Urteil
19 K 309.12 V
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1122.19K309.12V.0A
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Kindernachzug ist § 32 Abs. 1 i.V.m. §§ 27, 29, 5 AufenthG.(Rn.22)
2. Aus einem Gutachten zur Ermittlung des Alters eines Menschen mittels Röntgenaufnahmen muss nachvollziehbar hervorgehen, wie der Gutachter zu seinem Ergebnis gelangt ist.(Rn.36)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad vom 15. April 2011 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Nachzug zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Kindernachzug ist § 32 Abs. 1 i.V.m. §§ 27, 29, 5 AufenthG.(Rn.22) 2. Aus einem Gutachten zur Ermittlung des Alters eines Menschen mittels Röntgenaufnahmen muss nachvollziehbar hervorgehen, wie der Gutachter zu seinem Ergebnis gelangt ist.(Rn.36) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad vom 15. April 2011 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Nachzug zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage kann ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung kann trotz Nichterscheinens eines Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2013 ergehen, da er gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung auf die Folge seines Ausbleibens hingewiesen worden war. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheidet, nachdem die Kammer den Rechtsstreit übertragen hat, ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Der Kläger bedarf nach § 4 Abs. 1 AufenthG für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Für den von ihm angestrebten dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein vor der Einreise zu erteilendes Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlich. Die Erteilung dieses Visums richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (§ 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums zum Kindernachzug ist § 32 Abs. 1 i.V.m. §§ 27, 29, 5 AufenthG. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 3 AufenthG, wonach bei Ausländern, die sich bereits am 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, für den Nachzug von davor geborenen Kindern hinsichtlich der personen- und familienbezogenen Nachzugsvoraussetzungen weiterhin § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung gilt, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz vermittelt eine günstigere Rechtsstellung, kommt nicht zur Anwendung. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor, weil sich die Mutter des Klägers, zu der er (auch) den Nachzug begehrt, nicht bereits am 1. Januar 2005 bis heute durchgehend rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat. Sie hat sich am 1. Januar 2005 zwar rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, hat dieses dann aber im Zeitraum von 2008 bis 2010 verlassen, mit der Folge des Verlustes ihrer damaligen Aufenthaltserlaubnis und der Neuerteilung ihrer jetzigen Aufenthaltserlaubnis nach Rückkehr im Jahr 2010. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis – und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG ein Visum – zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels erfüllt sein (§§ 5, 27, 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). 1. Die im Bundesgebiet lebenden pakistanischen Eltern des pakistanischen und damit ausländischen Klägers besitzen eine Niederlassungserlaubnis (Vater) bzw. eine Aufenthaltserlaubnis (Mutter). Der ledige Kläger ist auch minderjährig im Sinne der Vorschrift. Maßgeblich für die Einhaltung der sich aus § 32 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 32 Abs.1 AufenthG ergebenden Altersgrenze von 16 Jahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 Abs. 3 AufenthG a.F. und zu § 20 AuslG der Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 - juris, Rn. 16 m.w.N.). Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung im September 2010 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Davon ist das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens überzeugt (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Obgleich das von der Beklagten beauftragte A... zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger wäre zum Zeitpunkt der Begutachtung im März 2011 bereits 19 bis 20 Jahre alt gewesen, ist das Gericht aufgrund der vorliegenden Dokumente, der Zeugenaussage des Vaters des Klägers, des eingeholten Gutachtens von Prof. ... und der gesamten Umstände zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger sein Geburtsdatum wahrheitsgemäß angegeben hat und danach zum Zeitpunkt der Visumsantragstellung im September 2010 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Aus den vorliegenden Dokumenten (Pass des Klägers, nachbeurkundete Geburtsurkunde des Klägers, Auszug aus dem Geburtenregister, Auszug aus dem Familienregister, Auszug aus dem Schulregister, Pass der Mutter des Klägers mit Ausstellungsdatum 27. Juni 2001) ergibt sich übereinstimmend das Geburtsdatum 30. November 1994. Ein anderes Geburtsdatum ergibt sich aus keinem der Dokumente. Zudem hat der Kläger das Geburtsdatum bereits in einem früheren Visumverfahren im Jahr 2001/2002 (V...) angegeben, ohne dass es von einem Beteiligten angezweifelt worden ist. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb für den Kläger bereits damals im Kindesalter ein vom tatsächlichen Alter abweichendes niedrigeres Alter angegeben worden sein soll und dies weder den Mitarbeitern der Botschaft noch den deutschen Behörden während des etwa einjährigen Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet von 2003 bis 2004 aufgefallen sein soll. Die vom Vertrauensanwalt der Botschaft befragten Nachbarn und der Onkel des Klägers bestätigten das ungefähre Alter des Klägers. Auch die Eheschließung der Eltern des Klägers steht mit seinem angegebenen Geburtsdatum im Einklang, denn sie erfolgte Anfang Februar 1994 und damit fast zehn Monate vor dem 30. November 2010. Außerdem hat der Vater des Klägers – dem auch der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2013 ein glaubwürdiges Auftreten bescheinigte – nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, er habe seine Frau vor der von seinen Eltern arrangierten Eheschließung nicht gekannt und der Austausch von Intimitäten sei – abgesehen von traditionellen Gründen – vor der Ehe schon deshalb nicht möglich gewesen. Das Gericht verkennt bei der Bewertung der Zeugenaussage nicht das anzunehmende Interesse des Zeugen an einer Entscheidung zu Gunsten des Klägers. Es ist aber insbesondere aufgrund der Art der Schilderung, des Auftretens des Zeugen in der mündlichen Verhandlung und des Umgangs mit sämtlichen Fragen des Gerichts, einschließlich derer zum Zeitpunkt und den Umständen der Geburt seines Sohnes, zur Überzeugung gelangt, die Angaben entsprechen der Wahrheit. Weder der Zeitpunkt der Visumsantragstellung noch die von dem Vertrauensanwalt angeführten Mängel in den überprüften Dokumenten vermögen die Annahme zu begründen, der Kläger habe ein falsches Geburtsdatum angegeben. Aus dem Zeitpunkt der Visumsantragstellung im September 2010 und damit wenige Wochen vor der angegebenen Vollendung des 16. Lebensjahres ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein falsches Geburtsdatum. Der Vater des Klägers hat in seiner Vernehmung nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, seine Ehefrau – die sich (unbestritten) im Jahr 2010 längere Zeit in Pakistan aufhielt – und sein Sohn hätten während des Aufenthaltes über den (erneuten) Zuzug des Klägers zu seinen Eltern ins Bundesgebiet gesprochen und der Kläger habe sich kurze Zeit später für diesen Zuzug entschieden. Auch die vom Vertrauensanwalt der Beklagten angeführten Mängel in den überprüften Dokumenten führen nicht zur Annahme, der Kläger habe ein falsches Geburtsdatum angegeben. Soweit der Name der Mutter des Klägers in dem vom Vertrauensanwalt beigebrachten Auszug aus dem Geburtenregister fehlt, begründet dies keine Zweifel an dem Geburtsdatum, denn der vorliegende Auszug aus dem Geburtenregister sieht keine Spalte vor, in die der Name der Mutter einzutragen wäre. Dies ergibt ein Vergleich der identisch aufgebauten Auszüge aus dem Geburtenregister betreffend den Kläger und betreffend seine Schwester S.... Die Angabe des Namens „M...“ im Auszug aus dem Geburtenregister betreffend den Kläger befindet sich in der Spalte „Name of Dai/Mid Wife“. Dieser Ausdruck kann als „Hebamme“ übersetzt werden, wobei „dai“ der Ausdruck für eine traditionelle Hebamme in Pakistan ist. Der Kläger selbst gibt an, „M...“ sei die Hebamme gewesen. Die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren überreichte Übersetzung der Überschrift der Spalte mit „Mutter“ ist insoweit missverständlich. Auch die fehlende Angabe der Vorehe des Vaters des Klägers in der Eheschließungsurkunde seiner Eltern vermag keine Zweifel an dem angegebenen Geburtsdatum zu begründen, denn zum einen entspricht die Urkunde der Registereintragung, zum anderen ist die tatsächliche Eheschließung der Eltern des Klägers ebenso wie die rechtskräftige Scheidung der Vorehe von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden und zudem ist nicht erkennbar, weshalb die fehlende Angabe einer Vorehe in der Eheschließungsurkunde der Eltern des Klägers für die Angabe eines falschen Geburtsdatums sprechen sollte. Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass der mit N... im Schulregister und offensichtlich zunächst auch im Geburtenregister angegebene Name nicht zu dem Schluss führt, der Kläger habe einen falschen Namen angegeben und daher müsse auch von der Angabe eines falschen Geburtsdatums ausgegangen werden. Die vorgelegten Dokumente, die Angaben des Klägers und die Aussage des Vaters des Klägers belegen, dass der Kläger zunächst den Namen N...trug und seit der (unbestrittenen) Namensänderung seines Vaters im Januar 2004 von A... (Vorname) ... (Geburtsname) ... (Familienname) auf A... (Vorname) ... (Familienname) den Namen N...trägt. Die vorliegenden Dokumente aus der Zeit vor dem Jahr 2004 weisen dementsprechend den Namen N...auf (Auszug aus dem Schulregister,...Pass der Mutter des Klägers mit Ausstellungsdatum 27. Juni 2001) und die vorliegenden Dokumente aus den Jahren nach 2004 enthalten den Namen N...(Pass des Klägers, nachbeurkundete Geburtsurkunde des Klägers, Auszug aus dem Familienregister vom 12. Mai 2010). Zudem enthalten die letztgenannten Dokumente (nachbeurkundete Geburtsurkunde des Klägers, Auszug aus dem Familienregister vom 12. Mai 2010)nicht nur den geänderten Namen des Klägers, sondern auch die geänderten Namen seiner Eltern. Dies spricht dafür, dass die Namensänderung den Behörden mitgeteilt worden ist und von diesen in den entsprechenden Registern bzw. Dokumenten berücksichtigt wurde. Schließlich belegt auch der Auszug aus dem Geburtenregister, zu dem der Vertrauensanwalt festgestellt hat, dass der zunächst eingetragene Name N... offensichtlich durch den Namen N...ersetzt worden ist, nicht, dass der Kläger sich der Identität einer anderen Person bedient, er belegt vielmehr die vorgetragene Namensänderung. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Aziz Medical Center steht der Annahme, der Kläger habe wahrheitsgemäß sein Geburtsdatum angegeben, entgegen. Dem Gutachten folgt das Gericht jedoch nicht. Aus dem Gutachten ergibt sich nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu seinem Ergebnis gelangt ist. Das Gutachten listet lediglich die fünf angefertigten Röntgenaufnahmen auf und beschränkt sich auf folgende Aussage: „The x-rays show that upper and lower ends of radius and ulna have fused. The upper end of humerus has fused. The epiphyses of iliac crest and the epiphyses of medial end of clavicles have not fused yet. The x-rays are suggestive that Mr. N... is 19-20 years of age.” Das Gutachten lässt weder erkennen, auf der Grundlage welcher wissenschaftlichen Erkenntnisse die Altersbestimmung erfolgte, noch macht es Angaben dazu, ob ein anderes Alter ausgeschlossen werden kann und gegebenenfalls aus welchen Gründen. Schließlich enthält es keine Angaben dazu, ob die Begutachtung für jeden geröntgten Körperteil ein Alter von 19 bis 20 Jahren ergeben hat oder ob eine Gesamtschau aller vorhandenen Röntgenaufnahmen zu diesem Schluss führte. Die von der Beklagten angeführte Vielzahl von Verfahren und die damit verbundene Routine, über die das Aziz Medical Center verfügen soll, vermögen den durchschlagenden Mangel der fehlenden Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht zu beheben. Das Gericht folgt dem eingeholten Gutachten von Prof. S..., aus dem nachvollziehbar hervorgeht, wie der Gutachter zu seinem Ergebnis gelangt ist. Der Gutachter stellt die sich aus den vorhandenen Röntgenbildern ergebenden Befunde dar, erläutert seine Diagnosen und die aus seiner medizinischen Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Altersbestimmung, wobei er sowohl auf die einzelnen geröntgten Körperteile des Klägers eingeht als auch eine gutachtliche Gesamteinschätzung abgibt. Dass er im Ergebnis dazu gelangt, dass der Kläger im März 2011 „ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 17-18 Jahren“ aufwies, steht der Annahme, der Kläger sei am 30. November 1994 geboren worden, nicht entgegen. Der Gutachter erläutert (unter Zugrundelegung der Annahme, dass bei dem Kläger keine Skelettreifungsstörungen vorliegen) in seinem Gutachten, dass das wahrscheinlichste Lebensalter des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung bei circa 17 Jahren lag sowie, dass das absolute Mindestalter zu dem Zeitpunkt 15,1 Jahre betrug und es daher möglich erscheine, dass der Kläger im September 2010 unter 16 Jahre alt war. Ist ein Alter von unter 16 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Gutachten nicht ausgeschlossen, sondern durchaus möglich, führt dies in der Gesamtschau mit den vorliegenden Dokumenten, der Zeugenaussage und den weiteren benannten Umständen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger sein Geburtsdatum wahrheitsgemäß angegeben und seinen Antrag auf Erteilung eines Visums vor Vollendung seines 16. Lebensjahres gestellt hat. 2. Der Kläger erfüllt auch die weiteren Erteilungsvoraussetzungen. Der nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche ausreichende Wohnraum liegt vor, denn die im Jahr 2001 angemietete Wohnung in der M... Straße 2... in B..., die der Kläger mit seinen Eltern und zwei Geschwistern bewohnen soll, ist 80 qm und damit ausreichend groß. 3. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG liegen vor. Der Lebensunterhalt des Klägers war zum Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres am 30. November 2010 gesichert und er ist heute gesichert (zur Erforderlichkeit der doppelten Prüfung vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 C 32/08 - juris, Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 - juris, Rn. 17 m.w.N.). Der Lebensunterhalt des Klägers ist heute gesichert. Den Einkünften der zugrundezulegenden Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Kläger, seinen Eltern und zwei bereits im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Geschwistern in Höhe von 2.521,-€ (2.153,-€ durchschnittlicher monatlicher Nettolohn des Vaters + 368,-€ Kindergeld) – wobei ein möglicherweise bestehender Kindergeldanspruch für den Kläger noch nicht berücksichtigt ist – steht ein Bedarf in Höhe von 1.900,-€ (1.475,-€ Regelbedarf der fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft [345,-€ + 345,-€ + 306,-€ + 224,-€ + 255,-€] + 325,-€ Unterkunftskosten [220,-€ Miete + 105,-€ Gas] + 100,-€ Abschlag nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 S. 1 SGB II) gegenüber. Der im gerichtlichen Verfahren geäußerte Einwand des Beigeladenen, die sich aus dem (bereits zwölf Jahre alten) Mietvertrag und aus der Mietbescheinigung ergebende Miete in Höhe von 220,-€ sei für die 80 qm große Wohnung sehr gering und begegne deshalb Zweifeln ist durch die nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Vaters des Klägers zu den Gründen für den niedrigen Mietzins (Dachgeschosswohnung in einem Mietshaus an einer Hauptstraße) in der mündlichen Verhandlung entkräftet worden. Der Lebensunterhalt des Klägers war auch zum Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres gesichert, denn der Bedarf und die Einkünfte der identischen Bedarfsgemeinschaft, die vordergründig aus dem Erwerbseinkommen des Vaters des Klägers stammen, der bereits seit Mai 2000 beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, entsprachen schon damals annähernd dem heutigen Bedarf und den heutigen Einkünften. Die Identität des Klägers ist geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Visumbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Dabei haben nationale Reisepässe als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung grundsätzlich eine Identifikationsfunktion, indem sie in der Regel den Nachweis erbringen, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen. Zuordnungskriterien sind in erster Linie der Name und Vorname sowie der Tag und Ort der Geburt. Nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 - OVG 3 B 15.11 - juris, Rn. 20f. m.w.N.). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die Person ist, für die er sich unter Vorlage eines pakistanischen Reisepasses ausgibt, das heißt N..., geboren am 30. November 1994 in G..., Pakistan. Auf die obigen Ausführungen zum Geburtsdatum und Namen des Klägers wird verwiesen. Ein Ausweisungsgrund (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ist nicht ersichtlich. Das Gericht ist insbesondere davon überzeugt, dass der Kläger der Beklagten im Visumverfahren keine gefälschten Dokumente vorgelegt hat. Der Kläger ist im Besitz eines bis zum 17. Mai 2015 gültigen Passes (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht billigem Ermessen entsprach, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt hat und folglich kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt, wobei sich das Gericht an Ziffer 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Anh § 164) orientiert hat. Der aus Pakistan stammende Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern. Der eigenen Angaben zufolge am 30. November 1994 geborene Kläger pakistanischer Staatsangehörigkeit beantragte im September 2010 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (Vater) bzw. Aufenthaltserlaubnis (Mutter) sind. Er überreichte in diesem Zusammenhang das Nikah Nama (Eheschließungsurkunde nach islamischem Recht) seiner seit Februar 1994 verheirateten Eltern, einen Auszug aus dem Familienregister vom 12. Mai 2010, eine nachbeurkundete Geburtsurkunde, ein Urteil des Amtsgerichtes Bad Neustadt a. d. Saale vom 7. April 1994, wonach die von seinem Vater im Jahr 1987 mit der deutschen Staatsangehörigen M... eingegangene Ehe geschieden sei und eine Bescheinigung des Standesamtes Bad Neustadt a. d. Saale vom 15. Januar 2004 über die Namensänderung seines Vaters von A... (Vorname) ... (Geburtsname) ... (Familienname) auf A... (Vorname) ... (Familienname). Da aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers seitens der Botschaft Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums bestanden, beauftragte sie einen Vertrauensanwalt mit der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen. Dieser teilte in seinem Bericht mit, Nachbarn und ein Onkel des Klägers hätten dessen Identität, die seiner Eltern, sein ungefähres Alter und die ungefähre Dauer der elterlichen Ehe bestätigt. Er teilte weiter mit, die Heiratsurkunde der Eltern entspreche der Registereintragung, enthalte in der dafür vorgesehenen Spalte aber keine Angabe zur Vorehe des Vaters. Der Vertrauensanwalt teilte weiter mit, im Geburtenregister sei als Nachname zunächst „A...“ eingetragen gewesen, dann aber wegrasiert und durch „M...“ in einer anderen Tintenfarbe ersetzt worden. Überdies fehle der Name der Mutter. Schließlich hätten Nachforschungen in der Schule des Klägers ergeben, er werde dort mit dem Namen N... und nicht N... geführt. Nachdem der Kläger der Aufforderung der Botschaft, den Sachverhalt aufzuklären und korrekte Urkunden vorzulegen, nicht nachgekommen war, veranlasste sie auf seine Kosten eine Altersbestimmung anhand von zum Untersuchungszeitpunkt am 3. März 2011 gefertigten fünf Röntgenaufnahmen durch das A... in Islamabad. Als Ergebnis der Untersuchungen teilte das A... mit, der Kläger sei zwischen 19 und 20 Jahre alt. Nachdem die Botschaft dem Beigeladenen zuvor das Untersuchungsergebnis des A... mitgeteilt hatte und dieser daraufhin seine Zustimmung zur Visumerteilung verweigert hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 15. April 2011 den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger hätte das Nachzugsalter überschritten. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage. Er trägt vor, er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch 15 Jahre alt gewesen, was für die Begründung eines Nachzugsanspruchs nach § 32 Abs. 3 AufenthG a.F. ausreiche. Sein Alter ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen ebenso wie aus den Angaben im verwaltungsgerichtlichen Visumverfahren aus dem Jahr 2002 zum Aktenzeichen V..., in dem sein Alter nicht angezweifelt worden sei. Ein anderes als das von ihm angegebene Geburtsdatum finde sich nirgends. Dem von der Beklagten behaupteten Alter stehe bereits der Umstand entgegen, dass er dann vor der Eheschließung seiner Eltern geboren worden wäre. Die Rasur seines Namens im Geburtenregister sei ihm nicht bekannt und könne von ihm nicht erklärt werden. Sein korrekter Name ergebe sich auch aus dem bereits vorliegenden Reisepass. Aus dem Untersuchungsergebnis des A... in Islamabad folge nichts anderes, da dieses nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad vom 15. April 2011 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Nachzug zu seinen Eltern zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie der Sache nach Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Sie trägt vor, die von der Botschaft veranlassten Ermittlungen hätten ergeben, dass weder der Name noch das Geburtsdatum des Klägers nachgewiesen seien. Der Kläger erfülle daher schon nicht die allgemeinen Voraussetzungen der geklärten Identität und – angesichts der Vorlage gefälschter Dokumente – des Fehlens von Ausweisungsgründen für die Erteilung des begehrten Visums. Das Ergebnis des A..., welches seit mehreren Jahren zuverlässig Altersbestimmungen durchführe, sei überzeugend. Auch aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten von Prof. S... ergebe sich, dass der Kläger bei Antragstellung 18 Jahre alt gewesen sein könnte. Der Beigeladene, der sich der Sache nach dem Vorbringen der Beklagten anschließt, hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Einzelrichterentscheidung übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2013 zur Frage des Alters des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung seines Vaters des Zeugen A... Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2013 verwiesen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Gericht durch die Einholung eines Gutachtens Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, er sei im September 2010 noch nicht 16 Jahre alt gewesen. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens von Prof. ... vom 19. August 2013 wird auf die Blätter 206 bis 217 der Streitakte Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 16. September 2013 (Beigeladener), 17. September 2013 (Beklagte) und 26. September 2013 (Kläger) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.