Urteil
18 K 159/25 V
VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1112.18K159.25V.00
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Leitsätze
1. Der Anwendung des mit Wirkung vom 24. Juli 2025 in Kraft getretenen § 104 Abs.14 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - der einen Familiennachzug nach § 36a AufenthG zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausschließt - steht weder Unionsrecht noch Verfassungsrecht entgegen.(Rn.22)
2. Zu der „Vorläuferregelung“ in § 104 Abs. 13 AufenthG (juris: AufenthG 2004) a.F. wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass diese verfassungsgemäß war (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 -).(Rn.25)
3. Die dabei angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten gleichermaßen für die Ausschlussregelung des § 104 Abs. 14 AufenthG (juris: AufenthG 2004) n.F. Über die Regelungen in §§ 22, 23 AufenthG (juris: AufenthG 2004) können die Umstände des Einzelfalles (weiterhin) ausreichend berücksichtigt werden und kann insbesondere in Härtefällen auch während der Dauer der Aussetzung des Familiennachzugs nach § 36a AufenthG (juris: AufenthG 2004) ein Nachzug gewährt werden.(Rn.27)
4. Es liegt auch kein Fall einer unzulässigen Rückwirkung vor. Der Gesetzgeber durfte das gesetzliche Ziel, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft vorzubeugen, höher gewichten als das Vertrauen auf die Ermöglichung eines Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (vgl.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 -).(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen und Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen und Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anwendung des mit Wirkung vom 24. Juli 2025 in Kraft getretenen § 104 Abs.14 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) - der einen Familiennachzug nach § 36a AufenthG zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausschließt - steht weder Unionsrecht noch Verfassungsrecht entgegen.(Rn.22) 2. Zu der „Vorläuferregelung“ in § 104 Abs. 13 AufenthG (juris: AufenthG 2004) a.F. wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass diese verfassungsgemäß war (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 -).(Rn.25) 3. Die dabei angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten gleichermaßen für die Ausschlussregelung des § 104 Abs. 14 AufenthG (juris: AufenthG 2004) n.F. Über die Regelungen in §§ 22, 23 AufenthG (juris: AufenthG 2004) können die Umstände des Einzelfalles (weiterhin) ausreichend berücksichtigt werden und kann insbesondere in Härtefällen auch während der Dauer der Aussetzung des Familiennachzugs nach § 36a AufenthG (juris: AufenthG 2004) ein Nachzug gewährt werden.(Rn.27) 4. Es liegt auch kein Fall einer unzulässigen Rückwirkung vor. Der Gesetzgeber durfte das gesetzliche Ziel, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft vorzubeugen, höher gewichten als das Vertrauen auf die Ermöglichung eines Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (vgl.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 -).(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen und Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen und Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerinnen und Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa zum Familiennachzug. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 und §§ 22, 27, 30 ff. des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) - AufenthG -, in Betracht. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für einen Nachzug der Klägerinnen und Kläger zu ihrem subsidiär schutzberechtigten Ehemann bzw. Vater sind hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt. 1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Visa, wie hier, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Aus Gründen des materiellen Rechts gilt nur für den Fall eine Ausnahme, dass ein Anspruch an eine gesetzliche Altersgrenze knüpft. Setzt der Anspruch die Minderjährigkeit des Antragstellers voraus, wie hier hinsichtlich der Klägerinnen und Kläger zu 2 bis 6, so muss diese zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Die übrigen Voraussetzungen für den Kindernachzug müssen aber spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze und zudem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegeben sein, sodass alle Voraussetzungen wenigstens einmal zeitgleich erfüllt sein müssen. Diese zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG entwickelten Grundsätze gelten auch für den Kindernachzug zum subsidiär schutzberechtigten Elternteil nach § 36a AufenthG (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 8 f.). Danach ist hier maßgeblich das Aufenthaltsgesetz in der aktuellen Fassung des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), also auch der mit dem Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) neu gefasste § 104 Abs. 14. 2. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 32 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist Voraussetzung für einen Familiennachzug, dass der im Bundesgebiet lebende Ehemann bzw. Elternteil einen der dort im Einzelnen aufgezählten Aufenthaltstitel besitzt, wobei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG allein in der ersten Alternative erfasst ist (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c und d, § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), also eine wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis. Hieran fehlt es, weil der im Bundesgebiet lebende Ehemann bzw. Elternteil der Klägerinnen und Kläger nur im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG ist. 3. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. a. Hier fehlt es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung eines „sonstigen“ Familienangehörigen. Die Ehefrau eines subsidiär Schutzberechtigten – wie hier die Klägerin zu 1 –, deren Nachzugsanspruch nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG abschließend geregelt ist, ist nicht „sonstige Familienangehörige“ im Sine des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - juris Rn. 40). Gleiches gilt für die Klägerinnen und Kläger zu 2 bis 6 als (unterstellt sämtlich:) minderjährige Kinder eines subsidiär Schutzberechtigten. b. Im Übrigen fehlt es an der erforderlichen außergewöhnlichen Härte. Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG sowie im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die das Visum begehrende Person ein eigenständiges Leben in ihrem Heimatland nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen angewiesen ist – oder umgekehrt – und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. zum Begriff der außergewöhnlichen Härte BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 23, vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 10 f. und vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 23). Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236.96 - juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben liegt hier eine außergewöhnliche Härte nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1 oder die 17, 15, 13 sowie sechs und vier Jahre alten Klägerinnen und Kläger zu 2 bis 6 auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch ihren im Bundesgebiet lebenden Ehemann bzw. Vater angewiesen sind – oder umgekehrt – und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Die Klägerin zu 1 hat zu den Visaanträgen der Familie im Dezember 2024 auf Befragen ausdrücklich erklärt, niemand von ihnen sei ernsthaft erkrankt oder behindert, und ihr Leben sei in Jordanien nicht ernsthaft gefährdet. Die Familie lebt in einem 2-Zimmer-Appartment in W ... und die Kinder besuchen öffentliche Schulen (bis auf die Klägerinnen zu 3 und 4). Die Familie erhält monatlich Geld und Lebensmittel aus einem UNHCR-Programm. Außerdem hat die Klägerin zu 1 fünf weitere Kinder, die alle volljährig sind (1996, 1998, 1999, 2002 und 2004 geboren) und von denen sie ebenfalls Unterstützung erhalten könnte, jedenfalls von den drei bereits (seit 2015 bzw. 2022) in Deutschland lebenden Kindern. Ihre beiden ältesten Söhne (T ... und N ... ) unterstützen sie nach ihren Angaben bei der Visumbefragung bereits von Deutschland aus. Außerdem könnte sie finanzielle Unterstützung von dem Bruder ihres Ehemannes erhalten, der bereits seit mehr als 25 Jahren in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt. 4. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann zwar dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG besitzt – also eine wegen der Zuerkennung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wie hier dem Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen und Kläger, erteilte Aufenthaltserlaubnis– – aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Jedoch bestimmt der mit Wirkung vom 24. Juli 2025 in Kraft getretene § 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG, dass bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ein Familiennachzug nach § 36a AufenthG zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG erteilt worden ist, nicht gewährt wird. Damit ist bis zu dem genannten Zeitpunkt ein Familiennachzug auf der Grundlage von § 36a AufenthG ausgeschlossen. Die Ausschlussregelung in § 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG ist auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unanwendbar. a. Unionsrecht steht der Anwendung von § 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Wie bereits höchstrichterlich geklärt ist, regelt die Richtlinie 2003/86/EG nicht den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Sie findet nach ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c unter anderem dann keine Anwendung, wenn dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen genehmigt wurde. Dies erfasst auch Personen, denen der vom Unionsrecht vorgesehene subsidiäre Schutzstatus zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2018, Rs. C-380/17, juris Rn. 27 ff.). Art. 23 RL 2011/95/EU trifft ebenfalls keine Regelung des Familiennachzuges aus dem Ausland zu subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Deutschland befinden. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist in diesen Fällen nicht eröffnet. Sie ist nur auf Familienangehörige anzuwenden, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU). Der Richtlinie 2011/95/EU lässt sich auch kein Gebot der Gleichbehandlung der Angehörigen von anerkannten Flüchtlingen einerseits und von subsidiär Schutzberechtigten andererseits im Hinblick auf den Nachzug aus dem Ausland entnehmen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 13 f.) b. Die Regelung verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Zu der „Vorläuferregelung“ in § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. – mit dieser mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) eingeführten und am 17. März 2016 in Kraft getretenen Regelung wurde ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigte erteilt worden ist, bis zum 16. März 2018 nicht gewährt und dieser Ausschluss mit dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten vom 16. März 2018 (BGBl. I S. 342) bis zum 31. Juli 2018 verlängert – wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass diese verfassungsgemäß war (aa.). Die dabei angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten gleichermaßen für die Ausschlussregelung des § 104 Abs. 14 AufenthG n.F. (bb.). Es liegt auch kein Fall einer unzulässigen Rückwirkung vor (cc.). aa. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. mit Urteil vom 8. Dezember 2022 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - (juris Rn. 12) ausdrücklich ausgeführt, die Vorschrift sei verfassungsgemäß, weil Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach dem gemäß § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG a.F. unberührt bleibenden § 22 AufenthG Rechnung getragen werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 12). Ein temporärer Ausschluss des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten nach nationalem Recht verstoße auch weder unmittelbar, noch in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK gegen den nach Art. 8 EMRK gebotenen Schutz der Familie. Den Mitgliedstaaten komme bei vorübergehenden Einschränkungen der Familienzusammenführung zu subsidiär Schutzberechtigten ein großer Gestaltungsspielraum zu. Dieser werde nicht überschritten, wenn ein Land zur Bewältigung der großen Herausforderungen, die mit dem starken Anstieg der Zahl von Asylbewerbern im Jahr 2015 verbunden gewesen seien, den Nachzug für die Dauer von drei Jahren nicht gewährt. Hierin liege auch keine gegen Art. 14 EMRK verstoßende Diskriminierung. Die Frage, ob sich subsidiär Schutzberechtigte und Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, in einer vergleichbaren Situation befinden, könne nicht abstrakt oder generell beantwortet werden. Sie sei vielmehr anhand der spezifischen Umstände und insbesondere in Bezug auf das geltend gemachte Recht (auf Familienzusammenführung) zu beurteilen. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK vermittelten einen unmittelbaren Anspruch auf Familienzusammenführung. Bei Entscheidungen über Aufenthaltsrechte seien die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Erforderlich sei eine Einzelfallbetrachtung, bei der die familiären Bindungen, aber auch sonstige Umstände wie die Trennungsdauer oder die Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit nur im Bundesgebiet, abzuwägen seien. Berühren aufenthaltsrechtliche Entscheidungen den Umgang mit einem Kind, sei im Rahmen der Abwägung maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Sind Minderjährige betroffen, seien im Rahmen des dann einschlägigen Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) das Alter der betroffenen Kinder, die Situation in ihrem Herkunftsland und die Abhängigkeit von ihren Eltern bei der Entscheidung in die Abwägung einzustellen. Auch aus einer Zusammenschau des Art. 3 KRK mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 KRK folge allerdings kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug und auch das Kindeswohl habe keinen unbedingten Vorrang. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AufenthG sei grundsätzlich auch in Fällen möglich, in denen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht vorliegen. Denn bei der Frage der Vereinbarkeit einschränkender Familiennachzugsregelungen mit Art. 6 GG sei zu berücksichtigen, inwieweit Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann, insbesondere auch dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird. Damit ließen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 12 und 20 f.). bb. Die vorstehenden Erwägungen gelten für § 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG n.F. – mit dem der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre (erneut) ausgesetzt wird – gleichermaßen. Denn Satz 2 der Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass §§ 22 und 23 AufenthG unberührt bleiben. Hierdurch wird den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – insbesondere der Rechtsprechung des EGMR (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 12) – aufgestellten Anforderungen an eine Aussetzung des Familiennachzugs Rechnung getragen. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn (bei einer Aussetzung für die Dauer von zwei Jahren) kein automatischer Ausschluss vom Familiennachzug erfolgt, sondern die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. EGMR, Urteile vom 9. Juli 2021, Nr. 6697/18, „M.A./Dänemark“ Rn. 130-163, und vom 20. Oktober 2022, Nr. 22105/18, „M.T./Schweden“ Rn. 58). Auch wenn im Unterschied zu der im Jahr 2016 erfolgten Aussetzung derzeit Asylanträge rückläufig sind und der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bereits auf maximal 1.000 Visa pro Monat begrenzt war (vgl. hierzu Uerpmann-Wittzack, Die Aussetzung des Familiennachzugs im Lichte der Rechtsprechung des EGMR, ZAR 2025, 347, 349 f.), ist der den Mitgliedstaaten bei vorübergehenden Einschränkungen der Familienzusammenführung zu subsidiär Schutzberechtigten zukommende große Gestaltungsspielraum auch mit der jetzigen Aussetzungsregelung nicht überschritten. Über die Regelungen in §§ 22, 23 AufenthG können die Umstände des Einzelfalles (weiterhin) ausreichend berücksichtigt werden und kann insbesondere in Härtefällen auch während der Dauer der Aussetzung dem Familiennachzugs nach § 36a AufenthG ein Nachzug gewährt werden (vgl. so auch im Ergebnis – jedenfalls bei einer weiten Auslegung des § 22 Satz 1 AufenthG – Uerpmann-Wittzack, Die Aussetzung des Familiennachzugs im Lichte der Rechtsprechung des EGMR, a.a.O., S. 351). cc. § 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG n.F. verstößt – auch wenn der Gesetzgeber anders als bei der „Vorgängerregelung“ eine besondere Übergangsbestimmung nicht getroffen hat – nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Regelung stellt keine verfassungswidrige Rückwirkung dar. Sie wirkt auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft ein. Die Klägerinnen und Kläger gehören auch nicht zu dem Personenkreis, den der Gesetzgeber der Neufassung des § 104 Abs. 14 AufenthG ausweislich der Gesetzesbegründung von der Rückanknüpfung ausnehmen wollte (vgl. BT-Drs. 21/321, S. 14), nämlich Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 24. Juli 2025 von einer Auslandsvertretung bereits eine Einladung zur Visierung bzw. Visumabholung erhalten haben oder bei denen die Erteilung von Visa Folge eines zuvor außergerichtlich oder gerichtlich geschlossenen Vergleichs wäre. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig fortbestehen, genießt keinen besonderen Schutz. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit einer Rechtsänderung ergeben. Diese Grenzen sind aber erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 30. April 2025 - 10 C 2.24 - juris Rn. 27 m.w.N.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber einen weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können. Daran gemessen durfte der Gesetzgeber das gesetzliche Ziel, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft durch den Nachzug einer Vielzahl von Familienangehörigen der in den zurückliegenden Jahren aufgenommenen Schutz-berechtigten vorzubeugen, höher gewichten als deren etwaiges Vertrauen auf die Ermöglichung eines Nachzugs, wie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - juris Rn. 28 f. zum Ausschluss von Nachfluchtehen beim Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten). Dasselbe Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 17. Juli 2025. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 21/321, S. 1 f.) stellt die nach wie vor hohe Anzahl an Schutzsuchenden in Deutschland die Aufnahme- und Integrationssysteme der Länder und Kommunen vor kapazitative und organisatorische Herausforderungen. Im Jahr 2023 seien beispielsweise 329.120, im Jahr 2024 229.751 Asylanträge gestellt worden. Die Herausforderungen für Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Integration nähmen zu vor dem Hintergrund des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Zur Unterbringung müsse hier ausreichender Wohnraum für zum Teil größere Familien zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 23. bis 25. Oktober 2024 hätten die Bundesländer daher den Bund aufgefordert, den Familiennachzug zur Referenzperson mit subsidiärem Schutzstatus auszusetzen, um die Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu entlasten. Die Intention des Gesetzgebers, zur Verhinderung einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft den Familiennachzug zu begrenzen, ist ein im Ansatz legitimer Grund und grundsätzlich vertretbar. Sie stellt sich als Einschätzung künftigen Geschehens dar, die dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zuzurechnen ist. Die hohe Anzahl der in den zurückliegenden Jahren im Bundesgebiet Schutzsuchenden und die ebenfalls hohe Zuerkennungsquote durften dem Gesetzgeber Veranlassung geben, den Nachzug von Angehörigen der Kernfamilie zu subsidiär Schutzberechtigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz auch bestimmten Familienangehörigen den Nachzug zu verwehren (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 20 zu § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG a.F.). Das mit der Neufassung des § 104 Abs. 14 AufenthG angestrebte Ziel des Gesetzgebers, einer Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft vorzubeugen, wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Zahl der Asylanträge in 2025 im Vergleich zu 2024 deutlich zurückgegangen ist (bis Ende August 2025 wurden rund 104.000 Asylanträge gestellt [www.destatis.de], was hochgerechnet im gesamten Jahr 2025 rund 150.000 Asylanträge ergibt und damit einen Rückgang um etwa 38 %). Denn bei der Einschätzung, ob die Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft überfordert sind, ist nicht nur die Zahl neu einreisender und/oder erstmalig Asyl beantragender Ausländerinnen und Ausländer von Bedeutung, sondern auch die Zahl der bereits in Deutschland lebender Ausländerinnen und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus haben und entsprechend die Aufnahme- und Integrationssysteme bereits in Anspruch nehmen. Ende Juli 2025 lebten im Bundesgebiet rund 690.000 Personen mit Flüchtlingsschutz, rund 43.000 Personen mit Asylberechtigung, rund 380.000 Personen mit subsidiärem Schutz, rund 190.000 Personen mit einem Abschiebungsschutz, und rund 170.000 Personen mit einem humanitären Aufenthaltstitel nach §§ 22, 23, 25 Abs. 5, 25a und 25b AufenthG (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 15. September 2025 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 21/1640, S. 3 ff.). Hinzu kommen rund 186.000 Personen mit einer Duldung sowie 1.100.000 Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, die vor dem russischen Angriffskrieg aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind (a.a.O., S. 19 f. und 30). Der anhaltende Druck auf die Aufnahme- und Integrationssysteme im Bundesgebiet wird bestätigt von dem ersten jährlichen Asyl- und Migrationsbericht der Kommission vom 11. November 2025 (COM/2025/795 final). Die in § 104 Abs. 14 Satz 2 AufenthG vorbehaltene Anwendung der §§ 22 und 23 AufenthG stellt jedenfalls bei einer grundrechtskonformen Auslegung sicher, dass von der Typisierungsbefugnis oder der Einschätzungsprärogative nicht mehr gedeckten und in diesem Sinne atypischen Umständen des Einzelfalles, aber auch den Anforderungen aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 20 zu § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG a.F.). 5. Nach § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen Gründen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. a. Dringende humanitäre Gründe sind anzunehmen, wenn die Aufnahme des Familienangehörigen sich aufgrund des Gebots der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht. Solche Gründe liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen. Der Zeitpunkt, ab dem den Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern eine weitere Trennung nicht länger zuzumuten ist, ist wiederum maßgeblich davon abhängig, ob diesen eine (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat der Nachzugswilligen möglich und zumutbar ist. Die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar ist, aus humanitären Gründen mithin ein Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, liegt indes höher als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 25 f. und vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49). Nach diesen Maßstäben liegen hier dringende humanitäre Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass eine von den Verhältnissen anderer syrischer Staatsangehöriger, deren Ehegatten oder Eltern das Herkunftsland verlassen haben, abweichende Notlage vorliegt. Auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC erfordert keine Visumerteilung unter Heranziehung des § 22 Satz 1 AufenthG, weil die Klägerinnen und Kläger nicht auf familiäre Hilfe gerade im Bundesgebiet angewiesen sind, wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 36 Abs. 2 AufenthG ergibt. Die von den Klägerinnen und Klägern geltend gemachte Trennungszeit begründet ebenfalls keine abweichende Notlage im vorgenannten Sinne. Eine nach § 36a AufenthG zu berücksichtigende Trennungszeit berechnet sich grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung der Referenzperson (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 1 C 17.23 - juris Rn. 20 zu § 36a AufenthG), hier also ab dem 5. Dezember 2022. Die seitdem bestehende Trennungszeit von rund zwei Jahren und elf Monaten liegt noch weit unter einer Trennungszeit von vier Jahren, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung eines humanitären Grundes im Sinne von § 36a AufenthG noch als zumutbar angesehen hat, wenn kein Drittstaatsbezug vorliegt und keine Kleinkinder betroffen sind bzw. unter der Trennungszeit von drei Jahren bei einer Betroffenheit von Kleinkindern bei einem Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 36), wie hier. Unabhängig von Vorstehendem hat sich die Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes grundlegend geändert, insbesondere ist der mehr als zehn Jahre währende Bürgerkrieg beendet und eine Rückkehr geflohener Bürgerkriegsflüchtlinge grundsätzlich möglich. Es ist nicht ersichtlich noch von der Klägerseite dazu vorgetragen, dass eine Familieneinheit in Syrien nicht hergestellt werden könnte. Der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen und Kläger hat seinerzeit zu seinem Asylgesuch lediglich geltend gemacht, er habe Syrien wegen des Krieges und der fehlenden Sicherheit verlassen. Persönlich sei er nicht verfolgt worden. Im Jahr 2011 sei er zwar einmal verhaftet worden, dies sei aber grundlos geschehen und man habe ihn anschließend wieder nach Hause gehen lassen. Bei einer Rückkehr fürchte er verhaftet zu werden, insbesondere weil er als Sportlehrer seine Arbeitsstelle verlassen habe. Probleme mit dem Assad-Regime habe er sonst nicht gehabt. Auch habe er sich nie politisch geäußert oder engagiert. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass er nicht nach Syrien zurückkehren könnte – wie dies auch der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -,VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 - EA S. 14 ff., VG Freiburg, Beschluss vom 24. September 2025 - A 5 K 4316/25 - EA S. 14 ff., VG Berlin, Beschlüsse vom 8. September 2025 - 23 L 442/25 A - juris Rn. 14 ff. und - 23 L 442/25 A - ES S. 4 ff., VG Augsburg, Urteil vom 11. September 2025 - Au 4 K 25.33418 - EA S. 10 ff., VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A - juris Rn. 28 ff.) – und seine Familie ihm nachreisen könnte, zumal das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP-2.0 im Falle einer freiwilligen Rückkehr neben der Übernahme der Rückreisekosten eine einmalige Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und zusätzlich eine Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro pro Erwachsenem vorsieht sowie die Klägerinnen und Kläger auf Unterstützung weiterer (in Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten lebenden) Familienangehörigen zurückgreifen können. b. Völkerrechtliche Gründe können sich aus völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Aufnahme von Personen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten ergeben (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 22 AufenthG, Stand März 2020, Rn. 13). Solche sind hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Selbst wenn als völkerrechtliche Gründe auch Verpflichtungen zum Schutz der Familie nach Art. 8 EMRK bei sich noch im Ausland aufhaltenden Familienmitgliedern in Betracht kommen sollten, lägen hier solche Gründe aus den zuvor genannten Erwägungen nicht vor. 6. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die fehlende Lebensunterhaltssicherung dem begehrten Familiennachzug entgegensteht (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juni 2025). Ebenso kommt es nicht mehr auf die Zweifel an, ob die beiden jüngsten Klägerinnen, die 4 und 6 Jahre alten Klägerinnen zu 2 und 3, tatsächlich die Kinder der Klägerin zu 1 sowie der Referenzperson sind (vgl. hierzu ebenfalls den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juni 2025). Gleichfalls bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Wirksamkeit der Eheschließung Zweifeln unterliegt, weil die Klägerin zu 1 im Zeitpunkt der Eheschließung erst 15 Jahre alt gewesen ist (vgl. zu einem gleich gelagerten Fall OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 2 UF 58/16 - juris Rn. 23 ff. sowie Art. 229 § 44 Abs. 1 und 4 EGBGB). Schließlich kann dahinstehen, ob für einen auf § 22 AufenthG und damit auf einen „anderen“ Aufenthaltszweck als einen Nachzug aus familiären Gründen, nämlich aus humanitären Gründen, gestützten Nachzugsanspruch – jedenfalls in Fällen wie hier – ein gesonderter Visumantrag erforderlich ist und ob ein solcher hier nicht, auch nicht konkludent gestellt wurde (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 18. September 2025). In den Hinweisen der Beklagten auf ihrer Website zur Frage, ob während der Aussetzung eine neue Registrierung auf der Warteliste erfolgen bzw. wo und wie ein Härtefall geltend gemacht werden kann, heißt es, die IOM unterstütze bei der Bearbeitung von Härtefallanzeigen; diese seien mit der Begründung, warum es sich um einen singulären Einzelfall handelt, ausschließlich per Email ab dem 26. Juli 2025 an die dort genannte Email-Adresse zu senden. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 30.000 € festgesetzt. Die Klägerinnen und Kläger begehren die Erteilung von Visa zum Familiennachzug. Sie sind syrische Staatsangehörige, stammen aus I ... (Südwestsyrien) und wohnen seit mehr als 13 Jahren als syrische Bürgerkriegsflüchtlinge legal in Jordanien. Sie beantragten im Dezember 2024 bei der Deutschen Botschaft in Amman die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung zu einem syrischen Staatsangehörigen – Herrn F ... , geb. 7 ... 1971 –, mit dem die Klägerin zu 1 1995 im Alter von 15 Jahren in Syrien verheiratet wurde. Dieser ist 2013 aus Syrien ausgereist und lebte bis 2021 mit den Klägerinnen und Klägern in Jordanien zusammen. Danach hielt er sich für ein Jahr legal in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf und reiste im Oktober 2022 ins Bundesgebiet ein. Im Januar 2023 erhielt er die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte, die zuletzt im August 2025 verlängert wurde. Die beigeladene Ausländerbehörde lehnte im April 2025 eine Zustimmung zur Visaerteilung mit der Begründung ab, der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen und Kläger beziehe Sozialleistungen und lebe in einer städtischen Unterkunft. Bestehende Zweifel am Abstammungsverhältnis der Klägerinnen zu 2 und 3 seien daher zweitrangig. Die Botschaft lehnte die Visaanträge der Klägerinnen und Kläger mit jeweils gesonderten Bescheiden vom 16. April 2025 mit der Begründung ab, die Familieneinheit könne in einem Drittstaat, hier Jordanien, (wieder-) hergestellt werden. Daher sei für einen Familiennachzug die Sicherung des Lebensunterhaltes und das Vorhandensein ausreichenden Wohnraumes erforderlich, woran es fehle. Von diesen Voraussetzungen werde auch nicht im Ermessenswege abgesehen, weil der Ehemann bzw. Vater der Klägerinnen und Kläger keine Nachweise über eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung oder entsprechende Bemühungen beigebracht habe. Hiergegen richten sich die am 16. Mai 2025 erhobenen, zunächst zu den Aktenzeichen VG 18 K 159/25 V, VG 18 K 160/25 V, VG 18 K 161/25 V, VG 18 K 163/25 V, VG 18 K 164/25 V und VG 18 K 165/25 V geführten und am 28. Juli 2025 verbundenen Klagen. Die Klägerinnen und Kläger machen geltend, die inzwischen erfolgte Gesetzesänderung, wonach der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt wird, sei verfassungswidrig. Die Trennung der Familie verstoße darüber hinaus gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Grundrechtecharta sowie die UN-Kinderrechtskonvention. Die Klägerinnen und Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft in Amman vom 16. April 2025 zu verpflichten, ihnen Visa zur Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann bzw. Vater, Herrn F ... , zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.