Urteil
15 K 240/23 V
VG Berlin 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0521.15K240.23V.00
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Leitsätze
Halten sich beide sorgeberechtigten Elternteile im Bundesgebiet auf und besitzt nur ein Elternteil einen unbeschränkt nachzugsfähigen Aufenthaltstitel, so gelangt § 32 Abs. 3 AufenthG nicht zur Anwendung mit der Folge, dass gemäß § 29 Abs. 3Satz 1 AufenthG dem nachzugswilligen minderjährigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Halten sich beide sorgeberechtigten Elternteile im Bundesgebiet auf und besitzt nur ein Elternteil einen unbeschränkt nachzugsfähigen Aufenthaltstitel, so gelangt § 32 Abs. 3 AufenthG nicht zur Anwendung mit der Folge, dass gemäß § 29 Abs. 3Satz 1 AufenthG dem nachzugswilligen minderjährigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) der Kläger hat keinen Erfolg. Die Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Kanton vom 17. Juli 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie können den Nachzug zu ihren Eltern nicht beanspruchen und es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für den beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Nach Satz 2 der Vorschrift richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften. Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Kindernachzugs ist § 32 AufenthG. In § 32 Abs. 1 AufenthG heißt es, dass dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der in Nr. 1 bis Nr. 7 aufgeführten Aufenthaltstitel besitzt. Die Mutter der Kläger besitzt mit einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 19d Abs. 1a AufenthG einen derartigen nachzugsfähigen Aufenthaltstitel (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Nichts anderes gilt für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 18e AufenthG, sollte ihr inzwischen eine solche erteilt worden sein oder in Zukunft erteilt werden. Der Vater der Kläger ist indes nicht in Besitz eines uneingeschränkt nachzugsfähigen Aufenthaltstitels. Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25b Abs. 1 AufenthG scheint zwar vom Wortlaut des § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, wonach der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG wiederum die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an das minderjährige ledige Kind eines Ausländers ermöglicht, einen Nachzugsanspruch zu begründen. Indes ist § 29 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/2438 S. 21). Es gilt insoweit nichts anderes als nach alter Rechtslage vor der durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 2018, 1147) erfolgten Aufschlüsselung der Aufenthaltstitel in Nr. 1 bis Nr. 7. In § 32 Abs. 1 AufenthG a.F. hieß es, dass dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen. Auch nach alter Fassung gelangte § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als einschränkende Nachzugsvoraussetzung zur Anwendung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - OVG 3 B 9.08 - juris Rn. 28). Die Gesetzesbegründung a.a.O. stellt klar, dass sich durch die Aufschlüsselung eine Änderung der bisher geltenden Rechtslage zum Kindernachzug nicht ergibt. § 29 Abs. 3 AufenthG kann auch nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil § 32 Abs. 3 AufenthG zur Anwendung gelangen würde. Nach letztgenannter Vorschrift soll bei gemeinsamen Sorgerecht, wie es hier beide Elternteile für die Kläger innehaben, eine Aufenthaltserlaubnis (u.a.) nach § 32 Abs. 1 AufenthG auch zum Nachzug von nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Diese Regelung, die es genügen lässt, dass nur ein Elternteil über einen (unbeschränkt) nachzugsfähigen Aufenthaltstitel verfügt, gelangt hier nicht zur Anwendung, weil beide Elternteile im Bundesgebiet leben. Es ist mithin rechtlich unerheblich, dass hier der gleichfalls, indes nur mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG in Deutschland lebende Vater mit dem Nachzug der Kläger einverstanden ist: Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung, § 32 Abs. 3 AufenthG regele nur den Fall, dass der (zustimmende) Elternteil im Ausland verbleibe, auf die Gesetzesmaterialien stützen (BT-Drs. 17/13022 S. 21 f.). Hierauf bezieht sich das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Berufungszulassungsbeschluss vom 2. August 2024 - OVG 3 N 68/24 - und weist auf die Entscheidungen des OVG Saarlouis (Beschluss vom 20.Juni 2023 - 2 B 55/23 - juris Rn. 30) und des VG Berlin (Beschluss vom 28. September 2023 - VG 10 L 121/23 V - juris Rn. 9) hin. Inzwischen liegen weitere entsprechende Entscheidungen des VG Berlin vor (Urteile vom 28. November 2024 - VG 8 K 107/24 V - juris Rn. 20 sowie vom 28. Februar 2025 - VG 27 K 296/23 V -). Soweit die Klägerseite die entgegenstehende Entscheidung des VG Berlin vom 25. April 2024 - VG 6 K 152/22 - anführt, ist anzumerken, dass das OVG Berlin-Brandenburg in seinem obigen Berufungszulassungsbeschluss gerade dieses Urteil auf den Prüfstand stellt. Die Auslegung, dass im Falle des Aufenthalts beider Elternteile im Bundesgebiet § 32 Abs. 3 AufenthG nicht einschlägig ist, ist im Wortlaut angelegt ("Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil"). Sie wird durch eine systematische und historisch-teleologische Auslegung bestätigt: Ist ohnehin nur ein Elternteil sorgeberechtigt, gilt § 32 Abs. 1 Alt. 2 AufenthG, ohne dass es eines Rückgriffs auf (den tatbestandlich nicht einschlägigen) § 32 Abs. 3 AufenthG bedarf. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt und findet der Nachzug des Kindes zu ihnen nach Deutschland statt, gilt § 32 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG. § 32 Abs. 3 AufenthG hat daher diejenigen Kinder aus solchen Drittstaaten im Blick, die ein alleiniges Personensorgerecht überhaupt nicht kennen (VG Berlin, Beschluss vom 28. September 2023 a.a.O.; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 15. Auflage 2025, § 32 AufenthG Rn. 66 f.; BeckOK AuslR/Tewocht, Stand: 1. April 2025, § 32 AufenthG Rn. 34). Aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergeben sich zudem für den nationalen deutschen Gesetzgeber keine Vorgaben für die hiesige Konstellation des Kindernachzugs zu in Deutschland lebenden Eltern. Auch aus deren Art. 8 der Richtlinie lässt sich Derartiges nicht herauslesen. Nach der infolgedessen anzuwendenden Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf u.a. die Aufenthaltserlaubnis dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der hier allein in Betracht kommende Gesichtspunkt des Vorliegens humanitärer Gründe greift nicht. Da der Nachzug von Ausländern zu einem in Deutschland mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis lebenden Familienangehörigen sich als Folge des Schutzes von Ehe und Familie im Anschluss an die völkerrechtlich, humanitär oder politisch motivierte Aufnahme dieses Familienangehörigen ergibt, kann der Schutz von Ehe und Familie nur berücksichtigt werden, wenn er selbst eine humanitäre Dimension erreicht. Dies kann insbesondere der Fall sein, sofern die Familieneinheit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann (Bergmann/Dienelt/Dienelt a.a.O. § 29 AufenthG Rn. 41 f.) . Unstreitig liegt ein derartiger humanitärer Grund hier nicht vor. Die Voraussetzungen der weiter für den begehrten Kindernachzug in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 32 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Die Norm dient der Sicherstellung des Kindeswohls (§ 32 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Eine besondere Härte liegt dann vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten. Die Änderung der Lebensumstände muss danach nicht durch die Ausreise der Eltern (oder des Elternteils), sondern nach ihrer Ausreise eingetreten sein, ohne dass dies zuvor absehbar war (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 - OVG 2 B 4.09 - juris Rn. 19). Nach diesem Maßstab ist das Vorliegen einer besonderen Härte für die beiden Kläger weder erkennbar noch - wie auch die Kläger selbst bemerken - glaubhaft gemacht. Für Eltern, die ihre Kinder im Heimatland zurücklassen, ist es regelmäßig absehbar, dass sich die Betreuungssituation der Kinder ändern kann, dies insbesondere dann, wenn Kinder in der Obhut älterer Großeltern verbleiben. Um sich dennoch auf eine besondere Härte berufen zu können, müssten weitere, eine Notlage der Kläger herbeiführende Umstände hinzugekommen sein. Indes werden die Kläger eigenen Angaben zufolge im Heimatland China weiterhin durch - wenn auch entferntere - Verwandte versorgt. Eine Betreuungsnotlage ist nicht. Dies verkennt auch die Klägerseite nicht, die anführt, es liege eine Kindeswohlgefährdung vor, da die Kläger infolge der Trennung von den Eltern psychisch auffällig seien und die Unterbringung beim Cousin nur interimsmäßig in ausgesprochen beengten Wohnverhältnissen erfolge, ohne dies indes glaubhaft gemacht zu haben. Davon abgesehen ist der Hinweis der Beklagten zutreffend, dass es gegebenenfalls den Eltern zumutbar wäre, die familiäre Lebensgemeinschaft in China aufzunehmen, auch wenn es nachvollziehbar ist, dass sie ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland nicht aufgeben wollen. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Nachzug jeweils zu verneinen sind, ist auch das Begehren des Hilfsantrages auf Neubescheidung erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absätze 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die 2007 bzw. 2008 geborenen chinesischen Kläger begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Nachzugs zu ihren in Deutschland aufhältlichen - gleichfalls chinesischen - Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht besitzen. Die Eltern der Kläger reisten 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und führten erfolglos Asylverfahren durch. In der Folgezeit wurden ihnen Duldungen ausgestellt. Die Mutter erhielt schließlich eine Ausbildungsduldung und ist seit dem Jahr 2022, nachdem sie die Ausbildung als staatlich anerkannte Altenpflegerin erfolgreich absolviert hatte, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 19d Abs. 1a AufenthG. Der Vater ist seit demselben Jahr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die beiden Kläger stellten - die Klägerin zu 1) war 15 Jahre alt, der Kläger zu 2) war 14 Jahre alt - am 18. Januar 2023 ihre Visaanträge zum Familiennachzug. Nachdem die Beigeladene als zuständige deutsche Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, der Visumerteilung nicht zuzustimmen, erließ das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Kanton unter dem Datum vom 17. Juli 2023 zwei Bescheide, mit denen es die Visumerteilung ablehnte. In der Begründung heißt es, dass gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der (wie der Vater) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG besitze, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden dürfe. Diese Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor. Auch sei der Familiennachzug nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 AufenthG zu gestatten. Am 25. Juli 2023 haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger verweisen darauf, dass ihre Mutter mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19d AufenthG einen Aufenthaltstitel besitze, der ihren Nachzug ermögliche. Richtig sei zwar, dass beide Eltern eine Aufenthaltserlaubnis benötigten, aber es reiche jede Aufenthaltserlaubnis und damit auch die dem Vater gemäß § 25b erteilte aus, wie sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ergebe. Dies habe die Beklagte nicht erkannt, stattdessen in Abweichung von der Familienzusammenführungsrichtlinie § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hinzugelesen und unzutreffend auf das Vorliegen humanitärer Gründe abgestellt. Es wäre im Ergebnis paradox, dass bei Eheleuten kumulativ das Vorhandensein von geeigneten Aufenthaltsgenehmigungen verlangt werde, hingegen bei einem einzelnen Sorgeberechtigten dessen Aufenthaltsberechtigung ausreichen solle. Der Unterhalt der Familie sei im Übrigen durch die Einkommen der Eltern gesichert, ausreichender Wohnraum sei ebenfalls vorhanden. Infolge der Trennung von den Eltern liege eine Kindeswohlgefährdung vor, die Kläger seien psychisch auffällig, weil sie unter der fehlenden stabilen Beziehung zu den Eltern litten. Die Großeltern könnten sich nicht mehr um sie kümmern. Sie seien derzeit interimsmäßig in ausgesprochen beengten Wohnverhältnissen beim Cousin untergebracht. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Bescheide des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Kanton vom 17. Juli 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 18. Januar 2023 ein Visum zum Familiennachzug zu Ausländern zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des -Verwaltungsgerichts Berlin neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 32 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sei, da der auch sorgeberechtigte Vater der Kläger lediglich über einen bedingt nachzugsfähigen Aufenthaltstitel verfüge. § 32 Abs. 3 AufenthG komme hingegen nicht zur Anwendung, denn die Vorschrift regele nur den Fall eines minderjährigen ausländischen Kindes, das nur zu einem Sorgeberechtigten in das Bundesgebiet nachziehen (bzw. mit ihm mitziehen) wolle, während der andere sorgeberechtigte Elternteil im Ausland verbleibe. Für den Nachzuganspruch sei daher ergänzend erforderlich, dass humanitäre Gründe im Sinne des § 29 Abs. 3 AufenthG vorlägen. Solche seien nicht ersichtlich, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass es der Familie nicht zugemutet werden könne, die familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland zu leben. Es sei grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Eltern der Kläger ihre Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht aufgeben wollten, dies stelle aber keinen humanitären Grund dar. Auch die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte des Gerichts, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Beigeladenen einschließlich der Ausländerakten der Eltern der Kläger Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.