Beschluss
19 L 298.14
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1230.19L298.14.0A
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Leitsätze
1. Wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. (Rn.12)
2. Die Richtlinie findet keine Anwendung auf einen Unionsbürger und seinen Familienangehörigen, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (Rn.14)
3. Eine besondere Härte liegt vor, wenn dem Ehegatten aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... zu bewilligen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. (Rn.12) 2. Die Richtlinie findet keine Anwendung auf einen Unionsbürger und seinen Familienangehörigen, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. (Rn.14) 3. Eine besondere Härte liegt vor, wenn dem Ehegatten aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. (Rn.18) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... zu bewilligen, wird abgelehnt. I. Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im August 2009 mit einem bis zum 20. Februar 2010 gültigen italienischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. November 2009 schloss er in Dänemark die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen J.... Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 21. Mai 2010 abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage blieb erfolglos, der Antragsgegner wurde aber im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen. Seine Klage nahm der Antragsteller im Rahmen einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits am 22. Februar 2011 zurück. Der Antragsgegner erteilte ihm daraufhin am 14. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und am 18. August 2011 eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die bis zum 17. August 2014 befristet war. Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 15. Juli 2014 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 30. September 2014 ab, nachdem die Ehegatten mitgeteilt hatten, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit Dezember 2013 beendet. Gleichzeitig wurde der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Für den Fall der Abschiebung wurde deren Wirkung auf fünf Jahre befristet. Der Antragsteller hat am 31. Oktober 2014 Klage (VG 19 K 299.14) erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht, da er vier Jahre lang in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt habe. Abgesehen davon, habe er darauf vertrauen können, nach vierjähriger Ehebestandszeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erwerben. Im Falle seiner Rückkehr in die Heimat würde er keine Möglichkeit haben, eine Arbeit zu finden und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dieser Umstand sei als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zu werten. Im Übrigen habe er als Ehemann einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige. Seine Ehefrau habe neben der deutschen auch die französische Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 19 K 299.14) gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 30. September 2014 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an seiner Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, aus den Gründen des Bescheides fest. Eine Verwurzelung des Antragstellers in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, die ihm eine Ausreise unzumutbar erscheinen ließe, sei nicht ersichtlich. Gegen die Befristungsentscheidung des Bescheides vom 30. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 hat der Antragsteller am 18. Dezember 2014 Klage (VG 19 K 378.14) erhoben. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Ausdruck der elektronischen Ausländerakte, Aktenstand Bl. 230, die vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidung war, verwiesen. II. Die Anträge, über den der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheidet, haben keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Die Klage des Antragstellers gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Dem Antragsteller kommt allerdings die sog. Fortgeltungsfiktion seines Antrags aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugute. Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. In einem solchen Fall bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 VwGO (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. August 2012 - VG 19 L 88.12 - Juris Rdnr. 6 m.w.N.). Der Antragsteller hat am 15. Juli 2014 und damit vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht beantragt. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus dem streitgegenständlichen Bescheid folgt die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erste Variante VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AG VwGO Berlin. Danach haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine solche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (vgl. nur Dienelt in: Renner/Bergmann/derselbe, AuslR, 10. Aufl., § 59 AufenthG, Rdnr. 61). Die Befristungsentscheidung ist nicht Gegenstand der am 31. Oktober 2014 erhobenen Klage (VG 19 K 299.14). Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass das Interesse des Antragstellers von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt und ein Abweichen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Bewertung ausnahmsweise rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung. Der Bescheid vom 30. September 2014 erweist sich nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung insoweit als rechtmäßig. Soweit der Antragsteller geltend macht, Familienangehöriger einer (auch) französischen Staatsangehörigen zu sein, mag dies zutreffen, führt aber nicht zu einer Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Die Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 S. 77), deren Umsetzung in nationales Recht durch den Erlass des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfolgt ist, gilt nur für Unionsbürger einschließlich deren Familienangehörigen, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten (Art. 3 Abs. 1). Keine Anwendung findet die Richtlinie auf einen Unionsbürger – und damit auf seinen Familienangehörigen – der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, auch wenn er im Besitz einer (weiteren) Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates ist (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 5. Mai 2011 – C-434/09). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Ehefrau des Antragstellers hat – soweit ersichtlich - ihr Freizügigkeitsrecht bisher nicht ausgeübt, sondern immer in der Bundesrepublik Deutschland gelebt. Insoweit wird ergänzend auf die Gründe des den Antragsteller betreffenden Beschlusses der Kammer vom 10. September 2010 - VG 19 L 168.10 – Bezug genommen. Der Antragsteller hat auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht als Ehegatte gemäß § 31 AufenthG erworben. Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar waren der Antragsteller und seine Ehefrau über drei Jahre verheiratet, die eheliche Lebensgemeinschaft hat aber bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung im Dezember 2013 nicht rechtmäßig für drei Jahre sondern lediglich für ungefähr zwei Jahre und neun Monate bestanden. Der rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet setzt voraus, dass sich die Eheleute während des maßgeblichen Zeitraums rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 10 CS 13.2663, 10 C 13.2664 –, Rn 13 – Juris). Der Aufenthalt des Antragstellers war aber erst seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG am 14. März 2011 rechtmäßig. Sein vorheriger Aufenthalt war unerlaubt. Der ursprüngliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug löste keine Fortgeltungsfiktion i.S.v. § 81 Abs. 4 AufenthG aus, denn die Einreise des Antragstellers erfolgte mit einem ausschließlich für Italien gültigen Schengen-Visum Typ D. Entsprechend blieb sein Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. September 2010 - VG 19 L 168.10). Dass die Kammer wegen der geltend gemachten psychischen Probleme der Ehefrau des Antragstellers den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur Erteilung einer Duldung verpflichtet hat, ändert daran nichts. Mit der Erteilung einer Duldung wird kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet. Die Duldung lässt die Ausreisepflicht unberührt, sie setzt nur den Vollzug der Abschiebung zeitweilig aus (vgl. Bauer in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10 Aufl. § 60a Rn 16), der geduldete Aufenthalt bleibt unerlaubt. Von dem Erfordernis der dreijährigen - rechtmäßigen - Ehebestandszeit im Bundesgebiet ist auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, weil dies nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Für eine besondere Härte genügt danach nicht jede Härte; es muss eine Besonderheit hinzukommen, aufgrund der der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht. Grundsätzlich ist dem Gesetz die Härte immanent, dass bei Unterschreitung der Mindest-Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 19 CS 14.1199 –, juris). Eine besondere Härte in diesem Sinne folgt nicht daraus, dass er Antragsteller zum Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits vier Jahre mit seiner Ehefrau verheiratet war. Würde man dies annehmen, stellte dies das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts für die Erlangung eines eigenständigen Aufenthalts in Frage. Der Antragsteller konnte auch nicht darauf vertrauen, dass er in dieser Zeit ein eigenes Aufenthaltsrecht erwerben und er seinen Aufenthalt sichern würde. Ihm musste nämlich seit dem Beschluss der Kammer vom 10. September 2010, zumindest aber seit der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2011 klar sein, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis legalisiert würde, etwaige Fristen also erst ab diesem Zeitpunkt laufen würden. Dass er nicht unmittelbar nach seiner Eheschließung einer Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, ist allein Folge der von ihm gewählten Einreise unter Umgehung der Visumsvorschriften. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegt eine besondere Härte insbesondere vor, wenn dem Ehegatten aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Das ist etwa der Fall, wenn ihn wegen besonderer Integrationsleistungen die Ausreisepflicht härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 – OVG 2 S 37.13 – unter Hinweis auf Marx in: GK-AufenthG § 31 Rn 111; Dienelt in: Renner/Bergmann/derselbe, AuslR, 10 Aufl. § 31 Rn 4). Dafür, dass das der Fall wäre, gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Besondere, über das Bestehen des A1 Kurses zur berufsbezogenen Sprachförderung mit der Note „Befriedigend“ hinausgehende Integrationsleistungen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Besondere Bindungen des Antragstellers in Deutschland sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller gibt auch keine im Bundesgebiet geschaffene wirtschaftliche Basis auf. Er bezieht wenigstens seit dem 1. August 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dass die mit der Rückkehr des Antragstellers nach Pakistan verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten über das hinausgingen, was andere Staatsangehörigen Pakistan nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von rund fünf Jahren bei ihrer Rückkehr zu erwarten haben, ist nicht ersichtlich. Es ist dem knapp 28jährigen Antragsteller zuzumuten, sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen. Dass und warum ihm besondere Wiedereingliederungsschwierigkeiten bevorstünden, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2011 angegeben, vor seiner Ausreise in Pakistan mit Gold und Schmuck gearbeitet und den Schmuck verkauft zu haben. Gründe, die der Wiederaufnahme dieser oder der Aufnahme einer ähnlichen Tätigkeit entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Für die weitere Begründung – auch soweit der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG oder aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt - wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheides vom 30. September 2014, dem der Einzelrichter folgt, Bezug genommen. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorschriften (§§ 59 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 3 Nr. 2 AufenthG). Die Befristung der Sperrwirkung einer etwaigen Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 144 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Streitwert für die Hauptsache von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert (vgl. Ziffer 8.1 in Verbindung mit Ziffer 1.5). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 ff. ZPO abzulehnen. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat, wie oben dargelegt, keine Aussicht auf Erfolg.