Urteil
15 K 188.12
VG Berlin 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0123.15K188.12.0A
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kann beansprucht werden, wenn der Ausländer daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitraum bereits erteilt worden ist oder nicht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt.(Rn.15)
2. Wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anspruchszeiten bei der Entscheidung über die Verfestigung des Aufenthalts gutgeschrieben zu bekommen, Rechtsschutz für eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eröffnet, so erkennt sie damit ersichtlich das nahe liegende Interesse des betroffenen Ausländers an, bereits frühzeitig Klarheit darüber zu gewinnen, wann die erforderliche Aufenthaltszeit für eine weitere Verfestigung seines Aufenthalts erreicht sein wird, und damit nicht möglicherweise jahrelang auf Spekulationen angewiesen zu sein.(Rn.16)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 12. Oktober 2011 bis zum 26. Februar 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kann beansprucht werden, wenn der Ausländer daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitraum bereits erteilt worden ist oder nicht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt.(Rn.15) 2. Wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anspruchszeiten bei der Entscheidung über die Verfestigung des Aufenthalts gutgeschrieben zu bekommen, Rechtsschutz für eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eröffnet, so erkennt sie damit ersichtlich das nahe liegende Interesse des betroffenen Ausländers an, bereits frühzeitig Klarheit darüber zu gewinnen, wann die erforderliche Aufenthaltszeit für eine weitere Verfestigung seines Aufenthalts erreicht sein wird, und damit nicht möglicherweise jahrelang auf Spekulationen angewiesen zu sein.(Rn.16) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 12. Oktober 2011 bis zum 26. Februar 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm mit Beschluss vom 28. September 2012 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die als Untätigkeitsklage erhobene und – nach Erlass des Widerspruchsbescheides – nunmehrige Verpflichtungsklage ist zulässig. Für das Begehren auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht dem Kläger insbesondere das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 - und Beschluss vom 2. September 2010 - 1 B 18.10 -, beide juris) kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beansprucht werden, wenn der Ausländer daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitraum bereits erteilt worden ist oder nicht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt. Die auf eine Entscheidung des OVG Bautzen (Beschluss vom 10. März 2011 – 3 D 196/10 –, juris) gestützte Ansicht des Beklagten, die rein theoretische Möglichkeit, dass die Besitzdauer irgendwann einmal Bedeutung erlangen könnte, sei insoweit nicht ausreichend; ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse sei vielmehr erst dann anzuerkennen, wenn sich die Bedeutung der Frage nach der Besitzdauer so konkretisiert haben, dass deren Klärung für eine anstehende Entscheidung über das weitere aufenthaltsrechtliche Schicksal des Klägers maßgeblich sei, teilt das Gericht nicht. Sie findet in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze. Vielmehr hat es das Bundesverwaltungsgericht zur Bejahung des stets betonten Erfordernisses, dass die Entscheidung über die rückwirkende Erteilung des Aufenthaltstitels für die weitere aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung erheblich sein kann und nicht „ist“, wie das OVG Bautzen in der benannten Entscheidung fälschlich zitiert, konsequenterweise verschiedentlich dabei belassen, die in Betracht kommende "Verfestigungsnorm" schlicht zu zitieren (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1997 – 1 C 15/96 – und vom 29. September 1998 – 1 C 14/97 –, beide juris), ohne es für nötig befunden zu haben, zur Frage des Rechtsschutzinteresses darüber hinausgehende einzelfallbezogene Umstände überhaupt nur zu erwähnen. Entsprechend hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf ein Äußerungsersuchen des Bundesverfassungsgerichts in der den Beteiligten bekannten Stellungnahme vom 19. März 2012 (1 St 1. 12) ausdrücklich bestätigt, in seiner Rechtsprechung zum schutzwürdigen Interesse an der Erteilung von Aufenthaltstiteln für die Vergangenheit nicht verlangt zu haben, dass die begehrte Entscheidung für bereits konkret anstehende weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen von Bedeutung sein müsse. Dieser Befund lässt keinen Raum für die vom Beklagten postulierten strengeren Anforderungen. Bezeichnenderweise finden sich auch in dem hierzu herangezogenen – vom Bundesverfassungsgericht kassierten (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 2 BvR 820/11 –, juris) – Beschluss des OVG Bautzen weder Rechtsprechungszitate noch inhaltliche Argumente für die These einer erforderlichen Konkretisierung des Erteilungsinteresses. Im Gegenteil könnte sogar eher fraglich sein, ob ein Rechtsschutzinteresse insoweit auch dann noch besteht, wenn die Entscheidung über die Aufenthaltsverfestigung konkret ansteht. Denn in diesem Zusammenhang vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, es genüge in diesem Verfahrensstadium inzident festzustellen, dass auf der Grundlage eines früheren Antrages für den damaligen Zeitraum ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestanden habe; einer ausdrücklichen Erteilung einer befristeten Erlaubnis für die fragliche Zeit bedürfe es zur Annahme der erforderlichen Verfestigungsdauer indes nicht, weil dies auf eine reine Förmlichkeit hinauslaufen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998, a.a.O.). Wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung trotz dieser Möglichkeit, im Ergebnis auch ohne ausdrückliche rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anspruchszeiten bei der Entscheidung über die Verfestigung des Aufenthalts gutgeschrieben zu bekommen, Rechtsschutz für eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eröffnet, so erkennt sie damit ersichtlich das nahe liegende Interesse des betroffenen Ausländers an, bereits frühzeitig Klarheit darüber zu gewinnen, wann die erforderliche Aufenthaltszeit für eine weitere Verfestigung seines Aufenthalts erreicht sein wird, und damit nicht möglicherweise jahrelang auf Spekulationen angewiesen zu sein. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass diesem schützenswerten Interesse erhebliche verwaltungstechnische Belange entgegenstehen könnten. Vielmehr erscheint es aus Behördensicht deutlich effizienter, in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer letztlich erfolgreichen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis verbindlich den Zeitpunkt des Gültigkeitsbeginns festzulegen, statt dies später unter Begutachtung gegebenenfalls Jahre zurückliegender Umstände nachholen zu müssen. Dass damit ein deutlicher Zusatzaufwand verbunden wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar oder vorgebracht. Demgegenüber fällt nicht durchgreifend ins Gewicht, dass die vergangenheitsbezogene Erteilung des fraglichen Aufenthaltstitels schlussendlich nur in einem Teil der Fälle von Bedeutung sein wird. Auf dieser Grundlage ist am Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht zu zweifeln, da die Dauer des Besitzes seiner Aufenthaltserlaubnis u.a. – wie der Kläger zu Recht geltend macht – für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von Bedeutung sein kann (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Klage ist auch nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO begründet. Der Beklagte ist zu verpflichten, die für die Vergangenheit beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Deren Versagung ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt. Er hat einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum ab deren Beantragung bis zu der erfolgten Erteilung. Der Kläger erfüllte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Oktober 2011 die Anspruchsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung der Personensorge für sein deutsches Kind gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei erst auf der Grundlage der am 26. Januar 2012 ausgestellten Geburtsurkunde, die den Kläger erstmals als Vater des deutschen Kindes auswies, möglich gewesen. Der Kläger hat die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter durch die Beurkundung vor einem Notar schon am 11. Oktober 2011 wirksam nach den einschlägigen Bestimmungen (vgl. §§ 1592 ff. BGB) anerkannt. Die Anerkennung der Vaterschaft entfaltet von Gesetzes wegen bindende Wirkung für und gegen alle, und zwar mit dem Zeitpunkt der Beurkundung der letzten nötigen Zustimmungserklärung (vgl. Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 1594 BGB, Rn. 14). Insbesondere bedarf es keiner Umsetzung der Anerkennung der Vaterschaft in Gestalt der Eintragung des Vaters im Personenstandsregister (vgl. VG Halle, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 1 A 165/10 –, juris), geschweige denn durch die Beischreibung einer Geburtsurkunde des Kindes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Zulassungsgründe des §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, serbischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Mit am 12. Oktober 2011 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben selben Datums beantragte der Kläger die "rückwirkende" Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Zur Begründung machte er geltend, die Vaterschaft für ein am 16. Dezember 2010 geborenes deutsches Kind anerkannt und das Sorgerecht (mit)übernommen zu haben. Zum Beleg reichte der Kläger notariell beurkundete Erklärungen des Klägers und der Kindesmutter vom 11. Oktober 2011 zum Vaterschaftsanerkenntnis und zur Übernahme der gemeinsamen Personensorge ein. Nachdem der Kläger auf behördliche Anforderung eine ihn als Vater ausweisende Geburtsurkunde des Kindes vom 26. Januar 2012 übersandt hatte, erhielt der Kläger einen Vorsprachetermin für den 27. Februar 2012. Mit Bescheid vom 23. Februar 2012 kündigte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten an, dem Kläger bei der Vorsprache einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Die Anspruchsvoraussetzungen seien mit der Beischreibung des Klägers als Vater in der Geburtsurkunde des Kindes nunmehr erfüllt. Für eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei ein im Einzelfall konkretisierbares schutzwürdiges Interesse erforderlich. Ein solches ergebe sich nicht bereits aus der allein theoretischen Möglichkeit einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidungserheblichkeit in der Zukunft, etwa unter Verweis auf die möglicherweise frühere Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Das erforderliche konkrete schutzwürdige Interesse habe der Kläger nicht dargelegt. Am 27. Februar 2012 wurde dem Kläger wie angekündigt die Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 26. Februar 2015 erteilt. Gegen die Versagung der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit der bereits am 22. Juni 2012 zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch für den Zeitraum von der Beantragung bis zur Erteilung. Zur Begründung bringt er vor, das schutzwürdige Interesse an der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ergebe sich insbesondere daraus, dass die Zeitdauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis von Bedeutung sein könne für die weitere Aufenthaltsverfestigung in Gestalt einer Niederlassungserlaubnis. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 12. Oktober 2011 bis zum 26. Februar 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, sowie die Ausländerakte, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.