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Urteil

19 K 59.18

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1018.VG19K59.18.00
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Leitsätze
1. Schon aufgrund einer beabsichtigten Änderung der Darstellungstechnik der am Vorhabenstandort bereits vorhandenen Werbeanlage stellt sich die Genehmigungsfrage neu.(Rn.18) 2. Ein Verstoß liegt vor, wenn zwischen der Werbeanlage und den die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen ein deutlicher Gegensatz zu Tage tritt, der geeignet ist, anhaltenden Protest auszulösen.(Rn.21) 3. Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals darf durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.(Rn.34)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 12. September 2017 (Versagung Nr. 2013 / 2655) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Dezember 2017 verpflichtet, der Klägerin auf ihren mit Datum vom 16. Mai 2017 gestellten Antrag eine Baugenehmigung zum Austausch der auf dem Grundstück M...straße 10 in ... Berlin-Wedding vorhandenen Mega-Light-Werbeanlage gegen eine Digital-Board-Werbeanlage zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schon aufgrund einer beabsichtigten Änderung der Darstellungstechnik der am Vorhabenstandort bereits vorhandenen Werbeanlage stellt sich die Genehmigungsfrage neu.(Rn.18) 2. Ein Verstoß liegt vor, wenn zwischen der Werbeanlage und den die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen ein deutlicher Gegensatz zu Tage tritt, der geeignet ist, anhaltenden Protest auszulösen.(Rn.21) 3. Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals darf durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.(Rn.34) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 12. September 2017 (Versagung Nr. 2013 / 2655) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Dezember 2017 verpflichtet, der Klägerin auf ihren mit Datum vom 16. Mai 2017 gestellten Antrag eine Baugenehmigung zum Austausch der auf dem Grundstück M...straße 10 in ... Berlin-Wedding vorhandenen Mega-Light-Werbeanlage gegen eine Digital-Board-Werbeanlage zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 15. Juni 2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage in der Form der sog. Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO zulässig und auch begründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 12. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1.1 Das Vorhaben der Klägerin ist nach § 59 Abs. 1 BauO Bln genehmigungsbedürftig. Nach der genannten Vorschrift bedarf unter anderem die Änderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 BauO Bln nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Anlagenänderung liegt hier vor. Schon aufgrund der beabsichtigten Änderung der Darstellungstechnik der am Vorhabenstandort bereits vorhandenen Werbeanlage stellt sich die Genehmigungsfrage neu. Eine Digital-Board-Werbeanlage hat aufgrund der von ihr verwendeten Technik der Werbung mittels LED-Modulen als selbstleuchtendes Medium eine andere Qualität als die bisherige Mega-Light-Werbeanlage (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2015 - VG 19 K 392.13 -, juris Rn. 18; nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2018 - OVG 2 N 34.15 -). 1.2 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Vorhaben auch genehmigungsfähig. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Anforderungen entgegen, die in dem hier maßgeblichen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen gemäß § 63a BauO Bln zu prüfen sind. a. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 BauO Bln, das im Fall von Werbeanlagen, die - wie die strittige Werbeanlage - bauliche Anlagen sind (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO Bln), über § 10 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln zur Anwendung gelangt. Nach § 9 Abs. 2 BauO Bln dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Zum Beurteilungsmaßstab für die Annahme einer derartigen Verunstaltung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unlängst ausgeführt (Beschluss vom 29. August 2018 - OVG 10 N 13.15 -, juris Rn. 4): „Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn zwischen der Werbeanlage und den die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen ein deutlicher Gegensatz zu Tage tritt, der geeignet ist, bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maß für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auszulösen. Der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem sie umgebenden Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild muss als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2018 - OVG 2 N 34.15 -, BA S. 3 f. m.w.N.). Ob eine Verunstaltung der Umgebung durch eine Werbeanlage angenommen werden kann, hängt einerseits von den gestalterischen Eigenarten der zu schützenden Objekte, von dem Gebietscharakter der Umgebung, der städtebaulichen Bedeutung des Straßenzuges sowie der einheitlichen oder diffusen Prägung des maßgeblichen Bereichs ab und andererseits von den gestalterischen Merkmalen der Werbeanlage, die zu dem Umgebungsbild in Beziehung treten soll. Diese muss nicht selbst im Sinne des § 9 Abs. 2 BauO Bln verunstaltet sein, aber als Fremdkörper auf ihr Umfeld mit verunstaltender Wirkung ausstrahlen. Zur Umgebung zählt hierbei der örtliche Bereich, der von der baulichen Anlage optisch beeinflusst werden kann und dessen ästhetische Beeinträchtigung vermieden werden soll. Wie weit der Ausstrahlungsbereich einer Werbeanlage reicht, hängt neben der Art der Werbung und ihrer Dimensionierung vor allem von ihrem Anbringungsort ab, denn eine Verunstaltung kann nur angenommen werden, wenn die Teile der Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigungen in Betracht kommt, und die Werbeanlage, welche die Quelle der Verunstaltung darstellen soll, vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können. Kann das menschliche Auge dagegen beide nicht ohne weiteres mit einem Blick erfassen, fehlt es an der optischen Verbindung und dem Wirkzusammenhang zwischen den zu schützenden Objekten und der Werbeanlage, so dass eine negative Beeinflussung insoweit nicht angenommen werden kann (vgl. zum Ganzen OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999 - 2 B 2.96 -, LKV 2000, 123, 125 = OVGE 23, 134, 140 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2018, a.a.O., S. 3 ff.; Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, § 10 Rn. 13 f.).“ Ergänzend hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zuvor im Beschluss vom 9. Februar 2018 - OVG 2 N 34.15 - zum Maßstab des § 9 Abs. 2 BauO Bln festgestellt (S. 4 f. d. amtl. Abdr.): „Anders als beim anlagenbezogenen Verunstaltungsverbot (§ 9 Abs. 1 BauO Bln) kommt es beim umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot (§ 9 Abs. 2 BauO Bln) nicht darauf an, ob ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand vorliegt. Denn obwohl der Begriff der Verunstaltung in beiden Varianten übereinstimmt, gebieten die umgebungsbezogenen Gestaltungsanforderungen des § 9 Abs. 2 BauO Bln eine Modifizierung des strengen Maßstabs des Abs. 1, der ein krasses geschmackliches Unwerturteil, wie das einer das ästhetische Empfinden verletzenden Hässlichkeit voraussetzt (vgl. Broy-Bülow, a.a.O., § 9 Rn. 16). Letzteres findet sich - soweit ersichtlich - auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich zum anlagenbezogenen Verunstaltungsverbot (vgl. Urteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172 [176/177]). Zum umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot wird vielmehr stets ausgeführt, dass der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und der Umgebung von dem Betrachter nicht als belastend oder unlusterregend empfunden werden dürfe (vgl. Urteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 -, a.a.O., [177]; dazu Anm. von Dr. Funk, NJW 1955, 1650; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6/87 -, NVwZ 1991, 64 [65]; Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23/95 -, juris Rn. 19), bzw. dass der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (vgl. Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B 70/95 -, NJW 1995, 2648 [2649]). Der von der Klägerin angeführte Beitrag von Prof. Dr. Guckelberger (ZfBR 2013, 425 [429]) ist nicht geeignet, die gegenteilige klägerische Ansicht zu belegen, weil er die nach Ansicht des Senats auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Maßstabs gebotene Differenzierung zwischen dem anlagenbezogenen und dem umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot nicht vornimmt. Das gleiche gilt für die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. Juli 1999 - 2 B 94.1533 -, juris Rn. 13; Urteil vom 22. August 2001 - 2 B 01.74 -, juris Rn. 16; Urteil vom 16. Juli 2002 - 2 B 01.1644 -, juris Rn. 22; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Februar 2009 - 3 S 2290/07 -, juris Rn. 29).“ Auch wenn für das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 BauO Bln demnach ein weniger strenger Maßstab gilt als für das anlagenbezogene Verunstaltungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 BauO Bln, so kann hiervon ausgehend eine umgebungsbezogene Verunstaltung im Sinne des § 9 Abs. 2 BauO Bln vorliegend zur Überzeugung des Einzelrichters nicht angenommen werden. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Baugestaltung haben die Funktion, Auswüchse zu unterbinden, nicht aber besondere ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung zu verwirklichen (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 6. Mai 2014 - VG 19 K 255.13 -, S. 14 d. amtl. Abdr.; nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - OVG 6 N 97.15 .-; VG Ansbach, Urteil vom 23. Juli 2013 - AN 9 K 12.00790 -, juris Rn. 39 m.w.Nachw.). Ein solcher Auswuchs ist auch unter Heranziehung des oben aufgeführten, gegenüber dem strengeren Beurteilungsmaßstab des § 9 Abs. 1 BauO Bln modifizierten Maßstabs des § 9 Abs. 2 BauO Bln im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme vermag der Einzelrichter einen deutlich zu Tage tretenden Widerspruch zwischen der geplanten Werbeanlage und den die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen, der geeignet ist, bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maß für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auszulösen, nicht festzustellen. Ein Gegensatz zwischen der Werbeanlage und des sie umgebenden Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes, der als belastend oder Unlust erregend empfunden wird, liegt nicht vor. Die Umgebung der geplanten Werbeanlage ist mit Ausnahme des denkmalgeschützten S-Bahnviadukts des S+U-Bahnhofs W... durch keine besonderen städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet, auf die sich die Werbeanlage nachhaltig störend im Sinne des § 9 Abs. 2 BauO Bln auswirken würde. Vielmehr zeichnet sich die unmittelbare Umgebung durch einen urbanen, großstädtischen und weitgehend gewerblich dominierten Charakter aus. Dieser wird geprägt durch die in diesem Bereich vierspurige M...straße (nebst mittigen Straßeninseln) als wichtiger Ausfallstraße, die S-Bahnüberführung mit angrenzendem Bahnhof, den Lebensmitteldiscounter („N...“) mit Parkplatz und weithin sichtbarer Eigenwerbung auf dem Vorhabengrundstück sowie die umliegenden mehrgeschossigen Büro- und Geschäftshäuser der Firma „B...“. Einer Werbeanlage - wie hier geplant - mit einer Größe von rd. 9 m² auf Monofuß kommt in dieser Umgebung keine derart aufdringliche Wirkung zu, dass sie als wesensfremdes Gebilde zur Umgebung in keiner Beziehung mehr steht. Werbeanlagen dieser Dimension bewegen sich durchaus noch im Rahmen dessen, was in einer Umgebung, wie sie hier vorliegt, erwartet oder jedenfalls nicht als unüblich angesehen werden kann. Die Anlage besitzt keine störende optische Dominanz und bewirkt keine störende Unwucht im Verhältnis zur umliegenden Bebauung. Daran ändert auch die vorgesehene LED-Darstellungstechnik nichts. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass mit der Umstellung einer Werbeanlage auf eine LED-Darstellungstechnik eine gewisse Intensivierung und Verstärkung gegenüber dem bisherigen Zustand verbunden ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2015, a.a.O., Rn. 22). Das führt hier zur Überzeugung des Einzelrichters bei der erforderlichen einzelfallbezogenen Prüfung unter Einbeziehung aller Umstände, insbesondere der örtlichen Gegebenheiten indes nicht dazu, dass die Schwelle zu einer umgebungsbezogenen Verunstaltung überschritten wird. Auch die Belegenheit der geplanten Werbeanlage in unmittelbarer Nähe zu dem denkmalgeschützten S-Bahnviadukt ändert nichts daran, dass eine mit den Anforderungen des § 9 Abs. 2 BauO Bln nicht mehr im Einklang stehende gestalterische Unruhe durch die Werbeanlage nicht hervorgerufen wird. Der Schutz des S-Bahnviadukts erfolgt in erster Linie über das Denkmalschutzrecht. Soweit das Viadukt als prägendes Gestaltungselement der Umgebung auch unabhängig von dem bestehenden Denkmalschutz für die Beurteilung herangezogen werden kann, ob sich die geplante Werbeanlage im Sinne des § 9 Abs. 2 BauO Bln verunstaltend auf die Umgebung auswirkt, ist eine als umgebungsbezogene Verunstaltung zu betrachtende Situation auch unter Berücksichtigung des S-Bahnviadukts nicht gegeben. Durch die am äußersten Rande des Viadukts zu errichtende Werbeanlage wird das Viadukt weder vollständig verdeckt noch dominiert. Die Verdeckung von Teilen des Viadukts in einzelnen Blickrichtungen fällt nicht derart stark ins Gewicht, dass sie selbständig die Annahme eines Verstoßes gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 2 BauO Bln zu tragen vermag. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der geplanten LED-Darstellungstechnik. Dass sich ein nicht unbeträchtlicher, in durchschnittlichem Maß für gestalterische Eindrücke aufgeschlossener Teil der Betrachter durch die Werbeanlage mit Rücksicht auf die von dem S-Bahnviadukt ausgehenden optische Wirkung behelligt und/oder belästigt fühlen bzw. die Anlage wegen ihrer Nähe zu dem Viadukt als Ungemach bereitend empfinden könnte, kann zur Überzeugung des Einzelrichters nicht angenommen werden. Vielmehr bleibt es nach dem Eindruck aus dem Ortstermin auch unter Berücksichtigung des Viadukts dabei, dass von der geplanten Werbeanlage kein gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 BauO Bln verstoßende Wirkung auf die umliegende Bebauung ausgeht. Ein Auswuchs, dem mit dem bauordnungsrechtlichen Instrumentarium des umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbots zu begegnen wäre, liegt trotz der Nähe der Werbeanlage zu dem S-Bahnviadukt und der bestehenden Sichtbeziehungen zu diesem nicht vor. Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 BauO Bln grundsätzlich gerade nicht dem Schutz einzelner Objekte dient, losgelöst von ihrer Beziehung zur Umgebung. Schutzgut des § 9 Abs. 2 BauO Bln ist „das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild“. Mag der Begriff des Ortsbildes in § 9 Abs. 2 BauO Bln entsprechend der grundlegenden Aufgabenverteilung zwischen Bauordnungsrecht einerseits, Bauplanungsrecht (Städtebaurecht) andererseits (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 8/06 -, NVwZ 2008, 311) auch auf einen kleineren maßstabbildenden Bereich abstellen als etwa der dem § 34 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. BauGB zugrunde liegenden Begriff des Ortsbildes (vgl. zu diesem z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 - BVerwG 4 C 14/98 -, NVwZ 2000, 1169 ), so bleibt es doch dabei, dass § 9 Abs. 2 BauO Bln darauf abzielt, ästhetische Beeinträchtigungen für einen bestimmten örtlichen Bereich im Sinne einer Straße, der Nachbarschaft oder unter Umständen auch eines ganzen Ortsteils zu vermeiden (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, § 9 Rn. 14). In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O., 313) ausgeführt, das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot verschiebe „den Maßstab für das Merkmal der Verunstaltung. Nicht das einzelne Bauwerk, sondern sein Verhältnis zur Umgebung gerät in das Blickfeld des fiktiven Betrachters. Das Bauwerk wird nicht isoliert betrachtet, sondern in eine Beziehung zum ‚gestalterischen Eigenwert der Umgebung‘ gesetzt (…).“ Gegen eine Verunstaltung des Anbringungsortes (z.B. einer abschließend gestalteten Brand- oder Giebelwand) - die hier nicht vorliegt und auch von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden ist - schützt nicht in erster Linie das umgebungsbezogene, sondern das anlagenbezogene Verunstaltungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 BauO Bln (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, juris Rn. 16). Soweit im Fall der (optischen) Beeinträchtigung eines einzelnen Bauwerks auch das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot einschlägig sein kann, setzt dies nach dem anzulegenden Maßstab für das Merkmal der (umgebungsbezogenen) Verunstaltung in Ermangelung einer Schutzwürdigkeit der sonstigen Umgebung voraus, dass dem betreffenden Bauwerk für die Umgebung eine besondere Bedeutung und Prägekraft zukommt, die es erlaubt, in der Beeinträchtigung des Bauwerks zugleich eine nach § 9 Abs. 2 BauO Bln relevante Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes anzunehmen. Das lässt sich vorliegend nicht feststellen. Dem durch die geplante Werbeanlage beeinträchtigten S-Bahnviadukt kommt - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund seiner eigenen, verhältnismäßig geringen Dimension - in der vorliegenden urbanen, großstädtischen und weitgehend gewerblich geprägten Umgebung keine derart herausgehobene Stellung zu. Im Gegenteil, wird die Umgebung anderweitig dominiert, nämlich durch die vierspurige M...straße, die S-Bahnüberführung, den Lebensmitteldiscounter und die umliegenden Büro- und Geschäftshäuser, wobei auch schon die mit grauen Metallwänden (zum Teil wohl mit Betonsockel) gestaltete Einfassung der Bahntrasse oberhalb des Bahnviadukts, die fast ebenso hoch ist wie das Viadukt selbst, die Wahrnehmung der Umgebung maßgeblich mitbeeinflusst und die Prägekraft des Viadukts auf die Umgebung einschränkt. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass der Beklagte selbst ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2014 (dort S. 2) in dem früheren Klageverfahren VG 19 K 4.14 mit Blick auf die bereits bestehende Werbeanlage seinerzeit ausdrücklich der Auffassung gewesen ist, der Werbeanlage stünden aus bauordnungsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Sicht keine Hinderungsgründe entgegen. Dass nunmehr allein die Umrüstung auf eine LED-Darstellungstechnik an dieser Einschätzung etwas ändern soll, erscheint angesichts der tatsächlichen Beschaffenheit der relevanten Umgebung, wie sie sich dem Einzelrichter nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme darstellt und vorstehend geschildert wurde, schwer nachvollziehbar. b. Der Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung stehen auch keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Es kann unterstellt werden, dass die Errichtung der geplanten Werbeanlage eine nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin genehmigungspflichtige Maßnahme ist, weil sie im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Baudenkmals im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG Bln darstellt, nämlich des Denkmalbereichs (Gesamtanlage) „Ringbahnhof W...“, die sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Denn das Vorhaben ist denkmalrechtlich jedenfalls genehmigungsfähig, wobei gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung einschließt. Die geplante Werbeanlage widerspricht nicht dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz. Von ihr geht keine wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und der Eigenart des Baudenkmals „Ringbahnhof W...“ aus. Damit liegt der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 DSchG Bln nicht vor. Nach § 10 Abs. 1 DSchG darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal prägend auswirkt (§ 10 Abs. 2 DSchG Bln). Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist die Genehmigung zur Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz ergänzt den bauordnungsrechtlichen Umgebungsschutz. Mit ihm soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird (vgl. dazu sowie zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, juris Rn. 5 m.w.Nachw.). Das heißt nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. An diesen Maßstäben gemessen, würde die strittige Werbeanlage entgegen der Annahme des Beklagten im Hinblick auf das Baudenkmal „Ringbahnhof W...“ keine wesentliche Umgebungsbeeinträchtigung nach sich ziehen. Weder aufgrund seiner Nähe zu dem Baudenkmal, namentlich den Viaduktbögen als dem hier allein betroffenen Teilbereich des Denkmals, noch aufgrund seiner Dimension, noch aufgrund seiner Gestaltung wirkt sich die geplante Werbeanlage nachhaltig störend auf das Denkmal aus. Aus den vorhandenen Sichtbeziehungen mit dem S-Bahnviadukt ergibt sich nichts anderes. Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eine der Fremdwerbung dienende, hinterleuchtete Großwerbeanlage, die im Interesse einer Vergrößerung der Ausstrahlungswirkung der wechselnden Werbebotschaften auf einem Monofuß in einer Höhe von 2,50 m postiert ist, bei bestehenden Sichtbeziehungen zu einem Baudenkmal regelmäßig eine wesentliche Umgebungsbeeinträchtigung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O., Rn. 6). Dies darf indes nicht rechtssatzartig verstanden werden. Vielmehr ist auch insoweit stets eine einzelfallbezogene Prüfung unter Einbeziehung aller Umstände, insbesondere der örtlichen Gegebenheiten erforderlich. So geht auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ausdrücklich davon aus, dass im konkreten Einzelfall Besonderheiten bestehen können, die zu einer abweichenden Beurteilung führen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, ebd.). Solche Besonderheiten liegen hier vor. Diese ergeben sich zuerst aus der Art des hier in Rede stehenden Denkmal(bestandteil)s. Bei dem S-Bahnviadukt als Teil des „Ringbahnhofs W...“ handelt es sich vornehmlich um ein technisches Bauwerk mit einer spezifischen, verkehrlichen Funktion, die auf dem Ende des 19. Jahrhunderts erfolgten Ausbau der Ringbahn beruht. Gemeinsam mit der Fertigstellung der Berliner Stadtbahn im Jahr 1882 stehen die Fertigstellung (1877) und der Ausbau der Ringbahn im engen Zusammenhang mit der nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs einsetzenden Entwicklung Berlins zur Großstadt, Metropole und Weltstadt. Hieraus erklärt sich zunächst, dass dem in Rede stehenden Denkmal, was die maßgeblichen Bedeutungskategorien des Denkmalschutzgesetzes Berlin anbelangt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln), jedenfalls zwar eine baugeschichtliche Bedeutung zukommt. Zweifelsfrei handelt es sich aber nicht um ein Bauwerk von künstlerischer Bedeutung. Das bestätigen etwa auch schon die Einlassungen des damaligen stellvertretenden Leiters des Fachbereichs Denkmalschutz des Bezirksamts im Termin am 28. Mai 2014 im Klageverfahren VG 19 K 4.14. Danach gebe es „eine historische Bedeutung“ (Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2014, a.a.O.). Soweit der stellvertretende Fachbereichsleiter seinerzeit erklärt hat, dieser Teil der Ringbahn sei „insbesondere aus städtebaulichen Gründen“ in die Denkmalliste Berlins aufgenommen worden (ebd.), kann nach Ansicht des Einzelrichters allerdings bezweifelt werden, ob neben der geschichtlichen auch die städtebauliche Bedeutungskategorie erfüllt ist. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg setzt eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes „eine stadtbildprägende Außenwirkung der betreffenden Gebäude und damit eine gewisse optische ‚Dominanz‘‘‘ voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 -, juris Rn. 35 m.w.Nachw.). Ob dem S-Bahnviadukt eine solche stadtbildprägende Außenwirkung mit einer gewissen optischen „Dominanz“ beigemessen werden kann, erscheint vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen zur tatsächlichen Beschaffenheit der Umgebung und zur Wirkung des (verhältnismäßig kleinen) Viadukts in dieser Umgebung indes fraglich. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen. Kommt dem in Rede stehenden Denkmal jedenfalls keine künstlerische Bedeutung zu, so bedeutet dies allerdings nicht zwangsläufig, dass von einem niedrigeren Schutzniveau auszugehen ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln Folgendes festgehalten (Urteil vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 41): „Sollte das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgehen, dass dem Erscheinungsbild eines Ensembles, das ‚nur‘ aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, lediglich ein eingeschränkter Schutz zukommt, dürfte dem ein Missverständnis der Ausführungen des Senats in dem erwähnten Urteil zugrunde liegen. Zwar ist danach grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung insbesondere auch aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass hinsichtlich des Erscheinungsbildes eines Ensembles, das ‚nur‘ aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, grundsätzlich von einem niedrigeren Schutzniveau auszugehen ist. Ob das Schutzobjekt durch die beabsichtigte Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt, kann vielmehr nur im Rahmen einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden.“ Selbst wenn diese Überlegungen auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz im Sinne der §§ 10, 11 Abs. 2 DSchG Bln, mutatis mutandis, zu übertragen sein sollten, so kann vorliegend dem S-Bahnviadukt als technischem Bauwerk, das historisch im Zusammenhang steht mit der verkehrlichen und sonstigen Entwicklung Berlins zur Großstadt, Metropole und Weltstadt, zur Überzeugung des Einzelrichters jedenfalls aber kein hohes Maß an Umgebungsschutz zugestanden werden. Für die Beurteilung der Frage, ob bestehende Sichtbeziehungen einer Werbeanlage mit einem Denkmal zu einem Verstoß gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz führen, spielt die Art des betroffenen Denkmals erkennbar eine wesentliche Rolle und darf nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob es - wie hier - um ein vornehmlich technisches Bauwerk mit verkehrlicher Funktion geht (Bahnviadukt) oder etwa eine repräsentative, bewusst auf Außenwirkung angelegte Wohnanlage, eine (ehemalige) Dorfkirche oder eine historische Parkanlage. Das spiegelt sich nicht zuletzt auch darin wider, dass das S-Bahnviadukt - auch früher schon - gerade darauf angelegt (gewesen) ist, durch Gewerbe genutzt zu werden. Dies hat der damalige stellvertretende Leiter des Fachbereichs Denkmalschutz des Bezirksamts im Termin am 28. Mai 2014 im Klageverfahren VG 19 K 4.14 ausdrücklich bestätigt, wobei er hinzugefügt hat (Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2014, a.a.O.): „Für die Zukunft ist wünschenswert und vorgesehen, dass die Räumlichkeiten, die sich unter der Brücke hinter den Metalltüren befinden, für Gewerbe genutzt werden.“ Es ist gerichtsbekannt, dass entsprechende gewerbliche Nutzungen auch bei anderen S-Bahnviadukten in Berlin erfolgen, so z.B. im ebenfalls im Bezirk Mitte gelegenen und ebenfalls denkmalgeschützten, zur Stadtbahn gehörenden S-Bahnhof „Hackescher Markt“ (ehem. Bahnhof Börse; errichtet 1878-1882), womit die Kammer im Klageverfahren VG 19 K 114.15 konfrontiert gewesen ist (betreffend einen seinerzeit geplanten Müllstandort in der Nähe des Viadukts zur Nutzung durch die Gewerbetreibenden in den Räumlichkeiten der Viaduktbögen). Schon damit verbindet sich regelmäßig, dass dort auch werbliche Maßnahmen jedenfalls in der Form von Eigenwerbung stattfinden, zum Teil durchaus auch mit mehr oder weniger aufdringlicher Leuchtwerbung. Eine weitere Besonderheit besteht in der konkreten Umgebung, in der sich das S-Bahnviadukt befindet. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Umfeld nicht nur urban und großstädtisch, sondern auch weitgehend gewerblich geprägt ist. Nicht zuletzt grenzt das Viadukt unmittelbar an einen Lebensmitteldiscounter, der durch Eigenwerbung auf sich aufmerksam macht. Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass dem S-Bahnviadukt angesichts seiner eigenen geringen Ausmaße einerseits, der tatsächlichen Beschaffenheit der Umgebung andererseits jedenfalls keine herausgehobene Stellung im Sinne einer besonderen Bedeutung und Prägekraft für das Straßen- und Ortsbild zukommt, weshalb zugleich bezweifelt werden kann, ob das Viadukt die städtebauliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzgesetzes erfüllt. Auch wenn ein Baudenkmal im innerstädtischen Bereich regelmäßig nicht isoliert im Straßenbild steht und Sichtbezüge zu anderen Gebäuden und Anlagen des Straßenverkehrs ebenso typisch wie unvermeidlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O., Rn. 8), so kann vorliegend nach Ansicht des Einzelrichters doch kein Zweifel daran bestehen, dass die Ausstrahlungswirkung des S-Bahnviadukts in der konkreten Umgebung schon jetzt deutlich eingeschränkt und keineswegs vergleichbar ist etwa mit dem S-Bahnviadukt des S-Bahnhofs „Hackescher Markt“, das nicht nur größer ist und imposanter anmutet, sondern sich auch in einem gänzlich anderen Umfeld befindet (insbesondere auf der zum Hackeschen Markt ausgerichteten Seite). Eben an diese Ausstrahlungswirkung des Denkmals, die wesentlich abhängt von der Gestaltung seiner Umgebung, knüpft der denkmalrechtliche Umgebungsschutz aber an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 13, und vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8). Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch nochmals auf die mit grauen Metallwänden (zum Teil wohl mit Betonsockel) gestaltete Einfassung der Bahntrasse oberhalb des Bahnviadukts. Wie auch auf den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotos erkennbar ist, wird das Viadukt von dieser Einfassung von oben nahezu schon „erdrückt“. Schließlich kann im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die geplante Werbeanlage hier am äußersten Rande des S-Bahnviadukts errichtet werden soll. Aufgrund dieses Standorts sind die bestehenden Sichtbeziehungen der Werbeanlage mit dem Viadukt eher geringfügig. Die Situation würde sich etwa anderes darstellen, wenn die Werbeanlage zentraler vor dem Viadukt platziert würde. In der Gesamtschau vermag der Einzelrichter bei der erforderlichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls, insbesondere der Art und Größe der strittigen Werbeanlage, ihres Aufstellungsstandorts, der tatsächlichen Beschaffenheit der Umgebung sowie der Art des in Rede stehenden Denkmals bei wertender Betrachtung nicht zu dem Schluss zu gelangen, dass die geplante Werbeanlage im Widerspruch steht zu dem Maßstab, den das denkmalgeschützte S-Bahnviadukt gesetzt hat, und dieses gleichsam erdrückt, verdrängt, übertönt oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lässt, die das Viadukt als Denkmal(bestandteil) verkörpert. Eine Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals, die die Schwelle der Wesentlichkeit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln erreicht, liegt nicht vor. c. Sonstige Gründe, die der Erteilung der Baugenehmigung in dem hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 BauO Bln entgegenstehen könnten, sind weder von dem Beklagten vorgetragen noch erkennbar. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zum Austausch einer Werbeanlage gegen eine Werbeanlage auf LED-Basis. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. Aufgrund eines in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2014 im Verfahren VG 19 K 4.14 erzielten Vergleichs erteilte ihr das Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) unter dem 17. Juli 2014 eine bis zum 31. Juli 2019 befristete Baugenehmigung (Baugenehmigung Nr. 2011 / 799) für eine sog. Mega-Light-Werbeanlage auf dem Grundstück M...straße 10 in ... Berlin-Wedding. Die Werbeanlage befindet sich am Rande eines Parkplatzes, der zu dem auf dem Grundstück befindlichen Lebensmitteldiscounter („N...“) gehört. Sie ist so ausgerichtet, dass sie vor allem von Teilnehmern des Straßenverkehrs auf der M...straße wahrgenommen werden kann, die sich stadtauswärts bewegen. Hinter der Werbeanlage liegt der S+U-Bahnhof W.... Teile des Bahnhofs sind als Denkmalbereich (Gesamtanlage) unter der Objekt-Nummer nachrichtlich in die Landesdenkmalliste Berlin eingetragen („Ringbahnhof W...“, Datierung: 1889-1890, Umbau: um 1930). In der Denkmaldatenbank des Landes Berlin findet sich dazu der folgende Eintrag (abrufbar unter: ): „Die Bahntrasse der Ringbahn, die den Ortsteil Wedding durchquert, wurde 1889-90 ausgebaut und im Bereich des Ringbahnhofs W..., an M...straße, L...straße und L... Straße, nach dem Vorbild der Stadtbahn auf einen Viadukt verlegt. Die aus gelben Backsteinen gemauerten Viaduktbögen sind größtenteils erhalten geblieben, während der 1890 eröffnete Bahnhof, der über einen Mittelbahnsteig auf dem Viadukt verfügte, in den 1990er Jahren beseitigt wurde. Das um 1930 erbaute Empfangsgebäude an der R... Straße 111A mit einer sachlich und klar gestalteten Backsteinfassade entstand im Zusammenhang mit der Elektrifizierung der Bahnlinie 1928-29. Der S-Bahnhof W... wurde nach dem Bau der Mauer 1961 stillgelegt. Um die Ringbahn wieder in Betrieb nehmen zu können, wurde der Bahnhof bis 2002 weitgehend erneuert.“ Mit Datum vom 16. Mai 2017 stellte die Klägerin bei dem Bezirksamt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63a BauO Bln für das Vorhaben „Austausch der vorhandenen Mega-Light Werbeanlage durch eine Digital-Board Anlage“ auf dem Grundstück M...straße 10. Mit Bescheid vom 12. September 2017 (Versagung Nr. 2017 / 2655) lehnte das Bezirksamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Vorhaben verstoße zum einen gegen § 9 Abs. 2 BauO Bln. Die Werbeanlage würde durch ihre Dominanz das Orts- und Straßenbild in dem zu betrachtenden Bereich erheblich stören und nachhaltig beeinträchtigen. Die Werbeanlage würde als Fremdkörper in Erscheinung treten und auf das Umfeld mit verunstaltender Wirkung ausstrahlen, was sich bei Dunkelheit noch erheblich verstärke. Aufgrund der besonderen Einsicht und Wirkung in den Raum sei das Vorhaben ortsbildbeeinträchtigend bzw. stadtbildunverträglich. Zum anderen bestünden aus der fachlichen Sicht der Denkmalpflege Bedenken gegen das Vorhaben, da das geschützte Erscheinungsbild des unmittelbar hinter der geplanten Werbeanlage liegenden Bahnviadukts im Sinne des § 10 Abs. 1 DSchG Bln wesentlich beeinträchtigt würde. Die Werbeanlage würde einen Teil des Viadukts verdecken und zusätzlich durch die Beleuchtung beeinträchtigend wirken. Die Ablesbarkeit des Bahnviadukts als Denkmal würde erheblich reduziert durch die nach Dimension, Art, Form und Farbe dominante und damit nicht denkmalgerechte (Fremd-) Werbung. Der gegen den Bescheid vom 12. September 2017 von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2017 bekräftigte das Bezirksamt zunächst seine Auffassung, wonach die geplante Werbeanlage nicht den Anforderungen aus § 9 Abs. 2 BauO Bln genüge. Die Anlage besitze eine störende optische Dominanz. Während die bestehende Werbeanlage hinsichtlich ihrer städtebaulichen Wirkung gegenüber dem unmittelbar angrenzenden denkmalgeschützten Viadukt des S-Bahnrings aus stadtplanerischer Sicht vielleicht noch als gerade erträglich angesehen werden könne, verhalte es sich bei dem beantragten Vorhaben anders. Die geplante Werbeanlage würde aufgrund der dominierenden Wirkung, die bei einer Digital-Board-Anlage erheblich stärker hervortrete als bei einer „normalen“ Werbeanlage, eine bedeutende raumprägende Funktion einnehmen. Gegenüber dieser Wirkungsweise würde das angrenzende Baudenkmal eindeutig zurücktreten und hinsichtlich seiner gestalterischen Wirkung für das Stadtbild beeinträchtigt. Die Werbeanlage ziele ausdrücklich auf eine Umkehrung der Blickbeziehungen ab. Diese Wirkungsweise würde bei der Realisierung des Vorhabens nachhaltig verstärkt. Aufgrund ihres Standorts, ihrer Dominanz, der Nutzung für Wechselwerbung und ihrer negativen Wirkungsweise stelle die geplante Werbeanlage zudem auch eine wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und der besonderen Eigenart des Denkmalbestandes und deren Umgebung gemäß § 10 Abs. 1 DSchG Bln dar. Die negative Auswirkung schon der bestehenden Werbeanlage sei bereits aus großer Entfernung aus Richtung M...straße in Richtung Norden wahrnehmbar. Nach der Umrüstung der Werbeanlage würden nicht mehr Plakate gezeigt, sondern digitale Anzeigen. Das sei verbunden mit einem schnelleren Bildwechsel und insbesondere mit einer stärkeren Leuchtkraft, deren aufdringliche Wirkung bei Dunkelheit noch verstärkt werde. Bereits die vorhandene Werbeanlage beeinträchtige das Erscheinungsbild des Denkmals. Eine Digital-Board-Anlage habe gegenüber einer Mega-Light-Werbeanlage eine in Bezug auf das Denkmal noch negativere Wirkung, da sie beherrschend und aufdringlich in den umgebenden Raum und damit auch rücksichtslos auf das in der unmittelbaren Umgebung befindliche Denkmal wirke. Die Umrüstung verschlimmere die bereits bestehende wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals, sie wirke extrem aufdringlich und beherrschend. Mit ihrer am 8. Februar 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Erteilung einer Baugenehmigung weiter. Sie macht geltend, im Zuge des geplanten Austauschs der bereits vorhandenen Werbeanlage gegen eine Werbeanlage mit gleichen Maßen werde lediglich die technische Ausgestaltung des Plakatwechsels modifiziert. Weder Bauordnungsrecht, noch Bauplanungsrecht, noch das Denkmalschutzrecht stünden dem Vorhaben entgegen. Insbesondere führe der beantragte Umbau der vorhandenen Anlage zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmals. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 12. September 2017 (Versagung Nr. 2017 / 2655) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Dezember 2017 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren mit Datum vom 16. Mai 2017 gestellten Antrag eine Baugenehmigung zum Austausch der auf dem Grundstück M...straße 10 in ... Berlin vorhandenen Werbeanlage zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere aus dem Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2017. Mit Beschluss vom 15. Juni 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten im Termin am 5. Oktober 2018 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf das Protokoll des Termins Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit dem Protokoll des Termins vom 5. Oktober 2018 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) verwiesen. Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.