OffeneUrteileSuche
Urteil

16 K 57.10

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0623.16K57.10.0A
1mal zitiert
10Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Inkompatibilitätsregelungen für Wirtschaftsprüfer sind rechtmäßig, begründen insbesondere keinen Verstoß gegen § 12 GG.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Inkompatibilitätsregelungen für Wirtschaftsprüfer sind rechtmäßig, begründen insbesondere keinen Verstoß gegen § 12 GG.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 20 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO. Danach ist die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüferin u.a. dann zu widerrufen, wenn der oder die Betreffende eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43a Abs. 3 WPO unvereinbar ist. Nach § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO ist mit dem Beruf unvereinbar jede auf Grund eines Anstellungsvertrages erbrachte Tätigkeit, die keinem in § 43a Abs. 1, 2 und 4 WPO geregelten Ausnahmetatbestand unterfällt. Da die Klägerin bei der Deutschen Bank als Angestellte beschäftigt ist und ihre dortige Tätigkeit – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – auch keinem der genannten Ausnahmetatbestände oder zumindest dem Bereich der treuhänderischen Verwaltung (vgl. § 43a Abs. 3 Nr. 2 zweiter Halbsatz WPO) zugeordnet werden kann, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Widerrufsnorm unzweifelhaft erfüllt. Der Widerruf der Zulassung ist daher die für diesen Fall vom Gesetz zwingend vorgesehene Rechtsfolge; Ermessen ist der Beklagten insoweit nicht eröffnet. Ob darüber hinaus vorliegend auch der Tatbestand des § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO (gewerbliche Tätigkeit) gegeben ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Erörterung. Die demgegenüber von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung, dass die Inkompatibilitätsregelung des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO wegen Verstoßes gegen Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungswidrig sei, teilt die Kammer nicht. Sie hat folglich weder Anlass, die Möglichkeit einer „verfassungskonformen“ Auslegung der Norm zu prüfen, noch ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anzustoßen. In seinen von den Beteiligten bereits mehrfach angesprochenen Urteilen vom 26. August 1997 -BVerwG 1 C 1.96- (WPK-Mitt. 1998, 166) und -BVerwG 1 C 3.96- (WPK-Mitt. 1998, 70) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO auseinandergesetzt und diese uneingeschränkt bejaht. Es hat den in der Inkompatibilitätsregelung liegenden Eingriff in die Berufswahlfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – welche grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 1992 -1 BvR 79/85 u.a.-, BVerfGE 87, 287, 316) – als gerechtfertigt angesehen, weil er dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes diene und sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit halte. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu u.a. ausgeführt, dass an der sachgerechten Erfüllung der den Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern nach § 2 Abs. 1 bzw. § 129 Abs. 1 WPO als Kernbereich ihrer jeweiligen Tätigkeit zugewiesenen Kontroll- und Bestätigungsaufgabe ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Der moderne Rechts- und Wirtschaftsverkehr sei auf verlässliche Buch- und Bilanzprüfungen angewiesen, wobei die mit dieser Aufgabe Betrauten des Vertrauens der interessierten, am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise bedürften. Die Inkompatibilitätsregelung solle Zweifeln des Publikums an der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen vorbeugen, die schon allein aus der Tatsache herrühren könnten, dass der Betreffende anderweitig in abhängiger Stellung tätig und damit erfahrungsgemäß in die Interessensphäre des Dienstherrn eingebunden sei, dem er Rücksichtnahme- und Treuepflichten schulde. Die Erfüllung der entsprechenden vernünftigen Erwartungen des Publikums, von denen der Gesetzgeber habe ausgehen dürfen, sei maßgeblich dafür, ob das Wirtschafts- und Buchprüferwesen die ihm zufallende wichtige Rolle im Rechts- und Wirtschaftsverkehr spielen könne. Bereits der Anschein einer durch das Angestelltenverhältnis vermittelten Abhängigkeit des Berufsangehörigen solle daher vermieden werden, um das Vertrauen der am Wirtschaftleben Beteiligten nicht aufs Spiel zu setzen. § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO sei geeignet und erforderlich, dieses legitime gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Ein gleich geeignetes milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Der Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sei ebenfalls nicht verletzt. Während die wirtschaftsprüfenden Berufe auf Grund der ihnen als Kernaufgabe zugewiesenen Kontroll- und Bestätigungsfunktion (auch) im öffentlichen Interesse unabhängig, eigenverantwortlich und unparteiisch tätig würden, habe die Tätigkeit anderer freier Berufe, wie die der Rechtsanwälte und Steuerberater, in erster Linie die Wahrung der Interessen ihrer jeweiligen Mandantschaft zum Gegenstand. Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2009 -16 K 18.09- (vgl. Blatt 76 ff. des Verwaltungsvorgangs) gefolgt ist und die auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem anschließenden Berufungsverfahren ohne Weiteres seiner abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 10. Mai 2011 -OVG 12 B 14.10-, S. 8 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks), sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung im Bereich des Berufsrechts, insbesondere der Rechtsanwälte und Steuerberater, überholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr auch in einer jüngeren Entscheidung vom 17. August 2005 -BVerwG 6 C 15/04- (NJW 2005, 3795) an zentralen Begründungselementen seiner – in dieser Entscheidung von ihm mehrfach zitierten – Urteile vom 26. August 1997 festgehalten. So hat es in dem Urteil vom 17. August 2005 erneut hervorgehoben, dass Wirtschaftsprüfer wichtige Kontrollfunktionen im Rechts- und Wirtschaftsleben übernähmen. Es liege daher im öffentlichen Interesse an einem verlässlichen, das Vertrauen der beteiligten Kreise genießenden Wirtschaftsprüferwesen, dass Wirtschaftsprüfer unabhängig, eigenverantwortlich und – insbesondere soweit es um die Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten gehe – unparteiisch tätig seien. Angesichts der Bedeutung eines funktionierenden und anerkannten Wirtschaftsprüferwesens genieße dieses Anliegen den Rang eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 3800). Auch an der rechtlichen Bewertung, dass sich der Wirtschaftsprüferberuf wegen seiner besonderen Funktion im Rechts- und Wirtschaftsleben grundlegend von anderen freien Berufen, wie insbesondere denjenigen der Rechtsanwälte und Steuerberater, unterscheide, weshalb daran anknüpfende divergierende gesetzliche Regelungen auch nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gerechtfertigt seien, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Entscheidung aus den schon in den früheren Urteilen angeführten Gründen festgehalten (BVerwG, a.a.O., S. 3801). Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2005 mit dem Widerruf der Bestellung eines Wirtschaftsprüfers wegen ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse und nicht mit Inkompatibilitätsfragen befasst. Jedoch handelt es sich bei den beiden vorgenannten Kernpunkten der höchstrichterlichen Argumentation, mit denen das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an seine Entscheidungen vom 26. August 1997 angeknüpft hat, um grundsätzliche Erwägungen, die ersichtlich nicht nur auf eine Fallgruppe des Widerrufs der Bestellung beschränkt sind. Die Richtigkeit der damit erneut bekräftigten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird nach Ansicht der Kammer auch nicht durch den von der Klägerin hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass die Kontroll- und Bestätigungstätigkeit der Wirtschaftsprüfer privatrechtlich statt – wie bei Notaren – hoheitlich ausgestaltet ist. Die entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidungen dürften in erster Linie historische Gründe haben. Die privatrechtliche Ausgestaltung hindert aber weder die Erreichbarkeit der vom Gesetzgeber mit der Inkompatibilitätsregelung verfolgten legitimen Ziele noch begründet sie durchgreifende Zweifel an der besonderen Rolle des Wirtschaftsprüferwesens im Rechts- und Wirtschaftsleben – welche im Übrigen, soweit ersichtlich, auch von der Klägerin nicht ernsthaft in Abrede gestellt wird. Soweit die Klägerin aus dem Umstand, dass Regelungen für den Widerruf der Zulassung bei ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen für alle drei hier in Rede stehenden Berufsgruppen existieren, auf deren generelle Vergleichbarkeit schließen will, vermag ihr die Kammer ebenfalls nicht zu folgen. Dies schon deshalb, weil zu dem genannten Widerrufs-grund zwar ähnliche, jedoch nicht für alle drei Berufe in jeder Hinsicht gleichartige gesetzliche Regelungen bestehen. Vielmehr nehmen auch dabei die Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen wiederum eine gewisse Sonderstellung ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht – wie dargelegt – gerade Anlass geboten hat, noch einmal die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Berufsgruppen und die daraus resultierende Rechtfertigung inhaltlich differierender berufsrechtlicher Normen herauszuarbeiten. Hieraus folgt zugleich, dass Rechtsentwicklungen im Rechtsanwalts- und Steuerberatungsrecht – anders als die Klägerin meint – nach wie vor nicht ohne Weiteres auf das Recht der wirtschaftsprüfenden Berufe übertragbar sind. Soweit die Klägerin Gegenteiliges offenbar auch daraus ableiten will, dass sich – wie sie geltend macht – die Tätigkeiten von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern jedenfalls im weiten Bereich der Steuerberatung überschnitten, in dem die genannten Berufsgruppen auch miteinander konkurrierten, vermag sich dem die Kammer vor dem Hintergrund der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzuschließen. Der den Beruf der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen nach dieser Rechtsprechung im Kern bestimmende Aufgabenbereich ist nämlich nicht die Steuerberatung, sondern es sind die in § 2 Abs. 1 WPO (vgl. für vereidigte Buchprüfer § 129 Abs. 1 WPO) bezeichneten, allein den Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen vorbehaltenen Tätigkeiten. Aus dem Umstand, dass eine gesetzliche Inkompatibilitätsregelung, die insbesondere diesen Kernbereich der wirtschaftsprüfenden Tätigkeiten zu schützen bestimmt ist, in vergleichbarer Weise für andere freie Berufe nicht existiert, kann daher – trotz partieller Überschneidungen der verschiedenen Berufsbilder – für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts hergeleitet werden. Ebenso wie der damals bereits seit vielen Jahren existierende Beruf des Syndikus-Rechtsanwalts das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 26. August 1997 (a.a.O.) nicht dazu veranlasst hat, die Zulässigkeit des „Syndikus-Wirtschaftsprüfers“ für zumindest im Grundsatz geboten zu halten, bietet daher auch die Einführung des Syndikus-Steuerberaters durch das 8. Änderungsgesetz zum Steuerberatungsgesetz vom 08. April 2008 (BGBl. I S. 666) keinen hinreichenden Anlass zur verfassungsrechtlichen Neubewertung der – nur – für die wirtschaftsprüfenden Berufe geltenden Inkompatibilitätsregelungen. Auch sonst vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass sich heute – verglichen mit der vom Bundesverwaltungsgericht noch in den Jahren 1997 und 2005 vorgefundenen Situation – die Rolle des Wirtschaftsprüferwesens im Rechts- und Wirtschaftsleben wesentlich gewandelt hätte, die darauf beruhende besondere Bedeutung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der wirtschaftsprüfenden Berufe inzwischen geringer geworden wäre oder die Gefahr einer allein schon aus der Einbindung des oder der Angestellten in die Interessensphäre des Dienstherrn herrührenden Gefährdung dieses Vertrauens wegen gewandelter Anschauungen der beteiligten Kreise nunmehr vernachlässigt werden könnte. Der bloße Hinweis auf die Abschaffung entsprechender Regelungen in Österreich ist dafür nach Auffassung des Gerichts nicht aussagekräftig. Soweit die Klägerin ferner das Fehlen einer höchstwahrscheinlichen Gefahr für das durch die Inkompatibilitätsregelung geschützte wichtige Gemeinschaftsgut geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung die aus Zweifeln an der Verlässlichkeit des Wirtschaftsprüferwesens resultierenden – naturgemäß wohl nur schwer greifbaren – Nachteile nicht konkret erfasst und nachgewiesen werden müssen, sondern es ausreicht, dass der Gesetzgeber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen von einer entsprechenden Einstellung des Publikums ausgehen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1997, a.a.O., S. 71). Dass sich daran zwischenzeitlich etwas geändert hätte, ist – wie erwähnt – nicht erkennbar. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass es – anders als die Klägerin meint – auch auf Inhalt und Ausgestaltung des abhängigen Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Einzelfall nicht ankommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1997, a.a.O., S. 72 m.w.Nachw.), denn die am Rechts- und Wirtschaftsleben beteiligten interessierten Kreise haben regelmäßig keine Möglichkeit, sich zuverlässige Kenntnis von derartigen Interna des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen. Schließlich verstößt § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht gegen das Übermaßverbot, denn ein zum Erreichen des gesetzgeberischen Ziels gleich geeignetes milderes Mittel steht nach wie vor nicht zur Verfügung. Die von der Klägerin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten gehaltene Beschränkung der Inkompatibilitätsregelung für Angestellte auf die in § 2 Abs. 1 WPO bezeichneten Tätigkeiten hätte nämlich zur Folge, dass von dem oder der Berufsangehörigen gerade jene Aufgaben nicht mehr erfüllt werden könnten bzw. dürften, die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirtschaftsprüferin prägend sind und diesen von anderen etablierten Berufsbildern abgrenzen, wie etwa demjenigen des Steuerberaters oder des Rechtsanwalts. Entfiele die Befugnis zu diesen den Berufsangehörigen exklusiv vorbehaltenen Kerntätigkeiten, wäre die weitere Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ bzw. „Wirtschaftsprüferin“ im Rechts- und Wirtschaftsverkehr irreführend und mit dem gewachsenen, den berechtigten Erwartungen der interessierten Kreise entsprechenden Berufsbild unvereinbar. Die fortbestehende Zulassung wäre dann eine in wesentlichen Teilen leere Hülle, die nur noch Tätigkeiten beinhalten würde, die auch von den Angehörigen anderer Berufe, welche die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ bzw. „Wirtschaftsprüferin“ nicht führen dürfen, wahrgenommen werden können. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine solcherart beschränkte Bestellung einzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1997, a.a.O., S. 72). Dies gilt auch deshalb, weil es für die Beklagte kaum möglich wäre, die Einhaltung der bei einer beschränkten Bestellung geltenden Tätigkeitsverbote zu kontrollieren. Zumindest würde dies einen erheblichen Aufwand bedeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a.a.O., S. 3800). Demgegenüber ist es (angehenden) Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen zuzumuten, sich bei der Berufswahl und der Ausgestaltung ihres Ausbildungs- und Berufsweges von vornherein darauf einzustellen, den gewählten Beruf nur unter Einschluss auch und gerade der dafür charakteristischen Tätigkeiten ausüben zu können. Wer, wie es die Klägerin geltend macht, neben einem Anstellungsverhältnis noch steuerberatend tätig sein will, kann diesen legitimen Wunsch im Rahmen der für Steuerberater und Steuerberaterinnen geltenden Zulassungs- und Berufsausübungsregelungen verwirklichen. Die von der Klägerin beklagten Auswirkungen der Inkompatibilitätsregelung auf die Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin während des Anstellungsverhältnisses und auf die Befugnis, in dieser Zeit die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, stellen sich nach Auffassung der Kammer schließlich auch deshalb als nicht unverhältnismäßig darf, weil die Wirtschaftsprüferordnung durch die Regelungen über die zeitweise Beurlaubung (§ 46 WPO) und die regelmäßig nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses ohne erneute Prüfung mögliche Wiederbestellung (§ 23 WPO) im Interesse der Berufsangehörigen einen gewissen Ausgleich vorsieht – mag dieser der Klägerin auch als unzureichend erscheinen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Ein Grund im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO, die Berufung zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin, die sich gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Wirtschaftsprüferin wendet, ist seit dem 1. April 2006 als Managerin GIC/Transaction Support bei der Deutschen Bank angestellt. Antragsgemäß wurde sie von der Beklagten nach § 46 WPO zunächst bis zum 30. September 2006 und nach Verlängerung bis zum 31. März 2009 beurlaubt. Im März 2009 teilte die Klägerin der Beklagten u.a. mit, dass sie weiterhin bei der Deutschen Bank angestellt sei und daneben als Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis arbeiten wolle. Sie bitte daher um Bestätigung, dass sie nach Ablauf der Beurlaubung wieder als Wirtschaftsprüferin tätig sein und die Berufsbezeichnung führen dürfe. Hilfsweise beantrage sie die Verlängerung ihrer Beurlaubung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit schriftlicher Erklärung vom 16. März 2009 bekundete die Deutsche Bank ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Tätigkeit der Klägerin und versicherte, dass diese durch das Angestelltenverhältnis nicht gehindert sein werde, ihren Berufspflichten als selbständige Wirtschaftsprüferin nachzukommen. Nach weiterem Schriftwechsel, in dessen Rahmen die Klägerin auch zu dem beabsichtigten Widerrufsbescheid angehört wurde, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 2009 den von der Klägerin gestellten Haupt- und Hilfsantrag ab. Dem Hauptantrag stehe § 43a Abs. 3 Nr. 1 und 2 WPO entgegen. Der Hilfsantrag sei abzulehnen, weil der in § 46 WPO vorgesehene Zeitraum von drei Jahren ausgeschöpft sei. Zwar handele es sich um eine „Soll-Vorschrift“, jedoch werde zur Vermeidung von Missbräuchen restriktiv verfahren. Nur in atypischen Fällen komme eine geringfügig längere Beurlaubung in Betracht. Die Klägerin erhalte Gelegenheit, bis Ende 2009 das Anstellungsverhältnis zu beenden. Da dies nicht geschah, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2010 die Bestellung der Klägerin als Wirtschaftsprüferin. Der Widerruf sei nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 43a Abs. 3 Nr. 1 und 2 WPO zwingend, weil die Klägerin eine gewerbliche Tätigkeit ausübe und außerhalb der von § 43a Abs. 1, 2 und 4 WPO erfassten Konstellationen als Angestellte tätig sei. Ihre verfassungsrechtlichen Einwände erschienen mit Blick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1997 als nicht stichhaltig. Gewerbliche Interessen seien mit dem Berufsbild eines prüfenden Berufes unvereinbar. Zur Begründung der dagegen am 1. März 2010 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: § 43a Abs. 3 Nr. 1 und 2 WPO sei nicht verfassungsgemäß. Er verstoße zunächst gegen die Berufswahlfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes), in die nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts vor nachweisbaren oder höchstwahrscheinlichen Gefahren eingegriffen werden dürfe. Diese Voraussetzungen seien jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber – wie hier – der unabhängigen Berufsausübung des Wirtschaftsprüfers arbeitsvertraglich den Vorrang einräume. Die – anders als beim Notar – privatrechtlich und nicht hoheitlich ausgestaltete Kontroll- und Testatfunktion des Wirtschaftsprüfers sei dann nicht gefährdet. Schon wegen des Haftungsrisikos werde jeder Wirtschaftsprüfer Vorsicht walten lassen, wobei der noch anderweitig angestellte Wirtschaftsprüfer potentiell sogar über eine größere finanzielle Unabhängigkeit verfüge. Bei den letzten Bilanzskandalen sei als „Risikoelement“ auch nur die Bezahlung des Prüfers durch den Geprüften kritisiert worden. Es fehle an höchstwahrscheinlichen Gefahren, deren Abwehr die Vorschrift diene. So existiere in Österreich keine solche Regelung, ohne dass deshalb Nachteiliges bekannt geworden sei. Überdies stelle die Kontrollfunktion nur einen Teilbereich der dem Wirtschaftsprüfer nach § 2 WPO zugewiesenen Aufgaben dar und rechtfertige daher allenfalls eine Beschränkung der Berufsausübung, etwa durch ein Verbot der Tätigkeit als Abschlussprüfer. Somit liege hier zumindest ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. § 43a Abs. 3 Nr. 1 und 2 WPO verstoße ferner gegen den Gleichbehandlungssatz (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Obwohl im Bereich der Steuerberatung die Tätigkeit von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern weitgehend deckungsgleich sei, gelte die Inkompatibilitätsregelung jetzt nur noch für Wirtschaftsprüfer, nachdem inzwischen auch die Möglichkeit der Zulassung als Syndikus-Steuerberater bestehe. Ausreichende Gründe für die unterschiedliche Behandlung seien nicht erkennbar. Einschränkungen der Berufsfreiheit von Rechtsanwälten habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach als verfassungswidrig bewertet. Die dortigen Erwägungen ließen sich ohne weiteres auf Wirtschaftsprüfer im Allgemeinen und den hier in Rede stehenden Sachverhalt im Besonderen übertragen. Ihre Anstellung bei der Deutschen Bank berühre ihre Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin in keiner Weise. Während somit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1997 auf Grund der Fortentwicklung des Rechts inzwischen überholt sei, betreffe sein Urteil vom 17. August 2005 eine andere Frage, nämlich den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls. Dieser sei aber für alle drei Berufsgruppen ähnlich geregelt und spreche damit gerade für deren Vergleichbarkeit. § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO resultiere aus überholtem berufsständischen und nationalen Denken. Er könne jedoch in der Weise verfassungskonform ausgelegt werden, dass dem Wort „jede“ keine maßgebliche Bedeutung mehr zukomme. Falls eine solche Auslegung nicht möglich sei, müsse ein Normenkontrollverfahren durchgeführt werden. Die Wiederbestellungsoption nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WPO gleiche die Nachteile der Inkompatibilitätsregelung nicht aus, weil im Einzelfall zuvor erneut die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt werden müsse. Überdies sei die zeitliche Begrenzung der Beurlaubung jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der oder die Betreffende – wie hier – „fachnah“ in einem Unternehmen beschäftigt sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Wirtschaftsprüferkammer vom 1. Februar 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Einen Syndikus-Wirtschaftsprüfer sehe das geltende Recht, an das sie gebunden sei, nicht vor. Der Wortlaut der Norm sei eindeutig und lasse eine einschränkende Auslegung nicht zu. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 26. August 1997 festgestellt habe, sei § 43a Abs. 3 Nr. 1 und 2 WPO verfassungsgemäß. Er diene dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und trage der überragenden Bedeutung des Vertrauens der Verkehrskreise in die Funktionsfähigkeit der Buch- und Bilanzprüfung Rechnung, auf die der moderne Rechts- und Wirtschaftsverkehr angewiesen sei. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass Abschlussprüfer unabhängig, eigenverantwortlich und unparteiisch tätig würden. Angestellte seien jedoch in die Interessensphäre des Arbeitgebers eingebunden und unterlägen Rücksichtnahme- und Treuepflichten. Diese Rechtsprechung sei nicht überholt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in der Entscheidung vom 17. August 2005 mit den Besonderheiten des Wirtschaftsprüfers im Vergleich zu Rechtsanwälten und Steuerberatern befasst. Der Wirtschaftsprüfer übernehme demnach wichtige Kontrollfunktionen im Rechts- und Wirtschaftsleben. Die ihm nach §§ 316 ff. HGB vorbehaltene Kernaufgabe der Durchführung gesetzlicher Jahresabschlussprüfungen unterscheide ihn maßgeblich von den beiden anderen Berufsgruppen, die in erster Linie Vertreter ihrer Mandanten seien. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liege folglich nicht vor. Wegen der zeitlichen Begrenzung der Beurlaubung sei auf die Möglichkeit der Wiederbestellung nach § 23 WPO zu verweisen, welche bei einer außerberuflichen Tätigkeit von bis zu fünf Jahren stets prüfungsbefreit sei. Bei einem längeren Zeitraum werde die Prüfung nur angeordnet, wenn im Einzelfall ein Verlust der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu befürchten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Band) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen sind.