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Urteil

19 K 82.13

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0410.19K82.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Verlust der Freizügigkeit kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden.(Rn.22) 2. Bei der Entscheidung sind die Dauer des Aufenthalts, Alter, Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Lage, soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.(Rn.23) 3. Art und Schwere der Straftaten, lassen ein persönliches Verhalten erkennen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verlust der Freizügigkeit kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden.(Rn.22) 2. Bei der Entscheidung sind die Dauer des Aufenthalts, Alter, Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Lage, soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.(Rn.23) 3. Art und Schwere der Straftaten, lassen ein persönliches Verhalten erkennen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten- Ausländerbehörde- vom 4. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts des Klägers ist rechtmäßig. Wie bei anderweitigen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die Grundlage einer Aufenthaltsbeendigung sein können, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU derjenige der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Juni 2014- 4 LB 22/13-, Rn. 36, juris). Die Voraussetzungen für den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 FreizügG/EU liegen vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Absatz 7 FreizügG/EU und des § 5 Absatz 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen zu begründen. Nach Satz 2 dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Nach Satz 3 muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch sind bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU). Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach Absatz 1 nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Die erhöhten Anforderungen an die Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG finden für den Kläger keine Anwendung. Danach darf die Feststellung nach Absatz 1 nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Der Kläger hat jedoch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 4a FreizügG/EU erworben. Danach haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben ein Daueraufenthaltsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Die für diese Prüfung maßgebliche Frage, ob es für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erforderlich ist, dass der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt war, oder ob es … ausreicht, wenn der Aufenthalt fünf Jahre lang erlaubt war und jedenfalls zuletzt auf einem Freizügigkeitsrecht beruhte (so auch Nr. 4a.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 26. Oktober 2009 - VwV-FreizügG/EU - GMBl S. 1270), hat der 1. Senat im Vorlagebeschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 1 C 14.09 - (Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 41 Rn. 15) offengelassen. Der erkennende Senat entscheidet … dass sich der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben muss und über den gesamten Zeitraum freizügigkeitsberechtigt war. Für eine insoweit - gemäß Art. 37 der Richtlinie 2004/38/EG zulässige - überschießende Umsetzung im Freizügigkeitsgesetz/EU sind weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte zu entnehmen. Der Gesetzgeber wollte das zuvor in § 2 Abs. 5 FreizügG/EU nicht unionsrechtlich vorgezeichnete, sondern aufgrund nationaler Regelungen ausgeformte Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger (vgl. dazu BTDrucks 15/420 S. 102 f.) mit den durch die Unionsbürgerrichtlinie eingeführten neuen Vorgaben in § 4a FreizügG/EU zusammenfassen (BTDrucks 16/5065 S. 210). Systematisch spricht entscheidend für einen engen, auch auf die Freizügigkeitsvoraussetzungen abstellenden Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in § 2 Abs. 5 FreizügG/EU a.F. und § 4a FreizügG/EU, dass der Gesetzgeber in der Anrechnungsregelung des § 11 Abs. 3 FreizügG/EU "Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalt nach diesem Gesetz" den Zeiten eines (titelabhängigen) rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Aufenthaltsgesetz gegenüber gestellt hat (BTDrucks 15/420 S. 106). Dass es im Kontext des Freizügigkeitsgesetzes/EU für die Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts der Freizügigkeitsberechtigung bedarf, entspricht auch der auf eine zunehmende Integration infolge eines gesicherten Aufenthalts abstellenden Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 15/420 S. 103) sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, der durch den freizügigkeitsgestützten Voraufenthalt erhöhten Integration durch ein Daueraufenthaltsrecht Rechnung zu tragen.“ (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012- 10 C 8/12-, Rn. 20, juris) Dem schließt sich der Einzelrichter an. Der Aufenthalt des Klägers erfüllt nicht das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschrift, weil er sich über den erforderlichen Zeitraum zwar als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis erlaubt aber nicht freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten hat. Der Kläger besuchte zum Zeitpunkt des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 noch die Schule war aber spätestens seit dem Verlassen der Schule im Jahr 2008 weder Arbeitsnehmer noch auf Arbeitssuche (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Der Kläger kommt auch nicht in den Genuss des verstärkten Schutzes von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU. Danach darf bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe vom mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht ( § 6 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU). Die Vorschrift setzt Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 - sog. Unionsbürgerrichtlinie - (ABl. L 158 vom 30. April 2004 S. 35) in deutsches Recht um. Der Kläger hat sich aber nicht in den letzten zehn Jahren vor dem Zeitpunkt der Feststellung des Verlustes seines Freizügigkeitsrechts in Deutschland im Sinne der Vorschrift aufgehalten. Der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne dieser Bestimmung muss ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Verlustfeststellung zurückzurechnen (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014- C-400/12-, Rn 28, juris). Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden insoweit keine Berücksichtigung; diese Zeiten unterbrechen grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014- C-400/12-, Rn 33, juris). Der Umstand, dass sich der Kläger vor seiner Inhaftierung bereits über zehn Jahre erlaubt in der Bundesrepublik aufgehalten hat, ist insofern bei der umfassenden Beurteilung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014- C-400/12-, a.a.O.). Die Voraussetzungen für den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers liegen wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen und seines Verhaltens in der Haft sowie nach der Haftentlassung vor. Art und Schwere der Straftaten, wegen denen der Kläger verurteilt worden ist, lassen ein persönliches Verhalten des Klägers erkennen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin gegenwärtig. Derzeit besteht beim Kläger noch immer eine Rückfallgefahr. Wegen des hohen Gewichts des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit und der Schwere der drohenden Beeinträchtigung genügt hinsichtlich des Grads der Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten bereits eine vergleichsweise geringe konkrete Rückfallgefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012- 1 C 19.11-, Rn. 16, juris). Auch sprechen der Haftverlauf und sein fortgesetzter Cannabiskonsum dagegen, dass der Kläger, eine erwachsene und reife Haltung zeigt, die die Wiederholungsgefahr reduzieren könnte. Allerdings bestätigte die Zeugin E..., dass der Kläger inzwischen bereit sei, sich mit seinen früheren Taten auseinanderzusetzen und Konflikte zu vermeiden, bzw. ihnen aus dem Wege zu gehen. Der Beklagte hat bei der Entscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts, die in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004- 1 C 30/02-, Rn. 16 ff., juris), eine Abwägung vorgenommen und in der mündlichen Verhandlung aktualisiert, die ermessensfehlerfrei, die Interessen der Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interesse an der Verlustfeststellung berücksichtigt. Gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung nach Absatz 1 insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dies hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid, auf dessen Begründung insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, getan. Die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts ist auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat sich der noch junge Kläger zwar seit dem Kindesalter Jahren in Deutschland aufgehalten, er kann jedoch nicht als sozial und kulturell integriert bezeichnet werden. Seine Bindungen an Deutschland und der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Wunsch, in Deutschland zu arbeiten, haben kein derartiges Gewicht, dass das Interesse des Klägers am Verbleib in Deutschland Vorrang hätte vor dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Gewalt- und Eigentumsdelikten durch den Kläger. Der Kläger ist auch trotz seines knapp fünfzehnjährigen Aufenthalts in Deutschland und auch wenn er in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, sich als Deutscher zu fühlen, nicht als sog. „faktischer Inländer“ zu bezeichnen. Der Kläger verfügt zwar mit seiner Mutter, seinem Halbbruder und seinem Onkel über familiäre Bindungen in Deutschland, die ihm auch wichtig sind. So sorgt er sich um seine Vorbildwirkung für seinen kleinen Bruder. Auch spricht er jedenfalls außerhalb der Familie Deutsch. Darüber hinaus ist ihm aber eine wirtschaftliche Integration nicht gelungen. Der Kläger hat die Schule ohne Abschluss verlassen, eine Ausbildung hat er nicht gemacht. Auch nach rund elf Monaten seit seiner Haftentlassung hat der Kläger keine erfolgreichen Schritte auf dem Arbeitsmarkt oder in Richtung seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt unternommen. Nach seinen eigenen Angaben sei er auf Baustellen als Praktikant ausgenutzt bzw. um seinen Arbeitslohn betrogen worden. An der von seiner Betreuerin im Rahmen der Führungsaufsicht vermittelten Maßnahme zur Berufsorientierung „Ausblick“ hat er nur wenige Male teilgenommen, die Maßnahme wurde daraufhin vorzeitig beendet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nunmehr den Wunsch geäußert, statt sofort eine Arbeit zu finden, den versäumten Schulabschluss nachzuholen. Dass er die dafür erforderlichen Schritte eingeleitet hätte, ist nicht ersichtlich. Eine erfolgreiche selbstständige Lebensplanung würde nach der Einschätzung der Zeugen E... insbesondere eine Bekämpfung seiner Suchtproblematik erfordern. Der Kläger, der seinen Cannabismissbrauch eingeräumt hat, erklärte er habe in der auf die mündliche Verhandlung folgenden Woche einen Termin bei einer Beratungsstelle. Nähere Angaben dazu, etwa den Namen der Beratungsstelle, konnte er dazu nicht machen. Es ist dem Kläger auch zumutbar sich in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu begeben. Der Kläger hat bis zu seinem achten Lebensjahr in Bulgarien gelebt und nach den Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 26. Mai 2011 dort die Grundschule besucht. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger dort in der Lage sein wird, einen größeren Wortschatz abzurufen, als er dies in der mündlichen Verhandlungen erläutert hat. Dabei verkennt das Gericht nicht die mit der Ausreise nach Bulgarien verbundenen Schwierigkeiten, die dem Kläger dort nicht nur wegen seiner Sprachprobleme bevorstehen. Diesen Schwierigkeiten muss sich der Kläger aber ohnehin stellen. Auch unabhängig von der Verlustfeststellung ist der Kläger ausreisepflichtig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Er ist nicht freizügigkeitsberechtigt und besitzt auch keinen Aufenthaltstitel mehr. Der Kläger ist gegenwertig unbeschadet Verlustfeststellung nicht als Unionsbürger nach § 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Danach sind Unionsbürger, die sich als Arbeitsnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung im Bundesgebiet aufhalten wollen freizügigkeitsberechtigt. Der Kläger ist weder Arbeitnehmer noch befindet er sich in einer Berufsausbildung. Sein Aufenthalt seit der Haftentlassung übersteigt auch die Dauer von sechs Monaten, für die die Annahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche gilt. Die Annahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche über den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26. Februar 1991- C-292/89-, Rn. 21, juris) als grundsätzlich ausreichend anzusehenden Zeitraum von sechs Monaten hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unionsbürger nachweisen kann, dass er- was objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden muss- weiterhin ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 10 C 13.2241 -, Rn. 5, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. August 2012 - 3 B 202/12 -, juris Rn. 10; zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2012 - OVG 11 S 75.11-, Rn. 9 f., juris; zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2014- OVG 2 N 38.12 -, Rn. 8, juris). Das ist hier nicht der Fall. Die Ausreisepflicht ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Abschiebung angedroht werden. Zur Wahrung und Herstellung der Verhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung ist das mit ihr verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU zu befristen. Sie ist mit dem Bescheid vom 4. März 2013 zu Ziffer 4 erfolgt, aber nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Die Befristungsentscheidung des Bescheides vom 3. März 2014 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2013 bestandskräftig geworden. Eine auf die Verpflichtung des Beklagten zur weiteren Befristung gerichteten Verpflichtungsklage hat der Kläger nicht erhoben. Den Widerspruchsbescheid hat er Kläger nicht - auch nicht konkludent -in die hiesige Klage einbezogen. Nicht zur Entscheidung steht auch, ob der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat. Einen solchen Anspruch verneint der angefochtene Bescheid ausdrücklich. Auch insoweit hat der Kläger aber keine Verpflichtungsklage erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ §154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Der am 20. Dezember 1992 geborene Kläger ist bulgarischer Staatsangehöriger und türkischer Volkszugehörigkeit. Im November 2002 reiste er mit knapp zehn Jahren in die Bundesrepublik Deutschland zu seiner hier lebenden Mutter ein. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis, die zunächst bis zum 14. Mai 2009 befristet war. Im Dezember 2007 wurde erstmals ein Verfahren gegen den Kläger vom Amtsgericht Tiergarten - Jugendrichter - Az: (396) Ds 4 JuJs 834/07 (117/07) wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und gemeinschaftlicher Körperverletzung gemäß § 47 JGG eingestellt. Mit Ende des Schuljahres 2008 verließ er mit einem Abgangszeugnis ohne Schulabschluss die Schule. Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Jugendschöffengericht - vom 11. März 2008, Az: (406) 6 JuJs 160/08 (13/08). wurde der Kläger zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren wegen schweren Diebstahls und schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Der Verurteilung lagen zwölf Taten zwischen Januar 2007 und Januar 2008 zugrunde. Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Jugendschöffengericht - vom 28. Juli 2009, Az: (406) 6 JuJs 1440/08 Ls (98/08), wurde der Kläger unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung zu zwei Jahren Jugendstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes, Beihilfe zum gemeinschaftlichen Raub, Unterschlagung und versuchten Diebstahls verurteilt. In der Folgezeit verwarnte ihn der Beklagte ausländerrechtlich. Mit Urteil des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 25. Februar 2010, Az: (424) 6 JuJs 1440/08 Ls Ns (77/09), wurde das letztgenannte Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Freiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Es gebe Hinweise auf eine positive Entwicklung des Klägers. Mit Urteil des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - vom 26. Mai 2011, Az: (513) 6 JuJs 1840/10 KLs (72/10) wurde der Kläger unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls verurteilt. Hintergrund war ein Einbruchsdiebstahl in eine Spielhalle sowie seine Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Körperverletzung. Das Landgericht hatte dazu ausgeführt: „Durch seine Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen gefährlichen Körperverletzungen hat der Angeklagte… erhebliche persönliche Schuld auf sich geladen. Dies beruht auf dem Umstand, dass man gegen die Brüder D… besonders rücksichtslos und brutal vorgegangen ist und auf die Brüder noch eingetreten hat, als diese wehrlos am Boden lagen. Dieses Verhalten zeugt von einer besonders hässlichen Gesinnung und einer Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer.“ Der Kläger war bei diesen Taten im September 2010 17 Jahre alt. Er verbüßte seine Jugendstrafe zunächst in der Jugendstrafanstalt Berlin. Nachdem es zu körperlichen Übergriffen gegen Mitgefangene gekommen war und der Kläger seine Verlegung in den Erwachsenenvollzug beantragt hatte, wurde er im Laufe des Jahres 2012 in die Justizvollzugsanstalt Tegel, später in die Justizvollzugsanstalt Heidering verlegt. Mit Bescheid vom 4. März 2013 stellte der Beklagte den Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers fest, versagte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und drohte ihm die Abschiebung nach Bulgarien an. Die Sperrwirkung der Verlustfeststellung wurde auf sieben Jahre festgesetzt. Gegen die Befristungsentscheidung legte der Kläger am 27. März 2013 Widerspruch ein. Am 28. März 2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Verlustfeststellung seines Freizügigkeitsrechts wendet. Er sei faktischer Inländer, er habe sein Leben und seine Schullaufbahn in Deutschland verbracht. Er beherrsche die bulgarische Sprache nicht und habe dort keine Familienangehörigen. Zum Zeitpunkt seiner Straftaten sei er unter 18 Jahre alt gewesen. Eine Wiederholungsgefahr sei nahezu auszuschließen, er sei gereift, seine Führung im Vollzug sei einwandfrei. Er distanziere sich von seinem strafrechtlichen Fehlverhalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 4. März 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Im Hinblick auf den Haftverlauf des Klägers hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung sein Ermessen aktualisiert. Danach überwögen die gegen den Kläger sprechenden Erkenntnisse. Zwar gebe es Ansätze des Klägers Fuß zu fassen, doch diese seien bisher ohne Ergebnisse geblieben. Es fehle an erkennbaren Ansätzen dafür, dass er in Zukunft sich um seine Drogenproblematik kümmere und eine Arbeit aufnehme. Dem Kläger, der der türkischsprachigen Minderheit in Bulgarien entstamme, sei es zuzumuten, sich in den Teil des Landes zu begeben, in dem die türkische Sprache gesprochen werde. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 9. August 2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Befristungsentscheidung zurück. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. April 2014- Az: (418 VRJs) 6 JuJs 1840/10 (243/11) wurde der Kläger für den Zeitraum von vier Jahren nach Haftentlassung der Führungsaufsicht unterstellt. Das Amtsgerichts Zossen verurteilte den Kläger am 8. Oktober 2014- Az: (10) Ds 483 Js 24741 (413/14)- wegen einer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Der Verurteilung lag eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen in der Justizvollzugsanstalt Heidering zugrunde. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist persönlich angehört worden. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. April 2015 hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau D... von der Jugendgerichtshilfe als Zeugin. Für das Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. April 2015 verwiesen. Das Gericht hat den Ausdruck der elektronischen Ausländerakte (Stand Bl. 329) sowie ein Vollstreckungsheft beigezogen und, soweit erheblich, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Bestandteile der Streitakte verwiesen.