Urteil
19 K 3.14
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0326.19K3.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.(Rn.25)
2. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt.(Rn.28)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Vorbescheides Nr. 2011/1620 des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 8. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Januar 2012 verpflichtet, auf den Antrag vom 28. April 2011 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.(Rn.25) 2. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt.(Rn.28) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Vorbescheides Nr. 2011/1620 des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 8. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Januar 2012 verpflichtet, auf den Antrag vom 28. April 2011 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf eine positive Beantwortung ihrer Bauvoranfrage vom 28. April 2011 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der beabsichtigen Errichtung eines Fassadengleiters stehen keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Gemäß § 74 Abs. 1 BauO Bln ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder dem Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Die positive Bescheidung der Frage der Kläger, „Ist der Neubau eines Fassadengleiters im Seitenflügel des Wohnhauses A... einschließlich der erforderlichen Änderungen an der Fassade genehmigungsfähig?“ setzt eine denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 DSchG Bln voraus. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Gemäß Satz 3 der Vorschrift ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Dabei erfordert die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris). Das Gebäude A... ist ein Einzeldenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln und als solches Bestandteil des Denkmalensembles „A..., Mietshäuser ehem. Voigtland“ im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz1 DSchG Bln. Ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Entsprechend definiert § 2 Abs. 3 DSchG Bln den Denkmalbereich unter anderem als eine Mehrheit baulicher Anlagen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG Bln im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. Ein Denkmalbereich in Form eines Ensembles liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 8. Juli 1999 - 2 B 1.95 -, Rn 17, juris). Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitabschnitte widerspiegeln (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1997 - 2 B 3.94 - OVGE 22, 180, 182). Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen „übersummativen“ Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Juli 1997 - 2 B 15.93 - LKV 1998, 158, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 15, juris). Die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzgesetzes ist erfüllt, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht (OVG Berlin, Urteile vom 11. und 25. Juli 1997 - a.a.O.). Die städtebauliche Bedeutung eines Denkmals setzt eine stadtbildprägende Außenwirkung des Denkmals voraus (OVG Berlin, Urteil vom 25. Juli 1997- a.a.O.), sie erfasst die baulichen Anlagen regelmäßig als räumlich-kubische Einheit einschließlich der Baustruktur, die das Verhältnis von Überbauung und Freifläche bestimmt, so dass hierzu auch die Hofbildungen gehören (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 16, juris). Die unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes bestehende Besonderheit des Gebäudes A... allein und als Bestandteil des Denkmalensembles beruht im wesentlichen auf seinem Zeugniswert für die städtebaulichen Gegebenheiten im ausgehenden 19. Jahrhundert in der Rosenthaler Vorstadt. Nach der Begründung der Aufnahme in die Denkmalliste steht es in seiner äußeren Gestalt exemplarisch für die Bauten der 70er und 80er Jahre des 19. Jahrhunderts in dem Gebiet zwischen Torstraße und Invalidenstraße. Im Stadtbild sei insbesondere das Vorderhaus ein notwendiges Element des Ensembles A.... Das vornehmlich mit Kleinwohnungen ausgestattete Mietshaus sei mit der im Inneren überlieferten Ausstattung ein unverzichtbares Zeugnis Berliner Mietshausarchitektur. Nach den Darstellungen der Unteren Denkmalschutzbehörde im Verfahren beeindrucke das Gebäude neben der straßenseitigen Fassade des Vorderhauses durch die Einfachheit seiner hofseitigen Fassaden und den für die A... typischen hohen Grad der Überbauung der außerordentlich schmalen und tiefen Grundstücke. Die von den Klägern beabsichtigte und zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Errichtung eines Fassadengleiters an der Hoffassade des Seitenflügels ist eine die Genehmigungspflicht im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln auslösende Maßnahme. Das Baudenkmal und damit auch das Denkmalensemble werden durch den an der Fassade montierten Aufzug nach ihrem äußeren Erscheinungsbild verändert. Der Genehmigung dieser Veränderung stehen jedoch keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ sind außerdem die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung folgt aus dem Begriff „entgegenstehen“ selbst, dessen Sinngehalt eine abwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraussetzt. Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, Rn 23, juris, m.w.Nw.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. März 2010 - VG 16 A 163.08). Vorliegend erfährt das Gebäude durch die für die Anbringung eines Fassadengleiters erforderliche Verschiebung der Eingangstür im Hof sowie der Fenster des Treppenhauses und der Öffnung der Fassade für die Zugänge zwar eine Veränderung seiner Substanz. Damit ist aber nur eine unerhebliche Beeinträchtigung des Denkmals A... und des Denkmalensembles „ehemaliges Voigtland“ verbunden. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung nicht nur der Identität seiner Substanz und sondern auch seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.). Eine solche besondere künstlerische Bedeutung des Gebäudes wurde allerdings nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das Gebäude A...selbst und als Teil des Denkmalensembles ist - wie dargelegt - aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen geschützt. Der Umkehrschluss, dass hinsichtlich des Erscheinungsbildes eines Ensembles, das „nur“ aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, grundsätzlich von einem niedrigeren Schutzniveau auszugehen ist, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Ob das Schutzobjekt durch die beabsichtigte Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt, erfordert eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 – OVG 2 B 5.10 –, Rn. 41, juris). Maßgeblich ist daher ob, die konkrete historische Botschaft gerade dieses Gebäudes allein und im Kontext des Ensembles durch die beabsichtigte Veränderung beeinträchtigt wird (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. März 2010 - VG 16 A 163.08 m.w.Nw.). Die Kammer verkennt nicht, dass es sich verbietet, innerhalb der denkmalschutzrechtlichen Kategorie der städtebaulichen Bedeutung den Wert unverändert erhaltener baustruktureller Elemente, wie der Grundrissgliederung, der Freiräume und der Hofbildung, mit optischen Aspekten anderer Bauteile gleichsam zu „verrechnen“. Eine solche Betrachtungsweise würde der bei einem Denkmalbereich gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerecht, bei der signifikante Teile des Ganzen auch dann noch ihren Wert haben, wenn andere Teile einen Bedeutungsverlust erlitten haben sollten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn 19, juris). Dies unterstreicht § 2 Abs. 3 2. Halbsatz DSchG Bln, der im Rahmen des Ensembleschutzes ausdrücklich betont, dass nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal sein muss, d.h. eine solche Gemengelage ensembleimmanent ist und nicht grundsätzlich schutzmindernd wirkt. Gerade bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung mit der entsprechenden Vielzahl baulicher Strukturmerkmale aus unterschiedlichen Zeiten ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit baulicher Änderungen unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur „kategorienadäquat“ (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - 2 B 33.91, NVwZ-RR 1997, 591), sondern auch auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten, ohne schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile auf diese zu erstrecken, solange sie sich nicht auf sie auswirken. Eine Bewertung der verbliebenen Originalsubstanz danach, ob aufgrund umfangreicher verändernder Eingriffe „ohnehin nichts mehr zu retten“ ist, kommt dagegen nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 19, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Juni 2004 -,Rn 19, juris). Gleiches muss auch bei der Betrachtung des Denkmals selbst gelten. Aber auch dies zugrunde gelegt, vermag die Kammer durch den projektierten Fassadengleiter keine erhebliche Beeinträchtigung der durch das Gebäude A...überlieferten Botschaft erkennen. Das Gebäude A... ist mit seinem Vorderhaus, dem auf der nördlichen Grundstücksgrenze gebauten Seitenflügel und dem Quergebäude in seiner Kubatur und der überbauten Grundstücksfläche vollständig erhalten. Insofern gewinnt es seine städtebauliche Bedeutung nicht allein aufgrund seiner in der Begründung der Denkmalliste ausdrücklich gewürdigten straßenseitigen Vorderhausfassade. Auch der durch die Bebauung des Grundstücks geformte Hofraum ist als räumliches Element ein erhaltenswertes Dokument der Berliner Mietshausarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts, die an dieser Stelle durch den hohen Grad der Bebauung und die schmalen und tiefen Grundstücke bestimmt wird. Wegen der kriegsbedingten Zerstörung der südlichen Nachbarbebauung ist die Hofsituation geöffnet und von der südlich gelegenen Grünfläche mit Kinderspielplatz aus allgemein einsehbar. Dadurch wird einerseits die zum Zeitpunkt der Bebauung typische Enge der Hinterhöfe von Berliner Mietshäusern, andererseits die an der fensterlosen Brandmauer des Vorderhauses ablesbare Kriegszerstörung sichtbar und erlebbar. Allerdings hat dieser Eindruck erhebliche Überformungen erfahren. Die baulichen Veränderungen, die das Gebäude A... durch den Dachausbau, die Anbringung der Balkone auf der Rückseite des Vorderhauses und dem ersten Drittel des Seitenflügels sowie durch die am Hinterhaus vorgenommene Öffnung der Brandmauer für Fenster nebst Anbau aufgeständerter Balkone an der Rückfront erfahren hat, sind für die historische und städtebauliche Bedeutung des Gebäudes nachteilig gewesen. Das ausgebaute Dachgeschoss wirkt mit seinen Terrassen und seiner festungsartigen Erscheinung als Fremdkörper. Der Gesamteindruck des Innenhofes ist von den genannten Einwirkungen betroffen. Die Rückwand des Vorderhauses und das erste Drittel der hofzugewandten Fassade des Seitenflügels werden durch die in den Hof ragenden angebauten Balkone geprägt. Die mit dem Anbau von Balkonen erreichte Verbesserung der Wohnungsausstattung bewirkt unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des ursprünglichen Fassaden- und Hofeindrucks. Die Balkone sind zwar von einer transparenten Metallkonstruktion und gewähren dadurch die Sicht auf die Fassade, gleichzeitig macht diese Konstruktion die notwendigen aber ursprünglich nicht vorgesehenen Balkontüren sichtbar. Insgesamt sind die Balkone eindeutig als nichtbauzeittypische moderne Ergänzungen erkennbar und stehen als modernen Vorstellungen nach lichtem, gesundem und bequemen Wohnen dienende Bauteile im Gegensatz zu der mit dem Gebäude überlieferten Wohnform in einem engen, schlecht belichteten Hinterhof. Die nach den Vorgaben des Denkmalschutzes eingebauten dem bauzeittypischen Erscheinungsbild entsprechenden Fenster kompensieren diese Beeinträchtigung nur teilweise. Der bisher von den Nachwendeumbauten unbeeinträchtigte weitere Teil der Fassade des Seitenflügels ist durch eine schmucklose Fassadengestaltung und die im Vergleich zu den Wohnungsfenstern versetzten auf Höhe der Treppenpodeste angebrachten Treppenhausfenster gekennzeichnet. Ein besonderer Aussagewert kommt diesem Fassadenabschnitt nicht zu, zumal die Fenster eindeutig als einfache Nachkriegseinbauten zu erkennen sind. Die Anbringung eines Fassadengleiters parallel zur vertikalen Achse des Treppenhauses stellt zwar eine weitere Veränderung der Fassade des Seitenflügels des Gebäudes A... dar, verändert aber den Gesamteindruck des Innenhofes, insbesondere seinen Zeugniswert für die städtebaulichen Gegebenheiten im ausgehenden 19. Jahrhundert in der Rosenthaler Vorstadt, nur geringfügig nachteilig. Der Fassadengleiter ist zwar ebenso wie die Balkone ein untypisches zusätzliches und jetztzeitiges Gestaltungselement, er ist aber als solches unmittelbar erkennbar, trifft auf die durch die Balkone erheblich vorgeformte Situation und schließt unmittelbar an diese an. Dagegen bleibt das westliche Drittel der Seitenfassade in seinem schlichten Erscheinungsbild weiterhin ablesbar. Keine Beeinträchtigung erfährt auch die historische Botschaft der Innenhofsituation unter dem Gesichtspunkt der Überlieferung und Veranschaulichung des Eindrucks der Enge und Schlichtheit eines typischen Hinterhofs in der Rosenthaler Vorstadt. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Unteren Denkmalschutzbehörde, dass dem Fassadengleiter in der vorgefundenen Hinterhofsituation anders als die Balkone eine unangemessene Dominanz zukommen würde. Die baulichen Veränderungen sind auf den Bereich des Treppenhauses des Seitenflügels beschränkt und schließen an die gleichfalls modernen Balkonanbauten an. Der Fassadengleiter erfordert nach den konkretisierten Planungen neben einer Führungsschiene die Versetzung der Treppenhausfenster und die Öffnung der Fassade an mindestens drei Punkten für die Zugänge im Hofbereich sowie zu den Treppenpodesten zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss sowie zwischen dem 4. Ober- und dem Dachgeschoss. Die Hoffläche wird nur von einer 1,5 m × 1,5 m oder 1,7 m × 1,7 m großen Umwehrung der Basis der Anlage in Anspruch genommen. Gegebenenfalls werden Sicherungsblenden in Höhe der Treppenhausfenster und Balkone erforderlich. Insofern ist zwar die von den Klägern gewählte Bezeichnung des Fassadengleiters als „filigrane Konstruktion“ irreführend, denn die Konstruktion bleibt sichtbar. Mit dieser Bezeichnung ist offenbar nur gemeint, dass für den Fassadengleiter auf den Anbau eines Fahrstuhlschachts an der Fassade verzichtet wird. Die Aufzugskabine soll nur während des Fahrbetriebs an der Fassade sichtbar sein. Die seitens der Kläger angebotenen Anpassungen der Farbgestaltung von Türen und Aufzugskabine, sowie ihre jeweilige Rückführung ins Erdgeschoss stellen weitere Möglichkeiten dar, um die Konstruktion möglichst unauffällig zu gestalten. Auch wenn es sich verbietet, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Beeinträchtigung durch das zu beurteilende Bauteil mit optischen Aspekten anderer Bauteile gleichsam zu „verrechnen“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 19, juris), bestätigt die Betrachtung der gesamten Südseite des Gebäudes den Befund einer nur geringfügigen Verschlechterung des Zeugniswerts durch einen am Treppenhaus des Seitenflügels angebrachten Fassadengleiter. Das Erscheinungsbild des Innenhofes der A..., seine historische und städtebauliche Botschaft auch als wesentlicher Bestandteil des Denkmalensembles „ehemaliges Voigtland“ nimmt keinen weiteren Schaden. Der von der südlich des Grundstücks gelegenen Grünfläche einsehbare Innenhof des Grundstücks bleibt als Zeugnis für die städtebaulichen Gegebenheiten im ausgehenden 19. Jahrhundert in der Rosenthaler Vorstadt bedeutsam. Insbesondere bleiben die Blockstruktur, die Parzellierung, die erhebliche Überbauung des schmalen und tiefen Grundstücks sowie die sich daraus ergebene Enge des Hofraumes erhalten und erlebbar. Keine weitere erhebliche Störung dieses Eindrucks bewirkt die Erkennbarkeit des Fassadengleiters, dessen Wirkung hinter den dominierenden Balkonen im Hinterhof auf der östlichen und den nachträglich in die Brandmauer des Hinterhauses eingefügten Fenstern auf der westlichen Seite zurücktritt. Für die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffs kommt dem Gesichtspunkt der Vermeidung zukünftiger Beeinträchtigungen von Denkmälern durch die Vermeidung negativer Präzedenzfälle keine Bedeutung zu. Die denkmalrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Veränderung lässt sich nur anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 – OVG 2 N 80.09 –, Rn. 8, juris) des Gewichts einer Beeinträchtigung mit dem jeweiligen Denkmalwert und nicht anhand außerhalb der jeweiligen Denkmalsituation liegender Umstände bestimmen. Handelt es sich wie vorliegend um eine nicht mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung des Schutzobjektes, kommt es auf die das Gewicht der privaten Interessen der Kläger an einem erleichterten Zugang zu ihren Dachgeschosswohnungen oder die Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Errichtung eines Innenaufzugs im Treppenhaus des Seitenflügels nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO. Gründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen wäre, liegen nicht vor. Die Kläger sind Wohnungseigentümer von Maisonette-Dachgeschosswohnungen in dem Haus A... in Berlin-Mitte in der sogenannten Rosenthaler Vorstadt. Die Wohnungen wurden aufgrund der Baugenehmigung Nr. 2076/06 des Bezirksamts Mitte von Berlin (Bezirksamt) vom 21. September 2006 errichtet. Der gleichzeitig genehmigte Einbau eines Aufzugs im Treppenhaus des Seitenflügels erfolgte nicht. Das Gebäude ist als Baudenkmal Nr. 0... innerhalb des Denkmalbereichs (Ensemble „ehem. Voigtland“ Nr.: 09010061) ausgewiesen. Das Gebäude wurde 1880 in geschlossener Bauweise errichtet. Es besteht aus einem Vorderhaus, einem Seiten- und einem Querflügel (Hinterhaus). Während diese an der nördlichen Grundstücksgrenze an die Nachbarbebauung stoßen, befindet sich auf den südlichen Nachbargrundstücken eine öffentliche Grünfläche, von der aus die Hofsituation, also der rückwärtige Teil des Vorderhauses, der Seitenflügel mit Dachgeschossaufbau sowie die vorderseitige und hinterseitige Fassade des Hinterhauses sichtbar sind. Im Jahre 1992 fand eine umfangreiche Renovierung unter Wiederherstellung der Dekorationen der Straßenfassade des Vorderhauses statt. Erkennbar sind weiter die nachträglich an der rückwärtigen Seite des Hinterhauses angefügten, aufgeständerten Balkone sowie die schrittweise eingebauten Fenster in der ursprünglichen Brandmauer des Hinterhauses. An der Rückseite des Vorderhauses und am ersten Drittel des Seitenflügels sind jeweils vier Balkone freitragend mit verzinkten Stahlbrüstungen angebracht. Die Fassade wurde für die erforderlichen Balkontüren geöffnet. Während die Fenster in diesem Teil des Gebäudes in einer dem bauzeittypischen Erscheinungsbild entsprechenden Weise ersetzt worden sind, sind die übrigen Fenster des Seitenflügels eindeutig als einfache Nachkriegseinbauten erkennbar. Mit ihrem Antrag auf Bauvorbescheid vom 28. April 2011 stellten die Kläger die Frage, ob der Neubau eines Fassadengleiters (Aufzug) am Seitenflügel des Wohnhauses A...1...einschließlich der erforderlichen Änderungen der Fassade genehmigungsfähig sei. Die mit den Planungsunterlagen eingereichte „Kurzbeschreibung“ erläuterte, dass die genehmigte Umsetzung des ursprünglich geplanten und genehmigten Aufzugs im Treppenhaus technisch, logistisch und wirtschaftlich nicht ausführbar sei. Durch die Auswahl eines Fassadengleiters mit einseitiger Haltekonstruktion könne die optische Beeinflussung der Gebäudeansicht minimiert werden. Die Haltekonstruktion des Aufzugs werde durch die Balkone verdeckt. Nach Einholung einer Stellungnahme des Fachbereichs Denkmalschutz beantwortete der Beklagte mit Vorbescheid Nr. 2011/1620 des Bezirksamts vom 8. September 2011 die gestellte Frage ablehnend. Der Fassadengleiter sei nicht genehmigungsfähig. Er stelle als nur wenig transparentere Variante des bereits früher beantragten aber nicht genehmigten Außenaufzugs, einen zusätzlichen Eingriff in die bereits stark überformte Fassade dar. Das Erscheinungsbild des ungestörten Stadtraumes im Ensemble A... sei zu bewahren. Der Einbau eines Aufzugs im Treppenhaus des Seitenflügels sei indes genehmigungsfähig. Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrem Widerspruch vom 20. September 2011. Die denkmalrechtliche Genehmigung sei zu erteilen, weil Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen stünden. Das Denkmal erfahre durch die Maßnahme nicht mehr als eine nur geringfügige Beeinträchtigung, die Hofseite sei bereits vorbelastet. Der Einbau eines Innenaufzugs rufe bau- und privatrechtliche Probleme hervor, außerdem sei er wirtschaftlich unzumutbar. Die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes beruhe vor allem auf der Straßenansicht des Vorderhauses, die Hofsituation sei denkmalrechtlich nahezu irrelevant, auch wenn sie von der benachbarten Grünfläche eingesehen werden könne. Mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom 7. Januar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Eine positive Beantwortung der Einzelfrage sei ausgeschlossen, denn Gründe des Denkmalschutzes und ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse stünden der positiven Beantwortung entgegen. Der Fassendengleiter sei ein untypisches Gestaltungselement und störe wesentlich die geschichtliche und städtebauliche Bedeutung des Denkmals. Das Ensemble sei bestimmt durch den sehr hohen Grad der Überbauung und der außerordentlich schmalen und tiefen Grundstücke. Denkmalpflegerisches Ziel sei es, die überlieferte gewachsene Struktur der einzelnen Parzellen und deren Wirkung zueinander innerhalb des Ensembles A... zu erhalten. Die verschiedenen Umbauten (Dachgeschoss mit Terrassen) wirkten bereits negativ auf das gesamte Ensemble. Weitere Veränderungen würden zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Erscheinungsbildes des Denkmals führen. Außerdem würde die Genehmigung des Fassadengleiters einen Präzedenzfall darstellen. Das Gebäude sei nicht nur als Einzeldenkmal, sondern auch als Bestandteil des Denkmalensembles „ehem. Voigtland“ von großer denkmalpflegerischer Bedeutung. Das Mietshausensemble sei von der geschlossenen Bebauung aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts geprägt, wobei die nach der Reichsgründung errichteten fünfgeschossigen Wohnhäuser mit rückwärtigen Gewerbebauten bei weitem überwögen. Die schmalen und sehr tiefen Grundstücke seien in der Regel dicht mit Vorderhaus, nur einem Seitenflügel und je nach Grundstückstiefe mit mehreren Querflügeln und Remisen bebaut. Die häufig sehr kleinen Wohnungen seien Ausdruck des stark proletarisch geprägten sozialen Charakters dieser Wohnquartiere. Die Einsehbarkeit der Hofanlage der A... dokumentiere die historische überlieferte und erhaltene Hofstruktur. Durch den Fassadengleiter erleide diese einen untypischen Eingriff, der zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gesamterscheinungsbildes des Ensembles führen würde. Die Kläger haben am 13. Februar 2012 Klage erhoben, mit der sie eine positive Beantwortung ihrer Bauvoranfrage begehren. Sie vertiefen ihre bisherigen Ausführungen. Sie betrachten die Beeinträchtigung des Baudenkmals weiterhin als gering. Die Bedeutung des rückwärtigen Bereichs des Hauses sei gemindert und überdies vorbelastet. Sie werde durch die angebauten Balkone stark beeinflusst. Auch stelle der Einbau von Fenstern in der Brandwand des Hinterhauses eine deutliche Überformung dar. Der Fassadengleiter könne so eingestellt werden, dass er seine Ruheposition stets im Erdgeschoss finde und damit nicht dauerhaft zu sehen sei. Die Interessen der Kläger an einem Aufzug seien von besonderem Gewicht. Die Klägerin sei aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Konstitution auf den Aufzug angewiesen, der Kläger habe eine Familie mit drei kleinen Kindern, die zum Teil noch getragen werden müssten. Die Bauordnung schreibe nicht ohne Grund bei Gebäuden mit mehr als vier oberirdischen Geschossen das Vorhandensein eines Aufzugs vor. Der in der ursprünglichen Genehmigung vorgesehene Innenaufzug sei nach der eingeholten Stellungnahme des Dipl. Ing. G... tatsächlich, d.h. statisch nicht realisierbar. Für den Einbau des Fassadengleiters am Treppenhaus des Seitenflügels müssten demgegenüber lediglich der Hauseingang und die Treppenhausfenster versetzt werden. Auf den Zwischenpodesten des Treppenhauses werde je ein Türdurchbruch zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss sowie dem 4. Ober- und dem Dachgeschoss erforderlich. Zu den Einzelheiten der Gestaltung eines Fassadengleiters haben die Kläger das Angebot der Fa. E. Lifttechnik vorgelegt. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Vorbescheides Nr. 2011/1620 des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 8. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Januar 2012 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Die denkmalrechtliche Genehmigung sei zu versagen, weil Gründe des Denkmalschutzes der Anbringung eines Fassadengleiters im Hof entgegenstünden. Schützenswerte Teile des Denkmalbereichs würden in ihrem Erscheinungsbild verändert, ohne dass private Interessen an der Errichtung des Fassadengleiters überwögen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an dieser Maßnahme vorliege. Nachdem bereits verschiedene Umbauten zu einer Verarmung des Gesamtbildes des Ensembles geführt hätten, sei es das Ziel der Denkmalbehörde, einen weiteren Verlust des Denkmalbildes zu verhindern. Mit dem Fassadengleiter würde sich die Ablesbarkeit der Wandflächen weiter deutlich reduzieren und verunklaren. Der Fassadengleiter sei keine unauffällige Lösung, die erforderliche Schiene an der Fassade, die Kabine und die Durchbrüche in der Fassade beeinträchtigten das Baudenkmal wesentlich. Die Lage der Treppenhausfenster werde durch die seitliche Verschiebung ihrer Achse verändert. Für die Zugänge seien zwei Durchbrüche mit einem im Verhältnis zu den vorhandenen Öffnungen störenden untypischen Maß (700 mm × 2.000 mm) geplant. Durch die Materialausführung der Schachttüren in Stahl finde eine zusätzliche Störung statt, diese würden sich aber auch bei einer farblichen Anpassung an die Putzfassade wahrnehmbar von dieser absetzen. Die erforderlichen Anbauten, u.a. das seitliche Schachtgerüst und die Umwehrung im Hof wirkten sehr fremd. Dem rückwärtigen Bereich komme - wie im Widerspruchsbescheid dargestellt - auch nicht nur eine geminderte Bedeutung zu. Der Denkmalbereich sei nicht nur durch das Erscheinungsbild des Straßenraumes, sondern ebenso durch die Blockstruktur, die Parzellierung und die Hofräume geprägt. Die Bebauung auf dem Grundstück sei vollständig überliefert, wegen der Zerstörung der angrenzenden Bebauung sei die Hofseite einsehbar und deshalb für das Denkmalensemble von hoher Bedeutung und Vorbildwirkung. Die nachträgliche Anbringung der Balkone sei in Abwägung zwischen dem Interesse der Eigentümer / Mieter und dem öffentlichen Interesse am Erhalt der schlichten Fassaden zugunsten der Nutzer genehmigt worden, weil eine Kompensierung durch den Einbau denkmalgerechter Fenster erreicht worden sei. Etwaige Vorbelastungen führten auch nicht zu einem herabgesetzten Beurteilungsmaßstab. Die denkmalrechtliche Bedeutung des rückwärtigen Gebäudeteils sei nicht geschmälert. Eine Genehmigung würde im Bereich des Ensembles weitere Genehmigungsanträge von Aufzügen zur Folge haben und in Folge das geschützte Erscheinungsbild des Ensembles wesentlich beeinträchtigen. Auch soweit die Denkmalbehörden gemäß § 11 Abs. 6 DSchG Bln bei der Genehmigung baulicher Veränderungen die Belange mobilitätsbehinderter Menschen zu berücksichtigen hätten, würde vorliegend keine allgemeine barrierefreie Zugangslösung geschaffen. Der Einbau eines Innenaufzugs - wie ursprünglich genehmigt - sei eine technisch machbare Alternative zur Vermeidung erheblicher Denkmalbeeinträchtigungen. Die seitens der Kläger dargestellten Probleme seien nicht belegt. Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015, die gewechselten Schriftsätze und übrigen Bestandteile der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.