Urteil
18 K 233/23
VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0417.18K233.23.00
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Leitsätze
1. Statusentscheidungen der Versorgungsämter sind bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 - juris Rn. 17).(Rn.17)
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Merkmals „blind“ sind nach den schwerbehindertenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 152 SGB IX (juris: SGB 9), § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV i.V.m. § 72 Abs. 5 SGB XII (juris: SGB 12)) und nach den Vorschriften des Berliner Landespflegegeldgesetzes inhaltsgleich, jedenfalls dann, wenn es sich um Störungen des Sehapparates im organischen Sinne handelt (ophthalmologische Störungen).(Rn.18)
3. Der Gesetzgeber des Berliner Landespflegegeldgesetzes knüpft mit dem Begriff einer anderen gleich schwerwiegenden Störung des Sehvermögens wie eine Sehschärfe von nicht mehr als ein Fünfzigstel an die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin an, die später in Versorgungsmedizingrundsätze umbenannt
und in die Rechtsform einer Verordnung (Versorgungsmedizin-Verordnung) überführt wurden.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Statusentscheidungen der Versorgungsämter sind bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 - juris Rn. 17).(Rn.17) 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Merkmals „blind“ sind nach den schwerbehindertenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 152 SGB IX (juris: SGB 9), § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV i.V.m. § 72 Abs. 5 SGB XII (juris: SGB 12)) und nach den Vorschriften des Berliner Landespflegegeldgesetzes inhaltsgleich, jedenfalls dann, wenn es sich um Störungen des Sehapparates im organischen Sinne handelt (ophthalmologische Störungen).(Rn.18) 3. Der Gesetzgeber des Berliner Landespflegegeldgesetzes knüpft mit dem Begriff einer anderen gleich schwerwiegenden Störung des Sehvermögens wie eine Sehschärfe von nicht mehr als ein Fünfzigstel an die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin an, die später in Versorgungsmedizingrundsätze umbenannt und in die Rechtsform einer Verordnung (Versorgungsmedizin-Verordnung) überführt wurden.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Landesblindenpflegegeld (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Berliner Landespflegegeldgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606), zuletzt geändert mit Gesetz vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) – LPflGG Bln – in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 LPflGG Bln erhalten Blinde, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, vom vollendeten ersten Lebensjahr an auf Antrag Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen (Pflegegeld). Diese Voraussetzungen liegen nicht sämtlich vor, weil es an der erforderlichen Blindheit im Sinne des Gesetzes fehlt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 LPflGG Bln sind Blinde im Sinne des Absatzes 1 Personen, denen das Augenlicht vollständig fehlt. Nach Satz 2 der Vorschrift sind auch diejenigen Personen als blind sind anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von solchem Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind. Der Kläger ist – dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit – nicht blind im Sinne von Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift. Der Kläger ist auch nicht blind im Sinne von Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift. Dies folgt bereits aus der Bindungswirkung der Entscheidung des Versorgungsamtes im schwerbehindertenrechtlichen Verfahren, dass der Kläger hochgradig sehbehindert und damit nicht blind ist (1.). Im Übrigen folgt dies auch daraus, dass beim Kläger auch der Sache nach kein Fall einer Sehschärfe von nicht mehr als ein Fünfzigstel vorliegt oder einer anderen gleich schwerwiegenden Störung des Sehvermögens (2.). 1. Der Kläger ist wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Versorgungsamtes im schwerbehindertenrechtlichen Verfahren, dass er hochgradig sehbehindert und damit nicht blind ist, nicht als blind im Sinne des Berliner Landespflegegeldgesetzes anzusehen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Statusentscheidungen der Versorgungsämter (wie hier nach § 152 Abs. 4 SGB IX) bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 - juris Rn. 17; BSG, Urteile vom 7. Mai 1986 - 9a RVs 54/85 - juris Rn. 14 und vom 8. März 1995 - 9 RV 9/94 - juris Rn. 11; BFH, Urteil vom 10. Februar 2021 - IV R 38/19 - juris Rn. 17; jeweils zum Merkzeichen Bl; so im Ergebnis auch schon Urteil der Kammer vom 16. November 2018 - VG 18 K 27.17 - UA S. 5; a.A. OVG Berlin, Urteil vom 30. Juni 1994 - 6 B 19.93 - juris Rn. 28 ff. zum Merkzeichen H; offen gelassen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 N 33.13 - juris Rn. 2). Nach Sinn und Zweck der Regelungen des Schwerbehindertenrechts zu Statusentscheidungen soll schwerbehinderten Personen erspart werden, bei der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleichen stets erneut ihre Behinderung und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen untersuchen und beurteilen lassen zu müssen, nur weil die Gewährung jener Rechte und Vergünstigungen unterschiedlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen unterliegt. Dieses Ziel soll mit einer Konzentration von Statusentscheidungen wie hier bei den „für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden“ (vgl. § 152 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 SGB IX) und durch eine umfassende Nachweisfunktion der von diesen ausgestellten Ausweisen über jene Entscheidungen erreicht werden. Das setzt jedoch eine bindende Wirkung der versorgungsbehördlichen Feststellungen für die zur Gewährung der Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche jeweils zuständigen anderen Behörden voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992, a.a.O., Rn. 18). Dies schließt nach Auffassung der Kammer sowohl positive wie auch negative Entscheidungen der Versorgungsämter ein (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020 - 6 K 1480/19 - juris Nr. 19; a.A. Blüggel in: jurisPK-SGB XII, § 72 SGB XII Rn. 23), jedenfalls wenn das Versorgungsamt, wie hier, das Vorliegen eines Merkzeichens in der Sache geprüft und nach dem Ergebnis dieser Prüfung dessen Feststellung abgelehnt hat (in diese Richtung wohl auch BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - B 9 SB 1.18 R - juris Rn. 21, wonach die für die Leistung von Landesblindengeld zuständigen Behörden im Falle einer fehlenden bzw. abgelehnten Statusentscheidung „nicht ohne Weiteres“ von ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X entbunden sind). Denn mit dem Regelungsmonopol der Versorgungsverwaltung im Schwerbehindertenverfahren zu Feststellungen über den Grad der Behinderungen und über weitere gesundheitliche Merkmale soll auch die Gleichbehandlung aller schwerbehinderten Personen anhand eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sichergestellt werden (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 7. Mai 1986 - 9a RVs 54/85 - juris Rn. 14). Die Tatbestandsvoraussetzungen des Merkmals „blind“ sind nach den schwerbehindertenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 152 SGB IX, § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV i.V.m. § 72 Abs. 5 SGB XII) und nach den Vorschriften des Berliner Landespflegegeldgesetzes inhaltsgleich, wie bereits das Berufungsgericht der Kammer entschieden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2014, a.a.O.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich, wie hier, um Störungen des Sehapparates im organischen Sinne handelt, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Begriff der Blindheit im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch derartige ophthalmologische Störungen erfasst, nicht jedoch gnostische – neuropsychologische – Störungen der Sehfähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 14 ff.). Das Versorgungsamt des Landratsamtes Nordsachsen hat dem Kläger 1997 die Merkzeichen B, G, H und RF zuerkannt, nicht jedoch das Merkzeichen Bl (Blindheit), und damit entschieden, dass der Kläger nicht blind ist im schwerbehindertenrechtlichen Sinne. Es hat an dieser Statusentscheidung sowohl im März 2006 als auch im Februar 2015 mit der jeweils erfolgten erneuten Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises unter Auswertung aktueller ärztlicher Unterlagen festgehalten. 2. Im Übrigen liegt beim Kläger auch der Sache nach kein Fall einer Sehschärfe von nicht mehr als ein Fünfzigstel vor oder einer anderen gleich schwerwiegenden Störung des Sehvermögens im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 LPflGG Bln. a. Der Kläger ist nicht blind im Sinne der 1. Alternative der Vorschrift, weil die Sehschärfe seines linken Auges mehr als ein Fünfzigstel beträgt. Ausweislich des Untersuchungsbefundes der Ärztin für Augenheilkunde Dr. L... vom 20. Januar 2017 betrug die Sehschärfe auf dem linken Auge des Klägers 1/25. Nach der von ihm vorgelegten handschriftlichen Stellungnahme der Augenfachärztin P...vom 16. September 2022 beträgt seine Sehschärfe auf dem linken Auge (nach Ausgleich mit Aphakie mit +15.0 Dioptrien) 1/20. Der Einwand des Klägers mit Schriftsatz vom 25. Januar 2024, seine Sehkraft habe sich verschlechtert, ist substanzlos geblieben. Hierfür fehlt jeder objektive Anhalt. Die den Kläger behandelnde Augenärztin hat ihm, wie ausgeführt, im September 2022 eine Sehschärfe von 1/20 bescheinigt. Weitere Bescheinigungen hat der Kläger nicht vorgelegt, auch nicht auf den gerichtlichen Hinweis vom 18. Dezember 2023 hin, eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Sehfähigkeit vorzulegen. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, (wenigstens) eine ärztliche Sehschärfenbescheinigung (insbesondere der ihn behandelnden Augenärztin) vorzulegen. Bei dieser Sachlage war eine gerichtliche Ermittlung einer etwaig abweichenden aktuellen Sehschärfe von der bislang ärztlich bescheinigten Sehschärfe nicht veranlasst, weil sie ins Blaue hinein erfolgt wäre. Wie bereits höchstrichterlich entschieden ist, muss ein Beteiligter die in seinen Erkenntnisbereich bzw. in seine Sphäre fallenden Tatsachen substantiieren, um Anlass zu weiterer gerichtlicher Sachverhaltsermittlung zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 - juris Rn. 14). b. Der Kläger ist auch nicht blind im Sinne der 2. Alternative der Vorschrift. Das Gesetz bestimmt nicht näher, was unter anderen gleich schwerwiegenden Störungen des Sehvermögens zu verstehen ist. Es knüpft aber ausweislich der Gesetzesbegründung an den Blindheitsbegriff im Schwerbehindertenrecht an. Denn die Definition von Blindheit in § 1 Abs. 2 des Gesetzes sollte abweichend von der Definition im vorangegangenen Berliner Gesetz über Pflegeleistungen vom 22. Dezember 1994 erfolgen, um die Definition den 1996 neu gefassten „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ anzupassen (vgl. Abg-Drs. 15/2186, S. 9). Bei diesen vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin erarbeiteten und ständig weiterentwickelten Anhaltspunkten handelt es sich um sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten, die ein geeignetes, auf Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge darstellen. An dieser Funktion als antizipierte Sachverständigengutachten und ihrem Inhalt hat sich durch ihre in 2009 erfolgte Umbenennung in Versorgungsmedizingrundsätze und ihre Überführung in die Rechtsform einer Verordnung im Kern nichts geändert (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022 - B 9 SB 4/21 R - juris Rn. 28). Die Versorgungsmedizin-Verordnung bestimmt in Teil A Ziffer 6 Buchstabe b der Anlage, dass eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleich zusetzende Sehbehinderung nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei bestimmten Einengungen des Gesichtsfeldes, großen Skotomen sowie homonymen, bitemporalen und binasalen Hemianopsien vorliegt (Doppelbuchstaben aa bis gg). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insbesondere erreicht die Einengung des Gesichtsfeldes beim Kläger nicht die für eine gleich schwerwiegende Störung des Sehvermögens erforderlichen Werte. Bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) wie hier darf nach Doppelbuchstabe bb der Vorschrift die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt sein. Ausweislich des Untersuchungsbefundes der Ärztin für Augenheilkunde Dr.x... vom 20. Januar 2017 beträgt die Gesichtsfeldeinengung beim Kläger aber 15-30°. Die in der Bescheinigung der Augenfachärztin P...von September 2022 festgestellte extreme Lichtempfindlichkeit sowie Keratopathie der Hornhaut begründen nach der Versorgungsmedizin-Verordnung keine gleich schwerwiegende Störung des Sehvermögens wie eine Sehschärfe von nicht mehr als ein Fünfzigstel. Zudem können nach Teil B Nr. 4 der Anlage Störungen des Sehvermögens nicht ausschließlich aufgrund subjektiver Angaben des Untersuchten festgestellten werden, sondern setzen eine Feststellung voraus, dass ein morphologischer Befund diese Sehstörungen erklärt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 35 ff.). Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar hat das Berufungsgericht der Kammer bislang die Frage offengelassen, ob es der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Statusentscheidungen in schwerbehindertenrechtlichen Verfahren folgt. Jedoch ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil selbständig tragend darauf gestützt ist, dass eine Blindheit auch im Sinne des Berliner Landespflegegeldgesetzes nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Blindenpflegegeld nach dem Berliner Landespflegegeldgesetz. Er ist 1996 geboren und litt im Säuglingsalter unter einem bilateralen Retinoblastom. In seinem zweiten Lebensjahr wurde sein rechter Augapfel operativ entfernt. Daraufhin stellte das Versorgungsamt des Landratsamtes Nordsachsen 1997 einen Grad der Behinderung von 100 vom Hundert sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, H und RF fest und stellte ihm mehrfach einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis aus. 2017 ergab eine augenärztliche Untersuchung des Klägers ein Sehvermögen seines linken Auges von 1/25 und eine Gesichtsfeldeinengung seines linken Auges auf 15-30°. Im Juni 2022 beantragte der Kläger, der seit 2016 Landespflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung bezieht, beim Sozialamt des Bezirksamtes Neukölln von Berlin die Bewilligung von Landesblindenpflegegeld. Hierzu reichte er eine Stellungnahme der ihn behandelnden Augenärztin vom September 2022 ein, demzufolge sein Sehvermögen auf dem linken Auge 1/20 (nach Ausgleich mit Aphakie mit +15.0 Dioptrien) beträgt und eine extreme Lichtempfindlichkeit bei Keratopathie am Ultimusauge besteht. Das Sozialamt lehnte den Blindenpflegegeldantrag mit Bescheid vom 21. September 2022 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2023 mit der Begründung zurück, ausweislich einer augenfachärztlichen Stellungnahme des Berliner Versorgungsamtes von November 2022 sei Blindheit auch unter Zugrundelegung der von der Augenärztin des Klägers ermittelten Werte nicht nachgewiesen. Mit der am 24. April 2023 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Kombination aus Gesichtsfeldeinengung und fast erloschener Sehkraft würden eine Blindheit im Sinne des Landespflegegeldgesetzes begründen. Die Statusentscheidung des Versorgungsamtes stünde dem nicht entgegen, weil sie keine Bindungswirkung habe. Die Bundesvorschrift zum Merkzeichen Bl habe andere Voraussetzungen als die landesrechtliche Vorschrift zum Blindenpflegegeld; ihr liege ein anderer Blindheitsbegriff zu Grunde. Abgesehen davon habe sich seine Sehkraft verschlechtert, und eine das Merkzeichen Bl ablehnende Entscheidung, die diese Verschlechterung einbeziehe, gebe es nicht. Es werde angeregt, einen aktuellen Befundbericht der ihn behandelnden Augenärztin einzuholen und anschließend ein gerichtliches Sachverständigengutachten. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 21. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2023 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Landespflegegeld wegen Blindheit in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.