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Urteil

15 K 121.12

VG Berlin 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1218.15K121.12.0A
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Leitsätze
1. Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG ist nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 (vgl. Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie -) auf nachfolgend verfügte Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht mehr anzuwenden. Das gilt auch in Ansehung der Stand-Still-Klauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) (Rn.52) 2. Weder in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG – Daueraufenthaltsrichtlinie – (betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte) noch in Art. 31 Unionsbürgerrichtlinie (betreffend Unionsbürger) ist die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme vorgeschrieben. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat für die Auslegung von Art. 14 ARB 1/80 als neuen unionsrechtlichen Bezugsrahmen Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie herangezogen. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen; die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist nicht vorgeschrieben. Selbst wenn es geboten wäre, die maßgebliche Vorschrift der Unionsbürgerrichtlinie für den Rechtsschutz gegen Ausweisungsentscheidungen (Art. 31) auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige entsprechend anzuwenden, ergäbe sich daraus nicht die Verpflichtung zur Beteiligung einer unabhängigen Stelle, denn Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG sieht eine solche Beteiligung nicht vor.(Rn.53) 3. Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie stellt einen Mindestschutz vor Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen – und entsprechend assoziationsberechtigte türkischer Staatsangehörige – dar, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen.(Rn.56)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG ist nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 (vgl. Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie -) auf nachfolgend verfügte Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nicht mehr anzuwenden. Das gilt auch in Ansehung der Stand-Still-Klauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) (Rn.52) 2. Weder in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG – Daueraufenthaltsrichtlinie – (betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte) noch in Art. 31 Unionsbürgerrichtlinie (betreffend Unionsbürger) ist die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme vorgeschrieben. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat für die Auslegung von Art. 14 ARB 1/80 als neuen unionsrechtlichen Bezugsrahmen Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie herangezogen. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen; die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist nicht vorgeschrieben. Selbst wenn es geboten wäre, die maßgebliche Vorschrift der Unionsbürgerrichtlinie für den Rechtsschutz gegen Ausweisungsentscheidungen (Art. 31) auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige entsprechend anzuwenden, ergäbe sich daraus nicht die Verpflichtung zur Beteiligung einer unabhängigen Stelle, denn Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG sieht eine solche Beteiligung nicht vor.(Rn.53) 3. Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie stellt einen Mindestschutz vor Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen – und entsprechend assoziationsberechtigte türkischer Staatsangehörige – dar, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen.(Rn.56) Der Beklagte wird verpflichtet, die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 14. Juni 2012 als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO). Das Gericht konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2013 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage hat (nur) in dem tenorierten Umfang Erfolg. Soweit sich die Klage als zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 8. März 2012 verfügte Ausweisung und die Abschiebungsandrohung richtet, ist sie unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2.1. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2012 unter Ziffer 1) verfügte Ausweisung des Klägers ist nicht zu beanstanden. a) Die Ausweisungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat die Behörde entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene so genannte „Vier-Augen-Prinzip“ verstoßen, indem sie vor Erlass der Ausweisungsverfügung kein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat. Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG ist nämlich nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 (vgl. Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie -) auf nachfolgend verfügte Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, wie hier Kläger gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, nicht mehr anzuwenden. Das gilt auch in Ansehung der Stand-Still-Klauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) (s. ausführlich BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 –; zitiert nach juris). Es kann offenbleiben, ob sich für assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige die unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz gegen Ausweisungsentscheidungen nunmehr nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG – Daueraufenthaltsrichtlinie – (betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte) oder nach Art. 31 Unionsbürgerrichtlinie (betreffend Unionsbürger) bestimmen. Denn in keiner dieser Vorschriften ist die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme vorgeschrieben. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat für die Auslegung von Art. 14 ARB 1/80 als neuen unionsrechtlichen Bezugsrahmen Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie herangezogen (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 –, Ziebell; zitiert nach juris). Nach Abs. 4 dieser Vorschrift steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen; die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist nicht vorgeschrieben (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –; zitiert nach juris). Noch nicht ausdrücklich entschieden wurde, ob die maßgebliche Vorschrift der Unionsbürgerrichtlinie für den Rechtsschutz gegen Ausweisungsentscheidungen (Art. 31) auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige entsprechend angewendet werden kann. Selbst wenn das geboten wäre, ergäbe sich daraus nicht die Verpflichtung zur Beteiligung einer unabhängigen Stelle, denn Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG sieht eine solche Beteiligung nicht vor (eingehend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O.). b) Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 –, Rn. 14; zitiert nach juris). Der Kläger besitzt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. aa) Zur Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltenen Schranke der öffentlichen Ordnung hat der EuGH in der Vergangenheit auf die Richtlinie 64/221/EWG abgestellt. Nachdem diese Richtlinie inzwischen – wie erwähnt – durch die Unionsbürgerrichtlinie aufgehoben wurde, gilt für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nunmehr ein anderer unionsrechtlicher Bezugsrahmen. Dieser wird für einen Ausländer, der sich – wie der Kläger – seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält – mangels günstigerer Vorschriften im Assoziationsrecht EWG-Türkei und mangels Anwendbarkeit des allein Unionsbürgern zukommenden Ausweisungsschutzes des Art. 28 Abs. 3 lit. a) Unionsbürgerrichtlinie – durch Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie gebildet, die eine Vorschrift zum Mindestschutz vor Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen darstellt, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –; zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, a.a.O.). Danach kann ein langfristig Aufenthaltsberechtigter – und entsprechend ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger – nur ausgewiesen werden, wenn dessen individuelles Verhalten eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Bei dieser Prüfung müssen zudem sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewahrt sein. Dabei sind auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können. Auf dieser Grundlage hat das Gericht anhand der gegenwärtigen Situation des Betroffenen die Notwendigkeit des beabsichtigten Eingriffs in dessen Aufenthaltsrecht zum Schutz des vom Aufnahmemitgliedstaat verfolgten berechtigten Ziels gegen tatsächlich vorliegende Integrationsfaktoren abzuwägen, die die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen. Hierbei hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob das Verhalten des türkischen Staatsangehörigen gegenwärtig eine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, indem es sämtliche konkreten Umstände angemessen berücksichtigt, die für seine Situation kennzeichnend sind, einschließlich der besonders engen Bindungen des betroffenen Ausländers zur Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland (EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011, a.a.O., und vom 22. Dezember 2010 – C-303/08 –, Bozkurt; zitiert nach juris). Die Beurteilung, ob sich aus dem persönlichen Verhalten des Klägers eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft ergibt, erfordert eine tatrichterliche Prognose anhand der oben genannten Kriterien. Bei der Beurteilung, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind also die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012, m.w.N., a.a.O.). bb) Die nach diesen Maßstäben bereits auf Tatbestandsebene erforderliche qualifizierte Gefahrenschwelle aus Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie wird vom Kläger im vorliegenden Fall erreicht, so dass im Übrigen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und des Art. 3 Abs. 3 ENÜ gegeben sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., Rn. 15). Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass die durch den Kläger verübten Taten in Gestalt des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter in 41 Fällen, deren Vergewaltigung und dem Beischlaf in drei Fällen einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht bilden. Das strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers begründet eine – über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende – tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Denn die hier betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung, verbunden mit der Würde des Opfers, und der körperlichen und seelischen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen insbesondere bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen staatliche Schutzpflichten aus, die sich auch gegen die Eltern richten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rn. 15). So heißt es auch bezüglich der Vergewaltigung in den Feststellungen des der Ausweisung zu Grunde liegenden Strafurteils des Landgerichts F... vom 12. Mai 2010 (Seite 50 des Urteils), die Ausübung des Oralverkehrs stelle für das Opfer eine „besondere Erniedrigung“ dar. Weiter stellte das Landgerichts F... in den Strafzumessungserwägungen zu den Fällen des sexuellen Missbrauchs fest (Seite 53 des Urteils), dass zu Lasten des Klägers das im Sexualstrafrecht besonders bedeutsame Kindesalter zu berücksichtigen sei, zumal das Opfer zu Beginn der Übergriffe noch 14 Jahre alt war und über keine sexuellen Erfahrungen verfügte. Das Opfer leide noch heute in Form von Schlaf- und Konzentrationsstörungen unter den Folgen der Taten des Klägers. Die auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rn. 16, dort zu §§ 177 StGB; ebenso vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 16; dort zu §§ 253, 255 StGB). Daher gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet, vielmehr dürfen an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012, m.w.N., a.a.O.). Dabei hat das Gericht eine eigenständige Prognose zu treffen und ist an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte nicht gebunden (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013, a.a.O., Rn. 18). Angesichts der Wichtigkeit der betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung sowie der körperlichen und seelischen Integrität von Schutzbefohlenen als potenzielle Opfer und des damit einhergehenden ganz erheblichen und folgenschweren möglichen Schadens bedarf es zur Annahme der Wiederholungsgefahr nach obiger Maßgabe einer eher geringen Rückfallwahrscheinlichkeit. Nach diesen Maßstäben muss bei dem Kläger aufgrund der Schwere der von ihm an seiner Tochter D... begangenen Straftaten, der in den Taten zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie und Persönlichkeit des Klägers, der nicht vorhandenen (insbesondere auch nicht therapeutisch gestützten) Auseinandersetzung mit den Taten sowie der Schwere der drohenden Rechtsgüterbeeinträchtigung im Wiederholungsfall von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts F... hat der Kläger seine Tochter über einen Zeitraum von sechs bis sieben Jahren kontinuierlich sexuell missbraucht, wobei er die Intensität der sexuellen Übergriffe im Laufe der Jahre steigerte und sie schließlich vergewaltigte und dreimal den Beischlaf mit ihr vollzog (Seite 5-7 des Urteils).Die Taten waren nach den Ausführungen des unter dem 3. Mai 2010 schriftlich eingereichten und in der Hauptverhandlung am 11. Mai 2010 mündlich erstattenden Gutachten des Sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L... das sich das Landgericht zu Eigen gemacht hat (Seite 46 des Urteils), in ein strukturelles Gewalt- und Abhängigkeitsverhältnis eingebettet, dem sich das Opfer nicht entziehen konnte. Dabei verhielt sich der Kläger als Täter gegenüber seiner Tochter kontrollierend, einengend und Unterwerfung fordernd und drängte sie in die Rolle der untreuen Geliebten (Seite 45 des Urteils). Zugleich nutzte der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts seine väterliche Autorität und die finanzielle Abhängigkeit seiner Tochter aus (Seite 53 des Urteils). Weiterhin heißt es in dem Urteil, er habe die Vergewaltigung genau geplant und entsprechend ausgeführt und dabei das seiner Person entgegengebrachte Vertrauen seiner Tochter ausgenutzt (Seite 54 des Urteils). Die damit verbundenen massiven Folgen, die seine Tochter erlitt, hat er dabei hingenommen. Ohne eine tiefgehende Aufarbeitung der im Urteil festgestellten Straftaten, die die kriminelle Energie und Persönlichkeitsstruktur des Klägers zum Ausdruck bringen, ist eine Wiederholungsgefahr beim Kläger anzunehmen. An einer solchen Aufarbeitung fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der schriftlichen Entscheidung völlig. Der Kläger hat bisher keine irgendwie geartete Form von Straftatauseinandersetzung geschweige denn -aufarbeitung gezeigt. Er leugnet zwar die Geschehnisse an sich nicht mehr ausdrücklich, sieht sich aber jedenfalls keiner Schuld bewusst und zeigt keinerlei Unrechtsbewusstsein. Nach dem Abschluss des Strafprozesses vor dem Landgericht F... hatte der Kläger seine Tochter der Lüge bezichtigt und ist dabei über die bloße Leugnung seiner Taten und seiner Schuld weit hinaus gegangen. Das geht zunächst aus einem Brief des Klägers vom 17. Mai 2010 hervor, welchen er nach der Urteilsverkündung am 12. Mai 2010 an die Richter der entscheidenden Großen Strafkammer des Landgerichts Fulda schrieb (Bl. 639 der Strafakten der Staatsanwaltschaft Fulda zu 17 Js 3598/09 SK-HG). Darin heißt es auszugsweise: „Aber was ist mein Verbrechen? Ich verstehe nicht, weshalb meine Tochter mich zu Unrecht beschuldigt hat. […] Was erzählt wurde, stimmt in keiner Weise. […] Natürlich hatten wir auch Probleme. Diese Probleme hat meine Tochter verursacht. Meiner Tochter macht aus einer Mücke einen Elefanten. Wenn sie wütend ist, sieht sie rot. […] Wir könnte ich meiner Tochter auch nur ein Haar krümmen? Es gibt bestimmt niemanden, der seine Kinder so sehr liebt wie ich. Ich habe meine Tochter nie niemals vergewaltigt. Das wissen alle in meinem Umfeld. […] Ich kann es nicht verstehen, warum sie mir das angetan hat. […] Ich bin genauso neugierig wie Sie zu wissen, warum mich meine Tochter damit zu Unrecht beschuldigt hat? Die Familie hat nicht die Türen vor meiner Tochter verschlossen. Meine Tochter hat die Türe vor der Familie verschlossen. Die behauptete Straftat habe ich auf keinen Fall begangen, das habe ich nicht erlebt und könnte es auch nie tun. […] Als meine Tochter meine Lebensgefährtin sah, wurde sie sehr wütend. Ich habe ihr die Situation erklärt. Ich verstehe nicht, warum sie mich jetzt ins Verderben gestürzt hat. […]“. Seine in dem Brief zum Ausdruck kommende Auffassung, wonach die Tochter an seiner Verurteilung schuld sei, hat der Kläger bis heute nicht wesentlich geändert. Vielmehr hat er während seiner gesamten bisherigen Haftzeit die Taten weiter geleugnet. Er stellte dabei die Anschuldigungen der Tochter als Ausdruck ihres Unmutes über sein fehlendes Einverständnis mit ihrer Heirat dar. So hat er zunächst im Rahmen der Behandlungsuntersuchung und der Vollzugsplanung der Justizvollzugsanstalt M... vom 23. Februar 2011 angegeben, unschuldig zu sein. Er bezeichnete das Urteil als Ungerechtigkeit. Seine Tochter lüge und habe ihn angezeigt, um heiraten zu können, weil er gegen die Heirat gewesen sei. Ausweislich der ersten Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt T... für den Kläger vom 2. September 2011 äußerte dieser dort weiterhin, unschuldig in Haft zu sein. Er habe seine Tochter lediglich dreimal geschlagen, aber niemals sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Erneut betonte der Kläger den Konflikt mit seiner Tochter wegen ihres Heiratswunsches, den er nicht billigte. Unter dem Punkt „Straftatauseinandersetzung“ heißt es abschließend in der Vollzugsplanfortschreibung, ein Zugang des Klägers zu deliktrelevanten Defiziten habe sich nicht ergeben. Im weiteren Verlauf der Haft leugnete der Kläger auch im Rahmen von gelegentlichen Motivationsgesprächen die Taten weiterhin. Das ergibt sich aus einem Vermerk des Bearbeiters Herrn S... vom 27. März 2012, der sich ebenfalls in den Gefangenenpersonalakten des Klägers befindet. Zwar führte der Kläger Anfang bis Mitte 2012 mehrmals Gespräche mit einem Mitarbeiter des Sozialen Dienstes. In dem Vermerk vom 11. Mai 2012 zu diesen Gesprächen, der sich in der Gefangenenpersonalakte befindet, heißt es, der Kläger habe erneut erklärt, die Straftaten nicht begangen zu haben. Er stelle seine Handlungen stets selbstwertdienlich dar. Die schlechten Deutschkenntnisse des Klägers würden die inhaltliche Vertiefung der Gespräche stark erschweren. Auch ausweislich der jüngsten Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt T...für den Kläger vom 19. Juni 2013 hat sich an dessen Sichtweise nichts geändert. Dort heißt es unter dem Punkt „Straftatauseinandersetzung“, der Kläger habe nunmehr zweimal beim anstaltsinternen Psychologen Dienst vorgesprochen. Die Gespräche seien indes nicht fortgesetzt worden, weil der Kläger sich nicht weitergehend zu eigenen Problemlagen habe äußern wollen. Gegenüber den Beschuldigungen seiner Tochter verhalte er sich fast gleichgültig. Er habe geäußert „es ist vergangen“, manchmal sage er „es tät ihm leid“. Ansonsten zeige er keine Gesprächsbereitschaft zum Tatgeschehen. Er erfahre mit seiner Tatleugnung auch die volle Unterstützung seiner Brüder. Vor dem Hintergrund der fehlenden Straftataufarbeitung empfahlen die Vollzugsplankonferenzen regelmäßig, keine Vollzugslockerungen zuzulassen und lehnten eine Verlegung des Klägers in den Offenen Vollzug ab. Auch eine therapeutische Unterstützung zur Straftataufarbeitung hat der Kläger bisher nicht wahrgenommen. Sämtliche Vollzugspläne gehen von einem sozialtherapeutischen Behandlungsbedarf aus. Eine Aufnahme des Klägers bei der Sozialtherapeutischen Anstalt erfolgte indes nicht, weil es wegen der fehlenden Unrechtseinsicht des Klägers bisher an einer therapeutischen Basis fehlt. Dies geht aus dem Gesprächsvermerk der Bearbeiterin L... vom 2. November 2011, der sich in den Gefangenenpersonalakten befindet, hervor, weiterhin auch aus der jüngsten Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt T... vom 19. Juni 2013 (dort Seite 5). Die Tatsache, dass der Kläger im Jahre 2011 in der Justizvollzugsanstalt T... einen Deutschkurs besucht hat, sich im Juni 2012 für die Teilnahme am Grundbildungskurs II beworben hat und zuletzt 2013 an einem einmonatigen Kurs zur Bildungsdiagnostik teilgenommen hat, ist zwar positiv zu sehen, ändert aber nichts an der fehlenden Straftataufarbeitung. Die Frage nach der derzeitigen Therapiewilligkeit des Klägers, sofern er diese durch seine Anmeldung vom 14. Oktober 2013 bei der Sozialkompetenzgruppe und sein Gesuch vom selben Tag um ein Gespräch mit dem Sozialtherapeuten der Justizvollzugsanstalt H... bekundet hat, und den Erfolgsaussichten einer zukünftigen Behandlung sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ohne Belang. Durch die schlichte Anmeldung und sein Gesuch hat der Kläger weder irgendeine Unrechtseinsicht bzw. Abkehr von seiner bisher expliziten Leugnung jeglicher Schuld seinerseits ausgedrückt noch hat er bisher seine Therapiewilligkeit unter Beweis gestellt oder eine Therapie begonnen, so dass ihm entsprechend keine (positive) Prognose gestellt werden kann. Der Kläger selbst ist der Annahme der fehlenden Straftataufarbeitung und der Tatleugnung weder in seinem schriftsätzlichen Vorbringen noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Vielmehr hat er stets betont, dass von ihm keine Wiederholungsgefahr ausgehe. Indes entfällt die Wiederholungsgefahr entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch, dass der Konflikt des Klägers mit seiner Tochter D... mittlerweile beendet sein soll und nach Angaben des Klägers kein Kontakt mehr zwischen ihm und seiner Tochter besteht. Dabei legt der Kläger zu Grunde, dass seine der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten einzig aus der damaligen konfliktbehafteten Vater-Tochter-Konstellation hervorgegangen seien und sich nach Beendigung des Konflikts mithin nicht wiederholen könnten. Demgegenüber hat das Landgericht F... festgestellt (siehe oben), dass die Taten in ein strukturelles Gewalt- und Abhängigkeitsverhältnis eingebettet waren, dem sich das Opfer nicht entziehen konnte (Seite 45 des Urteils) und dass der Kläger zur Vornahme der sexuellen Handlungen seine väterliche Autorität und die finanzielle und persönliche Abhängigkeit seiner Tochter ausnutzte (Seite 53 des Urteils). Daraus wird deutlich, dass sich die Taten grundsätzlich nicht auf den spezifischen Vater-Tochter-Kontext beschränken lassen, sondern diese vielmehr auch in weiteren, von struktureller Abhängigkeit geprägten Verhältnissen denkbar sind und sich übertragen lassen. Dass das Urteil ebenfalls feststellt, der familiäre Kontext der Taten könne als Herkunft der Handlungsimpulse des Klägers begriffen werden (Seite 45 des Urteils), steht dieser Annahme nicht entgegen. Damit ist nämlich gerade nicht ausgeschlossen, dass nicht auch andere familiären oder nicht-familiäre konfliktbehaftete Kontexte ähnliche Handlungsimpulse beim Kläger auslösen können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr dadurch entfällt, dass der Kläger mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren volljährigen Kindern nach seinem Vortrag über ein intaktes soziales Umfeld verfügt. Auch dieses veränderte soziale Umfeld, welches nach Angaben des Klägers seit 2007 besteht, hat nicht dazu geführt, dass sich der Kläger in dieser Zeit mit seinen Straftaten in irgendeiner Art und Weise auseinandergesetzt hätte. Dass ein ernsthafter Persönlichkeitswandel, unterstützt durch das veränderte soziale Umfeld, stattgefunden hätte, ist angesichts der bis dato fehlenden Straftataufarbeitung nicht festzustellen. cc) Auf der Grundlage der danach vom Beklagten zu Recht angenommenen Rückfallwahrscheinlichkeit begegnet die mit Blick auf das angenommene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, die Niederlassungserlaubnis und den über zehn jährigen Aufenthalt des Klägers erforderliche Ermessensentscheidung, den Kläger auszuweisen, im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (§ 114 Satz 1 VwGO) im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Bedenken. Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Diesen Anforderungen genügt die Ermessensentscheidung des Beklagten. Es liegen keine Umstände vor, wegen derer nur ein Absehen von der Ausweisung rechtmäßig wäre. Insbesondere ist die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Sie stellt deshalb auch keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG dar. Der Kläger ist kein „faktischer Inländer“, dem ein Leben in seinem Heimatland schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 B 30.10 –, Rn. 3, und Urteil vom 29. September 1998 – 1 C 8/96, Rn. 30; jeweils zitiert nach juris). Zu dieser Personengruppe gehören vor allem die hier geborenen Ausländer der zweiten Generation; die insoweit entwickelten Grundsätze können allerdings etwa auch in Fällen zur Anwendung gelangen, in denen der Ausländer in relativ jungem Alter nach Deutschland gekommen ist und sich hier aufgrund seines langjährigen Aufenthalts bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland erfolgreich in die Lebensverhältnisse integriert hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 24 ZB 7.743 –, Rn. 11 m.w. Nachweisen; zitiert nach juris). Wie der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 8. März 2012 zu Recht ausgeführt hat, ist im Fall des Klägers eine vollständige Entwurzelung von seinem Heimatland nicht gegeben. Einer Reintegration in die dortigen Lebensverhältnisse stehen jedenfalls keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Zwar lebt der Kläger seit bereits rund 24 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet, er hat hier gearbeitet und verfügt über soziale Bindungen. So hat er seit sechs Jahren eine türkische Lebensgefährtin, die in Berlin lebt und die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Weiterhin lebt sein volljähriger Sohn M... wohl in Deutschland, ebenso wie weitere Familienangehörige des Klägers, so jedenfalls mindestens eines seiner Geschwister. Jedoch hat der Kläger seine gesamten Kindheit und Jugend sowie den Anfang des Erwachsenenalters in der Türkei verbracht. Er kam erstmals im Alter von 23 Jahren nach Deutschland. In Deutschland lebende minderjährige Kinder hat der Kläger nicht, von seiner türkischen Ehefrau N... ist er seit September 2001 geschieden. Zu seiner Tochter D... hat er keinen Kontakt mehr. Aber selbst wenn der Kläger als „faktischer Inländer“ anzusehen wäre, wäre seinen privaten und familiären Belangen angesichts der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der geschilderten Gefährdungslage kein größeres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Das gilt auch mit Rücksicht auf die grundsätzlich nach Art. 8 EMRK schützenswerten sozialen Bindungen, insbesondere diejenige zu seiner Lebensgefährtin und zu deren volljährigen Kindern sowie zu weiteren volljährigen Familienangehörigen des Klägers, die in Deutschland leben. Indes setzt sich der dadurch vermittelte Schutz gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK dann nicht gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen durch, etwa wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. So liegt der Fall nach dem oben zur Wiederholungsgefahr Gesagten hier. Ganz abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb es unzumutbar sein soll, die Beziehung insbesondere zu seiner Lebensgefährtin im Staat der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, der Türkei, weiterzuführen. Sofern der Kläger Kontakt zu seinem wohl in Deutschland lebenden Sohn M... der mittlerweile volljährig ist, hält, erscheint es auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG nicht zuletzt angesichts dessen Erwachsenenalters zumutbar, den Kontakt zu ihm über Telefon, Briefe, Besuche in der Türkei und sonstige moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. 2.2. Die Anfechtungsklage ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die im Bescheid vom 8. März 2012 unter Ziffer 2) verfügte Abschiebungsandrohung richtet. Diese ist rechtmäßig, da sie den gesetzlichen Anforderungen nach §§ 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 59 Abs. 2 AufenthG entspricht. 3. Ist die Ausweisung wie unter 2.1. ausgeführt rechtmäßig, hat das damit zur Entscheidung stehende Verpflichtungsbegehren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung im tenorierten Umfang Erfolg. 3.1. Auch insoweit ist die Klage zulässig. Insbesondere ist unschädlich, dass hinsichtlich der Befristungsentscheidung kein Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde und der Kläger bei der Behörde keinen Befristungsantrag gestellt hat. Den vom Kläger wörtlich formulierten Klageantrag, den Bescheid vom 8. März 2012 aufzuheben, hatte das Gericht gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahin gehend auszulegen, dass im Falle der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung hilfsweise beantragt wird, zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O.). 3.2. Der Verpflichtungsantrag ist begründet. Der Beklagte ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen. Eine Befristungsentscheidung hat der Beklagte nicht vorgenommen. Insbesondere ist eine Befristungsentscheidung auch nicht in dem Schriftsatz des Beklagten vom 30. November 2012 zu erblicken. Dieser enthält zwar die behördliche Einschätzung der Verhältnismäßigkeit eines Befristungszeitraums von acht Jahren, eine regelnde Entscheidung im Sinne eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG) ist darin aber nicht zu sehen. Der Anspruch auf die Befristung der von § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG statuierten Wirkungen der Ausweisung dem Grunde nach folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach werden die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet. Wie geschildert ist insoweit unschädlich, dass der Antrag weder vorprozessual bei der Behörde noch ausdrücklich im gerichtlichen Verfahren betreffend die Ausweisung gestellt wurde. Ist der Befristungsantrag damit begründet, gilt dies für die Bemessung der Frist nur teilweise. Dem Vortrag des Klägers, wonach er in der Bundesrepublik Deutschland bleiben möchte, entnimmt das Gericht dessen Ansinnen auf eine Befristung auf sofort. Dem so verstandenen Antrag kann das Gericht nicht folgen. Es hält vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Frist von sieben Jahren für angemessen. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise – ohne spekulativ zu werden – noch gestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O.). Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen. Fehlt - wie hier - die behördliche Befristungsentscheidung, ist sie vom Gericht durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O.). Diesen Maßgaben entsprechend erachtet das Gericht eine Befristungsdauer von sieben Jahren für angemessen. Bei der im ersten Schritt zu prognostizierenden Zeitdauer des Fortbestehens des Ausweisungsgrundes, bei der die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthaltene Fristgrenze von fünf Jahren angesichts der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten keine Rolle spielt, ist zu berücksichtigen, dass die mit der Fernhaltung des Klägers abzuwehrende Gefahr weiterer schwerwiegender Sexualstraftaten die Gefährdung höchster Rechtsgüter zum Gegenstand hat. Dabei ist – wie dargetan – wegen der völlig unterbliebenen Straftataufarbeitung des Klägers mit seinen Taten von einer Wiederholungswahrscheinlichkeit auszugehen. Ausweislich der Vollzugsplanfortschreibungen der Haftanstalten lässt der Kläger nach wie vor keine Anzeichen für eine Aufarbeitung seiner Straftaten und des von ihm verübten Unrechts erkennen, so dass dort weiterhin von einer Ansprechbarkeit für kriminelle Aktivitäten ausgegangen wird. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner Entlassung in dasselbe Umfeld zurückkehren wird, aus dem heraus er seine Straftaten begangen hat. Allerdings kann nicht vollständig ausgeblendet werden, dass die Konstellation eines strukturellen Abhängigkeits- und Gewaltverhältnisses des Klägers zu seinem Opfer, welche der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zu Grunde lag, sich durchaus in anderen Kontexten wiederholen kann. Daher erscheint eine Befristung für einen Zeitraum von acht Jahren erforderlich, um dem gewichtigen Ausweisungszweck und dem Gefahrenpotenzial in der Person des Klägers Rechnung zu tragen. Diese Frist ist aus Gründen der grundrechtlich und von Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK geschützten Belange des Klägers zu reduzieren. Der Kläger hat sich seit rund 24 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Während dieser Zeit sind umfängliche soziale Bindungen im Inland entstanden. So leben seine türkische Lebensgefährtin, mit der der Kläger seit ca. sechs Jahren zusammen ist und die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, sowie deren volljährige Kinder, mit denen der Kläger Umgang pflegt, in Deutschland. Im Übrigen leben weitere (volljährige) Familienangehörige des Klägers in Deutschland, so mindestens eines seiner Geschwister und wohl sein Sohn M.... Das Gewicht dieser Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland würdigt das Gericht durch eine Verminderung der Befristungsdauer um ein Jahr. Es sieht indes keinen Anlass, den daraus resultierenden Zeitraum von sieben Jahren weiter zu reduzieren. Insbesondere ist nicht erkennbar oder vorgetragen, dass der längst volljährige Sohn des Klägers oder sonstige Familienangehörige auf den Beistand des Klägers angewiesen wären. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das Gericht gewichtet den gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsantrag mit 4/5 und den auf Befristung zielenden Verpflichtungsantrag mit 1/5. Da der Kläger mit seinem Hilfsantrag nur zum Teil obsiegt, hat er 9/10 der Kosten zu tragen; die weitergehende Ansicht, wonach dem Teilobsiegen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO keine kostenrelevante Bedeutung zukommen soll (so die Rechtsprechung der 21. Kammer des VG Berlin; z.B. Urteil vom 15. Oktober 2012 – VG 21 K 479.11 –), teilt das Gericht nicht. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Zwar wird grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit – wie hier – eine Entscheidung über ihn ergeht. Indes ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dies ist hier der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –; zitiert nach juris). Durch die Einbeziehung des Hilfsantrages wird der Streitstoff nicht verändert, da der Befristungsanspruch vollumfänglich auf dem gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsbegehren aufbaut (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O.). Die Parteien streiten über eine unbefristete Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung. Der am 5. Januar 1963 in A... (Mittelanatolien) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Vater hatte zwei Ehefrauen. Der Kläger hat insgesamt acht leibliche und neun Halbgeschwister, mit denen er in guten finanziellen Verhältnissen aufwuchs. Die Familie führte einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Kläger wurde im Alter von fünf Jahren in der Türkei eingeschult und ging fünf Jahre lang zur Schule. Nach der Schule half er im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie und verrichtete später Gelegenheitsarbeiten in verschiedenen Branchen. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Im Alter von 20 Jahren absolvierte der Kläger seinen Wehrdienst in der Türkei. Kurz vor seiner Entlassung heiratete im Jahre 1985 seine erste Frau, die im Alter von 23 Jahren am 21. August 1986 die gemeinsame Tochter D... zur Welt brachte. Während diese bei der Mutter in der Türkei verblieb, reiste der Kläger im Sommer 1986 ohne im Besitz eines Visums zu sein ins Bundesgebiet ein. Im Juli 1986 heiratete der Kläger im türkischen Generalkonsulat in H... die türkische Staatsangehörige N..., die er bereits aus der Türkei kannte und die er in Bremerhaven wiedergetroffen hatte, ohne von seiner ersten Frau geschieden zu sein. Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. Mai 1987 ab. Am 5. August 1988 wurde das gemeinsame Kind des Klägers und N..., der Sohn M..., in Bremerhaven geboren. Am 19. Mai 1989 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, im November 1989 erhielt er erstmals eine Arbeitserlaubnis. Die Familie zog im Oktober 1989 nach S... in Hessen um, im Mai 1990 erfolgte ein weiterer Umzug nach F... in Hessen. In den Jahren 1989-1997 war der Kläger als Industriearbeiter bei der ... GmbH in S... in Hessen beschäftigt. Ab 2004 arbeitete er bei einem Paketdienst. Im Mai 2006 eröffnete er ein Café in S..., welches er 2007 wieder schloss. Am 24. Mai 1994 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, am 3. September 1997 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Im Oktober 1996 holte der Kläger seine Tochter D... aus der Türkei nach, die fortan mit ihrer Stiefmutter, dem Kläger und dem Sohn M... zusammen in F... lebte. Die Mutter von D... nahm sich um Oktober 1998 in der Türkei das Leben. Im Laufe des Jahres 2001 verließ Frau N... mit dem gemeinsamen Sohn M... die Ehewohnung, die Ehe mit dem Kläger wurde am 17. September 2001 geschieden. Von 2001 bis 2007 wohnte der Kläger mit seiner Tochter D... zusammen in der ehemaligen Ehewohnung in F.... In dieser Zeit kam es überwiegend im Schlafzimmer der ehemaligen Ehewohnung zu wiederholten sexuellen Übergriffen des Klägers an seiner damals jugendlichen Tochter. Zwischen November/Dezember 2000 und Dezember 2002 berührte der Kläger sie in 23 Fällen im Schambereich und steckte seinen Finger in ihre Scheide, um sich sexuell zu erregen. Im Zeitraum Januar 2003 bis August 2004 kam es zu einer Vielzahl an weiteren, in der Intensität gesteigerten Übergriffen, indem der Kläger entkleidet sein entblößtes Glied am nackten Oberkörper seiner Tochter bis zum Samenerguss rieb, wobei diese die Handlungen stets ablehnte. Zwischen Januar 2006 und 2008 zwang der Kläger seine Tochter in einem Fall, sein Glied in den Mund zu nehmen und ihn bis zum Samenerguss in ihren Mund zu befriedigen, überdies vollzog er in dieser Zeit dreimal den Vaginalverkehr mit ihr. Im Juni 2007 zog der Kläger nach Berlin um. Seit August oder September 2007 hat er eine neue Lebensgefährtin, die türkische Staatsangehörige Frau B.... Diese lebt in Berlin, besitzt eine Niederlassungserlaubnis und hat ihrerseits zwei erwachsene Kinder, nämlich eine 1986 geborene Tochter und einen 1988 geborenen Sohn. Nach seinen Angaben arbeitete der Kläger nach seinem Umzug nach Berlin als Dönerverkäufer in einem Imbiss. Am 1. Mai 2009 wurde der Kläger vorläufig festgenommen aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Fulda. Am 12. Mai 2010 verurteilte das Landgericht F... (17 Js 3598/09 – 2 KLs jug) den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 41 Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Das seit dem 2. Dezember 2010 rechtskräftige Urteil stellte fest, dass der Kläger diese Taten im Zeitraum November / Dezember 2000 bis 2008 an seiner Tochter D... überwiegend in der vormaligen Ehewohnung in F... verübte. In dem Urteil heißt es auszugsweise (S. 5ff.) 1. a) […] Vor dem Hintergrund des Scheiterns seiner Ehe mit Frau N... begann der Angeklagte etwa seit November bzw. Dezember 2000, sich seiner damals 14 Jahre alten Tochter D... bei verschiedenen Gelegenheiten durch Berührungen ihres Schambereichs zu nähern, um sich sexuell zu erregen. Hierbei schob der Angeklagte an nicht mehr sicher bestimmbaren Tagen seine Hand in den Hosenbund der Nebenklägerin und berührte ihren Intimbereich. Sodann steckte er seinen Finger in die Scheide des Mädchens. Derartige Situationen ereigneten sich ausschließlich in der Wohnung des Angeklagten, und dort überwiegend in dessen Schlafzimmer. Das erste Mal im November 2000 bzw. Dezember 2000 betrat das D... das Schlafzimmer des Angeklagten, um sich etwas aus dem dort befindlichen Kühlschrank zu holen. Der Angeklagte stelle sich bei dieser Gelegenheit hinter D..., führte seine Hand in ihre Hose unter den Slip und berührte mit den Fingern den Intimbereich zwischen den Beinen. Sodann führte er den Finger in die Scheide ein. […] Im Laufe der Zeit erhöhte sich die Intensität der Zudringlichkeiten. Dabei forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, sich zu entkleiden. Sodann musste sich das Mädchen vor ihm drehen. Schließlich küsste der Angeklagte seine Tochter im Gesicht, am Hals und an der Brust. Schließlich streichelte er D... am äußeren Genitale und führte seinen Finger in ihre Scheide ein. [Seite 6] Im Zeitraum von November bzw. Dezember 2000 bis Dezember 2002 kam es zu einer Vielzahl derartiger Missbrauchshandlungen. In dieser Zeit fanden Übergriffe der beschriebenen Art jedenfalls ein Mal im Monat, insgesamt 23 Mal statt. In den Monaten November 2001 und November 2002 kam es zu keinen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten, da diese in der Zeit vom 14.11.2011 bis zum 17.11.2001 sowie vom 21.11.2002 bis zum 25.11.2002 im Kinderklinikum F... stationär untergebracht war. b) Ab Januar 2003 steigerte der Angeklagte seine Handlungen dahingehend, dass er seine Hose auszog, nachdem sich D... auf seine Weisung hin auf das Bett gelegt hatte. Anschließend schob der Angeklagte deren Oberbekleidung nach oben und rieb sein erigiertes Glied am Körper der Nebenklägerin, bis er einen Samenerguss auf ihrem Bauch hatte. […] Im Zeitraum von Januar 2003 bis ca. Mitte August 2004 kam es zu einer Vielzahl derartiger Missbrauchshandlungen. In dieser Zeit fanden Übergriffe der beschriebenen Art jedenfalls ein Mal im Monat, insgesamt 18 Mal statt. In den Monaten Februar 2003 und März 2003 kam es zu keinen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten, da diese in der Zeit vom 18.02.2003 bis zum 02.04.2003 in der Klinik L... in M... stationär untergebracht war. 2. Zu Beginn des Jahres 2006 versuchte der Angeklagte in seiner Wohnung, sich der Nebenklägerin erneut zu nähern. Der Annäherung des Angeklagten widersetzte sich D... durch lautes Schreien und Weinen, woraufhin er von ihr abließ. Kurze Zeit später an einem nicht mehr sicher bestimmbaren Tag im Jahre 2006 bot der Angeklagte seiner Tochter am frühen Abend an, zusammen auswärts Essen zu gehen. Er fuhr mit D... Richtung S... und bog nach kurzer Fahrt in einen Waldweg ein. Dort hielt er an und forderte die auf dem Beifahrersitz befindliche Nebenklägerin auf, nun wieder wie kürzlich zu Hause um Hilfe zu rufen, sich bei ihm für ihr respektloses Verhalten zu entschuldigen und ihn sexuell zu befriedigen. Die völlig eingeschüchterte Nebenklägerin befolgte die Weisungen des Angeklagten, da sie Angst um ihr Leben hatte. Der Ange- [Seite 7] klagte öffnete seine Hose, ergriff den Kopf seiner Tochter mit der Hand und führte diesen auf seinen Schoß. Dort nahm D... das Glied des Angeklagten in den Mund und befriedigte diesen. Als er einen Samenerguss in den Mund der Nebenklägerin hatte, stürzte diese aus dem Auto und erbrach sich. […] 3. Im Jahr 2006 und 2007 vollzog der Angeklagte an zwei nicht mehr sicher bestimmbaren Tagen in seinem Schlafzimmer […] den Vaginalverkehr mit D.... Dabei rief der Angeklagte seine Tochter zunächst in sein Schlafzimmer. Sodann legte sich D... weisungsgemäß auf das Bett des Angeklagten, der damit begann, sie erst im Gesicht und dann am Hals zu küssen. Dann zog er ihr die Oberbekleidung und Hose aus und küsste D... am ganzen entblößten Körper. Schließlich drang der Angeklagte mit seinem Glied in ihre Scheide ein und vollzog den Vaginalverkehr. In beiden Fällen wehrte sich D... nicht. Zum Vollzug von Vaginalverkehr kam es in einem weiteren Fall an einem nicht mehr sicher bestimmbaren Tag im Jahre 2008 in der Wohnung der Nebenklägerin […], in der D... seit dem 01.08.2008 wohnte. Auch in diesem Fall kam es zu keiner Gegenwehr der Nebenklägerin.“ Weiter heißt es in dem Urteil auszugsweise (Seite 45ff.): „Der Angeklagte sei – so der Sachverständige – auch nicht im Sinne einer „Abnormen Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle“ krank gewesen. Inzest stelle dabei eine juristisch künstlich insolierte Sonderform „familiärer Sexualdelinquenz“ dar. Der Inzest sei in ein strukturelles Gewalt- und Abhängigkeitsverhältnis eingebettet, dem sich das Opfer in der Regel nicht entziehen kann. Ein Teil der Täter verhalte sich der Tochter gegenüber kontrollierend, einengend und Unterwerfung fordernd und drängen sie in die Rolle der untreuen Geliebten. Die hier vorgeworfenen Delikte ließen sich dieser Kategorie zuordnen […] [Seite 46] Das Gericht schließt sich diesem gewissenhaften, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachzuvollziehenden und von großer Sachkunde getragenen Gutachten des als erfahren bekannten Sachverständigen an. […]“ Schließlich heißt es in dem Urteil auszugsweise (Seite 53): „Zu Lasten des Angeklagten musste sich indes auswirken, dass er zur Vornahme der sexuellen Handlungen seine väterliche Autorität und die finanzielle und persönliche Abhängigkeit seiner Tochter ausgenutzt hat. Weiterhin war zu seinen Lasten im Blick auf das im Sexualstrafrecht besonders bedeutsame Kindesalter zu berücksichtigen, dass D... zu Beginn der Übergriffe noch 14 Jahre alt war und über keine sexuellen Erfahrungen verfügte. Sie leidet heute noch heute in Form von Schlaf- und Konzentrationsstörungen unter den Folgen der Taten des Angeklagten.“ Wegen der Verurteilung vom 12. Mai 2010 befindet sich der Kläger nach wie vor in Haft. Nach seiner Festnahme am 1. Mai 2009 war er zunächst in der Justizvollzugsanstalt K..., anschließend ab dem 26. September 2009 in der Justizvollzugsanstalt F... untergebracht. Ab dem 17. Mai 2010 war er in der Justizvollzugsanstalt W... inhaftiert, bis er am 21. Dezember 2010 in die Justizvollzugsanstalt M... in B... verlegt wurde. Von dort aus wurde er am 28. Februar 2011 in die Justizvollzugsanstalt T... in B... verlegt, seit dem 17. Juli 2013 verbüßt er die Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt H.... Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 teilte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten dem Kläger mit, dass es beabsichtige, ihn aus der Bundesrepublik auszuweisen und gab ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 23. Februar 2011 legte die Justizvollzugsanstalt M... die Ergebnisse der Behandlungsuntersuchung und die erste Vollzugsplanung vor. In der Behandlungsuntersuchung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger habe in der Trennungsphase von seiner zweiten Ehefrau begonnen, straffällig zu werden. Unter dem Punkt „Straftatauseinandersetzung“ heißt es, der Kläger gebe an, unschuldig zu sein. Aus seiner Sicht habe seine Tochter gelogen und habe ihn nur angezeigt, weil er gegen ihre Heirat gewesen sei. Unter dem Punkt „Persönlichkeit“ führt der Bericht aus, der Kläger sei auskunftsbereit, indes seien selbstkritisches und reflektierendes Denken nicht vorhanden. Er zeige sich von den Nöten und der Verzweiflung seiner Tochter, die von nun an von der gesamten Familie des Klägers ausgeschlossen werde, gänzlich verschlossen und fokussiert auf seine Situation, an der die Tochter Schuld habe. Der Vollzugsplan schätzte für die Entlassungsprognose die Faktoren Anlassdelikt, Kriminalitätsentwicklung und Straftatauseinandersetzung als ungünstig ein, die Faktoren Soziale Kompetenzen, Persönlichkeit und sozialer Empfangsraum als eher ungünstig. Weiter hieß es in der Entlassungsprognose, dass ohne eine tiefgehende Straftataufarbeitung das Risiko für erneute Straftaten bestehen bleibe. Wegen der Leugnung der Straftaten und der damit einhergehenden fehlenden Verantwortungsübernahme bestünden erhebliche Zweifel an der notwendigen Zuverlässigkeit für den Offenen Vollzug und für Lockerungsmaßnahmen. Hinsichtlich der Missbrauchsgefahr hieß es im Vollzugsplan, aktuell werde diese nicht gesehen, mittel- und langfristig besteh jedoch ohne jede Straftataufarbeitung das Risiko, dass sich im sozialen Umfeld des Klägers eine ähnliche Konstellation entwickle, zumal seine Familie die Taten wegen der Familienehre negiere. In der darauf folgenden Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt T... vom 2. September 2011 wurde als Ergebnis der Vollzugsplankonferenz vom 1. September 2011 u.a. festgehalten, dass sich im Hinblick auf die Entlassungsprognose bzw. zukünftiges Legalverhalten des Klägers nichts geändert habe. Der Kläger beteure weiterhin seine Unschuld. Weiterhin heißt es in der Vollzugsplanfortschreibung, der Kläger habe angegeben, dass seine Familie seine Sicht der Dinge stütze, dass er unschuldig verurteilt worden sei. Zu seiner leiblichen Tochter habe er keinen Kontakt mehr. Der Bericht hält zudem fest, dass der Kläger sich einer Sozialtherapie unterziehen sollte, dies aber derzeit nicht gelingen könne, da er die Taten nach wie vor leugne. Aus demselben Grund der fehlenden Straftataufarbeitung komme nach wie vor eine Verlegung in den Offenen Vollzug oder Lockerungsmaßnahmen nicht in Betracht. Ausweislich eines Vermerks in der Gefangenenpersonalakte vom 2. November 2011 wurde der Kläger am 21. Oktober 2011 der sozialtherapeutischen Anstalt vorgestellt. Eine Aufnahme erfolgte nicht, da eine therapeutische Basis wegen der weiteren Straftatleugnung des Klägers nicht hergestellt werden konnte. Mit Bescheid vom 8. März 2012 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zugleich drohte die Behörde ihm in dem Bescheid die Abschiebung im Zeitpunkt der Erfüllung des staatlichen Strafanspruch an, für den Fall einer Haftentlassung setzte sie eine Ausreisefrist von 30 Tagen, und drohte im Falle des fruchtlosen Verstreichens ebenfalls die Abschiebung an. Über die Ausweisung des assoziationsberechtigten Klägers sei im Ermessenswege gemäß §§ 55 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit Abs. 3 AufenthG zu entscheiden. Wegen der als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden Aufenthaltsberechtigung genieße der Kläger besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne. Ebenso könne er sich wegen seines über zehn Jahre andauernden Aufenthalts in Deutschland auf den Schutz von Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsübereinkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl II, S. 686; ENÜ) berufen, wobei kein qualitativer Unterschied zum Schutz nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bestehe. Schließlich habe er Rechte nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) erworben, so dass er sich auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 berufen könne. Seine Ausweisung setze voraus, dass aufgrund seins persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die den Ausweisungsanlass bildenden Taten wögen schwer. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des Klägers und seines bisherigen Verhaltens bestehe Widerholungsgefahr. Weder habe er bisher Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt noch habe er seine Straftaten aufgearbeitet. Trotz einer sozialen Verwurzelung und familiären Bindungen im Bundesgebiet sei seine Ausweisung angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr für elementare Rechtsgüter auch mit Blick auf Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung werde zunächst auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, da über eine Befristung erst nach positiven Veränderungen in der Person des Klägers entschieden werden könne. Der Kläger führte Anfang bis Mitte 2012 mehrmals Gespräche mit einem Mitarbeiter des Sozialen Dienstes. In dem Vermerk zu den Gesprächen vom 11. Mai 2012, der sich in der Gefangenenpersonalakte befindet, heißt es, der Kläger habe erneut erklärt, die Straftaten nicht begangen zu haben. Er stelle seine Handlungen stets selbstwertdienlich dar. Die schlechten Deutschkenntnisse des Klägers würden die inhaltliche Vertiefung der Gespräche stark erschweren. Ausweislich eines weiteren Vermerks in der Gefangenenpersonalakte vom 27. März 2012 wurde der Kläger von seinem Gruppenleiter in der Justizvollzugsanstalt wiederholt zu Motivationsgesprächen geholt, um ihn zur Straftataufarbeitung zu motivieren. Hierbei leugnete der Kläger weiterhin die Taten. In dem Vermerk heißt es weiter, aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse seien ihm hierbei aber Grenzen gesetzt. In der weiteren Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt T... vom 19. Juni 2013 wurde als Ergebnis der Vollzugsplankonferenz vom 18. Juni 2013 u.a. festgehalten, dass nach wie vor keine Vollzugslockerungen zugelassen werden könnten. Der Kläger habe nach wie vor keinen Zugang zu seiner strafrechtlich relevanten Grenzüberschreitung gefunden und erkenne sein eigenes Handeln nicht als Unrecht. Daher sei von einer akuten Missbrauchsgefährdung auszugehen. Im Weiteren hieß es in dem Vollzugsplan, der Kläger erfahre mit seiner Tatleugnung nach wie vor Zuspruch durch seine Brüder, so dass in diesem Zusammenhang von Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Am 14. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Justizvollzugsanstalt H..., sich für die Sozialkompetenzgruppe anmelden zu dürfen. Weiterhin bat er um ein Gespräch mit dem Sozialtherapeuten. Gegen die Ausweisungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 8. März 2012, zugestellt am 13. März 2012, hat der Kläger am 10. April 2012 Klage erhoben. Er hält die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung für rechtswidrig. Der Kläger meint, der Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil dem Klageverfahren kein Widerspruchsverfahren vorausgegangen sei. Weiterhin ist er der Ansicht, dass die Ausführungen des Beklagten zum angeblichen Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung weiterer Straftaten unzutreffend seien. Die seiner Verurteilung durch das Landgericht F... zu Grunde liegenden Ereignisse hätten sich aus einer einmaligen Konstellation heraus, nämlich der konfliktbehafteten Beziehung zu seiner Tochter, ergeben. Daher gehe von ihm keine Wiederholungsgefahr aus. Im Übrigen seien bei der im Rahmen der Ausweisungsentscheidung anzustellenden Ermessensüberprüfung die familiären und sozialen Bindungen des Klägers in Deutschland und die Tatsache, dass er bereits seit über 20 Jahren in Deutschland lebe und seit 1994 über eine unbefristete Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis verfüge, entscheidend zu berücksichtigen. Dem trage der angegriffene Bescheid nicht Rechnung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 8. März 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Befristungszeitraum von acht Jahren verhältnismäßig sei. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 29. November 2013 hat das Gericht einen auf Einholung eines nervenärztlich-kriminologischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag des Klägers zur Frage der Wiederholungsgefahr und zukünftigen Gefährlichkeit des Klägers abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, den Inhalt des beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgangs sowie den Inhalt der Strafakten der Staatsanwaltschaft F... und der Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalt H... zur Buchnummer 1... verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.