Urteil
16 K 219.17 A
VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0614.16K219.17A.0A
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Leitsätze
1. Die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz bzw. in der Nordostregion ist nicht von einem so hohen Maß willkürlicher Gewalt gekennzeichnet, dass das nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Ausmaß erreicht ist.(Rn.39)
2. Bei der Rückkehrergruppe der alleinstehenden und leistungsfähigen Männer (in Anlehnung an die Terminologie des UNHCR) ist zu erwarten, dass sie sich jedenfalls in Kabul eine Existenz aufbauen können und damit eine interne Schutzmöglichkeit besteht.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz bzw. in der Nordostregion ist nicht von einem so hohen Maß willkürlicher Gewalt gekennzeichnet, dass das nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Ausmaß erreicht ist.(Rn.39) 2. Bei der Rückkehrergruppe der alleinstehenden und leistungsfähigen Männer (in Anlehnung an die Terminologie des UNHCR) ist zu erwarten, dass sie sich jedenfalls in Kabul eine Existenz aufbauen können und damit eine interne Schutzmöglichkeit besteht.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2017 ist, soweit er Gegenstand der Klage ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung vom 2. September 2008 [BGBl. I S. 1798], zuletzt geändert mit Gesetz vom 13. April 2017 [BGBl. I S. 872] - AsylG -) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unten I.) noch auf Gewährung subsidiären Schutzes (II.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (III.); die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (IV.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) – Richtlinie 2011/95/EU – enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14 f. sowie näher zur qualifizierten Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23). Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 17). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 18). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Art. 4 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes bzw. des Landes seiner Staatsangehörigkeit, denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung ausgesetzt war oder ist. 1. Dies folgt schon daraus, dass aus den vom Kläger geschilderten Vorfällen – auch wenn sie als wahr unterstellt werden – keine (drohenden) Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gefolgert werden können. Dass der vom Kläger genannte B... und fünf bewaffnete Männer an der Tür seiner Familie geklopft und nach ihm sowie seinem Vater gefragt haben und abgezogen sind, nachdem seine Schwester mitgeteilt hatte, die Männer seien nicht anwesend, macht eine (drohende) Verfolgung des Klägers durch B... oder die Taliban nicht wahrscheinlich. Hätten B... und die bewaffneten Männer dem Kläger und seinem Vater wirklich schaden wollen, erscheint es nicht plausibel, dass sie sich allein auf die Auskunft der Schwester, die Männer der Familie seien nicht anwesend, verlassen haben und ohne Weiteres abgezogen sind, insbesondere ohne wenigstens eine Nachricht zu hinterlassen oder später noch einmal zur Familie des Klägers zurückzukommen, zumal diese noch geraume Zeit im Herkunftsort lebte. Gegen eine Verfolgung spricht auch, dass die Großeltern des Klägers noch immer im Herkunftsort leben und dort einen Lebensmittelladen besitzen, ohne von B... oder den Taliban jemals behelligt worden zu sein. Es kann weiter als wahr unterstellt werden, dass der Kommandant M... der Bürgerwehr verlangt hat, dass sich der Kläger dieser Bürgerwehr anschließt. Denn es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass eine Weigerung ernsthafte Konsequenzen für den Kläger gehabt hätte bzw. hat, außer dass die Bürgerwehr die Familie nicht weiter schützen würde. Abgesehen davon ist kein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich, an das eine etwaige Verfolgung durch B... oder die Bürgerwehr anknüpfen könnte. Diese hätten ihm ausweislich der Angaben des Klägers nicht aufgrund eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmales nachgestellt, sondern aus Rache für die Gefängnisstrafe (B...) oder um eine Gegenleistung für gewährten Schutz zu erhalten (Bürgerwehr). 2. Selbst wenn eine Verfolgung aufgrund eines relevanten Merkmals unterstellt würde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, weil der Kläger jedenfalls in der afghanischen Hauptstadt Kabul internen Schutz suchen kann. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Von einem Antragsteller kann vernünftigerweise erwartet werden, sich an einem verfolgungssicheren Ort niederzulassen, wenn er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum gesichert ist, was in aller Regel der Fall ist, wenn er am Ort des internen Schutzes durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Der Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – AufenthG –, beachtlichen existenziellen Notlage hinaus, es genügt insbesondere nicht, wenn den Antragsteller auf Dauer ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und Tod führt, oder wenn er nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums(vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20, vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - juris Rn. 32 und 35, und vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - juris Rn. 11, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 B 298.02 - juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger jedenfalls in Kabul eine interne Schutzmöglichkeit. a. Es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger dort erneut von einer Verfolgung bedroht wäre. Dass B... oder der Kommandant M... den Kläger in Kabul entdecken würden, erscheint so gut wie ausgeschlossen. Das würde voraussetzen, dass diese sich selbst in Kabul aufhalten und gezielt nach dem Kläger suchen, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Selbst wenn dies unterstellt wird, so ist – bei M... in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers in seiner Anhörung – davon auszugehen, dass beide Männer nicht ausreichend vernetzt sind, um den Kläger in Kabul aufzuspüren. Das gilt auch dann, wenn B... von den Taliban unterstützt würde. Diese haben zwar nach einer Auskunft aus dem Jahr 2012 die theoretische Möglichkeit, Personen aus der Provinz landesweit aufzuspüren und zu verfolgen, praktisch beschränkt sich dies jedoch auf besonders exponierte Gegner der Taliban (Danish Immigration Service, Afghanistan, Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, Fact Finding mission to Kabul, Mai 2012, S. 7 f.). Ein solcher Gegner ist der Kläger jedoch nicht. b. Der Kläger kann sicher und legal nach Kabul reisen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen. Aufenthaltsbeschränkungen für bestimmte Regionen oder Personen existieren in Afghanistan nicht. c. Schließlich würde der Kläger in Kabul aufgenommen und kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul niederlässt, weil er zum Aufbau einer Existenz in der Lage sein würde. Nach den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich die Lage wie folgt dar (vgl. hierzu auch VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 102/16 - juris Rn. 62 ff.): Afghanistan ist trotz internationaler Unterstützung und erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung eines der ärmsten Länder der Welt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [AA, Lagebericht], 19. Oktober 2016, S. 21; SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage [SFH, Update], 30. September 2016, S. 24; EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation [EASO, Security Situation], November 2016, S. 30) und das ärmste Land der Region (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [UNHCR, Richtlinien], 19. April 2016, S. 31). Mehr als 95 Prozent des afghanischen Budgets stammten auch im Jahre 2016 von der internationalen Staatengemeinschaft (SFH, Update, 30. September 2016, S. 2). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 21). Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, mit einem eklatanten Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 21). Ende 2015 waren etwa 8,1 von 27 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Über eine Million Kinder leiden an akuter Mangelernährung; 9,1 Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 31; vgl. AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 13), wobei Letzteres schon eine Verbesserung bedeutet (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, liegt bei 35,8 Prozent. 1,7 Millionen Menschen sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen. Über ein Drittel der Bevölkerung hat keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 31). Landesweit fehlen Medikamente, Ausstattung der Kliniken und Fachpersonal, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten sowie unter Nomaden kommt es zu schlechten Gesundheitszuständen von Frauen und Kindern (SFH, Update, 30. September 2016, S. 25 f.). Die Wirtschaft wuchs 2015 nur um 0,8 Prozent und im Jahr 2016 nur um 1,2 Prozent. Für das Jahr 2017 wird im besten Fall mit 1,7 Prozent gerechnet. Die Werte liegen weit unter dem erforderlichen Wert für ein Land mit einem starken Bevölkerungswachstum und einer hohen Zahl an Rückkehrern, die in den Arbeitsmarkt eintreten (vgl. UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Bundesministeriums des Innern [UNHCR, Anmerkungen für das BMI], Dezember 2016, S. 5). Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 Prozent (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 22). Der in den letzten Jahren erfolgte Abzug der internationalen Streitkräfte und die Gewaltzunahme haben sich negativ auf die Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation ausgewirkt (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 15; EASO, Security Situation, November 2016, S. 30; SFH, Update, 30. September 2016, S. 24; AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 21). Eine staatliche finanzielle Unterstützung findet bei Arbeitslosigkeit nicht statt. Die Landwirtschaft ist mit 60 bis 70 Prozent, je nach Region, der größte Beschäftigungsfaktor. Darüber hinaus findet eine Beschäftigung vor allem in Familien- und Kleinbetrieben (Einzelhandel) und im Bauwesen statt. Der öffentliche Sektor bietet in städtischen Regionen mit 158.000 Stellen die meisten Arbeitsmöglichkeiten, knapp 19 Prozent davon in Kabul (International Organisation for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016 [IOM, Länderinfo 2016], S. 2). Grundsätzlich haben Menschen, die in Afghanistan gearbeitet haben, Zugang zu Rentenzahlungen (IOM, Länderinfo 2016, S. 3). Die Quote der Analphabeten ist hoch und die Anzahl der Fachkräfte gering (SFH, Update, 30. September 2016, S. 24). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Afghanistan 80 bis 120 US-Dollar (IOM, Länderinfo 2016, S. 2). Naturkatastrophen und extreme Natureinflüsse im Norden tragen zur schlechten Versorgung der Bevölkerung bei (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Zudem ist die Zahl der Binnenvertriebenen innerhalb Afghanistans und der Rückkehrer aus Nachbarländern stark gestiegen. So wird die Zahl der neu Binnenvertriebenen im Jahr 2015 auf 384.000 bzw. sogar 450.000 und im Jahr 2016 auf deutlich über 500.000 geschätzt. Das ist ein starker Anstieg gegenüber 192.000 im Jahr 2014 und 127.000 im Jahr 2013. Für das Jahr 2017 rechnet die internationale Gemeinschaft mit bis zu 450.000 neu Binnenvertriebenen (vgl. UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 32; UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 4). Gleichzeitig stieg die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan. Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Hinzu kamen etwa 242.000 nicht als Flüchtlinge registrierte Afghanen aus Pakistan. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben. Für das Jahr 2017 rechnet der UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen. Der enorme Anstieg an Rückkehrern und Binnenvertriebenen hat zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten in Afghanistan geführt (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 4). Die Rückkehrer siedeln sich zu zwei Dritteln in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan an (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 24). Viele Binnenvertriebene haben familiäre Verbindungen nach Kabul (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 7). Die Aufnahmekapazität der Stadt Kabul ist aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen äußerst eingeschränkt (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 7). In Herat hält sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf, die sich mit einer erheblichen politischen Opposition und allgemeinen Ressentiments konfrontiert sehen (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 8). Die afghanische Regierung ist sich ihrer Aufgaben bewusst, hat sich ehrgeizige Reformziele gesteckt und plant unter anderem durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen. Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich dabei, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 22). Zum Jahresende 2014 hat das Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) begonnen, in dem Afghanistan sich mit weiterhin umfangreicher internationaler Unterstützung zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkt eigene Anstrengungen zugesagt (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 4). Im Mai 2016 startete das Projekt „Casa 1000“, mit dem eine Stromleitung von Tadschikistan auch nach Afghanistan errichtet und ab 2019 dem Energiemangel begegnet werden soll (SFH, Update, 30. September 2016, S. 24 f.). Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen machen heute rund 3 Millionen von 8 Millionen Schulkindern aus, nachdem sie unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 12). Auch wenn die medizinische Versorgung – wie oben geschildert – lange noch nicht ausreichend ist, hat sie sich in den letzten zehn Jahren ebenfalls positiv entwickelt. Das hat zu einem deutlichen Anstieg der Lebenserwartung geführt. Die Müttersterblichkeit konnte von 1,6 Prozent auf 0,324 Prozent gesenkt werden (AA, Lagebericht, 19. Oktober 2016, S. 23). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Private Krankhäuser gibt es in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Masar-e Scharif, Herat und Kandahar (IOM, Länderinfo 2016, S. 1). Weiter gibt es Unterstützung für Rückkehrer. Das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP sieht neben der Übernahme der Rückreisekosten eine Reisebeihilfe von 200 Euro und zusätzlich Startgeld in Höhe von 500 Euro je Person über zwölf Jahren vor. Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN sieht als Reintegrationshilfen einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei der Existenzgründung vor. Im Falle der freiwilligen Rückkehr ist eine Integrationshilfe von bis zu 2.000 Euro vorgesehen, bei einer Rückführung bis zu 700 Euro (BT-Drs. 18/10336, Frage Nr. 34). Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM-Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM, Länderinfo 2016, S. 2). Zudem ist es eher unwahrscheinlich, dass ein afghanischer Staatsangehöriger sowohl im Herkunftsland als auch in den Nachbarländern oder im Aufnahmeland keine familiären Bezugspersonen hat, zumal es ein übliches Verfahren ist, durch Beschluss des Familienclans das stärkste Mitglied ins Ausland zu senden, um die Familie wirtschaftlich zu unterstützen (Lutze, Auskunft an das OVG Koblenz vom 8. Juni 2011, S. 3). Rückkehrer werden in der Regel auch nicht verstoßen und selbst bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen zumindest zeitweise aufgenommen (Lutze, a.a.O., S. 13). Auch gehören diejenigen, denen es gelungen ist, bis nach Europa zu kommen, zum mobileren Teil der Bevölkerung, die es erfahrungsgemäß bei einer Rückkehr schaffen, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Leben sichern können (Lutze, a.a.O., S. 12). Insoweit zählen ohnehin soziale Kompetenzen, wie Durchsetzungs- und Kommunikationsfähigkeit, mehr als eine Ausbildung, so etwa für den Start eines Kleinhandels, den Rückkehrer auch eher eröffnen, als sich der Konkurrenz um Aushilfsjobs zu stellen (Lutze, a.a.O., S. 9, 12). Für Aushilfsjobs bzw. Tagelöhnerjobs ist die körperliche Konstitution maßgeblich, bei handwerklichen Tätigkeiten das Vorhandensein von eigenem Werkzeug und bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen eine Vermittlung über einen Stammes- oder Clanzugehörigen (Lutze, a.a.O., S. 11). Hinzu kommt, dass der UNHCR im April 2016 trotz der oben wiedergegebenen Feststellungen zu einer verschlechterten Wirtschaftslage und verschärften Konkurrenzsituation zu dem Ergebnis gelangt ist, dass „alleinstehende, leistungsfähige Männer sowie verheiratete Paare im berufsfähigen Alter“ ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in „urbanen und semi-urbanen Umgebungen“ leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 10; so auch schon die Vorgängerrichtlinien vom 6. August 2013, S. 9). Dies wird von aktuellen Studien des UNHCR zur Situation von Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan bestätigt. Unter den dafür befragten Personen, die im Jahr 2015 nach Afghanistan zurückkehrten, waren sogar viele Flüchtlinge der zweiten oder dritten Generation, die noch nie in Afghanistan gelebt haben. Dennoch berichteten 97 Prozent der Befragten bei einem Interview ein bis drei Monate nach der Rückkehr, durch die lokale Gemeinschaft gut aufgenommen worden zu sein (UNHCR, Voluntary Repatriation to Afghanistan 2015, 1. Januar - 31. Dezember 2015 [UNHCR, Voluntary Repatriation 2015], S. 1 und 6). Die Befragten nahmen die Suche nach einer Unterkunft zwar als problematisch wahr, doch lebten sechs bis acht Monate nach der Rückkehr 90 Prozent in Häusern, auch wenn sie sich diese teilweise mit anderen Haushalten teilen mussten. Nur 7 Prozent der Befragten mussten in einer vorübergehenden Unterkunft („temporary shelter“) wie einem Zelt oder einem öffentlichen Gebäude leben, 3 Prozent sprachen von sonstigen Unterkünften (UNHCR, Voluntary Repatriation 2015, S. 8). Das Einkommensniveau der Befragten war zwar niedrig, die Erwerbsquote jedoch sogar leicht besser als der nationale Durchschnitt (UNHCR, Voluntary Repatriation 2015, S. 11). Die entsprechende Studie des UNHCR für das Jahr 2016 vom 3. Februar 2017 bestätigt dies ebenfalls. Danach wurden 93 Prozent der Rückkehrer von der örtlichen Gemeinschaft gut aufgenommen. 75 Prozent gaben drei Monate nach der Rückkehr an, mit der Rückkehrentscheidung zufrieden zu sein (UNHCR, Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile, 3. Februar 2017). Damit ist aus Sicht der Kammer bei der Rückkehrergruppe der alleinstehenden und leistungsfähigen Männer (in Anlehnung an die Terminologie des UNHCR) nicht nur zu erwarten, dass sie in Afghanistan – jedenfalls in den größeren Städten – ihr Existenzminimum sichern können. Dies hat die Kammer mit Urteilen vom heutigen Tag in zwei weiteren Verfahren im Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 60 Abs. 5 AufenthG entschieden (VG 16 K 207.17 A und VG 16 K 232.17 A). Darüber hinaus ist auch zu erwarten, dass sie jedenfalls in Kabul ein Leben oberhalb des Existenzminimums führen können, insbesondere Zugang zu Obdach, Grundleistungen wie Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sowie die Möglichkeit haben, sich auf Dauer eine Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. hierzu UNHCR, Richtlinien, 19. April 2016, S. 83 f.), wovon auch die obergerichtliche Rechtsprechung, soweit sie sich mit dieser Frage befasst hat, ausgeht (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 - juris Rn. 74 ff.; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 197 ff.; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - Au 5 K 17.31636 - juris Rn. 38, VG München, Urteil vom 25. April 2017 - M 26 K 16.34294 - juris Rn. 30, VG Lüneburg, Urteil vom 21. November 2016 - 3 A 109/16 - juris Rn. 36 ff., VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 - W 1 K 16.31834 - juris Rn. 28 ff., a.A. 9. Kammer des VG Berlin, Urteil vom 25. April 2017 - VG 9 K 109.16 A - UA S. 8 f. allerdings zu einem sogenannten faktischen Iraner). Nach diesen Erkenntnissen ist zu erwarten, dass der Kläger sich in Kabul eine neue Existenz aufbauen kann, weil er ein alleinstehender und leistungsfähiger Mann ist. Er hat 9 Jahre die Schule besucht und verfügt über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil ist. Außerdem hat er im Iran eine mehrjährige Berufserfahrung als Lederschneider und in Afghanistan als Schneider. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen und Sprachkenntnisse befindet sich der Kläger in einer vergleichsweise guten Position. Ihm gelang im Alter von etwa 19 Jahren, wenn auch damals gemeinsam mit seiner Familie, schon einmal die Integration in Afghanistan nach einem längeren Aufenthalt im Iran. Der Kläger machte zwar in der mündlichen Verhandlung einen zurückhaltenden Eindruck, dies stellt jedoch seine vorgenannten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in Frage. Hinzu kommt, dass der Kläger für den Aufbau einer neuen Existenz in Kabul auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann. Der Großvater des Klägers lebt noch in Afghanistan und hat einen kleinen Lebensmittelladen im Herkunftsort. Mehrere Onkel leben im Iran und sind dort berufstätig. In Deutschland hat der Kläger seine Eltern, seine volljährige Schwester und seinen minderjährigen Bruder. Bei den Eltern und dem minderjährigen Bruder hat das Bundesamt ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Wie oben bereits ausgeführt ist davon auszugehen, dass ein afghanischer Staatsangehöriger von in Afghanistan oder im Ausland lebenden Verwandten, selbst bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen, Unterstützung finden wird (Lutze, Auskunft an das OVG Koblenz vom 8. Juni 2011, S. 13). Entsprechend kann der Kläger damit rechnen, dass seine Verwandten ihn nach einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen, insbesondere seine in Deutschland lebenden Eltern, die einen legalen Aufenthalt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese keine finanziellen Rücklagen (mehr) haben und von (ggf. ergänzenden) Leistungen nach dem SGB II leben sollten. Denn vom Regelsatz ist ein Teil für solche Unterstützungsleistungen einsetzbar, ohne dass das Existenzminimum betroffen wäre, wie sich aus den Kürzungsregelungen bei Sanktionen und bei vorangegangener Darlehensgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergibt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R - juris Rn. 56 f. und BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - juris Rn. 150 ff.). II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - juris Rn. 34). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. 1. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. Dass dem Kläger die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht, macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 2. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger Folter oder Bestrafung oder – was hier allein in Betracht kommen könnte – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Gleiches gilt für die bestehende interne Schutzmöglichkeit. Abgesehen davon fehlt es im Hinblick auf die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan an dem erforderlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur, von dem eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen könnte (vgl. hierzu die o.g. Urteile der Kammer vom heutigen Tag). 3. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. a. Bei der Prüfung einer solchen Bedrohung ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose (bei einem nicht landesweiten Konflikt) der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 13, vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 16 und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts setzt eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person den von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Zu solchen Umständen in der Person des Betroffenen gehört in erster Linie die berufsbedingte Nähe, z.B. als Arzt oder Journalist, zu einer Gefahrenquelle. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte, etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung einbeziehen muss. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 17. November 2011, a.a.O., Rn. 18, 20, 23 und vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 33 f.). b. Nach diesen Maßstäben ist hier auf Kunduz bzw. die Nordostregion abzustellen, für die keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kläger einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne der Vorschrift ausgesetzt ist. Ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 22 ff.), kann offen bleiben. aa. Beim Kläger liegen keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände wie die berufsbedingte Nähe, z.B. als Arzt oder Journalist, vor. bb. Die in Kunduz bzw. der Nordostregion stattfindenden Anschläge und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen auch nicht ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt, dass für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde, ziviles Opfer des Konfliktes in dieser Provinz zu werden. Die Provinz Kunduz, die geschätzt 1.010.037 Einwohner hat (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation [EASO, Security Situation], November 2016, S. 124), bildet mit den Provinzen Baghlan (geschätzt 910.784 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 120), Takhar (geschätzt 983.336 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 130) und Badakhshan (geschätzt 950.953 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 132) die Nordostregion Afghanistans (zur Einteilung der Regionen siehe UNAMA, Afghanistan Annual Report 2016, Protection of Civilians in Armed Conflict [UNAMA, Report 2016], Februar 2017, S. 2, 21). In der Nordostregion leben damit insgesamt etwa 3,855 Millionen Menschen. Im Jahr 2016 waren in der Nordostregion 1.270 Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung zu beklagen, ein Jahr zuvor waren es 1.982 (UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 21). Das Risiko, in der Nordostregion Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, betrug damit im vergangenen Jahr 0,033 Prozent.Dies ist so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass diese selbst unter Berücksichtigung einer tendenziellen Verschlechterung der Sicherheitslage (so UNHCR, Anmerkung für das BMI, Dezember 2016, S. 1 und 3) sowie einer Dunkelziffer nicht bestätigter Vorfälle nicht erreicht wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im ersten Quartal 2017 im gesamten Gebiet Afghanistans zwar 2.181 Tote und Verletzte (715 und 1.466) zu beklagen waren, dies jedoch einen Rückgang von 4 Prozent gegenüber dem ersten Quartal 2016 darstellt (2.268 Tote und Verletzte, vgl. UNAMA, First Quarter 2017 Civilian Casualty Data [UNAMA, First Quarter 2017], 25. April 2017). Dass die Bundesregierung Abschiebungen nach Afghanistan nach dem Anschlag im Diplomatenviertel Kabuls zeitlich befristet eingeschränkt hat, bis ein neuer Lagebericht des Auswärtigen Amts erstellt ist (Auswärtiges Amt, Pressemitteilung vom 1. Juni 2017, Sicherheitslage und Rückführung nach Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/Presse/Meldungen/2017/170601...Afghanistan.html), gebietet keine andere Bewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Diese Entscheidung beruht auf politischen Erwägungen, wie auch der Umstand belegt, dass der Abschiebestopp nicht für Straftäter, Gefährder und abgelehnte Asylbewerber, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, gilt. Im Übrigen dürfte die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen (UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8), und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. Wird hilfsweise auf Kabul als Ort für einen internen Schutz abgestellt, ergibt sich nichts anderes: Die Provinz Kabul, die geschätzt 4.372.977 Einwohner hat (EASO, Security Situation, November 2016, S. 43), bildet mit den Provinzen Kapisa (geschätzt 441.010 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 47), Panjshir (geschätzt 153.487 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 51), Parwan (geschätzt 664.502 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 53), Wardak (geschätzt 596.287 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 57) und Logar (geschätzt 392.045 Einwohner, EASO, Security Situation, November 2016, S. 61) die Zentralregion Afghanistans. Dort leben insgesamt etwa 6,620 Millionen Menschen. 2016 waren in der Zentralregion 2.348 Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung zu beklagen, ein Jahr zuvor 1.753 (UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 21). Das Risiko, in der Zentralregion Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, betrug damit im vergangenen Jahr 0,035 Prozent. Bezüglich der verschlechterten Sicherheitslage und der Dunkelziffer wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. cc. Unter Berücksichtigung dieser Zahlen droht dem Kläger auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden. III. Der Kläger hat weder Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach Absatz 7 Satz 1 der Vorschrift. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 22 ff.). Dabei ist – neben der stets zu prüfenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum – die medizinische Versorgungslage nur bei akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen von Bedeutung, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 29). Ein fehlender Zugang zur medizinischen Versorgung, die akut nicht benötigt wird, kann das Vorliegen einer extremen Ausnahmesituation bzw. einer Extremgefahr nicht begründen (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 20.12 - juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche außergewöhnliche Sicherheits- oder humanitäre Lage vorliegt, aufgrund derer der Kläger der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist, die zwingend gegen seine Abschiebung spricht. Bezüglich der humanitären Lage nimmt die Kammer auf die obigen Ausführungen zum internen Schutz Bezug. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist auch die Sicherheitslage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. zuletzt Urteile vom 12. Januar 2016, A.W.Q. and D.H. gegen Niederlande, Nr. 25077/06, Rn. 71, und vom 5. Juli 2016, A.M. gegen Niederlande, Nr. 29094/09, Rn. 87). Auch auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisse liegen die Voraussetzungen für eine allein auf die allgemeine Sicherheitslage gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK nicht vor. Zwar verweist der UNHCR für 2016 auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage (UNHCR, Anmerkungen für das BMI, Dezember 2016, S. 1 und 3). Abgesehen davon, dass die Bewertung des UNHCR auf den von ihm selbst angelegten Maßstäben beruht, die sich nicht mit den oben dargelegten Anforderungen an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken, bestätigt das Zahlenmaterial der UNAMA die Einschätzung des UNHCR in Bezug auf die Zahl der Toten und Verletzten nicht, weil diese Zahl im ersten Quartal 2017 um 4 Prozent gegenüber dem ersten Quartal 2016 zurückgegangen ist (UNAMA, First Quarter 2017, 25. April 2017; vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017, a.a.O., Rn. 50). Die oben geschilderte politische Entscheidung der Bundesregierung, Abschiebungen nach Afghanistan zeitlich befristet einzuschränken, gebietet ebenfalls keine andere Einschätzung der Sicherheitslage. 2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkrete Gefahren, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, sind hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Allgemeine Gefahren sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme kann nur bei einer extremen Gefahrenlage begründet sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 22 f., und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 14 f.). Eine extreme Gefahrenlage liegt hier nicht vor. Hierzu nimmt die Kammer auf die obigen Ausführungen Bezug. IV. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, weil sie den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG entspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge nicht. Der Kläger begehrt internationalen Schutz. Er ist nach eigenen Angaben im Jahr 1993 in Kunduz geboren, afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Im Februar 2016 reiste er gemeinsam mit seinen Eltern, seiner volljährigen Schwester und seinem minderjährigen Bruder nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vom Dezember 2016 führte er im Wesentlichen aus, er habe zunächst mit seiner Familie zehn oder elf Jahre im Iran verbracht habe, bevor er drei oder vier Jahre im Ort M... im Distrikt K... in der Provinz Kunduz gelebt habe. Im Iran habe er als Lederschneider gearbeitet, in Afghanistan als Schneider. Er habe die neunte Klasse abgeschlossen. Drei Jahre vor der Ausreise sei sein Cousin ermordet worden. Sein Onkel habe als Polizeibeamter den Mörder namens B... gefasst. Dieser sei ins Gefängnis gekommen. Ein Jahr später sei sein Onkel von den Taliban getötet worden. Verwandte des Mörders B... hätten die Familie angerufen und bedroht. 2015 sei B... von den Taliban aus dem Gefängnis befreit worden. Ungefähr eine Woche danach, dies sei einen Monat vor der Ausreise gewesen, seien B... und fünf bewaffnete Männer zum Haus seiner Familie gekommen und hätten ihn und seinen Vater gesucht. Sie seien nicht zu Hause gewesen, die Schwester habe die Tür nicht geöffnet. Sein Vater habe Anzeige erstatten wollen, dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da in Kunduz die Taliban an der Macht gewesen seien und es keine offizielle Polizei in der Region gegeben habe. Der Vater habe sich der örtlichen Bürgerwehr des Kommandanten M... angeschlossen, um Schutz zu erhalten. Drei bis vier Tage vor der Ausreise habe M... verlangt, dass sich der Kläger ebenfalls der Bürgerwehr anschließe. Daraufhin habe die Familie Afghanistan verlassen. Der Kommandant der Bürgerwehr sei nur in der Region K... aktiv und nicht vernetzt. Die Familie habe nicht in Betracht gezogen, in eine andere Region zu gehen, da sie am Wohnort eine Existenz gehabt und gefürchtet habe, dass B... sie woanders finde. Er habe sich nicht an höhere Stellen der Polizei gewandt, da es zu gefährlich gewesen sei, Kunduz zu verlassen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 17. Januar 2017 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es fehle bei den geltend gemachten Bedrohungen an einem flüchtlings- oder asylrelevanten Anknüpfungsmerkmal. Außerdem sei der Kommandant der Bürgerwehr nur regional aktiv und nicht vernetzt. In größeren Städten drohe dem Kläger keine Gefahr. Die Sicherheitslage in Afghanistan rechtfertige nicht die Gewährung subsidiären Schutzes. Weiter sei der Kläger jung und arbeitsfähig, so dass er sein Existenzminimum z.B. in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sichern könne. Mit der am 2. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, seine Herkunftsregion sei besonders volatil, Kunduz extrem umkämpft. Außerdem hätten Milizen versucht, ihn zu rekrutieren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; wegen des Inhalts der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakten des Klägers verwiesen.