Urteil
15 K 58.12
VG Berlin 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1030.15K58.12.0A
2mal zitiert
3Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wendet sich ein ausgewiesener Ausländer mit seinem Hauptantrag schon gegen die Berechtigung der Ausweisung als solche, ist mangels anderer konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er für den eingetretenen Fall, dass er damit nicht durchdringt, jedenfalls eine umgehende Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung begehrt.(Rn.25)
2. Die Befristung der Ausweisung ist allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen.(Rn.26)
3. Sie ist bei fehlerhafter behördlicher Festsetzung unmittelbar vom Gericht festzusetzen.(Rn.26)
4. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, bzw. - im Falle einer generalpräventiv motivierten Ausweisung - wie lange der Betroffene vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss, damit die notwendige generalpräventive Wirkung erzielt werden kann.(Rn.26)
5. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh (juris: EUGrdRCh), Art. 8 EMRK (juris: MRK) messen und ggf. relativieren lassen.(Rn.26)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf die Dauer von drei Jahren zu befristen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wendet sich ein ausgewiesener Ausländer mit seinem Hauptantrag schon gegen die Berechtigung der Ausweisung als solche, ist mangels anderer konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er für den eingetretenen Fall, dass er damit nicht durchdringt, jedenfalls eine umgehende Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung begehrt.(Rn.25) 2. Die Befristung der Ausweisung ist allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen.(Rn.26) 3. Sie ist bei fehlerhafter behördlicher Festsetzung unmittelbar vom Gericht festzusetzen.(Rn.26) 4. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, bzw. - im Falle einer generalpräventiv motivierten Ausweisung - wie lange der Betroffene vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss, damit die notwendige generalpräventive Wirkung erzielt werden kann.(Rn.26) 5. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh (juris: EUGrdRCh), Art. 8 EMRK (juris: MRK) messen und ggf. relativieren lassen.(Rn.26) Der Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf die Dauer von drei Jahren zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm die Kammer mit Beschluss vom 4. April 2012 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, war unschädlich, da mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, auch im Falle des Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden zu können. Der ausdrücklich (allein) auf die Aufhebung der Ausweisung gerichtete Klageantrag ist im Rahmen der gebotenen gerichtlichen Auslegung (§ 88 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass damit zugleich – als minus – für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein Hilfsantrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen verbunden ist. Auf diese Weise wird dem seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 aus dem materiellen Recht folgenden Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen prozessrechtlich Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen eingehend BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris). Anhaltspunkte dafür, dass diese Auslegung vorliegend ausnahmsweise dem Klagebegehren nicht entspricht, liegen nicht vor. In dieser Ausdeutung hat die Klage (nur) in dem tenorierten Umfang Erfolg. Soweit sie mit ihrem Hauptantrag als zulässige Anfechtungsklage gegen die Ausweisung gerichtet ist, ist sie unbegründet. Der Kläger kann die Aufhebung der Ausweisung nicht begehren, weil diese rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Danach kann ein Ausländer u.a. ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger mit seinen mehrfachen Straftaten. Die danach im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung, den Kläger auszuweisen, begegnet im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (§ 114 S. 1 VwGO) keinen Bedenken. Dabei hat der Beklagte beanstandungsfrei berücksichtigt und abgewogen, dass einerseits infolge des kontinuierlichen strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Klägers bei gleichzeitiger Inanspruchnahme staatlicher Transferleistungen ein gewichtiges öffentliches spezial- wie generalpräventives Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht und andererseits nach Aktenlage und mangels entsprechenden Vorbringens gewichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet und/oder gegen dessen Rückkehr nach Vietnam nicht zu erkennen sind. Im Einzelnen wird insoweit auf die Darlegungen im angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO), denen der Kläger auch nicht entgegengetreten ist. Das damit zur Entscheidung stehende Verpflichtungsbegehren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Auch insoweit ist die Klage zulässig. Insbesondere ist unschädlich, dass hinsichtlich der Befristung kein Verwaltungsverfahren durchgeführt, ja nicht einmal ein Befristungsantrag bei der Behörde gestellt worden ist. Das Prozessrecht muss gewährleisten, dass der Ausländer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird. Daher ist im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Verpflichtungsantrag ist teilweise begründet. Der Beklagte ist nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von drei Jahren zu befristen. Eine Befristungsentscheidung hat der Beklagte nicht vorgenommen. Insbesondere ist sie auch nicht in dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 im hiesigen Verfahren zu erblicken. Dieser enthält zwar die behördliche Einschätzung der Verhältnismäßigkeit eines Befristungszeitraums von drei Jahren, eine regelnde Entscheidung im Sinne eines Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 VwVfG) ist darin aber nicht zu sehen. Der Anspruch auf die Befristung der von § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG statuierten Wirkungen der Ausweisung dem Grunde nach folgt aus § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Danach werden die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet. Wie geschildert ist insoweit unschädlich, dass der Antrag nicht vorprozessual bei der Behörde, sondern erst – konkludent – im gerichtlichen Verfahren betreffend die Ausweisung gestellt wurde. Ist der Befristungsantrag damit begründet, gilt dies für die Bemessung der Frist nur teilweise. Insoweit ist das Klagebegehren als auf eine Befristung mit sofortiger Wirkung gerichtet auszulegen. Da der Kläger sich mit seinem Hauptantrag schon gegen die Berechtigung der Ausweisung als solche wendet, ist mangels anderer konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er für den eingetretenen Fall, dass er damit nicht durchdringt, jedenfalls eine umgehende Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung begehrt. Diesem Ansinnen kann das Gericht nicht folgen. Es hält vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG eine Frist von drei Jahren für angemessen. Die Bemessung der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, juris) und ist gegebenenfalls – bei fehlerhafter oder (wie hier) unterbliebener behördlicher Fristbestimmung – vom Gericht selbst festzulegen. Sie darf fünf Jahren nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, bzw. – im Falle einer generalpräventiv motivierten Ausweisung – wie lange der Betroffene vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss, damit die notwendige generalpräventive Wirkung erzielt werden kann. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2012 und 10. Juli 2012, jeweils a.a.O.). Hieran gemessen ist in Einklang mit der Einschätzung des Beklagten eine dreijährige Befristung der Wirkungen der Ausweisung angemessen. Von dem Kläger geht eine hohe Wiederholungsgefahr aus. Nahezu mit Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist er straffällig geworden. In der Folge musste er mehrfach wegen gleichartiger Eigentumsdelikte sowie dem Handel mit unversteuerten/unverzollten Zigaretten belangt werden. Die prognostische Indizwirkung dieses augenscheinlich verinnerlichten strafbaren Verhaltens wird nicht spürbar dadurch geschmälert, dass aus dem Zeitraum seit der letzten Straftat aus dem Jahr 2009 keine neuerlichen Verstöße bekannt geworden sind. Dass dem nachprüfbar eine Abkehr von dem vorangegangenen Fehlverhalten zugrundeliegt, lässt sich weder den Akten noch einer Darlegung des Klägers, der sich im gesamten die Ausweisung betreffenden – behördlichen wie gerichtlichen – Verfahren inhaltlich nicht geäußert hat, entnehmen. Zudem besteht angesichts des gerichtsbekannt erheblichen Ausmaßes des illegalen Handels mit unversteuerten/unverzollten Zigaretten ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, zur Abschreckung anderer Ausländer ausgewiesene ausländische Straftäter für einen nicht unerheblichen Zeitraum vom Bundesgebiet fernzuhalten. Demgegenüber sind schutzwürdige Belange im oben aufgezeigten Sinne, die eine Beschränkung des danach angemessenen Befristungszeitraums gebieten würden, nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. Der Kläger ist erst als Volljähriger eingereist und hält sich hier – illegal – erst seit sechs Jahren auf. Für schützenswerte persönliche Bindungen im Bundesgebiet besteht nach Aktenlage kein Anhaltspunkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das Gericht gewichtet den gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsantrag mit 4/5 und den auf Befristung zielenden Verpflichtungsantrag mit 1/5. Da der Kläger mit seinem Hilfsantrag nur zum Teil obsiegt, hat er 9/10 der Kosten zu tragen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O.); die weitergehende Ansicht, wonach dem Teilobsiegen nach § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO keine kostenrelevante Bedeutung zukommen soll (so die Rechtsprechung der 21. Kammer des VG Berlin; z.B. Urteil vom 15. Oktober 2012 – VG 21 K 479.11), teilt das Gericht nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG – auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Zwar wird grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit – wie hier – eine Entscheidung über ihn ergeht. Indes ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dies ist hier der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 –1 C 19.11 –, bverwg.de). Durch die Einbeziehung des Hilfsantrages wird der Streitstoff nicht verändert, da der Befristungsanspruch vollumfänglich auf dem gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsbegehren aufbaut (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O.). Der Kläger wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung. Der Kläger, ein 1987 geborener vietnamesische Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2006 ins Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde im September 2006 als offensichtlich unbegründet bestandskräftig abgelehnt. Seitdem wird der Kläger wegen Passlosigkeit geduldet. Der Kläger wurde von dem Amtsgericht Tiergarten wie folgt strafrechtlich belangt: Urteil vom 9. März 2007: Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (Tatzeit Mai 2006); Urteile vom 15. März 2007 und 4. Mai 2007 zu einer nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen wegen Diebstahls bzw. Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Tatzeiten November bzw. Dezember 2006); Urteil vom 5. Oktober 2007 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 4. Mai 2007 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei (Tatzeit März 2007); Strafbefehl vom 4. April 2011 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Hinterziehung der Tabaksteuer (Tatzeit März 2009). Nachdem der Kläger auf eine entsprechende Anhörung nicht reagiert hatte, wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Kläger mit Bescheid vom 10. Januar 2012 (Zustellung 12. Januar 2012) aus der Bundesrepublik Deutschland aus. In Anbetracht der wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers falle die Abwägung des spezial- wie generalpräventiven öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik zulasten des Klägers aus. Mit der am 13. Februar 2012 (Montag) erhobenen und ohne Begründung gebliebenen Klage wendet sich der Kläger gegen seine Ausweisung. In der Klageschrift wird der Antrag angekündigt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 10. Januar 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Befristungszeitraum von drei Jahren verhältnismäßig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.