Urteil
19 K 7.15 V
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0414.19K7.15V.0A
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Leitsätze
Die Annahme, die Absicht des Klägers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, könne nicht festgestellt werden, weil es bei ihm an einer ausreichenden Verwurzelung im Heimatland fehle, ist schlüssig und nachvollziehbar und kann daher im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Botschaft zu einer weitergehenden gerichtlichen Kontrolle entzogenen Versagung eines Schengenvisums führen.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig Vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig Vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Versagung des Besuchsvisums mit dem Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland New Delhi vom 9. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines einheitlichen Visums ist Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABl. EU L 243 S. 1). Danach setzt die Erteilung des Visums u.a. voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 21, 32 Visakodex). Nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl EU Nr. L 105 S. 1) - Schengener Grenzkodex (SGK) - erfüllt. Danach muss ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK). Die Auslandsvertretung hat daher bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 Visakodex). Sie muss das Visum nach Art. 32 Abs. 1 Visakodex u.a. verweigern, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchst. a Nr. vi) oder begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen (Buchst. b) (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 – juris). Andererseits ist das Visum zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Zur Beurteilung der innere Tatsache, ob bei dem Antragsteller die Absicht zum Verlassen des Hoheitsgebiets vorhanden ist, sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragtellers und zum anderen die persönlichen Umstände des Antragstellers, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (EuGH a.a.O. Rn 69). Anhaltspunkte dafür, welche Umstände insoweit als Indizien herangezogen werden können, lassen sich Art. 14 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 3 und Anhang II Visakodex entnehmen. Danach zählen zu den Dokumenten, anhand derer sich die Absicht des Antragstellers, das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen lässt, unter anderem: die Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets, der Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat, eines Arbeitsverhältnisses und von Immobilienbesitz sowie der Nachweis der Eingliederung im Wohnsitzstaat anhand von Angaben zu familiären Bindungen und dem beruflichen Status (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - OVG 2 B 16.09 -, juris). Je nach Wohnsitz des Antragstellers können unterschiedliche, der Bewertung zugängliche Faktoren eine Rolle spielen (vgl. Schlussanträge des Generalsanwalts Paolo Mengozzi vom 13. April 2013 - C 84/12 Rn 35). Dabei ist es Sache des Visumantragstellers geeignete Angaben zu machen und deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen, ob angesichts der allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, bestehen. Die Botschaft verfügt bei der Prüfung des Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen der genannten Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller ein Verweigerungsgrund vorgehalten werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C 84/12). Der Beurteilungsspielraum der Behörde, den der Europäische Gerichtshof konstatiert hat, bedeutet eine Einschränkung der Kontrolle durch das nationale Gericht. Soweit die behördliche Entscheidung danach auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die gerichtliche Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 – OVG 6 B 20.14 – juris, Rn 27). Gemessen hieran ist die Wertung der Beklagten, dass begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht der Kläger bestehen, nicht zu beanstanden. Die Annahme, die Absicht des Klägers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, könne nicht festgestellt werden, weil es bei ihm an einer ausreichenden Verwurzelung im Heimatland fehle, ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte insoweit von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Ausgehend von den vom Kläger vorgelegten Dokumenten kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger derart wirtschaftlich und familiär in Indien verwurzelt ist, dass seine Rückkehr dorthin wahrscheinlich ist. Insofern wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angegriffenen Remonstrationsbescheid vom 9. Dezember 2014, dem der Einzelrichter folgt, Bezug genommen. Den Widerspruch in seinen Angaben zur wirtschaftlichen Verwurzelung, ob er nun ein Baugewerbe oder ein Transportgewerbe betreibe, hat der Kläger nicht aufgelöst, die aus seinem Geschäft erzielten Erlöse bleiben unklar. Auch den behaupteten Grundbesitz hat er nicht hinreichend dargelegt, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten sachverständigen Grundstücksbewertungen stellen sich als lediglich Aktualisierungen der bereits im Botschaftsverfahren eingereichten Bewertungen dar, ohne dass diese einen Eigentumsnachweis erbringen könnten. Die entsprechenden Bescheinigungen hatte die Auslandsvertretung des Beklagten bereits im Botschaftsverfahren zu Kenntnis genommen. Insofern war dem Kläger auch keine Nachfrist für die Vorlage deutscher Übersetzungen dieser Bescheinigungen einzuräumen. Auch die Zweifel hinsichtlich der familiären Verwurzelung vermochte der Kläger nicht auszuräumen. Dass dem in Deutschland lebenden Sohn als ältesten Sohn des Klägers eher die Versorgungsrolle für seinen Vater zukommen wird, als seinem jüngeren in Indien lebenden Bruder ist plausibel. Auf die Zweifel hinsichtlich der Identität der als Ehefrau des Klägers vorgestellten aber nicht ausgewiesenen Frau bei der Botschaftsvorsprache ist der Kläger nicht eingegangen. Die Einschätzung der Beklagten, es seien keine Gründe ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, die Erteilung der Besuchsvisa sei vorliegend mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta trotz angenommener Zweifel an der Rückkehr der Kläger ausnahmsweise erforderlich, weist keinen Fehler auf. Dass die geplante Reise dem Besuch des Sohnes dienen solle, hat die Beklagte gesehen und gewürdigt. Ihre Entscheidung, das begehrten Besuchsvisum gleichwohl zu verweigern, ist nicht zu beanstanden, da nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass der Kontakt nur durch den Besuch des Vaters in Deutschland aufrecht erhalten werden kann. Der Kläger kann ferner kein Visum mit beschränkter Gültigkeit nur für das deutsche Hoheitsgebiet gemäß Art. 25 VK beanspruchen, das im Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums als Minus mit enthalten ist. Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i VK stellt der betreffende Mitgliedsstaat ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus, wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Das kommt allerdings bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers nur in Ausnahmefällen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – BVerwG 1 C 1.10 – juris Rn. 28). Ein solcher Ausnahmefall ist hier weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 63 Jahre alte indische Kläger begehrt die Erteilung eines Schengenvisums zum Zwecke des Besuchs seines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Sohnes, der deutscher Staatsangehöriger ist. Den Antrag des Klägers bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland New Delhi lehnte diese mit Bescheid vom 20. November 2014 sowie erneut mit Remonstrationsbescheid vom 9. Dezember 2014 wegen Zweifeln an seiner Rückkehrbereitschaft ab. Die Verwurzelung des Klägers in Indien sei nicht nachgewiesen. Insbesondere seien seine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unklar. Hiergegen richtet sich die am 7. Januar 2015 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, er sei sowohl familiär als auch wirtschaftlich in Indien verwurzelt. Die pauschalen Betrachtungen der Botschaft stellten eine Missachtung der familiären Lebensverhältnisse in einer Sikhfamilie dar. Den Wert seines Grundbesitzes könne er durch Sachverständigenbewertungen belegen. Für die Vorlage von deutschen Übersetzungen der bisher nur in Englisch vorhandenen Schriftstücke bitte er um die Gewährung einer Nachfrist. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland New Dehli vom 20. November 2014 und des Remonstrationsbescheides derselben vom 9. Dezember 2014 zu verpflichten, ihm ein einheitliches Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Versagung des Besuchsvisums fest. Auch die neu vorgelegten Unterlagen räumten die Zweifel an der Absicht, der Kläger werde Deutschland nach Ablauf eines Visums verlassen, nicht aus. Eine ausreichende familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung sein nicht nachgewiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Februar 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.