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Urteil

19 K 365.12

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0911.19K365.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nach der Antragstellung liegt, beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat; dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitraum bereits erteilt worden ist oder nicht. Es genügt, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein k a n n , von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2009 - 1 C 7.08.(Rn.26) 2. Die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der §§ 1592 ff BGB erfolgte Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindsvater wirkt rechtsgestaltend auf den Zeitpunkt der Geburt zurück, sodass Ansprüche ab dem Wirksamwerden des Vaterschaftstatbestandes auch rückwirkend geltend gemacht werden können; diese Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt gilt grundsätzlich auch außerhalb des Zivilrechts. Insbesondere wirkt die Vaterschaftsanerkennung auch im Rahmen des § 4 Abs 1 StAG ex tunc auf den Zeitpunkt der Geburt zurück.(Rn.39)
Tenor
Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 20. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 wird aufgehoben, soweit der Klägerin darin die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für den Zeitraum vom 29. Februar 2012 bis 6. August 2012 versagt wird. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 29. Februar 2012 bis 6. August 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nach der Antragstellung liegt, beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat; dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitraum bereits erteilt worden ist oder nicht. Es genügt, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein k a n n , von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2009 - 1 C 7.08.(Rn.26) 2. Die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der §§ 1592 ff BGB erfolgte Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindsvater wirkt rechtsgestaltend auf den Zeitpunkt der Geburt zurück, sodass Ansprüche ab dem Wirksamwerden des Vaterschaftstatbestandes auch rückwirkend geltend gemacht werden können; diese Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt gilt grundsätzlich auch außerhalb des Zivilrechts. Insbesondere wirkt die Vaterschaftsanerkennung auch im Rahmen des § 4 Abs 1 StAG ex tunc auf den Zeitpunkt der Geburt zurück.(Rn.39) Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 20. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 wird aufgehoben, soweit der Klägerin darin die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für den Zeitraum vom 29. Februar 2012 bis 6. August 2012 versagt wird. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 29. Februar 2012 bis 6. August 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (vgl. § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (a.) und hat auch in der Sache Erfolg (b.). a. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig. Die zunächst als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage konnte nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 unter dessen Einbeziehung aufrechterhalten und fortgeführt werden (vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 - OVG 2 A 796/09 -, Juris Rn. 22; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 75 Rn. 21). Der Klägerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Seite. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels beanspruchen für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nach der Antragstellung liegt, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 - BVerwG 1 B 18.10 -, Juris Rn. 9, und Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 7.08 -, Juris Rn. 13). Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitraum bereits erteilt worden ist oder nicht (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009, a.a.O.). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht ein schutzwürdiges Interesse angenommen, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009, a.a.O., m.w.Nachw.). Im Fall der Klägerin ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für einen vor dem 7. August 2012 liegenden Zeitraum bereits daraus, dass die Dauer des Besitzes ihrer Aufenthaltserlaubnis - wie die Klägerin zu Recht geltend macht - für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Bedeutung sein kann (ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall unlängst VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2013 - VG 15 K 188.12 -, Juris Rn. 18; s. ferner z.B. auch OVG Münster, Urteil vom 23. August 2012 - OVG 18 A 537/11 - Juris Rn. 37 ff.; VG Stade, Urteil vom 22. März 2012 - VG 4 A 184/10 -, Juris Rn. 26; für die mögliche Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG auch VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 2010 - VGH 11 S 1873/10 -, Juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 23. November 2012 - VG 30 K 2177.11 -, Juris Rn. 17) Die auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (Beschluss vom 10. März 2011 - OVG 3 D 196/10 -, Juris) gestützte Ansicht des Beklagten, die rein theoretische Möglichkeit, dass die Besitzdauer irgendwann einmal Bedeutung erlangen könnte, sei insoweit nicht ausreichend, ein schutzwürdiges Interesse sei vielmehr erst dann anzuerkennen, wenn sich die Bedeutung der Frage nach der Besitzdauer so konkretisiert habe, dass deren Klärung für eine anstehende Entscheidung über das weitere aufenthaltsrechtliche Schicksal des Ausländers maßgeblich sei, teilt das Gericht nicht (so auch schon VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2013, a.a.O., Rn. 16). Sie findet in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze. Im Gegenteil, hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf ein Äußerungsersuchen des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die vorerwähnte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen in der von der Klägerseite zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahme vom 19. Mai 2012 - BVerwG 1 St 1.12 - ausdrücklich ausgeführt: „Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zum schutzwürdigen Interesse an der Erteilung von Aufenthaltstiteln für die Vergangenheit (…) nicht verlangt, dass die begehrte Entscheidung für bereits konkret anstehende weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen von Bedeutung sein muss.“ Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die - im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen aufgehoben (Beschluss vom 22. Mai 2012 - BVerfG 2 BvR 820/11 -, Juris). Auch in der sonstigen Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - nirgends gefordert, dass bereits eine weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidung konkret im Raum stehen muss, für die die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unmittelbar von Bedeutung ist. Etwas anderes ergibt sich nach dem Verständnis des Berichterstatters auch nicht aus dem vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22. Mai 2012, a.a.O., Rn. 16) - offenbar für die (vermeintliche) Gegenansicht - aufgeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 23. November 2009 - OVG 3 Bf 111/08.Z -. Auch in dieser Entscheidung heißt es vielmehr (Juris Rn. 6): „In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.9.1998, InfAuslR 1999, 69; Urt. v. 16.6.2004, BVerwGE 121, 86) ist anerkannt, dass die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt, wenn der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis mit Jetztwirkung erhält und ein Rechtsschutzinteresse dafür besteht, diese Erlaubnis auch für einen vergangenen Zeitraum, der nach der Antragstellung liegt, zu erhalten (so auch OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2008, 3 Bf 149/02, juris). Ein derartiges Rechtsschutzinteresse an der rückwirkenden Erteilung ergibt sich vorliegend daraus, dass gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG wird dabei die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 1. Januar 2005 angerechnet. Die Zeiten des Besitzes einer rückwirkend erteilten Aufenthaltserlaubnis bzw. –befugnis würden somit in die nach § 26 Abs. 4 AufenthG erforderlichen 7 Jahre einfließen, sodass dem Kläger möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt als ohne rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis offen stünde (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, a.a.O.).“ In dem zugrunde liegenden Fall waren seit Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis bis zur Entscheidung des Gerichts rd. fünf Jahre und sieben Monate verstrichen, sodass von der 7-Jahres-Frist aus § 26 Abs. 4 AufenthG noch rd. ein Jahr und fünf Monate verblieben. Das hinderte das Oberverwaltungsgericht Hamburg nicht daran, ein Rechtsschutzbedürfnis an der rückwirkenden Erteilung zu bejahen. In der zweiten vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Beschluss vom 8. November 2010, a.a.O.) bejahte das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls mit Rücksicht darauf, dass ansonsten für eine später vom Kläger - für das Gericht „nahe liegend“ - ins Auge gefasste Aufenthaltsverfestigung nach § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeit zwischen Beantragung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausfallen würde, da sie in Ermangelung der Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 AufenthG als bloße Duldungszeit nicht nach § 102 Abs. 2 AufenthG auf die 7-Jahres-Frist anrechenbar wäre. In diesem Fall verblieben bis zur möglichen Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG sogar noch rd. vier Jahre und neun Monate. Speziell im Fall der vorliegend einschlägigen Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kommt hinzu, dass die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erst nach sieben (wie im Fall des § 26 Abs. 4 AufenthG) oder fünf Jahren (wie im Fall des § 9 AufenthG) erteilt wird, sondern in der Regel bereits nach drei Jahren. Angesichts dessen erscheint die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hier von vornherein nicht so theoretisch und abstrakt wie der Beklagte annimmt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Aufenthaltszweck der Personensorge für ein deutsches Kind in der Regel längerfristig Bestand haben dürfte und die Aufenthaltserlaubnis abweichend von dem Regelerteilungserfordernis der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen ist (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Mit der begehrten Entscheidung gewönne die Klägerin rd. fünf Monate, die auf die 3-Jahres-Frist aus § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angerechnet würden. Zum heutigen Tag wären dann bereits rd. 18 Monate des 3-Jahres-Zeitraums abgelaufen, also die Hälfte (die zwischenzeitliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG über den bisherigen Befristungszeitpunkt 6. August 2013 hinaus vorausgesetzt). Damit befände sich die Klägerin hinsichtlich der noch zu fordernden Besitzdauer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in einer ähnlichen Situation wie der Kläger in dem oben genannten vom Oberverwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fall. b. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 20. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Klägerin darin die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für den Zeitraum vom 29. Februar 2012 bis 6. August 2012 versagt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin erfüllt nicht erst seit dem 7. August 2012, sondern bereits seit dem 29. Februar 2012 die Anspruchsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Personensorge für ihr deutsches Kind. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei erst auf der Grundlage der am 7. August 2012 ausgestellten neuerlichen Geburtsurkunde möglich gewesen, die nach der zwischenzeitlichen Vaterschaftsanerkennung erstmals den Kindsvater auswies, von dem der Sohn der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet. Die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der §§ 1592 ff. BGB erfolgte Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindsvater wirkt rechtsgestaltend auf den Zeitpunkt der Geburt zurück, sodass Ansprüche ab dem Wirksamwerden des Vaterschaftstatbestandes auch rückwirkend geltend gemacht werden können (vgl. Rauscher, in: Staudingers Kommentar zum BGB, 2004, § 1592 Rn. 77; Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 8, 6. Aufl. 2012, § 1594 Rn. 16 m.w.Nachw.). Diese Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt gilt grundsätzlich auch außerhalb des Zivilrechts (Rauscher, a.a.O., Rn. 78). Insbesondere wirkt die Vaterschaftsanerkennung auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 StAG ex tunc auf den Zeitpunkt der Geburt zurück (vgl. Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann , Ausländerrecht, 2008, § 4 StAG Rn. 6). Dass der Beklagte die Vaterschaft vor der Vaterschaftsanerkennung bzw. Ausstellung der neuerlichen Geburtsurkunde nicht eigenständig beurteilen konnte, bewirkt nicht, dass ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erst zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 17/12 -, Juris Rn. 13 m.w.Nachw.). Das gilt auch, wenn der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen zurückliegenden Zeitraum begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43/06 -, Juris Rn. 13). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig, weil sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin nach ihren persönlichen Umständen sowie mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. für diesen Maßstab BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - BVerwG 2 A 5/11 - Juris, Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 - Juris, Rn. 5; Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 18). 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin beehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Die 1981 geborene Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Im Januar 2011 reiste sie mit einem dänischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Am 29. Februar 2012 gebar die Antragstellerin ihren Sohn, M.... In der Geburtsurkunde vom 14. März 2012 blieb der Kindsvater zunächst offen. Am 3. Juli 2012 wurde die Vaterschaft durch den deutschen Staatsangehörigen T... anerkannt, nachdem dessen biologische Vaterschaft zuvor durch ein fachärztliches Gutachten vom 7. Juni 2012 nachgewiesen worden war. Unter dem 7. August 2012 stellte das zuständige Standesamt daraufhin eine neue Geburtsurkunde aus, in der der Kindsvater nunmehr aufgeführt ist. Mit Schreiben vom 23. November 2011 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin für diese bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - (im Folgenden: Ausländerbehörde), der Klägerin nach der Geburt ihres Kindes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Weiterhin beantragte der Bevollmächtigte, die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend auf den Tag der Geburt des Kindes zu erteilen. Mit Bescheid vom 20. August 2012 kündigte die Ausländerbehörde an, der Klägerin bei Vorsprache die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auszureichen. Die Anspruchsvoraussetzungen seien mit der Beischreibung des Kindsvaters in der am 7. August 2012 ausgestellten neuerlichen Geburtsurkunde des Sohnes der Klägerin nunmehr nachweislich erfüllt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei allerdings erst nach diesem Zeitpunkt möglich. Für eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fehle es auch an einem schutzwürdigen Interesse. Insbesondere ergebe sich ein solches nicht bereits aus der allein theoretischen Möglichkeit einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidungserheblichkeit in der Zukunft, etwa unter Verweis auf die möglicherweise frühere Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Am 21. August 2012 erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin für diese bei der Ausländerbehörde Widerspruch gegen die Entscheidung aus dem Bescheid vom 20. August 2012, die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abzulehnen. Am 28. August 2012 wurde der Klägerin, wie im Bescheid vom 20. August 2012 angekündigt, die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mit Gültigkeit vom 7. August 2012 bis zum 6. August 2013 erteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 wies die Ausländerbehörde den Widerspruch der Klägerin vom 21. August 2012 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 20. August 2012. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, das schutzwürdige Interesse an einer rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müsse sich bereits konkretisiert haben. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Besitzdauer der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen einer unmittelbar bevorstehenden aufenthaltsrechtlichen Entscheidung entscheidungserheblich werde. Das sei vorliegend nicht der Fall. Am 22. November 2012 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hätten ab dem 29. Februar 2012, dem Tag der Geburt ihres Sohnes, vorgelegen. Das Kind habe durch die Geburt gemäß § 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Vaterschaftsanerkennung durch den deutschen Staatsangehörigen T... am 3. Juli 2012 wirke auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück. Es bestehe auch ein schutzwürdiges Interesse an der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ein solches werde vom Bundesverwaltungsgericht bereits dann bejaht, wenn die Entscheidung über die rückwirkende Erteilung für die weitere aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung erheblich sein könne, etwa weil die künftige Verfestigung des Aufenthalts von der Dauer des Besitzes des streitigen Aufenthaltstitels abhänge. Das Bundesverwaltungsgericht verlange hingegen nicht, dass die begehrte Erteilung für bereits konkret anstehende weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen von Bedeutung sein müsse. Im hier zu entscheidenden Fall könne die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis möglicherweise dazu führen, dass früher eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden könne. Da mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beginne, könne der Beginn der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis darüber hinaus auch in anderen Zusammenhängen Bedeutung haben, insbesondere im Anwendungsbereich der §§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie der §§ 8, 9, 10 Abs. 1 und 3 StAG. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne auch die Möglichkeit einer früheren Einbürgerung infolge einer rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich als Rechtsschutzbedürfnis an. Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 1. den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 20. August 2012 teilweise insoweit aufzuheben, als dass darin die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abgelehnt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend zum 29. Februar 2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen; 2. die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 hat die Klägerin diesen in das gerichtliche Verfahren einbezogen. Die Klägerin beantragt zuletzt schriftsätzlich sinngemäß, 1. den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 20. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2013 teilweise insoweit aufzuheben, als dass darin die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abgelehnt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend zum 29. Februar 2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen; 2. die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Bescheid vom 20. August 2012 und dem Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht dahingehend verstanden werden, dass im Hinblick auf eine in der Zukunft liegende mögliche Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in jedem Fall ein berechtigtes Interesse an der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehe. Unabhängig davon müsse der Klage aber auch schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht die Anspruchsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt habe. Denn zu diesem Zeitpunkt sei der Kindsvater noch nicht in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater beigeschrieben gewesen. Im Rahmen des Aufenthaltsrechts sei es erforderlich, zum Nachweis der Vaterschaft die Beischreibung und die Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde, aus der der Kindsvater hervorgehe, abzuwarten. Mit Schriftsätzen vom 9. August 2013 und 4. September 2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.