Urteil
16 K 291.09
VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0208.16K291.09.0A
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Leitsätze
Grundsätzlich gilt es aus ausländerrechtlicher Sicht als zumutbar, staatsbürgerliche Pflichten wie die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern dies nicht im Einzelfall aus zwingenden Gründen unzumutbar ist. Die innere Einstellung, den türkischen Staat abzulehnen, stellt keinen zwingenden Grund dar, die Erfüllung der Wehrpflicht für unzumutbar zu halten.(Rn.20)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich gilt es aus ausländerrechtlicher Sicht als zumutbar, staatsbürgerliche Pflichten wie die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern dies nicht im Einzelfall aus zwingenden Gründen unzumutbar ist. Die innere Einstellung, den türkischen Staat abzulehnen, stellt keinen zwingenden Grund dar, die Erfüllung der Wehrpflicht für unzumutbar zu halten.(Rn.20) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zunächst als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) und nunmehr als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthafte Klage gegen den in zulässiger Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Bescheid vom 11. Juli 2011 ist unbegründet. Der Kläger kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen. Da die Ablehnung rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Als Anspruchsgrundlage kommt wegen der unanfechtbaren Ausweisung des Klägers nur § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht, wonach auch abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Der Kläger erfüllt jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht. Zwar ist er aufgrund der bestandskräftigen Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Auch ist die Ausreise des Klägers derzeit wegen seiner Passlosigkeit infolge Staatenlosigkeit unmöglich, und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist wegen seines Verhaltens in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Da der Kläger zudem seit Mai 2008 fortlaufend Duldungsbescheinigungen erhält, seine Abschiebung also seit über 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), soll nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich erteilt werden. Allerdings darf die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 der Vorschrift nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ein Verschulden insbesondere dann vorliegt, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. So aber liegt es im vorliegenden Fall. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob ein Verschulden bereits darin zu sehen ist, dass der Kläger es seinerzeit zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit hat kommen lassen, weil er sich der Wehrpflicht durch den Aufenthalt in Deutschland entzogen hat. Dahinstehen kann auch, ob der Kläger wirklich anerkennenswerte Gründe für eine Wehrdienstverweigerung hat, weshalb es ihm unzumutbar sein könnte, eine mit Befolgung der Wehrpflicht verbundene Wiedereinbürgerung zu betreiben, um damit die Passlosigkeit zu beenden. Allerdings erscheint die, soweit erkennbar, erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, den Wehrdienst zu verweigern, verfahrensangepasst. Auf Gewissensgründe, die die Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe auch nach hiesigem Rechtsverständnis rechtfertigen könnten, hat sich der Kläger jedenfalls nicht berufen. Angesichts früherer Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Bedrohung sowie - zuletzt - des in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Strafbefehls vom 31. Januar 2012 wegen Körperverletzung kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger Gewaltanwendung mit seinem Gewissen schlechterdings nicht vereinbaren kann. Den damit aufgeworfenen Fragen braucht die Kammer jedoch nicht weiter nachzugehen, weil es dem Kläger jedenfalls möglich und zumutbar ist, die Passlosigkeit durch Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit zu beenden, ohne deshalb den regulär 15monatigen Wehrdienst ableisten zu müssen. Rechtsgrundlage für die Wiedereinbürgerung ist Art. 43 des neuen türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Gesetz Nr. 5901 vom 29. Mai 2009, in Kraft getreten am 12. Juni 2009), das nach dem vom Beklagten vorgelegten Bericht der Deutschen Botschaft Ankara vom 1. Juli 2009 (BA zu GA Bl. 47) auch an EU-Vorstellungen orientiert ist und eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Nichtableistung des Wehrdienstes nicht mehr vorsieht. Nach der Arbeitsübersetzung der Botschaft (a.a.O.) bestimmt die Vorschrift in dem hier interessierenden Zusammenhang, dass Personen, die, wie ersichtlich auch der Kläger, nach dem aufgehobenen Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, durch Ministerratsbeschluss und unter der Voraussetzung, dass aus Sicht der nationalen Sicherheit keine Bedenken bestehen und ohne dass eine Aufenthaltsvoraussetzung zu erfüllen ist, wieder eingebürgert werden können, wenn sie einen Antrag stellen. Da weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass Gründe der nationalen Sicherheit einer Wiedereinbürgerung des Klägers entgegenstehen und Aufenthaltsvoraussetzungen wie etwa eine Mindestaufenthaltszeit in der Türkei nicht zu erfüllen sind, kann der Kläger auf Antrag die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangen. Gegenteiliges ist ihm offenbar auch beim Generalkonsulat nicht gesagt worden. Allerdings unterliegt er danach auch nach Überschreiten der Altersgrenze von 41 Jahren weiterhin der Wehrpflicht; dies entspricht auch den sonstigen Erkenntnissen der Kammer. Für außerhalb der Türkei lebende Türken besteht aber, wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen (http://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkische_Streitkr%C3%A4fte, Stichwort: Türkische Streitkräfte, Überschrift: Wehrdienst; Financial Times Deutschland, Meldung vom 14. Dezember 2011, http://www.ftd.de/politik/international/:tuerkei-erlaubt-freikauf-vom-wehrdienst/60142515.html) ergibt und wie auch das Auswärtige Amt im Lagebericht Türkei vom 8. April 2011 ausführt, die Möglichkeit, den Militärdienst durch eine einmalige Zahlung auf 21 Tage Grundausbildung zu verkürzen. Männer unter 38 Jahren müssen 5.112,- Euro zahlen, für ältere Personen wie den Kläger beläuft sich der Betrag auf 7.668,- Euro. Neuerdings können sich Männer ab 30 durch Zahlung von 30.000 TL (etwa 12.200,- Euro) sogar vollständig vom Wehrdienst freikaufen. Nach der oben genannten Zeitungsmeldung werden Auslandstürken auf Antrag für 10.000,- Euro komplett befreit. Dass für im Ausland lebende wiedereingebürgerte Türken anderes zu gelten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die entscheidende Kammer vermag schon nicht zu erkennen, warum dem Kläger nicht wenigstens die Ableistung des dreiwöchigen Grundwehrdienstes zuzumuten sein soll, dem auch in der türkischen Armee eine Musterung nebst medizinischer Tauglichkeitsüberprüfung vorangehen wird. Aus ausländerrechtlicher Sicht gilt es nämlich grundsätzlich als zumutbar, staatsbürgerliche Pflichten wie die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern dies nicht im Einzelfall aus zwingenden Gründen unzumutbar ist (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV). Mit den in Nr. 3.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (abgedruckt bei Renner, AuslR, 9. Aufl., zu § 3 AufenthG) benannten Regelbeispielen für solche zwingenden Gründe, etwa eine unmittelbar bevorstehende Einbürgerung oder familiäres Zusammenleben insbesondere mit Kindern in Deutschland, ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Die innere Einstellung des Klägers, der, wie er in der mündlichen Verhandlung erstmals sinngemäß erklärt hat, den türkischen Staat ablehnt, stellt auch nach hiesigem Rechtsverständnis noch keinen zwingenden Grund dar, die Erfüllung der Wehrpflicht für unzumutbar zu halten. Zudem erscheint es kaum vorstellbar, dass der Kläger innerhalb des lediglich dreiwöchigen Grundwehrdienstes bei einem Kampfeinsatz im Kurdengebiet verwendet werden könnte. Jedenfalls besteht aber nunmehr auch für Türken, die in Deutschland leben, die Möglichkeit, sich vollständig vom Wehrdienst freizukaufen, wenn sie auch der eingeschränkten Wehrpflicht nicht nachkommen wollen. Dass dem Kläger dies wirtschaftlich unmöglich wäre, hat er nicht geltend gemacht. Dies ist auch sonst nicht erkennbar, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf sein gutes Verhältnis zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern und den Kindern aus der geschiedenen Ehe verwiesen hat, die offenbar in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Dass die Familienangehörigen ihn - sofern dies überhaupt nötig sein sollte - bei der Aufbringung des erforderlichen Betrages nicht, wie dies in türkischen Familien üblich ist, unterstützen könnten, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Vielmehr hat der Kläger schon in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2003 im Verfahren VG 11 A 392.03, in dem es um seine Ausweisung ging, erklärt, über seine Brüder könnte er sich „vielleicht 10.000,- Euro besorgen, um mich vom Militärdienst freizukaufen“. Auch dem Kläger ist damit eine von vielen Türken genutzte zumutbare Alternative eröffnet, sofern er seiner Wehrpflicht nicht nachkommen möchte. Dass er, seiner inneren Einstellung entsprechend, dem von ihm abgelehnten türkischen Staat „kein Geld in den Rachen werfen möchte“, wie er der Kammer im Termin erklärt hat, ist auch in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil es sich bei dem Zahlungsverlangen, anders als dies bei gewissensbelastenden Anforderungen der Fall sein kann, nicht um ein schlechterdings unzumutbares Ansinnen im Sinne eines zwingenden Grundes handelt, der die Verweigerung des Wehrdienstes rechtfertigen könnte. Die Kammer hat noch erwogen, ob die Beseitigung des Ausreisehindernisses dem Kläger, der als Kind nach Deutschland gekommen ist und seit über 40 Jahren hier lebt, deshalb nicht zugemutet werden kann, weil der Zwang zur Ausreise sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) beeinträchtigt. Indessen geht es vorliegend nicht um eine Aufenthaltsbeendigung, sondern um die Frage, ob der ohnehin geduldete Kläger ein Daueraufenthaltsrecht beanspruchen kann. Sein Privatleben, also seine persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen in Deutschland, wird durch den Aufenthaltsstatus aber nicht maßgeblich tangiert. Zudem erscheint ein etwaiger Eingriff in das Privatleben durch die gesetzlich bestimmte Versagung der Aufenthaltserlaubnis ebenso wie schon durch die Verfügung der Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK aus ordnungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt, so kommt dem Kläger der Regelerteilungsanspruch nach Satz 2 der Vorschrift nicht zugute. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die - vorsorglich angestellten - Ermessenserwägungen des Beklagten, der auch bei unverschuldeten Ausreisehindernissen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnt, wenn besonders schwere Ausweisungsgründe vorliegen, rechtlich zu beanstanden wären. Vielmehr ist die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen ist, mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Wegen des zurückgenommenen Teils ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; die Kostenentscheidung insofern beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Der 1960 in der Türkei geborene Kläger, vormals türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger kam 1971 zu seinem Vater nach Deutschland. Hier erwarb er den Realschulabschluss und war in der Folgezeit berufstätig. Seit 1990 war er im Besitz der Aufenthaltsberechtigung. Seine Ehe, aus der vier Kinder hervorgegangen sind, wurde 1998 geschieden. Nach zahlreichen Ermittlungsverfahren und drei Verurteilungen zu Geldstrafen wurde der Kläger im Januar 2002 inhaftiert und vom Landgericht Berlin wegen wiederholten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daraufhin wies der Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Die dagegen gerichtete Klage nahm der Kläger im Januar 2004 zurück, nachdem der Beklagte die Wirkung der Ausweisung auf ein Jahr ab Ausreise befristet hatte. Im Zuge der Passbeschaffungsmaßnahmen teilte das türkische Generalkonsulat in Berlin dem Beklagten im März 2004 mit, dem Kläger sei durch Beschluss vom 4. Juli 2003 wegen Nichtableistung des Militärdienstes die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt worden. Der Kläger wird seit März 2005 wegen Passlosigkeit fortlaufend geduldet, mangels Vorsprache unterbrochen nur in der Zeit von Juni 2007 bis Mai 2008. Zuletzt erhielt er im November 2011 eine 18 Monate gültige Duldung als Ausweisersatz, nach der ihm „Beschäftigung gestattet“ ist. Er ist als Chefkellner in einem polnischen Café beschäftigt. Strafrechtlich ist der Kläger nach der Haftentlassung noch mehrfach aufgefallen, eine rechtskräftige Verurteilung ist aber bislang nicht wieder erfolgt. Bereits unter dem 27. Mai 2009 hatte der Kläger beantragt, ihm eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis zu erteilen. Im Oktober 2009 hat er die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem der Kläger im Mai 2011 ohne seine polnische Lebensgefährtin beim Beklagten vorgesprochen und erklärt hatte, diese sei zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Irland ausgewandert, lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin den Antrag vom 27. Mai 2009 mit Bescheid vom 11. Juli 2011 ab und führte zur Begründung aus: Wegen der Ausweisung könne die Aufenthaltserlaubnis allenfalls nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Passlosigkeit erteilt werden. Indessen sei das Ausreisehindernis nicht unverschuldet. Vielmehr könne der Kläger nach dem neuen türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz wieder eingebürgert werden. Es sei ihm zuzumuten, einen solchen Antrag zu stellen, um sodann wieder einen Pass zu erlangen. Solche Bemühungen seien nicht ersichtlich. Die Aufenthaltserlaubnis würde aber - trotz Ermessensreduzierung wegen der langjährigen Duldung - auch dann nicht erteilt, wenn der Kläger das Ausreisehindernis nicht zu vertreten hätte. Wegen des besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrundes liege ein atypischer Fall vor, bei dem generalpräventive Erwägungen vorrangig seien. Auch die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer sei ausgeschlossen, schon weil der Kläger die Passlosigkeit selbst zu vertreten habe. Mit Schriftsatz vom 22. August 2011 hat der Kläger den Ablehnungsbescheid zum Gegenstand der Klage gemacht, mit der er weiterhin die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, hilfsweise eines Ausweisersatzes, begehrt hat. Er beruft sich auf ein dauerhaftes Ausreisehindernis infolge unverschuldeter Ausbürgerung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes sowie auf den Regelanspruch auf Aufenthaltserlaubnis wegen über 18monatiger Duldung und hat in der mündlichen Verhandlung erklärt: Er verweigere den Militärdienst, denn er sei 52 Jahre alt, gesundheitlich beeinträchtigt und wolle nicht gezwungen werden, auf seine kurdischen Mitbürger zu schießen. Deshalb und als „Deutschländer“ befürchte er, beim Militär schikaniert zu werden. Er sei auch nicht bereit, dem türkischen Staat Geld zu zahlen, um sich vom Wehrdienst freizukaufen. Der Kläger, der die Klage bezüglich des Reiseausweises in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 11. Juli 2011 zu verpflichten, ihm die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, den Antrag vom 27. Mai 2009 bezüglich der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und macht geltend: Einen Nachweis, dass die Wiedereinbürgerung unmöglich sei, habe der Kläger nicht erbracht. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei aber auch wegen der bestandskräftigen Ausweisung erfolgt. Die Kammer hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 26. Mai 2010 abgelehnt, weil er die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hatte, und den Kläger auch im Erörterungstermin persönlich gehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 12. August 2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte VG 11 A 392.03, der Ausländerakten des Klägers (2 Bände) sowie die vom Beklagten vorgelegte Übersetzung des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 29. Mai 2009 (BA zu Blatt 47 der Gerichtsakte) verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.