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Beschluss

19 L 291.14

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1203.19L291.14.0A
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Leitsätze
1. Ein nach § 13 Abs. 6 S. 1 VwGO wiederholt angedrohtes Zwangsgeld darf auch nach Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes ohne dessen Beitreibung festgesetzt werden.(Rn.18) 2. Die vorherige Festsetzung erledigt sich durch die Festsetzung eines erneuten – höheren – Zwangsgeldes.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nach § 13 Abs. 6 S. 1 VwGO wiederholt angedrohtes Zwangsgeld darf auch nach Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes ohne dessen Beitreibung festgesetzt werden.(Rn.18) 2. Die vorherige Festsetzung erledigt sich durch die Festsetzung eines erneuten – höheren – Zwangsgeldes.(Rn.19) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnanlage in Berlin-Moabit. Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 zeigte der TÜV Rheinland gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) an, dass bei einer Prüfung im Oktober 2013 wesentliche bzw. schwerwiegende Mängel der Feuerlöschanlage der Garage der Wohnanlage festgestellt worden seien und die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung innerhalb der hierzu gesetzten Frist nicht nachgekommen sei. Auf ein Anhörungsschreiben des Bezirksamtes vom 17. Januar 2014 mit der Aufforderung, ein Prüfprotokoll eines Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß der Bautechnischen Prüfungsverordnung vorzulegen, übersandte die Antragstellerin zwar Rechnungen über die Prüfung und Wartung von Brandschutzanlagen, nicht aber das geforderte Prüfprotokoll. Der Antragstellerin wurde daher nochmals Gelegenheit gegeben, ein Prüfprotokoll einzureichen. Nachdem die hierzu gesetzte Frist verstrichen war, ordnete das Bezirksamt mit Bescheid vom 12. März 2014 die Vorlage eines Prüfberichts entsprechend der Betriebs-Verordnung für die Feuerlöschanlage an und drohte zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € an, sofern die Antragstellerin der Anordnung nicht binnen einer Frist von einer Woche nach Unanfechtbarkeit nachkomme. Auf diese Anordnung übersandte die Antragstellerin dem Bezirksamt u.a. einen Auftrag an eine Brandschutzfirma zur Erstellung eines Prüfprotokolls und ggf. auszuführende Arbeiten an den Feuerlöschanlagen, sowie Berichte dieser Firma über eine Prüfung am 12. März 2014. Einen Widerspruch gegen die Anordnung erhob die Antragstellerin nicht. Mit Schreiben vom 11. April 2014 wies das Bezirksamt die Antragstellerin darauf hin, dass mit den eingereichten Unterlagen der Anordnung nicht entsprochen worden sei, es handele sich nicht um das geforderte Protokoll eines Sachverständigen, weil die beauftragte Firma nicht als anerkannter Prüfsachverständiger gelistet sei. Nachdem eine weitere Frist zur Vorlage des Prüfprotokolls fruchtlos verstrichen war, setzte das Bezirksamt mit Bescheid vom 19. Mai 2014 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € fest und drohte zugleich unter Fristsetzung von 21 Tagen zur Erfüllung der Anordnung nach Zustellung ein erhöhtes Zwangsgeld von 2.000,- € an. Die Antragstellerin teilte daraufhin dem Bezirksamt mit, der TÜV Rheinland sei bereits am 16. April 2014 bzw. 13. Mai 2014 mit der Erstellung des geforderten Prüfprotokolls beauftragt worden. Einem Schreiben hierzu waren ein Prüfauftrag vom 13. Mai 2014 sowie eine Terminsbestätigung des TÜV für den 1. August 2014 beigefügt. Daraufhin teilte das Bezirksamt der Antragstellerin mit, das erneut angedrohte Zwangsgeld werde erst festgesetzt, wenn die Prüfbescheinigung nicht bis zum 1. Oktober 2014 vorliege. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist setzte das Bezirksamt mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 das Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 2.000,- € fest und drohte zugleich unter weiterer Fristsetzung ein Zwangsgeld von 4.000,- € an. Gegen diese Festsetzung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 Widerspruch erhoben, mit dem sie geltend macht, der Prüftermin habe am 27. Oktober 2014 stattgefunden; mit der Vorlage des Prüfberichts sei in den nächsten Tagen zu rechnen. Die monatelange Bearbeitungszeit durch den TÜV könne ihr nicht zugerechnet werden. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Mit dem am 29. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen Antrag begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.000,- € unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchs. Sie beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. Oktober 2014 gegen die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 9. Oktober 2014 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verweist auf den bisherigen Verfahrensgang und die Nichterfüllung der bestandskräftigen Anordnung vom 12. März 2014 trotz mehrfach fruchtlos verstrichener Fristen. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf die von ihr behauptete monatelange Bearbeitungszeit beim TÜV berufen, ihr seien die Mängel seit Oktober 2013 bekannt, und sie sei bereits seit Beginn des Jahres zur Vorlage des Prüfberichts aufgefordert worden. Sie habe zudem im Laufe des Verfahrens einen Prüftermin für den 1. August 2014 mitgeteilt, und die Frist sei daraufhin nochmals bis zum 1. Oktober 2014 verlängert worden. Nunmehr solle die Prüfung erst am 27. Oktober 2014 stattgefunden haben. Die Antragstellerin hat den angekündigten Prüfbericht bisher nicht vorgelegt und auch eine diesbezügliche gerichtliche Anfrage vom 26. November 2014 unbeantwortet gelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. II. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte es gemäß § 80 Abs. 6 VwGO keines vorherigen behördlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung, weil es sich bei Zwangsgeldern nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Vollzuginteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Die Anordnung vom 12. März 2014 ist unanfechtbar und daher gemäß § 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 5a VwVfG Bln (im Folgenden nur VwVG) vollziehbar. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- € mit Bescheid des Bezirksamtes vom 19. Mai 2014 ist ebenfalls mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden. Gemäß § 14 VwVG setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das mit Bescheid des Bezirksamtes vom 9. Oktober 2014 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € beruht auf der Androhung vom 19. Mai 2014 unter Fristsetzung binnen 21 Tagen nach Zustellung am 23. Mai 2014. Diese Frist wurde in der Folgezeit nochmals bis zum 1. Oktober 2014 verlängert, und die Festsetzung erfolgte erst nach Ablauf auch dieser Frist. Abgesehen davon, dass auch der Bescheid vom 19. Mai 2014 unanfechtbar ist und daher die Angemessenheit (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG) der seinerzeit gesetzten und ohnehin überholten Frist nicht mehr der rechtlichen Überprüfung unterliegt, ist auch die Androhung in der Sache nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte auch trotz vorheriger Androhung und Festsetzung des geringeren Zwangsgeldes eine erneute Androhung aussprechen. Gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 VwVG dürfen Zwangsmittel angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Zwar ist eine neue Androhung erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist (§ 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG), diese Bestimmung zwingt die Behörde aber nur, den Erfolg einer früheren Androhung abzuwarten, nicht aber, zunächst das früher angedrohte Zwangsgeld festzusetzen und ein festgesetztes Zwangsgeld auch beizutreiben (OVG Berlin, Urteil vom 10. November 1967 - 2 B 46/66 -, NJW 1968,1108; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rdn. 139 m.w.N.). Es kommt allein auf die Erfolgsaussicht der Androhung selbst an. Von der Erfolglosigkeit des Zwangsgeldes ist bereits dann auszugehen, wenn der Verantwortliche seine Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt hat (Hessischer VGH, Beschluss vom 12. April 1995 - 3 TH 2470/94 -, juris Rdn. 39 m.w.N.). Es kommt also nicht auf den zusätzlichen Misserfolg der Festsetzung oder der Anwendung des Zwangsmittels an, obgleich er meistens erst in diesen Stadien klar zu Tage tritt. Der Grund dafür liegt darin, dass die Behörde freie Hand für schnelle Entschlüsse haben muss. Sie soll sich sogleich nach der Androhung auf eine neue Lage einstellen können und nicht erst ein unnötiges und verzögerndes Verfahren einhalten müssen (Sadler, a.a.O. Rdn. 129). Die Behörde darf mithin auch gleichzeitig mit der Zwangsgeldfestsetzung ein weiteres Zwangsgeld androhen (vgl. zum jeweiligen Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 1994 - 8 S 52/94 -, juris Rdn. 20; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Dezember 1999 -2 M 52/99-, juris Rdn. 10 m.w.N.; Sadler, a.a.O., § 14 VwVG, Rdn. 31; a.A. Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2011, § 13 VwVG Rdn. 12: Festsetzung des zunächst angedrohten Zwangsgeldes hindert eine neue Androhung). Vorliegend durfte das erneute Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € auch festgesetzt werden, weil die Voraussetzungen des § 14 VwVG vorliegen, denn die Antragstellerin hat die ihr auferlegte Verpflichtung zur Vorlage des sachverständigen Prüfprotokolls nach wie vor nicht erfüllt. Der erneuten Festsetzung steht auch nicht die fehlende Beitreibung des zuvor festgesetzten Zwangsgeldes entgegen (so aber Sadler, a.a.O., § 14 VwVG, Rdn. 32). Es liegt kein Verstoß gegen das Kumulationsverbot des § 13 Abs. 3 Satz 2 VwVG vor, denn die erneute Festsetzung des Zwangsgeldes bedeutet zugleich, dass die aktuelle Willensbeeinflussung nur durch das erhöhte Zwangsgeld erfolgen soll. Die vorherige Androhung und Festsetzung sind gegenstandslos geworden, weil sich diese als unzureichendes Beugemittel erwiesen haben. Diese Verwaltungsakte haben sich auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln erledigt, weil sie durch die Festsetzung eines höheren Zwangsgeldes konsumiert werden. Vollstreckbarer Leistungsbescheid ist nur noch die erneute Festsetzung. Die Kammer folgt insoweit nicht der in der Literatur vertretenen Ansicht, die Vollstreckung sei auf das zuerst festgesetzte Zwangsgeld zu begrenzen; spätere Androhungen und Festsetzungen seien als unzulässige Strafen oder Geldbußen rechtswidrig (so Sadler, a.a.O., § 14 VwVG, Rdn. 32). Denn eine unzulässige Kumulation oder ein Strafcharakter liegt wegen der Erledigung der vorherigen Festsetzung gerade nicht vor. Zudem kann der Pflichtige auch nach Festsetzung eines Zwangsgeldes dessen Beitreibung abwenden, indem er der zu vollstreckenden Anordnung nachkommt. Gemäß § 15 Abs. 3 VwVG ist der Vollzug einzustellen, sobald sein Zweck erreicht wird. Daher dürfen auch bereits festgesetzte Zwangsgelder nach Zweckerreichung nicht mehr beigetrieben werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 - OVG 10 B 7.10 -, juris Rdn. 20), denn das Beugemittel erhielte dann den Charakter einer unzulässigen Straf- oder Ordnungsmaßnahme. Ein solcher Fall liegt hier aber bisher gerade nicht vor, weil die Antragstellerin die geforderten Prüfberichte nicht eingereicht hat. Danach war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 GKG. Die Höhe des Streitwertes bemisst sich nach dem festgesetzten Zwangsgeld (Ziff. 1.6.1 des Streitwertkatalogs) und war im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit ½ dessen Betrages anzusetzen.