben ihres Architekten über eine Verkaufsfläche von derzeit rd. 858 m2. Die Grundstücke östlich und westlich der Klägerin werden in unterschiedlicher Weise gewerblich genutzt, unter anderem durch einen Chemikalien-Vertrieb, einen Lackier-Betrieb, einen Sanitär- und Heizungsgroßhandel, ein Unternehmen zur Produktion von Kunststoffteilen sowie Gebrauchtwagenhändler (jeweils mit angeschlossenem Werkstattbetrieb). Etwas weiter westlich des klägerischen Grundstücks ist mit der B...Film GmbH & Co. KG ein Videoproduktionsdienst ansässig. Direkt nördlich des Vorhabengrundstücks verlaufen Bahngleise der S-Bahn und der Neukölln-Mittenwalder-Eisenbahn. Südlich des klägerischen Grundstücks erstreckt sich jenseits der O... in einem benachbarten Plangebiet ein größerer Wohnkomplex. Der dortige Bereich ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die Grundstücksituation stellt sich im amtlichen Liegenschaftskataster wie folgt dar (Kreismarkierung auf dem Grundstück der Klägerin): Der Baunutzungsplan 1958/1960 in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) weist den Bereich, in dem das klägerische Grundstück liegt, als reines Arbeitsgebiet der Baustufe 6 aus. Ergänzend gilt dort der Bebauungsplan XIII-B 1 (GVBl. 2005, S. 431) - geändert am 13. Juni 2006 (GVBl. 2006, S. 481) -, der das Grundstück hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Industriegebiet gemäß der Baunutzungsverordnung 1990 festsetzt. Anlass dieses Planes, mit dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf die Baunutzungsverordnung 1990 umgestellt wurde, war der Planbegründung zufolge das Vordringen von unerwünschten - das produzierende Gewerbe verdrängenden - gewerblichen Nutzungen, wie (großflächigem) Einzelhandel. Das sollte mit dem Bebauungsplan XIII-B 1 unterbunden werden, um die gewerblichen Bauflächen für das produzierende Gewerbe zu sichern. Im Jahr 2010 fasste das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) aufgrund gehäufter Anfragen zur Ansiedlungsmöglichkeit von Einzelhandelsunternehmen in dem Baugebiet, in dem auch das klägerische Grundstück liegt, den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans XIII-B 1-1 (ABl. 2010, S. 764 f.), der den Bebauungsplan XIII-B 1 im vereinfachten Verfahren ändern - und zwar anpassen und konkretisieren - sollte. Ausweislich der im März 2011 öffentlich ausgelegten Begründung des Planentwurfs war dessen wesentliches Ziel, dortige Flächen insbesondere für das verarbeitende Gewerbe zu sichern und deshalb Einzelhandelsbetriebe im Gewerbe- und Industriegebiet auszuschließen, mit Ausnahme solcher Einzelhandelsbetriebe, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb zugehörig und diesem im Umfang untergeordnet sind. Unter dem 8. März 2013 beantragte ein von der Klägerin beauftragtes Architekturbüro beim Bezirksamt eine Baugenehmigung zur Erweiterung ihres Einzelhandelsbetriebs um Anbauten zur Backvorbereitung, für eine Tiefkühlzelle sowie einen Pfandrückgaberaum. Die Planung sieht vor, Teile des Bestandsgebäudes an der süd- und westlichen Seite im Flächenumfang von ca. 57 m2 abzureißen und zugunsten von Anbauten in süd- sowie in westlicher Richtung mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 639 m2 zu ersetzen. Die Nettoverkaufsfläche soll nach dem Umbau weniger als 800 m2 betragen. Befreiungen wurden nicht beantragt. Mit Bescheid vom 23. April 2013, zugestellt am 16. Mai 2013, stellte das Bezirksamt das Bauvorhaben unter Hinweis auf das laufende Bebauungsplanverfahren XIII-B 1-1 zunächst für die Dauer eines Jahres zurück. Unter dem 8. April 2014 erließ das Bezirksamt eine Veränderungssperre für das Grundstück der Klägerin (Veränderungssperre XIII-B 1-1/64, GVBl. 2014, S. 91) und versagte ihr mit Bescheid vom 30. April 2014 (Nr. 2013/518) die begehrte Baugenehmigung unter Hinweis auf ebendiese Veränderungssperre. Da das Vorhaben die Planungsziele, namentlich den Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe, berühre, könne es nicht genehmigt werden. Es genieße lediglich Bestandsschutz. Am 6. Mai 2014 (GVBl. 2014, S. 140) setzte das Bezirksamt den Bebauungsplan XIII-B 1-1 fest. Dieser enthielt die folgende textliche Festsetzung: „In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind.“ Gegen die Versagung der Baugenehmigung sowie den Gebührenbescheid erhob die Klägerin unter dem 28. Mai 2014 Widerspruch, den sie im Wesentlichen mit Einwendungen gegen den Bebauungsplan XIII-B 1-1 begründete. Selbst wenn der Änderungsplan wirksam sein sollte, müsse von der textlichen Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss befreit werden, da die Befreiungsvoraussetzungen vorlägen. Diesen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Bescheid vom 18. November 2015 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht im Widerspruchsverfahren zu befinden sei, sondern im Normenkontrollverfahren. Daher könne die Klägerin mit ihren darauf gerichteten Einwänden hier nicht gehört werden. Die beantragte Befreiung könne ebenfalls nicht erteilt werden, da ein Befreiungstatbestand nicht vorliege. Außerdem handele es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches, das einem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sei. Unter dem 23. September 2016 beantragte die Klägerin beim Bezirksamt vorsorglich eine Befreiung vom textlichen Ausschluss bzgl. Einzelhandelsbetriebe für den Fall, dass der Bebauungsplan XIII-B 1-1 entgegen ihrer Ansicht wirksam sei. Diesen Antrag lehnte das Bezirksamt mit dem Bevollmächtigen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2018 übergebenen Bescheid vom 10. Dezember 2018 (Nr. 2016/2119) nach vorheriger Anhörung im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung. Mit ihrer bereits am 25. November 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Erteilung der Baugenehmigung weiter. Die Versagung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Der Bebauungsplan XIII-B 1-1 könne dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, da er aus verschiedenen Gründen unwirksam sei. Er leide an eigenständigen Mängeln. Ihre darauf gerichteten Rügen seien nicht präkludiert, weil sie diese schon im Aufstellungsverfahren geltend gemacht habe. Eine dieser Rügen betreffe die unzulässige Entscheidung des Bezirks für das vereinfachte Bebauungsplanverfahren, an dessen Voraussetzungen es fehle. Überdies verfehle die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion, da nicht in der erforderlichen Weise auf die verfügbaren Umweltinformationen hingewiesen worden sei. Des Weiteren seien Ermittlung und Bewertung des relevanten Abwägungsmaterials nur unzureichend erfolgt. Zu dem beachtlichen Abwägungsmaterial zähle vorliegend auch, wo im Geltungsbereich des Planes welche Einzelhandelsbetriebe ansässig seien, welche davon als „großflächig“ einzustufen seien und inwieweit auf anderen Teilflächen schon andere Nutzungen (als Einzelhandel) erfolgten, die der Realisierung des angeblichen Planungszieles auf absehbare Zeit entgegenstünden. Dem sei der Bezirk aber nicht nachgegangen. Gerade weil der Plangeber mit seinen Festsetzungen von den Baugebietstypisierungen der Baunutzungsverordnung abweiche, statt den darin enthaltenen städtebaulichen Erfahrungsätzen zu folgen, treffe ihn eine erhebliche Untersuchungstiefe, der er nicht entsprochen habe. Abgesehen davon sei der Bebauungsplan XIII-B 1-1 nicht erforderlich. Der Bezirk verfolge mit der Änderungsplanung kein positives städtebauliches Ziel. Das vorgebliche Planungsziel, die Sicherung und Weiterentwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen könne mittels der gewählten Festsetzungen unter Berücksichtigung der vorhandenen und angrenzenden Nutzungen gar nicht erreicht werden; es sei erkennbar vorgeschoben. Der generelle Ausschluss von Einzelhandel sei durch das Planungsziel auch nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis handele es sich jedenfalls um eine reine Verhinderungsplanung. Schon die großflächige, undifferenzierte Überplanung des Gebietes zeige, dass es dem Bezirk lediglich darum gehe, jegliche Einzelhandelsfortentwicklung im Gebiet vorerst zu verhindern. Im Kern wolle sich der Bezirk derzeit nicht näher damit auseinandersetzen, was dort zulässig sein solle; gleichzeitig solle gegenwärtig zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche und zur Freihaltung von Flächen für Gewerbe und Industrie aber allein Einzelhandel ausgeschlossen werden, soweit er sich nicht als Appendix einer Gewerbenutzung darstelle. Darin könne kein positives Planungsziel erkannt werden. Ferner verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot. Der undifferenzierte Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme von bestimmtem Gewerbe zugeordneten Verkaufsstätten verstoße auch gegen das im Bundesimmissionsschutzgesetz verankerte Trennungsgebot. Die Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohnbereiche zu befürchten seien, dürfe nicht auf einzelne Baugenehmigungsverfahren verlagert werden; sie müsse schon im Planungsprozess vorgenommen werden. Dies sei hier unterlassen worden. Der Plan stelle nicht sicher, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf im Plangebiet vorhandene Wohnnutzungen unterblieben. Überdies habe der Bezirk dem Zentrenkonzept sowie Stadtentwicklungsplänen eine zu große Bedeutung beigemessen. Wie die Planbegründung zeige, habe er sich verpflichtet gefühlt, diese umzusetzen und versäumt abzuwägen, ob davon abzuweichen sei. Auch wenn derartige Konzepte bei der Bauplanung zu berücksichtigen seien, müssten die sich daraus ergebenden Interessen stets mit den privaten Belangen in Ausgleich gebracht werden. Weder für das gesamte Plangebiet, noch konkret grundstücksbezogen lasse sich allerdings erkennen, dass der Plangeber sich mit den privaten Belangen der Grundstückseigentümer auseinander gesetzt habe. Auch sei nicht ersichtlich, warum jeglicher Einzelhandel mit Ausnahme der zulässigen Annexnutzungen ausgeschlossen werde, was zumindest hätte abgewogen werden müssen. Es fehle an den erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen eines solchen Ausschlusses, der in § 1 Abs. 9 BauNVO verlangt werde. Im Nahbereich des klägerischen Grundstücks leide die Abwägung zudem daran, dass das Planziel der Ansiedlung störträchtigen Gewerbes nicht umsetzbar sei. Südlich der O... sei der Bereich nämlich durchgehend mit Wohngebäuden bebaut. Die nördliche Seite der O... weise bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen auf. Es gebe nach Zuschnitt, Lage oder Größe dort nicht nur kaum noch für produzierendes Gewerbe geeignete Grundstücke; der Genehmigung solcher störträchtiger Betriebe stünden auch angrenzende Wohngebäude sowie ein lärmsensibles Synchronstudio entgegen, was sogar zur Funktionslosigkeit des Planes führe. Das zeige sich im Übrigen auch darin, dass der Bezirk im Teilbereich C offenbar Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken genehmigt habe, wodurch er dokumentiere, sich durch den Bebauungsplan selbst nicht gebunden zu fühlen. Zudem würde die angestrebte Freihaltung der Flächen von Einzelhandel im Falle ihrer Umsetzung zu einer eklatanten Unterversorgung nicht mobiler Bevölkerungskreise im Einzugsgebiet des klägerischen Lebensmittelmarktes führen. Jedenfalls im Hinblick auf das Baugrundstück sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft, da nicht hinreichend gewürdigt und abgewogen worden sei, dass zum einen dort schon Einzelhandel vorhanden sei und zum anderen, ob angesichts dessen die planerische Zielsetzung hier überhaupt umsetzbar sei. Das gelte vor allem deshalb, weil dem Bezirk im Zeitpunkt der Planfestsetzung das wegen Erhalts der Konkurrenzfähigkeit nachvollziehbare klägerische Änderungsvorhaben bereits bekannt gewesen sei und der Plangeber eine Fremdkörperfestsetzung, die den Bestandsschutz der Klägerin erweitert hätte, ersichtlich nicht erwogen habe. Abgesehen von diesen eigenständigen Fehlern des Bebauungsplans XIII-B 1-1 könne die vom Bezirksamt für wirksam erachtete Planung dem Vorhaben auch deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil der durch den Plan XIII-B 1-1 geänderte Plan XIII-B 1 seinerseits unwirksam sei. Da der Übersichtsplan und die Detailpläne zum Aufstellungsverfahren offenbar wegen einer späteren Überarbeitung voneinander abwichen, verfehle die Bekanntmachung ihre Anstoßfunktion. Der bekannt gemachte Plan sei aus diesem Grund auch zu unbestimmt. Zudem habe der Plan XIII-B 1 im Erlasszeitpunkt ebenfalls der Vollzugsfähigkeit entbehrt, da im Plangebiet - Teilbereich C - eine Mischung aus Wohngebäuden und überwiegend nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben vorgeherrscht habe. Jeder wesentlich störende Betrieb im Industriegebiet sei hier rücksichtslos. Auch dieser Plan missachte das Trennungsgebot. Das führe ebenfalls zur Funktionslosigkeit dieses Planes, denn die Ansiedlung von störträchtigen Betrieben sei hier ausgeschlossen. Schließlich liege auch darin ein auf das Abwägungsergebnis durchschlagender Abwägungsfehler, dass der Plangeber von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Er habe offenbar jeglichen Einzelhandelsbetrieb mit einer Bruttogeschossfläche von mehr als 1.200 m2 ausschließen wollen, dabei aber verkannt, dass dies wegen der Vermutungsregel aus § 11 Abs. 3 BauNVO so aber gerade nicht festgesetzt werde. Sei also weder der Bebauungsplan XIII-B 1 maßgeblich, noch der diesen Plan ändernde XIII-B 1-1, beurteile sich die Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens nach § 34 BauGB, denn mangels überleitungsfähigem Regelungsgehalt gelte auch der Baunutzungsplan nicht. Mit den Anforderungen aus § 34 BauGB sei das Vorhaben jedoch ohne weiteres vereinbar. Aber selbst wenn man den Bebauungsplan XIII-B 1-1 (und den Plan XIII-B 1) für wirksam hielte, sei das Vorhaben zulässig. Denn es bestünde ein Anspruch auf Befreiung von der textlichen Festsetzung des Änderungsplans XIII-B 1-1. Jedenfalls mit Schreiben vom 20. September 2016 habe sie die Befreiung auch förmlich beantragt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiungserteilung lägen vor. Die Grundzüge der Planung würden durch das Vorhaben nicht berührt. Zum einen sei das erst dann der Fall, wenn mit Zulassung des fraglichen Vorhabens das Grundanliegen des Planes aufgegeben oder substanziell beeinträchtigt würde, wovon nicht ausgegangen werden könne. Zum anderen zähle der Einzelhandelsausschluss nicht zum planerischen Grundkonzept. Umgekehrt gehörten Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ und damit allgemein zulässige Vorhaben zu den Grundzügen der Planung. Für den Ausschluss bestimmter gewerblicher Nutzungen, die der Plangeber hier vorgenommen habe, bedürfe es jedenfalls besonderer städtebaulicher Gründe, die fehlten; zumal der Bezirk über die möglichen Ausnahmen Einzelhandel im Plangebiet nicht schlechthin ausschließe. Die Zulassung eines Einzelhandelvorhabens möge geeignet sein, die Grundzüge der Planung zu berühren, wenn Einzelhandel im Gebiet vollständig ausgeschlossen sei, nicht aber, wenn dies - wie hier - nur teilweise der Fall sei. Das gelte erst Recht, weil hier keine Neuerrichtung eines Betriebs in Rede stehe, sondern eine Erweiterung, die größtenteils nur Lagerfläche generiere, also nur als Umstrukturierung zu behandeln sei, sodass zentrenrelevante Wirkungen ausblieben. Da das Grundstück schon mit einem Einzelhandelsbetrieb bebaut sei, sei es ungeachtet dessen für produzierendes Gewerbe ohnehin gar nicht mehr verfügbar. Die begehrte Befreiung sei auch aus Gründen des Allgemeinwohls geboten, namentlich im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung. Hierfür sei die Erweiterung vernünftigerweise geboten. Mehr sei hier nicht zu fordern. Auch sei die Abweichung von der textlichen Festsetzung städtebaulich vertretbar, da eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan ohne weiteres (über § 1 Abs. 10 BauNVO) getroffen werden könne. Schließlich sei die Befreiung auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar, weswegen diese zu erteilen sei. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, den Beklagten nur zur Erteilung der Baugenehmigung unter Aufhebung des Versagungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, beantragt sie zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides Nr. 2013/518 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 30. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. November 2015 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides Nr. 2013/518 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 30. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. November 2015 einschließlich der darin enthaltenen Entscheidung bezüglich der Befreiung zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung nebst Befreiung von der Art der baulichen Nutzung zu erteilen, weiter hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides Nr. 2013/518 des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 30. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. November 2015 sowie des Bescheides Nr. 2016/2119 derselben Behörde vom 10. Dezember 2018 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung unter Erteilung der unter dem 20. September 2016 beantragten Befreiung von der Art der baulichen Nutzung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die ergangenen Bescheide. Ergänzend verteidigt er den angegriffenen Bebauungsplan VIII-B 1-1. Der Einzelhandelsausschluss sei nicht um seiner selbst willen erfolgt, sondern als flankierende Maßnahme zur Umsetzung des Stadtentwicklungsplans Industrie und Gewerbe (im Folgenden: StEP Industrie und Gewerbe), des Stadtentwicklungsplans Zentren 3 (im Folgenden: StEP-Zentren 3) und des bezirklichen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Damit verfolge der Plan ein städtebauliches Entwicklungsziel; von Verhinderungsplanung könne daher keine Rede sein. Stadtentwicklungspläne beinhalteten zwar kein akzessorisches Entwicklungsgebot wie ein Flächennutzungsplan, seien indes Grundlagen für alle weiteren Planungen und folglich im Planungsprozess zu berücksichtigen. Die diese Konzepte berührenden tatsächlichen Entwicklungen - vor allem die vermehrte Nachfrage von Einzelhandelsflächen - hätten hier ein Planbedürfnis ausgelöst. Vermehrter Einzelhandel würde der gewollten städtebaulichen Ordnung zuwider laufen. Die Bewältigung dieses Konflikts habe sich unter dem zuvor geltenden Plan aber nicht mehr hinreichend sicherstellen lassen. Dass sich dieser Belang gegenüber privaten Belangen im Ergebnis durchgesetzt habe, begründe keine Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Der Bezirk habe den Einzelhandelsausschluss eben als erforderlich erachtet, um ausreichend Industrie- und Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe bereitzustellen sowie eine Bestandsgefährdung der in die Wohngebiete integrierten Einzelhandelsstandorte zu verhindern und dem ein höheres Gewicht beigemessen. Entgegen des Vorbringens der Klägerin habe der Plangeber auch durchaus die Festsetzung einer Bestandsschutzerweiterung zugunsten der Klägerin erwogen, sich jedoch dagegen entschieden, um eine Verfestigung der Situation zu verhindern. Denn diese würde die Realisierung des Planungsziels mittel- bis langfristig erschweren. Angesichts der Bedeutung der Sicherung der begrenzten Flächen, die im großstädtischen Zusammenhang für emissionsträchtige Betriebe in Betracht kämen, aber auch mit Blick auf die nötige Vorbeugung einer Bestandsgefährdung der städtebaulich in die Wohngebiete integrierten Einzelhandelsstandorte sei das gefundene Abwägungsergebnis auch nicht disproportional. Immerhin finde kein Eingriff in die eigentumsrechtlich geschützte gegenwärtige Nutzung statt. Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Dezember 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte (ein Band), den Verwaltungsvorgang des Beklagten zum Baugenehmigungsverfahren (ein Hefter) nebst jenes Vorgangs zum Verfahren um die nachträglich beantragte Abweichung (ein Hefter) sowie die Vorgänge zum Bebauungsplanverfahren XIII-B 1-1 (zwei Leitzordner) einschließlich Begründung zum Plan XIII-B 1 Bezug genommen, die vorlagen und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.