Urteil
18 K 204/23
VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0325.18K204.23.00
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Leitsätze
Ist der Ausbildung, für die der Auszubildende Förderungsleistungen begehrt,
mehrmals ein Fachrichtungswechsel vorausgegangen, so können Leistungen nur
dann bewilligt werden, wenn für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger bzw. ein
unabweisbarer Grund gegeben ist (im Anschluss an BVerwG, 9. Juni
1983, 5 C 122.81, juris Rn. 10).(Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Ausbildung, für die der Auszubildende Förderungsleistungen begehrt, mehrmals ein Fachrichtungswechsel vorausgegangen, so können Leistungen nur dann bewilligt werden, wenn für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger bzw. ein unabweisbarer Grund gegeben ist (im Anschluss an BVerwG, 9. Juni 1983, 5 C 122.81, juris Rn. 10).(Rn.12) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung kann durch die zuständige Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, ber. BGBl. 2012 I S. 197), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) – BAföG –, in Betracht. Hiernach besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung als die zunächst aufgenommene beantragt, so wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung für diese andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nummer 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nummer 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ist der Ausbildung, für die der Auszubildende Förderungsleistungen begehrt, wie im vorliegenden Fall mehrmals ein Fachrichtungswechsel vorausgegangen, so können Leistungen nur dann bewilligt werden, wenn für jeden Fachrichtungswechsel ein wichtiger bzw. ein unabweisbarer Grund gegeben ist. Bereits nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 BAföG bestehen keine Zweifel, dass nach dem Abbruch einer Ausbildung und einem anschließenden Fachrichtungswechsel die andere Ausbildung nur förderungsfähig ist, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus wichtigem oder unabweisbarem Grund gewechselt hat. Dies bedeutet umgekehrt: Der Anspruch auf Ausbildungsförderung erlischt endgültig, sobald der Auszubildende einen Fachrichtungswechsel ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund vornimmt. Dies hat zur Folge, dass eine sich daran anschließende Ausbildung, auch wenn sie abstrakt die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist, nicht mehr mit Leistungen des Gesetzes gefördert werden kann. Vor allem kann ein Förderungsanspruch nicht dadurch neu entstehen, dass der Auszubildende nochmals einen Fachrichtungswechsel vornimmt, für den ein wichtiger Grund anzuerkennen wäre. Diese Auslegung entspricht auch dem systematischen Zusammenhang von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BAföG. In § 7 Abs. 1 BAföG ist der Grundtatbestand oder Regelfall der Ausbildungsförderung bestimmt. Danach wird Ausbildungsförderung für eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet. In § 7 Abs. 3 BAföG werden die Fälle geregelt, in denen der Auszubildende dieses Ziel nicht mehr verfolgt, sondern die Ausbildung vor dem berufsqualifizierenden Abschluss abbricht und sich einer anderen Ausbildung zuwendet. Für die andere Ausbildung werden nur dann noch Förderungsleistungen gewährt, wenn die einschränkende Voraussetzung gegeben ist, dass der Auszubildende die vorangegangene Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen hat. Der wichtige Grund ist damit zwingende Voraussetzung dafür, dass für anschließende Ausbildungsabschnitte, unabhängig von ihrer sonstigen Gestaltung, überhaupt Förderungsleistungen erbracht werden können (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 122.81 - juris Rn. 10). Nach diesen Maßstäben ist der Anspruch des Klägers aus § 1 BAföG bereits mit seinem ersten Studiengangwechsel – vom Studium der Geschichte und Archäologie zum Studium der Gartenbauwissenschaft – endgültig erloschen. Bei dem vom Kläger aufgenommenen Studium der Gartenbauwissenschaft handelt es sich um eine andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG (dazu 1.). Der Fachrichtungswechsel ist aber nach Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt und kann daher nicht aus einem wichtigen Grund im Sinne von Nummer 2 der Vorschrift gerechtfertigt sein (dazu 2.). Ein daher allein in Betracht kommender unabweisbarer Grund im Sinne von Nummer 2 der Vorschrift liegt hier nicht vor (dazu 3.). 1. Der Wechsel vom Studium der Geschichte und Prähistorischer Archäologie zum Studium der Gartenbauwissenschaft stellt einen Fachrichtungswechsel dar. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Dies ist beim Wechsel vom Mehr-Fächer-Bachelor Geschichte/Geschichtswissenschaft und Prähistorische Archäologie zum Bachelor of Science in Gartenbauwissenschaften offensichtlich gegeben. 2. Auf diesen Fachrichtungswechsel ist die Regelung zu einem wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 BAföG nicht anwendbar, weil er nach Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für den Begriff des Fachsemesters unerheblich ist, ob tatsächlich und mit Gewinn studiert wurde. Die in derselben Fachrichtung absolvierten Semester sind fortlaufend zu zählen, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und dem erzielten Studienfortschritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 5 B 102.07 u.a. - juris Rn. 3). Der Vortrag des Klägers, er habe im vierten Fachsemester gar nicht mehr aktiv studiert und keine Leistungsnachweise erbracht, ist daher unerheblich. Ausweislich der von der FU Berlin am 3. Juni 2019 ausgestellten Exmatrikulationsbescheinigung befand der Kläger sich bei Exmatrikulation im vierten Fachsemester und wurde zum 30. September 2019, also zum Ende des vierten Fachsemesters, exmatrikuliert. Auf eine mögliche Studienzeit- oder Förderverlängerung wegen der Corona-Pandemie kommt es nicht an, da der Kläger sich bereits vor Beginn der Pandemie exmatrikuliert hatte. 3. Ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist nicht gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Die Umstände müssen dergestalt sein, dass sie die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Demzufolge ist ein bloßer Neigungswandel unzureichend (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 - juris Rn. 33). Allein ein solcher Neigungswandel liegt aber hier vor. Der Kläger hat seinen Fachrichtungswechsel damit begründet, er habe während des Studiums gemerkt, dass die Berufsmöglichkeiten des Studiengangs sehr eingeschränkt seien und er seine Begeisterung während des Studiums verloren habe. Auf weitere Fachrichtungswechsel des Klägers und auf die Frage, ob der Kläger sich in seinem jetzigen Studium Leistungen aus seinem ersten Studium anrechnen lassen kann, kommt es angesichts des endgültigen Erlöschens des Förderanspruchs mit dem ersten Fachrichtungswechsel nicht mehr an. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für ein Studium. Er studierte ab dem Wintersemester 2017/18 im Bachelorstudiengang Geschichte und prähistorische Archäologie an der Freien Universität Berlin (FU Berlin) und exmatrikulierte sich zum Ende des Sommersemesters 2019. Im Sommersemester 2020 nahm er ein Bachelorstudium der Gartenbauwissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin (HU Berlin) auf und exmatrikulierte sich zum Ende desselben Semesters. Vom Wintersemester 2020/21 bis einschließlich zum Sommersemester 2022 immatrikulierte er sich im Studiengang Bachelor für Grundschulen an der FU Berlin. Von November 2020 bis Oktober 2021 leistete er einen Bundesfreiwilligendienst bei der AWO Berlin und machte in diesem Rahmen ein Praktikum an einer Grundschule. Seit dem Wintersemester 2022 studiert er im Bachelor Grundschulpädagogik an der HU Berlin und wurde dort in das erste Fachsemester eingestuft. Im November 2022 beantragte er Ausbildungsförderung für das Pädagogikstudium an der HU Berlin. Das Amt für Ausbildungsförderung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Januar 2023 mit der Begründung ab, es fehle an einem unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel. Mit seinem im Januar 2023 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei in seinem Erststudium zwar vier Semester immatrikuliert gewesen, habe es aber nur während der ersten drei Semester betrieben. Zudem handele es sich nicht um einen vollkommenen Abbruch des vorigen Ausbildungsweges, sondern um eine moderate Anpassung, da Leistungen aus dem Erststudium auf das aktuelle Studium angerechnet worden seien. Das Amt für Ausbildungsförderung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2023 zurück und führte unter anderem aus, bei der Bestimmung des maßgeblichen Fachsemesters komme es auf die Immatrikulation an, nicht darauf, ob das Studium tatsächlich betrieben worden sei. Daher sei ein – hier nicht ersichtlicher – unabweisbarer Grund für den Fachwechsel erforderlich. Hiergegen richtet sich die am 29. März 2023 erhobene Klage. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Amtes für Ausbildungsförderung vom 18. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2023 zu verpflichten, ihm für das Wintersemester 2022/23 und für das Sommersemester 2023 für das Bachelorstudium Grundschulpädagogik Leistungen nach dem BAföG zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.