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Urteil

16 K 109.11

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0814.16K109.11.0A
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Leitsätze
1. Der Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds einer denkmalgeschützten Reihenhaussiedlung kann eigenständige denkmalrechtliche Bedeutung zukommen.(Rn.67) 2. Wenn einzelne Elemente der früheren Gestaltung der Siedlungshäuser nicht mehr mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können (hier: ursprüngliche Farbgebung von Fensterläden und Türen), darf die Denkmalbehörde die bei Unterschutzstellung mehrheitlich vorgefundene, nicht bauzeitliche Gestaltung der Häuser zur Norm für die Vereinheitlichung des äußeren Erscheinungsbilds erheben.(Rn.67)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen und der Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds einer denkmalgeschützten Reihenhaussiedlung kann eigenständige denkmalrechtliche Bedeutung zukommen.(Rn.67) 2. Wenn einzelne Elemente der früheren Gestaltung der Siedlungshäuser nicht mehr mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können (hier: ursprüngliche Farbgebung von Fensterläden und Türen), darf die Denkmalbehörde die bei Unterschutzstellung mehrheitlich vorgefundene, nicht bauzeitliche Gestaltung der Häuser zur Norm für die Vereinheitlichung des äußeren Erscheinungsbilds erheben.(Rn.67) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen und der Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die verbleibende Klage hat keinen Erfolg, weil sie teils unzulässig [Klageantrag zu 1.), dazu nachfolgend unter A., und Hilfsantrag, dazu nachfolgend unter B.] und teils unbegründet ist [Klageantrag zu 2.), dazu nachfolgend unter C.]. A. Der Antrag auf Feststellung, dass die Häuser der Klägerinnen und des Klägers nicht aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind, ist bereits unzulässig, denn er hat kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand. Nach § 43 VwGO kann u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder aber nicht zu tun braucht (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, BVerwGE 100, 262). Dagegen bilden bloße Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003, NVwZ-RR 2004, 253, 254; Urt. v. 12.06.1992, BVerwGE 90, 220, 228). Die vorliegend zum Gegenstand des Klagehauptantrags zu 1.) gemachte abstrakte Frage, ob die Reihenhäuser der Klägerinnen und des Klägers die Voraussetzungen einzelner denkmalrechtlicher Bedeutungskategorien nach § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln erfüllen, betrifft im Sinne der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nur Tatbestandsmerkmale bzw. Vorfragen, jedoch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die grundlegenden Rechte und Pflichten eines Denkmaleigentümers – wie z.B. die Steuerbegünstigungen nach §§ 10f, 10g EStG, die Pflicht zur Instandhaltung des Denkmals (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln) oder das Verbot, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln bezeichneten Maßnahmen am Denkmal ohne behördliche Genehmigung vorzunehmen – sind unmittelbar an die Denkmaleigenschaft als solche geknüpft und hängen nicht von Art oder Anzahl der jeweils einschlägigen Bedeutungskategorien ab. Ob und wie sich das Vorliegen oder Nichtvorliegen einzelner Bedeutungskategorien auf die Genehmigungsfähigkeit konkreter Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln auswirkt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und einer abstrakten Klärung nicht zugänglich. Insoweit würde einem etwaigen Rechtsverhältnis jedenfalls auch die für die Feststellungsfähigkeit erforderliche hinreichende Konkretheit fehlen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1962, BVerwGE 14, 235, 236). Sofern die Feststellung hingegen mit Blick auf bestimmte bereits geplante oder sogar, wie hier, schon vorgenommene Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln begehrt wird, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen, denn die Klägerseite ist in einem solchen Fall auf die Möglichkeit der Leistungsklage in Gestalt der auf Erteilung der jeweiligen denkmalbehördlichen Genehmigung gerichteten Verpflichtungsklage zu verweisen (hier: Klageantrag zu 2.). B. Auch der Hilfsantrag, mit dem die Klägerinnen und der Kläger die Feststellung begehren, dass ihre Reihenhäuser nicht dem Denkmalschutz unterstehen, ist unzulässig. Allerdings kann ein solches Begehren prinzipiell Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein, weil es auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Obgleich die Eintragung in die Berliner Denkmalliste lediglich nachrichtliche Bedeutung hat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln), dokumentiert der Beklagte damit nämlich nach außen hin eine von ihm vorgenommene denkmalschutzrechtliche Qualifikation, die insofern ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Denkmaleigentümer begründet, als der Beklagte sich damit der Befugnis berühmt, das in Rede stehende Objekt in jeder Hinsicht als Denkmal zu behandeln und von dem Eigentümer die Beachtung und Erfüllung der aus dem Denkmalschutz resultierenden Verpflichtungen und Einschränkungen zu fordern (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 03.01.1997, LKV 1998, 152, 157; OVG Berlin, Urt. v. 06.03.1997, NVwZ-RR 1997, 591, 592). Vorliegend fehlt es jedoch an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen berechtigten Interesse der Klägerseite an der begehrten baldigen Feststellung als Zulässigkeitsvoraussetzung. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass die Denkmaleigenschaft der fraglichen Häuser zwischen den Beteiligten ernstlich streitig ist. Vielmehr geht ersichtlich nicht nur der Beklagte, sondern auch die Klägerseite letztlich davon aus, dass es sich bei den Reihenhäusern um konstituierende Bestandteile eines Denkmalbereichs handelt und diese mithin dem Denkmalschutz unterstehen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass sich das Klägervorbringen nur mit zwei möglichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien (künstlerische und wissenschaftliche Bedeutung) befasst. Die Denkmaleigenschaft der Siedlung wäre jedoch nur dann zu verneinen, wenn ein öffentliches Erhaltungsinteresse hinsichtlich keiner einzigen der vier möglichen Bedeutungskategorien zu bejahen wäre. Der Klägerseite ist auch bekannt, dass seitens der Denkmalbehörde speziell die geschichtliche und städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage hervorgehoben wird (vgl. etwa das Gutachten zur Denkmaleigenschaft des Landesdenkmalamts Berlin vom 30. Mai 2000, Anlage K 14 zur Klageschrift, sowie die fachliche Stellungnahme des Landesdenkmalamts Berlin vom 27. Juli 2011, Blatt 21 ff. der Streitakte). Wenn die Klägerinnen und der Kläger den für ihre Häuser geltenden Denkmalschutz hätten ernstlich streitig stellen wollen, hätten sie daher – so darf angesichts des Bestehens anwaltlicher Vertretung unterstellt werden – den Hilfsantrag als Hauptantrag und den Klageantrag zu 2.) nur als Hilfsantrag gestellt. Eine (nachträgliche) denkmalbehördliche Genehmigung baulicher Veränderungen wird nämlich von vornherein nur dann benötigt und kann auch überhaupt nur dann erteilt werden, wenn das betreffende Objekt tatsächlich dem Denkmalschutz unterliegt. Die unbedingte Stellung des entsprechenden Verpflichtungsantrags in Gestalt des Klageantrags zu 2.) belegt mithin, dass auch die Klägerseite diese Prämisse vorliegend als erfüllt ansieht. Erklärtermaßen (vgl. die Ausführungen auf Seite 8 unten/Seite 9 oben der Klageschrift, Blatt 8 f. der Streitakte) geht es ihr tatsächlich nur darum, eine Feststellung des Gerichts gerade zu den Kategorien der künstlerischen und wissenschaftlichen Bedeutung zu erlangen, wobei der Hilfsantrag insoweit nur als Mittel zur „Umgehung“ der Unzulässigkeit des entsprechenden Klagehauptantrags zu 1.) dienen soll. Das erforderliche Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag lässt sich auf diese Weise jedoch nicht begründen. Ohnehin bestünde selbst bei Zulässigkeit dieses Antrags für das Gericht keine Veranlassung, Feststellungen zu den beiden die Klägerseite interessierenden Bedeutungskategorien zu treffen. Wäre der Hilfsantrag zulässig, wäre er vielmehr ohne weiteres bereits deshalb als unbegründet abzuweisen, weil hier ein öffentliches Erhaltungsinteresse jedenfalls mit Blick auf die Bedeutungskategorien der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung zu bejahen ist (dazu nachfolgend unter C.1.) und die Häuser damit entgegen der hilfsweise begehrten Feststellung unzweifelhaft dem Denkmalschutz unterstehen. C. Der Klageantrag zu 2.) ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerinnen und der Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten nachträglichen denkmalrechtlichen Genehmigungen und werden daher durch die angefochtenen Bescheide – auch soweit diese trotz formaler Genehmigungserteilung der Sache nach eine Ablehnung des Beantragten darstellen – nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert (Nr. 1) oder instand gesetzt und wiederhergestellt werden (Nr. 4). Da die hier in Rede stehenden Reihenhäuser als konstituierender Bestandteil eines Denkmalbereichs (Gesamtanlage) im Sinne des § 2 Abs. 3 dem Denkmalschutz unterstehen [dazu nachfolgend unter 1.)], sind die von den Klägerinnen und dem Kläger an den Häusern vorgenommenen Maßnahmen genehmigungsbedürftig, weil sie zumindest das Erscheinungsbild der Häuser und damit auch der geschützten Kleinhaussiedlung insgesamt verändern. Die Genehmigungen sind von dem Beklagten hinsichtlich der konkret beantragten Maßnahmen zu Recht der Sache nach versagt worden, weil ihnen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen [dazu nachfolgend unter 2.)]. 1.) Die Erhaltung der als konstituierender Teil eines Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der Reichsforschungssiedlung in die Berliner Denkmalliste eingetragenen Kleinhaussiedlung liegt zumindest wegen ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit (vgl. § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln). Ob die Kleinhaussiedlung darüber hinaus auch künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung hat, lässt die Kammer offen, weil es hierauf im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich ankommt. Zur Frage der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung der Gesamtanlage hat das sachverständige Landesdenkmalamt in seinem nach Auffassung der Kammer insoweit überzeugenden Gutachten vom 30. Mai 2000 (Anlage K 14 zur Klageschrift) zusammengefasst ausgeführt, dass die zwischen 1930 und 1934/35 errichtete Gesamtanlage einen Höhepunkt und zugleich den Schlusspunkt des Siedlungsbaus der Weimarer Republik darstellt. Sie ist bei weitem die größte und zugleich auch die letzte in der Weimarer Republik geplante und zum überwiegenden Teil auch erbaute Großsiedlung. Der Bauphase vorangegangen war ein von der Reichsforschungsgesellschaft 1928 ausgeschriebener städtebaulicher Wettbewerb, an dem sowohl auf Seiten der Wettbewerbsteilnehmer als auch der Jury einige der bedeutendsten Architekten jener Zeit beteiligt waren. Nicht nur dadurch nimmt diese Großsiedlung eine Sonderstellung in der Geschichte des Siedlungsbaus der Weimarer Republik ein, sondern auch wegen des Umstands, dass sie als Forschungssiedlung fungierte, bei der erklärtermaßen Verfahren zur Erzielung größtmöglicher Wirtschaftlichkeit bei der Planung, Konstruktion und Errichtung von Kleinwohnungen entwickelt, erprobt und untersucht werden sollten. Entsprechende Untersuchungen wurden auch tatsächlich durchgeführt und die Ergebnisse in verschiedenen Fachzeitschriften publiziert. Hintergrund des verstärkt Mitte der 1920er Jahre in Berlin einsetzenden Großsiedlungsbaus, so mag an dieser Stelle ergänzt werden, war die sich nach dem 1. Weltkrieg extrem verschärfende Wohnungsnot. So sollen Anfang der 1920er Jahre in Berlin mehr als 100.000 Wohnungen gefehlt haben. Von 1921 bis 1928 entstanden deshalb zahlreiche Baugenossenschaften u.ä., die ohne primär kommerzielle Zielsetzung und mit sozialreformerischem Hintergrund versuchten, die Wohnungsnot zu lindern – darunter die 1924 gegründete Gemeinnützige Heimstätten AG Groß-Berlin, die die Reichsforschungssiedlung errichten ließ. In diesen Großsiedlungen sollten trotz schneller und sehr ökonomischer Bauweise sowie hoher Wohndichte qualitativ gute Wohnungen entstehen, die den Bewohnern gesunde Wohnverhältnisse bieten sollten. Systematisch zu erforschen, wie dies durch die Optimierung der Arbeitsbereiche Bauplanung, Baukonstruktion und Baudurchführung zu erreichen sei, war Zielsetzung der Reichsforschungssiedlung. Neben die aus alldem folgende evidente (stadt-, sozial- und architektur-)geschichtliche Bedeutung tritt die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage. Diese folgt nicht nur daraus, dass die Reichsforschungssiedlung einschließlich der Kleinhaussiedlung mit einer Größe von insgesamt ca. 36 ha einen ganzen Stadtteil bildet und insofern fraglos stadtbildprägend wirkt, sondern ist auch deshalb gegeben, weil die Gesamtanlage exemplarisch verschiedene Prinzipien moderner städtebaulicher Raumbildung – Zeilenbau, Hofanlage und Reihenhausblock mit Garten – veranschaulicht und bis heute im Zusammenhang erlebbar macht. Aus den vorgenannten Gründen liegt die Erhaltung der Gesamtanlage und damit auch der Kleinhaussiedlung im Interesse der Allgemeinheit, zumal die Großsiedlung Gegenstand zahlreicher Fachveröffentlichungen war (vgl. die dem Gutachten des Landesdenkmalamts vom 30. Mai 2000 angefügte Literaturauswahl), in denen die Überzeugung sachverständiger Kreise von Bedeutung und Denkmalwert der Siedlung hinreichend zum Ausdruck kommt. Der von der Klägerseite – explizit allerdings nur hinsichtlich der Kategorien der künstlerischen und wissenschaftlichen Bedeutung – vertretenen Ansicht, die Kleinhaussiedlung sei kein Teil der Reichsforschungssiedlung und teile daher deren denkmalpflegerische Bedeutung nicht, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Reichsforschungssiedlung einschließlich der Kleinhaussiedlung bildet einen Denkmalbereich in der Form einer Gesamtanlage. Hierunter ist nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 08.07.1999, NVwZ-RR 2000, 138, 139 m.w.Nachw.) eine Mehrheit baulicher Anlagen zu verstehen, die durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet ist und in der Regel, wenn auch nicht notwendigerweise, konzeptionell in einem Zug geplant und errichtet wurde. Diese Kriterien der Gesamtanlage sind vorliegend erfüllt. Die Kleinhaussiedlung befindet sich auf einer Fläche, die Teil des von der Gemeinnützigen Heimstätten AG Groß-Berlin 1928 vom Reichsfiskus erworbenen Areals ist. Das gesamte Areal war Gegenstand des von der Reichsforschungsgesellschaft ausgeschriebenen städtebaulichen Wettbewerbs und wurde ab 1930 fortlaufend abschnittweise bebaut (1. Bauabschnitt: Sommer 1930, 2. Bauabschnitt: Frühjahr/Sommer 1931, 3. Bauabschnitt: Sommer 1931, 4. Bauabschnitt: Herbst/Winter 1931, 5. Bauabschnitt: Frühjahr 1932, 6. Bauabschnitt: 1933, 7. Bauabschnitt: 1934, 8. Bauabschnitt [Errichtung der Kleinhaussiedlung]: 1934/35). In einem in der Zeitschrift „neues bauen in berlin“ von 1931 abgedruckten Lageplan der „Forschungssiedlung Spandau-Haselhorst“ (Blatt 33 der Streitakte) sind für den Bereich der heutigen Kleinhaussiedlung bereits Reihenhäuser eingezeichnet. Die Behauptung der Klägerseite, insoweit sei in dem Lageplan vermerkt „Schema für weitere Bebauung [überholt!]“, trifft nicht zu. Die überholten Planungen sind in dem Lageplan durch einfache Schraffur gekennzeichnet und betrafen demnach nur die mit den Nummern 2, 2a und 3 bezeichneten Abschnitte, nicht jedoch den mit der Nummer 6 bezeichneten Bereich der heutigen Kleinhaussiedlung, der keine Schraffur aufweist. Überdies ist generell anzumerken, dass die Errichtung von Einfamilienhäusern innerhalb der Reichsforschungssiedlung – allerdings nicht unbedingt am jetzigen Standort – durchaus von Anfang an im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbs geplant war (vgl. etwa den „Bebauungsplan A“ des mit dem ersten Preis ausgezeichneten Architekten Walter Gropius oder den mit dem zweiten Preis bedachten Entwurf der Architekten Herbert Boehm und Eugen Kaufmann, Zeitschrift für Bauwesen 1929, Heft 4, S. 79 ff., im Internet abzurufen unter: http://opus.kobv.de/zlb/volltexte/2010/9316/pdf/ZfB_1929_04.pdf). Ersichtlich ebenfalls unzutreffend ist ferner das Klägervorbringen, die Kleinhaussiedlung habe, anders als die eigentliche Reichsforschungssiedlung, nicht den vorstehend beschriebenen Forschungszwecken gedient. Gegenteiliges ergibt sich mit aller Deutlichkeit bereits aus dem Artikel „Untersuchungen an Eigenheimbauten für Arbeiter und Angestellte in Berlin-Haselhorst“ aus der Zeitschrift „Baugilde“ von 1934, Heft 10, Seite 543 ff. (Blatt 37 ff. der Streitakte), der sich ausschließlich mit der Kleinhaussiedlung befasst. Darin wird einleitend ausgeführt, dass die Arbeitsgemeinschaft für Bauuntersuchungen Berlin auf Veranlassung der Stiftung zur Förderung von Bauforschungen – welche die Rechtsnachfolgerin der 1931 aufgelösten Reichsforschungsgesellschaft war – bei dem Bauvorhaben Untersuchungen durchführe. Ziel sei es „festzustellen, wie man billig und gut ein Einfamilienhaus mit Garten“ errichten könne. Das Versuchsprogramm sehe vor, „durch Anwendung neuer Bauweisen gegenüber der üblichen Ausführung zu einer Verbesserung und Verbilligung in bautechnischer und bauwirtschaftlicher Hinsicht zu gelangen“. In dem Artikel wird sodann ausführlich dargestellt, dass bei den Reihenhäusern mit verschiedenen Grundrissen sowie Wand- und Deckenkonstruktionen gearbeitet werde und die sich dabei ergebenden Unterschiede hinsichtlich des Zeitaufwands, der Lohn- und Materialkosten sowie der Größe der Wohnflächen untersucht würden. Die Untersuchungen seien „noch in vollem Gange“ und die Darstellung der Ergebnisse in dem Artikel daher weder umfassend noch abschließend. Es kann nach alldem aus Sicht des Gerichts keinem Zweifel unterliegen, dass die Kleinhaussiedlung nicht etwa auf Grund eines nur zufälligen zeitlichen und räumlichen Zusammentreffens 1934/35 im Randbereich der Reichsforschungssiedlung errichtet wurde, sondern dass zwischen allen Teilen der Reichsforschungssiedlung einschließlich der Kleinhaussiedlung der eine Gesamtanlage kennzeichnende zeitliche, konzeptionelle und funktionale Zusammenhang besteht. Das oben dargelegte, somit auch für die Kleinhaussiedlung geltende denkmalrechtliche Erhaltungsinteresse wird durch den von der Klägerseite hervorgehobenen Umstand, dass die Kleinhaussiedlung erst nach dem Ende der Weimarer Republik erbaut wurde, nicht in Frage gestellt. Eher wird dadurch die geschichtliche und städtebauliche Bedeutung der Kleinhaussiedlung noch erhöht. Denn es dürfte kein Zufall sein, dass diese zwar ebenfalls wie die vorangegangenen Bauabschnitte der Reichsforschungssiedlung mit modernen Bauverfahren in Form von „Gebäudezeilen“ errichtet wurde, jedoch nicht die knappen kubischen Baukörper mit Flachdächern der Geschosswohnbauten aufweist, sondern in der architektonischen Gestaltung sowie der Anlage der Freiflächen (Bodenmodulation, Vor- und Hausgärten) eher an gartenstädtische Traditionen und den Heimatschutzstil anknüpft. In dem bereits erwähnten Artikel aus der Zeitschrift „Baugilde“ von 1934 wird ausgeführt, es gehe darum zu untersuchen, wie für Arbeiter und Angestellte Einfamilienhäuser mit Garten billig und gut gebaut werden könnten, „um diese Volksgenossen wieder mit dem Boden in Verbindung zu bringen.“ Insgesamt macht somit die Kleinhaussiedlung durch ihre unmittelbare Nachbarschaft zu den Geschosswohnbauten den Übergang vom so genannten Neuen Bauen in der Weimarer Republik zu traditionelleren Formen der architektonischen und städtebaulichen Gestaltung in der NS-Zeit besonders augenfällig und bezeugt damit zugleich sehr anschaulich die während der mehrjährigen Erbauungszeit der Gesamtanlage eingetretenen politischen und gesellschaftlichen Veränderungen. 2.) Die von den Klägerinnen und dem Kläger mit dem Verpflichtungsantrag erstrebten nachträglichen denkmalrechtlichen Genehmigungen sind von dem Beklagten zu Recht der Sache nach abgelehnt worden. Sämtliche zwischen den Beteiligten streitigen Maßnahmen haben Veränderungen des Erscheinungsbilds schützenswerter Teile des Denkmalbereichs bewirkt, wodurch der geschichtlich-städtebauliche Aussagewert der Gesamtanlage mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird, ohne dass das private Interesse an den Maßnahmen überwiegt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln) oder – dies ist ersichtlich auch unstreitig – ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen verlangt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.08.2005 -OVG 2 N 153.05- [unveröffentlicht], Beschl. v. 31.05.2006 -OVG 2 N 328.04 und OVG 2 N 329.04- [unveröffentlicht], Beschl. v. 27.12.2011 -OVG 2 N 104.09-, Juris; vgl. ferner OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, NVwZ-RR 2008, 300, 303) ist mehrfach ausgesprochen worden, dass denkmalgeschützte Siedlungen für Abweichungen von dem städtebaulich-architektonisch einheitlich konzipierten Erscheinungsbild besonders sensibel sind, weil gerade auf Grund der vielfachen Wiederholung denkmalprägender Elemente Unregelmäßigkeiten als denkmalunverträglicher Störfaktor wahrgenommen werden. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Erlebbarkeit der historischen und städtebaulichen Aussage der Kleinhaussiedlung hängt wesentlich von der Erhaltung oder – wo dieses bereits verloren gegangen ist – der Wiederherstellung eines einheitlichen äußeren Erscheinungsbilds der Reihenhäuser ab. Die augenfällige Gleichförmigkeit der Dächer und Fassaden der Siedlung ist nicht nur Ausdruck des Gestaltungswillens des Architekten, sondern veranschaulicht für den verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge informierten Betrachter auch die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen ihrer Entstehung. Vor dem Hintergrund der großen Wohnungsnot der 1920er Jahre sowie später auch der Weltwirtschaftskrise bezweckte es die Reichsforschungssiedlung unter Einschluss der Kleinhaussiedlung, wie oben bereits erörtert, zu erforschen und zu belegen, dass und wie Geschosswohnungen und Einfamilienhäuser unter größtmöglicher Sparsamkeit und Effizienz des Ressourceneinsatzes bei gleichzeitiger Einhaltung guter Qualitätsstandards errichtet werden können. Diese Zielsetzung bedingte einen Verzicht auf individuelle, variantenreiche oder aufwändige Gestaltungsformen zu Gunsten eines weitgehend einheitlichen und betont schlichten Erscheinungsbilds, das es daher als Träger der historischen Botschaft zu erhalten gilt. Die Optik einer Hausfassade wird regelmäßig, und so auch hier, maßgeblich durch die Hauseingangstür und die Fenster nebst etwaigem Zubehör – hier den Fensterklappläden – sowie die Farbgestaltung bestimmt. Deutlich erkennbare Abweichungen in der Farbgebung der Fensterklappläden [Klägerinnen zu 1.) und 3.) und Kläger zu 4.)] und der Hauseingangstür [Klägerin zu 1.)], der sonstigen Gestaltung der Hauseingangstür (hier durch Austausch der einfachen Holzkassetten gegen Milchglas) [Klägerin zu 2.)] oder eines Fensters (hier durch Einbau eines Rollladens) [Klägerin zu 3.) und Kläger zu 4.)] stören den Eindruck der Gleichförmigkeit und geben den betreffenden Häusern eine auffällige, individuelle Note, die – wie dargelegt – die geschichtlich-städtebauliche Aussagekraft der Kleinhaussiedlung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Neben der Fassade wird der optische Eindruck eines Hauses maßgeblich auch durch die Gestaltung des Daches bestimmt, soweit dieses einsehbar ist. Das Erscheinungsbild des Daches wird wiederum – neben der Dachform und der Eindeckung – wesentlich von Dachfenstern und -gauben als Blickpunkten dominiert. Der von den Klägerinnen zu 2.) und 5.) vorgenommene Austausch der an den Dachgauben ursprünglich vorhandenen einfachen Bretterverschalung gegen Schindeln ist, wie die Kammer im Ortstermin durch Augenscheineinnahme festgestellt hat, vom öffentlichen Straßenland aus wahrnehmbar. Er beeinträchtigt nicht nur die Gleichförmigkeit des Erscheinungsbilds der Siedlung mehr als nur unerheblich, sondern ist der Wahrnehmbarkeit der historisch-städtebaulichen Aussage des Denkmalbereichs auch deshalb besonders abträglich, weil insoweit eine betont anspruchslose Gestaltungsform (einfache Bretterverschalung) durch eine aufwändiger anmutende Schindelverkleidung ersetzt wurde. Die vorstehenden Erwägungen gelten schließlich in gleicher Weise für den Austausch des ursprünglichen Holzsprossenfensters in der Dachgaube gegen ein Kunststofffenster durch die Klägerin zu 5.). Wie den Beteiligten bekannt ist, hat sich die Kammer bereits in einer früheren die Kleinhaussiedlung betreffenden Entscheidung (Urt. v. 08.06.2006 -16 A 342.03-, GE 2008, 127, 129 f.) ausführlich mit dem Austausch von in der Siedlung vorhandenen originalen Holzfenstern gegen Kunststofffenster befasst und begründet, warum dafür eine denkmalrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden kann. Auf die dortigen Ausführungen, an denen nach nochmaliger Prüfung festzuhalten ist, wird Bezug genommen. Der dagegen von der Klägerin zu 5.) erhobene Einwand, dass es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.02.2008, OVGE 29, 18, 25 ff.) einen allgemeinen Grundsatz der Materialgerechtigkeit nicht gebe, trifft zwar prinzipiell zu, verfängt jedoch im vorliegend interessierenden Zusammenhang nicht. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass es in der vorgenannten obergerichtlichen Entscheidung um den Austausch vorhandener nicht bauzeitlicher und nicht denkmalgerechter Fenster gegen ebenfalls nicht denkmalgerechte Kunststofffenster an einem Einzeldenkmal ging. Vorliegend steht hingegen der Austausch eines bauzeitlichen oder jedenfalls denkmalgerechten Holzsprossenfensters gegen ein Kunststofffenster mit aufgeklebten Scheinsprossen innerhalb einer denkmalgeschützten Siedlung in Rede. Auch wird in der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 21.02.2008, a.a.O., S. 28) ausgeführt, es sei in „Fällen, in denen bauzeitliche, das Erscheinungsbild des Baudenkmals prägende Holzfenster noch vorhanden sind, in der Regel davon auszugehen, dass der Einbau von Kunststofffenstern zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung des Denkmals“ führe. Überdies verhält es sich vorliegend so, dass, wie oben erörtert, gerade der Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds der Reihenhäuser gesteigerte Bedeutung für die Wahrung der geschichtlich-städtebaulichen Aussagekraft der Kleinhaussiedlung zukommt. Kunststofffenster mit aufgeklebten Scheinsprossen unterscheiden sich jedoch schon rein optisch deutlich von den noch in zahlreichen Häusern der Siedlung vorhandenen Holzsprossenfenstern (vgl. hierzu bereits das Urteil der Kammer vom 08.06.2006, a.a.O., S. 129, sowie ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.02.2008, a.a.O., S. 25 m.w.Nachw.). Sie beeinträchtigen somit, insbesondere wenn sie an mehreren Stellen auftreten, nicht unwesentlich die Geschlossenheit des optischen Eindrucks. Dies rechtfertigt es, entsprechenden denkmalwidrigen baulichen Veränderungen schon im Ansatz, d.h. bereits im Einzelfall, entgegenzuwirken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2006 -OVG 2 N 328.04-, S. 6 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Gewichtige private Interessen der Klägerseite, die sich bei der im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln gebotenen Interessenabwägung gegen die dargelegten denkmalpflegerischen Interessen der Allgemeinheit durchsetzen könnten, sind nicht ersichtlich. Der in der Vorgabe bestimmter baulicher Gestaltungsformen (Farbtöne, Gaubenverkleidung, Eingangstür, Fenster) liegende Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer ist als Ausdruck der gesteigerten Sozialbindung des Eigentums an denkmalgeschützten Gebäuden gemessen an Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.04.2010, NVwZ 2010, 957). Er ist insbesondere auch nicht unverhältnismäßig, zumal sich der Beklagte insoweit auf Vorgaben für einige typische bauliche Elemente beschränkt hat (vgl. den „Maßnahmenkatalog“, Stand März 2012). Aus Sicht der Kammer nicht stichhaltig sind die ebenfalls auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2008 (a.a.O.) gestützten Einwände der Klägerseite, dass der Beklagte nicht die Wiederherstellung eines Zustands verlangen dürfe, der bei Unterschutzstellung des Denkmalbereichs schon gar nicht mehr vorhanden gewesen sei, und dass er insoweit erst recht keine unstreitig nicht bauzeitliche Farbgebung zur Norm erheben dürfe. Soweit ersterer Einwand ausdrücklich auch auf den Austausch der hölzernen Türkassetten gegen Milchglas sowie der Holzverschalungen der Dachgauben gegen Schindeln bezogen wird (vgl. Klägerschriftsatz vom 24. Juli 2012, dort S. 2 unten, Blatt 109 der Streitakte), entbehrt er schon deshalb der sachlichen Grundlage, weil die genannten Veränderungen ersichtlich erst nach der Eintragung des Denkmalbereichs in die Berliner Denkmalliste im August 1995 erfolgt sind, was wohl auch von der Klägerseite nicht ernstlich in Abrede gestellt wird. Soweit sich der genannte Einwand hingegen auf die Farbgebung von Fensterklappläden und Hauseingangstüren bezieht, kann offen bleiben, welche Farbgestaltung die Häuser der Klägerinnen zu 1.) und 3.) sowie des Klägers zu 4.) insoweit zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung aufwiesen. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob der Beklagte grundsätzlich berechtigt wäre, den Eigentümern der Reihenhäuser die Vereinheitlichung der bei Unterschutzstellung vorgefundenen uneinheitlichen Farbgestaltung aufzugeben, denn davon hat der Beklagte bewusst abgesehen. Vielmehr geht es vorliegend allein darum, ob der Beklagte bei einem ohnehin beabsichtigten, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln genehmigungsbedürftigen Neuanstrich von Hauseingangstüren und Fensterläden oder bei insoweit unzulässigerweise bereits ohne Genehmigung vorgenommenen Malerarbeiten die – ggf. nachträgliche –Genehmigung von der Verwendung bestimmter, für die ganze Siedlung einheitlich festgelegter Farbtöne abhängig machen darf. Dies ist nach Auffassung der Kammer uneingeschränkt zu bejahen. Wie vorstehend erörtert, kommt dem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung als dem Träger der historischen Botschaft wesentliche denkmalschutzrechtliche Bedeutung zu. Die Genehmigungspraxis des Beklagten darf daher entsprechend dem für die Siedlung erarbeiteten „Maßnahmenkatalog“ auf das Ziel ausgerichtet werden, sukzessive die Wiederherstellung einer einheitlichen Farbgestaltung zu erlangen, wie sie – wenn auch sicherlich mit anderen Farbtönen – dem bauzeitlichen Zustand entspricht. Anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 21. Februar 2008 (a.a.O.) entschiedenen Fall, stehen dem auch keine gewichtigen Eigentümerbelange in Gestalt von erheblichen Mehrkosten entgegen, die bei der Umsetzung der denkmalpflegerischen Vorgaben entstünden. Vielmehr verursacht der Anstrich von Fensterläden und Hauseingangstüren in den von der Denkmalbehörde festgelegten Farbtönen verglichen mit einem Anstrich in von den Eigentümern frei gewählten Farbtönen ersichtlich keinerlei Mehrkosten. Der weitere Einwand der Klägerseite, dass der Beklagte hier eine nicht bauzeitliche Farbgebung zur Norm erhoben habe, ist in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar hat der Beklagte angemerkt, dass es keine belastbaren Erkenntnisse über die bauzeitliche Farbgestaltung gebe, jedoch zieht auch er ersichtlich nicht in Zweifel, dass diese jedenfalls nicht den nunmehr festgelegten Farbtönen „wasserblau“ und „verkehrsweiß“ entspricht. Gleichwohl hält die Kammer die Vorgehensweise des Beklagten für denkmalrechtlich noch vertretbar. Wie der Beklagte vorgetragen hat, wäre die ursprüngliche Farbigkeit der Fensterläden und Hauseingangstüren – wenn überhaupt – heute nur noch mit einem ganz erheblichen Aufwand zu ermitteln, der unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Das Gericht folgt dieser fachkundigen denkmalbehördlichen Einschätzung. Auch die Klägerseite ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Allerdings hat sie geltend gemacht, dass Personen, die kurze Zeit nach Fertigstellung der Kleinhaussiedlung dort eingezogen seien, die ursprüngliche Farbgebung bezeugen könnten. Die Kammer hat jedoch davon abgesehen, dieser Beweisanregung nachzugehen, denn sie hält insoweit eine Zeugenvernehmung zur Sachverhaltsaufklärung für untauglich. Es ist allgemeinkundig, dass Farbtöne von den Menschen individuell sehr unterschiedlich wahrgenommen werden und es – abgesehen von Farbsystemen, wie etwa dem RAL-System, bei dem normierten Farben jeweils eine bestimmte Farbnummer zugeordnet ist – auch keine allgemein gültige Terminologie für die Bezeichnung von Farbtönen und -abstufungen gibt. Abgesehen davon, dass die zu bezeugenden Wahrnehmungen nunmehr rund 78 Jahre zurückliegen, könnten Zeugenaussagen mithin allenfalls Aufschluss über die grobe „Farbrichtung“ der bauzeitlichen Farbgestaltung geben. Sie lassen jedoch keine belastbaren konkreten Erkenntnisse über die damals tatsächlich verwendeten Farbtöne und -abstufungen erwarten. Bei dieser Sachlage ist es insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte entschlossen hat, die Vereinheitlichung der Farbgestaltung ohne vorherige aufwändige Untersuchung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in der Siedlung mehrheitlich vorhandenen Farbgebung anzustreben. Zu jenem Zeitpunkt waren nach Angabe des Beklagten bei ca. 2/3 der Häuser die Fensterläden und Hauseingangstüren in den Farben „wasserblau“ und „verkehrsweiß“ gestrichen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieses Vortrags in Zweifel zu ziehen. Auch die Klägerseite ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Ihre Einlassung, derzeit hätten 54 Reihenhäuser blau/weiße Läden und 31 ockerfarbene, widerspricht der Darstellung des Beklagten nicht grundlegend. Mangels mit vertretbarem Aufwand zu gewinnender gesicherter Erkenntnisse über die ursprüngliche Farbgestaltung wird somit durch die Genehmigungspraxis des Beklagten zwar nicht die Wiederherstellung der bauzeitlichen Farbigkeit der Siedlung, jedoch zumindest der Gleichförmigkeit des äußeren Erscheinungsbilds gefördert, der – wie dargelegt – für die Wahrung der geschichtlich-städtebaulichen Aussagekraft der Kleinhaussiedlung ein erheblicher eigener Wert zukommt. Eine andere Entscheidung ist schließlich auch nicht wegen der klägerischen Argumentation geboten, der Beklagte habe der G... umfangreiche Sanierungs- und Änderungsmaßnahmen an den Geschosswohnbauten gestattet und dürfe nicht mit zweierlei Maß messen. Dies gilt schon allein deshalb, weil die Entscheidung über die Genehmigung von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 DSchG Bln nicht im behördlichen Ermessen steht, sondern der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Klägerseite kann sich folglich von vornherein nicht darauf berufen, dass die Denkmalbehörde ihr Ermessen nicht gleichheitswidrig (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) ausüben dürfe. Sollten von dem Beklagten tatsächlich bei den Geschosswohnbauten denkmalrechtlich unzulässige bauliche Maßnahmen genehmigt worden sein – wofür das Gericht allerdings keine konkreten Anhaltspunkte hat –, wäre dies mithin für die Genehmigungsfähigkeit der vorliegend streitigen Maßnahmen unerheblich. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die an den Geschosswohnbauten durchgeführten Maßnahmen die Gebäude derart weitreichend verändert hätten, dass die das öffentliche Erhaltungsinteresse begründende historische und städtebauliche Bedeutung der Siedlung an ihnen überhaupt nicht mehr ablesbar wäre. Davon kann jedoch ersichtlich keine Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Kammer lässt die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Die Beantwortung der Frage, ob bei einer als Gesamtanlage dem Denkmalschutz unterstehenden Siedlung eine nicht bauzeitliche (hier: Farb-) Gestaltung als Maßstab für die Erhaltung oder Wiederherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds festgelegt werden darf, ist – soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht geklärt. Sie reicht über den vorliegenden Einzelfall hinaus und hat daher Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts, so dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit ein Bedürfnis nach obergerichtlichen Klärung besteht. Die Klägerinnen und der Kläger sind jeweils Eigentümer eines mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks im S... in Berlin-Spandau (.... Die Grundstücke sind konstituierender Bestandteil der aus 98 zweigeschossigen Reihenhäusern bestehenden so genannten Kleinhaussiedlung Haselhorst (im Folgenden nur: Kleinhaussiedlung), die zusammen mit der so genannten Reichsforschungssiedlung Haselhorst (im Folgenden nur: Reichsforschungssiedlung) seit August 1995 als Denkmalbereich/Gesamtanlage in der Berliner Denkmalliste eingetragen ist. Die Klägerinnen und der Kläger begehren sowohl die Feststellung, dass ihre Häuser nicht aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert seien, als auch die Erteilung nachträglicher denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen für verschiedene an den Häusern vorgenommene Veränderungen. Mit Schreiben vom 22. April 2010 hörte das Bezirksamt Spandau von Berlin (im Folgenden nur: Bezirksamt) die Klägerinnen und den Kläger zu mehreren von ihm festgestellten ungenehmigten Veränderungen an den jeweiligen Häusern an, worauf sich die Klägerinnen und der Kläger wie aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ersichtlich schriftlich äußerten. Unter dem 19./20. März 2011 beantragten die Klägerinnen und der Kläger die nachträgliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung von zuvor vom Beklagten beanstandeten Veränderungen. Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren noch streitigen Punkte beantragten dabei die Klägerin zu 1.) die Genehmigung des Anstrichs der Fensterklappläden und Türen in mittelbraun (Rahmen) und beige (Lamellen bzw. Kassetten), die Klägerin zu 2.) die Genehmigung des Einbaus von Milchglasscheiben in die Kassetten der Hauseingangstür sowie der teilweisen Verkleidung der Dachgaube mit Schindeln, die Klägerin zu 3.) und der Kläger zu 4.) die Genehmigung des Anstrichs der Fensterklappläden in grün sowie der Anbringung eines Rollladens am straßenseitigen Erdgeschoss-Fenster und die Klägerin zu 5.) die Genehmigung des Einbaus eines Kunststoffisolierglasfensters in der Dachgaube sowie der teilweisen Verkleidung der Dachgaube mit Schindeln. Diese Anträge wurden von dem Bezirksamt unter dem 3. Februar 2012 wie folgt beschieden: · Klägerin zu 1.): Genehmigung des Anstrichs der Klappläden und der Hauseingangstür im Farbton RAL 5021/ wasserblau (Klappladen- bzw. Türrahmen) und RAL 9016/ verkehrsweiß (Lamellen bzw. Türkassetten). · Klägerin zu 2.): Ablehnung der Genehmigung für den Austausch der hölzernen Kassetten der Hauseingangstür gegen Milchglas und für die Erneuerung der Bretterverschalung der Gaube durch eine Schindelverkleidung. · Klägerin zu 3.) und Kläger zu 4.): Genehmigung des Anstrichs der Klappläden im Farbton RAL 5021/ wasserblau (Klappladenrahmen) und RAL 9016/ verkehrsweiß (Lamellen). Ablehnung der Genehmigung für die Anbringung eines Rollladens am straßenseitigen Erdgeschoss-Fenster. · Klägerin zu 5.): Erneuerung des Gaubenfensters als Holzfenster gemäß beigefügter Konstruktionszeichnung. Ablehnung der Genehmigung für die Erneuerung der Bretterverschalung der Gaube durch eine Schindelverkleidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch der jeweiligen Begründungen, wird auf die Bescheide Bezug genommen (Blatt 67 ff. der Streitakte). Mit der am 11. April 2011, d.h. noch vor Erlass der vorgenannten Bescheide, erhobenen Klage haben die Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass ihre Häuser nicht aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert seien. Sie führen dazu im Wesentlichen aus: Die auf die Feststellung von rechtserheblichen Eigenschaften einer Sache gerichteten negativen Feststellungsklagen seien zulässig. Der zwischen den Beteiligten streitige „kategorienadäquate“ Genehmigungsmaßstab solle geklärt werden. Die Reichweite der Rechte und Pflichten als Denkmalseigentümer hänge davon ab, welche Bedeutungskategorien einschlägig seien. Bei einem Denkmal mit künstlerischer Bedeutung sei die möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung des Erscheinungsbilds von überragender Wichtigkeit. Dagegen gebe es bei aus geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen geschützten Denkmälern keine generelle Veränderungssperre, sondern es komme darauf an, ob die konkrete historische Botschaft durch die Veränderung beeinträchtigt werde. Falls das Gericht die Feststellung einzelner Bedeutungskategorien für unzulässig halte, begehre man hilfsweise die Feststellung, dass die Häuser keine Denkmäler seien. Das Feststellungsinteresse folge daraus, dass das Bestehen und die konkrete Begründung der Denkmaleigenschaft Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit von Veränderungen am Denkmal und damit auf ihre Dispositionsbefugnis als Eigentümer habe. Die Feststellungsklage sei begründet. Die Kleinhaussiedlung sei nicht Teil der Reichsforschungssiedlung, was sich sowohl aus der Denkmalliste selbst als auch aus der Baugeschichte ergebe. Zwar sei das Areal von der Reichsforschungsgesellschaft in einem Wettbewerb zur Bebauung ausgeschrieben worden, jedoch seien in dem als „Block 6“ bezeichneten 8. Bauabschnitt nicht die ursprünglich geplanten Mehrfamilienhäuser errichtet worden. Mit der Bebauung sei 1934 der am Wettbewerb nicht beteiligte Architekt Peter Jürgensen beauftragt worden. Den fehlenden Zusammenhang zur Reichsforschungssiedlung verdeutlichten auch die vom Beklagten vorgelegten Zeitschriftenartikel. In dem Artikel aus der „Deutsche Bauzeitung“ (1932, S. 841 ff.) würden nur die Bauabschnitte I–V behandelt und in dem abgedruckten Bebauungsplan fett hervorgehoben, welche nicht die Kleinhaussiedlung beträfen. Auch in dem Plan der Reichsforschungssiedlung aus der Zeitschrift „neues bauen in berlin“ (1931, S. 118) sei für das Areal der Kleinhaussiedlung nur vermerkt „Schema für weitere Bebauung [überholt!]“. Mit dem Ende der Weimarer Republik sei auch das Ende der Reichsforschungssiedlung gekommen, so dass die 1934/35 errichtete Kleinhaussiedlung nicht deren letzten Bauabschnitt darstelle und in keinem Zusammenhang zu deren gestalterischen Planungen mehr stehe. Der Artikel aus der „Baugilde“ (1934, S. 543 ff.) befasse sich zwar mit der Kleinhaussiedlung, jedoch lasse sich daraus keine wissenschaftliche Bedeutung ableiten. Die Kleinhaussiedlung habe anders als die Reichsforschungssiedlung nicht der Erprobung von Baumaterialien und Grundrissen sowie der Effektivierung des Wohnungsbaus, sondern der Schaffung von Wohnraum für Ingenieure der Firma Siemens gedient. Die Kleinhaussiedlung habe keine bau- und architekturwissenschaftliche Bedeutung, weil sie keine besonderen Konstruktionsmerkmale als Zeichen modellhafter oder erstmaliger Bewältigung bestimmter statischer Probleme aufweise und nicht Gegenstand aktueller Forschung sei. Ferner habe sie keine künstlerische Bedeutung. Eine individuelle schöpferische Leistung auf der Basis künstlerischer Inspiration sei nicht ablesbar. Die bauliche Enge sei durch den Grundstückszuschnitt bedingt und kein künstlerisches Formelement. Die Kleinhaussiedlung gleiche anderen Siedlungen in Berlin. Besondere Schmuckelemente fehlten. Sie habe keinen exemplarischen Charakter für das Werk des Architekten, der vor allem Kirchen und öffentliche Bauten, wie das Rathaus Schöneberg, entworfen habe. Letzterer Umstand verleihe der Kleinhaussiedlung noch keine künstlerische Bedeutung. Die übrigen Ausführungen des Landesdenkmalamts dazu seien Leerformeln und beträfen Merkmale, die jede Reihenhaussiedlung aufweise. Die behauptete besondere Qualität der Architektur erschließe sich nicht. An dem möglichen wissenschaftlichen und künstlerischen Wert der Reichsforschungssiedlung nehme die Kleinhaussiedlung nicht teil. Aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. Juni 2006 (VG 16 A 342.03) folge nichts Anderes, weil es die behauptete wissenschaftliche Bedeutung nicht begründe und die künstlerische Bedeutung unter Hinweis auf Architekten bejahe, die an der Errichtung der Kleinhaussiedlung gar nicht beteiligt gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 ist die Klage um das – zunächst im Wege der Untätigkeitsklage verfolgte und nach Erlass der Bescheide vom 3. Februar 2012 als Verpflichtungsklage fortgeführte – Begehren nach Erteilung nachträglicher denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen erweitert worden. Zu den zwischen den Beteiligten vorliegend weiterhin streitigen Veränderungen wird insoweit vorgetragen: Auch soweit die Bescheide als „Genehmigung“ bezeichnet würden, handele es sich inhaltlich um Ablehnungen. Der „Maßnahmenkatalog“ für die Kleinhaussiedlung sei rechtswidrig und belege, dass die Behörde ihr gestalterisches Ermessen an die Stelle der gebotenen Wahrung der Privatnützigkeit des Eigentums setze. Sie verkenne, dass es keinen Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ gebe und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vom Eigentümer nicht, wie es der Beklagte tue, die Rückführung in einen bei Unterschutzstellung schon nicht mehr vorhandenen Zustand verlangt werden dürfe. Widersprüchlicherweise lehne das Bezirksamt gleichzeitig den Anstrich in der bauzeitlichen Farbgebung – ockerbraun – ab. Schon bei Inkrafttreten des Berliner Denkmalschutzgesetzes und bei Unterschutzstellung habe es keine einheitliche Farbgestaltung in der Siedlung mehr gegeben. Die vormalige Eigentümerin,... habe den Anstrich von Türen und Klappläden teilweise in blau/weiß geändert, zuletzt um 1990. Heute hätten 54 Reihenhäuser blau / weiße Läden und 31 ockerfarbene. Auch seien bei Unterschutzstellung die meisten originalen Holzkastendoppelfenster nicht mehr vorhanden gewesen. Der Beklagte dürfe daher jetzt keine einheitliche Farbgebung und den Einbau von Holzfenstern verlangen. Außerdem habe er der G... umfangreiche Sanierungs- und Änderungsmaßnahmen an den Mietshäusern der Reichsforschungssiedlung gestattet (z.B. Fensteraustausch, Balkonanbau) und dürfe nicht mit zweierlei Maß messen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, als ursprünglich auch noch die Fassadenanstriche der Häuser N... sowie die Dacheindeckung und die Haustür des Hauses N... Gegenstand des Verfahrens waren. Nunmehr beantragen die Klägerinnen und der Kläger, 1. festzustellen, dass die Reihenhäuser auf den Grundstücken S... nicht aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind, hilfsweise, festzustellen, dass die genannten Reihenhäuser nicht dem Denkmalschutz unterliegen, 2. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 3. Februar 2012 zu verpflichten, die nachträglichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen wie folgt zu erteilen: a) der Klägerin zu 1.) für den vorhandenen Anstrich der Hauseingangstür und der Fensterklappläden, b) der Klägerin zu 2.) für die vorhandenen Kassetten der Hauseingangstür aus Milchglas sowie die vorhandene Verkleidung der Dachgaube mit Schindeln, c) der Klägerin zu 3.) und dem Kläger zu 4.) für den vorhandenen Anstrich der Fensterklappläden und für den im Erdgeschoss-Fenster auf der Straßenseite vorhandenen Rollladen, d) der Klägerin zu 5.) für das vorhandene Kunststoffisolierglasfenster in der Dachgaube und die vorhandene Verkleidung der Dachgaube mit Schindeln. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die fachliche Stellungnahme des Landesdenkmalamts vom 27. Juli 2011, eine Fotodokumentation, verschiedene Artikel aus Fachzeitschriften der 30er Jahre sowie auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. Juni 2006 (VG 16 A 342.03) und trägt ergänzend vor: Wenn die Klägerseite den auch für kleine bauliche Veränderungen bestehenden Genehmigungsvorbehalt kritisiere, verkenne sie, dass § 11 Abs. 1 DSchG Bln nicht zwischen großen und kleinen Veränderungen unterscheide und die fachliche Einschätzung der denkmalpflegerischen Relevanz von Baumaßnahmen nicht dem Denkmalseigentümer obliege. Die Reichsforschungssiedlung habe als Gesamtanlage in allen Teilen Denkmalbedeutung und unterstehe hinsichtlich sämtlicher Bauteile dem Denkmalschutz. Unzutreffend sei die Behauptung, dass die Kleinhaussiedlung losgelöst von der Reichsforschungssiedlung entstanden sei. Der ursprüngliche Bebauungsplan sei lediglich im Laufe der Zeit konkretisiert und veränderten gesellschaftspolitischen Vorgaben angepasst worden. Es sei denkbar, dass die Errichtung von Reihenhäusern statt größerer Mietshäuser dem bodenständigen Bauen der NS-Zeit geschuldet sei. Solche Planungsänderungen kämen bei Großvorhaben häufig vor. Sie führten zur Erweiterung der Wohnungstypologie der Reichsforschungssiedlung, was die wissenschaftliche Bedeutung der Kleinhaussiedlung noch unterstreiche. Die Kleinhaussiedlung biete auch kein vollkommen uneinheitliches Bild, denn über 50 v.H. der Häuser dokumentierten noch den bauzeitlichen Zustand, mit Ausnahme des Anstrichs der Haustüren und Klappläden. Es werde eindrucksvoll deutlich, welchen Verlust an Gestaltungsqualität und welche architektonische Verflachung der Einbau nicht denkmalgerechter Fenster, Türen und Gaubenverkleidungen für die zurückhaltende Architektur der Häuser bedeute. Die ursprüngliche Farbigkeit der Haustüren und Klappläden habe allerdings nicht mehr mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können. Der von der Klägerseite genannte Farbton sei daher unbestätigt. Bei Unterschutzstellung hätten ca. 2/3 der Häuser die Farben „wasserblau“ und „verkehrsweiß“ und das restliche Drittel keine einheitliche Farbgestaltung aufgewiesen. Da die mehrheitlich vorhandene Farbgebung denkmalverträglich, d.h. nicht zeituntypisch gewesen sei, habe man entschieden, diese beizubehalten. Die gutachtliche Feststellung der ursprünglichen Farbigkeit sowie die Rückführung in den Originalzustand wären dagegen für die Eigentümer mit hohen Kosten verbunden gewesen. Auch hätten bei Unterschutzstellung noch ca. 80 v.H. der Gauben die bauzeitliche Bretterverschalung aufgewiesen, so dass deren Beibehaltung beschlossen worden sei. Die von der Klägerseite angeführte obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Rückführung in einen bereits bei Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen Zustand nicht verlangt werden dürfe, sei nicht einschlägig, denn sie betreffe ein Einzeldenkmal. Bei einer einheitlich geplanten und errichteten Reihenhausanlage komme dagegen dem einheitlichen Erscheinungsbild als Wesensmerkmal einer Gesamtanlage besondere Bedeutung zu. Auch werde hier gerade nicht die Wiederherstellung des bauzeitlichen Zustands gefordert, sondern die bei Unterschutzstellung mehrheitlich vorhandenen Materialien und Farben dienten als Maßstab. Im Maßnahmenkatalog (Stand März 2012) sei bewusst auf überzogene Rekonstruktions- und Restaurierungsanforderungen zu Gunsten der Festlegung einiger weniger Gestaltungsmerkmale verzichtet worden, um ein einheitliches Siedlungsbild zu sichern bzw. wiederherzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte einschließlich das Anlagenkonvolut der Klägerseite und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Halbhefter) sowie den Maßnahmenkatalog (Stand März 2012) Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen sind.