Urteil
18 K 141/25
VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1112.18K141.25.00
11Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mit Ablauf des Monats, in dem Hochschulen den Studierenden den erfolgreichen Abschlusses des Hochschulstudiums bekanntgeben, ist eine nach dem BAFöG förderfähige Ausbildung beendet (vgl. § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG) und besteht kein Anspruch mehr auf Ausbildungsförderung. Die Ämter für Ausbildungsförderung müssen die zunächst weitergezahlte (nach dem BAFöG monatlich im Voraus zuleistende) Ausbildungsförderung später zurückfordern; ihnen steht beim Erlass des Änderungs- und Rückforderungsbescheids kein Ermessen zu.(Rn.19)
2. Die Studierenden können sich grundsätzlich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob eine zunächst weiterbezahlte Ausbildungsförderung auf im Anschluss an das Ende der Hochschulausbildung beantragtes Bürgergeld angerechnet wird und wegen des im Grundsicherungsrecht geltenden Monats- und Zuflussprinzips nicht nachträglich höheres Bürgergeld verlangt werden kann, wenn die zunächst weiterbezahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert wird.(Rn.22)
3. Es liegt auch kein Fall des in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten sogenannten Systemversagens vor.(Rn.20)
4. Die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage, ob den Ämtern für Ausbildungsförderung in einer Konstellation wie hier ein Erstattungsanspruch gegenüber den JobCentern zusteht, ist nicht entscheidungserheblich.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Ablauf des Monats, in dem Hochschulen den Studierenden den erfolgreichen Abschlusses des Hochschulstudiums bekanntgeben, ist eine nach dem BAFöG förderfähige Ausbildung beendet (vgl. § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG) und besteht kein Anspruch mehr auf Ausbildungsförderung. Die Ämter für Ausbildungsförderung müssen die zunächst weitergezahlte (nach dem BAFöG monatlich im Voraus zuleistende) Ausbildungsförderung später zurückfordern; ihnen steht beim Erlass des Änderungs- und Rückforderungsbescheids kein Ermessen zu.(Rn.19) 2. Die Studierenden können sich grundsätzlich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob eine zunächst weiterbezahlte Ausbildungsförderung auf im Anschluss an das Ende der Hochschulausbildung beantragtes Bürgergeld angerechnet wird und wegen des im Grundsicherungsrecht geltenden Monats- und Zuflussprinzips nicht nachträglich höheres Bürgergeld verlangt werden kann, wenn die zunächst weiterbezahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert wird.(Rn.22) 3. Es liegt auch kein Fall des in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten sogenannten Systemversagens vor.(Rn.20) 4. Die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage, ob den Ämtern für Ausbildungsförderung in einer Konstellation wie hier ein Erstattungsanspruch gegenüber den JobCentern zusteht, ist nicht entscheidungserheblich.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die (nur) in Bezug auf die Monate Oktober und November 2024 begehrte Aufhebung des bestandskräftigen Änderungs- und Rückforderungsbescheids vom 25. November 2024 im Wege einer Überprüfung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB X – in Betracht (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 [BGBl. I S. 130], zuletzt geändert mit Gesetz vom 20. Juli 2022 [BGBl. I S. 1237]). Die Vorschrift findet auf das Leistungsrecht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wie hier Anwendung, weil nach § 68 Nr. 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB I – (vom 11. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3015], zuletzt geändert mit Gesetz vom 20. Dezember 2022 [BGBl. I S. 2759]) das Bundesausbildungsförderungsgesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs gilt und der in § 37 SGB I bestimmte Vorbehalt abweichender Regelungen nicht eingreift, wie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - 5 C 123.83 - juris Rn. 23 ff.). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Vorschrift findet zwar auch Anwendung auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wie hier, also Fälle, in denen Leistungsberechtigte zunächst Sozialleistungen erhalten haben, deren Bewilligung jedoch nachträglich aufgehoben worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2022 - B 7/14 AS 57/21 R - juris Rn. 24). Jedoch fehlt es an der tatbestandlichen Voraussetzung, dass das Amt für Ausbildungsförderung beim Erlass des Änderungs- und Rückforderungsbescheids vom 25. November 2024 das Recht unrichtig angewandt oder einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Vielmehr ist der Änderungs- und Rückforderungsbescheid rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheids war § 53 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG – in der hier maßgeblichen Fassung der (letzten) Behördenentscheidung vom 25. November 2024 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird der Bewilligungsbescheid zuungunsten Auszubildender vom Beginn des Monats an geändert, der auf den Eintritt der Änderung folgt, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. § 48 SGB X findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 SGB X (Satz 3). Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Regelungen waren erfüllt (1.), dem Amt für Ausbildungsförderung war beim Erlass des Änderungs- und Rückforderungsbescheids kein Ermessen eingeräumt (2.), und der Kläger kann sich weder auf schutzwürdiges Vertrauen berufen (3.) noch auf ein Systemversagen (4.). Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob den Ämtern für Ausbildungsförderung in einer Konstellation wie hier ein Erstattungsanspruch gegenüber den JobCentern zusteht (5.). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass des Änderungs- und Rückforderungsbescheids waren erfüllt. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 20. August 2024 war für die Zeit ab Oktober 2024 zuungunsten des Klägers zu ändern – nämlich die Förderungsdauer auf den Monat September 2024 zu verkürzen –, weil sich mit Ablauf des Monats September 2024 ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand geändert hatte. Denn zum 30. September 2024 endete die (förderfähige) Ausbildung des Klägers mit der Folge, dass ihm Ausbildungsförderung nicht mehr zustand. Dies folgt aus § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150), wonach eine Hochschulausbildung mit Ablauf des Monats endet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist. Eine solche Bekanntgabe erfolgte hier Ende September 2024. Dabei kann dahinstehen, ob die Hochschule dem Kläger am 30. September 2024 bereits das Gesamtergebnis des bestandenen Studiums bekanntgegeben hat, wie die Hochschule auf dem vom Amt für Ausbildungsförderung übermittelten Formular Ende März 2025 bestätigt hat, oder ihm an diesem Tag per Email (nur) eine Notenübersicht zugesandt hat, aus der sich der Abschluss des gesamten Studiums ergab, wie der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 9. April 2025 angegeben hat. Denn nach der (Neu-) Regelung kommt es nur darauf an, dass der Auszubildende Gewissheit darüber hat, dass der letzte Prüfungsteil bestanden und das Studium damit insgesamt erfolgreich abgeschlossen wurde, weil er ab diesem Zeitpunkt weiß, dass er nach Ablauf des Monats keiner weiteren staatlichen Unterstützung zur weiteren Durchführung des dann bereits erfolgreich absolvierten Studiums mehr bedarf, sondern sich um eigenes Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts bemühen muss (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/1631, S. 29). Da die der Gewährung der Ausbildungsförderung zu Grunde liegende Bewilligungsentscheidung mit dem Änderungsbescheid für die Zeit ab Oktober 2024 aufgehoben wurde, war die dem Kläger für die (streitbefangenen) Monate Oktober und November 2024 erbrachte Ausbildungsförderung (monatlich je 992 Euro) zurückzufordern. 2. Dem Amt für Ausbildungsförderung war beim Erlass des Änderungs- und Rückforderungsbescheids kein Ermessen eingeräumt, sondern es war zu dessen Erlass verpflichtet. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - juris Rn. 19 und 28). Das Berufungsgericht der Kammer geht ebenfalls davon aus, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Ausbildungsförderungsamt keine Spielräume belässt, um auf eine Aufhebung und Rückforderung der überzahlten Ausbildungsförderungsleistungen zu verzichten und etwa stattdessen eine Erstattung gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger nach §§ 102 ff. SGB X geltend zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2021 - 6 M 42/21 - juris Rn. 5 zu einem Erstattungs- und Rückforderungsbescheid nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG). Auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist geklärt, dass es für die Rechtmäßigkeit eines auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützten Erstattungsbescheides allein darauf ankommt, ob die zugrunde liegende Bewilligung aufgehoben worden ist, ohne dass Raum wäre für eine Begrenzung unter Härtefallgesichtspunkten (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 14 AS 15/17 R - juris Rn. 26; vgl.a. BSG, Urteil vom 22. April 1987 - 10 RKg 16/85 - juris Rn. 15, wonach eine bindend gewordene rückwirkende Aufhebung einer Leistungsbewilligung nicht dadurch „ad absurdum“ geführt werden dürfe, dass die in § 48 Abs. 1 SGB X enthaltenen Billigkeitserwägungen bei § 50 Abs. 1 SGB X erneut geprüft werden). 3. Der Kläger kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der nachteiligen Änderung eines Bescheids über die Bewilligung von Ausbildungsförderung mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz zu wahren, der verfassungsrechtlich geboten ist. Dementsprechend ist bei der Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Abwägung des Gewichts des Vertrauensschutzinteresses der Auszubildenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel vorzunehmen. Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also die Auszubildenden mit der Änderung rechnen mussten. Dies ist der Fall, wenn der Bestand des Bewilligungsbescheids nach den konkreten Umständen schon vor dem Erlass des Änderungsbescheids ernstlich zweifelhaft und seine Änderung bereits zu dem Zeitpunkt, auf den sich diese zurückbezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dabei wirkt sich nicht – wie nach den weitreichenden Vertrauensschutzregelungen der § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG – nur grobe Fahrlässigkeit zuungunsten der von der Änderung betroffenen Auszubildenden aus. Auch wenn sie mit ihrem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihnen zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzen, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O., Rn. 28 f.; vgl.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 M 23.17 - juris Rn. 4). Nach diesen Maßstäben steht der Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderung für die (streitbefangenen) Monate Oktober und November 2024 schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegen. Der Kläger musste damit rechnen, dass der Bewilligungsbescheid geändert und der Bewilligungszeitraum verkürzt wird, wenn das Studium (erfolgreich) beendet und ihm der erfolgreiche Studienabschluss bekanntgegeben wird. So enthielt der Bewilligungsbescheid vom 19. Februar 2024 (über die Weiterbewilligung von BAföG-Leistungen für die Zeit von März 2024 bis März 2025) folgenden ausdrücklichen, in Fettdruck hervorgehobenen Passus: „Nach den hier vorliegenden Angaben ist davon auszugehen, dass Sie die geförderte Ausbildung im Bewilligungszeitraum abschließen können. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung endet gem. § 15b Abs. 3 [BAföG] mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde. Zeigen Sie diesen bitte umgehend an. Bitte reichen Sie auch Ihr Zeugnis (nach Erhalt) umgehend ein.“ Der Kläger musste bei dieser Sachlage auch damit rechnen, dass ein entsprechender Änderungs- bzw. Verkürzungsbescheid erst dann ergehen würde, wenn das Amt für Ausbildungsförderung Kenntnis von dem Studienabschluss erhält bzw. von dem Zeitpunkt, zu dem ihm dieser Abschluss bekanntgegeben wurde. Er musste dem Amt für Ausbildungsförderung auch eine gewisse Bearbeitungszeit zugestehen und damit rechnen, dass die bereits bewilligte Ausbildungsförderung zunächst für einen gewissen Zeitraum weiter ausbezahlt und später zurückgefordert werden würde, zumal der Kläger erst am 20. Oktober 2024 dem Amt für Ausbildungsförderung seinen Studienabschluss mitgeteilt und dieses am 12. November 2024 an die von ihm erbetene Einstellung der BAföG-Leistungen erinnert hat. 4. Der Kläger kann sich nicht auf ein „Systemversagen“ berufen. Unabhängig davon, ob sich die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze des Sozialversicherungsrechts über Ansprüche bei Systemversagen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris) überhaupt auf das Ausbildungsförderungsrecht übertragen lassen, ist hier eine – ein etwaiges Systemversagen kennzeichnende – systemwidrige Notlage des Auszubildenden nicht feststellbar. Der Kläger hatte (auch) in den Monaten Oktober und November 2024 existenzsichernde Leistungen in ausreichender Höhe erhalten, weil ihm die Ausbildungsförderung – im Hinblick auf den noch nicht geänderten Bewilligungsbescheid zu Recht – in diesen Monaten weiter ausbezahlt worden ist (in Höhe von 992 Euro monatlich) und er ergänzend Bürgergeld (in Höhe von 121 Euro monatlich) erhalten hat; mit diesen Leistungen konnte er seinen Bedarf decken. Soweit der Kläger sinngemäß eine systembedingte Härte darin sieht, dass es zwangsläufig zu einer verzögerten Entscheidung der Ämter für Ausbildungsförderung über die Verkürzung bzw. Einstellung der Ausbildungsförderung kommt, infolgedessen eine zunächst weiterbezahlte Ausbildungsförderung auf im Anschluss an das Ende der Hochschulausbildung beantragtes Bürgergeld angerechnet wird und wegen des im Grundsicherungsrecht geltenden Monats- und Zuflussprinzips nicht nachträglich höheres Bürgergeld verlangt werden kann, wenn die zunächst weiterbezahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert wird (vgl. zum Zuflussprinzip BSG, Urteile vom 6. Juni 2023 - B 4 AS 86/21 R - juris Rn. 33 ff. und vom 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R - juris Rn. 23), wäre eine solche Härte ausschließlich bei der Entscheidung über einen (gesonderten) Antrag auf Erlass der Erstattungsforderung des Amtes für Ausbildungsförderung zu berücksichtigen. Dies ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2011, a.a.O., Rn. 26 zur Rückforderung von Arbeitslosengeld, das zuvor auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet worden war). Abgesehen davon würde ein „Systemversagen“ bzw. eine systemwidrige Härte, soweit die dem Kläger gewährte Ausbildungsförderung nur als Darlehen gewährt worden ist – hier in hälftiger Höhe, also in Höhe von 496 Euro monatlich –, schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil der Kläger insoweit von vornherein zu einer Rückzahlung verpflichtet war. 5. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob den Ämtern für Ausbildungsförderung in einer Konstellation wie hier ein Erstattungsanspruch gegenüber den JobCentern zusteht. Dies wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Sozialgerichte verneint unter (ausdrücklicher) Inkaufnahme der Rückabwicklung überzahlter Ausbildungsförderung zu Gunsten der JobCenter und zu Lasten der Auszubildenden (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2024 - L 3 AS 320/21 - juris Rn. 29 ff., insbesondere Rn. 48) und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung (die Revision zu der vorgenannten Entscheidung ist anhängig beim BSG zum Aktenzeichen B 7 AS 11/24 R). Aus Sicht der Kammer spricht viel dafür, dass die Ausbildungsförderung und die Grundsicherung für Arbeitsuchende gleichartige Leistungen sind, jedenfalls soweit es den Zuschussanteil der Ausbildungsförderung betrifft und der Pauschalbetrag des § 11b Abs. 2 Satz 4 SGB II anteilig herausgerechnet wird. Hierfür spricht auch die Regelung in § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II, wonach stets als Einkommen zu berücksichtigen sind die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ein Erstattungsanspruch kann nach Sinn und Zweck der Leistungsgesetze auch nicht daran scheitern, dass die Ausbildungsförderung im Hinblick auf den verbindlichen Bewilligungsbescheid nach Studienende zunächst zu Recht weiter ausbezahlt wird (so ausdrücklich auch BSG, Urteil vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 31, wonach der Sozialleistungsträger an die Zuerkennung des Leistungsanspruchs gebunden ist, solange der Bewilligungsbescheid Bestand hat) und es nach der gesetzlichen Konzeption – einerseits eine Vorauszahlung der Ausbildungsförderung (vgl. § 51 Abs. 1 BAföG) und andererseits eine Sonderregelung zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Hochschulausbildung als förderungsrechtlich beendet gilt (vgl. § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG) – grundsätzlich zu einer „verspäteten“ Entscheidung der Ämter für Ausbildungsförderung über die Verkürzung bzw. Einstellung der Ausbildungsförderung kommt. Als systemgerechter „Lösungsweg“, der nicht zu Lasten der Auszubildenden geht, könnte nach der derzeitigen Rechtslage in Betracht kommen, dass Auszubildende, die unmittelbar nach ihrem Ausbildungsende zunächst (zu Recht noch) weiter Ausbildungsförderung erhalten und zugleich Bürgergeld beantragen, vor der Antragstellung beim JobCenter gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung eine Verzichtserklärung abgeben (vgl. § 46 Abs. 1 SGB I) und infolgedessen könnte die zunächst weitergewährte Ausbildungsförderung als Einkommen unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Sinne der bisherigen oder in Weiterentwicklung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als bereits mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet angesehen würde. Oder Auszubildende müssten vor der Antragstellung beim JobCenter zusätzlich die zunächst weitergewährte Ausbildungsförderung an das Amt für Ausbildungsförderung zurückzahlen, und dem JobCenter wäre eine Berufung auf die Missbrauchsklausel des § 46 Abs. 2 SGB II verwehrt. Die Berufung und die Sprungrevision sind nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. hierzu § 124a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 134 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2024, a.a.O., Rn. 52), weil die Frage, ob den Ämtern für Ausbildungsförderung in einer Konstellation wie hier ein Erstattungsanspruch gegenüber den JobCentern zusteht, im vorliegenden Streit über die Änderung und Rückforderung gewährter Ausbildungsförderung (nach Studienende) nicht entscheidungserheblich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich im Wege eines Überprüfungsbegehrens gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung. Er studierte ab dem Sommersemester 2021 im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der J...in Berlin. Hierfür erhielt er antragsgemäß Ausbildungsförderung, zuletzt mit Bescheid vom 20. August 2024 in Höhe von monatlich 992 Euro für die Zeit von Oktober 2024 bis März 2025. Ende September 2024 legte er erfolgreich die letzte Studienleistung ab (Kolloquium) und erhielt von der Hochschule per Email die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses. Am 20. Oktober 2024 teilte er dies dem beklagten Amt für Ausbildungsförderung mit. Das Amt für Ausbildungsförderung änderte in der Folge mit Bescheid vom 25. November 2024 die Bewilligung der Ausbildungsförderung auf die Zeit bis Ende September 2024 und forderte vom Kläger die für Oktober bis Dezember 2024 bereits ausgezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 992 Euro zurück. Der Kläger legte hiergegen Anfang Dezember 2024 einen nicht formgerechten Widerspruch und Anfang Januar 2025 einen verfristeten Widerspruch ein, den das Amt für Ausbildungsförderung als Überprüfungsantrag wertete und mit Bescheid vom 14. Januar 2025 ablehnte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2025 zurück, dem Kläger zugestellt am 4. April 2025. Hiergegen richtet sich die am 3. Mai 2025 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, die Rückforderung für die Monate Oktober und November 2024 verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Er habe im Oktober 2024 beim JobCenter einen Antrag auf Bürgergeld gestellt und ab Oktober 2024 auch erhalten. Dabei sei das für die Monate Oktober und November 2024 weitergezahlte BAföG angerechnet worden, weil der Einstellungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung zu spät gekommen sei. Rückwirkend könne er nicht Bürgergeld ohne eine solche Anrechnung erhalten. Er habe es nicht zu vertreten, wenn es beim Amt für Ausbildungsförderung offenbar systembedingt – frühe Anweisung des Geldes (am 20. des Vormonats), späte Einstellungsentscheidung – stets zu zwei Monaten Überzahlung komme. Es müsse für den Übergang von einer Sozialleistung zu einer anderen Übergangsregelungen geben, die verhindern, dass die betreffende Person zwei Monate ohne Leistungen bleibe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Amtes für Ausbildungsförderung vom 14. Januar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2025 zu verpflichten, im Wege einer Überprüfung den Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 25. November 2024 hinsichtlich der Monate Oktober und November 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.