Urteil
16 K 594/22 V
VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1108.16K594.22V.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats K...vom 24. November 2022 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf
Erteilung eines Schengen-Visums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ½ und die Beklagte zu ½ .
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats K...vom 24. November 2022 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Schengen-Visums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ½ und die Beklagte zu ½ . Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Verpflichtungsklage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid vom 24. November 2022 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als er einen Anspruch auf Neubescheidung seines Visumsantrags hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da ein Anspruch auf Visumserteilung nicht besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums. Er begehrt mit seinem Hauptantrag ein Schengenvisum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (vgl. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft – Visakodex [VK] -). Ein solches (sogenanntes unechtes Einjahres-)Visum berechtigt zum Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen und dabei zur mehrmaligen Einreise (vgl. Ziff. 6.1.2.2 und 6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009; Auswärtiges Amt, Visumshandbuch, Oktober 2023, Aufenthaltsfragen allgemein, Ziffer 2.1.2). Dabei können Schengenvisa auch zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, für Geschäftsbesuche, erteilt werden, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: März 2020, § 6 AufenthG zu Abs. 2a Rn. 5; Zeitler, ebd., Stand: Juli 2020, § 6 AufenthG zu Abs. 1 und 2 Rn. 35). Neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach Art. 24 Abs. 2 Visakodex setzt die Erteilung eines solchen Visums auch voraus, dass die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a), c), d) und e) der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen - Schengener Grenzkodex [SGK] - erfüllt sind und kein Verweigerungsgrund vorliegt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - i.V.m. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21, 32 Visakodex; s. zu dem Verweis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 – OVG 11 S 21.18 – juris Rn. 9). Danach darf ein Drittstaatsangehöriger unter anderem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e] Schengener Grenzkodex; s.a. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a] Ziff. vi] Visakodex). Danach kann insoweit gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen abgelehnt werden, wenn die für die Bearbeitung seines Visumantrags zuständigen nationalen Behörden - für Deutschland das Auswärtige Amt und seine jeweilige Auslandsvertretung - aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine – auch nur „potenzielle“ – Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Für die Feststellung, ob der Visumantragsteller eine – auch nur potenzielle – Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellt, müssen die nationalen Behörden eine Gesamtbetrachtung aller seine Situation kennzeichnenden Umstände vornehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 04. April 2017 - C-544/15 -, juris Rn. 40 ff.). Anders als beim Verweigerungsgrund etwa hinsichtlich des Rückkehrwillens (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Visakodex) genügen hier indessen nicht schon nur begründete Zweifel. Die Auslandsvertretung verfügt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei ihrer Entscheidung über einen weiten Beurteilungsspielraum. Dieser bezieht sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 - juris Rn. 60). Denn die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers ist im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden. Diese erstrecken sich unter anderem auf die Persönlichkeit des Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Antragstellers. Sie müssen zudem unter anderem auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaates sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 56 ff.). Dieser Beurteilungsspielraum der Behörde bedeutet eine Einschränkung der Kontrolle durch das nationale Gericht. Soweit die behördliche Entscheidung danach auf wertenden Betrachtungen beruht, ist die Kontrolle beschränkt auf die Prüfung, ob die Behörde den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37/14 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 - OVG 6 B 20.14 - juris Rn. 22 ff.). Zu insbesondere letztgenanntem Prüfungspunkt hat der Europäische Gerichtshof (s. Urteil vom 24. November 2020 - C-225/19, C-226/19 -, juris Rn. 49) festgehalten und betont: „Die gerichtliche Kontrolle dieses Beurteilungsspielraums beschränkt sich daher auf die Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht und mit keinem offenkundigen Fehler behaftet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 45 und 46)“. Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Denn die Beklagte ist nicht beurteilungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Visumerteilung entgegenstehe, dass der Kläger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit darstelle (vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e] Schengener Grenzkodex; s.a. Art. 32 Abs. 1 Buchst. a] Ziff. vi] Visakodex). Die Beklagte verfügt für ihre Entscheidung nicht über eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage. Sie hat eine solche Grundlage nicht nur nicht dargetan, sondern nach eigenem Bekunden nicht einmal erlangt. Insoweit genügt für sich allein nicht, wenn die Beklagte im Schreiben vom 05. April 2023 darauf abstellt, dass gemäß Art. 6 Buchst. e Schengener Grenzkodex das Visum nicht erteilt werden dürfe, wenn der Visumsantragsteller in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus Gründen u.a. der Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit ausgeschrieben worden ist, was hier der Fall sei. Insoweit ist hier schon eingangs bemerkenswert und nicht ersichtlich von der Beklagten hinlänglich berücksichtigt, gewichtet bzw. abgewogen, dass der Kläger anscheinend - obwohl schon im Jahr 2020 ähnliche Vorwürfe gegen ihn in einem deutschen Visumsverfahren erhoben worden sind - nach wie vor allein seitens Deutschlands kritisch betrachtet wird, dass wohl nur eine deutsche „Datenbank“ (wohl bei einem deutschen „Fachdienst“) betreffende Informationen vorhält bzw. so wertet, wie es dem Kläger durch die Beklagte vorgehalten wird, und dass der Kläger offenbar nicht in das Schengener Informationssystem (SIS), anscheinend auch nicht einmal in eine nationale Datenbank eines anderen Schengenstaates außer Deutschland, entsprechend kritisch aufgenommen worden ist, wie der bei der Beklagten aktenkundige Vermerk anzeigt: „Bedenken Schengen-Partner: Nein“ (S. 44 des Verwaltungsvorgangs 2022 der Beklagten). Damit einher geht, dass der Kläger offenbar auch keinen negativen Eintrag im deutschen Ausländerzentralregister (erhalten) hat (s. Auskunft des Bundesverwaltungsamtes vom 5. Januar 2023, S. 27 der Gerichtsakte sowie S. 44 des Verwaltungsvorgangs 2022 der Beklagten); auch die Beklagte hat, zuletzt auf die gerichtliche Nachfrage in der Terminsladung, nichts betreffendes Anderes mitgeteilt. Unabhängig davon hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 24. November 2020 - C-225/19, C-226/19 -, Juris Rn. 48-54 m.w.N.) ausdrücklich betont, dass ein Visumsantragsteller gemäß Art 47 der EU-Grundrechtscharta Anspruch auf effektiven Rechtsschutz haben muss, dass er - ungeachtet einer formalen Ausschreibung in einer Datenbank - das Recht hat, die materielle Rechtmäßigkeit eines Einwandes eines Mitgliedsstaates vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates überprüfen zu lassen. Dann, wenn der Mitgliedsstaat, der die Entscheidung über die Visumsverweigerung erlassen hat und der Mitgliedsstaat, der einen materiellen Einwand erhebt, auseinanderfallen, würde die materielle Rechtmäßigkeit des Einwandes wegen der jeweiligen nationalen Hoheit durch Behörden und Gerichte des Landes des Einwandes zu überprüfen sein. Damit bringt der EuGH zugleich zum Ausdruck, dass, wenn es ein solches Auseinanderfallen nicht gibt - wie vorliegend -, sowohl die Rechtmäßigkeit des materiellen Einwandes wie auch die darauf fußende Visumsverweigerung von der nationalen Gerichtsbarkeit überprüft werden kann. Im vorliegenden Zusammenhang genügt indessen zunächst die Schlussfolgerung, dass der Umstand, dass es eine - formale - Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in einer nationalen Datenbank gibt, nicht schon einen hinreichenden Visumsverweigerungsgrund darstellt, sondern dass die gerichtliche Kontrolle sich auf die Rechtmäßigkeit der Visumsverweigerungsentscheidung erstreckt und dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben in den Akten berücksichtigt, auf die die zuständige nationale Behörde ihre Entscheidung gestützt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 24. November 2020, a.a.O., Rn. 48). Sofern bloße Verwaltungsvorschriften der Beklagten, wie z.B. im sogenannten Visumhandbuch, insoweit möglicherweise - formalistisch - (noch) anderes zum Ausdruck bringen oder in der Anwendungspraxis der Beklagten anders verstanden worden sein mögen, kommt es darauf für Gerichte nicht an. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung § 5 Abs. 4 AufenthG erwähnt hat - der auf nur ausgewählte der dort angeführten besonders schweren Ausweisungsinteressen in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG verweist (z.B. Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung) wie auch auf eine ggf. aus solchen besonders schweren Gründen beruhende Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG - und dass in solchen Fällen u.a. nach dem Visumhandbuch (Teil: Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa, 2.2.) das Visum zu versagen sei, ist ein derartiger besonders schwerwiegender Anwendungsfall überdies hier nicht ansatzweise dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Beklagtenvertreter darauf abstellt, dass der Kläger ein Ausweisungsinteresse geschaffen haben würde, wenn - was der Beklagtenvertreter einfach annehme - zutreffen würde, was der Fachdienst mitgeteilt habe, weil der Kläger dann Straftaten im Ausland begangen hätte (vgl. ggf. § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 2 AufenthG), verbleibt dies für sich genommen hier im Bereich der Spekulation, zumal des mitteilungsbedingt nur Vagen und Dürftigen, und ist damit jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht tragfähig. Die Beklagte hat hier - ohnehin erstmalig im gerichtlichen Verfahren - lediglich vage Informationen mitzuteilen vermocht und hierzu in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2023 klargestellt, dass ihr weitere Auskünfte nicht mitgeteilt worden seien. Auch ihre Verwaltungsvorgänge (einschließlich des Visumsvorgangs zum abgelehnten Antrag des Klägers aus dem Jahr 2020) ergeben nichts substantiell Weiteres. Damit fußt die Ablehnungsentscheidung lediglich auf oberflächlichen Informationen eines ungenannten „Fachdienstes“, wobei es vorliegend für das Gericht nicht darauf ankommt, wer sich hinter diesem „Fachdienst“ verbirgt. Maßgeblich für die Ablehnungsentscheidung waren offenkundig auch nicht irgendwelche sonstigen Informationen, die bei dem „Fachdienst“ noch vorhanden sein mögen, ohne dass sie der Beklagten je mitgeteilt worden wären. Denn solche etwaigen verschwiegenen Informationen sind nicht Grundlage der verfahrensgegenständlichen Ablehnungsentscheidung der Beklagten geworden. Vielmehr hat die Beklagte ihre Entscheidung ersichtlich fast allein auf die lapidaren Fremdaussagen gestützt, wonach der Kläger „direkt am internationalen Rauschgifthandel beteiligt bzw. Organisator von Drogentransporten“ sei und in den Jahren 2020 und 2021 „über Mittelsmänner mehrere Geldgeschäfte, die eher wahrscheinlich in Verbindung mit den Rauschgiftschmuggelgeschäften standen sowie wahrscheinlich mehrere Transporte von Rauschgiften (Heroin und Metamphetamin) auf dem Seeweg von Pakistan und Iran nach Ostafrika“ organisiert habe. Schon diesen beiden Aussagesätzen ermangelt es an Konkretheit, sodass von einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage, auf der die Beklagte ihre Beurteilung hätte stützen können müssen, ersichtlich keine Rede ist. Schon die Konjunktion „bzw.“ im ersten Satz der Begründung lässt offen, in welchem Maße und in welcher Gestalt dem Kläger ein Vorwurf gemacht werde. Satz zwei der Begründung und des Fremdzitates relativiert sich selbst und damit weiter auch den vorangegangenen Begründungssatz, indem jedem Aussageelement eine bloße Wahrscheinlichkeit zugeordnet wird. Demgegenüber fehlt es - ohne dass alles davon zugleich notwendig wäre, aber doch wenigstens etwas Substantielles - an jeglichen für den Kläger einlassungsfähigen sowie für den Beklagten bewertungsfähigen und -bedürftigen Details, beispielsweise hinsichtlich Transporten, Geldflüssen, Konten, konkreten Reisen oder sonstigen Handlungen des Klägers und zumindest ansatzweise einer Veranschaulichung etwaiger Zusammenhänge miteinander bzw. vor allem von Zurechnungen zum Kläger. Über nichts davon hat anscheinend die Beklagte jemals selbst verfügt, da sie bekennen muss, weitere Auskünfte als die in Zitatgestalt dem Gericht übermittelten seien ihr nicht mitgeteilt worden. Dennoch hat sie auf dieser Grundlage nur vager Aussagen verantwortet, einen Visumsversagungsgrund anzunehmen und einen Ablehnungsbescheid zu erlassen. Dies trägt nicht, ebenso wenig wie ein etwaiges (gleichsam fast „blindes“) Vertrauen, ein Dritter (Fachdienst) werde wohl schon - trotz bloßer Grobangaben und Wahrscheinlichkeitszurechnungen - über hinreichend gesicherte Daten verfügen sowie - gleichsam anstelle der Beklagten - zutreffende Wertungen getroffen und Schlüsse gezogen haben. Das stellt nach den oben genannten Maßstäben offenkundig keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage für eine derartige Entscheidung der Beklagten dar. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagten ihr eigener Vortrag als glaubhaft abzunehmen ist, dass ihr weitere Auskünfte nicht mitgeteilt worden seien, sodass also auch nicht zu vermuten ist, sie hätte Kenntnis weiterer wichtiger Informationen (gehabt), auf denen in Wahrheit ihre Ablehnungsentscheidung beruhe, und sie wolle bzw. dürfe diese Informationen nur lediglich nicht offenbaren. Eine derartige Situation, in der gegebenenfalls ein Verfahren nach § 99 VwGO hätte angezeigt sein mögen, um verborgene aktenmäßige Informationen der Beklagten möglicherweise doch - ganz oder teilweise - im gerichtlichen Verfahren betrachten zu können, liegt hier nicht vor. Sofern ein Dritter, möglicherweise der nicht konkret genannte „Fachdienst“ nähere Informationen haben mag, ist dies vorliegend jedenfalls deswegen - für das behördliche Verfahren der Beklagten wie auch für das gerichtliche Verfahren - nicht entscheidungserheblich und auch nicht in einem Verfahren nach § 99 VwGO hier gleichsam „ins Blaue hinein“ zu besorgen, weil solche Informationen gerade nicht tatsächliche Grundlage der Entscheidung der Beklagten geworden sind, sondern auch die Beklagte solche etwaigen näheren Informationen nach eigenem Bekunden gerade nicht kennt. Ob und was es bei Dritten möglicherweise gebe, wäre bloße Spekulation, ist aber nicht Grundlage der hier verfahrensgegenständlich zu betrachtenden Entscheidung der Beklagten. Auch aus dem früheren ablehnenden deutschen Visumsverfahren des Klägers aus dem Jahr 2020 ergibt sich nichts anderes. Zum einen hat die Beklagte ihre damaligen Ablehnungsgründe überhaupt schon nicht hinreichend deutlich als etwa (ergänzende) Begründung auch ihres Versagungsbescheides 2022 angeführt. Zum anderen sind auch die damaligen – selbst insoweit lediglich aus dem Verwaltungsvorgang erkennbaren – Gründe, dass laut Bedenken eines Fachdienstes Informationen vorlägen, „dass der Antragsteller im internationalen Rauschgifthandel tätig ist und den Transport illegaler Drogen auf dem Seeweg organisiert“, ebenso vage und unsubstantiiert wie die Gründe des Jahres 2022. Insoweit kann ergänzend und entsprechend auf die vorstehenden Urteilserwägungen verwiesen werden. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem im Visumsverfahren 2020 registrierten Umstand, dass der Kläger seinerzeit über erhebliches Vermögen verfügt hat, demgegenüber seine laufenden Einkünfte als verhältnismäßig gering erschienen. Mehr als ein Verdacht, dass das Vermögen aus unlauteren Quellen stammen könnte, ist im Visumsverfahren 2020 nicht erwogen worden; selbst zur Bescheidsbegründung sind betreffende Erwägungen seinerzeit nicht herangezogen worden – übrigens auch nicht für den hier verfahrensgegenständlichen Ablehnungsbescheid 2022, zumal der Kläger nunmehr, einige Jahre später, aktuellere Unterlagen eingereicht hat, bei denen keine erhebliche Diskrepanz zwischen angegebenem monatlichen Einkommen und Kontoauszügen mehr auffällt und zu denen sich die Beklagte auch nicht entsprechend verhalten hat. Auch sonstige Randinformationen im Verfahren vermögen die getroffene Entscheidung der Beklagten nicht maßgeblich zu verbessern. Soweit im Satz der Begründung und der Fremdauskünfte angeführt wird, der Kläger habe „für Reisen einen pakistanischen Reisepass mit der Nummer ...“ verwendet, stellt sich dies als unergiebig dar. Dass der sich als Geschäftsmann gerierende Kläger diesen Pass innegehabt habe und in verschiedenen Ländern der Welt, insbesondere auch des Schengenraumes, gereist sei, ist für sich gesehen unverdächtig und auch im Zusammenhang mit den nach Obenstehendem unsubstantiierten Aussagen der Sätze 1 und 2 der Begründung und der Fremdaussagen von keinem weiteren Erkenntnisgewinn, wobei hier auf sich beruhen kann, dass aus dem Pass gerade auch keine Reisen etwa in Bezug auf Iran oder Ostafrika ersichtlich sind. Soweit sich die Beklagte im gerichtlichen Verfahren fragt, warum der Kläger seinen früheren Pass bereits gut zwei Jahre vor Ablaufdatum hat erneuern lassen, kann es auch insoweit verschiedenerlei Gründe gegeben (z.B. unzureichender Platz für weitere Visa oder unansehnlicher Zustand nach vielen Reisen). Dass der Kläger insoweit unlautere Zwecke verfolgt hätte, vermag die Beklagte insoweit nicht zu veranschaulichen und stützt demgemäß auch ihre Ablehnungsentscheidung nicht auf eine solche Veranschaulichung. Insoweit kann auf sich beruhen, dass es für den Kläger, nachdem ihm allein in Deutschland einmal im Jahr 2020 ein Visum versagt worden ist, während ihm in vielen anderen Ländern des Schengenraums beantragte Visa anscheinend stets erteilt worden sind - wie sich nach Aktenlage selbst darin ausdrückt, dass im laufenden Visumverfahren des Jahres 2022 wie auch schon im vorherigen deutschen Visumsverfahren 2020 hinsichtlich des Klägers kein anderes Schengen-Land Bedenken geäußert bzw. geteilt habe - möglicherweise leichter gewesen wäre, in jedem anderen Schengen-Land außer Deutschland sein Visum zu beantragen und er jedenfalls nicht eines Aufwandes bedurft hätte, etwa für einen Visumsantrag in Deutschland statt des alten Passes einen neuen Reisepass zu verwenden. Unabhängig davon ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger davon ausgegangen wäre oder hätte ausgehen können, dass ein neuer Pass - welcher grundsätzlich ein gewöhnlicher, nicht seltener und kein besonderer Umstand ist - im Schengenraum, in anderen Zielstaaten oder auch nur in Deutschland schwerer oder auch gar nicht zur Identifikation des Passinhabers und Zurechnung zu seiner Visa-Biographie führen würde, wenn er doch, wie vorliegend ersichtlich der Kläger, im Übrigen jeweils identisch mit seinen maßgeblichen Personalien in Erscheinung tritt. 2. Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums besteht hingegen nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beurteilungsspielraum der Beklagten derart reduziert wäre, dass allein die Erteilung des Visums beurteilungsfehlerfrei wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2014 – OVG 6 B 20.14 –, juris Rn. 29). Stattdessen ist hier dem Kläger ein Anspruch auf Neubescheidung seines Visumsantrags durch die Beklagte zuzuerkennen; ein darauf gerichteter Antrag ist - worauf der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende vorsorgliche Bemerkung des Klägerbevollmächtigten hingewiesen hat - regelmäßig als „Minus“ im weiterreichenden Verpflichtungsantrag enthalten. Dieser Neubescheidungsausspruch beruht darauf, dass das Gericht aus den oben genannten Gründen des weiten Beurteilungsspielraums nicht schlicht eine eigene Beurteilung an die Stelle einer – neu vorzunehmenden – umfassenden Beurteilung der Beklagten setzen darf. Vielmehr ist es die Beklagte, die insoweit - unter Beachtung der hier geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts - nunmehr eine umfassende Neubetrachtung aller für und gegen die Visumserteilung sprechenden Umstände, insbesondere der oben erwähnten, vorzunehmen hat, wobei ebenso wenig ausgeschlossen erscheint, dass die Beklagte neuere oder tiefere Erkenntnisse erlangt, gegebenenfalls nun doch mehr von Dritten (Fachdiensten) zur Verfügung gestellt bekommt, dass die Betrachtung, Gewichtung und Abwägung aller Aspekte letztlich neu zu einem Für oder Wider führt oder dass sie eingedenk möglicherweise weiter dürftiger Erkenntnislage schließlich zu der (vor Einschaltung des Fachdienstes) ursprünglichen Einschätzung ihrer Auslandsvertretung zurückkehrt, das Visum erteilen zu wollen („von uns ursprünglich zur Erteilung vorgesehen“; S. 52 des elektronischen Verwaltungsvorgangs, E-Mail vom 14. Dezember 2022). So wird die Beklagte in ihre Tatsachenbetrachtung und umfassende Beurteilung beispielsweise einzubeziehen haben, wie ergiebig oder (weiterhin) dürftig ihre Erkenntnislage zu eventuellen sicherheitsrelevanten Umständen betreffend den Kläger im Zeitpunkt ihrer neuerlichen Entscheidung dann ist - etwa zu Gewicht und Ausmaß der Vorwürfe, zum Grad der Zurechenbarkeit zum Kläger in Anbetracht eventuell nur gewisser Wahrscheinlichkeiten und zu einem gegebenenfalls daraus resultierenden bzw. zu prognostizierenden Risiko für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Deutschland -, dass der Kläger jahrelang wohl unbeanstandet für Reisen in den Schengen-Raum und andere Länder (z.B. langfristig für Großbritannien) Visa erteilt bekommen hat, dass trotz einer anscheinend ebenfalls seinerzeit „nur“ deutschen fachdienstlichen Beanstandung, die zur Visumsablehnung 2020 durch Deutschland geführt hat, auch im Weiteren - wohl trotz anzunehmen stattgefundener Konsultation mit anderen Schengenstaaten bzw. Information an diese - kein anderer Schengenstaat Bedenken gegen eine Einreise des Klägers geltend gemacht hat, dass dementsprechend anscheinend auch das schengenweite Informationsystem SIS keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung gegen den Kläger vorhält, sowie er auch im deutschen Ausländerzentralregister nicht negativ vermerkt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, welche Informationen und gegebenenfalls Erklärungen der Kläger noch zu den Fragen geben kann, aus welchen - jedenfalls im Jahr 2020 nicht ohne weiteres einleuchtend dargestellten - Quellen an Einkommen und Vermögen sich der Kläger finanziert und warum er bereits im Jahr 2022 seinen zeitlich noch gültigen Pass hat erneuern lassen. Das Vorstehende gilt entsprechend auch für den Hilfsantrag des Klägers. Eine über die Verpflichtung zur Neubescheidung hinausgehende Zuerkennung durch das Gericht kann auch insoweit nicht erfolgen. Auch insoweit wird die Beklagte - in einem ersten Schritt - die angesprochene umfassende Beurteilung anzustellen haben, ob dem Kläger überhaupt ein Schengenvisum zu erteilen ist. Erst in einem - nur möglicherweise - nachfolgenden zweiten Schritt, nämlich sofern die Beklagte eine Visumserteilung schließlich grundsätzlich bejaht, wird sie - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der einerseits rechtskräftig gewordenen, andererseits auch nicht zweifelsfrei tragfähigen Visumsablehnung aus dem Jahr 2020 sowie der zahlreichen erteilten Visa für insbesondere den Schengenraum - weiter zu erwägen haben, für welche Aufenthaltsdauer, gemessen insbesondere an den Voraussetzungen des Art. 24 Abs 1 Visakodex, das Visum zu erteilen wäre. 3. Ferner besteht hier kein Anspruch auf Erteilung eines Visums mit beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik. Ein solches Visum wird von einem Mitgliedstaat nur in den in Art.25 Abs. 1 Visakodex aufgeführten Ausnahmefällen (humanitäre Gründe, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen) erteilt, etwa wenn dies zum besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 des Grundgesetzes und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 37/14 – juris Rn. 26). Ein solcher Ausnahmefall ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO gemäß einer Gewichtung der jeweiligen Erfolgsanteile. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt, gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Der 19... geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und begehrt die Erteilung eines Schengenvisums. Er ist Geschäftsmann im Baugewerbe bzw. insbesondere Immobilien- und Fahrzeughandel (Firma ... in K.../Pakistan) als hälftiger Firmenteilhaber. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. In der jüngeren Vergangenheit beantragte und erhielt der Kläger - neben einem Visum für Großbritannien mit zehnjähriger Gültigkeit - verschiedentlich Visa für Aufenthalte in Schengenstaaten (insbesondere Schweiz 2012, Niederlande 2012 und 2013, Italien 2013, Deutschland 2017, 2018/2019 - letzteres als Einjahresvisum - und Frankreich 2019). Zu einem im Jahr 2020 beim deutschen Generalkonsulat Karachi/Pakistan gestellten erneuten Visumsantrag des Klägers hielt die Beklagte in ihrem Verwaltungsvorgang fest, ein Fachdienst habe Bedenken; es lägen Informationen vor, dass der Antragsteller im internationalen Rauschgifthandel tätig sei und den Transport illegaler Drogen auf dem Seeweg organisiere. Dem Kläger sollten vorerst keine Informationen über die Ablehnungsgründe gegeben werden. Demgemäß lehnte die Beklagte den Visumsantrag mit Bescheid vom 31. Januar 2020 ab und führte darin formularmäßig an (damaliger zusammengefasster Ablehnungsgrund 6), ein oder mehrere Mitgliedsstaaten seien der Auffassung, dass der Kläger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten darstelle. Am 9. November 2022 beantragte der Kläger beim Generalkonsulat der Beklagten in Karachi/Pakistan (im Folgenden: Auslandsvertretung) die Erteilung eines für vier Jahre gültigen und Mehrfacheinreisen ermöglichenden Schengen-Visums zum Hauptzweck von Geschäftsreisen. Der erste 17-tägige Aufenthalt in Deutschland sollte im November/Dezember 2022 stattfinden. Beigefügt waren u.a. eine an den Kläger als langjährigen Geschäftspartner gerichtete Einladung einer G... C... Textilverarbeitungs-GmbH, eine Finanzamtsbescheinigung sowie Kontoauszüge und Bankbescheinigungen. Mit Bescheid vom 24. November 2022 lehnte die Auslandsvertretung die Erteilung des Visums mit – zwischenzeitlich amtlich geändertem – Formular und darin dem nunmehr aus dem früheren Ablehnungsgrund 6 ausgegliederten Grund 7 ab, wonach ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung seien, dass der Kläger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstelle. Hierzu hielt die Beklagte in den Verwaltungsvorgängen fest, dass Schengen-Partner keine Bedenken erhoben hätten, aber Versagungsgründe durch einen „Fachdienst“ vorgebracht worden seien. Mit einer Remonstration des Klägers vom 13. Dezember 2022 machte dieser gegenüber der Auslandsvertretung geltend, dass keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit von ihm ausgehe. Aus seinen früheren Reisen im Schengenraum seien keine Vorfälle bekannt; er habe zu keinem Zeitpunkt wissentlich Kontakt zu verbotenen Organisationen oder politischen Gruppierungen unterhalten, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung stellen könnten. Sein beabsichtigter Aufenthalt sei, ebenso wie seine früheren Aufenthalte, rein geschäftlich. Über die Remonstration ist nicht entschieden worden; die Auslandsvertretung hielt dazu fest, dass der Antragsteller mehrere Vorreisen gehabt habe und seitens der Auslandsvertretung auch vorliegend „ursprünglich zur Erteilung vorgesehen“ gewesen sei. Am 20. Dezember 2022 hat der Kläger - der später die parallele Remonstration zurücknahm - vorliegende Klage erhoben. Er weise die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in vollem Umfang zurück. Ihm sei kein Mitgliedstaat bekannt, in welchem er in der Vergangenheit eine Handlung vorgenommen haben könnte, die die von der Beklagten behauptete Gefahrenannahme rechtfertigen könne. Der Kläger nehme an, es liege ein Irrtum zu seinen Lasten oder eine falsche Information vor. Der beabsichtigte Aufenthalt in Deutschland sei rein geschäftlicher Natur; Geschäftsbeziehungen zu der einladenden deutschen Firma bestünden seit 25 Jahren. Die Geschäftstreffen fänden regelmäßig statt, weshalb der Kläger auch ein Jahresvisum beantragt habe. Der Kläger habe ausreichend Geschäftskontakte in Deutschland zu seriösen Firmen, sodass seine Referenzen in Deutschland hervorragend seien. Er sei in der Vergangenheit häufig in den EU-Mitgliedstaaten und auch in Deutschland gewesen; bisher sei es dabei zu keinem Verstoß gegen Visa-Vorschriften gekommen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu einer Organisation gehabt, die in irgendeiner Form eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstelle. Auch gebe es im deutschen Ausländerzentralregister keine Speicherung über den Kläger. Auch aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bedenken gegenüber dem Kläger gerechtfertigt sein könnten. Die Beklagte möge weitere Details im Hinblick auf die vorgetragenen Vorwürfe sowie einen Hinweis auf die ursprüngliche Quelle der Vorwürfe erbringen, weil es dem Kläger ansonsten nicht möglich sei, die Behauptungen als falsch zu widerlegen. Der von der Beklagten angefragte frühere Reisepass liege dem Kläger nicht mehr vor, weil er bei Erlangung des neuen Reisepasses im Jahr 2022 einbehalten worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in K.../P... vom 24. November 2022 zu verpflichten, ihm das beantragte Schengenvisum mit einer einjährigen Gültigkeit für mehrere Einreisen innerhalb eines Jahres zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Karachi/Pakistan vom 24. November 2022 zu verpflichten, ihm ein Schengenvisum mit einer Gültigkeit für eine Einreise zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf den Verwaltungsvorgang und die Gründe des Ablehnungsbescheides. Die für die Visumserteilung notwendige Sicherheitsabfrage habe der Visumserteilung entgegenstehende Erkenntnisse gebracht. Ein betreffender Fachdienst habe als Erkenntnis übermittelt, dass der Kläger „direkt am internationalen Rauschgifthandel beteiligt bzw. Organisator von Drogentransporten“ sei. Der Kläger habe laut dem Fachdienst in den Jahren 2020 und 2021 über Mittelsmänner mehrere Geldgeschäfte organisiert, die „eher wahrscheinlich in Verbindung mit den Rauschgiftschmuggelgeschäften“ gestanden hätten „sowie wahrscheinlich mehrere Transporte von Rauschgiften (Heroin und Metamphetamin) auf dem Seeweg von Pakistan und Iran nach Ostafrika“. Das Visum dürfe auch nicht erteilt werden, wenn der Kläger in internationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden sei; dies sei vorliegend der Fall. Weitere Auskünfte seien der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Informationen zur Benennung des meldenden Fachdienstes und zum Ablauf eines Konsultationsverfahren könne die Beklagte aus Sicherheitsgründen nicht geben. Zudem sei bereits im Jahr 2020 ein Visumsantrag aufgrund Bedenken eines Fachdienstes abgelehnt worden. Die Beklagte bitte den Kläger um Vorlage eines früheren Reisepasses, den er nach Angaben des Fachdienstes für Reisen benutzt habe und den er im Visumsverfahren des Jahres 2020 vorgelegt habe. Weil der frühere Pass noch bis 2025 gültig gewesen sei, stelle sich die Frage, warum der Kläger bereits im August 2022 einen neuen Reisepass beantragt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zum aktuellen sowie zum Visumsverfahren aus 2020) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.