Urteil
18 K 94/22
VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0719.18K94.22.00
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Leitsätze
1. Der Begriff "angemessene Anzahl" im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 4 AFBG richtet sich auch nach den Rahmenempfehlungen der jeweiligen Dachverbände wie der Deutschen Industrie- und Handelskammer.(Rn.14)
2. Der "Lernumfang" im Sinne des § 53c BBiG umfasst Unterrichtsstunden und Selbststudium.(Rn.15)
3. Bei Berechnung der Dauer, für die ein Unterhaltsbeitrag für eine Vollzeitmaßnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG zu leisten ist, sind wöchentlich 25 Unterrichtsstunden zugrunde zulegen, um der teilnehmenden Person Zeit für das gesetzlich vorgesehene Selbststudium einzuräumen.(Rn.16)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 19. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2022 verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach Aufstiegsfortbildungsförderung für die Weiterbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter Bachelor Professional an der GFS Steuer- und Wirtschaftsfachschule GmbH für die Zeit von April bis Juni 2022 zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff "angemessene Anzahl" im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 4 AFBG richtet sich auch nach den Rahmenempfehlungen der jeweiligen Dachverbände wie der Deutschen Industrie- und Handelskammer.(Rn.14) 2. Der "Lernumfang" im Sinne des § 53c BBiG umfasst Unterrichtsstunden und Selbststudium.(Rn.15) 3. Bei Berechnung der Dauer, für die ein Unterhaltsbeitrag für eine Vollzeitmaßnahme nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG zu leisten ist, sind wöchentlich 25 Unterrichtsstunden zugrunde zulegen, um der teilnehmenden Person Zeit für das gesetzlich vorgesehene Selbststudium einzuräumen.(Rn.16) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 19. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2022 verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach Aufstiegsfortbildungsförderung für die Weiterbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter Bachelor Professional an der GFS Steuer- und Wirtschaftsfachschule GmbH für die Zeit von April bis Juni 2022 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Bewilligung von (weiterer) Aufstiegsfortbildungsförderung in Form des Unterhaltsbeitrags für die Monate April bis Juli 2022, nicht jedoch für die Monate August bis Oktober 2022 und nicht für weitere Maßnahmekosten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung kommt nur § 6 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ende des Bewilligungszeitraums (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juli 2023 - 15 K 128/22 - juris Rn. 24 ff.), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) – AFBG – in Betracht. Danach wird Förderung für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist förderfähig (unter anderem) die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf Fortbildungsziele der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes vorbereiten. Nach § 53c des Berufsbildungsgesetztes – BBiG – erlangt den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der auf den Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter Bachelor Professional“ vorbereitenden Fortbildungsmaßnahme des Klägers dem Grunde nach vor. Es steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass es sich bei der auf die Prüfung „Geprüfter Bilanzbuchhalter Bachelor Professional“ vorbereitende Fortbildungsmaßnahme an der GFS Steuer- und Wirtschaftsfachschule GmbH, Berlin, um eine förderungsfähige Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 6 Abs. 1 AFBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AFBG und § 53c BBiG handelt. Die Beteiligten streiten allein über den Umfang des Anspruchs auf Fortbildungsförderung. In Streit stehen sowohl die Länge des Zeitraums, für den ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist (dazu 1.) als auch die Höhe der förderfähigen Maßnahmekosten (dazu 2.). 1. Der Kläger hat – über den bereits bewilligten Förderungszeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 hinaus – Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in gesetzlicher Höhe bis einschließlich Juni 2022, nicht aber von Juli bis Oktober 2022. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG wird bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt als monatlicher Unterhaltsbedarf für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 sind Maßnahmen in Vollzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte). Zwischen den Beteiligten steht zurecht nicht im Streit, dass diese Voraussetzungen hier grundsätzlich vorliegen. Die Fortbildung des Klägers umfasste mehr als 400 Unterrichtsstunden, dauerte 13 Monate und es fanden in der Regel in jeder Woche an fünf Werktagen je acht Unterrichtsstunden statt. Zwischen den Beteiligten ist allein umstritten, für wie viele Monate der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags hat. Dies richtet sich nach dem förderfähigen Unterrichtsumfang. Förderfähig sind hier 858 Unterrichtsstunden (dazu a.). Diesen Stundenumfang zugrunde gelegt, hat der Kläger einen Anspruch auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags bis einschließlich Juni 2022 (dazu b.). a. Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AFBG ist förderfähig nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Nach Satz 5 der Vorschrift werden zusätzlich die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt. Der Begriff „angemessene Anzahl“ ist nicht legaldefiniert. Ausweislich des Gesetzesentwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (BT-Drs. 16/10996, S. 22) richtet sich die Angemessenheit des Stundenumfangs auch nach den Rahmenempfehlungen der jeweiligen Dachverbände wie DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) und werden Kurse, die über diese Empfehlungen zeitlich hinausgehen, nur entsprechend anteilig gefördert. Zur Begründung heißt es weiter, mit dieser Regelung solle sichergestellt werden, dass die notwendigen Inhalte vermittelt und über das AFBG auch gefördert werden. Unnötig lange und teure Fortbildungen hingegen, die über das normale Maß hinausgehen, könnten zwar besucht, jedoch nur im angemessenen Umfang über das AFBG gefördert werden. Der Rest verbleibe in der finanziellen Verantwortung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin. In diesem Zusammenhang dürfe nicht verkannt werden, dass es sich um Steuergelder handelt und diese wirtschaftliche einzusetzen sind. Angemessen für die Prüfungsvorbereitung auf den Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter Bachelor Professional“ sind nach diesen Maßstäben 858 Unterrichtsstunden, die sich aus den im Rahmenplan des DIHK vorgesehenen 780 Unterrichtsstunden (vgl. https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/rahmenplan-48578) zuzüglich 10 %, also 78 Unterrichtsstunden, für Klausurenkurse und Prüfungssimulationen zusammensetzen. Der Angemessenheit des im Rahmenplan der DIHK vorgesehenen Stundenumfangs stehen die Regelungen des § 53c Abs. 2 Satz 2 BBiG und des § 4 Abs. 4 der auf Grundlage des BBiG erlassenen Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV) nicht entgegen. Nach § 53c Abs. 2 Satz 2 BBiG soll der Lernumfang für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens 1.200 Stunden betragen. Nach § 4 Abs. 4 BibuBAProFPrV bedarf es für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. Diese 1.200 (Zeit-)Stunden Lernumfang bezeichnen den geschätzten Gesamtzeitaufwand, der neben Unterrichtsstunden auch das Selbststudium umfasst. Der Begriff „Lernumfang“ ist zwar weder im BBiG noch in der Prüfungsverordnung legaldefiniert. Aus der Gesetzesbegründung zum BBiG (BT-Drs. 19/10815, S. 67 f.) ergibt sich aber, dass der Begriff sowohl Unterricht als auch Selbstlernen oder Praxis erfasst. Danach ist eine Differenzierung zwischen den Arten des Lernens systemwidrig, weil diese nicht Gegenstand von Prüfungsregelungen sein können. Auf letztere seien der Gesetz- und der Verordnungsgeber mit Blick auf den wettbewerblichen und damit verfassungsrechtlich geschützten Vorbereitungs- und Lehrgangsmarkt (Art. 12, 14 GG) im Fortbildungsbereich beschränkt. Weiter heißt es: „Die Lehrgangsteilnahme ist in der Systematik der beruflichen Fortbildung nach dem BBiG und der HwO daher auch keine Voraussetzung für die Prüfungszulassung. Quantitative und qualitative Anforderungen an derartige Angebote werden infolgedessen nicht im Zusammenhang mit dem ordnungsrechtlichen Rahmen, sondern vielmehr dort geregelt, wo die öffentliche Hand derartige Angebote fördert und damit refinanziert (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz [AFBG], Umsetzung des SGB III etc.).“ Entsprechend heißt es auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (vgl. https://www.dqr.de/dqr/shareddocs/qualifikationen-neu/de/Bilanzbuchhalter-Gepruefter-Bilanzbuchhalterin-Gepruefte-Bachelor-Professional-in-Bilanzbuchhaltung.html?nn=365830), der durchschnittliche Lernumfang zum Erwerb der Qualifikation eines Bachelor Professional betrage 600 + 600 Stunden (Präsenzseminare + Selbststudium). Diesen Durchschnittsangaben für den in unterschiedlichen Fachrichtungen vergebenen Abschluss Bachelor Professional entspricht der Rahmenplan des DIHK. Denn den dort veranschlagten 780 Unterrichtsstunden, als die gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 AFBG jeweils 45 Minuten Lehrveranstaltung gelten, entsprechen 585 Zeitstunden; zuzüglich 10 % Zeit für Klausurenkurse und Prüfungssimulationen ergeben sich sogar 643,5 Zeitstunden. b. Das AFBG enthält keine ausdrückliche Vorgabe zum zeitlichen Umfang des Unterhaltsbeitrags für den Fall, dass eine Fortbildungsmaßnahme den angemessenen Umfang im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 4 AFBG (deutlich) überschreitet. Allerdings folgt aus § 2 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe c AFBG, dass der Gesetzgeber von einer Vollzeitmaßnahme ausgeht, wenn in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Der hier angemessene Fortbildungsumfang in Höhe von 858 Unterrichtsstunden entspricht bei 25 Unterrichtsstunden/Woche 34,32 Wochen. Bei einem Beginn der Maßnahme am 1. Oktober 2022 endete der förderfähige Zeitraum danach am 3. Juni 2022. Unter Berücksichtigung eines anteiligen Urlaubs von 18 Werktagen/Jahr (vgl. § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz, dem zufolge Arbeitnehmende einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen im Jahr haben) endet der förderfähige Zeitraum am 29. Juni 2022; nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AFBG ist auf das Monatsende (hier: 30. Juni 2022) abzustellen. Demgegenüber findet die der Berechnung des Beklagten zugrundeliegende Annahme, es seien 40 Unterrichtsstunden pro Woche anzusetzen, keine Stütze im Gesetz. Vielmehr spricht auch der in § 53c Abs. 2 Satz 2 BBiG und § 4 Abs. 4 BibuBAProFPrV vorgesehene Lernumfang von 1.200 Stunden dafür, dass jede Stunde Unterricht etwa genauso lange der Vor- bzw. Nachbereitung bedarf. Diese muss nach Sinn und Zweck des AFBG innerhalb des durch den Unterhaltsbeitrag abgesicherten Zeitraums möglich sein, da andernfalls rechnerisch mehrere Monate der in der Regel notwendigen Prüfungsvorbereitungszeit auf den Abschluss Bachelor Professional nicht gefördert würden. Teilnehmende an Fortbildungsmaßnahmen müssten einen erheblichen Teil – in der Regel etwa die Hälfte der notwendigen 1.200 Zeitstunden –einer in Vollzeit abgeleisteten Maßnahme also auf anderem Wege finanzieren. Dafür bietet das AFBG keinerlei Anhaltspunkt. Im Gegenteil stünde damit das Ziel des AFBG in Frage, Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen (vgl. § 1 AFBG). Dem Abstellen auf 25 statt auf 40 Unterrichtsstunden pro Woche steht auch nicht entgegen, dass der Kläger ausweislich des Kursplans tatsächlich 40 Unterrichtsstunden pro Woche absolvierte. Denn die Entscheidung von Teilnehmenden an Fortbildungsmaßnahmen, einen größeren Teil der Stunden als denjenigen, den der Gesetzgeber veranschlagt hat, auf eigene Kosten unter Anleitung statt im Selbststudium zu absolvieren, wirkt sich nach der Konzeption des Gesetzgebers (vgl. a. die oben bereits zitierte Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/10996, S. 22) nicht auf die Gesamtdauer des zu leistenden Unterhaltsbeitrags aus. Maßgeblich für die Dauer der Förderung ist danach allein die gesetzlich vorgesehene durchschnittliche Gesamtlernstundenzahl unabhängig davon sein, wie der einzelne Teilnehmer diese gestaltet. 2. Der Kläger hat – über den bereits gewährten Maßnahmebeitrag in Höhe von 7.138,56 Euro hinaus – keinen Anspruch auf Übernahme der Maßnahmekosten in Höhe weiterer 7.770,88 Euro. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 6 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 Satz 4 und 5 AFBG in Betracht. Nach § 10 Abs. 1 AFBG wird während der Teilnahme an einer Maßnahme ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AFBG ist förderfähig nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden; das sind hier nach dem oben gesagten hier 858 Unterrichtsstunden. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf einen Maßnahmebeitrag allein in Höhe der vom Beklagten bereits mit Bescheid vom 19. Oktober 2021 bewilligten 7.138,56 Euro, das heißt (unter Zugrundelegung von 14.909,44 Euro Gesamtmaßnahmekosten für insgesamt 1.792 Unterrichtsstunden) 858 Unterrichtsstunden à 8,32 Euro. Ein weitergehender Anspruch auf Übernahme der Maßnahmekosten folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Denn der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass die von einer anderen Teilnehmerin derselben Fortbildungsmaßnahme an derselben Schule im Jahr 2013 beantragte Vollförderung vom Beklagten auch bewilligt worden ist. Offen ist auch, ob die zu berücksichtigenden Umstände der Teilnehmerin denen des Klägers entsprachen. Dies kann letztlich aber offenbleiben, da es sich beim Anspruch aus § 6 Abs. 1 AFBG um einen gebundenen Anspruch handelt; aus etwaig gesetzeswidrigen Entscheidungspraxis des Beklagten in vergleichbaren Fällen erwachsen keine Ansprüche des Klägers auf Gleichbehandlung („keine Gleichheit im Unrecht“). Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Er nahm von Oktober 2021 bis Oktober 2022 an einer Fortbildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf den Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter Bachelor Professional“ an der GFS Steuer- und Wirtschaftsfachschule GmbH teil. Die Fortbildung hatte einen Umfang von insgesamt 1.732 Unterrichtsstunden zuzüglich 60 Stunden Klausurenkurse und Prüfungssimulationen und kostete 14.909,44 Euro. Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Amt für Ausbildungsförderung, bewilligte mit Bescheid von Oktober 2021 hierfür einen Maßnahmebeitrag in Höhe von 7.138,56 Euro sowie Aufstiegsfortbildungsförderung für die Zeit von Oktober 2021 bis März 2022 in Höhe von monatlich 1.732 Euro. Zur Begründung führte es aus, förderfähig sei nur eine angemessene Anzahl an Unterrichtsstunden, hier 858. Die förderfähige Stundenzahl entspreche bei einer Woche mit 40 Unterrichtsstunden unter Berücksichtigung von zwei Wochen Weihnachtsferien dem Bewilligungszeitraum bis März 2022. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Kürzung der Förderungsdauer sei unangemessen. Mit Bescheid von Januar 2022 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Rahmenbedingungen für die Fortbildung zum geprüften Bilanzbuchhalter würden vom Dachverband DIHK festgelegt. Dieser sehe 780 Unterrichtsstunden für die in der einschlägigen Verordnung vorgesehenen Lerninhalte vor. Hiergegen richtet sich die am 2. März 2022 erhobene Klage. Die Beteiligten streiten darüber, welche Stundenzahl für die vom Kläger besuchte Fortbildung angemessen und damit förderfähig ist. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 19. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2022 zu verpflichten, ihm Aufstiegsfortbildungsförderung für die Weiterbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter Bachelor Professional an der GFS Steuer- und Wirtschaftsfachschule GmbH für die Zeit von April bis Oktober 2022 und Erstattung der weiteren Maßnahmekosten in Höhe von 7.770,88 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.