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Urteil

16 K 227.09

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0512.16K227.09.0A
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Leitsätze
Ist die Erlebbarkeit des Denkmals bereits eingeschränkt, führt das zu einer Reduzierung des Beurteilungsmaßstabes.(Rn.27)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 24. Juni 2009 verpflichtet, der Klägerin die denkmalrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück Leipziger Straße 13 in Berlin-Mitte gemäß dem reduzierten Antrag vom 6. Februar 2009 (Bl. 17 ff. des Verwaltungsvorgangs) zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Erlebbarkeit des Denkmals bereits eingeschränkt, führt das zu einer Reduzierung des Beurteilungsmaßstabes.(Rn.27) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 24. Juni 2009 verpflichtet, der Klägerin die denkmalrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück Leipziger Straße 13 in Berlin-Mitte gemäß dem reduzierten Antrag vom 6. Februar 2009 (Bl. 17 ff. des Verwaltungsvorgangs) zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), nachdem die Sach- und Rechtslage im Erörterungstermin umfassend besprochen worden ist. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Die Ablehnung der Genehmigung für die Errichtung zweier Werbetafeln ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung. Das Vorhaben der Klägerin ist genehmigungspflichtig. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 DSchG Bln bedarf nämlich die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt, einer Genehmigung. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sich ihr auf dem Grundstück Leipziger Straße 13 geplantes Vorhaben in der unmittelbaren Umgebung von Denkmalen befindet. Die Werbetafeln sollen nämlich auf dem Nachbargrundstück des nachrichtlich in die Denkmalliste Berlin eingetragenen Baudenkmals „Mauerstraße 69-75, Kaiserliches Generalpostamt, 1872-74 von Carl Schwatlo; Erweiterungsbau mit Reichspostmuseum, 1898 von E. Hake, H. Techow und Franz Ahrens (…) Leipziger Straße 14-18“ errichtet werden. Dieses Baudenkmal ist zugleich Teil des ebenfalls in die Liste eingetragenen Denkmalensembles „Mauerstraße 12, 69-94, Wohn- und Geschäftshäuser Leipziger Straße 14-18, 112, Wilhelmstraße, Zimmerstraße 88-91 (…)“ (vgl. die Denkmalliste Berlin, Amtsblatt 2001, S. 2369, 2403). Unstreitig handelt es sich dabei um Baudenkmale im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 DSchG Bln, deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt; davon geht auch die entscheidende Kammer aus. Das Vorhaben bewirkt auch eine Veränderung der unmittelbaren Umgebung der genannten Denkmale (vgl. § 10 Abs. 2 DSchG Bln), die sich auf deren Erscheinungsbild auswirkt. Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21. Februar 2008 – OVG 2 B 12.06 -, GE 2009, 391, m.w.N.) eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände. Maßgeblich ist, ob die Veränderung eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Belangen des Denkmalschutzes durch die zuständige Behörde geboten erscheinen lässt. Das ist hier der Fall, weil, wie die in den Akten befindlichen Fotos belegen und auch die Augenscheinseinnahme ergeben hat, eine Sichtbeziehung zwischen dem Standort der geplanten Werbetafeln und denkmalgeschützten Gebäuden besteht, angesichts derer durch die Errichtung der zwei Werbetafeln die unmittelbare Umgebung des Denkmals verändert würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 – OVG 2 S 120.07 -, zitiert nach juris, m.w.N.). Das damit genehmigungsbedürftige Vorhaben ist aber denkmalrechtlich genehmigungsfähig, da Eigenart und Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 DSchG Bln). Nach § 10 Abs. 1 DSchG Bln darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird. Das heißt nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O.). An diesen Maßstäben gemessen stellt die geplante Werbeanlage keine wesentliche Umgebungsbeeinträchtigung dar. Tangiert ist hier nämlich lediglich die stark vorbelastete Rückseite des fraglichen Gebäudekomplexes, deren Wahrnehmbarkeit durch die geplanten zwei Werbetafeln nur geringfügig eingeschränkt wird. Zudem werden die in Rede stehenden Bauteile, die sich derzeit noch in einer städtebaulich ungeordneten Umgebung befinden, durch die geplante Blockrandbebauung dem Blick des Betrachters zukünftig ohnehin entzogen sein. Blickt man vom Standort der geplanten Werbetafeln aus auf den Gebäudekomplex des ehemaligen Kaiserlichen Generalpostamts, so sind dessen prachtvoll gestaltete Straßenfassaden an der Leipziger und der Mauerstraße nicht zu erkennen. Der Blick des Betrachters fällt vielmehr linker Hand auf die Brandmauer, die den Komplex an der Leipziger Straße abschließt. Sie gehört nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin zu einem erst in den 1980er Jahren entstandenen Anbau und ist nach Art eines Bar-Codes vollständig mit senkrechten weißen und grauen Streifen bemalt. An der straßenseitigen Gebäudekante ist zudem eine ca. 50 cm breite blaue Leuchtschriftleiste angebracht, die bis zur Dachkante des Gebäudes reicht und mit wechselnden Texten offenbar Eigenwerbung des Kommunikationsmuseums vermittelt. Diese unhistorische Gestaltung der Brandmauer wurde, wie die Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin erklärt haben, als Kunst am Bau genehmigt. Rechts davon ist ein Teil der weißgestrichenen Rückwand des an der Mauerstraße gelegenen Flügels des ursprünglichen Postamtsgebäudes zu erkennen, deren Erlebbarkeit allerdings durch nachträgliche und offenbar vom Beklagten genehmigte Anbauten erheblich gestört ist. So wurde das Erscheinungsbild der rückwärtigen Fassade ohne Rücksicht auf den historischen Bestand durch den nach Angaben des Beklagten wohl noch vor 1995 erfolgten Anbau eines massiven Treppenhauses mit silbern glänzender Metallaußenhaut verändert, das die Kubatur des Bauwerks nicht einhält, sondern die Dachkante um etwa ein Stockwerk überragt. Unmittelbar rechts daneben befinden sich zwei senkrechte Metallrohre in gleicher Farbe, offenbar moderne Abluftrohre, die ebenfalls über die Dachkante hinausragen. Im rechten Winkel zu diesem Gebäudeflügel und parallel zur Leipziger Straße, von dieser aber ca. 40 m zurückversetzt und südöstlich des unbebauten Grundstücks Leipziger Straße 13 gelegen, erstreckt sich sodann der langgezogene Seitenflügel des heute vom Bundesminister der Finanzen genutzten Erweiterungsbaus von 1898. Dessen gelb verputzte Fassade ist nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin mit einem Wärmeschutzsystem versehen. Die Gestaltung der schlichten Fassade entspricht auch nach den Angaben der Beklagtenvertreter im Erörterungstermin nicht mehr dem Original, allerdings sind die Holzfenster noch entsprechend dem historischen Vorbild gegliedert. Gestört wird die Wahrnehmbarkeit des Denkmals ferner durch unmittelbar neben der grau-weißen Brandmauer errichtete, mit Wellblechen verkleidete und über 2 m hohe Müllcontainer, die die Sicht auf die Rückseite des zur Mauerstraße hin gelegenen Gebäudeflügels und auf den Seitenflügel teilweise verdecken. Gleiches gilt für das Gebäude und die Werbeeinrichtungen des kürzlich unmittelbar neben der geplanten Werbeanlage auf dem Nachbargrundstück Leipziger Straße 12 errichteten Drive-In-Cafés, dem schon wegen seiner kleinteiligen Gestaltung die Stadtbildverträglichkeit abgesprochen werden muss, sowie für das Mega-Light-Board mit beleuchteter Wechselwerbung auf Monofuß, das sich nur wenige Meter entfernt am Rande des Bürgersteigs in Höhe des Grundstücks Leipziger Straße 10 befindet. Die genannten Vorbelastungen und ferner das ebenfalls vom Beklagten genehmigte dreigeschossige Musterhaus der Telekom, das in den Jahren 2005/6 16 Monate lang in der fraglichen Sichtachse gestanden hatte, belegen, dass der Beklagte selber der Rückfront des Denkmals nicht die Bedeutung zugemessen hat, die er nunmehr hervorheben will. Jedenfalls sind die historische Aussage über den städtebaulichen Zustand um 1870, die der Beklagte der Rückseite des Denkmals und insbesondere der gelben Putzfassade zugeschrieben hat, und die Erlebbarkeit des Denkmals durch die genannten Zutaten bereits erheblich eingeschränkt, was nach Auffassung der Kammer zu einer Reduzierung des Beurteilungsmaßstabes führt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2001, BRS 64 Nr. 147 = LKV 2002, 183; zweifelnd: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund begründen die mit Fuß 3 m hohen Werbetafeln im Euroformat, deren Anzahl die Klägerin auf zwei reduziert hat und die in erheblicher Entfernung von dem Gebäudekomplex an der rechten (westlichen) Seite des Grundstücks Leipziger Straße 13 errichtet werden sollen, nur eine geringfügige Erschwerung der Wahrnehmbarkeit des Denkmals. Begeht oder befährt man die Leipziger Straße in östlicher Richtung, so sind die parallel zur Straße errichteten Tafeln, die dem Betrachter ihre Schmalseiten zuwenden, zunächst kaum erkennbar. Nähert man sich ihnen, so wird der Blick auf das Denkmal nicht verhindert, sondern lediglich abgelenkt. Erst in unmittelbarer Nähe der Tafeln wird das Gebäude mit dem langgezogenen Seitenflügel teilweise verdeckt, nur wenige Schritte weiter hat der Betrachter aber wieder freie Sicht durch die gläserne Einfriedung hindurch auf den Gebäudekomplex, und zwar für eine längere Strecke (wohl über 50 m), bis er schließlich die grau-weiße Brandwand erreicht. Aus der Gegenrichtung kommend ist die Sicht auf das Gebäude ohnehin nicht beeinträchtigt. Unter diesen Umständen würde sich die Werbeanlage zur Überzeugung der erkennenden Kammer für einen vorbeigehenden bzw. -fahrenden Betrachter nicht über Gebühr gegenüber dem Denkmalkomplex in den Vordergrund drängen. Vielmehr bliebe die Sichtbeziehung zu dem durch die zahlreichen Störungen ohnehin in seinem Zeugniswert geminderten Denkmalkomplex im Wesentlichen unbeeinträchtigt. Gemindert wird die denkmalrechtliche Bedeutung der Rückseite des Gebäudekomplexes ferner deshalb, weil dieser Teil infolge der Vorkriegsbebauung entlang der Leipziger Straße und der Wilhelmstraße ursprünglich nicht sichtbar war und wegen der nunmehr unstreitig wieder geplanten Blockrandbebauung auch langfristig nicht mehr sichtbar sein wird. Die rückwärtigen Gebäudeflügel, die in einer derzeit ungeordneten städtebaulichen Situation mit kriegsbedingten Baubrachen und – wie z.B. das Drive-In-Café oder ein benachbarter Parkplatz zeigen – mit anderweitig zwischengenutzten Grundstücken in der näheren Umgebung gelegen sind, werden also ohnehin nicht auf Dauer das Erscheinungsbild des Gebäudes und die städtebauliche Situation prägen, mag auch ein Baubeginn noch nicht absehbar sein. Dementsprechend ist die Genehmigung auch nur temporär, also als Zwischennutzung bis zur Neubebauung mit dem geplanten Bürokomplex, beantragt worden. Soweit der Beklagte auf weitere Baudenkmale in der Umgebung hingewiesen hat, vermag die erkennende Kammer ebenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes zu erkennen. Dies gilt zunächst für das Baudenkmal „Leipziger Straße 5-6, Reichsluftfahrtministerium, 1934-36 von Ernst Sagebiel (…) Niederkirchner Straße 1-4, Wilhelmstraße 97“, das zugleich Teil des Denkmalensembles „Leipziger Straße 3-6, Regierungsbauten, Niederkirchner Straße 1-5, Wilhelmstraße 97 (…)“ ist (vgl. Denkmalliste Berlin, a.a.O., S. 2399, 2368). Der Blick auf dieses an der nächstgelegenen Stelle wohl über 100 m entfernte Gebäude wird durch die zwei Werbetafeln nicht wesentlich beeinträchtigt. Wegen des Drive-In-Cafés und der dahinter befindlichen hohen Bäume sind die weiter entfernten Fassadenteile an der Wilhelmstraße von dem Ort der geplanten Werbeanlage aus nach Südwesten blickend kaum zu erkennen. Wer diese Fassaden betrachten will, wird dies deshalb von einem Standort aus tun, der wesentlich näher an dem Gebäude und jedenfalls jenseits der Bäume liegt. Denn vom Ort der Werbeanlagen aus ist praktisch nur der an der Ecke Leipziger Straße gelegene Teil der Wilhelmstraßenfassade zu erkennen, dessen Erlebbarkeit zudem durch die gläserne Einfriedung des Grundstücks Leipziger Straße 13, die Eigenwerbung des Drive-In-Cafés und seine Straßenmöbel („Ministrand“) sowie das schon erwähnte Mega-Light-Board mit beleuchteter Wechselwerbung bereits erheblich gestört ist. Insofern ergibt sich für den die Leipziger Straße in westlicher Richtung befahrenden Betrachter keine nennenswerte zusätzliche Beeinträchtigung durch die zwei parallel zur Straße angebrachten Tafeln, von denen er zunächst auch nur die Schmalseiten wahrnimmt. In der unmittelbaren Sichtachse zum ehemaligen Reichsluftfahrtministerium liegen die zwei Tafeln nur für einen Fußgänger, der eng neben der gläsernen Einfriedung entlang geht, und das auch nur für wenige Meter. Das sogenannte WMF-Haus schließlich, eingetragen in der Denkmalliste Berlin als „Leipziger Straße 112, Geschäftshaus WMF, 1904-05 von Eisenlohr und Weigle (…) Mauerstraße 12“ (a.a.O., S. 2400) und zugleich als Teil des o.g. Ensembles Mauerstraße 12, 69-94…(a.a.O.), befindet sich schräg gegenüber dem Kommunikationsmuseum auf der Nordseite der Leipziger Straße. Es wird für den die Leipziger Straße in östlicher Richtung nutzenden Betrachter von der Anlage nicht verdeckt – anders als von dem schon mehrfach erwähnten Mega-Light-Board. Allenfalls kann der Blick im Vorbeigehen für wenige Meter abgelenkt werden. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des WMF-Hauses ist damit nicht verbunden. Hat die Klage nach alledem mit dem Hauptantrag Erfolg, so kommt es auf die Genehmigungsfähigkeit des mit dem Hilfsantrag verfolgten Vorhabens nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Aufstellen zweier Werbetafeln. Im Dezember 2008 beantragte die Klägerin, die in Berlin Plakatwerbung betreibt, eine Genehmigung zur temporären Errichtung von zwei bzw. fünf Plakattafeln im Format 3,68 m x 2,60 m parallel zur Straße am Zaun des unbebauten Grundstücks Leipziger Straße 13 in Berlin Mitte. Diesen Antrag lehnte das Bezirksamt Mitte von Berlin mit Bescheid vom 3. Februar 2009 ab und führte zur Begründung aus: Die Werbeanlagen befänden sich in der Sichtachse der Leipziger Straße in unmittelbarer Umgebung des Baudenkmals Mauerstraße 69-75/Leipziger Straße 14-18 (Museum für Kommunikation) und des Flächendenkmals Mauerstraße 12, 69-94. Sie drängten sich durch den Ort der Aufstellung sowie ihre Ausführung, Größe und Wirkungsweise optisch in den Vordergrund und störten damit wesentlich die Wahrnehmbarkeit der Baudenkmale. Ferner führten die bis zu fünf Tafeln zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen, was die Denkmale zusätzlich beeinträchtige. Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, man wolle nur noch zwei (unbeleuchtete) Werbetafeln und diese weit entfernt von den Denkmalen am westlichen Ende des fraglichen Grundstücks errichten und nutzen, bis das Grundstück wieder bebaut werde. Die Tafeln seien auch mit Fuß nur 3 m hoch und verdeckten das Kommunikationsmuseum nicht, schon weil von diesem Standort aus nur dessen Rückseite sowie der Westgiebel an der Leipziger Straße und die gelbe Putzfassade der Rückseite des heute vom Bundesministerium für Finanzen genutzten Seitenflügels zu sehen seien. Den Widerspruch wies das Bezirksamt mit Bescheid vom 24. Juni 2009 mit der Begründung zurück, das Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Denkmale. In deren Umgebung entfalte es aufgrund seiner optischen Dominanz eine prägende Wirkung. Produktwerbung mit auffallender farblicher Gestaltung verstärke die Störung noch. Denkmalwert könne auch der Rückseite des Gebäudes nicht abgesprochen werden. Auch wenn die rückwärtige gelbe Putzfassade einfach gestaltet sei, so dokumentiere sie doch eindrucksvoll den städtebaulichen Zustand um 1870. Umgebungsschutz setze kein reiches Dekor voraus, sonders wolle gewährleisten, dass die besondere Wirkung, die das Baudenkmal auf den Betrachter ausübe, nicht geschmälert werde. An diesem Maßstab müssten sich hinzu tretende bauliche Anlagen messen lassen. Ein ungestörtes Betrachten der Denkmalbereiche sei hier nicht mehr möglich, weil sich die Werbeanlagen wesentlich in den Vordergrund drängten und nicht stadtbildverträglich seien. Die Verringerung der Anzahl der Tafeln und die Verlagerung ihres Standorts führten noch nicht zur Beruhigung des Vorfelds der Denkmale. Ein früher auf dem fraglichen Grundstück befindliches dreigeschossiges Mustergebäude der Telekom und das auf dem Nachbargrundstück Leipziger Straße 12 errichtete Drive-In-Café beeinträchtigten zwar ebenfalls die Sichtachsen, fügten sich aber harmonischer in das Stadtbild ein. Mit der am 13. Juli 2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, der Beklagte habe die nur temporäre Nutzungsabsicht nicht hinreichend gewürdigt und nicht geprüft, ob eine weitere Verringerung der Anzahl der Werbetafeln zur Genehmigung führen könne. Wegen des nunmehr geplanten Standorts der zwei Werbetafeln, die keineswegs dominant seien, sei die Sichtachsenbeziehung zum Kommunikationsmuseum kaum tangiert. Umgebungsschutz erfordere keine vollständige Anpassung neuer Bauten an die vorhandene Denkmalsubstanz. Hier übe die Rückseite des Gebäudes mit ihrer einfachen gelben Putzfassade keine besondere Wirkung im Sinne eines Zeugnisses der Geschichte auf den Betrachter aus, sondern werde, weil vernachlässigbar schlicht, gar nicht als Denkmal wahrgenommen, so dass die Werbetafeln auch keine schmälernde Wirkung haben könnten. Da man auf Kulturwerbung in dezenter Form spezialisiert sei, werde das Denkmal auch nicht in seinem Erscheinungsbild erdrückt oder übertönt. Hinzu komme, dass der Beklagte mit dem Telekom-Haus und dem Drive-In-Café zwei Objekte genehmigt habe, die nach Größe und Ausführung wesentlich denkmal- und stadtbildunverträglicher seien als die zwei Werbetafeln. Auch denkmalunverträgliche Anbauten am fraglichen Gebäude und Container für Mülltonnen unmittelbar davor würden hingenommen. Offenbar gehe es dem Beklagten weniger um denkmalrechtliche Nachteile als um die Durchsetzung des politischen Willens, generell keine Werbung zu genehmigen. Schließlich werde sie, die Klägerin, nach der Genehmigung der Werbetafeln auch die Wildplakatierung an der gläsernen Einfriedung des Grundstücks Leipziger Straße 13 unterbinden und so zur Freihaltung der Sichtachsen beitragen. Alternativ zu den zwei Werbetafeln könnte auch eine doppelseitige Werbefläche (ebenfalls 3,68 m x 2,60 m) quer zur Fahrbahn an dem zum Drive-In-Café hin gelegenen Maschendrahtzaun nahe dem Bürgersteig der Leipziger Straße angebracht werden. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 24. Juni 2009 zu verpflichten, ihr die denkmalrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück Leipziger Straße 13 in Berlin-Mitte gemäß dem reduzierten Antrag vom 6. Februar 2009 (Bl. 17 ff. des VV) zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, ihr die denkmalrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen Werbetafel auf dem genannten Grundstück neben dem auf dem Nachbargrundstück gelegenen Drive-In-Café gemäß dem Alternativvorschlag vom 14. Juli 2010 (Bl. 65 ff. der GA) zu erteilen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Gestaltung der rückwärtigen Fassade des fraglichen Denkmals sei nicht maßgeblich für die Frage der Störung, ausschlaggebend sei vielmehr die Erkennbarkeit der Eigenart des städtebaulich geschützten Zustands der überlieferten Bausubstanz und Gebäudestruktur aus der Zeit um 1870 (u.a. Holzfenster entsprechend dem historischen Vorbild). Kriegsbedingte Störungen der überlieferten Struktur rechtfertigten keine weitere Beeinträchtigung durch das Aufstellen von Werbetafeln. Ein denkmalrelevante Störung begründeten die zwei Werbetafeln auch bezüglich des Denkmals Leipziger Straße 5-6 (Reichsluftfahrtministerium mit Wandbild, Vorplatz, Ehrenhof usw.). Gerade weil sich dieser Denkmalbestand in der Wilhelmstraße bis zur Niederkirchner Straße erstrecke, würden die Werbetafeln vor dem unbebauten Grundstück Leipziger Straße 13 die Aufmerksamkeit über Gebühr auf sich ziehen. Dies gelte auch für temporäre Werbung. Werbung erfordere immer eine auffällige Gestaltung und auch Kulturwerbung könne rücksichtslos sein; insofern könne dahinstehen, ob die Klägerin nicht auch kommerzielle Werbung betreibe. Das Drive-In-Café sei nur vorübergehend auf dem unbebauten Nachbargrundstück errichtet worden. Zwar füge es sich durch eine kleinteilige Bauweise nicht recht in die Großstadtbebauung ein. Es handele sich aber für jedermann erkennbar nur um eine Zwischennutzung, die sich besser in den gestörten städtebaulichen Bereich einfüge als Werbung, da sie weniger aufdringlich sei. Zudem dürfe das Café keine störende Werbung anbringen. Auch das Alternativangebot der Klägerin führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung sowohl des Kommunikationsmuseums als auch des Denkmals Leipziger Straße 112/Mauerstraße 12 (WMF-Geschäftshaus), da der Sichtachsenbezug von der Leipziger Straße wesentlich gestört werde. Der frühere Berichterstatter hat die Örtlichkeiten mit den Beteiligten in Augenschein genommen und die Sache erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 8. Juli 2010 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.