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Urteil

19 K 454.17

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0214.VG19K454.17.00
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Leitsätze
1. Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist dabei der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf ein Denkmal prägend auswirkt.(Rn.21) 2. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden, die anzulegenden Maßstäbe sind hierbei strenger als im Bauordnungsrecht und setzen keine Verunstaltung voraus.(Rn.23) 3. Gerade ein Baudenkmal im innerstädtischen Bereich steht regelmäßig nicht isoliert im Straßenbild.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist dabei der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf ein Denkmal prägend auswirkt.(Rn.21) 2. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden, die anzulegenden Maßstäbe sind hierbei strenger als im Bauordnungsrecht und setzen keine Verunstaltung voraus.(Rn.23) 3. Gerade ein Baudenkmal im innerstädtischen Bereich steht regelmäßig nicht isoliert im Straßenbild.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Soweit die Klägerin im Termin den Klageantrag zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. Dabei war über den verbleibenden Klageantrag nach zulässiger Klageänderung in der umgestellten Fassung zu entscheiden. Denn die Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, weil der Streitstoff des Verfahrens im Wesentlichen derselbe bleibt und die Zulassung des Klageantrags geeignet ist, eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits zu fördern. Davon unabhängig hat sich die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Klageänderung eingelassen (§ 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO). Ob diese Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn diese ist jedenfalls unbegründet. Die Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Diese konnte die Klägerin nicht beanspruchen. Ihr Vorhaben ist genehmigungspflichtig (1.), wovon offenbar auch die Klägerin noch ausgeht, aber nicht genehmigungsfähig (2.). Dabei kann offenbleiben, ob das Vorhaben zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der unmittelbaren Umgebung des Fernsehturms, der Stadtbahntrasse oder des Alexanderhauses führen würde. Eine solche Beeinträchtigung läge nämlich zumindest hinsichtlich des ehemaligen Justizpalastes vor. 1. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln bedarf die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt, der Genehmigung. Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist dabei der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf ein Denkmal prägend auswirkt (§ 10 Abs. 2 DSchG Bln). Damit soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Denn die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird. Denkmalschutz braucht Substanz- und Umgebungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3/08 -, juris Rn. 14). Der Umgebungsschutz eines Baudenkmals ist indes nicht betroffen, wenn das menschliche Auge das Denkmal und das Vorhaben nicht ohne weiteres mit einem Blick erfassen kann. Dann fehlt es an der optischen Verbindung und dem Wirkzusammenhang zwischen den zu schützenden Objekten und der Werbeanlage, sodass eine negative Beeinflussung ausscheidet (OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999 - 2 B 2/96 -, LKV 2000, 123 ). Besteht eine Sichtbeziehung, wird häufig der unmittelbare Bereich betroffen sein. Denn der Begriff der unmittelbare Umgebung wird weit ausgelegt (vgl. Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 1. Aufl. 2008, § 10 Nr. 5), was in der Rechtsprechung teilweise sogar zur Einbeziehung einer 1,2 km weit reichenden Umgebung geführt hat (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 L 38/94 -, juris amtl. Ls.). Wie weit die unmittelbare Umgebung eines konkreten Denkmals, also seiner „Aura“ reicht, ist einzelfallbezogen zu bestimmen. Maßgeblich sind dabei dessen konkreter Wirkungsraum sowie die konkrete Wirkungsrichtung unter Berücksichtigung der Sichtbeziehungen (zum Ganzen: Haspel/Martin/Wenz/Drewes, a.a.O.). Vor allem bei beherrschenden, repräsentativen Bauten kann dieser Bereich daher sehr weit reichen (vgl. ebd., § 11 Nr. 5.2). Hiervon ausgehend besteht angesichts der auch nach dem Teilabriss noch wirkmächtigen Dimension des Justizpalastes zur Überzeugung des Einzelrichters, dem die Örtlichkeit bekannt ist, kein Zweifel daran, dass der Anbringungsort des Riesenposters direkt gegenüber des Justizpalasts noch in die unmittelbare Umgebung dieses Denkmals fällt, die bauliche Nutzung des Vorhabengrundstücks bzw. des direkt davor liegenden Straßenraumes sich folglich auf das Denkmal prägend auswirkt und damit auch auf dessen Erscheinungsbild. Dafür spricht nicht nur, dass der Hotelbau auf dem hinter dem Anbringungsort beginnenden Grundstück (bestandskräftig) denkmalrechtlichen Nebenbestimmungen unterworfen wurde, sondern auch, dass unterhalb der Schwelle der Denkmalverdeckung relevante Sichtbeziehungen zwischen dem Vorhabenstandort und dem Justizpalast bestehen. Entgegen der Annahme der Klägerin sind diese auch nicht unbedeutend. So könnte das Riesenposter und das Gerichtsgebäude nicht nur für einen ganz kurzen Moment gemeinsam in den Blick genommen werden, wenn man die Gr...straße in nordöstlicher Richtung befährt. Im peripheren Blickwinkel wäre das Plakat vielmehr durchaus über einen längeren Zeitraum ohne weiteres gemeinsam mit dem Justizpalast wahrnehmbar, da südlich der Gr...straße im Bereich zwischen Kl...straße und Li...straße kaum Bebauung vorhanden ist. Diese gemeinsame Wahrnehmbarkeit von weitem gilt erst recht in der kalten Jahreszeit, für die die Genehmigung beantragt wurde. Denn im Zeitraum Dezember bis Mai trägt der Baumbestand auf dem straßenseitig unbebauten Grundstück der Klosterkirche kaum sichtbeeinträchtigendes Blattwerk, sodass sich dem auf der Gr...straße in nordöstliche Richtung bewegenden Betrachter ein weithin unverstellter Blick nicht nur auf den Standort der Werbeanlage eröffnet, sondern gleichzeitig auf große Teile der südöstlichen Seite des Justizpalastes. Die Breite der Gr...straße steht dem angesichts der größeren Entfernung, aus der beide Bereiche bereits in den Blick genommen werden können, und aus der sich die Breite auch relativiert, nicht entgegen. Davon abgesehen bestünden auch in der Li...straße Sichtbeziehungen zwischen dem Riesenposter und dem Justizpalast. Nicht unerheblich große Teile der Werbeanlage lägen bei einem Beobachterstandpunkt in der Li...straße (kurz vor dem Portalrisalit) mit Blick in Richtung Gr...straße nämlich in direkter Verlängerung der Sichtachse zwischen dem prunkvollen Gerichtshaupteingang und der Gr...straße. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin war das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Anspruchsgrundlage ist § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die anzulegenden Maßstäbe sind hierbei strenger als im Bauordnungsrecht und setzen keine Verunstaltung voraus (Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch für Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, S. 304). Eine solche wesentliche Beeinträchtigung ist gegeben. Allerdings bedeutet Umgebungsschutz nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O.). Welchen Maßstab das konkrete Denkmal für seine Umgebung setzt und welchen Wert es verkörpert, bemisst sich jeweils anhand seiner Bedeutungskategorien (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - 2 B 33/91 -, NVwZ-RR 1997, 591 ). Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung - wie hier - insbesondere auch aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Das zugrunde gelegt, stellt das der Fremdwerbung dienende, angestrahlte Riesenposter, das im Interesse einer Vergrößerung der Ausstrahlungswirkung Werbebotschaft in knapp elf Meter Höhe postiert ist, angesichts der nicht mehr nur untergeordneten Sichtbeziehungen eine wesentliche Beeinträchtigung des unmittelbaren Umgebungsbereichs des Justizpalasts dar (zu kleineren Werbeanlagen vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O., Rn. 6). Denn den sich aus den Bedeutungskategorien ergebenden Achtungsanspruch gegenüber dem Justizpalast und seiner Umgebung wahrt das Vorhaben ersichtlich nicht. Vielmehr würde es sich in unangemessener Weise dominant in den Vordergrund drängen bei gleichzeitiger Überlagerung des denkmalrechtlichen Aussagewertes des Gebäudes. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin erschöpft sich die künstlerische Bedeutung des Justizpalastes nicht allein in der Existenz seines Treppenhauses, sondern wird auch von der teils nach wie vor filigranen Fassadengestaltung (z.B. im Bereich des Portalrisalits) getragen. Sind Baudenkmale auch wegen ihrer Bedeutung für das Stadtbild geschützt - so wie der Justizpalast -, gehört in erster Linie der von außen sichtbare Teil des Gebäudes mit seiner Ausstrahlungswirkung zum Erscheinungsbild des Denkmals (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 9), also auch die Fassade und deren Wirkung. Dass die Fassade im Zuge des kriegsbedingten Wiederaufbaus und späteren Teilabrisses in Teilbereichen verändert wurde (im Bereich der Li...straße in geringerem Umfang als an der Gr...straße), steht weder der Denkmalwürdigkeit des Justizpalastes noch dem Ausmaß seiner Bedeutung entgegen. Denn die Fassadenbereiche vor allem im Bereich der Li...straße und jedenfalls der eindrucksvolle Portalrisalit, der in der überlieferten Form erhalten ist, haben Teil an der künstlerischen Bedeutung des Gebäudes und seiner Bedeutung für das Stadtbild. Seinem deshalb wertvollen Erscheinungsbild und seiner Ausstrahlungswirkung würde das Riesenposter nicht gerecht. Eine Werbeanlage dieser Größenordnung ist mit dem Justizpalast an diesem Standort schlechterdings nicht verträglich. Die schiere Größe des Werbeträgers von nahezu 1.330 m2 zöge - verstärkt durch die Beleuchtung und die erhöhte Anbringung - die Aufmerksamkeit eines Denkmalbetrachters unweigerlich auf sich und entwertete die künstlerische Botschaft des Gebäudes. Da sich Werbeanlagen von anderen baulichen Anlagen grundlegend unterscheiden, verhilft auch der klägerische Hinweis auf den vermeintlichen Wertungswiderspruch mit der Genehmigung des sehr viel größeren Hotels ihrer Klage nicht zum Erfolg. Denn anders als ein Hotelgebäude ist eine Werbeanlage schon funktions- und bestimmungsgemäß darauf angelegt, aufzufallen und Aufmerksamkeit zu erregen. Demgegenüber ist die Fassadengestaltung des Hotels durchaus als zurückhaltend zu bezeichnen. Dass der nähere und weitere Umgebungsbereich insgesamt unbestritten urban geprägt ist und auch modernere Architektur aufweist, gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung. Gerade ein Baudenkmal im innerstädtischen Bereich steht regelmäßig nicht isoliert im Straßenbild. Sichtbezüge zu anderen Gebäuden und Anlagen des Straßenverkehrs sind ebenso typisch wie unvermeidlich. Abgesehen von besonderen Konstellationen vermögen neuzeitlichen Gebäude bei der Betrachtung der Baudenkmale daher in der Regel keine denkmalrechtlich relevante Vorbelastung darzustellen. Dass hier eine solche besondere Konstellation vorliegen könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen; zumal sich keines der von der Klägerin genannten Bauwerke so massiv in den Vordergrund drängt wie die 1.330 m2 große, beleuchtete Werbefläche, deren Zweck es ist, aufzufallen - auch nicht das von der Klägerin erwähnte Einkaufszentrum Al... oder das Parkhaus der Rathauspassagen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand bereits vorhandener anderer Werbeanlagen. Soweit die Klägerin auf solche hinweist, sind diese alle erheblich kleiner und schon deshalb mit dem Vorhaben der Klägerin nicht vergleichbar. Ob - wie die Klägerin meint - § 11 Abs. 3 DSchG Bln die Wertung zu entnehmen ist, dass die nur vorübergehende Anbringung einer Werbeanlage bei der Bemessung der Umgebungsbeeinträchtigung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Werbeinhalt nicht vorrangig im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt - was hier unstreitig nicht der Fall ist -, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die durch das Vorhaben ausgelöste Belastung des Gesamteindrucks von dem Justizpalast ist in Anbetracht der Größe, Beleuchtung und des erhöhten Befestigungsorts des Riesenposters von so großem Gewicht, dass eine derartige qualifizierte Störung des Denkmals auch für sechs Monate nicht hingenommen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 104.658,75 Euro festgesetzt. Dabei hat das Gericht pro 100 m2 Werbefläche einen Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR zzgl. Beleuchtungszuschlag in Höhe von 5.000,- EUR pro 100 m2 Werbefläche angesetzt. Hiervon waren wegen der zeitlich begrenzten Anbringungsdauer von neun Monaten nur 9/12 in Ansatz zu bringen. Das Gericht hat einen weiteren Abschlag von 30 % vorgenommen, da die denkmalrechtliche Genehmigung allein noch nicht ausgereicht hätte, um das Vorhaben zu realisieren. Denn es hätte noch der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedurft, die Streitgegenstand im Parallelverfahren zum Geschäftszeichen VG 1 K 328.17 ist. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Versagung einer denkmalrechtlichen Genehmigung rechtswidrig war. Sie ist ein Unternehmen für visuelle Großflächenwerbung. Zu ihren Dienstleistungen zählt auch die Akquise von Werbestandorten. Hierfür beabsichtigte sie, das Baugerüst an dem Grundstück Gr...straße 11 in Berlin-Mitte als Werbestandort zu gewinnen. Dort errichtet das Unternehmen Mo... ein Hotel mit ca. 700 Zimmern. Inzwischen sind die Bauarbeiten dort abgeschlossen. Die für diese Hotelerrichtung ausgereichte Baugenehmigung ist mit Nebenbestimmungen zur Fassadengestaltung und im Hinblick auf Auf- und Anbauten versehen. Der Hintergrund dieser Nebenbestimmungen ist, dass einige der Bauten in der Umgebung des Vorhabenstandorts in der Denkmalliste eingetragen sind. So befindet sich südöstlich des Vorhabenstandorts auf dem Flurstück 81...direkt ...auf der gegenüber liegenden Seite der Gr...straße der ehemalige Justizpalast (Objekt-Nr. 09... der Denkmalliste). Südwestlich dieses Hotelgrundstücks liegt ein achtgeschossiges Parkhaus, dahinter erhebt sich der ebenfalls in der Denkmalliste eingetragene Fernsehturm (Objekt-Nr. 09...). In nördlicher Richtung liegt das Multiplexkino Cu..., östlich an das Vorhabengrundstück grenzt nach schmaler Durchwegung die denkmalgeschützte S-Bahntrasse (Objekt-Nr. 09... der Denkmalliste), hinter welcher in nordöstlicher Richtung das gleichfalls denkmalgeschützte Alexanderhaus aufsteht (Objekt-Nr. 09... der Denkmalliste), in westlicher Richtung das Einkaufszentrum Al.... Die bauliche Situation stellt sich in dem amtlichen Liegenschaftskataster wie folgt dar (Markierung auf dem Grundstück Gr...straße 11): Ausweislich des Datenblatts des Landesdenkmalamtes handelt es sich bei dem Justizpalast, der in neobarocker Architektursprache gehalten und von geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher und städtebaulicher Bedeutung sei, um den in der zeitgenössischen Fachliteratur wohl meistbeachteten Bau Berlins. Der vormals zweitgrößte Bau Berlins verkörpere durch Ausdehnung und monumentale Gestaltung das Wert- und Machtbewusstsein der staatlichen Gerichtsbarkeit um 1900. Auch wenn der wilhelminische Prachtbau nach dem Abriss des nördlichen Drittels 1968-69 im Zuge der Verbreiterung der Gr...straße und einer vereinfachten Wiederherstellung der Fassade an der Li...straße nach Kriegsschäden viel von seiner imposanten Wirkung verloren habe, vermöge dieser nach wie vor durch seine Dimensionen und durch den atemberaubenden Eindruck der berühmten Treppenhalle Aufsehen zu erregen. Die Fassade an der Li...straße sei 1970 instandgesetzt worden. Der aufwändig gestaltete Portalrisalit mit Halle im südlichen Trakt an der Li...straße sei erhalten geblieben, auch wenn dieser nach dem Teilabriss nicht mehr in der Mitte der Gebäudefront liege. Unter dem 5. September 2016 beantragte die Klägerin beim Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) eine denkmalrechtliche Genehmigung zur temporären Anbringung eines Riesenposters an dem der Gr...straße zugewandten Baustellengerüst des Mo... für den Zeitraum 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018. Das Poster, das Abmaße von 62,7 m x 21,2 m aufweise, solle der Fremdwerbung dienen und abends bzw. nachts von oben und unten durch insgesamt 31 Lichtstrahler beleuchtet werden. Die Anbringung erfolge auf einer Höhe von ca. 10,8 m, sodass die Oberkante des Posters bei ca. 32 m liege. Es sei vorgesehen, das Plakat im Abstand von etwa 1 m vor der Gebäudekante des Hotels zu befestigen. Dem Antrag lag eine Stellungnahme zur denkmalrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens des Bevollmächtigten der Klägerin bei. Danach habe das Vorhaben keine relevanten Auswirkungen auf die Eigenart und das Erscheinungsbild der Denkmale in der näheren Umgebung. Da unästhetische Gebäude wie das Al... und das Parkhaus der Rathauspassagen genehmigt worden seien, stufe die Denkmalbehörde die Umgebung der Denkmale offenbar selbst als nicht von Bedeutung für den Wert der Baudenkmale ein. Diese Einschätzung sei an einem Ort wie dem Alexanderplatz, wo historische Gebäude verschiedener Epochen auf modernere Kerngebietsbauten mit überwiegend funktionaler Struktur träfen, auch selbstverständlich. Selbst wenn man dies anders sehe, könne das Poster aufgrund seiner Zweidimensionalität und der Anbringung am unteren Teil des Hotelbaus jedenfalls den Fernsehturm schon gar nicht beeinträchtigen. Auswirkungen auf das Erscheinungsbild von Denkmalen bestünden allenfalls hinsichtlich der S-Bahntrasse, dem Gerichtsgebäude und dem Alexanderhaus. Solche erreichten aber nicht den Grad einer wesentlichen Beeinträchtigung dieser. So sei die S-Bahntrasse bereits von Werbebotschaften überlagert; das Alexanderhaus stünde auch wegen der Verdeckung durch die S-Bahntrasse und durch das entstehende Hotelgebäude überhaupt nur teilweise in Sichtbeziehung zu dem Riesenposter, weswegen ohnehin nur von einer eingeschränkten Auswirkung auf das Erscheinungsbild ausgegangen werden könne. Eine Sichtbeziehung des Riesenposters bestünde somit hauptsächlich zu dem ehemaligen Justizpalast - aufgrund der Breite der Gr...straße und des Rücksprungs des Justizgebäudes allerdings auch nur, wenn man die Gr...straße in östlicher Richtung befahre und auch dann lediglich für einen kurzen Moment in Höhe des Mo...marktes. Sobald man sich nämlich nähere und die Einmündung Jü...straße bzw. Kl...straße passiere, wende sich der Blick entweder nach links (zum Posterstandort) oder rechts (zum Gerichtsgebäude). Auch wegen der wesentlichen Zäsur, die die Breite der Gr...staße begründe, würde das Erscheinungsbild des Justizpalastes durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt. Davon abgesehen müsse nach der Wertung des Denkmalschutzgesetzes die überschaubare Anbringungsdauer ebenso berücksichtigt werden wie die Umstände, dass der Justizpalast bereits dem optischen Einfluss neuzeitlicher Bauten (so auch des dort entstehenden Hotels) ausgesetzt sei und das Poster, das ersichtlich nicht zu den festen Bestandteilen des Platzbildes gehöre, nur am unteren Teil des Hotelgebäudes angebracht würde. Mit Bescheid vom 21. September 2016 versagte das Bezirksamt die beantragte Genehmigung. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass das Grundstück Gr...straße 11 für das Erscheinungsbild der umliegenden Baudenkmale von prägender Bedeutung sei und das Vorhaben aufgrund der direkten Sichtbeziehung zu Denkmalen unmittelbare negative Auswirkung auf deren Erscheinungsbild habe. Das Vorhaben würde aufdringlich und beherrschend in den umgebenden Raum wirken, auch im Hinblick auf den Justizpalast. Diese negative Auswirkung wäre schon aus großer Entfernung wahrnehmbar; die Werbeanlage würde das Stadtbild stören und die gebotene Rücksicht auf den Denkmalbestand vermissen lassen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit der diese unter anderem geltend machte, die Werbeanlage störe nicht mehr als das genehmigte Hotel, wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2017 zurück. Die Sichtbeziehungen des Riesenposters zu umliegenden Denkmalen, auch zu dem Justizpalast, seien nicht nur von untergeordneter Form. Wie kurz oder lange die Sichtbeziehung zwischen Werbeanlage und Denkmal währe, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass diese bestehe, woran es keinen Zweifel gebe. Angesichts der Größe und Beleuchtung der Werbeanlage sei eine Beeinträchtigung insbesondere des Justizpalastes zu erkennen, dessen Wahrnehmbar- und Erlebbarkeit bereits aus großer Distanz gestört werde. Die Werbeanlage dränge sich immer in den Vordergrund. Mit anderen Werbeanlagen des Alexanderplatzes, genehmigt oder ungenehmigt, sei das Vorhaben schon aufgrund seiner Größe und Eigenart nicht vergleichbar. Mit ihrer am 17. Mai 2017 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens zunächst weiter verfolgt, allerdings für eine Anbringung vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017. Nachdem dieser Zeitraum verstrichen war, hat sie die Klage umgestellt und beantragt, festzustellen, dass die Versagung für diesen neunmonatigen Zeitraum rechtswidrig und das Bezirksamt verpflichtet gewesen sei, die Genehmigung zu erteilen. Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage sei wegen konkreter Wiederholungsgefahr und zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses zulässig und auch begründet. Denn eine wesentliche Beeinträchtigung auf das Erscheinungsbild eines Denkmals sei nicht zu erkennen. Auch wenn unstreitig sei, dass sich gewisse Auswirkungen auf das Erscheinungsbild unter anderem auf den ehemaligen Justizpalast ergäben, seien diese jedenfalls nicht wesentlich. So werde die Wirkung der berühmten Treppenhalle des Justizpalastes dadurch überhaupt nicht berührt. Dass die Wahrnehmung und Erlebbarkeit des Denkmals aus großer Distanz beeinträchtigt werde, sei daher nicht nachvollziehbar. Ohnehin könne der Justizpalast im konkreten innerstädtischen Kerngebiet nur im Kontext mit der Umgebung wirken, also auch mit dem aufgrund seiner Architektur sehr umstrittenen Einkaufszentrum Al.... Überdies hätte der Justizpalast durch den Teilabriss in den 1960er Jahren erhebliche Veränderungen erfahren, was dessen Denkmalwert bzw. dessen Bedeutung infrage stelle. Auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Stadtbahntrasse sei abzulehnen. Selbst wenn die dort vorhandene Werbung - wie das Bezirksamt behaupte - formell illegal sein sollte, zeige sich darin doch, dass der Beklagte dagegen nicht vorgehe, dieser mithin kein Einschreitebedürfnis sehe. Ferner sei zu bedenken, dass das entstehende Hotel ein Baukörper von beträchtlicher Dimension sei. Diesen dauerhaft zuzulassen, aber das temporäre Riesenposter zu verhindern, bedeute einen erheblichen unerklärbaren Wertungswiderspruch. Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt die Klägerin zuletzt, festzustellen, dass der denkmalrechtliche Versagungsbescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 21. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. Mai 2017 rechtswidrig war und der Beklagte verpflichtet war, ihr die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung zur Anbringung des Werbeposters für die Dauer von sechs Monaten zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage mangels Feststellungsinteresses für unzulässig. Überdies sei die Klage unbegründet, da die Genehmigung zu Recht versagt worden sei. Ein Passant könne die durch eine Sichtachse verbundenen Denkmale, insbesondere den Justizpalast nicht ungestört betrachten, da ein ca. 1.325 m2 großes beleuchtetes Werbeplakat die Aufmerksamkeit auf sich ziehe. Eine Werbeanlage solcher Dimension sei untypisch und füge sich - anders als der Hotelbaukörper - nicht in den Stadtraum ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (einen Leitzordner, zwei Hefter) Bezug genommen, die vorlagen und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.