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Beschluss

19 L 88.12

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0814.19L88.12.0A
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Leitsätze
1.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist; insoweit sieht § 30 Abs 3 AufenthG jedoch die Möglichkeit der Ausländerbehörde vor, im Ermessensweg von dieser Regelerteilungsvoraussetzung abzuweichen.(Rn.10) 2.Zu den rechtlichen Anforderungen an die Betätigung des Ermessens gehört - als Voraussetzung für die korrekte Ermessensausübung - die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts; die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können.Die unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsermittlung führt regelmäßig zu einem Ermessensdefizit und damit zu einem Ermessensfehler.(Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. März 2012 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 6. Februar 2012 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist; insoweit sieht § 30 Abs 3 AufenthG jedoch die Möglichkeit der Ausländerbehörde vor, im Ermessensweg von dieser Regelerteilungsvoraussetzung abzuweichen.(Rn.10) 2.Zu den rechtlichen Anforderungen an die Betätigung des Ermessens gehört - als Voraussetzung für die korrekte Ermessensausübung - die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts; die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können.Die unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsermittlung führt regelmäßig zu einem Ermessensdefizit und damit zu einem Ermessensfehler.(Rn.14) Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. März 2012 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 6. Februar 2012 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die 1950 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Mit ihrer am 5. März 2012 in der Hauptsache erhobenen Klage (VG 19 K 89.12) wendet sie sich gegen die durch den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Februar 2012 verfügte Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 29 i.V.m. § 30 Abs. 1 AufenthG nebst Abschiebungsandrohung. Im vorliegenden Eilverfahren beantragt die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. März 2012 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 6. Februar 2012, zugestellt per Fax am 6. Februar 2012, wiederherzustellen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 8. August 2012 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hatte, hat Erfolg. Der Antrag war bei verständiger Würdigung mit Rücksicht auf die bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verfügungen in dem angegriffenen Bescheid vom 6. Februar 2012 (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 4 Abs. 1 AGVwGO) dahingehend auszulegen, dass er nicht auf Wiederherstellung, sondern (erstmalige) Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gerichtet ist. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO - und nicht etwa ein solcher nach § 123 VwGO - hier der statthafte Rechtsbehelf. Ausweislich des angegriffenen Bescheides vom 6. Februar 2012 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis am 11. Oktober 2010 bei dem Antragsgegner gestellt und damit rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis am 19. Oktober 2010. Daher kommt der Antragstellerin die sog. Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugute. Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. In einem solchen Fall bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO, und nicht nach § 123 VwGO (vgl. zuletzt z.B. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. Mai 2012 - VG 35 L 370.11 -, Rn. 7, und vom 16. April 2012 - VG 35 L 41.12 -, Rn. 6; VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - VG M 12 S 11.3665 -, Rn. 8; alle zit. nach juris). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und dem Gericht allein möglichen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 6. Februar 2012 ernstliche Zweifel. Rechtsgrundlage für das in der Hauptsache verfolgte Begehren der Antragstellerin ist § 30 Abs. 3 AufenthG. Danach kann die dem Ehegatten eines Ausländers zum Familiennachzug gewährte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 29 i.V.m. § 30 Abs. 1 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AufenthG sind vorliegend erfüllt (vgl. zu den unverzichtbaren Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 30 Abs. 3 AufenthG Hoffmann, in: Hofmann/ders. , Ausländerrecht. Handkommentar, 2008, § 30 AufenthG Rn. 38). Der stammberechtigte Ehemann der Antragstellerin besitzt nach den Informationen des Gerichts eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a AufenthG). Es steht auch nicht im Streit, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. An sich würde es für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin am Regelerteilungserfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlen. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Insoweit sieht § 30 Abs. 3 AufenthG jedoch die Möglichkeit der Ausländerbehörde vor, im Ermessensweg von dieser Regelerteilungsvoraussetzung abzuweichen. Der Gesetzgeber hat damit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2010 - VG B 1 S 09.696 -, Rn. 28; zit. nach juris). Daraus wird abgeleitet, dass dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft, die rechtmäßig im Bundesgebiet geführt wird, ein besonderes Gewicht zukommt. Daher wird die Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eingeräumt, auch soweit die Voraussetzungen ausreichenden Wohnraums oder des gesicherten Lebensunterhalts nicht mehr erfüllt sind (vgl. BT-Drs. 15/420 vom 7. Februar 2003, S. 82; ferner auch Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht. Kommentar, 9. Auflage 2011, § 30 AufenthG Rn. 87). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist zu prüfen, ob die gegen den Aufenthalt sprechenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, dass sie die bei der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erwartende Beeinträchtigung für Ehe und Familie des Ausländers überwiegen. Auch bei rein ausländischen Ehen und Familien muss die Versagung des weiteren Aufenthalts durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. Ob diesen die mit der Trennung oder gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich dabei nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härte, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, um so eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2010, a.a.O.). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien hält die vom Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung jedenfalls einer summarischen Überprüfung, wie sie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geboten und dem Gericht allein möglich ist, nicht stand. Zwar kann das Gericht die Ermessensentscheidung des Antragsgegners gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Es darf seine eigene Ermessensentscheidung nicht an die Stelle der Entscheidung der Behörde setzen. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die in § 114 Satz 1 VwGO genannten besonderen Voraussetzungen eingehalten wurden, nicht dagegen, ob vielleicht andere Lösungen zweckmäßiger wären (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2010, a.a.O., Rn. 29; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 17. Auflage 2011, § 114 Rn. 4 w.m.Nachw.). Die rechtlichen Grenzen der Ermessensausübung unterliegen jedoch der uneingeschränkten Überprüfung. Zu diesen rechtlichen Anforderungen an die Betätigung des Ermessens gehört - als Voraussetzung für die korrekte Ermessensausübung - die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Die unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsermittlung führt regelmäßig zu einem Ermessensdefizit und damit zu einem Ermessensfehler (vgl. nur Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 12. Auflage 2011, § 40 Rn. 53). So liegt der Fall nach Aktenlage hier. Der Antragsgegner ist in dem angegriffenen Bescheid vom 6. Februar 2012 von einem unzutreffenden Sachverhalt bezüglich der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen, wenn es dort heißt: „Die Agentur für Arbeit hat festgestellt, dass Sie erwerbsfähig sind.“ Und zuvor: „Es ist ihnen (…) zuzumuten, ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten zu können und keine öffentlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Antragsgegner hat sich hierbei auf ein Schreiben des JobCenters Berlin Mitte vom 17. November 2010 nebst einem Beratungsvermerk der Fachärztin für Innere Medizin, Frau Dipl. med. R..., vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit vom 11. November 2010 gestützt, das der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ihm mit Schreiben vom 24. November 2010 vorgelegt hat. In dem Schreiben vom 17. November 2010 heißt es, dass die Antragstellerin lt. der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes „voraussichtlich bis zu 6 Monate, aber nicht auf Dauer“ nicht in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. In dem ärztlichen Beratungsvermerk wird weitergehend ausgeführt: „Im Vergleich mit den medizinischen Unterlagen, insbesondere mit dem Gutachten vom 23.01.2010, ist keine Besserung eingetreten. Es liegen keine Hinweise auf eine spezielle Schmerzbehandlung einschließlich einer psychiatrischen Behandlung vor. Eine solche ist jedoch dringend zu empfehlen. Eine Prognose ist nicht möglich. Der Behandlungsverlauf bleibt abzuwarten. Es besteht eine Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich bis zu sechs Monate. Danach ist für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit eine erneute Begutachtung zu empfehlen.“ Entgegen der Annahme des Antragsgegners ergibt sich hieraus gerade nicht, dass die Antragstellerin erwerbsfähig ist. Im Gegenteil, wird der Antragstellerin bescheinigt, zum damaligen Zeitpunkt zumindest vorübergehend erwerbsunfähig gewesen zu sein; eine darüber hinausgehende dauerhafte Erwerbsunfähigkeit wird jedenfalls in der ärztlichen Stellungnahme - auf die allein es hier letztlich ankommen kann - nicht ausgeschlossen. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin keinesfalls (positiv) fest. Eine weitere Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit hat nach Kenntnis des Gerichts bislang nicht stattgefunden. Die von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste legen es eher nahe, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin weiterhin unverändert schlecht ist oder sich sogar noch verschlechtert hat; wobei hier dahingestellt bleiben kann, inwieweit die Atteste den Mindestanforderungen an die aus § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO folgende Darlegungspflicht der Beteiligten genügen, die in besonderem Maße für Umstände gilt, die - wie eine vorgetragene Erkrankung und daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit - in ihre eigene Sphäre fallen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 -, Rn. 15; zit. nach juris). Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Frage, ob und - wenn ja - in welchem Umfang die Antragstellerin in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten, für die Ermessensausübung nach § 30 Abs. 3 AufenthG von erheblicher Bedeutung ist. Sollte sich erweisen, dass die Antragstellerin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen (inzwischen) dauerhaft erwerbsunfähig ist, käme hier möglicherweise sogar eine Ausnahme von dem Regeltatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht (vgl. nur Möller, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 5 AufenthG Rn. 11). Ohne dass es nach dem zuvor Gesagten hierauf noch ankommt, weist das Gericht zudem auf Folgendes hin: Sowohl für die Ermessensausübung nach § 30 Abs. 3 AufenthG als auch für eine etwaige - vorgelagerte - Abweichung von der gesetzlichen Regelfolge des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist im Hinblick auf die Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG (und Art. 8 EMRK) dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass der Ehemann der Antragstellerin nach Kenntnis des Gerichts mittlerweile bereits seit mehr als 35 Jahren in Deutschland lebt und über einen verfestigten Aufenthaltsstatus in Form einer Niederlassungserlaubnis verfügt (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2010 - OVG 11 S 69.09 -, Rn. 8; zit. nach juris; für die Ermessensausübung nach § 30 Abs. 3 AufenthG VG Bayreuth, Beschluss vom 26. März 2010, a.a.O., Rn. 31). Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass sich die Antragstellerin selbst inzwischen seit ca. 13 Jahren hier aufhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2010, a.a.O). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob der Antragsgegner die Folgen der Versagung des Aufenthaltsrechts der Antragstellerin für die Eheleute im Rahmen seiner Ermessenserwägungen hinreichend berücksichtigt hat. Diesbezüglich bliebe eine abschließende Gewichtung der widerstreitenden Belange dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2010, a.a.O., Rn. 9), in dem im Übrigen auch ein etwaiges Bleiberecht der Antragstellerin nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) nochmals eingehender zu würdigen sein könnte (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2010, a.a.O). Für die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung dürfte aber auch mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen dem Interesse der Antragstellerin, ihre im Bundesgebiet bestehende eheliche Lebensgemeinschaft vorläufig fortzuführen, gegenüber dem vom Antragsgegner geltend gemachten öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung der Vorrang einzuräumen sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2010, a.a.O). Weil es infolge der - wiederauflebenden - Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG an einer vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragstellerin fehlt (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), erweist sich die in dem Bescheid vom 6. Februar 2012 gegen die Antragstellerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung ebenfalls als rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 2004, Ziff. 8.1, einen Streitwert für die Hauptsache von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 1.5).