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Urteil

16 K 166.10

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0622.16K166.10.0A
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Leitsätze
1. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat zunächst kategorienadäquat zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ sind außerdem die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen.(Rn.23) 2. Bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung nicht nur die Identität seiner Substanz, sondern auch seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung.(Rn.24) 3. Sowohl das Baudenkmal, als auch das Denkmalensemble werden in der spezifischen Denkmalwirkung nur unerheblich beeinträchtigt, wenn die Rückseite des Gebäudes, an dem die Balkone angebracht werden sollen, nicht von der Öffentlichkeit einsehbar ist.(Rn.26) Hinweis: Das Urteil ist laut Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2013, Az. OVG 2 B 15.12, für wirkungslos erklärt worden, nachdem der Kläger die Klage in der Berufung zurückgenommen hat.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen – Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht – vom 17. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Bezirksamtes Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung – Bezirksstadtrat – vom 01. September 2010 verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 08. Oktober 2009 die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Balkonen im dritten Obergeschoss an der rückseitigen Fassade des Gebäudes Joachimstraße 16 in 10119 Berlin-Mitte zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat zunächst kategorienadäquat zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ sind außerdem die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen.(Rn.23) 2. Bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung nicht nur die Identität seiner Substanz, sondern auch seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung.(Rn.24) 3. Sowohl das Baudenkmal, als auch das Denkmalensemble werden in der spezifischen Denkmalwirkung nur unerheblich beeinträchtigt, wenn die Rückseite des Gebäudes, an dem die Balkone angebracht werden sollen, nicht von der Öffentlichkeit einsehbar ist.(Rn.26) Hinweis: Das Urteil ist laut Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2013, Az. OVG 2 B 15.12, für wirkungslos erklärt worden, nachdem der Kläger die Klage in der Berufung zurückgenommen hat. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen – Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht – vom 17. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Bezirksamtes Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung – Bezirksstadtrat – vom 01. September 2010 verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 08. Oktober 2009 die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Balkonen im dritten Obergeschoss an der rückseitigen Fassade des Gebäudes Joachimstraße 16 in 10119 Berlin-Mitte zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte gem. §§ 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Verfahrensbeteiligten dieser Vorgehensweise nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten und der Erörterung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich zugestimmt haben. Die Klage ist zulässig. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage konnte nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides unter dessen Einbeziehung als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO aufrechterhalten und fortgeführt werden (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. August 2010, 2 A 796/09, zitiert nach Juris, m.w.N.). Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat, so dass die Ablehnung dieses Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Erteilung der Baugenehmigung nach § 64 S. 1 Bauordnung Berlin (BauO Bln) stehen keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegen, die von dem Beklagten allein geltend gemacht werden und die vorliegend gem. § 64 S. 1 Nr. 3 BauO Bln i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 2 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) zu prüfen sind. Bei dem Gebäude der Klägerin handelt es sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – sowohl um ein Baudenkmal i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 DSchG Bln als auch um einen Teil der als Denkmalensemble i.S.d. § 2 Abs. 3 S. 1 DSchG Bln geschützten „Spandauer Vorstadt“. Die von der Klägerin beabsichtige Weiterführung der bereits auf der rechten und linken Seite der rückwärtigen Fassade des Gebäudes errichteten, bis zum zweiten Obergeschoss reichenden Balkone bis zum dritten Obergeschoss ist ferner eine die Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DSchG Bln auslösende Maßnahme, da das Baudenkmal und damit auch das Denkmalensemble durch sie in ihrem äußeren Erscheinungsbild verändert werden. Die erforderliche Genehmigung ist jedoch gem. § 11 Abs. 1 S. 3 DSchG Bln zu erteilen, da ihr keine Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat zunächst kategorienadäquat zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ sind außerdem die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung folgt bereits aus dem Begriff „entgegenstehen“ selbst, dessen Sinngehalt eine abwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraussetzt. Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. März 2010, VG 16 A 163.08, zitiert nach Juris) . Dabei ist zwar davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung nicht nur der Identität seiner Substanz, sondern auch seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008, OVG 2 B 12.06, GE 2009, S. 391ff., 393, m.w.N.). Eine solche besondere künstlerische Bedeutung des Einzeldenkmals Joachimstraße 16 bzw. des Ensembles „Spandauer Vorstadt“ wurde aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr sind Baudenkmal und Ensemble nach der Denkmalwertbegründung in der Denkmaldatenbank des Beklagten, deren Inhalt sich das Gericht zu eigen macht, aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen erhaltenswert. Maßgeblich ist daher, ob die konkrete historische Botschaft von Baudenkmal und Ensemble durch die beabsichtigte Veränderung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Der Denkmalschutz wirkt in der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutungskategorie nämlich nicht als generelle Veränderungssperre, sondern soll den speziellen Aussagewert des jeweiligen Denkmals erhalten und erlebbar machen („konkreter Denkmalwert“, vgl. Verwaltungsgericht Berlin a.a.O.). Durch das geplante Vorhaben, das nicht mit einem Verlust historischer Bausubtanz einhergeht, werden jedoch sowohl das Baudenkmal Joachimstraße 16 als auch das Denkmalensemble „Spandauer Vorstadt“ in dieser spezifischen Denkmalwirkung lediglich unerheblich beeinträchtigt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Rückseite des Gebäudes, an der die zwei zusätzlichen Balkone errichtet werden sollen, im Hinblick auf die oben beschriebene konkrete Denkmalwirkung sowohl des Baudenkmals selbst als auch des geschützten Ensembles im Vergleich zur straßenseitigen Fassade des Gebäudes nur eingeschränkte Bedeutung zukommt. Denn die Rückseite des Gebäudes ist, wovon sich der Berichterstatter und die Beteiligten anlässlich der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten überzeugen konnten, vollständig lediglich vom nicht öffentlich zugänglichen Hof des Grundstückes aus einsehbar, wobei aber aufgrund der Bepflanzung innerhalb des Blocks neben dem Gebäude selbst nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke mit einem Blick erfasst werden können. Ansonsten ist das Gebäude aufgrund der umstehenden Blockrandbebauung lediglich von einer Baulücke in der Kleinen Auguststraße aus und von dort aus wiederum aufgrund der Bepflanzung innerhalb des Blocks nur teilweise einsehbar. Der Rückseite des Gebäudes kommt dementsprechend im Gegensatz zu seiner straßenseitigen Fassade nur eine abgeschwächte Bedeutung für das laut Denkmalbegründung maßgebliche „Stadtbild“ zu, das naturgemäß nur durch nach außen hin wahrnehmbare Faktoren geprägt wird (Stadt“bild“) und zudem keine auf Details fokussierte, sondern eine auf den Gesamteindruck bedachte Betrachtungsweise impliziert („Stadt“bild). Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass die demnach nur in geringerem Maße ausschlaggebende Bedeutung der rückwärtigen Fassade des Gebäudes für den Denkmalwert sowohl des Baudenkmals als auch des Denkmalensembles durch bereits vorhandene Vorbelastungen nochmals erheblich geschmälert wird. Insbesondere sind sowohl an der Rückseite des Baudenkmals selbst als auch an weiteren, in seiner unmittelbaren Umgebung befindlichen Baudenkmalen sowie an (zwar nicht als Einzeldenkmal geschützten, den Eindruck des Denkmalensembles aber ebenfalls prägenden) sonstigen Gebäuden Balkone errichtet worden, die sich jeweils bis in deren oberstes Geschoss erstrecken. Dadurch wird sowohl der Eindruck des Baudenkmals selbst als auch der Eindruck des Ensembles, dessen konstituierende Bestandteile aus einer Zeit stammen, in der Balkone an Gebäuden nach den Angaben des Beklagten unüblich waren, bereits in einem erheblichen Maße beeinträchtigt. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine unvermeidbare und daher bei der vorzunehmenden Beurteilung außer Acht zu lassende Vorbelastung, denn die genannten Balkone wurden mit Genehmigung des Beklagten errichtet, der damit die Belastung mit zu vertreten hat. Es ist ihm daher nunmehr verwehrt, sich auf die aus seiner Sicht bestehende Rechtswidrigkeit der Genehmigungen und die aus ihr etwa folgende Unbeachtlichkeit der Vorbelastung zu berufen (zur Auswirkung einer erheblichen Vorbelastung des Denkmals und seiner Umgebung siehe im Übrigen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 8. November 2006, 2 B 13.04; und vom 21. Februar 2008, 2 B 12.06; sowie Beschlüsse vom 9. März 2007, 2 S 13.07; und vom 25. April 2008, 2 S 120.07; jeweils zitiert nach juris). Angesichts des dementsprechend herabgesetzten Bewertungsmaßstabes bringt das Vorhaben der Klägerin nur eine unerhebliche (weitere) Beeinträchtigung des Denkmalwertes sowohl des Baudenkmals Joachimstraße 16 selbst als auch des Denkmalensembles „Spandauer Vorstadt“ mit sich. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, warum – wie aber offenbar der Beklagte meint – die bereits am streitgegenständlichen Gebäude vorhandenen, sich über Hochparterre und zwei Obergeschosse erstreckenden insgesamt sechs Balkone dessen Denkmalwert nur unwesentlich beeinträchtigen sollen, durch das Hinzutreten von lediglich zwei weiteren Balkonen die Grenze der für den Denkmalwert des Gebäudes erträglichen Beeinträchtigung aber plötzlich überschritten sein soll. Diese Sichtweise erschließt sich auch nicht durch die Argumentation des Beklagten, dass Balkone im obersten Geschoss eines Gebäudes dessen Kubatur, d.h. die Form des Baukörpers verschleiern würden, während dies bei Balkonen unterhalb des obersten Geschosses offenbar nicht der Fall sein soll. Denn diese Begründung trifft jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu, da die im Gegensatz zu den Balkonen an den unmittelbaren Nachbargebäuden filigran wirkenden, sich auch nicht über die gesamte Breite des Gebäudes erstreckenden und in ihrer Farbgebung dezent an das Gebäude angepassten Balkone auch bei einer Weiterführung bis in das dritte, letzte Obergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes dessen Wahrnehmbarkeit nur äußerst zurückhaltend einschränken würden. Von einer „Überfrachtung“ bzw. einer „massiven Störung“ der Hoffassade durch den Anbau der begehrten zwei Balkone kann mithin nicht die Rede sein. Angesichts dessen überwiegen bei der vorzunehmenden Abwägung die privaten Interessen der Klägerin an der Ausstattung des Gebäudes mit den begehrten zwei Balkonen, die dessen Wohn- und damit auch seinen Marktwert deutlich erhöhen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 28.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Joachimstraße 16 in 10119 Berlin-Mitte. Dieses ist mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut, welches mit dem Text „Mietshaus, 1833 von August Adolph Günther (?)“ unter der laufenden Nummer 09035264 als Einzeldenkmal in die Denkmalliste Berlin eingetragen ist und sich innerhalb des unter der laufenden Nummer 09011331 als Ensemble in die Berliner Denkmalliste eingetragenen Denkmalbereiches „Spandauer Vorstadt“ befindet. Nachdem der Klägerin durch den Beklagten antragsgemäß eine Genehmigung für den Anbau von bis zum zweiten Obergeschoss des Gebäudes reichenden Balkonen an dessen rückseitiger Fassade erteilt worden war und sie diese Balkone errichtet hatte, beantragte die Klägerin bei dem Beklagten mit Schreiben vom 08. Oktober 2009 die Erteilung einer Genehmigung für den Anbau von zwei weiteren Balkonen im dritten und letzten Obergeschoss an der rückseitigen Fassade des Gebäudes. Mit Bescheid vom 17. Februar 2010 versagte der Beklagte die begehrte Genehmigung. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Erteilung erhebliche denkmalschutzrechtliche Bedenken entgegenstünden, da die Balkone massiv die überlieferte Fassadengliederung und Maßstäblichkeit des Baudenkmals ignorierten. Durch den zusätzlichen Anbau der begehrten zwei Balkone finde eine Überfrachtung der sehr schlicht gestalteten Hoffassade statt, die zu einer erheblichen Störung des hofseitigen Gesamterscheinungsbildes des Baudenkmals führe. Gegen den ihr am 23. Februar 2010 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 22. März 2010 Widerspruch. Zur Begründung führte sie an, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung bestehe, da ihr Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden. Der Denkmalwert des Gebäudes, der sich aus der Begründung in der Denkmaldatenbank ergebe, erfahre durch die geplante Maßnahme eine nur geringfügige Beeinträchtigung. Der Denkmalwert des Gebäudes liege nämlich zum einen in der Bedeutung der historischen Bausubstanz, die jedoch durch den geplanten Anbau der Balkone nicht beeinträchtigt werde. Zum anderen liege der Denkmalwert in der Bedeutung für das Stadtbild „im Verlauf der Joachimstraße und innerhalb des Ensembles“. Er werde damit vorrangig durch die zur Straße gerichtete Frontfassade des Gebäudes geprägt und daher durch den geplanten Balkonanbau an der lediglich aus dem Gartenbereich her erlebbaren Rückseite des Gebäudes nur unwesentlich beeinträchtigt. Demgegenüber bestehe ein hohes Interesse der Klägerin, die Wohnungen zumindest im Hofbereich mit Balkonen auszustatten, da diese zum Wohnwert erheblich beitrügen. Am 13. Juli 2010 hat die Klägerin zunächst Untätigkeitsklage erhoben und sich insoweit auf die Begründung ihres Widerspruches berufen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01. September 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er an, dass eine Weiterführung der Balkone bis in das dritte Obergeschoss aus denkmalpflegerischer Sicht eine Überfrachtung und damit eine massive Störung der sehr schlichten, kleinteiligen Hoffassade des Gebäudes darstelle. Die geplanten Balkone beeinträchtigten durch ihre Dominanz aber nicht nur die Fassade des Gebäudes selbst, sondern wirkten zudem in erheblicher Weise störend auf den Charakter und die Erlebbarkeit des Denkmalensembles „Spandauer Vorstadt“, dessen Blockstruktur, Parzelle und Hofbildung von besonderer Bedeutung seien. Die zu berücksichtigenden privaten Belange der Klägerin seien bereits durch die Genehmigung der Balkone bis zum zweiten Obergeschoss im ausreichenden Maße berücksichtigt worden und müssten daher hinter dem denkmalpflegerischen Anliegen zurückstehen. Die Klägerin hat die Klage nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides weitergeführt und zu ihrer Begründung ergänzend ausgeführt, dass an den Gebäuden Joachimstraße 10 und 15 und damit in unmittelbarer Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks bereits Balkone bis in die obersten Geschosse der rückwärtigen Fassaden vorhanden seien. Diese seien nach den Angaben des Beklagten auch denkmalrechtlich genehmigt worden und beeinträchtigten den Denkmalwert des Ensembles daher auch nach Ansicht des Beklagten offenbar doch nicht mehr als nur geringfügig. Der Beklagte widerspreche sich außerdem selbst, wenn sie zum einen meine, dass das Denkmalensemble durch „die Blockstrukturen, Parzellierungen und Hofräume“ geprägt werde, auf der anderen Seite aber darstelle, dass diese Struktur im Inneren des betreffenden Blockes aber „weitgehend verloren sei“. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen – Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht – vom 17. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Bezirksamtes Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung – Bezirksstadtrat – vom 01. September 2010 zu verpflichten, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 08. Oktober 2009 die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Balkonen im dritten Obergeschoss an der rückseitigen Fassade des Gebäudes Joachimstraße 16 in 10119 Berlin-Mitte zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass durch die bis zum zweiten Obergeschoss des Gebäudes genehmigten Balkone die maßgeblichen Proportionen der rückwärtigen Fassade gewahrt geblieben seien. Mit einer Weiterführung der Balkone in das oberste Geschoss würden sich die Balkone jedoch insgesamt über Gebühr den Vordergrund drängen. Um trotz der Balkonanbauten das charakteristische Erscheinungsbild der schlichten Fassade als historisches Gebäude erkennbar zulassen, sei es erforderlich, dass zumindest die obere Fensterreihe und die Dachtraufe ungestört erhalten blieben. Die Anbauten an den Rückfassaden der Nachbargebäude Joachimstraße 10 und 15 zeigten die störende Wirkung von bis ins Obergeschoss eines Gebäudes reichenden Balkonen und den mit ihnen einhergehenden Verlust der Erkennbarkeit des Unterschiedes zwischen Altbauten oder Neubauten exemplarisch. Bei ihrer Genehmigung habe, da in einem relativ kurzen Zeitraum konzentriert bauliche Sanierungsmaßnahmen im Denkmalbereich Spandauer Vorstadt stattgefunden hätten, offensichtlich keine ausreichende Abwägung stattgefunden. Die erteilten Genehmigungen seien daher rechtswidrig, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, ebenfalls eine solch rechtswidrige Genehmigung zu erhalten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass im Inneren des Blockes zwischen Joachim-, Linien-, August- und Kleiner Auguststraße die ursprüngliche Baustruktur der einzelnen Grundstücke weitgehend verloren gegangen sei. Auch von der ursprünglichen Miethausanlage Joachimstraße 16 mit Seitenflügel und Quergebäude existiere ebenso wie bei der seitlich angrenzenden Bebauung heute nur noch das Vorderhaus, so dass daher die rückwärtigen Fassaden der Gebäude weit einsehbar seien. Mit der Weiterführung der Balkone am betreffenden Objekt würde daher nicht nur das Einzeldenkmal Joachimstraße 16, sondern auch das unmittelbar angrenzende und mit ihm zusammen wirkende Baudenkmal Joachimstraße 15, das um ein Geschoss niedriger sei, sowie das gesamte übrige Denkmalensemble erheblich gestört. Nach Durchführung eines Orts- und Erörterungstermins durch den Berichterstatter am 16. Juni 2011 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Band) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.