Urteil
17 K 448.17 V
VG Berlin 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0629.17K448.17V.00
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums zum Zwecke des Studiums ist § 6 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 [BGBl. I S. 162], zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 [BGBl. I S. 342] - AufenthG. Danach wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit [ABI. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 21] - RL 2016/801 - erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Nach § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG kann der Antrag abgelehnt werden, wenn Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. 2. Die Ablehnung des Visumsantrags, die vorliegend auf § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG gestützt wird, ist nicht zu beanstanden. a) Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AufenthG. Er verfügt über eine unbedingte Zulassung der Hochschule Schmalkalden, in der auch hinreichende Sprachkenntnisse festgestellt worden sind. b) Allerdings sind vorliegend auch die Tatbestandsmerkmale des § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG erfüllt. Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsprechung der 1., 4. und 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin an (VG Berlin, Urteil vom 11. September 2017 - VG 4 K 2.17 V; Urteil vom 28. Februar 2018 - VG 1 K 102.17 V und Urteil vom 22. März 2018 - VG 6 K 332.17 V), wonach der Beklagten bei der Feststellung, ob ein Antragssteller ein Studienvisum missbräuchlich beantragt, weil er in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt, ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dass der Beklagten im Rahmen der Missbrauchskontrolle ein Beurteilungsspielraum zukommt, war für die bis zum 31. Juli 2017 geltende Fassung des § 16 Abs. 1 AufenthG, welcher der Umsetzung der Vorgängerrichtlinie zu der RL 2016/801, der Richtlinie 2004/114/EG, galt, in der nationalen und europäischen Rechtsprechung anerkannt. Eine Überprüfung des Gerichts beschränkte sich - in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Erteilung eines Schengen-Visums - darauf, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffes ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2017 - OVG 3 B 20.16 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 4. April 2017 - C-544/15 -, juris, Rn. 41 ff. und vom 10. September 2014 - C-492/13 -, juris, Rn. 33). Dieser der zuständigen Behörde zustehende Beurteilungsspielraum war anerkannt, obwohl eine Missbrauchskontrolle in den einschlägigen Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2004/114/EG gar nicht ausdrücklich geregelt war. Dort fand sich nur die Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit als Ablehnungsgrund (Art. 6 Abs. 1 d) der Richtlinie 2004/114/EG). Die Annahme eines Beurteilungsspielraums wurde von der Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2014, a.a.O.) maßgeblich auf den 15. Erwägungsgrund der damaligen Richtlinie gestützt, der lautete: „Bestehen Zweifel an den Antragsgründen, so könnten die Mitgliedstaaten alle Nachweise verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags — insbesondere anhand der Studienpläne des Antragstellers — erforderlich sind, um dem Missbrauch und der falschen Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.“ In der Richtlinie RL 2016/801 wurde in Art. 20 Abs. 2 f) nunmehr ausdrücklich die Regelung aufgenommen, wonach die Mitgliedsstaaten einen Antrag ablehnen können, wenn sie Beweise oder ernsthafte sachliche Anhaltspunkte dafür haben, dass der Aufenthalt zu anderen Zwecken genutzt werden soll. Damit wurde die bereits bestehende Rechtsprechung zur Missbrauchsverhinderung kodifiziert. Anhaltspunkte dafür, dass hiermit der Entscheidungsspielraum der Mitgliedsstaaten eingeengt werden sollte, bestehen nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass den Mitgliedsstaaten nach den Grundsätzen des europäischen Rechts bei der Tatsachenbewertung für die Annahme von Anhaltspunkten für einen Missbrauch und der damit verbundenen Prognose nach wie vor ein Beurteilungsspielraum zukommt. c) Die gerichtliche Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung ist aufgrund des Beurteilungsspielraums auf das Vorliegen der oben genannten Beurteilungsfehler beschränkt. Diese sind nicht feststellbar. Eine Verletzung von Verfahrensbestimmungen nach dem Aufenthaltsgesetz oder Art. 34 RL 2016/801 ist weder vorgetragen, noch erkennbar. Dass die Beklagte die anzuwendenden Rechtsvorschriften falsch verstanden hat, ist nicht ersichtlich. Nach § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ist das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Aufenthaltserlaubnis ausreichend. Für die Bewertung, ob ein Ausländer statt des angegebenen Zweck tatsächlich andere Zwecke verfolgt, ist die Prognose maßgeblich, ob der Ausländer den von ihm angegebenen Zweck tatsächlich erfüllen können wird. Zu einer Ablehnung kann etwa führen, dass zu erwarten ist, dass der Ausländer auf Grund seiner bisherigen Leistungen den angestrebten Aufenthaltszweck - Studium mit Studienabschluss – nicht erfüllen wird (BeckOK AuslR/Kluth, 17. Ed. 1.11.2017, AufenthG § 20c Rn. 4). Diesem Maßstab ist die Beklagte der Sache nach gefolgt. Zutreffend hat sich die Beklagte auf das Missverhältnis zwischen dem Leistungsstand des Klägers und den Studienanforderungen gestützt. Als ein Anhaltspunkt hierfür wurden seine schwachen Schulleistungen herangezogen. Der Kläger hat sein Abitur nur mit der Mindestpunktzahl bestanden - und auch nur, weil er einen Fakultativpunkt erhalten hat. Das für das angestrebte Studium relevante Fach Mathematik hat der Kläger nicht bestanden. Weiterer Anhaltspunkt stellt das nach zwei Semestern nicht weiter geführte Physik Studium dar. Aus den vom Kläger hierzu vorgelegten Unterlagen zum Leistungsstand ergibt sich, dass auch hier mit 27 von 60 Creditpoints nur unterdurchschnittliche Leistungen erbracht wurden. Den vorgelegten Unterlagen, insbesondere seinem Motivationsschreiben, lässt sich nicht entnehmen, weshalb er dieses Studium nicht fortgesetzt hat und er nun ein Studium in einem anderen Fach anstrebt. Berücksichtigt hat die Beklagte zulässigerweise auch, dass der Kläger sich seit Abbruch des Studiums nicht weiter mit studienrelevanten Inhalten beschäftigt hat – zwar hatte der Kläger in seiner Befragung durch die Botschaft angegeben, dass er Nachhilfe in Mathematik und Physik nehme, Belege hierzu hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Schließlich hat die Beklagte auch die nachgewiesenen Deutschkenntnisse in die Würdigung einfließen lassen. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Zwar geht aus dem Zulassungsschreiben der Hochschule Schmalkalden vom 12. Februar 2018 hervor, dass diese ausreichende Sprachkenntnisse festgestellt hat. Dies führt dazu, dass im Rahmen von § 16 AufenthG entsprechende Nachweise durch die Behörde nicht mehr verlangt werden. Werden entsprechende Unterlagen wie hier aber eingereicht, so bleibt es der Behörde unbenommen, diese auch in ihre Würdigung einfließen zu lassen. Die Beklagte hat auch nicht allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe oder das Willkürverbot verletzt. Die Willkür ist nach ständiger bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (etwa Beschluss vom 13. Mai 2015 - 2 BvR 616/13 -, juris, Rn. 46) im objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sich Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Entscheidend ist, dass die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt ein Visum zum Zweck des Studiums. Der am ... August 1992 geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger. Am 12. Juni 2017 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jaunde ein Visum zur Aufnahme des Studiums an der Hochschule Schmalkalden für das Studienfach Elektrotechnik und Informationstechnik. Er legte unter anderem ein Motivationsschreiben, Nachweise über Deutschkenntnisse, sein Abiturzeugnis, eine Verpflichtungserklärung sowie die Zulassung der Hochschule Schmalkalden für das Wintersemester 2017/2018 vor. Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab und begründete dies damit, dass es unwahrscheinlich erscheine, dass der Kläger das in Aussicht genommene Studium tatsächlich abzuschließen vermag. Mit seiner am 20. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, es bestehe bei Vorliegen einer unbedingten Hochschulzulassung ein Rechtsanspruch auf Visumserteilung. Ein Ermessen stehe der Beklagten nicht zu. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass sie eine Prüfung der Studierfähigkeit des Klägers vornehmen dürfe – diese sei indes von der zuständigen Hochschule bereits vorgenommen worden. Die Prüfungskompetenz der Beklagten beschränke sich auf eine Missbrauchskontrolle, im Rahmen derer bloße Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Studienabsicht nicht genügten. Der Kläger reichte eine unbedingte Zulassung der Hochschule Schmalkalden für das Wintersemester 2018/2019 zur Akte. Aus dieser geht auch hervor, dass die Hochschule die erforderlichen Sprachkenntnisse festgestellt hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft Jaunde vom 13. Juli 2017 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zur Einreise zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sei. Ein gewichtiges Indiz für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Visums bestehe darin, dass zwischen dem nachgewiesen Leistungsstand des Klägers und den Studienanforderungen ein deutliches Missverhältnis zu Tage trete. Der Kläger habe sein Abitur im Jahr 2012 nur knapp bestanden, im studienrelevanten Fach Mathematik sei er mit 7,4 Punkten durchgefallen. Seitdem habe er zwei Semester Physik studiert, in diesem jedoch nur Leistungen von 45 % nachgewiesen und das Studium dann nicht fortgesetzt. Eine intensive Auseinandersetzung mit dem angestrebten Studium habe der Kläger nicht zu erkennen gegeben, insbesondere habe er angesichts seiner fehlenden Qualifikationen auch kein Vorfachstudium begonnen. Sprachkenntnisse habe der Kläger nur auf dem Niveau B1 nachgewiesen. Aufgrund der bestehenden Zweifel an der zweckentsprechenden Nutzung des Visums habe die Beklagte daher ihr Ermessen zu Lasten des Klägers ausgeübt. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht in der Sache eingelassen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.