Beschluss
19 K 552.17
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0607.VG19K552.17.00
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Leitsätze
1. Eine fiktive Klagerücknahme setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. (Rn.5)
2. Von begründeten Zweifeln an einem Interesse des Klägers an dem Klageverfahren ist auszugehen, wenn er seine Klage weder in der Klageschrift noch auf wiederholte gerichtliche Erinnerungen begründet hat. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine fiktive Klagerücknahme setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. (Rn.5) 2. Von begründeten Zweifeln an einem Interesse des Klägers an dem Klageverfahren ist auszugehen, wenn er seine Klage weder in der Klageschrift noch auf wiederholte gerichtliche Erinnerungen begründet hat. (Rn.6) Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Entscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn der Antrag, das Verfahren um die als zurückgenommen geltende Klage unter anderem gegen dessen Ausweisung fortzusetzen, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Das ist vorliegend der Fall. 1. Zunächst unterliegt die Betreibensaufforderung vom 23. Oktober 2017 keinen Bestimmtheitsbedenken. Eine Betreibensaufforderung muss angesichts ihrer prozessrechtlichen Wirkungen deutlich und in den Handlungsaufträgen klar sein, sodass eine Aufforderung allgemein zur Förderung bzw. zum Betreiben des Verfahrens nicht ausreicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - OVG 10 M 46.12 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Insofern hat das hiesige Oberverwaltungsgericht unlängst Zweifel geäußert, ob allein die Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, in Verbindung mit der Erinnerung („insoweit“) an datumsmäßig bezeichnete Verfügungen ausreichend ist, um dem Kläger hinreichend deutlich zu machen, welche konkreten Handlungen zur Abwendung der Fiktion der Rücknahme erwartet werden (vgl. ebd.). In dem dort zur Entscheidung stehenden Fall hatten die Verfügungen, auf die die Betreibensaufforderung Bezug genommen hatte, indes unterschiedliche Inhalte und waren teilweise bereits erfüllt (vgl. ebd.). Bei einer solchen Sachlage mag für den Kläger in der Tat nicht erkennbar sein, auf welche konkrete verfahrensfördernde Handlung sich die Betreibensaufforderung (noch) bezieht. Anders liegen die Dinge jedoch im vorliegenden Fall. Durch die Verfügungen vom 17. August sowie vom 18. September 2017 hat das Gericht den Kläger allein zur Klagebegründung aufgefordert. Mit weiterem Schreiben vom 20. September 2017 hat das Gericht ihm eine Abschrift der Klageerwiderung „zur laufenden Klagebegründungsfrist“ übermittelt. Durch die Bezugnahme auf diese Verfügungen war für den Kläger daher ohne weiteres erkennbar, in welcher Weise er das Verfahren weiter betreiben sollte, nämlich durch Begründung der Klage. In einem solchen Fall ist für die Annahme eines Bestimmtheitsmangels kein Raum. 2. Die gerichtliche Aufforderung zur Begründung der Klage ist auch zu Recht ergangen. Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artt. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung - hier also am 23. Oktober 2017 - bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Es muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers, z.B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des jeweiligen Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918; vgl. zum Ganzen etwa auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 -, NVwZ 2013, 136 ). Nicht geboten ist insoweit allerdings ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 -, juris Rn. 4). Danach war hier von begründeten Zweifeln an einem Interesse des Klägers an dem Klageverfahren auszugehen, da er seine Klage weder in der Klageschrift vom 17. August 2017 noch auf wiederholte gerichtliche Erinnerungen mit Verfügungen vom 17. August, 18., 20. sowie 21. September 2017 begründet hat. Zwar ist die Vorlage einer Klagebegründung keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Erhebung einer Klage. Auch ist der Kläger im normalen Verwaltungsprozess - anders als im Asylverfahrensprozess (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG) - nicht gesetzlich zur Klagebegründung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Deshalb kann für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung zumindest nicht per se auf eine unterbliebene Klagebegründung zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001, a.a.O.). Gleichwohl gehört es zu den prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers, die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dazu kann er auch vom Gericht unter Fristsetzung aufgefordert werden (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 82 Rn. 11, 13). Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie § 86 Abs. 4 VwGO. Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO kann daher jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger - wie hier - die Einreichung einer Begründung selbst angekündigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - VGH 6 S 1870/99 -, juris Rn. 4). Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Gericht auch in einem solchen Fall im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der beabsichtigten Betreibensaufforderung den ihm bekannten bisherigen Verfahrensablauf nicht aus den Augen verlieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 -, NVwZ 2000, 1297 ). Als einzubeziehende Gesamtumstände des Falls sieht das Bundesverwaltungsgericht dabei insbesondere an, wie lange die angekündigte Klagebegründung „überfällig“ war, wie viele gerichtliche Bitten zur Klagebegründung der Betreibensaufforderung vorausgingen und inwieweit diese Bitten jeweils mit einer Fristsetzung verbunden waren oder sogar als ausdrückliche Aufforderungen gemäß § 87b VwGO ergingen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000, a.a.O.). Vorliegend hat das Gericht die Bevollmächtigte des Klägers bereits mit der Klageeingangsverfügung vom 17. August 2017 erstmals aufgefordert, die Klagebegründung binnen drei Wochen nachzureichen. Mit Schreiben vom 29. August 2017 teilte das Gericht mit, dass der Verwaltungsvorgang des Beklagten nunmehr vorliege und eingesehen werden könne. Da nach Ablauf der zunächst gesetzten dreiwöchigen Frist zur Begründung der Klage keinerlei Reaktion der Bevollmächtigten zu verzeichnen war, erinnerte das Gericht mit Schreiben vom 18. September 2017 abermals an die angekündigte Klagebegründung und setzte eine Nachfrist von zehn Tagen. Als die Bevollmächtigte sich sodann unter dem 21. September 2017 meldete und um Akteneinsicht bat (und die Klagebegründung innerhalb von 14 Tagen nach Akteneinsicht ankündigte), wies das Gericht mit Schreiben vom selben Tage - entsprechend der üblichen Verfahrensweise mit ortsansässigen Rechtsanwälten - darauf hin, dass die Akte in der Geschäftsstelle zur Einsicht für drei Werktage abgeholt werden könne und der Klagebegründung binnen drei Wochen entgegen gesehen werde. Hierauf erfolgte bis zum Erlass der Betreibensaufforderung - also für die Dauer eines weiteren Monats - abermals keinerlei Reaktion. Weder wurde Akteneinsicht genommen, noch eine Klagebegründung vorgelegt, noch Anträge auf Verlängerung der Fristen gestellt, noch äußerte sich die Bevollmächtigte in sonstiger Weise in dem Verfahren, was insgesamt dann hinreichend Anlass bot, den Fortbestand des Interesses des Klägers an der Fortführung des Verfahrens in Zweifel zu ziehen. 3. Der Kläger hat seine Klage auch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Betreibensaufforderung begründet. Die Betreibensaufforderung ging der Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25. Oktober 2017 zu. Die zweimonatige Betreibensfrist endete folglich mit Ablauf des 27. Dezember 2017 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). In diesem Zeitraum hat der Kläger das Verfahren nicht betrieben. Zwar hat das Verwaltungsgericht noch am 27. Dezember 2017 um 18:15 Uhr ein einseitiges Fax der Verfahrensbevollmächtigten erreicht. Dabei handelte es sich jedoch - abgesehen von dem Schriftzug „Rechtsanwaltskanzlei L…“ - um eine leere Seite ohne jeden weiteren Inhalt. Ungeachtet dessen, dass das Übersenden einer Leerseite kein Betreiben des Verfahrens darstellt, war auch eine Zuordnung des Blattes mangels Aktenzeichen oder weiterer Angaben zum hiesigen Verfahren nicht möglich, zumal die Anwältin des Klägers zu diesem Zeitpunkt am Verwaltungsgericht Berlin in einer Vielzahl anhängiger Verfahren bevollmächtigt war. Die sodann am 28. Dezember 2017 um 16:31 Uhr - und damit nach Ablauf der zweimonatigen Frist - beim Gericht eingegangene Klagebegründung zum hiesigen Verfahren war nicht mehr geeignet, das Verfahren fristgemäß zu betreiben. 4. Gründe, dem Kläger hinsichtlich der versäumten Frist Nachsicht zu gewähren, liegen nicht vor. Bei der (sog. uneigentlichen) gesetzlichen Frist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt. Allerdings ist entsprechend §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO eine im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gleichkommende sog. Nachsichtgewährung vorzunehmen, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51.07 -, juris Rn. 4). Der Begriff der höheren Gewalt ist enger als der Begriff „ohne Verschulden verhindert“ in § 60 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, NJW 1986, 207 ). Eine Gleichsetzung von Wiedereinsetzungsgründen und höherer Gewalt würde den bereits im Gesetz angelegten Unterschied zwischen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 1 und solchen des § 60 Abs. 3 VwGO verwischen und kommt daher nicht in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O., Rn. 13). Der Begriff der höheren Gewalt entspricht dem Begriff der „Naturereignisse und andere unabwendbare Zufälle“ in § 233 Abs. 1 ZPO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.). Unter höherer Gewalt ist demgemäß ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 23. April 1985, a.a.O.; Urteile der Kammer vom 15. Juni 2010 - VG 19 K 198.09 -, juris Rn. 24 sowie vom 4. Dezember 2014 - VG 19 K 288.14 -, S. 10 d. amtl. Abdr.). Ein solcher Fall höherer Gewalt ist hier selbst dann nicht erkennbar, wenn unterstellt wird, dass eine technische Störung am 27. Dezember 2017 vorlag. Denn auch eine solche liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, sondern kann jederzeit auftreten, sodass mit ihr gerechnet werden muss. Das gilt umso mehr, je näher das Ende einer einzuhaltenden Frist rückt. Zwar können Fristen unbestritten bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden. Doch hat ein Anwalt dann wegen des damit verbundenen Risikos eine erhöhte Sorgfalt aufzuwenden (vgl. zum großzügigeren Maßstab des Verschuldens bei der Wiedereinsetzung BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10 -, juris Rn. 6). Erst Recht treffen die Bevollmächtigte gesteigerte Anforderungen, wenn es um die Einhaltung der Ausschlussfrist aus § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO geht, in die eine der Wiedereinsetzung gleichkommende Nachsicht nur im Fall höherer Gewalt gewährt werden kann. Wird - wie hier - mit der erstmaligen Übermittlung des Betreibensschriftsatzes bis weniger als vier Stunden vor Ablauf einer zweimonatigen Frist zugewartet, kann bei Einhaltung der größten, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt (BVerwG, Urteil vom 23. April 1985, a.a.O.) unter Berücksichtigung etwaiger technischer Störungen aber nicht nur die Überprüfung der ordnungsgemäßen Faxübermittlung verlangt werden, sondern auch die Aufbewahrung des Sendeberichts, weswegen die anwaltliche Versicherung, „die ordnungsgemäße Übermittlung kontrolliert“ zu haben, allein nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13 -, juris Rn. 11). Das gilt umso mehr, als für eine Störung des gerichtlichen Faxgerätes nichts ersichtlich ist (vgl. ebd., Rn. 10). Ausweislich der Auskunft der Amtsmeisterei traten nach Überprüfung der Faxeingänge am 27. Dezember 2017 keine Störungen am gerichtlichen Faxgerät auf. Darauf deutet auch das beigezogene Faxjournal hin. Danach gingen nur wenigen Minuten vor 18:15 Uhr und wenige Minuten später mehrere (mehrseitige) Faxe ein (was sich schon an der jeweiligen Dokumentengröße ablesen lässt). Wäre das Fax der Klägerbevollmächtigten am 27. Dezember 2017 tatsächlich unvollständig eingegangen, wäre es an diesem Tag das einzige gewesen. Nichts anderes folgt aus dem von der Bevollmächtigten geltend gemachten Umstand, ein weiterer Schriftsatz der Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht in einem anderen Verfahren sei am 5. Februar 2018 um 18:56 Uhr gleichfalls unvollständig übertragen worden. Dieser Vortrag hat sich aus den beigezogenen Akten jenes Verfahrens zwar bestätigt. Unabhängig davon, dass der zweite Teil des Faxes vom 5. Februar 2018 beim Faxgerät des Verwaltungsgerichts dann wenige Minuten später einging, offenbar ohne dass eine erneute Absendung veranlasst wurde, belegt dies aber nicht, dass das Faxgerät des Verwaltungsgerichts am 27. Dezember 2017 (oder auch am 5. Februar 2018) gestört war. Denn auch am 5. Februar 2018 gingen unmittelbar vor und nach dem ersten Teil der Faxsendung der Klägerbevollmächtigten mehrere (mehrseitige) Faxe ein, ohne dass Empfangsprobleme auftraten.