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Urteil

15 K 936.17 V

VG Berlin 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG besitzt ist ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.(Rn.21) 2. Im Falle eines unbegleiteten Flüchtlings ist auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit in § 36 Abs. 1 AufenthG auf den Zeitpunkt der Asylantragsstellung abzustellen.(Rn.27) 3. Zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Anspruchs auf Familienzusammenführung hat sich ein Aufenthalt „zumindest von einer gewissen Dauer“ an die Visumserteilung anzuschließen.(Rn.32) 4. Zur Sicherung der ausreichenden Aufenthaltsdauer ist es nicht erforderlich, den nachgezogenen Flüchtlingseltern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzugestehen.(Rn.33) 5. Ein anerkannter Flüchtling, der bereits während des Asylverfahrens volljährig geworden ist, ist als „Minderjähriger“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie anzusehen.(Rn.37)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 15. November 2017 verpflichtet, der Klägerin zu 1 ein nationales Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Die Klagen der Kläger zu 2 bis 4 werden abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Beklagte, der Kläger zu 2, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 je zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 2, 3 und 4 je zu 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG besitzt ist ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.(Rn.21) 2. Im Falle eines unbegleiteten Flüchtlings ist auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit in § 36 Abs. 1 AufenthG auf den Zeitpunkt der Asylantragsstellung abzustellen.(Rn.27) 3. Zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Anspruchs auf Familienzusammenführung hat sich ein Aufenthalt „zumindest von einer gewissen Dauer“ an die Visumserteilung anzuschließen.(Rn.32) 4. Zur Sicherung der ausreichenden Aufenthaltsdauer ist es nicht erforderlich, den nachgezogenen Flüchtlingseltern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzugestehen.(Rn.33) 5. Ein anerkannter Flüchtling, der bereits während des Asylverfahrens volljährig geworden ist, ist als „Minderjähriger“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie anzusehen.(Rn.37) Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 15. November 2017 verpflichtet, der Klägerin zu 1 ein nationales Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Die Klagen der Kläger zu 2 bis 4 werden abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Beklagte, der Kläger zu 2, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 je zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 2, 3 und 4 je zu 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Klagen, über die aufgrund des entsprechenden Ladungshinweises trotz Ausbleibens der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), haben (nur) im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu 1 ist begründet. Die Beklagte ist zur Erteilung des begehrten Visums zum Familiennachzug zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die mit dem Bescheid vom 15. November 2017 erfolgte Ablehnung ist rechtswidrig; die Klägerin zu 1 hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Erteilung des Visums. Der Rechtsanspruch der Klägerin zu 1 auf Erteilung des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 AufenthG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I Seite 1147). Danach ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts) und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (ausreichender Wohnraum) ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter eines Syrers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt 1 AufenthG besitzt und dessen Eltern sich beide nicht im Bundesgebiet aufhalten. Die danach allein zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Zusammenführende minderjährig im Sinne dieser Bestimmung ist, ist bei der gebotenen unionskonformen Auslegung zu bejahen. Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung zu § 36 Abs. 1 AufenthG des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, juris) wie regelmäßig bei der auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass gesehen, für den Fall des Elternnachzugs gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG von dieser Regel abzuweichen. Insoweit sei die Fallgestaltung nicht vergleichbar mit dem Kindernachzug nach § 32 AufenthG, bei dem hinsichtlich der Altersgrenze auf den Zeitpunkt des Nachzugsantrages abzustellen sei. Während dem nachgezogenen minderjährigen Kind eine über die Minderjährigkeit hinausreichende, verfestigungsfähige aufenthaltsrechtliche Stellung erwachse (§ 34 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG), begrenze sich der Zweck des Elternnachzugs zum minderjährigen Flüchtling auf dessen Betreuung bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Eine nachfolgende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Elternteils sei nicht möglich. Dies widerspreche auch nicht unionsrechtlichen Vorgaben. Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Abl. Nr. L 251 Seite 12 vom 3. Oktober 2003) – Familienzusammenführungsrichtlinie – stelle es den Mitgliedstaaten frei, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Verwandte in gerader aufsteigender Linie vorzusehen. Von dieser bloßen Ermächtigung, nicht aber Verpflichtung habe der deutsche Gesetzgeber für den hier maßgeblichen Personenkreis der Eltern im Sinne von § 36 Abs. 1 AufenthG keinen Gebrauch gemacht. Auf der Grundlage dieser – von der Kammer (Beschluss vom 20. März 2018 – VG 15 L 92.18 V –) und dem OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. April 2018 – OVG 3 S 23.18 –) im Eilverfahren der Kläger geteilten – Auffassung wäre das Tatbestandsmerkmal der Minderjährigkeit des Zusammenführenden vorliegend nicht erfüllt, da der am 18. Januar 1999 geborene Stammberechtigte bereits seit Januar 2017 volljährig ist. Diese höchstrichterliche nationale Rechtsprechung steht indes nicht in Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie, zu dessen Umsetzung die Regelung von § 36 Abs. 1 AufenthG eingeführt wurde (vgl. Gesetzentwurf vom 23 April 2007 – BT-Drs. 16/5065 S. 176 –), bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines Flüchtlings, bei dem es sich um ein unbegleiteten Minderjährigen handelt, die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung gestatten. Nach Art. 2 Buchst. f Familienzusammenführungsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind. Der EuGH hat auf die Vorlage eines niederländischen Gerichts im Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 12. April 2018 (C-550/16, ECLI:EU:C:2018:248, juris) entschieden, dass Art. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als Minderjähriger im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Diese für alle Mitgliedstaaten bindende Auslegung des EuGH gebietet es, im Falle eines unbegleiteten Flüchtlings auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit in § 36 Abs. 1 AufenthG auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags abzustellen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten teilt das Gericht nicht. Die Beklagte unterstellt, dass die Auslegung des EuGH den Besonderheiten des niederländischen Rechts geschuldet und demnach auf die deutsche Rechtslage nicht anwendbar sei. Die Niederlande hätten im Gegensatz zu Deutschland von der Möglichkeit des Art. 15 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie Gebrauch gemacht, den zum minderjährigen Flüchtling nachgezogenen Eltern nach dessen Volljährigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht einzuräumen. Die Entscheidung des EuGH bietet indes keinen Anhaltspunkt dafür, dass darin die durch das niederländische Recht eröffnete Möglichkeit eines eigenständigen Aufenthaltsrechts der Flüchtlingseltern zur Grundlage der Beantwortung der Vorlagefrage genommen wurde. Im Gegenteil beschäftigt sich der EuGH allein und ausschließlich mit dem Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie, ohne die Folgefrage eines hiervon unabhängigen eigenständigen – nachfolgenden – Aufenthaltsrechts der Eltern auch nur anzusprechen, geschweige denn argumentativ zu verwerten. Der EuGH betont insbesondere, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Familienzusammenführung nach dieser Bestimmung zu gestatten, ohne dass die Mitgliedstaaten dabei über einen Wertungsspielraum verfügen (Rdn. 43). Hieraus sowie aus dem Fehlen jeden Verweises in der Richtlinie auf das nationale Recht und aus der Zielsetzung der Bestimmung folgert der EuGH, dass die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu welchem ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das genannte Recht der Familienzusammenführung in Anspruch nehmen zu können, nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben kann (Rdn. 45). Damit wird unmissverständlich festgestellt, dass die Frage, auf welchen Zeitpunkt zur Beurteilung des Alters eines Flüchtlings im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie abzustellen ist, unionsrechtlich einheitlich für alle Mitgliedstaaten zu bestimmen ist. Die Entscheidung schließt damit die geschilderte Auffassung der Beklagten, es sei für die einzelnen Mitgliedstaaten je nach nationaler Rechtslage zu differenzieren, aus. Im Gegenteil würde die Rechtsansicht der Beklagten dazu führen, dass die jeweilige Entscheidung des Mitgliedstaats, ob den Flüchtlingseltern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zugestanden wird, den Umfang des obligatorischen Nachzugsrecht aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie beeinflussen würde. Eine solche Uneinheitlichkeit der Rechtsgewährung schließt der EuGH in der fraglichen Entscheidung aber gerade ausdrücklich aus. Die weitere Argumentation der Beklagten, die Auslegung des EuGH habe zur Folge, dass in den von Art. 15 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie gewährten Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten eingegriffen werde, der gerade die Möglichkeit eröffne, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht der nachgezogenen Eltern zu statuieren, überzeugt – ungeachtet der Folgen eines solchen Eingriffs – nicht. Zwar trifft es zu, dass der deutsche Gesetzgeber richtlinienkonform davon abgesehen hat, den zu dem minderjährigen Flüchtling nachgezogenen Eltern nach Erreichen der Volljährigkeit des Stammberechtigten ein eigenes Aufenthaltsrecht zuzugestehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt die Auslegung des EuGH, die gegebenenfalls den Elternnachzug zu einem bereits volljährigen Flüchtling ermöglicht, aber nicht ein unabhängiges Aufenthaltsrecht der Eltern nach Erreichen der Volljährigkeit des Flüchtlings voraus. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass sich die Entscheidung des EuGH zur Dauer des ausgeübten Nachzugsrechts aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie nicht verhält. Nur hinsichtlich der Ausübung des Rechts zur Familienzusammenführung auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie sieht sich der EuGH zur Einschränkung veranlasst. Um den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zeitlich zu begrenzen, sei der Antrag auf Familienzusammenführung zu einem Minderjährigen, der während des Asylverfahrens volljährig geworden sei, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem er als Flüchtling anerkannt worden sei (Rdn. 61). Dennoch ist davon auszugehen, dass sich zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Anspruchs auf Familienzusammenführung an die Visumserteilung ein Aufenthalt „zumindest von einer gewissen Dauer“ anzuschließen hat (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 S 98.18 –, juris; in diesem Sinne auch Hruschka, Kein „aging out“ – Das Recht auf umgekehrten Familiennachzug nach der neuen Entscheidung des EuGH, NVwZ 2018, 1451, beck-online,–). Um diese ausreichende Aufenthaltsdauer zu sichern, ist es indes nicht erforderlich, den nachgezogenen Flüchtlingseltern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzugestehen. Vielmehr bieten die Familienzusammenführungsrichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht Gelegenheit, eine entsprechende Aufenthaltsdauer bereits bei der Ausgestaltung des Rechts aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie selbst zu gewährleisten. Art. 13 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie sieht vor, dass dem Familienangehörigen, dessen Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, zunächst das vorgeschriebene Visum zu erteilen ist. Nach Art. 13 Abs. 2 S. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie erteilt der betreffende Mitgliedstaat dem Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer. Danach ist der Aufenthaltstitel verlängerbar (Art. 13 Abs. 2 S. 2). Hiervon ausgehend zählt bereits zur Gewährung des Ursprungsrechts grundsätzlich die Verpflichtung zur Erteilung eines einjährigen Aufenthaltstitels. Begrenzend wirkt insoweit lediglich eine kürzere Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden (Art. 13 Abs. 3 Familienzusammenführungsrichtlinie). Diese Vorgaben sind durch § 27 Abs. 4 S. 1 und 3 AufenthG im nationalen bundesdeutschen Recht inhaltlich identisch umgesetzt. Die den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, den Eltern nach Erreichen der Volljährigkeit des Stammberechtigten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu versagen, kommt nach der geschilderten Konzeption der Richtlinie (erst) im Rahmen der nach Ablauf der geschilderten Gültigkeitsdauer von Art. 13 Abs. 2 S. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie eröffneten Möglichkeit der Verlängerung des Aufenthaltstitels zum Tragen. Insoweit sieht Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie als Versagungsgrund vor, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Diese Regelung bezieht sich auch auf einen auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie erteilten Aufenthaltstitel. Dies bedeutet, dass die Verlängerung des zwecks Elternnachzugs zum minderjährigen Flüchtling erteilten Aufenthaltstitels versagt werden kann, wenn der Flüchtling nicht mehr minderjährig ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Flüchtling im Zeitpunkt des Elternnachzuges zwar in der vom EuGH vorgegebenen Auslegung rechtlich noch minderjährig im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie, faktisch aber bereits volljährig war. Denn der minderjährige Flüchtling und seine Eltern sollen durch Verzögerungen, die bei der Rechtsgewährung eingetreten sind, rechtlich zwar nicht benachteiligt, aber auch nicht besser gestellt werden. Deshalb ist die Fiktion der Minderjährigkeit nicht über die originäre Gewährung des Nachzugsrechts auf dessen etwaige Verlängerung auszudehnen (vgl. auch Zeitler, HTK-AuslR / § 36 AufenthG / Abs. 1 07/2018 Nr. 6). Hiervon ausgehend und mit Blick auf die Bindungswirkung der Entscheidung des EuGH können auch die weiteren Einwendungen der Beklagten, die sich gegen die Angemessenheit der Auslegung des Begriffs der Minderjährigkeit durch den EuGH richten, nicht durchgreifen. Dies gilt auch für den Hinweis der Beklagten, dass die Gefahr behördlicher Versäumnisse, die den EuGH zu seiner Auslegung veranlasst habe, auf der Grundlage des nationalen Rechts in Deutschland nicht bestehe, im Gegenteil vielmehr unter Berücksichtigung der Auslegung erst hervorgerufen werde. Auch dies ist letztlich nichts anderes als eine inhaltliche – konkret auf den Mitgliedstaat Deutschland bezogene – Kritik an der Berechtigung oder Notwendigkeit der Auslegung seitens des EuGH. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass die zitierte Entscheidung des EuGH vom 12. April 2018 für alle Mitgliedstaaten verbindlich vorgibt, dass ein anerkannter Flüchtling, der bereits während des Asylverfahrens volljährig geworden ist, als „Minderjähriger“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie anzusehen ist (vgl. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, bereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 26. April 2018 – OVG 3 M 23.18 – im hiesigen Verfahren und insbesondere in den Beschlüssen vom 4. September 2018 – OVG 3 S 47.18/OVG 3 M 52.18 – und vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 S 98.18 –, alle juris; siehe auch Hruschka, a.a.O.; Zeitler, a.a.O., Nr. 3.1;BeckOK AuslR/Tewocht AufenthG § 36 Rn. 4). Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten nicht, die Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie sei vorliegend nicht bindend, weil es sich um einen klar unterscheidbaren Sachverhalt handele, der vom EuGH noch nicht entschieden worden sei. Insoweit verweist die Beklagte darauf, dass im Unterschied zum Sachverhalt des Vorabentscheidungsverfahrens im vorliegenden Fall dem Zusammenführenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, als dieser noch minderjährig gewesen sei; volljährig sei er erst im Laufe des Visumsverfahrens geworden. Diese Differenzierung trifft zwar zu. Der EuGH hat aber auch diese Fallgestaltung im Blick gehabt. In der Entscheidung werden auch die Zeitpunkte der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung und der Entscheidung über diesen Antrag zur Beurteilung, ob ein Flüchtling als Minderjähriger anzusehen ist, erörtert und verworfen (Urteil vom 12. April 2018, a.a.O., Rdn. 62, 63). Dies dokumentiert, dass der EuGH abstrakt den für die Beurteilung der Minderjährigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie maßgebenden Zeitpunkt bestimmen wollte. Diese Intention ergibt sich im Übrigen auch aus dem Kontext der Entscheidung, mit der die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem der Betroffene minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern in Anspruch nehmen zu können, erfolgen soll. Die Eingrenzung im Tenor („Drittstaatsangehöriger …, der … während des Asylverfahrens volljährig wird“) ist vor diesem Hintergrund allein dem Umstand geschuldet, dass die zu beantwortende Vorlagefrage auf diesen Fall bezogen war. Überdies bestünde auch inhaltlich kein Anlass, bei der vorliegenden Fallgestaltung von der Auslegung des EuGH abzuweichen. Wenn es dem minderjährigen Flüchtling nicht zum Nachteil gereichen soll, dass er während des Asylverfahrens volljährig wird, so muss dies erst recht gelten, wenn die Volljährigkeit zu einem noch späteren Zeitpunkt, nämlich erst während des sich anschließenden Verfahrens zur Familienzusammenführung eintritt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018, a.a.O). Der Stammberechtigte ist auch unbegleitet im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 2 Buchst. f Familienzusammenführungsrichtlinie. Danach ist der Minderjährige unbegleitet, wenn er ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in den Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet. Das Gericht kann sich der Auffassung der Beklagten nicht anschließen, der ebenfalls ins Bundesgebiet eingereiste ältere, Anfang 2015 volljährig gewordene Bruder des Stammberechtigten sei als Obhutsperson im oben genannten Sinne anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob der Bruder – wie der Stammberechtigte vorbringt – erst nach Asylantragstellung des Stammberechtigten eingereist ist und ob einem nach der Antragstellung entstandenen Betreuungsverhältnis im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 2 Buchst. f Familienzusammenführungsrichtlinie überhaupt noch Bedeutung zukommen kann. Gleichfalls offenbleiben kann, ob der Stammberechtigte tatsächlich von seinem Bruder betreut wurde. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der gerade volljährig gewordene Bruder im Sinne der Definition in Art. 2 Buchst. f Familienzusammenführungsrichtlinie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlicher Erwachsener für den Stammberechtigten war. Nach dem syrischen Kindschaftsrecht übt der Vater, ersatzweise der Großvater väterlicherseits und nachfolgend weitere männliche Verwandte aus der väterlichen Linie (nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge) die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten und die Vermögenssorge aus (Art. 170 i.V.m. Art. 21 syrisches Personalstatutsgesetz von 1953, zuletzt geändert 2003 – PSG –), wogegen die der Mutter zugewiesene Personensorge endet, sobald der Sohn das 13. Lebensjahr vollendet hat (Art. 146 PSG). Ob diese Regelung überhaupt dem Kontrollmaßstab des ordre public standhält (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2014 – OVG 6 N 48.14 –, juris), kann dahinstehen. Denn auch bei Berücksichtigung der zitierten Regelungen des syrischen Familienrechts kann nicht angenommen werden, dass die Personensorge bzw. die vormundschaftlichen Rechte auf den Bruder des Stammberechtigten übergegangen sind. Allein der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass der Vater in den Libanon verzogen ist, reicht nicht für die Annahme des Verlustes seiner vormundschaftlichen Rechte hinsichtlich seiner Kinder aus. Überdies liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass der Großvater väterlicherseits bei gegenteiliger Annahme nicht an die Stelle des Vaters getreten wäre. Allein der Umstand, dass der gesetzlich für den Stammberechtigten Verantwortliche nicht vor Ort war, reicht nicht aus, die rechtliche Verantwortlichkeit des älteren Bruders zu unterstellen. Auf Grundlage dieser Erwägungen ist die tatbestandliche Voraussetzung des minderjährigen Ausländers bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung von § 36 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Der vom 4. Oktober 2016 datierende Antrag auf Erteilung des Visums zum Elternnachzug ist auch innerhalb der vom EuGH statuierten Dreimonatsfrist nach der Flüchtlingsanerkennung vom 15. Juli 2016 gestellt worden; auf die Frage, ob die Frist auch auf die vorliegende Konstellation, bei der der Flüchtling erst im Laufe des Verfahrens zum Familiennachzug volljährig geworden ist, Anwendung findet (dagegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2018, a.a.O), kommt es hier deshalb nicht an. Die zulässigen Verpflichtungsklagen der Kläger zur 2 bis 4 sind dagegen unbegründet. Die Beklagte ist nicht nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Erteilung der begehrten Visa oder auch nur Neubescheidung der diesbezüglichen Anträge zu verpflichten. Die mit dem Bescheid vom 15. November 2017 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut erfolgte Versagung ist rechtmäßig. Den Klägern zu 2 bis 4 steht im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Erteilung der Visa oder neuerliche Entscheidung hierüber zu. Den Klägern zu 2 bis 4 kann kein Visum zum Zwecke des Kindernachzugs zu der Klägerin zu 1 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 AufenthG gewährt werden. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt (Abs. 1). Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (Abs. 4). Ob diesen speziellen Voraussetzungen des § 32 AufenthG genügt ist, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Bereits die – auch für den Kindernachzug geforderte – allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht erfüllt. Danach muss für den Familiennachzug zu einem Ausländer ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 4 AufenthG wird als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt (Satz 1). Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt (Satz 2). Gemäß § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, der auf § 27 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes verweist, ist die nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße einzuhalten, wobei wohnungsaufsichtsrechtliche Bestimmungen die noch hinnehmbare Mindestgröße ergeben. Gemäß § 7 Abs. 1 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz vom 4. September 1974, in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 2017, dürfen Wohnungen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm vorhanden ist. Die Wohnfläche ist entsprechend der Wohnflächenverordnung zu berechnen (§ 16 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz i.V.m. § 42 Zweite Berechnungsverordnung). Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang auch der Wohnflächenbedarf der Klägerin zu 1 einzurechnen. Deren diesbezügliche Privilegierung bei ihrem Nachzug im Rahmen des Elternnachzugs gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG strahlt nicht auf den Kindernachzug zu ihr als Referenzperson aus. Dass danach im Falle der Einreise der Kläger zu 2 bis 4 Wohnraum in der für – unter Berücksichtigung der Klägerin zu 1 und des Stammberechtigten – fünf Personen erforderlichen Mindestgröße von 45 qm zur Verfügung steht, ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen. Die von den beiden Brüdern der Kläger zu 2 bis 4 innegehaltene Wohnung ist mit einer Gesamtwohnfläche von gut 46 m² insoweit ungeeignet, weil sie bei einem Nachzug der Kläger von sechs Personen bewohnt würde. Aber auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung, mit der eine dritte Person, ein Herr Dr. L, bestätigt, dafür Sorge zu tragen, dass im Falle des Familiennachzugs eine Wohnung von 75 m² zur Verfügung gestellt werde, bleibt hinter den Anforderungen zurück. Gefordert ist der Nachweis, dass über die bloße Aussicht auf den Erhalt von Wohnraum, eine rechtlich hinreichende Gewissheit besteht, dass der Betroffene ausreichenden Wohnraum erhalten wird. Der diesbezüglich zu führende Nachweis muss in dem nach § 2 Abs. 4 AufenthG erforderlichen Maß aussagekräftig sein, also insbesondere die Wohnfläche erkennen lassen (vgl. zu diesen Anforderungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris). Hier fehlt bereits die Angabe einer konkreten Wohnung. Inwieweit hierauf verzichtet werden könnte, wenn die persönliche Situation des Zusichernden ausreichende Gewähr dafür bietet, dass dieser regelmäßig Zugriff auf eine geeignete Wohnung hat, kann dahinstehen. Denn für die Annahme einer solchen qualifizierten Lage fehlt der Beleg. Herr Dr. L bezeichnet sich zwar als Vermieter verschiedener Immobilien. Belege hierfür fehlen indes. Diese werden auch nicht durch die im Briefkopf der Bestätigung angegebene Firma „Transformation Partner“ ersetzt; es ist nicht vorgebracht oder erkennbar, dass Herr Dr. L unter dieser Firma Wohnobjekte zur Vermietung zur Verfügung stehen. Überdies bleibt offen, welcher Art die in der Erklärung angesprochenen Immobilien sind und ob diese im Falle der Einreise der Kläger gegebenenfalls verfügbar sind. Vor diesem Hintergrund ist die drittseitige Bestätigung, dass im Falle eines Familiennachzugs eine Wohnung von 75 m² zur Verfügung gestellt werde, ohne nachprüfbaren Gehalt. Auf den danach nicht geführten Nachweis ausreichenden Wohnraums kann auch nicht verzichtet werden. § 29 Abs. 2 AufenthG, der von dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums im Falle bestimmter Aufenthaltserlaubnisse der Referenzperson befreit, kommt den Klägern zu 2 bis 4 nicht zugute. Die der Klägerin zu 1 nach obigen Erwägungen zustehende Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG wird nicht in § 29 Abs. 2 AufenthG aufgeführt. Es ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, dass das Aufenthaltsgesetz für den Familiennachzug in vorliegender Konstellation nicht die Möglichkeit eröffnet, im Ausnahmefall von dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums abzusehen (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O., Beschluss vom 12. Juli 2017 – OVG 3 S 47.17/OVG 3 M 83.17 –; beide juris). Anderes folgt aus dem oben behandelten Urteil des EuGH vom 12. April 2018 schon deshalb nicht, weil sich die dortigen Erwägungen ausschließlich auf den Elternnachzug gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie beziehen, nicht aber auf den Kinder – oder Geschwisternachzug. Überdies erfüllen die Kläger zu 2 bis 4 unstreitig auch nicht die den Kindernachzug nach § 32 AufenthG erfassende Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Hiervon kann allerdings im Ausnahmefall abgesehen werden. Ein solcher liegt vor wenn entweder besondere atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16.12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2016 – OVG 3 B 3.15;beide juris). Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Wohnraumerfordernisses kann letztlich dahinstehen, ob hier eine solche Situation vorliegt. Dennoch sei hierzu folgendes angemerkt: Bei der im Lichte von Art. 6 Abs. 1,2 GG, Art. 8 Abs. 1 der Europäischem Menschenrechtskonvention – EMRK –, Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GR-Charta – Art. 6 Abs. 1, 2 GG gebotenen Gewichtung der betroffenen Belange ist für die Frage, ob ein Ausnahmefall im obigen Sinne anzunehmen ist, insbesondere von Bedeutung, ob die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet oder auch in Heimatland verwirklicht werden kann. Hierzu ist vorliegend in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin zu 1 zwar nach obigen Erwägungen einen Anspruch zum Nachzug zu dem Stammberechtigten besitzt, sie sich gleichwohl aber weiterhin in Syrien aufhält. Hiervon ausgehend spricht vieles für die Annahme, dass aus familienbezogener Sicht die Lebensgemeinschaft weiterhin in Syrien gelebt werden kann. Denn die in Deutschland lebenden Familienmitglieder, der Stammberechtigte und sein Bruder, sind beide volljährig. Der gesetzlichen Wertung entsprechend ist aber regelmäßig nicht davon auszugehen, dass erwachsene Kinder noch der persönlichen Betreuung ihrer Eltern bedürfen. Diese Einschätzung dürfte vorliegend auch nicht durch die die oben erörterte Entscheidung des EuGH vom 12. April 2018 eingeschränkt sein. Die dortige Annahme, dass der während des Asylverfahrens volljährig gewordene unbegleitete minderjährige Flüchtlinge weiterhin als minderjährig zu betrachten ist, bezieht sich allein auf den Elternnachzug nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie. Diese Fiktion ist aus Sicht des Gerichts nicht auf weitere familienbezogene Nachzugsansprüche auszudehnen; dort ist insoweit allein die tatsächliche Situation in den Blick zu nehmen. Hiervon ausgehend kann die Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1 und den Klägern zu 2 bis 4 aus familiärer Sicht grundsätzlich weiterhin in Syrien fortgesetzt werden. Ob dies zumal vor dem Hintergrund der vorgetragenen Lebensverhältnisse am Aufenthaltsort der Kläger in Idlib anders zu sehen wäre, wenn schwerwiegende, durch die Trennung von seiner Familie verursachte gesundheitliche Beeinträchtigungen des Stammberechtigten belegt wären, bedarf keiner Erörterung. Zwar hat der Stammberechtigte bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und eindrücklich geschildert hat, durch die Situation seines hiesigen Aufenthalts bei gleichzeitigem Verbleib der Kläger in Idlib nachhaltig belastet zu sein; ärztliche Atteste, die Ausmaß und Schweregrad dieser Belastung belegen könnten, sind aber nicht vorgelegt worden. Scheitert danach ein Kindernachzug der Kläger zu 2 bis 4 jedenfalls am Wohnraumerfordernis nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, kann den Klägern zu 2 bis 4 ein Visum zum Familiennachzug auch nicht auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG erteilt werden. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auch insoweit steht der Visumserteilung bereits unabhängig von den speziellen Erteilungsvoraussetzungen entgegen, dass entsprechend obiger Erwägungen dem Wohnraumerfordernis nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht genügt ist. Überdies sind auch die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Bestimmung nicht gegeben. Insoweit kann auf die Erwägungen der Kammer aus dem Beschluss vom 20. März 2018 im Prozesskostenhilfe- und Eilverfahren (VG 15 L 92.18 V) verwiesen werden. Auch die bereits gewürdigten situationsbedingten Belastungen des Stammberechtigten können – zumal ohne ärztliche Nachweise – nicht belegen, dass dieser ein eigenständiges Leben ohne die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch die Kläger nicht führen kann. Schließlich kann den Klägern ein Visum nicht auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 22 S. 1 AufenthG erteilt werden. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Betrifft die Bestimmung danach einen humanitären Aufenthaltszweck, erscheint bereits zweifelhaft, ob dieser vom Streitgegenstand dieses Verfahrens, das auf die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichtet ist, überhaupt umfasst ist (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 4. Februar 2014 – 22 K 10.13 V –, juris). Unabhängig davon sind die genannten Voraussetzungen der Erteilung eines Visums nach § 22 S. 1 AufenthG nicht gegeben. § 22 AufenthG bildet keine allgemeine Härtefallregelung, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllt haben, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann. Dringende humanitäre Gründe können vielmehr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. Armbruster, HTK-AuslR, § 22 AufenthG 02/2014 Nr. 2). Die Aufnahme des Ausländers muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris). Hiernach ist der Anwendungsbereich von § 22 AufenthG subsidiär auf Einzel- und Ausnahmefälle beschränkt, die von den gesetzlich vorgesehenen Zwecken der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfasst werden. Folglich ist für die Anwendung dann kein Raum, wenn – wie hier – Familiennachzug im Raume steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O.;). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision ergibt sich aus § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 132 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kläger, eine 1978 geborene syrische Staatsangehörige und ihre drei, 2003, 2007 und 2009 geborenen Kinder, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung. Ein am 18. Januar 1999 geborener weiterer Sohn der Klägerin zu 1 – im Folgenden: Stammberechtigter – reiste 2015 ins Bundesgebiet ein. Ihm wurde auf seinen Asylantrag vom 10. Dezember 2015 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 15. Juli 2016 der Flüchtlingsstatus zuerkannt; eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhielt er am 15. August 2016 (Gültigkeit bis zum 15. August 2019). Mittlerweile bewohnt der Stammberechtigte für monatlich 438 Euro ein Zimmer in einer 46 m² große Wohneinheit in einem Studentenwohnheim, die er zusammen mit seinem älteren, im Januar 1999 geborenen und nach seinen Angaben im Frühjahr 2016 eingereisten Bruder gemietet hat. Der Stammberechtigte befindet sich im ersten, mit monatlich 950 Euro brutto (zzgl. 350 Euro staatlicher Ausbildungsbeihilfe) vergüteten Jahr der Ausbildung zum Informatiker. Am 4. Oktober 2016 beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf die Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs. Sie legten eine Bestätigung der syrischen Behörden vom Oktober 2016 vor, der zufolge der seit 1995 mit der Klägerin zu 1 verheiratete Ehemann und Vater der übrigen Kläger im November 2009 in den Libanon ausgereist sei. Des Weiteren war dem Antrag ein an das syrische Justizministerium gerichteter Antrag der Klägerin zu 1 vom Oktober 2011 beigefügt, mit dem sie die Wiederaufnahme eines im September 2011 in Abwesenheit des Ehemanns ausgesetzten Ehescheidungsverfahrens begehrte. Das Visumverfahren zog sich wegen von der damals zuständigen Ausländerbehörde geforderter weiterer Unterlagen in die Länge. Unter dem 25. Januar 2017 verweigerte die Ausländerbehörde schließlich die Zustimmung zur Erteilung der Visa, da der Stammberechtigte mittlerweile volljährig geworden sei. Mit Bescheid vom 2. März 2017 lehnte die Botschaft die Visaanträge ab: Die Klägerin zu 1 könne sich mit Blick auf die Volljährigkeit ihres Sohnes nicht auf § 36 Abs. 1 AufenthG berufen. Die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. Da der Klägerin zu 1 demzufolge kein Nachzugsanspruch zustehe, könnten die übrigen Klägern auch keinen – akzessorischen – Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 AufenthG geltend machen. Auf die am 13. April 2017 erhobene Remonstration hin lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut mit Remonstrationsbescheid vom 15. November 2017 unter Aufhebung des Ausgangsbescheides die Visaanträge mit der bisherigen Begründung erneut ab. Mit der am 15. Dezember 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihre Visabegehren fort. Der Ehemann/Vater habe die Familie vor mehr als zehn Jahren verlassen und im Libanon mit einer anderen Frau eine neue Familie gegründet. 2018 sei die Klägerin zu 1 die Imam-Ehe mit einem neuen Mann eingegangen. Aus dieser Verbindung seien zwei 2016 und Ende 2018 geborene Kinder hervorgegangen. Langfristig sollten diese auch nach Deutschland kommen; bislang hätten die Kinder situationsbedingt noch nicht registrieren werden können. Die Situation an ihrem Aufenthaltsort (Idlib) sei aufgrund der bekannten Bürgerkriegszustände unzumutbar und gefährde ihr Leben. Bei Luftangriffen im Februar und April 2018 seien die Klägerin zu 1 verletzt und das Wohnhaus der Familie zerstört worden. Sie – die Kläger und die hinzugekommenen Familienmitglieder – lebten nunmehr in einer Notunterkunft in einer Schule und müssten sich einen Klassenraum mit zwei weiteren Familien teilen; Möbel gebe es nicht, lediglich Matratzen auf dem Boden. Auch eine regelmäßige Versorgung mit Lebensmitteln sei nicht gewährleistet; sie seien auf Spenden angewiesen. Deshalb liege eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG vor. Im Übrigen seien die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG gegeben. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei allein maßgebend, dass der nach Deutschland geflüchtete Stammberechtigte im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei. Hiervon ausgehend lägen auch die Voraussetzungen des Kindernachzugs vor. Dem Erfordernis des Nachweises ausreichenden Wohnraums sei genügt. Hierzu beziehen sich die Kläger auf ein in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Schreiben vom 29. Januar 2019, mit dem ein Herr Dr. L. bestätigt, dafür Sorge zu tragen, dass im Falle eines Familiennachzugs eine Wohnung von 75 m² zur Verfügung gestellt werde; sobald der Termin für den Familiennachzug feststehe, werde er sich als Vermieter verschiedener Immobilien sowie Unterstützer des Stammberechtigten kurzfristig darum bemühen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 2 des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 15. November 2017 zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Ablehnung aus den in dem streitgegenständlichen Bescheid dargelegten Gründen fest. Die von den Klägern in Bezug genommene jüngste Rechtsprechung des EuGH, wonach ein erst im Laufe des Asylverfahrens volljährig gewordener unbegleiteter Flüchtling im Rahmen des Rechts auf Elternnachzug gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie weiterhin als minderjährig anzusehen sei, sei vorliegend nicht einschlägig. Sie beruhe auf den Besonderheiten des niederländischen Rechts des dortigen Ausgangsverfahrens. Dieses eröffne den nachgezogenen Eltern im Gegensatz zur deutschen Rechtslage nach Eintritt der Volljährigkeit des Flüchtlings ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Nur bei Anerkennung eines solchen unabhängigen Aufenthaltsrechts mache die Gewährung des Elternnachzugs zu einem volljährig gewordenen Flüchtling Sinn, da anderenfalls die Eltern sofort wieder ausreisen müssten. Damit habe die Auslegung des EuGH zur Folge, dass in den von Art. 15 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie gewährten Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten eingegriffen werde, der gerade die Möglichkeit eröffne, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht der nachgezogenen Eltern zu statuieren. Im Übrigen bestehe auf der Grundlage des deutschen Rechts und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung die – den EuGH leitende – Gefahr des Rechtsverlusts aufgrund verzögerter Bearbeitung des Asylantrags des minderjährigen Flüchtlings nicht. Letztlich unterscheide sich der hiesige Fall auch in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich von der vom EuGH entschiedenen Konstellation. Es könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Stammberechtigte bei seiner Einreise und bis zu seiner Volljährigkeit im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie unbegleitet gewesen sei. Vielmehr habe er unter der Obhut seines älteren, bereits damals volljährigen Bruders gestanden. Zudem sei der Flüchtling im Unterschied zu dem vom EuGH beurteilten Fall nicht bereits während des Asylverfahrens, sondern erst während des Visumsverfahrens zum Elternnachzug volljährig geworden. Für den Nachzug der Kläger zu 2 bis 4 fehle es überdies an den Erteilungsvoraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraumes. Die nunmehr eingereichte Zusicherung einer dritten Person, eine 75 m² große Wohnung besorgen zu können, sei zu unkonkret und deshalb zum Wohnraumnachweis nicht geeignet. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Das Gericht hat den im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Stammberechtigten informatorisch befragt. Im Einzelnen wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2019 (Bl. 90 ff. der Akten) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Streitakten des Klage- und des vorangegangenen Eilverfahrens (VG 15 L 92.18 V), die für die Kläger von der Beklagten geführten Visumvorgänge, sowie die von der ursprünglich zuständigen Ausländerbehörde für den Stammberechtigten und die Visumverfahren der Kläger geführten Vorgänge, die vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.