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Beschluss

19 M 62.18

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0216.VG19M62.18.00
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Leitsätze
1. Für einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zum Zweck der zwangsweisen Durchsetzung einer Abschiebung ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.5) Abdrängende Sonderzuweisungen bestehen insoweit nicht.(Rn.6) 2. Für eine Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der zwangsweisen Abschiebung eines Ausländers ist keine Anspruchsgrundlage vorhanden.(Rn.11) (Rn.12) Art. 13 GG enthält jedoch einen Gesetzesvorbehalt für Wohnungsdurchsuchungen, weshalb eine Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck der zwangsweisen Abschiebung nicht zulässig ist.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zum Zweck der zwangsweisen Durchsetzung einer Abschiebung ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.5) Abdrängende Sonderzuweisungen bestehen insoweit nicht.(Rn.6) 2. Für eine Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der zwangsweisen Abschiebung eines Ausländers ist keine Anspruchsgrundlage vorhanden.(Rn.11) (Rn.12) Art. 13 GG enthält jedoch einen Gesetzesvorbehalt für Wohnungsdurchsuchungen, weshalb eine Durchsuchung einer Wohnung zum Zweck der zwangsweisen Abschiebung nicht zulässig ist.(Rn.9) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der Verwaltungsvollstreckung eine Durchsuchungsanordnung zum Auffinden und Ergreifen des Antragsgegners zum Zwecke der Abschiebung. Der Antragsgegner ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2011 im Alter von knapp 18 Jahren in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 3. September 2012, rechtskräftig seit dem 12. August 2013, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen Antrag ab und drohte dem Antragsgegner die Abschiebung in die Russische Föderation an, sollte er nicht binnen 30 Tagen nach unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens freiwillig ausgereist sein. Nach einer erfolglosen Eingabe bei der Härtefallkommission stellte der Antragsgegner im März 2016 einen Asylfolgeantrag, der im Oktober 2016 bestandskräftig abgelehnt wurde. Einem ersten Abschiebungsversuch im Februar 2017 entzog sich der Antragsgegner durch Flucht aus dem Fenster. Seine erneute Eingabe bei der Härtefallkommission im Februar 2017 blieb ebenfalls ohne Erfolg. Während der Asylverfahren und den Prüfungen der Härtefallkommission wurde der Antragsgegner geduldet. Zuletzt duldete die Ausländerbehörde den Antragsgegner befristet bis zum 8. März 2018 wegen Passlosigkeit. Die Duldung steht unter der auflösenden Bedingung des Besitzes eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments. Ein der Ausländerbehörde vorliegendes Passersatzdokument, ausgestellt von der russischen Botschaft, ist noch bis zum 24. Februar 2018 gültig. Der Antragsgegner ist in der Gr... Straße 26 in 1... Berlin gemeldet. Dort soll er unter anderem mit seiner Lebensgefährtin wohnen, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und mit der er nach islamischem Recht verheiratet ist. Mit dem am 12. Februar 2018 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller den Erlass einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zum Zwecke seiner zwangsweisen Abschiebung. II. 1. Für den zulässigen Antrag ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die begehrte Durchsuchungsanordnung betrifft eine dem öffentlichen Recht zuzuordnende Abschiebung (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Der Umstand, dass Art. 13 Abs. 2 GG Durchsuchungen der gemäß Art. 13 Abs. 1 GG unverletzlichen Wohnung formell unter einen Richtervorbehalt stellt, begründet in der Sache keinen verfassungsrechtlichen Charakter der Rechtsangelegenheit. Eine abdrängende Sonderzuweisung greift ebenfalls nicht ein (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zwar ist in § 37 Abs. 1 Satz 2 ASOG Bln geregelt, dass für die Anordnung von Durchsuchungen das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zuständig ist. Dies gilt aber nur für Durchsuchungen nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin, also nach § 36 dieses Gesetzes. Eine solche Durchsuchung ist hier jedoch nicht beantragt. Denn weder geht es bei der geplanten Maßnahme um die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ASOG Bln), noch um die Ergreifung einer Person im Rahmen der Gefahrenabwehr, die nach § 20 Abs. 3 ASOG Bln vorgeführt werden darf (§ 36 Abs. 2 Alt. 1 ASOG Bln). Vorführungsgründe dürfen insoweit nur eine erkennungsdienstliche Behandlung sein oder das Einholen sachdienlicher Angaben bei der Person, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind. Es ist auch keine Durchsuchung zur Ergreifung einer Person beantragt, die nach § 30 ASOG Bln in Gewahrsam genommen werden darf (§ 36 Abs. 2 Alt. 2 ASOG Bln). Zum einen begründet eine polizeirechtliche Ingewahrsamnahme stets eine Freiheitsentziehung, wohingegen das zwangsweise Verbringen einer Person von der Wohnung zum Flughafen in aller Regel nur eine Freiheitsbeschränkung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 85/80 -, juris Rn. 14 f.) - davon geht hier auch der Antragsteller aus (S. 2 des Antrags). Zum anderen ist bereits nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen zur polizeirechtlichen Ingewahrsamnahme vorliegen. Für die Entscheidung über den Antrag ist die Kammer zuständig. Eine hiervon abweichende, alleinige Zuständigkeit der Vorsitzenden ergibt sich auch nicht aus § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die/der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs ist. Denn diese Vorschrift betrifft lediglich die Vollstreckung von Titeln gemäß § 168 VwGO (vgl. Schenke in Kopp/ders., VwGO, 23. Auflage 2017, § 169 Rn. 2), nicht - wie hier - die Vollstreckung einer gesetzlichen Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn für die konkret geplante Maßnahme ist eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht gegeben. a) Das von dem Antragsteller geplante Vorgehen erweist sich als Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG. Zwar erfüllt nicht jedes Eindringen von Amtsträgern in eine Wohnung den Tatbestand der Durchsuchung im Sinne des Absatzes 2; eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn es um die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung geht (vgl. zum Ganzen Papier, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand: 9/2017, Art. 13 Rn. 22). Genau dies - das Auffinden und Ergreifen des Antragsgegners - ist jedoch das Ziel der beantragten Maßnahme (S. 3 des Antrags). Ein solches Durchsuchen einer Wohnung steht nicht nur unter einem aus Art. 13 Abs. 2 GG folgenden Richtervorbehalt. Art. 13 Abs. 2 GG enthält auch einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Dieser wird im Absatz 2 zwar etwas „verklausuliert“ geregelt, kommt aber durch den Hinweis auf die „in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe“ und auf die „dort vorgeschriebene(n) Form“ hinreichend zum Ausdruck (ebd., Art. 13 Rn. 21). Die Durchsuchung bedarf deshalb einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Dementsprechend kann die Anordnung hierfür auch nicht direkt auf Art. 13 Abs. 2 GG gestützt werden (insoweit nicht konsequent Zeitler, Das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, ZAR 2014, 365 ). b) An der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt es vorliegend. Diese kann entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (im Folgenden: UZwG Bln) entnommen werden. Zwar ist in § 7 UZwG Bln Art. 13 Abs. 1 GG als eingeschränktes Grundrecht zitiert. Dennoch beinhaltet das UZwG Bln keine Ermächtigungsgrundlage im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG (zum inhaltsgleichen § 3 UZwG s. Wehr, UZwG, 2. Aufl. 2015, § 3 Rn. 2). Das UZwG Bln ermächtigt insofern nur zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Beseitigung von Hindernissen, die dem Betreten oder Durchsuchen einer Wohnung entgegenstehen, berechtigt aber nicht zum Durchsuchen der Wohnung (ebd., a.A. VG Berlin, Beschlüsse vom 8. September 2011 - 6 M 2.11 -, juris sowie vom 12. April 2017 - 10 M 308.17 -, S. 4 ff. d. amtl. Abdr.; krit. dazu Wehr, UZwG, a.a.O., § 2 Rn. 3 sowie Ruthig, in: Schenke/Graulich/ders., UZwG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 2; zum Ganzen Herrmann, Vollstreckung oder Durchsuchung, ZAR 2017, 201 ). Eine Befugnis zum Durchsuchen von Wohnungen findet sich auch nicht im Aufenthaltsgesetz, etwa als Annex zur zwangsweisen Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG, § 58 Abs. 1 AufenthG). Dies muss bereits deshalb ausscheiden, weil § 106 AufenthG Art. 13 Abs. 1 GG nicht zitiert (vgl. Zeitler, a.a.O., 365, ), was das Zitiergebot aber erforderte (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG). Auch das Berliner Landesvollstreckungsrecht bietet hierfür keine Grundlage. Denn das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (i.V.m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bln) sieht eine Betretens- oder Durchsuchungsbefugnis, unabhängig von der Frage, ob das Verwaltungsvollstreckungsrecht überhaupt anwendbar ist, wenn kein Verwaltungsakt, sondern eine gesetzliche Ausreisepflicht vollstreckt wird (krit. Zeitler, a.a.O., ), nicht vor. Eine Vorschrift wie etwa § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 LVwVG BW, wonach Vollstreckungsbeamte befugt sind, das Besitztum bzw. - nach richterlicher Anordnungen - Wohnungen zu betreten und zu durchsuchen, gibt es im Verwaltungsvollstreckungsgesetz gerade nicht. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz legitimiert nur dazu, eine (aus anderen Vorschriften folgende) Betretens- oder Durchsuchungsberechtigung mittels Zwang durchzusetzen, nicht jedoch zum Betreten oder Durchsuchen selbst. Ebenso wenig kann die EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (RF-RL) eine Grundlage für die begehrte Maßnahme bieten - losgelöst von der Frage, ob eine Richtlinie überhaupt dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügt. In der Rückführungsrichtlinie ist zwar in Art. 8 Abs. 1 und Abs. 4 RF-RL geregelt, dass die Behörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückführungsentscheidung treffen, auch Zwangsmaßnahmen. Diese müssen aber „nach dem einzelstaatlichen Recht im Einklang mit den Grundrechten (…) angewandt werden“ (Art. 8 Abs. 4 Satz 2 RF-RL), also dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügen. Der Kammer ist bewusst, dass damit die polizeiliche Durchsetzung der Ausreisepflicht zunächst verhindert wird. Der Antragsteller hätte es aber in der Hand gehabt bzw. hat es noch in der Hand, sich bei den ordentlichen Gerichten um die im Aufenthaltsgesetz dafür vorgesehenen Instrumente zu bemühen, namentlich einen Ausreisegewahrsam bzw. ggf. Abschiebungshaft (§§ 62, 62b AufenthG) zu beantragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren geregelte Festgebühr (Nr. 5301 der Anlage 1 zum GKG) nicht.