OffeneUrteileSuche
Urteil

16 K 900.17 V

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0525.VG16K900.17V.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen zu 1) zur Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren. I. Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Ehegattennachzug. Der ablehnende Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis vom 26.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 6 Abs. 3 S. 1 und S. 2 i. V. m. §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (im Folgenden: AufenthG) in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird ein Aufenthaltstitel zur Herstellung und Wahrung der familiären Gemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG erteilt und verlängert. Ein Familiennachzug wird jedoch nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG. Das formale Band der Ehe reicht dabei alleine nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten; hinzukommen muss der ernsthafte Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, 1 C 11.10, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.). Unter dem Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft ist eine alle Lebensbereiche umfassende, auf Dauer angelegte Gemeinschaft zweier Menschen zu verstehen, die durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnet ist. Die Ehe zwischen einer Deutschen und einem ausländischen Ehegatten hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern lediglich dem ausländischen Ehegatten zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet verhelfen soll (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004, 1 B 111/04, zitiert nach juris, Rn. 3). Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen will. Hinsichtlich des Nachweises, ob der Herstellungswille beider Ehegatten besteht, trägt der ausländische Ehegatte die materielle Beweislast (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.04.2009, 2 B 6.08, zitiert nach juris, Rn. 20). Verbleiben hier nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner Zweifel, geht dies zulasten des beweisbelasteten ausländischen Ehegatten; an dieser – vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2003, 2 BvR 2042/02, zitiert nach juris, Rn. 4) – Beweislastverteilung hat sich durch die Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nichts geändert (BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O., Rn. 16 f.). Der ernsthafte Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist indes eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Mai 2002, 8 M 24.01, zitiert nach juris, Rn. 2). Bei einer formal wirksam geschlossenen Ehe ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eheleute die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Ergeben sich aber triftige Zweifel an dieser Absicht, ist eine Überprüfung des Einzelfalls zulässig, ob eine nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossene Scheinehe vorliegt, die nicht dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt. Solche Zweifel, die die Annahme einer rein aufenthaltsbezogenen formalen Ehe rechtfertigen, können unter anderem durch unauflösbare und gravierende Widersprüche und Abweichungen in der Ehegattenbefragung begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003, a. a. O.). Derartige Zweifel an einer ernstlichen beiderseitigen Eheführungsabsicht dürfen sich auch auf allgemeine Erfahrungssätze stützen, die das typische Bild einer Ehe beschreiben. Zwar fixiert Art. 6 Abs. 1 GG kein bestimmtes Leitbild einer Liebesheirat. Ins-besondere verbietet es sich auch angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren. Erforderlich ist aber gleichwohl, dass das Bestehen einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreichenden familiären Beistandsgemeinschaft auf andere Weise erkennbar sichergestellt ist, etwa durch eine jedenfalls erforderliche intensive Kommunikation zwischen den Eheleuten als Indiz für eine gemeinsame Lebensgestaltung, durch Beistandsleistungen oder Besuche im Rahmen des Möglichen. Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Mai 2013, 1 B 25/12, zitiert nach juris, Rn. 4). 2. An diesem Maßstab gemessen steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), dass die Eheleute eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herstellen wollen. Es genügt insoweit nicht, dass die Beigeladene zu 2) ihre eigene Eheführungsabsicht glaubhaft dargetan hat. Vielmehr kommt es, wie ausgeführt, auf die beiderseitige Absicht zur ehelichen Lebensführung und insofern entscheidend auf diejenige des Klägers an. Aus den Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 2) bei der gleichzeitigen, getrennten Befragung durch die Beklagte und den Beigeladenen zu 1) ergaben sich Widersprüche und Ungereimtheiten, die für einen aufenthaltsrechtlichen Zweck der Ehe sprachen und eine Überprüfung des Einzelfalls erforderlich machen. Derartige Widersprüche und Ungereimtheiten hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. März 2018, Seiten 2 bis 5, im Einzelnen aufgezeigt. Hierauf nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Zweifel an der ernsthaften Absicht der Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf Seiten des Klägers konnten auch nach Anhörung der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend ausgeräumt werden. Trotz nachvollziehbarer Erklärung einzelner Widersprüche und einiger Anhaltspunkte, die für eine schutzwürdige Ehe sprechen, wurden doch bestehende Zweifel verstärkt beziehungsweise neue Zweifel hervorgerufen. Dies geht zu Lasten des Klägers. Zunächst bleibt der sich aus der Ehegattenbefragung ergebende Eindruck, dass der Kläger an den Lebensverhältnissen der Beigeladenen zu 2) nur ein oberflächliches Interesse hat, zumindest teilweise bestehen. Denn auch nach Anhörung der Beigeladenen zu 2) lassen sich einige Widersprüche aus der parallelen Ehegattenbefragung nicht aufklären. So ist nicht nachvollziehbar geworden, weshalb der Kläger in seiner Befragung nur die Tätigkeit der Ehefrau in ihrer Modeboutique, nicht aber ihre Nebentätigkeit in einer Tankstelle in Bruchsal angab. Dass es sich hierbei ersichtlich nicht nur um eine Nebensächlichkeit handelte, zeigt sich darin, dass – im Rahmen des wichtigen gemeinsamen Gesprächsthemas „Arbeit“ – nach Angaben der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung als eine realistische Möglichkeit gesehen werde, dass der Kläger vorerst in der Tankstelle arbeiten könne. Ferner bleibt auch nach Befragung der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung nicht verständlich, weshalb der Kläger, zu den gemeinsamen Zukunftsplänen befragt, im Widerspruch zu seiner Ehefrau angab, er wolle mit dieser eine neue Wohnung kaufen. Denn die Beigeladene zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe bereits Ende 2015 eine neue Wohnung gekauft, die sie in stetem Video-Chat-Austausch mit ihrem Ehemann eingerichtet und dekoriert habe. Dass dieser Widerspruch durch seinerzeit fehlerhafte Übersetzung der Angaben des Klägers in seiner Anhörung entstanden sein soll, ist nicht überzeugend, zumal die Richtigkeit dieser Angaben nach Rückübersetzung jeweils bestätigt und das Protokoll durch den Kläger genehmigt wurde. Darüber hinaus wird dieser Eindruck verstärkt durch die – gegen eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft sprechende – Tatsache, dass zwischen dem Kläger und den erwachsenen Kindern seiner Ehefrau ihren eigenen Angaben zufolge auch nach über zwei Jahren noch kein eigener Kontakt besteht. Unabhängig davon bleiben die Motive des Klägers angesichts der Art des Kennenlernens der Eheleute weiterhin zweifelhaft. Nach Angaben des Klägers sandte er seiner Ehefrau eine Freundschaftsanfrage bei Facebook, obwohl er zu diesem Zeitpunkt über keinerlei nennenswerte Deutschkenntnisse verfügte. Weshalb er gerade auf die Beigeladene zu 2) aufmerksam wurde, bleibt unklar, zumal ein großer Altersunterschied bei einem zunächst nur auf oberflächlichen Profilangaben beruhenden Interesse bei Facebook ungewöhnlich erscheint. Danach befragt, hat die Beigeladene zu 2) in der mündlichen Verhandlung angegeben, mit ihrem Ehemann nie über dieses Thema gesprochen zu haben. Sie hätten zwei gemeinsame Facebook-Freunde gehabt, sie wisse jedoch nicht, wie der Kontakt ihres Mannes zu diesen zustande gekommen sei. Es ist dabei nicht fernliegend, dass der Kläger im Rahmen seines Facebook-Netzwerkes gezielt nach einer deutschen heiratswilligen Frau gesucht hat – zumal nach Angaben des Klägers auch seine Schwester durch Heirat mit einem Deutsch-Tunesier nach Deutschland gezogen ist –, dass eine Auswanderung nach Deutschland zum Zwecke der Arbeitssuche gerade angesichts der durch Arbeitslosigkeit und finanzielle Abhängigkeit von den Eltern verursachten Perspektivlosigkeit dem derzeit arbeitslosen Kläger attraktiv erschien und dass eine Heirat insofern „Mittel zum Zweck“ sein sollte. In dieses Bild fügt sich ein, dass die Beigeladene zu 2), befragt nach dem gemeinsamen Austausch über Probleme, unter anderem berichtet hat, der Kläger habe ihr von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Schwester beziehungsweise seines Schwagers in Italien erzählt, die aufgrund fehlender Arbeitsgelegenheiten in Italien übergangsweise wieder zurück nach Tunesien hätten ziehen müssen. Dies zeigt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten sowie der Wunsch nach Besserung der Lebensverhältnisse in der Familie des Klägers eine große Rolle spielen. Dass der Entschluss zur Hochzeit nach Angaben der Ehepartner bereits im Jahr 2015 fiel, obwohl ein erstes persönliches Kennenlernen erst im September 2015 in Tunesien stattfand, verstärkt diesen Eindruck. Zwar kann eine anfänglich zweifelhafte Motivation durchaus durch eine sich später entwickelnde ernsthafte Eheführungsabsicht überlagert werden. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an ausreichenden Anhaltspunkten für eine solche Entwicklung. Denn die bestehenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Heiratsentschlusses zumindest auf Seiten des Klägers lassen sich auch aus dem Grund nicht vollständig ausräumen, weil die Beigeladene zu 2) in ihrer persönlichen Anhörung während der mündlichen Verhandlung weder den großen Altersunterschied zwischen ihr und dem Kläger noch mögliche kulturelle Schwierigkeiten aufgrund ihrer geschiedenen Vor-Ehe beziehungsweise der fehlenden Möglichkeit gemeinsamer Kinder in ihrer Ehe kritisch reflektiert hat. Dabei stellt der hier vorliegende Altersunterschied von circa 38 Jahren nicht per se ein Indiz für eine nur aufenthaltsrechtlichen Zwecken geschuldete Ehe dar. Wie die Beklagte zutreffend anführt, ist aber zu berücksichtigen, dass nach allgemeinen tunesischen Wertvorstellungen und Konventionen eine Ehe zwischen einem 22-jährigen Mann und einer 61-jährigen Frau, die bereits geschieden ist und drei erwachsene Kinder hat, die allesamt älter sind als der Kläger, kaum denkbar und wenig akzeptabel sein dürfte (vgl. dazu auch VG Berlin, Urt. v. 25.02.2014, VG 14 K.190.13 V). Bedenken ergeben sich nicht zuletzt dadurch, dass in Tunesien die Ehe vordergründig der Familiengründung dient, die Ehe des Klägers mit seiner Ehefrau aber nach ihren eigenen Angaben kinderlos bleiben wird. In derlei Konstellationen wäre es zumindest naheliegend, dass die Eheleute sich über diese Fragen ernsthaft austauschen und gerade auch die Beigeladene zu 2) sich kritisch damit auseinandersetzt, aus welchen Gründen die geschilderten kulturellen Probleme dennoch kein Hindernis für ihre Ehe darstellen und die Aufrichtigkeit der Motive des Klägers zumindest prüft und hinterfragt. Um den Verdacht, dass die Ehe von Seiten des Klägers lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, ein ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten, auszuräumen, hätte die Beigeladene zu 2) daher näher darlegen müssen, weshalb die Zweifel hinsichtlich der Eheführungsabsicht ihres Ehemannes im konkreten Fall ausgeräumt werden können. Dies hat sie jedoch nicht getan. Die Beigeladene zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe sich nie die Frage gestellt, warum ihr Ehemann sie bei Facebook angeschrieben habe beziehungsweise warum er sie trotz des Altersunterschiedes habe heiraten wollen; sie sei trotz ihres Alters durch seine Familie herzlich aufgenommen worden. Ihr Mann wolle sowieso kein Vater von kleinen Kindern werden. Akzeptanzhürden hinsichtlich ihrer bereits geschiedenen Vor-Ehe, ihrer drei erwachsenen Kinder, die allesamt älter sind als der Kläger oder der Kinderlosigkeit ihrer Ehe hat sie schlichtweg nicht gesehen. Der von der Beigeladenen zu 2) wiederholt vorgebrachten Erklärung, zwischen ihr und dem Kläger sei von Anfang an klar gewesen, dass sie zusammengehörten, weshalb der Altersunterschied unerheblich sei, ist daher wenig Gewicht beizumessen. Ihre Begründung hierzu, man fühle einfach, wenn man jemanden möge und alles stimme, erscheint vor diesem Hintergrund sehr arglos und leichtgläubig. Sie ist daher ebenso wenig geeignet, die bestehenden Zweifel gänzlich auszuräumen wie die geschilderte herzliche Aufnahme der Beigeladenen zu 2) in die Familie des Klägers. Diese erscheint – gerade auch im Kontext einer kulturell verankerten Gastfreundlichkeit – sowohl im Fall einer ernst gemeinten Beziehung als auch im Fall einer lediglich zu Aufenthaltszwecken eingegangenen Ehe und der damit verbundenen Aussicht auf wirtschaftliche Besserung der familiären Verhältnisse plausibel. Die Redlichkeit der gegenüber der Beigeladenen zu 2) als ernsthaft vermittelten Absichten des Klägers ist nicht zuletzt auch deshalb in Frage zu stellen, weil der Kläger durchaus bereit zu sein scheint, aus kulturellen Gepflogenheiten die Wahrheit zu seinen eigenen Gunsten zu unterdrücken. So trug er im Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau in der Ehegattenbefragung vor, keinerlei finanzielle Unterstützung durch diese zu erhalten. Dies sei nach Aussage der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung damit zu erklären, dass ein tunesischer Mann nie zugeben würde, Geld von seiner Ehefrau zu erhalten. Gerade ein solches Verhalten des Klägers verstärkt jedoch den Eindruck eines Mannes, der den unbedingten Willen hat, nach außen ein bestimmtes Bild von sich zu vermitteln – unabhängig davon, ob dieses Bild wahr ist oder nicht. Es ist insofern nicht fernliegend anzunehmen, dass der Kläger bereit wäre, das Bild einer ernsthaften Ehe aufrecht zu erhalten, auch wenn er selbst nicht die Absicht hegte, eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft mit der Beigeladenen zu 2) führen zu wollen. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die von der Beigeladenen zu 2) eingereichten Fotos von gemeinsamen Ausflügen in Tunesien die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. Diese sind gerade nicht aussagekräftig hinsichtlich der Eheführungsabsicht des Klägers. Angesichts der nur wenige Tage andauernden Besuchszeiträume, die etwa zwei- bis dreimal im Jahr stattfanden, kann die von der Beigeladenen zu 2) geschilderte Herzlichkeit und Vertrautheit zwischen ihr und dem Kläger während dieser Besuche nicht hinreichend davon überzeugen, dass der Kläger über solche punktuellen „Höhepunkte“ hinaus auch gerade im Alltag eine familiäre Beistandsgemeinschaft mit seiner Ehefrau begründen will, die eben nicht nur eine bloße Begegnungsgemeinschaft darstellt. Der hierfür erforderliche Wille des Klägers zu einer gemeinsamen Lebensgestaltung, zu einem intensiven und in die Tiefe gehenden Austausch der Eheleute, der über bloße Sympathie und das Verbringen angenehmer Urlaubstage hinausgeht, wird nicht hinreichend erkennbar. Hierfür fehlt es an Indizien von Seiten des Klägers, die Ausdruck seiner engen Verbundenheit und seines Beistandswillens zu seiner Ehefrau wären, wie beispielsweise Beistandsleistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten oder Initiativen jedweder Art, die sein ernsthaftes Bedürfnis nach Nähe und Gemeinschaft verdeutlichen könnten. Der nachweisbar betätigte Wille, mit der Beigeladenen zu 2) als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben führen zu wollen, kann danach nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach §§ 5 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 5, 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG kommt es daher vorliegend nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 sowie 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie sich mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (Rechtsgedanke des § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau, der Beigeladenen zu 2). Der Kläger ist 22 Jahre alt und tunesischer Staatsangehöriger. Er ist nach eigenen Angaben ohne feste Beschäftigung. Seine Schwester lebt in Friedrichshafen. Die 61 Jahre alte Beigeladene zu 2), die deutsche Staatsangehörige ist und in Mühlhausen lebt, lernte der Kläger im Jahr 2015 über Facebook kennen. Die Beigeladene zu 2) war bereits verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Nach einigen Besuchsreisen der Beigeladenen zu 2) fand im Dezember 2016 die standesamtliche Hochzeit in Tunesien statt. Am 27.02.2017 beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft in Tunis (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs. Am 01.08.2017 wurden der Kläger und die Beigeladene zu 2) zeitgleich getrennt voneinander von der Botschaft bzw. dem Beigeladenen zu 1) angehört. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1) gelangten aufgrund der Anhörung zu der Auffassung, es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehe allein zu dem Zwecke geschlossen worden sei, dem Kläger ein ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Mit Bescheid vom 03.08.2017 lehnte die Botschaft die Erteilung des begehrten Visums ab. Es werde davon ausgegangen, dass die Ehe nicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern zur Erlangung eines ansonsten verwehrten Aufenthaltsrechts geschlossen worden sei. Gegen diesen Bescheid remonstrierte der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2017. Er gab an, die Ehe nicht nur zum Zwecke der Einreise nach Deutschland geschlossen zu haben. Er sei seit über zwei Jahren mit der Beigeladenen zu 2) zusammen und sie liebten sich sehr. Die Beklagte ersetzte den Ausgangsbescheid vom 03.08.2017 durch Remonstrationsbescheid vom 26.09.2017, lehnte jedoch in der Sache den Antrag auf Erteilung eines Visums erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen könne nicht festgestellt werden, dass die erfolgte Eheschließung der Herstellung einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (im Folgenden: GG) diene. Vielmehr bestünden ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eheschließung mit dem Zweck erfolgt sei, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Denn nach der zeitgleichen Befragung der Eheleute hätten sich Unstimmigkeiten und Abweichungen in verschiedenen zentralen Punkten ergeben. Dies betreffe sowohl die unvollständige Kenntnis hinsichtlich der Schul- und Berufsbildung beziehungsweise der Familienverhältnisse des Ehepartners als auch unterschiedliche Angaben zu verschiedenen Phasen der Beziehung bzw. zur Zukunftsplanung der Ehegatten. Mit der am 30.10.2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt weiter vor, dass die angeführten Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe nicht gerechtfertigt seien. Vor dem Hintergrund, dass sich die Eheleute zunächst über das Internet kennengelernt und sich erst wenige Male in Tunesien gesehen hätten, wüssten sie doch schon recht viel voneinander. Die ernsthafte Absicht der Herstellung einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich auch daraus, dass die deutsche Ehefrau den Kläger bereits sechsmal in Tunesien besucht habe. Sowohl über die familiären Verhältnisse als auch über die schulische und berufliche Situation des anderen Teils seien die Eheleute im Wesentlichen informiert. Der Altersunterschied könne ihnen nicht entgegengehalten werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis vom 26. September 2017 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, auch nach dem weiteren Vorbringen verbleibe es dabei, dass die erfolgte Eheschließung allein zum Zwecke eines Aufenthaltsrechtes des Ehegatten erfolgt sei. Sie führt ergänzend aus, dass ein Altersunterschied zwischen Ehegatten zwar nicht per se gegen eine schutzwürdige Ehe spreche, allerdings zu berücksichtigen sei, dass nach allgemeinen tunesischen Wertvorstellungen und gesellschaftlichen Konventionen eine Ehe für einen jungen Mann mit einer fast 40 Jahre älteren Frau, die bereits einmal geschieden sei und drei erwachsene Kinder habe, kaum denkbar und wenig akzeptabel seitens seiner Familie sein dürfte, zumal in Tunesien die Ehe vordergründig der Familiengründung diene, die Ehe des Klägers und seiner Ehefrau jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit kinderlos bleiben werde. Es sei weiterhin fraglich, inwieweit die Ehepartner sich in einer gemeinsamen Sprache verständigen können. Das vorgelegte Sprachzertifikat Deutsch Niveau A1 würde zu keiner anderen Beurteilung führen, da die auf diesem Niveau erworbenen Kenntnisse kaum ausreichten, um Gespräche zu führen, die über rudimentäre Gesprächsinhalte hinausgingen. Auch die wenigen Kontakte der Ehepartner nach der Eheschließung ließen erkennen, dass die Ehe nur eingegangen worden sei, um dem Kläger ein ihm ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Zwar hätten Nachweise in Form von Telefonverbindungen/Chat-Protokollen vorgelegt werden können, auffällig sei jedoch, dass die vor der Eheschließung noch häufig stattfindenden Besuche der Ehefrau in Tunesien nach der Visumsbeantragung im Februar 2017 deutlich abgenommen hätten. Laut der im Klageverfahren nachgereichten Kopie des Reisepasses der Ehefrau habe im Jahr 2017 lediglich im Februar und im November eine Reise stattgefunden. Die im Remonstrations- und Klageverfahren übersandten Fotos seien nicht geeignet, die Zweifel an der Schutzwürdigkeit der eingegangenen Ehe zu beseitigen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 2) trägt – unterlegt durch eingereichte Fotos und Chatprotokolle – vor, dass sie und der Kläger aus Liebe geheiratet hätten und beide in Deutschland zusammen leben wollten. Sie telefoniere täglich mit ihrem Ehemann und habe in seiner tunesischen Familie eine zweite Familie gefunden. Ihre gemeinsame Wohnung hätten sie über Videochat zusammen ausgesucht und eingerichtet. Im November 2017 sei sie zuletzt in Tunesien gewesen. Die Kammer hat die Beigeladene zu 2) in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen zu 1) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.