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Urteil

19 K 192.13 V

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0107.19K192.13V.0A
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Leitsätze
1. Ein begehrtes Visum dient auch dann der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 AufenthG), wenn der Ausländer bei seiner Einreise mit einer Festnahme aufgrund eines Haftbefehls rechnen muss.(Rn.21) 2. Sowohl das ausländische minderjährige ledige Kind eines Deutschen, als auch der ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen haben zur Ausübung der Personensorge abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.06.2013 - 10 C 16/12, juris).(Rn.32) 3. Den einfachgesetzlichen Regelungen zur Befreiung vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes beim Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass bei einem Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukommt als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie.(Rn.33)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi vom 13. Juni 2013 verpflichtet, dem Kläger zu 1. ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein begehrtes Visum dient auch dann der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 AufenthG), wenn der Ausländer bei seiner Einreise mit einer Festnahme aufgrund eines Haftbefehls rechnen muss.(Rn.21) 2. Sowohl das ausländische minderjährige ledige Kind eines Deutschen, als auch der ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen haben zur Ausübung der Personensorge abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.06.2013 - 10 C 16/12, juris).(Rn.32) 3. Den einfachgesetzlichen Regelungen zur Befreiung vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes beim Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass bei einem Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukommt als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie.(Rn.33) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi vom 13. Juni 2013 verpflichtet, dem Kläger zu 1. ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. A. Die Verpflichtungsklage, über die die Berichterstatterin aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 27. November 2013 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage der Kläger zu 2. und 3. steht insbesondere nicht § 42 Abs. 2 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Kläger zu 2. und 3. können geltend machen, durch die Ablehnung des vom Kläger zu 1. beantragten Visums in den von ihnen behaupteten Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein, da diese nicht offensichtlich und endgültig nach jeder Betrachtungsweise nicht bestehen oder ihnen nicht zustehen können (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8/94 - juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. zum Meinungsstand betreffend die Klagebefugnis Angehöriger OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 - OVG 2 B 8.11 - juris, Rn. 18 m.w.N.). Dabei kann im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis trotz der fehlenden formellen Anerkennung der Vaterschaft für die Klägerin zu 3. durch den Kläger zu 1. vom Bestehen der behaupteten Vaterschaft – für deren Fehlen vorliegend nichts spricht – ausgegangen werden. II. Die Klage ist begründet. Der Remonstrationsbescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Der Kläger zu 1. bedarf nach § 4 Abs. 1 AufenthG eines Aufenthaltstitels. Für den von ihm angestrebten dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein vor der Einreise zu erteilendes Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlich. Die Erteilung dieses Visums richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (§ 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG). 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums zum Zwecke des Nachzugs des Klägers zu 1. zu seiner im Bundesgebiet lebenden vietnamesischen Ehefrau ist § 27 i.V.m. §§ 29, 30, 5 AufenthG. a. Die Voraussetzungen der §§ 27, 29, 30 AufenthG liegen vor, insbesondere das Erfordernis einer bestehenden schützenswerten Ehe (§§ 27a Abs. 1a, 30 Abs. 1 S. 1 AufenthG), das Alterserfordernis (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG), das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG), das Erfordernis eines Aufenthaltstitels des bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 d) AufenthG) und das Erfordernis ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, vgl. VAB A 2, Ziffer 2.4.0 der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin) sind erfüllt. Das begehrte Visum dient auch der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 AufenthG), obgleich der Kläger zu 1. bei erneuter Einreise mit einer Festnahme aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Quedlinburg rechnen muss. Abgesehen davon, dass eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen und eine Verurteilung „nur“ zu einer Geldstrafe oder Freiheitstrafe auf Bewährung denkbar ist – der Kläger zu 1. mithin mit seiner Ehefrau und den Kindern zusammen leben könnte –, ist nicht ausgeschlossen, dass bereits während einer Haft mit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft begonnen werden würde, beispielsweise durch Besuche und anderweitigen regelmäßigen Kontakt. b. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG stehen der Erteilung des Visums nicht entgegen. aa. Der Kläger zu 1. erfüllt zwar die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Von dieser Regelerteilungsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall aber eine Ausnahme zu machen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 - juris, Rn. 21). Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 - juris, Rn. 19). Demzufolge ist der Einkommens- und Bedarfsberechnung grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3a SGB II ergibt (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21/09 - juris, Rn. 14). Die bisher aus den Klägern zu 2. und 3. sowie der Ehefrau des Klägers zu 1. und ihres deutschen Sohnes bestehende Bedarfsgemeinschaft, zu der künftig der Kläger zu 1. zählen würde, bezieht seit Jahren Leistungen nach dem SGB II. Die Ehefrau des Klägers zu 1. geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Ein Bemühen um eine Arbeitsstelle ist nicht zu erkennen. Der über keine Berufsausbildung verfügende Kläger zu 1. hat weder Vermögen, noch ist ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen aufgrund von Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ersichtlich. Das von ihm im Rahmen des Visumverfahrens vorgelegte Arbeitsplatzangebot als Hilfskoch/Koch ist insoweit schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es nur bis Juni 2013 galt. Von dem Regelerfordernis der Unterhaltssicherung ist hier aber ausnahmsweise abzusehen. Sowohl verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen als auch atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16/12 - juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 - juris, Rn. 27). Vorliegend ist jedenfalls eine Ausnahme vom Regelfall der Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund atypischer Umstände anzunehmen. Diese folgen allerdings nicht schon daraus, dass die Ehefrau des Klägers zu 1. Mutter dreier minderjähriger Kinder ist und deshalb keine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte. Denn die drei Kinder besuchen Kindertagesstätten bzw. die Schule, sodass zumindest die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit möglich und zumutbar erscheint. Die atypischen Umstände beruhen darauf, dass die Ehefrau des Klägers zu 1. und jedenfalls der Kläger zu 2. – für den eine Vaterschaftanerkennung durch den Kläger zu 1. (anders als für die Klägerin zu 3., für die ein rechtlicher Nachweis der Vaterschaft fehlt) – ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und zusammen mit ihrem deutschen Sohn bzw. Halbbruder in familiärer Gemeinschaft leben (vgl. dazu, dass atypische Umstände auch solche sein können, die in keinem Zusammenhang mit der Möglichkeit stehen, ein Einkommen zu erwirtschaften, BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16/12 - juris, Rn. 29). Der Normzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht darin, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu vermeiden. Dabei handelt es sich um eine Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse (BT-Drs. 15/420 S. 70). Diese gilt aber nur in der Regel. Im vorliegenden Fall stehen die mit dem Regelerfordernis verfolgten fiskalischen Interessen in einem Spannungsverhältnis mit den Belangen der Familie. Denn der Kläger zu 1. hat ein schützenswertes Interesse daran, zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern (bzw. jedenfalls mit dem von ihm bisher rechtlich anerkannten Kläger zu 2.) zusammenzuleben. Seine Ehefrau und seine erst zwei und vier Jahre alten und damit betreuungsbedürftigen Kinder haben ein schutzwürdiges Interesse daran, weiterhin mit ihrem deutschen Sohn bzw. Halbbruder zusammenzuleben. Gleichzeitig hat das deutsche Kind ein schützenswertes Interesse, die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Klägern zu 2. und 3. und seiner Mutter im Bundesgebiet zu führen. Zum Spannungsverhältnis zwischen fiskalischen Interessen und familiären Belangen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16/12 - juris, Rn. 30) für den Fall eines Kindernachzugs zu deutschen Geschwistern Folgendes ausgeführt: „Dieses Spannungsverhältnis hat der Gesetzgeber beim Familiennachzug zu Deutschen dahin aufgelöst, dass - über zwingende verfassungs- oder völkerrechtlichen Vorgaben hinaus - sowohl das ausländische minderjährige ledige Kind eines Deutschen als auch der ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben (§ 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG). Auch dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen soll eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Diese den Familiennachzug begünstigenden einfachgesetzlichen Regelungen sind hier weder unmittelbar noch analog anzuwenden, da kein Nachzug zu einem Deutschen erfolgt. Ihnen kann aber der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass beim Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukommt als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie. Diese Wertung ist auch bei der Frage, ob im vorliegenden Fall besondere atypische Umstände eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen, zu berücksichtigen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass allein die Tatsache, dass einer Kernfamilie ein oder - wie hier - mehrere minderjährige deutsche Kinder angehören, bereits ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigt. Hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, die bei einer wertenden Gesamtschau das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen.“ Die Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach den einfachgesetzlichen Regelungen zur Befreiung vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes beim Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen ist, dass bei einem Nachzug in eine Familie, der ein deutscher Staatsangehöriger angehört, dem fiskalischen Interesse ein geringeres Gewicht zukommt als beim Nachzug in eine rein ausländische Familie. Dieser Rechtsgedanke greift auch im vorliegenden Fall. Zwar wird hier – anders als im entschiedenen Fall – nicht der Zuzug zu einem deutschen Verwandten begehrt, denn der Kläger zu 1. steht in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum deutschen Sohn seiner Ehefrau (vgl. § 1589 BGB), aber dieses Kind ist fester Bestandteil der Familie, in die der Nachzug erfolgen soll. Im Rahmen der – nach den zuvor zitierten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts durchzuführenden – wertenden Gesamtschau, die hier zu einer Ausnahme vom Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes führt, sind die nachfolgend aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Gegen eine Ausnahme vom Regelerfordernis sprechen folgende Umstände: Die Kläger und ihre Ehefrau bzw. Mutter sind vietnamesische Staatsangehörige. Der deutsche Halbbruder der Kläger zu 2. und 3. hat (auch) die vietnamesische Staatsangehörigkeit. Dies ergibt sich nach der unwidersprochen gebliebenen Auskunft der Beklagten aus Art. 15 des vietnamesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt beide die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzen, die vietnamesische Staatsangehörigkeit hat, unabhängig davon, ob es innerhalb oder außerhalb des vietnamesischen Hoheitsgebietes geboren ist. Der Halbbruder der Kläger zu 2. und 3. ist das im Bundesgebiet geborene Kind vietnamesischer Eltern, denn neben seiner Mutter verfügt auch sein Vater über die vietnamesische Staatsangehörigkeit. Die Kläger und ihre Ehefrau bzw. Mutter sprechen ebenso wie der deutsche Halbbruder vietnamesisch. Eine Integration der Kläger zu 2. und 3., ihrer Mutter und ihres Halbbruders in Vietnam erscheint möglich. Die Kläger zu 2. und 3. und ihr Halbbruder sind zwar im Bundesgebiet geboren, sie sind aber erst zwei, vier und sechs Jahre alt und damit in einem Alter, in dem die Integration in die Lebensverhältnisse in Vietnam für sie nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, zumal sie bereits im Bundesgebiet von ihren Eltern Kenntnisse zu kulturellen und sozialen Besonderheiten Vietnams erlangt haben und ihnen in Vietnam ihre Eltern bzw. ein Elternteil sowie Großeltern und andere Verwandte bei der Gewöhnung in die dortigen Lebensverhältnisse behilflich sein können. Die (Re)Integration der erst seit 2008 im Bundesgebiet lebenden Ehefrau bzw. Mutter der Kläger, die bisher weder wirtschaftlich noch sozial in Deutschland integriert ist, dürfte problemlos möglich sein. Auch eine Obdach- und/oder Mittellosigkeit ist bei einem Umzug nach Vietnam nicht zu befürchten. Vielmehr ist nach den Angaben der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Familie im Haus der Eltern des Klägers zu 1. oder im Haus ihrer Eltern untergebracht werden kann, und dass der Kläger zu 1. – wie bisher – in der Landwirtschaft erwerbstätig und dadurch den Lebensunterhalt der Familie sichern kann. Auch eine Beeinträchtigung und/oder Entwertung der dem Halbbruder der Kläger zu 2. und 3. aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit zustehenden Rückkehrmöglichkeit ist bei einem Umzug der Familie nach Vietnam nicht zu befürchten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 - juris, Rn. 17, 19). Das (auch) deutsche Kind hat bereits aufgrund seines Vaters, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, die Möglichkeit, bis zu einer möglichen Rückkehr, Kontakt zu Deutschland zu halten. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb das Erlernen der deutschen Sprache, die eine Rückkehr erleichtern würde, nicht auch in Vietnam möglich sein soll. Der Umstand, dass er schon aufgrund seines jungen Alters zur Wahrung seiner Verbindung zu Deutschland die Hilfe seiner Eltern benötigt, begründet für sich keine Beeinträchtigung und/oder Entwertung seiner Rückkehrmöglichkeit. Trotz der vorgenannten Umstände, die gegen eine Ausnahme sprechen, führt die wertende Gesamtschau zur Annahme einer Ausnahme vom Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes. Entscheidend dafür sind folgende Erwägungen: Das deutsche Kind lebt zwar bei seiner vietnamesischen Mutter, die daher unabhängig von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ein Aufenthaltsrecht hat, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 AufenthG (vgl. zur Berücksichtigung eines unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltes bestehenden Aufenthaltsrechts BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - juris, 20 ff.). Aber sein vietnamesischer Vater hat mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 1631 BGB). Dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht ist unabhängig davon zu berücksichtigen, dass zwischen Vater und Sohn derzeit keine familiäre Lebensgemeinschaft in der Form besteht, dass der Vater wesentlich am Leben seines Sohnes Anteil nimmt. Nach dem Ergebnis der Einvernahme des Zeugen T... in der mündlichen Verhandlung, ist das Gericht davon überzeugt, dass zwischen Vater und Sohn zwar nur sehr wenig Kontakt besteht, der Zeuge aber seine Vaterrolle annimmt und dies neben monatlichen Treffen auch durch regelmäßige Unterhaltszahlungen zum Ausdruck bringt. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er sein Aufenthaltsbestimmungsrecht nutzt. Er hat erklärt, er lasse einen Umzug seines Sohnes nach Vietnam nicht zu und würde ihn im Falle eines solchen Umzugs zu sich nehmen. Die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger kann entgegen dem Willen des Vaters ihres deutschen Sohnes nicht bestimmen, mit ihm nach Vietnam umzuziehen (vgl. § 1687 Abs. 1 BGB). Dies liefe nach der derzeitigen Rechtslage auf eine Kindesentführung hinaus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 1075/96 - juris). Sie hat zwar die Möglichkeit, beim Familiengericht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich zu beantragen (vgl. §§ 1628 Abs. 1, 1671 Abs. 1 BGB, §§ 1, 111, 151 FamFG). Ob das Familiengericht einem solchen Antrag stattgeben würde, ist aber fraglich angesichts des bestehenden Kontaktes zwischen Vater und Sohn und angesichts der gesetzlichen Bestimmungen, wonach Eltern nicht nur die Pflicht sondern auch das Recht haben, für ihr Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB) und zum Wohl des Kindes in der Regel Umgang mit beiden Elternteilen gehört (§§ 1626 Abs. 3 S. 1, 1684 Abs.1 BGB), der für gewöhnlich der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris, Rn. 14) sowie angesichts des Umstandes, dass jedenfalls nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, der Umgang des Vaters mit seinem deutschen Kind widerspreche dem Kindeswohl. Die Versagung des Visums für den Kläger zu 1. führt damit nicht nur zu einer Kollision der Interessen der Kläger zu 2. und 3. und ihrer Mutter an einem Zusammenleben mit beiden Elternteilen bzw. ihrem Ehemann sowie der Interessen des deutschen Kindes, welches Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen und mit seinen Geschwistern hat (§ 1685 Abs. 1 BGB), sondern sie wirkt sich auch auf den Vater des deutschen Kindes und damit auf einen Dritten aus. Dieser Konflikt ist zulasten der Fiskalinteressen des Staates und zugunsten des deutschen Kindes und seines Vaters zu lösen, deren Recht auf Umgang nicht nur ein privater, sondern auch ein öffentlicher Belang ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - juris, Rn. 8). bb. Das Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf in der Regel kein Ausweisungsgrund vorliegen. Der Kläger zu 1. hat in der Vergangenheit durch den Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel und den mehrfachen Gebrauch von Aliaspersonalien gegen Strafvorschriften verstoßen (§ 95 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 AufenthG). Auch die ihm vorgeworfenen und zur Anzeige gebrachten Diebstähle sind strafbewehrt (§ 242 StGB). Er hätte damit – nach jetzigem Verfahrens- und Erkenntnisstand – Ausweisungsgründe (§ 55 AufenthG) gesetzt. Unabhängig davon, ob die im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes angesprochenen Umstände auch eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des Fehlens von Ausweisungsgründen begründen, ist von dieser Voraussetzung jedenfalls im Ermessenswege gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG abzusehen (Ermessensreduzierung auf Null). Denn die eingetretene Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Hinblick auf den Zweck der Einreise des Klägers zu 1., seine nunmehr geklärte Identität und angesichts des überschaubaren materiellen sowie immateriellen Schadens, der durch die dem Kläger zu 1. vorgeworfenen sechs Diebstähle von Tabakwaren – in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung – mit einem Verkaufswert von insgesamt 696,80 EUR verursacht wurde, von geringem Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 - juris, Rn. 23 m.w.N.). cc. Die Identität des Klägers zu 1. ist geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG), und er ist im Besitz eines bis zum 27. Februar 2022 gültigen Passes (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). 2. Da dem Kläger zu 1. bereits auf der Grundlage von § 27 i.V.m. §§ 29, 30, 5 AufenthG ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen ist, kann offenbleiben, ob § 36 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Nachzuges zu den Klägern zu 2. und 3. (bzw. jedenfalls zum Kläger zu 2., für den eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt) für ihn anwendbar ist (nicht eindeutig BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 - juris, Rn. 14) und die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. B. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er weder einen Antrag gestellt hat noch andere Billigkeitsgründe für eine Erstattungsfähigkeit ersichtlich sind (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und in Anlehnung an Ziffer 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Anh § 164) auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der im Jahr 1979 geborene Kläger zu 1. vietnamesischer Staatsangehörigkeit begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seinen im Bundesgebiet lebenden vier und zwei Jahre alten vietnamesischen Kindern, den Klägern zu 2. und 3. und zu deren vietnamesischer Mutter, die er im März 2012 heiratete. Eine Vaterschaftsanerkennung liegt nur für den Kläger zu 2. vor. Die im Bundesgebiet geborenen Kläger zu 2. und 3. leben mit ihrer Mutter und ihrem ebenfalls im Bundesgebiet geborenen sechsjährigen deutschen Halbbruder zusammen in einer 67 qm großen Mietwohnung in Berlin. Das Sorgerecht für das deutsche Kind steht der Mutter und dem über eine Niederlassungserlaubnis verfügenden und ebenfalls in Berlin gemeldeten vietnamesischen Vater gemeinsam zu. Die Mutter der Kläger zu 2. und 3. ist im Besitz einer ihr erstmals im März 2008 erteilten gültigen Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Die Familie bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Kläger zu 1. hielt sich nach Abschluss eines erfolglosen Asylverfahrens bis zu seiner Abschiebung im März 2009, deren Sperrwirkung auf den 31. Juli 2009 befristet wurde, ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf und nutzte verschiedene Alias-Personalien. Gegen ihn liegen mehrere Strafanzeigen wegen Diebstahls (sechs Diebstähle von Tabakwaren), in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz vor. Das Amtsgericht Quedlinburg erhob Anklage und ordnete vor der Abschiebung wegen Fluchtgefahr die Untersuchungshaft an (Az. 2 Ds 911 Js 83357/06). Die Staatsanwaltschaft Halberstadt teilte dem Beigeladenen mit E-Mail vom 13. November 2012 mit, im Fall der Wiedereinreise des Klägers zu 1. werde der Haftbefehl bis zu einer Hauptverhandlung vollstreckt, könnte aber gegebenenfalls gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden. Am 26. März 2012 beantragte der Kläger zu 1. bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Hanoi die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Im Rahmen des Visumverfahrens legte er ein so genanntes „Goethe-Zertifikat“ vom Mai 2012 vor, in dem ihm Deutschkenntnisse der Stufe A1 bescheinigt wurden. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 verweigerte der Beigeladene seine Zustimmung zur Visumerteilung. Mit Bescheid vom selben Tag und mit Remonstrationsbescheid vom 13. Juni 2013 lehnte die Botschaft den Visumsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Lebensunterhalt des Klägers zu 1. sei nicht gesichert. Gegen den Remonstrationsbescheid richtet sich die am 12. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Klage. Die Kläger sind der Auffassung, dem Kläger zu 1. sei das begehrte Visum zu erteilen, weil die familiäre Lebensgemeinschaft mit Blick auf das in der Familie lebende deutsche Kind nur im Bundesgebiet geführt werden könne. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi vom 13. Juni 2013 zu verpflichten, dem Kläger zu 1. ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie der Sache nach Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Remonstrationsbescheides. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er verteidigt seine verweigerte Zustimmung zur Visumserteilung. Mit Beschluss vom 27. November 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 7. Januar 2014 zur Frage der familiären Lebensgemeinschaft des Halbbruders der Kläger zu 2. und 3. Beweis erhoben durch Vernehmung seines Vaters, des Zeugen T... . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Januar 2014 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.