Beschluss
19 L 298.15
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0212.19L298.15.0A
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Leitsätze
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Verpflichtung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Schließung von Fensteröffnungen eines Gebäudes in Brandschutzqualität ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.15)
Dem steht nicht entgegen, dass einige Fenster zwar mit Glasbausteinen verschlossen wurden, wenn diese nicht den Anforderungen entsprechen, welche an eine Brandschutzwand gestellt werden.(Rn.17)
Das gilt insbesondere, wenn die Standfestigkeit nicht gegeben ist.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Verpflichtung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Schließung von Fensteröffnungen eines Gebäudes in Brandschutzqualität ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.15) Dem steht nicht entgegen, dass einige Fenster zwar mit Glasbausteinen verschlossen wurden, wenn diese nicht den Anforderungen entsprechen, welche an eine Brandschutzwand gestellt werden.(Rn.17) Das gilt insbesondere, wenn die Standfestigkeit nicht gegeben ist.(Rn.19) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Antragstellerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des Mehrfamilienhauses in der G... Berlin. Mit Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 9. November 2011 (Anordnung Nr. 2011/1845) wurde der Antragstellerin aufgegeben, dass die in der zum Grundstück L... liegenden Außenwand befindlichen zehn Fensteröffnungen in Brandwandqualität innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit der Anordnung zu schließen seien. Gleichzeitig drohte der Antragsgegner unter Verweis auf eine Untunlichkeit der Ersatzvornahme ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an, sofern der Verfügung nicht innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit Folge geleistet werde. Die dagegen erhobene Klage - VG 19 K 339.12 - bliebt erfolglos. Mit Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 10. September 2015 setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro fest. Gleichzeit drohte er der Antragstellerin unter Fristsetzung von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 Euro an. Die unanfechtbare Anordnung sei nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig erfüllt worden. Anlässlich einer Besichtigung sei festgestellt worden, dass acht Öffnungen nur mit Glasbausteinen vermauert worden sein. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln müssten bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Brandwände auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein. Ein Nachweis, dass die Verglasungen diese Voraussetzungen erfüllten, sei nicht gebracht worden. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch vom 23. September 2015. Die Antragstellerin hat am 29. September 2015 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung mit den verwendeten Glasbausteinen die Anordnung erfüllt zu haben. Diese hätten die Feuerwiderstandsklasse „F 90“. Zusätzlich seien zum Schutz vor mechanischer Beanspruchung Armierungseisen und Gitter eingebaut worden. Zum Nachweis habe sie sachverständige Stellungnahmen vorgelegt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. September 2015 gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 10. September 2015 anzuordnen, Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Nachweis, dass die Verglasungen in den Brandwandöffnungen den Anforderungen des § 30 Abs. 3 BauO Bln entsprächen, weiterhin nicht vorliege. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Februar 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, über den gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Vollstreckung stellt keine unbillige Härte dar. Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes bestehen nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Zwangsmittelfestsetzung dient der Durchsetzung der mit Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 9. November 2011 verfügten und aufgrund des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 23. Mai 2013 - VG 19 K 339.12 - gemäß § 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 5a VwVfG Bln (im Folgenden nur: VwVG) vollziehbaren Anordnung, die zehn Fensteröffnungen in der Wand zum Grundstück L... in Brandwandqualität innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit zu schließen. Mit gleichem Bescheid ist der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro angedroht worden. Gemäß § 14 VwVG setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat bisher nicht den Nachweis erbracht, dass sie die in dem Bescheid vom 9. November 2011 näher beschriebenen Fensteröffnungen in der erforderlichen Qualität verschlossen hat. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln müssen Brandwände unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Herstellung einer feuerbeständigen und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehenden Wand genügt nicht. Brandwände müssen so beschaffen sein, dass sie auch bei den im Brandfall vorkommenden Beanspruchungen ihre Standsicherheit nicht verlieren. Sie müssen auch dann standsicher, feuerwiderstandsfähig und tragfähig bleiben, wenn im Brandfalle z.B. andere Bauteile auf sie oder gegen sie stürzen (Meyer in Wilke u.a., BauO Bln, 6. Auflage 2008, § 30 Rn. 9). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zu den Anforderungen, die an eine Brandwand zu stellen sind in Bezug auf die Parallelvorschrift des § 26 Abs. 1 der Brandenburger Bauordnung (Beschluss vom 6. Dezember 2013 - OVG 10 N 24.11 -, juris Rn. 21) ausgeführt: „Damit Brandwände ihren Zweck wirksam erfüllen können, genügt allein ihre feuerbeständige Ausbildung nach DIN 4102 nicht. Sie müssen zudem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und so beschaffen sein, dass sie auch während des Brandes tragfähig bleiben und die entstehenden Wärmespannungen aufnehmen können, selbst wenn andere Bauteile auf sie stürzen (vgl. Kühnel/Gollwitzer in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Juli 2013, Art. 28 Rn. 9 zur entsprechenden Vorschrift im Bayerischen Landesrecht). Der Hinweis auf die Feuerbeständigkeit auch unter mechanischer Beanspruchung verweist auf das Erfordernis nach DIN 4102, wonach Brandwände auch unter bestimmter Stoßbeanspruchung standsicher und raumabschließend bleiben müssen (vgl. näher Otto, a.a.O., § 26 Rn. 4). Damit soll sichergestellt werden, dass die brandbegrenzende Wirkung der Brandwand auch bei deren Beanspruchung durch Einsturz von Bauteilen des Gebäudes erhalten bleibt. Darüber hinaus bieten die Brandwände auf diese Weise zugleich den Feuerwehrkräften Schutz bei der Annäherung an einen Brandherd (vgl. Böhme in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 26 Rn. 2, 6; Otto, a.a.O., § 26 Rn. 2). Entsprechende Anforderungen galten auch nach § 32 BbgBO 1998, wonach Brandwände bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren dürfen. Die Neufassung in § 26 BbgBO bedeutete insoweit keine inhaltliche Änderung, da auch nach der alten Fassung die Anforderungen der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 4102 zu beachten waren (vgl. LT-Drs. 3/5160, Begründung II.23 [zu § 23] und II.26 [zu § 26]).“ Die Antragstellerin hat zwar dargelegt, dass die verwendeten Glasbausteine über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als Brandschutzverglasung der Feuerwiderstandsklasse „F 90“ verfügen, diese beinhaltet jedoch nicht den erforderlichen Nachweis der Standsicherheit im Brandfall. Dass für die hier in Rede stehende mit Glasbausteinen versehene Brandwand die erforderliche Standsicherheit im Brandfall entsprechend den Anforderungen der DIN 4102 Teil 3 Ziff. 4.2. durch die Einbringung von Armierungseisen und die angebrachten Stahlgitter gewährleistet wird, hat die Antragstellerin bisher nicht nachgewiesen. Ein solcher Nachweis wird weder durch die Stellungnahmen der Fa. D... Bauservice GmbH vom 30. September und 5. Oktober 2015 noch durch die Stellungnahmen von Dr. Ing. G. B... vom 5. und 25. Oktober 2015 erbracht. Bei den Stellungnahmen handelt es sich lediglich um Einschätzungen, dass die Ausführung hinreichend sei, ohne dass der erforderliche Nachweis für die jeweiligen Fensteröffnungen erbracht wird. Auch die erweiterte Stellungnahme von Dr. Ing. G. B... bestätigt zunächst nur, dass die Zulassung der Glasbausteine ihre Verwendung in äußeren Wänden erlaubt. Über die Zulässigkeit in Brandwänden ist damit nichts gesagt. Auch soweit er - allgemein - bestätigt, dass die angebrachten Stahlgitter zusätzliche Druckbelastungen aufnehmen könnten, fehlt es sowohl für diese Annahme als auch für die Standsicherheit im Brandfall (Stoßbelastung) an den erforderlichen Nachweisen. Auch die Bescheinigung des Ingenieurbüros S... vom 29. Januar 2016 ist unzureichend. Sie verneint lediglich das Erfordernis der Stoßbelastung für die Glasbausteine als Teil der gesamten Brandwand. Eine nachvollziehbare Darlegung für die Behauptung, dass aus statischer Sicht eine ausreichend lange Standsicherheit im Brandfall erfüllt sei, enthält das Schreiben nicht. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, dass gerade die erforderliche Stoßbelastung hinsichtlich der mit den Glasbausteinen geschlossen Öffnungen der Brandwand gegeben ist. Da die Antragstellerin ihrer Verpflichtung, die Brandwand ordnungsgemäß zu verschließen, bisher nicht nachgekommen ist, bestehen auch gegen die Androhung eines weiteren, erhöhten Zwangsgeldes gemäß §§ 6 Abs. 1, 9, 11 und 13 VwVG keine Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Höhe bemisst sich nach dem festgesetzten Zwangsgeld (Ziff. 1.6.1. des Streitwertkatalogs) und war vorliegend im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit ½ dieses Betrages anzusetzen (Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges).