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Urteil

19 K 392.13

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0522.19K392.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Werbeanlage verstößt bei einer störenden optischen Dominanz, die sich nach der Größe der Anlage verglichen mit den sie umgebenden Anlagen und der Verdeckung der sie umgebenden Architektur bemisst, gegen das Verunstaltungsverbot.(Rn.20) 2. Durch die Umrüstung einer Werbeanlage auf eine LED-Darstellungstechnik verändert sich eine – genehmigte – aber als Verunstaltung zu betrachtende Situation weiter negativ.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Werbeanlage verstößt bei einer störenden optischen Dominanz, die sich nach der Größe der Anlage verglichen mit den sie umgebenden Anlagen und der Verdeckung der sie umgebenden Architektur bemisst, gegen das Verunstaltungsverbot.(Rn.20) 2. Durch die Umrüstung einer Werbeanlage auf eine LED-Darstellungstechnik verändert sich eine – genehmigte – aber als Verunstaltung zu betrachtende Situation weiter negativ.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Soweit sich die Klägerin die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 12. April 2012 begehrt, ist die Klage unzulässig. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt. Mit dem Widerspruchsschreiben vom 26. April 2012 wendet sich die Klägerin nämlich ausschließlich gegen den Versagungsbescheid. Die auf die Erteilung einer Baugenehmigung zielende zulässige Verpflichtungsklage, ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung noch auf Neubescheidung und wird durch die Ablehnung daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist hier §§ 71, 64a BauO Bln. Nach § 71 Abs. 1 BauO Bln wird die Baugenehmigung erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Mit der beabsichtigten Änderung der Darstellungstechnik der Werbeanlage stellt sich die Genehmigungsfrage neu. Die Werbung mittels großflächig angeordneten LED-Modulen hat als selbstleuchtendes Medium eine andere Qualität als die bisherigen mit Vinylplanen bespannten Werbetafeln. Das gilt auch soweit die tragende Konstruktion der Werbeflächen, also das Stahlgerüst bestehen bleiben und selbst keine Änderungen erfahren soll. Nach § 64a Satz 1 BauO Bln vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 315,) werden bei Werbeanlagen, die nicht gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 11 BauO Bln verfahrensfrei gestellt sind, u.a. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches und des Bauordnungsrechts überprüft. Das Vorhaben der Klägerin ist nicht genehmigungsfähig. Es verstößt gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauO Bln. Nach diesen Vorschriften dürfen Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Von einer derartigen Verunstaltung ist dann auszugehen, wenn zwischen der Werbeanlage und den die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen ein deutlicher Widerspruch zu Tage tritt, wobei zur Umgebung hierbei der örtliche Bereich zählt, der von der baulichen Anlage optisch beeinflusst werden kann und dessen ästhetische Beeinträchtigung vermieden werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, Juris Rn. 18, und Urteil vom 12. Oktober 2005 - OVG 2 B 21.04 -, Juris Rn. 16). Wie weit der Ausstrahlungsbereich einer Werbeanlage reicht, hängt neben der Art der Werbung und ihrer Dimensionierung vor allem von ihrem Anbringungsort ab; eine Verunstaltung ist nur dann anzunehmen, wenn die Teile der Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigung in Betracht kommt, und die Werbeanlage, die die Verunstaltung verursachen soll, vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999, OVGE 23, 134 = BRS 62 Nr. 157., Beschluss vom 8. Juni 2000, OVGE 23, 195 = BRS 63 Nr. 183). Für die erforderliche optische Verbindung und den Wirkzusammenhang zwischen den zu schützenden Objekten und der Werbeanlage reicht es aus, wenn die Werbeanlage nicht nur aus einem ganz bestimmten, ungewöhnlichen Blickwinkel im Zusammenhang mit dem zu schützenden Bereich sichtbar ist, sondern regelmäßig - mindestens in Teilen - ohne weiteres in den Blick gerät (OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2005 – OVG 2 B 21.04 –, Juris Rn. 16). Danach kommt der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlage eine in Bezug auf die Umgebung der nordöstlichen Ecke des ...verunstaltende Wirkung zu. Die Anlage besitzt eine störende optische Dominanz. Schon aufgrund ihrer Größe von 2 × 120 m² tritt die Anlage aus ihrem Umfeld heraus und überstrahlt dieses teilweise. Sie erhebt sich über zehn Meter über das hier den Sockel des ... Gebäude-Komplexes bildende Parkhaus. Von der Straßenkreuzung ...straße/ ...straße aus betrachtet, stellt sich die Anlage als optischer Würfel dar, dessen Kulissenartigkeit allerdings bei seitlicher Betrachtung offenbar wird. Diese kubische Wirkung der beiden großen Seitenflächen bewirkt eine störende Unwucht im Verhältnis zur umliegenden Bebauung. Eine Anknüpfung an die Bebauung der Umgebung findet die Werbeanlage nicht. So besteht auch keine Symmetrie zu der würfelförmigen baulichen Ausgestaltung auf an der anderen Seite des Sockelgeschosses. Daran ändert auch die dort angebrachte Eigenwerbung der Firma ..., die im Sockelgebäude eine Filiale betreibt, nichts. Ebenso wenig besteht eine solche im Verhältnis zu dem viel kleineren Werbewürfel, der auf dem Dach des auf der gegenüberliegenden Straßenseite straße/straße) befindlichen Restaurants ...aufgestellt ist. Auch insofern handelt es sich im Übrigen um eine Werbung an der Stätte der Leistung. Die verunstaltende Einwirkung auf die Umgebung beruht aber nicht allein darauf, dass die streitgegenständliche Werbeanlage aus der Sockelbebauung des Komplexes unharmonisch herausragt. Störend ist überdies, dass sie je nach Betrachtungswinkel die umliegende Architektur verdeckt und damit dominiert. Die Werbeanlage verstellt den Blick auf den unteren Bereich des im sogenannten Internationalen Stil zwischen 1967 und 1970 errichteten mit einer Spiegelglasfassade verkleideten 150 m hohen Hotelturms. In anderer Blickrichtung verdeckt die Anlage teilweise die in Anspielung auf das benachbarte Berolinahaus mit Travertin verkleidete Fassade des Kaufhauses . Unmittelbar von der Straße (südwestliche Straßenseite) aus betrachtet ist dieser Effekt sehr stark. Dieser Eindruck relativiert sich aber auch bei der Betrachtung von der gegenüberliegenden nordöstlichen Straßenseite nur unwesentlich. Obwohl die jeweils mehrspurige Straßenführung den Raum öffnet, bleibt es bei dem optischen Gewicht der Werbeanlage, die den freien Blick auf die hinter ihm liegenden Gebäude, insbesondere auf das Hotel und das Kaufhaus verstellt. Durch die geplante Umrüstung der Werbeanlage auf eine LED-Darstellungstechnik verändert sich diese – zwar genehmigte – aber als Verunstaltung zu betrachtende Situation weiter negativ. Die bereits von der äußeren Form hervorgerufene gestalterische Unruhe wird durch die geplante Darstellungstechnik verstärkt. Die selbstleuchtende Präsentation von Werbeinhalten wirkt, auch bei Beachtung zulässiger Leuchtleistung und der im Ortstermin erläuterten automatischen Dimfunktion, intensiver auf die Umgebung und das Auge des Betrachters ein, als eine von Strahlern beleuchteten Anlage. Selbstleuchtende Displays ziehen die Aufmerksamkeit stärker auf sich als lediglich das Licht reflektierende herkömmliche Plakatwände. Dies gilt insbesondere für ihre Wirkung bei Dunkelheit. Hinzu kommt, dass die zur Genehmigung gestellte Umstellung der Werbeanlage auf LED-Technik auch die Möglichkeiten der Aufmerksamkeitsgewinnung und damit das Störungspotential erweitert. Im Gegensatz zur bisherigen Anlage erlauben LED-Displays häufigere Änderungen der Werbeinhalte und wechselnde Bilder. Auch wenn die Klägerin zugesagt hat, dass sie nicht beabsichtige, mit der Anlage Werbebotschaften in Form von beweglichen Bildern zu zeigen, ist die Ausstrahlungswirkung der Anlage intensiver. Der Vertreter der Klägerin hat anlässlich des Ortstermins eingeräumt, dass das Zeigen von wechselnden Bildern in Betracht komme, wenn ein Werbekunde unterschiedliche Produkte bewerben wolle. Insofern ist auch mit einem häufigeren Wechsel der Werbebotschaften als bislang und damit mit weiterer Unruhe zu rechnen. Betrachtet man die Anlage von einiger Entfernung aus der Karl-Liebknecht-Straße (nordöstliche Richtung) ist im Übrigen eine störende Häufung von Werbeanlagen festzustellen. Dies gilt auch, wenn man rechts die vier Wechselwerbeanlagen am Treppenhaus des Gebäudes auf der rechten Seite und die großflächige Werbeanlage auf der Brandwand des Gebäudes auf der linken Seite des Blickfelds außer Betracht lässt und sich auf die nähere Umgebung der Anlage fokussiert. Neben der streitgegenständlichen Werbeanlage befinden sich im Blickfeld die Eigenwerbung an der Fassade der, ... die Eigenwerbung der Geschäfte am Sockel des Gebäudekomplexes sowie eine vierseitige Litfaßsäulenartige Werbeanlage der Fa. und ca. 50 m weitere eine Megalight-Wechselanlage der Fa. Aus dieser Richtung kommend fallen alle Anlagen in den Blick. Da die Anlage aus den genannten Gründen nicht genehmigungsfähig ist, kann dahinstehen, ob von einer an diesem Ort aufgestellten Werbeanlage mit LED-Display-Technik auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgehen würde. Die Erhebung der Widerspruchsgebühr beruht auf § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge. Danach ist für den Widerspruch eine Gebühr in der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Höhe zu entrichten, sofern die Entscheidung aufrechterhalten wird. Das ist hier der Fall. Die Widerspruchsgebühr entspricht der für die Versagung mit Gebührenbescheid vom 19. April 2012 erhobenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 672,- Euro. Dieser Gebührenbescheid ist - wie gezeigt -bestandskräftig geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Der Einzelrichter ist bei der Bemessung des Streitwertes von einem Ausgangswert von 10.000 Euro pro angefangene 100 m² Werbefläche ausgegangen, hat aber die beiden Tafeln als eine Fläche mit einer Größe von 240 m² gewertet. Für die Erhöhung des Aufmerksamkeitsgrades durch die selbstleuchtende LED-Technik wurde ein Beleuchtungszuschlag von 5.000,- Euro angesetzt. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. Sie begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung einer Werbeanlage auf dem Parkdeck des Hotels ... am... in Berlin Mitte. Die bisher aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1997 betriebene Anlage besteht aus zwei im rechten Winkel zueinander stehenden Wänden im Format 12m × 10 m. Die Werbeinhalte werden derzeit auf an diesen Wänden angebrachten wechselnden Venyltransparenten zu Schau gestellt. Die Transparente sollen durch digitale Displaymodule ersetzt werden. Die unter dem 12. Oktober 2011 einschließlich etwaiger Befreiungen beantragte Baugenehmigung versagte der Beklagte nach Anhörung mit Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin - Versagung Nr. 2011/4003 – vom 19. April 2012. Es liege ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot vor. Die projektierte neue Technik stelle eine massive Steigerung der städtebaulichen Relevanz der Werbeanlage dar und führe zu einer erhöhten Raumwirksamkeit. Es würde eine besondere Dominanz der LED-Boards gegenüber der Eigenwerbung der anliegenden Geschäfte hinsichtlich Größe, Leuchtkraft und der Möglichkeit der schnell wechselnden Fremdwerbung entstehen. Die Anlage würde zu einer Ablenkung und Beeinträchtigung am Verkehrskontenpunkt Alexanderplatz führen. Mit Gebührenbescheid vom selben Tag erhob der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 672,- Euro, Ihren Widerspruch begründete die Klägerin u.a. damit, dass eine Baugenehmigung gar nicht erforderlich sei, da eine nur marginale Änderung erfolge. Die ursprünglich genehmigte Stahlkonstruktion bleibe bestehen. Die monatlich wechselnden Folien würden lediglich durch LED-Module ersetzt; dies sei bereits an anderen Standorten in Berlin geschehen. Die Anlage würde keine bewegten Bilder zeigen, daher seien Bildwechseleffekte nicht zu befürchten, eine unzulässige Lichtimmission auf die Wohnbebauung werde ebenso wie die Beeinträchtigung des Verkehrs vermieden. Eine Größenänderung der Anlage sei nicht beabsichtigt. Die Umgebung werde nicht beeinträchtigt. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 31. Oktober 2013 zurück. Allein durch die Größe und den Maßstabssprung wirke sich die Werbung deutlich auf das Stadtbild aus. Die Kombination von Größe und Licht führten zu hoher und nichtgewünschter Präsenz und Dominanz im Stadtraum. Die beleuchtete Anlage verstärke die Wahrnehmung der benachbarten Werbeanlagen und betone die bereits vorhandene Häufung. Gleichzeitig erhob der Beklagte eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 672,- Euro. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2013 Klage erhoben, mit der sie ihr Genehmigungsbegehren unter Vertiefung der Begründung ihres Widerspruchs weiter verfolgt. Die Anlage verunstalte weder den Anbringungsort noch die Umgebung, wo wenn nicht am Alexanderplatz solle eine großflächige Werbeanlage in digitaler Umsetzung zulässig sein. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 19. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 31. Oktober 2013 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung für die beantragte Änderung der bestehenden Eckwerbetafel am ... Berlin (Parkdeck...Hotel) zu erteilen sowie den Gebührenbescheid vom 18. November 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er die Begründung seiner Bescheide. Die bestehende Anlage würde heute nicht mehr genehmigt werden, weil das Vorhaben gegen das anlagenbezogene und das umgebungsbezogene Verunstaltungsgebot verstoße. Es bestehe ein deutlich zu Tage tretender Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen. Auch nach dem Werbekonzept des Senats sei die Anlage stadtunverträglich. Der der Alexanderplatz sei für das Image der Stadt und Identifikation der Bewohner bedeutsam. Mit Beschluss vom 7. April 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheineinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.