OffeneUrteileSuche
Urteil

VG 16 K 196.10

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0901.VG16K196.10.0A
8Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine sinnvolle Nutzung des Denkmals ist nicht mehr anzunehmen, wenn und soweit sie die Zerstörung der Substanz des Gebäudes zur Voraussetzung hat.(Rn.28) Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für diejenigen Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat.(Rn.29) Zur sinnvollen Nutzung  erforderlich i.S.v. § 7i Abs1 EStG sind Baumaßnahmen nur dann, wenn sie unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zwingend notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes nicht sichergestellt werden kann.(Rn.29) Die an die Renditeüberlegungen orientierte Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Denkmals genügt allein nicht, die mit diesem Ziel durchgeführten Baumaßnahmen auch für eine sinnvolle Nutzung als erforderlich anzusehen(Rn.29) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. DieKlägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhevon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betragesabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betragesleistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine sinnvolle Nutzung des Denkmals ist nicht mehr anzunehmen, wenn und soweit sie die Zerstörung der Substanz des Gebäudes zur Voraussetzung hat.(Rn.28) Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich für diejenigen Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse des Allgemeinwohls zu erbringen hat.(Rn.29) Zur sinnvollen Nutzung erforderlich i.S.v. § 7i Abs1 EStG sind Baumaßnahmen nur dann, wenn sie unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zwingend notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes nicht sichergestellt werden kann.(Rn.29) Die an die Renditeüberlegungen orientierte Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Denkmals genügt allein nicht, die mit diesem Ziel durchgeführten Baumaßnahmen auch für eine sinnvolle Nutzung als erforderlich anzusehen(Rn.29) . Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. DieKlägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhevon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betragesabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betragesleistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter alsEinzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGOstatthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerechterhobene Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Bescheinigung über diesteuerrechtliche Anerkennungsfähigkeit der Herstellungskosten, diebeim Umbau des Kellergeschosses des streitgegenständlichen Gebäudeszur Tiefgarage entstanden sind, ist nicht rechtswidrig und verletztdie Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1VwGO), denn sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer solchenBescheinigung. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 7i Abs. 2 Satz 1 i.V.m.Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht. Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kannder Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, dasnach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmalist, Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfangzur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollenNutzung erforderlich sind, verstärkt steuerlich absetzen. Dieerhöhten Absetzungen kann der Steuerpflichtige gem. § 7i Abs. 2Satz 1 EStG aber nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eineBescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von derLandesregierung bestimmten Stelle - in Berlin ist dies nach demgemeinsamen Rundschreiben über die Erteilung von Bescheinigungenzur Anwendung der §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG vom 30. November 1997(Amtsblatt für Berlin 1998, S. 314) und vom 24. Januar 2006(Amtsblatt für Berlin 2006, S. 4226) das Landesdenkmalamt - dieVoraussetzungen des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG für das Gebäude und fürdie Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Zwar handelt es sich bei dem im Eigentum der Klägerin stehenden,streitgegenständlichen Gebäude unstreitig um ein Baudenkmal i.S.d.§ 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 DSchG Bln, dessen Erhaltung im Interesseder Allgemeinheit liegt und das als solches gem. § 4 Abs. 1 Satz 1DSchG Bln nachrichtlich in die die Berliner Denkmallisteeingetragen ist. Die Aufwendungen zum Umbau des Kellergeschossesdes Gebäudes zur Tiefgarage sind jedoch nicht i.S.d. § 7i Abs. 1EStG zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich. Gem. § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG ist zunächst eine sinnvolle Nutzungi.S.d. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur insoweit anzunehmen, wie dieNutzung des Gebäudes die Erhaltung seiner schützenswerten Substanzauf Dauer gewährleistet. Ein sinnvolle Nutzung des Denkmals istdanach nicht mehr anzunehmen, wenn und soweit sie die Zerstörungder Substanz des Gebäudes zur Voraussetzung hat (VG Düsseldorf,Urteil vom 06. Dezember 2007, 11 K 4732/06, zitiert nach Juris,m.w.N.). So aber verhält es sich angesichts der für den Umbau desKellers zur Tiefgarage erforderlichen Abriss- undEntkernungsarbeiten und dem damit einhergehenden Verlustgeschützter Denkmalsubstanz, so dass die entsprechendenHerstellungskosten bereits gem. § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG nichtbescheinigungsfähig i.S.d. § 7i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1EStG sind. Die Herstellungskosten für die im Maßnahmenkatalog derKlägerin unter Punkt „8. Keller“ aufgeführten, nichtfür den Umbau des Kellers des Gebäudes zur Tiefgarageerforderlichen, sondern im Gegensatz zu diesen der Erhaltung derDenkmalsubstanz des Kellergeschosses dienenden Baumaßnahmen sinddemgegenüber bereits mit dem Bescheid des Landesdenkmalamtes vom29. Oktober 2008 gem. § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG bescheinigtworden. Unabhängig davon hat die insoweit beweisbelastete (vgl. VGBerlin, Urteil vom 09. September 2010, VG 16 A 98.08, zitiert nachJuris, dort Rn. 26) Klägerin nicht nachgewiesen, dass dieHerstellungskosten für den Umbau des Kellergeschosses desBaudenkmals zur Tiefgarage i.S.d. § 7i Abs. 1 S. 1 EStG zursinnvollen Nutzung des Gebäudes erforderlich gewesen sind. Sinn undZweck der Regelung ist es, Vergünstigungen für Gebäude zu gewähren,die den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzrechtsunterliegen. Die Steuerentlastung ist als Teilausgleich fürdiejenigen Opfer gedacht, die der Steuerpflichtige im Interesse desAllgemeinwohls zu erbringen hat (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli2001, 4 B 45/01, zitiert nach Juris, dort Rn. 7, unter Hinweis aufdie Gesetzesbegründung). Der Denkmaleigentümer soll demgegenüberjedoch nicht besser gestellt werden als ein Eigentümer eines nichtdenkmalgeschützten Gebäudes in vergleichbarer Lage. Zur sinnvollenNutzung erforderlich i.S.d. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG sindBaumaßnahmen daher nur dann, wenn sie unter denkmalpflegerischenGesichtspunkten zwingend notwendig sind, weil anders eine sinnvolleNutzung des Gebäudes nicht sichergestellt werden kann (BayerischerVGH München, Beschluss vom 24. Juli 2009, 21 ZB 08.3444, zitiertnach Juris, dort Rn. 5, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 09. Juli2002, 25 K 3226/01 und 25 K 1194/01, jeweils zitiert nach Juris,dort Rn. 39 bzw. 32). Danach ist aber nicht jede auswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen zweckmäßig erscheinendeBaumaßnahme, die der sinnvollen Nutzung eines Denkmals lediglichdient, auch zur sinnvollen Nutzung im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1EStG zwingend erforderlich. Die an die Renditeüberlegungenorientierte Optimierung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit desDenkmals genügt demnach allein nicht, die mit diesem Zieldurchgeführten Baumaßnahmen auch für seine sinnvolle Nutzung alserforderlich anzusehen (Bayerischer VGH München, a.a.O.; VGDüsseldorf, a.a.O.). Die Klägerin hat jedoch zunächst nicht einmal behauptet, dassder Umbau des Kellergeschosses des streitgegenständlichen Gebäudeszur Tiefgarage zwingend erforderlich war, um es einerwirtschaftlich tragfähigen Nutzung überhaupt zuführen zu können.Vielmehr hat auch die Klägerin anfänglich nur vortragen lassen,dass die Vermietung von Büros „im oberen Preissegment“ohne zugleich angebotene Fahrzeugstellplätze„unvorstellbar“ sei und sie daher „schon ausWettbewerbsgründen“ gezwungen gewesen sei, dieser Vorstellungzu entsprechen, um so „die Vermietung der hochwertigenGewerbeflächen zu fördern“. Nach diesem Vortrag ist aber derUmbau nicht erfolgt, um eine ansonsten nicht mögliche Vermietungund damit eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung desdenkmalgeschützten Gebäudes überhaupt erst zu ermöglichen. Vielmehrdiente er nur der besseren Vermietbarkeit und damit der Optimierungder wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes. Erst nach demErörterungstermin hat die Klägerin schließlich vortragen lassen,dass nur aufgrund des Umbaus des Kellers zur Tiefgarage und dersich aus ihm ergebenden Möglichkeit des Angebots vonFahrzeugstellplätzen eine Rentabilität des Objektes habegewährleistet werden können, und sie sich nur deshalb zurInvestition habe entschließen können. Diesen Umstand hat dieKlägerin jedoch lediglich pauschal behauptet, nicht abersubstantiiert dargelegt, geschweige denn entsprechenden Beweisangetreten. Insbesondere ist sie der überzeugenden Argumentationdes Beklagten, dass angesichts des im Bezirk Mitte gut ausgebautenPersonennahverkehrs sowie angesichts der in unmittelbarer Nähebefindlichen, ohne Tiefgarage genutzten Baudenkmale nicht davonauszugehen sei, dass eine sinnvolle Nutzung desstreitgegenständlichen Gebäudes zwingend den Umbau seinesKellergeschosses zur Tiefgarage erfordert habe, nicht substantiiertentgegengetreten. Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zur Frage, ob dieAusstattung von Gebäuden mit Tiefgaragenstellplätzen angesichts desaktuellen und des zukünftig zu erwartenden Individualverkehrs mitKraftfahrzeugen einem modernen Neubaustandard entspricht, gehendaher an der Sache vorbei, da nach dem oben Gesagten nicht jede,aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen zweckmäßig erscheinendeund der sinnvollen Nutzung lediglich dienende Anpassung desGebäudes an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse auch im o.g. Sinne auszwingenden Gründen für dessen sinnvolle Nutzung erforderlichist. Auch dass das Gebäude nach der Darstellung der Klägerinöffentlich zugänglich ist und daher gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 BauOBln Stellplätze in ausreichender Zahl für schwer Gehbehinderte undBehinderte im Rollstuhl anzubieten sind, führt zu keinerabweichenden Bewertung. Denn zum einen müssen die Stellplätze gem.§ 50 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln nicht zwingend auf dem Baugrundstück,sondern können auch in zumutbarer Entfernung davon auf einemgeeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung fürdiesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, so dass sich auchaus diesem Umstand kein zwingendes Erfordernis für die Errichtungvon Tiefgaragenstellplätzen unmittelbar auf demstreitgegenständlichen Grundstück ergibt. Zum anderen ist die sichaus § 50 Abs. 1 Satz 1 Bau Bln ergebende Verpflichtung angesichtsder Beschränkung auf öffentlich zugängliche Gebäude erkennbardarauf ausgerichtet, den betroffenen Personen einen ebensoöffentlichen Zugang zu den zu errichtenden Stellplätzen zuermöglichen. Die Stellplätze in der Tiefgarage des Gebäudes sindjedoch auch nach dem Vortrag der Klägerin nur einem eingeschränktenPersonenkreis - nämlich den Mietern der Stellplätze - und damitnicht ohne Weiteres öffentlich zugänglich. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter daraufabstellt, dass die Einheit der Rechtsordnung es gebiete, zurVermeidung einer mittelbaren Diskriminierung besondersschützenswerter Personengruppen, die zwingend auf die Nutzung vonKraftfahrzeugen und damit auch auf entsprechende Parkmöglichkeitenangewiesen seien, die Zurverfügungstellung vonTiefgaragenparkplätzen steuerlich zu fördern, verkennt sie, dass §7i EStG nach dem oben Gesagten ausschließlich die Förderung derZiele des Denkmalschutzes bezweckt und es dem Gesetzgeberüberlassen bleiben muss, auf welche Art und Weise er andereschützenswerte Ziele zu fördern gedenkt. Letztlich finden sich in der von der Klägerin zitiertenEntscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Januar 2003, IX R72/00, zitiert nach Juris, dort Rn. 11ff.) lediglich Ausführungenzur Bindungswirkung einer nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG erteiltenBescheinigung. Ausführungen dazu, ob die Errichtung der imgenannten Verfahren streitgegenständlichen Tiefgarage zur„sinnvollen Nutzung“ des dortigen Baudenkmals i.S.d. §7i Abs. 1 Satz1 EStG erforderlich war, finden sich in dem Urteilhingegen - angesichts der dort festgestellten Bindung derFinanzbehörden an die entsprechende Bescheinigung durch die nach §7i Abs. 2 EStG zuständige Behörde - nicht, worauf auch der Beklagtezu Recht hingewiesen hat. Es kann daher offen bleiben, ob, worüber die Beteiligtenebenfalls streiten, die nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG für dieErteilung der Bescheinigung erforderliche vorherige Abstimmung mitder in § 7i Abs. 2 EStG bezeichneten Stelle die Erforderlichkeitder im Einzelnen geplanten Baumaßnahmen i.S.d. § 7i Abs. 1 Satz 1EStG zum Gegenstand hat (so Urteil der Kammer vom 05. Dezember2008, VG 16 A 99.07, zitiert nach Juris, dort Rn. 22, m.w.N.) unddie Klägerin daher bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilungder begehrten Bescheinigung hat, weil die zuständigeSachbearbeiterin beim Landesdenkmalamt auch den Angaben derKlägerin zufolge in den geführten Abstimmungsgesprächenklarstellte, dass die Herstellungskosten für den Umbau des Kellersdes Gebäudes zur Tiefgarage nicht bescheinigungsfähig seien, oderob die Abstimmung lediglich die Denkmalverträglichkeit dergeplanten Baumaßnahmen zum Gegenstand hat (so VG Halle, Urteil vom09. Juli 2003, 5 A 699/02, zitiert nach Juris, dort Rn. 23) und derUmbau des Kellers des Gebäudes zur Tiefgarage daher - angesichtsder bislang unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Klägerin,dass die zuständige Sachbearbeiterin beim Landesdenkmalamt dessenDenkmalverträglichkeit vor Beginn der Baumaßnahmen bejaht habe -i.S.d. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG zwischen den Beteiligten abgestimmtwurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. DieEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2ZPO. Die Klägerin begehrt die Bescheinigung der steuerrechtlichen Anerkennungsfähigkeit von Baumaßnahmen an einem denkmalgeschützten Gebäude. Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes Schumannstraße 18 in Berlin-Mitte, das mit dem Text „Schumannstraße 18, Privatklinik Prof. Straßmann, 1908-09 von Max Fraenkel, Bildhauerarbeiten von Sandor Járay (D)“ als Baudenkmal in die Berliner Denkmalliste eingetragen ist. Mit Schreiben vom 03. September 2001 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die steuerliche Anerkennungsfähigkeit der bei der geplanten Sanierung und dem Umbau des Gebäudes anfallenden Herstellungskosten. In einem mit dem Antrag übersandten Maßnahmenkatalog finden sich u.a. unter dem Punkt „8. Keller“ einzelne dort geplante Sanierungs- und Umbaumaßnahmen. Unter dem 19. November 2001 sandte das Landesdenkmalamt diesen Maßnahmenkatalog, versehen mit Anmerkungen, nach denen u.a. alle nach dem Maßnahmenkatalog im Keller geplanten Baumaßnahmen bescheinigungsfähig waren, zurück und bat um Rücksprache. Am 20. August 2002 fand daraufhin ein Gespräch zwischen Vertretern des Landesdenkmalamtes und dem von der Klägerin beauftragten Architektenbüro statt, nach dem ausweislich eines im Verwaltungsvorgang des Landesdenkmalamtes befindlichen Vermerks aus dessen Sicht eine weitere Abstimmung erforderlich war. Nach telefonischer Erinnerung am 06. August 2003 wies das Landesdenkmalamt die Klägerin mit Schreiben vom 18. August 2003 darauf hin, dass eine endgültige Abstimmung noch ausstehe. Nachdem bis zum 02. September 2003 keine Reaktion erfolgt war, stellte das Landesdenkmalamt das vorläufige Bescheinigungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 01. Februar 2007 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer endgültigen Bescheinigung über die steuerliche Anerkennungsfähigkeit der bei den mittlerweile durchgeführten Baumaßnahmen angefallenen Herstellungskosten und übersandte den vom Landesdenkmalamt im Jahr 2001 mit entsprechenden Anmerkungen versehenen Maßnahmenkatalog, aus dem sich die erforderliche Abstimmung ergebe. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 bescheinigte das Landesdenkmalamt der Klägerin, dass Aufwendungen i.H.v. 3.555.094,68 EUR nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen seien. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 legte die Klägerin u.a. wegen der nicht anerkannten Kosten für den Umbau des Kellers des Gebäudes zur Tiefgarage Widerspruch gegen den Bescheid ein und begründete diesen, nachdem in einem Gespräch im Januar 2009 keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden konnte, mit Schreiben vom März und November 2009. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Umbau des Kellers zur Tiefgarage zur sinnvollen Nutzung des Gebäudes erforderlich gewesen sei. Die genannte Maßnahme sei für die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes als Gewerbemietobjekt erforderlich gewesen, weil im Umfeld des Gebäudes nur unzureichend öffentlicher Parkraum zur Verfügung stehe. Die Möglichkeit, dass potentielle Mieter das sanierte Gebäude auch dauerhaft mit dem eigenen Fahrzeug aufsuchen und dieses in unmittelbarer Nähe abstellen könnten, sei für eine Nutzung als Gewerbemietobjekt aber unverzichtbar. Die Erfüllung dieser wirtschaftlichen Notwendigkeit habe allein durch den Bau der Tiefgarage gewährleistet werden können, weil es auf dem Grundstück keinen Raum für oberirdische Stellplätze gegeben habe. Hinzu komme, dass es sich bei dem Gebäude um ein öffentlich zugängliches Gebäude handele, für das Stellplätze für Behinderte bereit gestellt werden müssten. Auch dies sei nur durch den Bau der Tiefgarage zu gewährleisten gewesen. Diese Umbaumaßnahmen seien zwar nicht schriftlich, aber mündlich mit dem Landesdenkmalamt und auch im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden. Letztlich sei die Tiefgarage auch integraler Bestandteil des denkmalgeschützten Gebäudes, mit dem ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestehe. Der Bundesfinanzhof habe in einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass unter dieser Voraussetzung die Kosten für die Herstellung einer Tiefgarage zur Nutzung des Baudenkmals erforderlich seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 04. Mai 2010, wies das Landesdenkmalamt den Widerspruch zurück. Die Errichtung einer Tiefgarage sei für die sinnvolle Nutzung des Baudenkmals nicht erforderlich. Dies bewiesen die in unmittelbarer Nähe befindlichen, ohne Tiefgarage genutzten Baudenkmale. Die Erforderlichkeit könne sich auch nicht daraus ergeben, dass das Gebäude öffentlich zugänglich sei. Zwischen der sich daraus ergebenden baurechtlichen Verpflichtung, Stellplätze für Behinderte zur Verfügung zu stellen, und einer Erforderlichkeit der Maßnahmen im denkmalrechtlichen Sinne bestehe kein Zusammenhang. Die Kosten für die Herstellung der Tiefgarage stellten nämlich auch im Lichte der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen keinen denkmalbedingten Mehraufwand dar, sondern wären bei jedem anderen Gebäude gleichfalls angefallen. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes beschäftige sich lediglich mit der steuerrechtlichen Bindungswirkung der begehrten Bescheinigung und setzte diese daher voraus, treffe aber keine Aussage zur Frage, ob eine Tiefgarage zur sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals erforderlich sei. Mit ihrer am 04. Juni 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Gesetzgeberisches Anliegen sei es, Baudenkmale modernen Standards anzupassen und sie dadurch einer sinnvollen, zeitgemäßen Nutzung zuzuführen, um so die Voraussetzung für ihre dauerhafte Erhaltung zu schaffen. Diesem Ziel habe die Klägerin mit dem Umbau des Kellergeschosses zur Tiefgarage entsprochen. Im Innenstadtbereich, in dem das streitgegenständliche Gebäude liege, sei nämlich die Vermietung von Büros im oberen Preissegment unvorstellbar, wenn dem anspruchsvollen Büronutzer nicht auch Fahrzeugstellplätze angeboten würden. Anbieter von Gewerbemietflächen im Innenstadtbereich seien daher schon aus Wettbewerbsgründen gezwungen, diesen Wünschen zu genügen, da Büronutzer in der Regel und zum großen Teil alternativlos auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen seien. Die Ausstattung von Bürogebäuden mit Tiefgaragen- bzw. Parkhausstellplätzen entspreche daher aktuellen Neubaustandards und stelle keine über einen solchen modernen Standard hinausgehende Luxusausstattung dar. Da es auch in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Objektes kaum freien Parkraum gebe, habe sich die Klägerin entschlossen, dem genannten Bedürfnis zu entsprechen und die Kellerräume, die anders nicht sinnvoll hätten genutzt werden können, zur Tiefgarage umzubauen, um so die Vermietung der hochwertigen Gewerbeflächen zu fördern. Nur weil so eine Rentabilität des Objektes habe gewährleistet werden können, habe sich die Klägerin überhaupt zur Investition entschlossen. Hinzu komme, dass bestimmte Personengruppen, etwa Körperbehinderte und Familien mit Kleinkindern, die unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stünden, zwingend auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen und damit auch auf entsprechende Parkmöglichkeiten angewiesen seien. Die Einheit der Rechtsordnung gebiete es daher, im Hinblick auf die sonst jedenfalls mittelbare Diskriminierung dieser Personengruppen die Zurverfügungstellung von Tiefgaragenparkplätzen als förderungsfähig anzuerkennen. Aus dem bereits im Widerspruchsverfahren zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs ergebe sich ebenfalls, dass die Aufwendungen für die Herstellung einer Tiefgarage - soweit sie wie hier Teil des Denkmals sei - bescheinigungsfähig seien. Die Errichtung der Tiefgarage und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen im Gebäude seien auch vor Durchführung der Arbeiten mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt worden. Zum einen enthalte der zwischen der Klägerin und dem Landesdenkmalamt abgestimmte Maßnahmenkatalog alle wesentlichen baulichen Maßnahmen, die im Zusammenhang der Errichtung der Tiefgarage durchgeführt worden seien. Zum anderen sei dem Landesdenkmalamt aufgrund der mündlichen Abstimmung mit der Klägerin auch der geplante Umbau des Kellers zur Tiefgarage bekannt gewesen und von der zuständigen Sachbearbeiterin ausdrücklich gebilligt worden, weil das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werde. Zwar habe die Sachbearbeiterin klargestellt, dass die Kosten für den Umbau des Kellers zur Tiefgarage nicht bescheinigungsfähig seien. Für die erforderliche Abstimmung sei aber nur das Einverständnis der Bescheinigungsbehörde mit der Denkmalverträglichkeit der Baumaßnahme selbst erforderlich, es müsse jedoch kein Einvernehmen darüber hergestellt werden, ob die Kosten für die Durchführung der abgestimmten Maßnahme auch zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29. April 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Herstellung der Tiefgarage im Gebäude Schumannstraße 18 in Berlin-Mitte nach den Regelungen der §§ 7 i, 10 f und 11 g EStG zu bescheinigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Es fehle zum einen an der erforderlichen vorherigen Abstimmung der Baumaßnahmen mit dem Landesdenkmalamt als zuständiger Bescheinigungsbehörde. Maßnahmen zur Herstellung einer Tiefgarage würden im von der Klägerin eingereichten und vom Landesdenkmalamt mit entsprechenden Anmerkungen versehenen Maßnahmenkatalog nicht genannt. Dass der Umbau des Kellergeschosses des Gebäudes zur Tiefgarage aufgrund der hierfür gefundenen architektonischen Lösung von der Sachbearbeiterin des Landesdenkmalamtes gutgeheißen worden sei, reiche für die erforderliche Abstimmung nicht aus, da diese nicht die Denkmalverträglichkeit, sondern die Erforderlichkeit für die Erhaltung des Denkmals oder seine sinnvolle Nutzung zum Gegenstand habe. Auch die denkmalrechtliche Genehmigung, die ebenfalls nur die Denkmalverträglichkeit zum Gegenstand habe, könne die für die Steuerbegünstigung erforderlich Abstimmung daher nicht ersetzen. Zum anderen seien die Aufwendungen der Klägerin für die Herstellung einer Tiefgarage nicht nach Art und Umfang erforderlich, um das Gebäude sinnvoll zu nutzen. Eine sinnvolle Nutzung sei nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung zunächst nur anzunehmen, wenn das Gebäude in einer Weise genutzt werde, die die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleiste und die Denkmaleigenschaft nicht wesentlich beeinträchtige. Bereits diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, denn der Keller sei für den Umbau zur Tiefgarage entkernt und so schützenswerte Substanz im Inneren des Gebäudes entfernt und durch neue Einbauten ersetzt worden. Erforderlich seien die Maßnahmen darüber hinaus nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes - einen Ausgleich für diejenigen Opfer zu gewähren, die sich aus den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzrechts ergäben - nur, wenn sie unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten notwendig seien. In diesem Sinne zur sinnvollen Nutzung erforderlich könnten zwar auch Aufwendungen seien, die dazu dienten, eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten vertretbare wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmal zu ermöglichen. Nicht zur sinnvollen Nutzung erforderlich seien hingegen solche Aufwendungen, die lediglich dazu dienten, die wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmals zu optimieren. Die grundsätzliche Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Denkmals ergebe sich jedoch aus dem geplanten und auch erfolgreich umgesetzten Konzept der Klägerin, das sanierte Gebäude als Gewerbemietobjekt zu nutzen. Der Umbau des Kellergeschosses zur Tiefgarage habe hingegen auch nach den Ausführungen der Klägerin nur der besseren Vermietbarkeit der Gewerberäume und daher lediglich der Optimierung dieses Nutzungskonzeptes gedient. Er sei jedoch für die Vermietbarkeit und damit für die wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmals nicht unabdingbare Voraussetzung gewesen, denn der in den letzten Jahren im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs infrastrukturell besonders gut ausgebaute Bezirk Mitte biete mit mehreren U- und S-Bahn-Linien sowie Straßenbahnen und Bussen eine gute öffentliche Verkehrsanbindung. Auch aus dem Umstand, dass das Gebäude öffentlich zugänglich sei, ergebe sich keine zwingende Verpflichtung, Stellplätze auf dem Grundstück selbst zu errichten. Vielmehr reiche es aus, Stellplätze in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs. Der Bundesfinanzhof treffe in dem Urteil schon zu der Frage, ob eine Tiefgarage ein eigenständiges Gebäude oder Bestandteil eines anderen Gebäudes sei, keine eigene Aussage. Er stelle lediglich fest ist, dass es sich bei dieser Einschätzung um eine Feststellung handele, welche der Tatsacheninstanz obliege, deren Einschätzung im konkreten Fall aber nicht zu beanstanden gewesen sei. Im Übrigen befasse sich der Bundesfinanzhof im zitierten Urteil nur mit der Frage der Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalbehörden gegenüber den Finanzbehörden und treffe daher keine Aussage über die Frage der Bescheinigungsfähigkeit der Herstellungskosten für eine Tiefgarage. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage durch den Berichterstatter am 24. März 2011 hat die Kammer diesem den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Juli zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.