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Beschluss

19 L 348.17

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0324.19L348.17.0A
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Leitsätze
Zurückweisung(Rn.23)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zurückweisung(Rn.23) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Pkw-Stellplatzanlage. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des im Ortsteil Siemensstadt gelegenen Anwesens I... 36c in ... Berlin-Spandau (Flurstück 746/2, Flur 29, Gemarkung 110010), das von den Antragstellern zu 2. und 3. aufgrund eines grundbuchrechtlich verankerten Nießbrauchsrechts bewohnt wird. Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine Wohnungsbaugenossenschaft. Sie ist Eigentümerin des Flurstücks 745/2, Flur 29, Gemarkung 110010, das unmittelbar westlich an das Grundstück I... 36c grenzt. Außerdem ist sie Eigentümerin der Wohnanlage 550 Siemensstadt mit den Adressen D... Straße 10-20 und R... Straße 1-25, zu der nach Angaben der Beigeladenen insgesamt 186 Wohnungen sowie bislang 26 Stellplätze und 30 Garagen gehören. Sämtliche Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser setzt für die Grundstücke hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) fest. Für den östlichen Teil des Baugebiets, in dem auch das Grundstück I... 36c und das Flurstück 745/2 liegen, gilt die Baustufe II/2, im westlichen Teil ist die Baustufe III/3 vorgesehen. Des Weiteren gilt für das Gebiet der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1232) festgesetzte Bebauungsplan VIII-A. Dieser stellt unter anderem für die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge auf die Bestimmungen in § 12 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1968 um (textliche Festsetzung Nr. 5). Die auf dem Grundstück I... 36c und dem Flurstück 745/2 sowie deren unmittelbarer Umgebung vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin wie folgt dokumentiert: Die südlich angrenzende Bebauung bis zu D... Straße ist wie folgt dokumentiert: Die Grenzen der Bereiche unterschiedlicher Baustufen in dem allgemeinen Wohngebiet verlaufen nach dem Baunutzungsplan wie folgt: Mit Bescheid vom 25. April 2016 (Baugenehmigung Nr. 2015 / 1963) erteilte das Bezirksamt Spandau von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Pkw-Stellplatzanlage mit 22 Stellplätzen auf dem Flurstück 745/2. Ausweislich der Bauvorlagen soll die Zufahrt zu der Stellplatzanlage über das westlich angrenzende Grundstück R... Straße 30 (Flurstück 264). erfolgen, das unmittelbar an der R... Straße liegt und ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht. Zwölf Stellplätze sollen an der Grenze zum südlich angrenzenden Grundstück I... 36b errichtet werden, sieben weitere Stellplätze parallel dazu im mittleren Grundstücksbereich und drei Stellplätze an der östlichen Grenze zum Grundstück I... 36c. Die Baugenehmigung ist mit folgenden Auflagen versehen: „1. Licht gehört zu den Immissionen bzw. Emissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 BImSchG. Daher sind Beleuchtungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen bzw. erhebliche Belästigungen durch Licht verhindert werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). 2. Um störende Lichtimmissionen bei den Anwohnern durch die Parkplatzbeleuchtung zu vermeiden, ist die direkte Blickverbindung der Anwohner in ihren schutzwürdigen Räumen zur Lichtaustrittsfläche der Parkplatzleuchten durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden, z.B. Reduzierung der Leuchtenhöhe auf das erforderliche Mindestmaß, Anbringen von Abschirmblenden zur Vertikalen kleiner als 70° (Anlage 2 der AV LImSchG Bln). 3. Die Lichtleistung der Parkplatzbeleuchtung ist auf ein Mindestmaß hinsichtlich der Sicherheitsbeleuchtung zu beschränken (Anlage 2 der AV LImSchG Bln).“ Nachdem die Beigeladenen mit den Bauarbeiten zur Umsetzung des Vorhabens begonnen hatte, legten die Antragsteller zu 2. und 3. am 27. Januar 2017 „vorsorglich“ Widerspruch gegen eine von dem Bezirksamt „ggf. erteilte Genehmigung“ für das Vorhaben ein. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Am 8. Februar 2017 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Berlin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragsteller führen im Wesentlichen wie folgt aus: Das Bauvorhaben verstoße gegen den Gebietserhaltungsanspruch. Die geplante Stellplatzanlage mit 22 Stellplätzen stelle eine artfremde Bebauung in dem allgemeinen Wohngebiet dar. Die Anlage diene nicht der Bedarfsdeckung im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO. Der Vorhabengrundstück sei eindeutig der Einfamilienhaus-Bebauung im Bereich der Stichstraße I... zuzuordnen. Es handele sich bei ihm tatsächlich um das Grundstück I... 38c. Ein etwaiger Stellplatzbedarf aus der Wohnnutzung der gesamten Wohnanlage der Beigeladenen sei nicht berücksichtigungsfähig, da sich die Wohnungen aufgrund der abweichenden Baustufe im westlichen Teil des allgemeinen Wohngebiets in einem anderen Baugebiet befänden. Zudem befänden sich die Gebäude D... Straße 10-20, die nach dem Vorbringen der Beigeladenen durch das Vorhaben mit Stellplätzen „versorgt“ werden sollten, mindestens 500 m weit von dem Vorhabengrundstück entfernt. In diesem Radius befänden sich im öffentlichen Straßenland ausreichend Kfz-Abstellmöglichkeiten. Das Vorhaben sei zudem mit der Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar und verstoße daher gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Ferner führe es zu unzumutbaren Störungen und Belästigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. des darin enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme. Das Vorhaben verursache schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG in Gestalt von Abgasen, Geräuschen und Lichteinstrahlungen, einschließlich der Lichteinstrahlung der fest installierten Parkplatzbeleuchtung, gegen die keinerlei Schutzvorkehrungen vorgesehen seien und die die Antragsteller nicht hinnehmen müssten. Bei der Anzahl von insgesamt 22 Stellplätzen könne unterstellt werden, dass dies zu Lärm- und Lichtemissionen führe, die nicht mehr als sozialadäquat angesehen werden könnten. Der Grad der Belästigung der umliegenden Grundstücke sei durchaus mit den Belästigungen vergleichbar, die von der Stellplatzanlage eines Lebensmittelmarktes ausgingen; eine derartige Stellplatzanlage eines Lebensmittelmarktes werde zwar möglicherweise tagsüber häufiger frequentiert, anders als diese würde die hier strittige Stellplatzanlage aber Tag und Nacht genutzt. Die Antragsteller beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Nr. 2015 / 1963 des Antragsgegners zur Errichtung einer Pkw-Stellplatzanlage auf dem Grundstück R... Straße 30 in ... Berlin-Siemensstadt anzuordnen, 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück R... Straße 30 in ... Berlin-Siemensstadt stillzulegen und eine sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Der Antragsgegner beantragt, den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurückzuweisen. Er verweist auf die streitgegenständliche Baugenehmigung. Ergänzend führt er unter anderem aus, die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung von nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigen Stellplätzen und Garagen hervorgerufenen Lärmbelästigungen seien regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen. Freie Grundstücke könnten nicht von vornherein, auch wenn sie an vorhandene Gartengrundstücke angrenzten, jeglicher Nutzung als Kraftfahrzeugabstellmöglichkeiten entzogen sein. Stellplatzanlagen von vergleichbarer Größe seien innerhalb von Wohngebieten durchaus üblich; es handele sich zumeist um Stellplatzanlagen in direkter Nachbarschaft zu dazu gehörenden Wohnanlagen, so auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Auffassung der Antragsteller befinde sich die geplante Stellplatzanlage noch im Bereich der näheren Umgebung der D... Straße. Durch die erteilte Baugenehmigung würden nicht Stellplätze in einer Anzahl ermöglicht, die über den durch die zugelassene Wohnnutzung verursachten Bedarf hinausgingen. Der Stellplatzbedarf betreffe ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge und liege innerhalb der einer Wohnnutzung zuzuordnenden Bandbreite, ohne dass sich hierdurch der Gebietscharakter ändern oder der Bedarf eines anderen Gebiets abgedeckt würde. Auch bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenze des den Antragstellern Zumutbaren durch den durch die Stellplätze möglicherweise hervorgerufenen erhöhten Straßenlärm. Zur Vermeidung von belästigenden Lichtimmissionen seien seitens des Umweltamtes Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden. Im Gegensatz zu der geplanten Stellplatzanlage gingen Stellplatzanlagen eines Lebensmittelmarktes als Bestandteil einer gewerblichen Nutzung mit einem häufigen Wechsel der abgestellten Fahrzeuge, rangierenden Fahrzeugen, häufigem Schließen von Kofferraumdeckeln bzw. Fahrzeugtüren und Lärm durch Einkaufswagen einher. Bei einer solchen gewerblichen Nutzung seien in der Regel Lärmgutachten zu erstellen. Die Lärmentwicklung liege bei derartigen Anlagen deutlich über derjenigen der geplanten Stellplatzanlage für ein Wohngebiet. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, die Parkmöglichkeiten in der Siemensstadt seien generell äußerst begrenzt, und es gebe auch unter ihren eigenen Wohnungsnutzern eine große Nachfrage zur Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage. Die geplanten 22 Stellplätze seien ausschließlich zur Anmietung für ihre Wohnungsnutzer vorgesehen. Hinweise bzw. Auflagen des Umweltamtes zu Lichtimmissionen bzw. -emissionen seien Bestandteil der Baugenehmigung und würden von ihr entsprechend berücksichtigt Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. 1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleiben ohne Erfolg. Es kann offen, bleiben ob die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB (Antrag zu 1.) und Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. Bzw. § 123 VwGO (Antrag zu 2.) teilweise bereits unzulässig sind, nämlich hinsichtlich des Antragstellers zu 1., der seinerseits offenbar keinen Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben hat (wobei ein Widerspruch entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO zeitlich noch zulässig wäre). Denn die Anträge sind jedenfalls unbegründet. 1.1 Mit ihrem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrag dringen die Antragsteller in der Sache nicht durch. Die Kammer hat keine Veranlassung, entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung Nr. 2015 / 1963 vom 25. April 2016 einstweilen auszusetzen. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung steht den Antragstellern gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen kein nachbarliches Abwehrrecht zu. Die angegriffene Baugenehmigung verletzt voraussichtlich keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. für diesen Maßstab bei Rechtsschutzersuchen gegen bauaufsichtliche Zulassungsentscheidungen etwa BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, NJW 1990, 1192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 6). a. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt die Antragsteller nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55/07 -, NVwZ 2008, 427 ). Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. bb. Vorliegend können sich die Antragsteller bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen Kontrolldichte nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die von der Beigeladenen geplante Pkw-Stellplatzanlage ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in dem durch den Baunutzungsplan für den Vorhabenstandort festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 BO 58 zulässig. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 2 BauNVO 1968, der hier kraft der textlichen Festsetzung Nr. 5 in dem Bebauungsplan VIII-A zur Anwendung gelangt. Danach sind unter anderem in allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen (nur) für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind bei summarischer Prüfung im vorliegenden Fall erfüllt. (1) Bei § 12 Abs. 2 BauNVO 1968 handelt es sich um eine Vorschrift, die die Art der baulichen Nutzung in einzelnen Baugebieten betrifft und deshalb zu den kraft Bundesrecht nachbarschützenden Gebietsfestsetzungen gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28/91 -, NJW 1994, 1546; zur weitgehend identischen Regelung in § 12 Abs. 2 BauNVO 1990). Die Regelung soll verhindern, dass Stellplätze und Garagen in Wohngebieten errichtet werden, um den Bedarf anderer Baugebiete zu befriedigen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. Mai 1993 - OVG 2 B 29.91 -, juris Ls. 3; Stock, in: König/Roeser/ders., BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 12 Rn. 21). Sie beschränkt die Zulässigkeit daher dem Umfang nach auf den Bedarf, der im Baugebiet verursacht wird. Dieser Bedarf ist nicht grundstücksbezogen, sondern gebietsbezogen zu verstehen, sodass in den betreffenden Gebieten auch Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze und Garagen vorgesehen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., 1548; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2000 - OVG 7 A 1155/99 -, NVwZ-RR 2001, 646 ). Die Grenzen des insoweit maßgeblichen Baugebiets sind nach den Umständen, des Einzelfalls zu bestimmen. Sie sind nicht zwingend identisch mit den Grenzen einer bestimmten Gebietsausweisung in einem Bebauungsplan. Vielmehr können gegebenenfalls auch an ein festgesetztes Wohngebiet angrenzende benachbarte Bereiche zu dem Baugebiet im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., 1548; OVG Saarland, Urteil vom 30. August 1994 - OVG 2 R 8/94 -, juris Rn. 31; Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O., § 12 Rn. 21). Insbesondere dann, wenn das festgesetzte Wohngebiet an andere Wohngebiete grenzt, so gehören auch diese grundsätzlich zum Wohngebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 30. August 1994, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 27. März 2013 - VG M 8 SN 13.623 -, juris Rn. 69). Nicht zum Baugebiet gehören demgegenüber Gebiete mit einer anderen Nutzungsart; so wird beispielsweise der Bedarf eines festgesetzten Wohngebiets auch dann nicht durch den Bedarf von Gewerbebetrieben in einem angrenzenden Mischgebiet verursacht, wenn dieses in demselben Bebauungsplan ausgewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O.; vgl. auch Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O.; für die Maßgeblichkeit der gemeinsamen Nutzungsart ferner z.B. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.). Auch eine gegenseitige „Versorgung“ zwischen reinen und allgemeinen Wohngebieten wird aufgrund der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit als problematisch angesehen (vgl. Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O.). Als äußerste Grenze hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. September 1993, a.a.O.) jedenfalls für die Errichtung von Stellplätzen und Garagen jenseits einer Plangrenze erwogen, die Entfernung anzusehen, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Anerkennung der Garage oder des Stellplatzes als notwendig im Sinne des Bauordnungsrechts noch zulässig erscheinen lässt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 30. August 1994, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 27. März 2013, a.a.O.; Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O.). Hieraus wird gefolgert, dass in einem solchen Fall die Parkflächen in der Nähe der Grenze des festgesetzten Baugebiets liegen müssen (so Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O.). Genannt wird in diesem Zusammenhang mitunter eine zumutbare Entfernung von bis zu 300 m (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 30. August 1994, a.a.O.; Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O.). Im Übrigen ist die von § 12 Abs. 2 BauNVO geforderte - räumlich - enge Zuordnung der Stellplätze zu den dem jeweiligen Gebietscharakter entsprechenden Nutzungen in der Rechtsprechung im Einzelfall auch bei einer Nutzung durch Anwohner, die im Umkreis von 400 m mit ihrem Wohnsitz gemeldet sind, noch als gewahrt angesehen worden (vgl. VG München, Beschluss vom 27. März 2013, a.a.O., Rn. 67 ff.). In quantitativer Hinsicht ist der Bedarf dagegen nicht durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze beschränkt. Die Richtzahlen für notwendige Stellplätze geben nur den Mindestbedarf an. Im Zweifel wird man einen Bedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO annehmen müssen, wenn der Stellplatz als „Zubehör“ zum Wohnen von einem Bewohner des Baugebiets benötigt wird (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 27. März 2013, a.a.O., Rn. 69). Schließlich ist im Rahmen des § 12 Abs. 2 BauNVO dem Schutzzweck der Norm entsprechend auch auf eine Akzeptanz der Stellplätze unter dem Blickwinkel abzustellen, ob den unmittelbaren Anliegern die Stellplätze in ihrer Nähe zugemutet werden können, obwohl der Bedarf dafür an einer entfernteren Stelle anfällt, und bei einer solchen Entfernung zwischen der zulässigen Nutzung und dem zugeordneten Stellplatz die Folgewirkungen einer Stellplatznutzung durch andere noch als hinnehmbar gewertet werden können. Bei der Beantwortung dieser Frage ist nicht allein und ausschließlich auf die Länge des Fußwegs zwischen Nutzung und Stellplatz abzustellen, entscheidend ist insoweit, ob beide Orte bei objektiver Betrachtungsweise räumlich noch zusammengehören und man unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls von einem Baugebiet sprechen kann oder ob die Entfernung zwischen Nutzung und Stellplatz dem schutzwürdigen Anlieger den Eindruck vermittelt, er habe die nachteiligen Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs aus einem fremden Baugebiet zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 27. März 2013, a.a.O.). (2) Nach diesen Maßstäben vermag die Kammer anhand des ihr vorliegenden Tatsachenmaterials ein Abwehrrecht der Antragsteller gegen das Vorhaben der Beigeladenen aus § 12 Abs. 2 BauNVO 1968 im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht festzustellen. Bei dem allgemeinen Wohngebiet, das durch den Baunutzungsplan östlich und westlich der R... Straße festgesetzt ist, handelt es sich jedenfalls um ein Wohngebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO. Die unterschiedlichen Baustufen vermögen hieran nichts zu ändern. Wie dargelegt, bestimmen sich die insoweit maßgeblichen Grenzen des Baugebiets nach der Nutzungsart. Diese ist hier in den beiden Teilen des festgesetzten Baugebiets gerade identisch, nämlich allgemeines Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 BO 58. Ob bei extremen Abweichungen der zulässigen Nutzungsmaße zwischen zwei (allgemeinen) Wohngebieten im Rahmen des § 12 Abs. 2 BauNVO eine getrennte Beurteilung der Wohngebiete angezeigt sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn mit den Baustufen II/2 und III/3 liegen die Nutzungsmaße hier noch verhältnismäßig nahe beieinander. Geht man aufgrund der unterschiedlichen Baustufen von zwei Plangebieten aus, so liegen die von der Beigeladenen geplanten Stellplätze offenkundig auch in hinreichender Nähe zur in etwa entlang der R... Straße in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Plangrenze. Davon unabhängig geht der von der Beigeladenen geltend gemachte Bedarf teilweise von den Gebäuden D... Straße 10-20 aus, die - soweit die Kammer dies anhand des vorliegenden Kartenmaterials beurteilen kann - offenbar gerade in dem westlichen Teil des allgemeinen Wohngebiets liegen, in dem sich weiter nördlich auch der Vorhabenstandort befindet. Damit dürfte der geltend gemachte Bedarf in jedem Fall zumindest zum Teil auch aus demselben Plangebiet resultieren, in dem auch die Stellplätze errichtet werden sollen. Auch im Übrigen lässt sich die von § 12 Abs. 2 BauNVO 1968 geforderte enge Zuordnung der Stellplätze zu den dem jeweiligen Gebietscharakter entsprechenden Nutzungen hier bejahen. Jedenfalls die Gebäude im nördlichen Teil der R... Straße mit den Hausnummern 25 und niedriger liegen in räumlicher Hinsicht unzweifelhaft noch in einem Umgriff, der das rechtlich zulässige Maß eines Baugebiets im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO noch umfasst. Unter dem Blickwinkel der Akzeptanz ergibt sich kein anderes Bild; insoweit erscheinen die Stellplätze den unmittelbaren Anliegern, unter ihnen die Antragsteller, durchaus zumutbar. Die unterschiedliche Bebauungsstruktur der in geschlossener Bauweise errichteten dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser R... Straße 1-25 einerseits, andererseits der zumindest teilweise frei stehenden ein- oder zweigeschossigen Einfamilienhäuser im westlichen Teil des Baugebiets (nördlich und südlich der Straße I...) vermag dies nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Das Gleiche kann zur Überzeugung der Kammer indes auch noch für die weiter südlich in der R... Straße gelegenen Gebäude mit den Hausnummern 1 und höher angenommen werden, sowie letztlich auch für die Gebäude D... Straße 10-20, die nach den Angaben der Antragsteller sowie ausweislich des vorhandenen Kartenmaterials maximal rd. 500 m von dem Vorhabenstandort entfernt sein dürften. Auch insoweit erscheint die Länge des Fußwegs zwischen Nutzung und Stellplatz - wenn auch in abnehmendem Maß - noch vertretbar. Ferner kann bei objektiver Betrachtung auch für diese Bereiche noch von einem hinreichenden Bebauungszusammenhang mit dem Vorhabenstandort und dem Grundstück I... 36c ausgegangen werden. Unter den konkreten Umständen, wie sie sich nach Aktenlage darstellen, erschiene es der Kammer künstlich und dem Zweck des § 12 Abs. 2 BauNVO nicht entsprechend, hier eine Überschreitung des nach § 12 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Einzugsbereichs anzunehmen, auch wenn der Einzugsbereich der von der Beigeladenen geplanten Stellplatzanlage - der Größe der den Bedarf auslösenden Wohnanlage entsprechend - insgesamt durchaus großzügig sein mag. Schließlich kann jedenfalls für die Zwecke des hiesigen Eilverfahrens auch davon ausgegangen werden, dass für das in Rede stehende Gebiet der erforderliche Bedarf an Stellplätzen gegeben ist. Das ergibt sich aus der Bebauungsstruktur, wie sie aus dem vorhandenen Kartenmaterial ersichtlich ist und durch das Vorbringen der Beteiligten bestätigt wird. Danach weisen namentlich die dreigeschossigen, überwiegend straßennahen Mehrfamilienhäuser in dem Baugebiet, die nach dem Vortrag des Beklagten Ende der 1930er-Jahre errichtet wurden, entsprechend den bauzeitlichen Vorgaben des Baurechts, nur begrenzt Stellplätze und Garagen auf. So gehören nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, zu der Wohnanlage 550 Siemensstadt in der D... Straße 10-20 und der R... Straße 1-25 insgesamt 186 Wohnungen mit bislang 26 Stellplätze und 30 Garagen. Dass es für sämtliche der Wohnungsnutzer, die nicht schon mit Parkplätzen oder Garagen versorgt sind, ausreichend Parkraum im öffentlichen Straßenland gibt, ist weder von den Antragstellers (substantiiert) dargetan noch sonst ersichtlich. Die geplanten Stellplätze stellen sich hier als „Zubehör“ zum Wohnen in der Wohnanlage 550 Siemensstadt der Beigeladenen dar. b. Die Antragsteller können ein Abwehrrecht gegen die von der Beigeladenen geplante Stellplatzanlage auch nicht aus § 7 Nr. 5 BO 58 ableiten, der weitgehend der Regelung in § 15 Abs. 1 BauNVO entspricht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 36). Danach sind in den durch den Baunutzungsplan festgesetzten Baugebieten nur bauliche Anlagen, Betriebe und sonstige Einrichtungen zulässig, die der Bestimmung des betreffenden Baugebiets nach Art, Umfang und Zweck entsprechen und durch ihre Benutzung keine Nachteile oder Belästigungen verursachen können, die für die nähere Umgebung nicht zumutbar sind. aa. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen die - nachbarschützende - Vorschrift des § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58, die die einzelfallbezogene „Feinabstimmung“ bezweckt, indem sie Anlagen, die nach der „Grobabstimmung“ des § 7 Nr. 6 bis 12 BO 58 (und hier des § 12 Abs. 2 BauNVO 1968) zulässig wären, unter den von ihr bestimmten Voraussetzungen für nicht genehmigungsfähig erklärt (vgl. für § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 7 C 7/92 -, NVwZ 1993, 987 ). Die geplante Stellplatzanlage mit 22 Stellplätzen stellt die gebietstypische Prägung, auf deren Aufrechterhaltung die Antragsteller gemäß § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 einen Anspruch haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - BVerwG 4 B 86/01 -, NVwZ 2002, 1384 ) nicht durchgreifend in Zweifel. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 entsteht nur durch eine solche Abweichung, die sich - in Bezug auf die einzelnen Merkmale des § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 - im Verhältnis zu den nach dem Plan zulässigen, die Eigenart des Baugebiets bestimmenden Vorhaben als ein „Missgriff“ darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1984 - BVerwG 4 B 244/84 -, NVwZ 1985, 653; Roeser, in: König/ders./Stock, a.a.O., § 15 Rn. 15 m.w.Nachw.). Ein solcher „Missgriff“ liegt hier nicht vor. In Anbetracht der konkreten Bebauungs- und Nutzungsstruktur in dem Baugebiet erscheint eine Stellplatzanlage mit 22 Stellplätzen an der vorgesehenen Stelle städtebaulich nicht unzuträglich. Negative Auswirkungen auf das Wohnviertel, vor denen die „Feinsteuerung“ nach § 7 Nr. 5, 1. Hs. BO 58 gerade schützen will, sind aus Sicht der Kammer nicht zu besorgen. bb. Auch das in § 7 Nr. 5, 2. Hs. BO 58 - wie in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ist nicht zum Nachteil der Antragsteller verletzt. § 12 Abs. 2 BauNVO begründet für den Regelfall hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach der Vorschrift zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Das bedeutet, dass die Nachbarn diese Emissionen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - BVerwG 4 B 59/02 -, NVwZ 2003, 1516 ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2014 - VGH 15 ZB 13.1017 -, juris Rn. 14 m.w.Nachw.). So heißt es denn etwa auch in der sog. Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Aufl. 2007, S. 103, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 1995 - VGH 3 S 3538/94 -, NVwZ-RR 1996, 254 ), die als zur Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmemissionen fachlich geeignete Orientierungshilfe anerkannt ist (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 2012 - OVG 2 A 1626/10 -, juris Rn. 110; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Mai 2011 - OVG 1 MB 6/11 -, juris Rn. 11; jeweils m.w.Nachw.): „Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Stellplatzimmissionen auch in Wohnbereichen gewissermaßen zu den üblichen Alltagserscheinungen gehören und dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen.“ Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung gebieten würden, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Namentlich rechtfertigen die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Lage der geplanten Stellplatzanlage seitlich neben dem Grundstück I... 36c, die Anordnung der Stellplätze und die Zufahrt zu der Anlage nicht die Annahme, das Vorhaben sei für die Antragsteller mit unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden, zumal hinsichtlich der Lichtemissionen gewisse Schutzvorkehrungen in Form von Auflagen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorgesehen sind. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das Vorhaben der Beigeladenen von vornherein auch nicht mit der Stellplatzanlage eines Lebensmittelmarktes vergleichbar. Ein derartiger Kundenparkplatz ist selbst bei ähnlicher Größe aufgrund der nutzungsbedingt deutlich höheren Frequentierung sowie der Begleitgeräusche, die etwa von den Einkaufswagen ausgehen, regelmäßig mit größeren Belastungen für die umliegenden Grundstücke verbunden. Dass die strittige Stellplatzanlage der Beigeladenen auch nachts genutzt werden könnte, ändert an diesem Befund nichts, zumal die Pkw-Bewegungen in der Nacht gegenüber denen am Tag noch einmal deutlich reduziert sein dürften. 1.2 Auch dem weitergehenden, auf die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gerichteten Begehren muss nach dem zuvor Gesagten der Erfolg versagt bleiben. Kommt den Antragstellern kein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu, besteht auch kein Raum für den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. VwGO oder § 123 VwGO (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 15. April 2016 - VG 19 L 384.16 -, S. 17 f. d. amtl. Abdr.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Februar 2016 - VG 3 L 193/15 -, juris Rn. 38). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Kammer legt dabei gemäß Ziff. 9.7.1 und Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Streitwert von 3.750,00 Euro zugrunde und für den Antrag auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die Hälfte des Regelstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. April 2016, a.a.O., S. 18).