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Urteil

16 K 95.11 V

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1202.16K95.11V.0A
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Leitsätze
1. Eine Bescheinigung einer sog. Unternehmergesellschaft, nach der das Unternehmen „bei erneuter Einreise nach Deutschland bereit ist“, dem Ausländer „sofort eine Anstellung als Bauhelfer im Immobilienbereich anzubieten“, wobei die Anstellung unbefristet sowie „unter den üblichen Arbeitsbedingungen“ erfolgen und der „Anfangslohn 10,50 Euro / Std. brutto“ betragen soll, rechtfertigt keine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist.(Rn.23) 2. Ein knapp 26 Jahre andauernder Aufenthalt im Bundesgebiet verleiht für sich genommen dem Aufenthalt in Deutschland im Rahmen der Gesamtbetrachtung noch kein besonderes, atypisches Gewicht.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bescheinigung einer sog. Unternehmergesellschaft, nach der das Unternehmen „bei erneuter Einreise nach Deutschland bereit ist“, dem Ausländer „sofort eine Anstellung als Bauhelfer im Immobilienbereich anzubieten“, wobei die Anstellung unbefristet sowie „unter den üblichen Arbeitsbedingungen“ erfolgen und der „Anfangslohn 10,50 Euro / Std. brutto“ betragen soll, rechtfertigt keine positive Prognose, dass der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist.(Rn.23) 2. Ein knapp 26 Jahre andauernder Aufenthalt im Bundesgebiet verleiht für sich genommen dem Aufenthalt in Deutschland im Rahmen der Gesamtbetrachtung noch kein besonderes, atypisches Gewicht.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte der auf Grund des Übertragungsbeschlusses der Kammer zuständige Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin weder anwesend noch vertreten war, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 6 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Botschaft der Beklagten vom 7. Februar 2011, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums zur Wiederkehr abgelehnt wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 37 AufenthG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 AufenthG in Betracht. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn (1.) der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat, (2.) sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für ein Recht auf Wiederkehr erfüllt der Kläger nur teilweise. Zwar genügt er unstreitig den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, denn er hatte sich vor seiner Ausreise knapp 26 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, und er hatte hier genau sechs Jahre die Schule besucht. Der Kläger erfüllt jedoch zum einen nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Weder hat ein Dritter für den Kläger für die Dauer von fünf Jahren eine Unterhaltsverpflichtung übernommen, noch ist sein Lebensunterhalt voraussichtlich aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert. Die erstmalig im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02. Dezember 2012 vorgelegte Bescheinigung einer sog. Unternehmergesellschaft vom 28. November 2011, nach der das Unternehmen „bei erneuter Einreise nach Deutschland bereit ist“, dem Kläger „sofort eine Anstellung als Bauhelfer im Immobilienbereich anzubieten“, wobei die Anstellung unbefristet sowie „unter den üblichen Arbeitsbedingungen“ erfolgen und der „Anfangslohn 10,50 Euro / Std. brutto“ betragen soll, rechtfertigt nicht die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010, 1 C 20/09, Rn. 20, zit. n. Juris). Denn abgesehen davon, dass die Gesellschaft nur zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes „bereit“ ist, ein solches aber damit gerade noch nicht abgegeben hat, ergibt sich aus der Bescheinigung lediglich ein Brutto-Stundenlohn, zu dem der Kläger beschäftigt werden soll, aber weder die genaue Stundenzahl, die der Kläger leisten soll, noch die von dem sich danach ergebenden Brutto-Gesamtlohn abzusetzenden Steuern und Sozialabgaben, so dass ein konkreter Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs des Klägers mit den ihm voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln (BVerwG, a.a.O.) nicht möglich ist. Zum anderen erfüllt der Kläger auch unstreitig nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG, denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 43 Jahre alt. Zwar kann nach § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte von den in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Diese Ausnahmeregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass klare zeitliche Grenzen, wie die in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG bestimmten, den Nachteil haben, in der Lebenswirklichkeit nicht immer zu angemessenen Ergebnissen zu führen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zum gleichlautenden § 16 Abs. 2 S. 1 AuslG, BT-Drucks. 11/6321, S. 59). Zweck der Härteklausel ist es somit, auch in von dem Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Norm erfordert somit den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er durch § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG umrissen wird. Dieser Typus ist zum einen durch eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung und zum anderen durch die Integration und Integrationsfähigkeit gekennzeichnet. Entspricht der Ausländer nach einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind die Defizite bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG jeweils konkret zu bestimmen und unter Berücksichtigung des spezifischen Regelungszwecks der jeweils nicht erfüllten Voraussetzung ins Verhältnis zu anderen Umständen aus der Biographie des Ausländers zu setzen, die sonst in besonderer Weise für eine Aufenthaltsverfestigung, die erfolgte Integration oder die Integrationsfähigkeit sprechen. Generell genügt somit für die in § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG verlangte besondere Härte nicht bereits die dem Gesetz immanente Härte, die daraus resultiert, dass die Wiederkehrmöglichkeit grundsätzlich nur einem eng begrenzten Personenkreis offen steht. Vielmehr müssen noch Besonderheiten hinzukommen, welche die Bewertung rechtfertigen, dass der jeweilige Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her betrachtet den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht. Eine solche besondere Härte kann beispielsweise daraus folgen, dass ein Ausländer, der die Anforderungen eines Tatbestandsmerkmals nur ganz knapp verfehlt oder die Defizite bei der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale durch eine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen oder gar übererfüllen kann, trotz der sich hieraus ergebenden „Gleichwertigkeit" mit dem Typus des Wiederkehrers dennoch von dem Anspruch auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis ausgeschlossen wäre (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 19. März 2002, 1 C 19/01, zit. n. Juris, zum gleichlautenden § 16 Abs. 2 S. 1 AuslG). Dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers entspricht der Kläger jedoch auch in der danach vorzunehmenden Gesamtschau nicht. Ausweislich der in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG getroffenen Regelung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der „typische“ Wiederkehrer als Jugendlicher oder Heranwachsender und damit in einem Alter in das Bundesgebiet zurückkehrt, in dem seine Entwicklung in der Regel noch nicht abgeschlossen, häufig aber bereits so weit fortgeschritten ist, dass er faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm daher ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, häufig nicht mehr zugemutet werden kann (VG Berlin, Urteil vom 20. August 2009, VG 34 V 13.08, Rn. 29, m.w.N., zit. n. Juris). Mit 43 Jahren befand sich der Kläger jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Alter, mit dem er das in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG normierte Höchstalter über mehr als das doppelte überschritten hatte und in dem sowohl die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung als auch die schulische und berufliche Ausbildung in aller Regel bereits seit längerem abgeschlossen sind. Der Umstand, dass der Kläger die Anforderungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und die damit vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung somit nicht nur knapp, sondern ganz erheblich verfehlt, wird auch nicht durch die Übererfüllung der Anforderungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG oder durch sonstige Besonderheiten seines bisherigen Lebensweges in der Weise aufgewogen, dass er gleichwohl dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers gleich gestellt werden könnte. Insbesondere verleiht der Umstand, dass der Kläger sich knapp 26 Jahre seines Lebens im Bundesgebiet aufgehalten hat und er damit die in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG geregelte Mindestaufenthaltszeit erheblich überschritten hat, für sich genommen seinem früheren Aufenthalt in Deutschland im Rahmen der Gesamtbetrachtung noch kein besonderes, atypisches Gewicht. Vielmehr richtet sich die Norm des § 37 Abs. 1 AufenthG typischer Weise gerade an Ausländer, die entweder in Deutschland geboren oder zumindest als Kinder hierher eingereist sind und prägende Kinder- und Jugendjahre hier verbracht haben. Nach dem oben Gesagten müssen daher weitere Umständen hinzu kommen, die in besonderer Weise für eine erfolgte Integration oder die Integrationsfähigkeit des Betroffenen sprechen. Solche Umstände sind aber vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr spricht deutlich gegen die Integration des Klägers in die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet, dass er in den fast 26 Jahren seines Aufenthaltes immer nur kurzzeitig und insgesamt noch nicht einmal ein Jahr und fünf Monate lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, demgegenüber aber einen Großteil seines Lebens, und zwar insbesondere in den letzten Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, auf Sozialleistungen angewiesen war, um seinen Lebensunterhalt sichern zu können. Der Kläger ist auch nicht derart stark sozial und familiär im Bundesgebiet verwurzelt, dass über den Umstand seiner fehlenden wirtschaftlichen Integration hinweggesehen werden könnte. Im Bundesgebiet leben zwar seine Eltern und seine Geschwister. Der Bindung an Eltern und Geschwistern kommt jedoch erfahrungsgemäß mit zunehmendem Lebensalter sowie mit der Gründung einer eigenen Familie eine immer geringer werdende Bedeutung zu. Die dem entgegenstehende Behauptung des Klägers, er fühle sich seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen sehr viel mehr verbunden als seiner zusammen mit seinem Kind im Iran lebenden Frau, erscheint vor dem Hintergrund unglaubhaft, dass der Kläger noch anlässlich der Antragstellung angegeben hatte, lange Jahre vergeblich versucht zu haben, den Nachzug seiner Frau und seines Kindes ins Bundesgebiet zu ermöglichen, was erhebliche psychische Probleme sowohl seiner Person als auch seiner Frau zur Folge gehabt habe, die ihn schließlich zur Rückkehr in den Iran bewogen hätten. Letztlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger es zu diesem Zeitpunkt in der Hand gehabt hätte, seinen Aufenthaltstitel durch einen entsprechenden Antrag verlängern zu lassen bzw. einen Antrag auf Verlängerung der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu stellen und so seine Rückkehr ins Bundesgebiet zu ermöglichen, gegen das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit gem. § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Der am 14. Juli 1966 geborene Kläger, der iranischer Staatsangehöriger ist, reiste am 24. August 1983 ins Bundesgebiet ein. Hier besuchte er ab dem Jahr 1984 die Schule, die er im Jahr 1990 mit dem Abitur abschloss. Im gleichen Jahr nahm er ein Studium auf, dass er jedoch 1992 ohne Abschluss beendete. Im Jahr 2000 heiratete er eine iranische Staatsangehörige, die im Jahr 2001 ein gemeinsames Kind zur Welt brachte. Diese beantragten im Jahr 2002 die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit dem Kläger, die jedoch nicht erteilt wurden. Am 3. Juni 2009 reiste der Kläger, dem zu diesem Zeitpunkt eine bis zum 27. Juni 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, aus dem Bundesgebiet aus. Ausweislich einer Bescheinigung seiner Krankenkasse war der Kläger während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vom 11. Mai 1992 bis zum 15. Mai 1992, vom 16. August 1993 bis zum 30. September 1993, vom 16. Dezember 2000 bis zum 31. März 2001, vom 15. Juni 2002 bis zum 14. Juni 2003 sowie vom 18. Dezember 2003 bis zum 22. Dezember 2003 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 15. Juni 2003 bis zu 31. Juli 2003, vom 16. September 2003 bis zum 31. Dezember 2003, vom 15. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2004 sowie vom 13. April 2004 bis zum 11. Juni 2004 bezog er Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 12. Juni 2004 bis zum 7. Juli 2004 bezog Arbeitslosenhilfe. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2005, vom 16. November 2005 bis zum 30. April 2006, vom 16. März 2007 bis zum 21. September 2007, vom 12. November 2007 bis zum 4. September 2008 und vom 14. November 2008 bis zum 30. September 2009 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II. Am 26. Mai 2010 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in den Teheran/Iran, ihm ein Visum zur Wiederkehr ins Bundesgebiet zu erteilen. Der Kläger gab anlässlich der Antragstellung an, dass er sich zu seiner Frau und seinem Kind in den Iran begeben habe, weil sowohl seine Ehefrau als auch er aufgrund der langjährigen Trennung erhebliche psychische Probleme entwickelt hätten und seine Frau im Mai 2009 mit Selbstmord gedroht habe. Nachdem die Beigeladene unter dem 20. Oktober 2010 ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums versagt hatte, lehnte die Botschaft der Beklagten den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 ohne Angabe von Gründen ab. Auf die Remonstration des Klägers vom 23. Dezember 2010 hob die Botschaft der Beklagten ihren Bescheid vom 21. Oktober 2010 mit Remonstrationsbescheid vom 7. Februar 2011, zugegangen am 21. Februar 2011, auf und ersetzte ihn durch den Remonstrationsbescheid, mit dem der Antrag des Kläger weiter abgelehnt wurde. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei, weil er vor seiner Ausreise durchgehend Arbeitslosengeld II bezogen habe, und dass der Kläger bereits 44 Jahre alt sei. Mit seiner am 18. März 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass es aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine besondere Härte darstellen würde, wenn ihm das Recht auf Wiederkehr ins Bundesgebiet lediglich aufgrund seines Alters verweigert würde. Hier und nicht im Iran sei er wirtschaftlich und v.a. sozial verwurzelt, weil er eine besonders enge Bindung an seine Eltern und seine Brüder habe, die alle im Bundesgebiet lebten. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seinem Kind sei demgegenüber nicht so stark ausgeprägt. Er habe sich im Juni 2009 lediglich deshalb gezwungen gesehen, sich zu seiner Ehefrau begeben, weil diese mit Selbstmord gedroht habe. Aus einer im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung ergebe sich außerdem, dass er bei erneuter Einreise ins Bundesgebiet für Unternehmergesellschaft als Bauhelfer im Immobilienbereich tätig werden könne, so dass auch sein Lebensunterhalt gesichert sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Februar 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke der Wiederkehr und zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist ergänzend darauf, dass eine besondere Härte, die eine Wiederkehr des Klägers trotz seines fortgeschrittenen Alters ausnahmsweise zulassen würde, vorliegend nicht erkennbar sei. Der Kläger entspreche nicht dem Typus eines Wiederkehrers, weil er das hierfür vorgesehene Höchstalter um mehr als das Doppelte überschritten habe und besondere Integrationsleistungen des Klägers während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet angesichts seines langjährigen Bezugs von Sozialleistungen nicht erkennbar seien. Die Beigeladene, die im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, stellt keinen eigenen Antrag und hat sich inhaltlich nicht zur Sache geäußert. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) und der Beigeladenen (1 Band) verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.