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Urteil

15 K 42.10 V

VG Berlin 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0712.15K42.10V.0A
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Leitsätze
1. Der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und damit gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG auch eines nationalen Visums nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderliche Antrag unterliegt keinen normierten Formanforderungen, so dass die Antragstellung auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen kann.(Rn.19) 2. Ist davon auszugehen, dass die Ausübung der elterlichen Sorge bezüglich eines nichtehelichen Kindes nach dem maßgeblichen common law der Mutter zusteht, hindert die Annahme einer hierin liegenden alleinigen Personensorgeberechtigung im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG nicht, dass der andere Elternteil das Recht hat, eine gerichtliche Entscheidung über die Sorgeberechtigung einzufordern.(Rn.26) 3. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt werden. Die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in diesem Sinne zukünftig auf Dauer gesichert ist, ist hierbei erforderlich.(Rn.38)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Lagos vom 21. Oktober 2009 verpflichtet, dem Kläger ein nationales Visum zum Zwecke des Kindernachzuges zu seiner Mutter zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und damit gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG auch eines nationalen Visums nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderliche Antrag unterliegt keinen normierten Formanforderungen, so dass die Antragstellung auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen kann.(Rn.19) 2. Ist davon auszugehen, dass die Ausübung der elterlichen Sorge bezüglich eines nichtehelichen Kindes nach dem maßgeblichen common law der Mutter zusteht, hindert die Annahme einer hierin liegenden alleinigen Personensorgeberechtigung im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG nicht, dass der andere Elternteil das Recht hat, eine gerichtliche Entscheidung über die Sorgeberechtigung einzufordern.(Rn.26) 3. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt werden. Die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in diesem Sinne zukünftig auf Dauer gesichert ist, ist hierbei erforderlich.(Rn.38) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Lagos vom 21. Oktober 2009 verpflichtet, dem Kläger ein nationales Visum zum Zwecke des Kindernachzuges zu seiner Mutter zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 30. September 2010 als Einzelrichter und mit Zustimmung der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§§ 6 Abs. 1; 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO begründet. Die Beklagte zu verpflichten, das beantragte Visum zum Zwecke des Kindernachzuges zu erteilen. Die Versagung des Visums ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt. Er hat im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Der Anspruch auf Erteilung des Visums zum Kindernachzug folgt aus § 32 Abs. 3 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis - und vor der Einreise gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ein Visum - zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Außerdem müssen zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels erfüllt sein (§§ 5, 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Das Nachzugsbegehren ist insoweit nicht vorrangig nach der Vorgängerregelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 Ausländergesetz (AuslG) zu prüfen. Die Mutter des im Jahr 1991 geborenen Klägers hat sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Damit gilt nach § 104 Abs. 3 AufenthG hinsichtlich der personen- und familienbezogenen Nachzugsvoraussetzungen weiterhin § 20 AuslG, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsposition. Dies ist hier der Fall, da § 32 Abs. 3 AufenthG bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis vermittelt, während § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG den Nachzug zu einem allein sorgeberechtigten Elternteil in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris). Die gesetzliche Altersgrenze von 16 Jahren ist eingehalten, denn zum insoweit ausschlaggebenden Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BVerwG, a.a.O.) hatte der Kläger das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Dabei hat das Gericht im Sinne von § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger den Antrag am 7. November 2007 und damit vor seinem 16. Geburtstag am 11. November 2007 gestellt hat. Der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und damit gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG auch eines nationalen Visums nach § 81 Abs. 1 AufenthG erforderliche Antrag unterliegt – anders als der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums (vergleiche insoweit jetzt Art. 9 ff. Visakodex) – keinen normierten Formanforderungen (vgl. auch Nr. 81.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). Die Antragstellung kann daher auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erfolgen. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass das Verhalten des Ausländers nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung in diesem Sinne zu verstehen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Juli 2009 – 18 B 1661/08 –, juris; Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, Rn. 7; auch BVerwGE 138, 371) und demzufolge ein Begehren auf die Erteilung eines Visums zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet erkennen lässt (vgl. Nr. 81.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). Bei Anlegung dieses Maßstabes hält es das Gericht für erwiesen, dass von einem Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums am 7. November 2007 auszugehen ist. Der Kläger respektive seine Mutter L waren von der Ausländerbehörde im Vorfeld auf die Bedeutung des 16. Geburtstages des Klägers für die Rechtsgrundlage eines Visums zum Familiennachzug hingewiesen worden. Sie wussten also, dass es wichtig war, den Antrag vor dem 11. November 2007 zu stellen. Entsprechend hatten sie auch einen insoweit rechtzeitigen Vorsprachetermin am 7. November 2007 bei dem Generalkonsulat vereinbart. Zudem war der Rückflug von Frau L nach Deutschland für den 16. November 2007 gebucht, so dass kaum zu erwarten war, bei Versäumung des vorgesehenen Termins rechtzeitig vor diesem Abflug einen Ersatztermin zu erhalten. Bei dieser Ausgangslage erscheint es von vornherein lebensnah, dass der Kläger und L den vereinbarten Vorsprachetermin am 7. November 2007 auf jeden Fall wahrnehmen wollten. Dass dies dann auch geschehen ist, belegt zur Überzeugung des Gerichts die Aussage der als Zeugin vernommenen L. Auch wenn die Zeugin ein ersichtliches Eigeninteresse am Gegenstand ihrer Vernehmung hatte, erschien sie dem Gericht glaubwürdig und ihre Aussage glaubhaft. Ihre Einlassung war detailreich, widerspruchsfrei und durchaus plausibel. Danach soll die Sachbearbeiterin des Generalkonsulats die Vorsprache der Schuldirektorin, der Frau L das Sorgerecht auf Zeit übertragen hatte, für erforderlich gehalten haben. Darauf hingewiesen, dass diese in den USA weile, habe die Sachbearbeiterin gefordert, es müsse die Lehrerin vorsprechen, der die Direktorin für diese Zeit das Sorgerecht gegeben habe. Es habe dann eine ganze Zeit gedauert, bis die Lehrerin informiert worden und aus der ungefähr zweieinhalb Autostunden entfernt liegenden Schule eingetroffen sei. Als man dann gemeinsam wieder bei der Sachbearbeiterin vorgesprochen habe, habe diese aus ihr – der Zeugin – nicht erklärlichen Gründen die Aufnahme eines Antrages verweigert, weil es inzwischen zu spät geworden sei. Es erscheint dem Gericht denkbar, dass bei der Antragstellung die Vorsprache der Person, der die Betreuung des minderjährigen Antragstellers übertragen worden war, für erforderlich gehalten wurde. Ferner hält es das Gericht für durchaus möglich, dass eine Sachbearbeitung, die aus behördlicher Sicht während eines vereinbarten Vorsprachetermins nicht erfolgen konnte, danach zu vorgerückter Stunde – ohne neuerlichen Termin – nicht nachgeholt wird. Diesem Szenario ist die Beklagte auch nicht ausdrücklich entgegengetreten. Die Darstellung der Zeugin zu Grunde gelegt ist zweifelsfrei, dass in dem Verhalten des Klägers und der ihn vertretenden Frau L am 7. November 2007 eine ausdrückliche, wenn auch mündliche Antragstellung auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu sehen ist. Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Dabei erfordern Fälle der vorliegenden Art, bei denen der Zeitpunkt des Visumsantrages für die tatbestandliche Altersgrenze maßgeblich ist, dass die weiteren tatbestandlichen Nachzugsvoraussetzungen im Zeitpunkt sowohl des Erreichens der Altersgrenze als auch der gerichtlichen Entscheidung erfüllt sind (BVerwG, a.a.O.). Die Mutter des Klägers L, die seit Mai 2007 also auch im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers - im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, ist allein personensorgeberechtigter Elternteil. Dies ist für die Zeit nach der gerichtlichen Sorgerechtsübertragung vom 18. März 2009 unstreitig. Bereits zuvor und damit im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers am 11. November 2007 war Frau L aber im alleinigen Besitz der Personensorgeberechtigung. Das Gericht folgt insoweit dem Ergebnis des Sachverständigen, das dieser in dem zum nigerianischen Sorgerecht eingeholten Rechtsgutachten vertritt. Für die rechtliche Beurteilung der Sorgerechtsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt ist das nigerianische Recht maßgeblich. Ob sich dies aus Art. 21 EGBGB oder – rückwirkend – aus Art. 16 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Haager Kinderschutzübereinkommens ergibt, kann dabei dahinstehen. Überzeugend weist der Gutachter nach, dass der Child's Rights Act 2003 – CRA –, der im nigerianischen Bundesstaat Lagos im Mai 2007 in Kraft trat, in dem einschlägigen Kap. VIII keine Regelung dazu enthält, wem die elterliche Sorge über ein nichteheliches Kind zusteht. Insbesondere ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass eine solche Bestimmung weder ausdrücklich noch konkludent in Art. 69 CRA getroffen ist (a.A. VG Berlin, Urteil vom 21. August 2008 – VG 38 V 12.08 –, juris). Darin wird dem zuständigen Familiengericht (nur) die Befugnis gegeben, die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Verteilung der elterlichen Sorge zu treffen; nicht geregelt oder vorausgesetzt ist indes, wem die elterliche Verantwortung zusteht, bevor ein solcher Beschluss ergeht. Dieser Auffassung hat sich im Übrigen augenscheinlich auch die Beklagte mittlerweile angeschlossen. Der Gutachter hat ebenso plausibel dargetan, dass es auch sonst keine im nigerianischen Recht kodifizierten Regelungen zur Bestimmung der Sorgeberechtigung in Bezug auf ein nichteheliches Kind gibt. Auf dieser Grundlage hat der Gutachter überzeugend dargelegt, dass sich die Bewertung, wem das Personensorgerecht im Hinblick auf ein nichteheliches Kind zusteht vorrangig nach wie vor nach dem in Nigeria übernommenen englischen common law richtet. Auch insoweit teilt die Beklagte die Ansicht des Gutachters. Dies gilt auch soweit der Gutachter feststellt, dass im alten common law der Grundsatz galt, ein nichteheliches Kind sei niemandes Kind ("filius nullius“). Das Gutachten spricht im Anschluss davon, dass im Laufe des 19. Jahrhunderts in der englischen Gerichtspraxis dennoch klargestellt worden sei, dass "prima facie" die Mutter die elterliche Sorge ausüben dürfe. Das Gericht folgt der Einschätzung des Gutachters, dass die Stellung der Mutter damit diejenige einer allein Personensorgeberechtigten im aufenthaltsrechtlichen Sinne ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitzt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, wenn er "allein" sorgeberechtigt ist, dem anderen Elternteil also bei der Ausübung des Sorgerechts keine substanziellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes (BVerwG, Urteile vom 07. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 und BVerwG 1 C 28/08 - sowie Urteil vom 1. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 32/08 -, alle juris). Die Beklagte meint, die der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach dem common law zugebilligte Stellung erfülle diese Anforderungen nicht, da sie nur "prima facie" also "nach erstem Anschein" und damit widerlegbar die Ausübung des Sorgerechts ermögliche. Dieser Auffassung folgt das Gericht nicht. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung Nash (1883) – 10 Q B D. 454 –, auf die der Gutachter unter Bezugnahme auf Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Nigeria (Stand: 31. Oktober 1982) als Grundlage des mütterlichen "prima facie Sorgerechts" rekurriert, insoweit ungenau wiedergegeben ist. Darin ist nämlich von dem „natürlichen Anspruch auf das Sorgerecht“ („natural right to its custody“) der Mutter eines nichtehelichen Kindes die Rede (vgl. “The law reports 1881 to 1885“, Sp. 667, http://archive.org/stream/cu31924017175864#page/n537/mode/2up). Dass dieses Recht allein auf einer „prima facie“ vermuteten tatsächlich gelebten Beziehung zwischen Mutter und Kind beruhen und deshalb mit einer solchen stehen und fallen sollte, ist nicht erkennbar und wird durch den damals zu entscheidenden Sachverhalt gerade widerlegt. Denn dort hatte die Mutter ihr Kind kurz nach der Geburt aus den Händen gegeben und forderte es – erfolgreich – nach sieben Jahren zurück. Im Übrigen hat sich die rechtliche Stellung der Mutter eines nichtehelichen Kindes im englischen Recht nachfolgend weiter verfestigt, so dass ihre grundsätzlich alleinige elterliche Verantwortung nicht (mehr) in Frage gestellt wurde (vgl. Turner/Davis-Ferid, Englisches Familienrecht, 1983, Seite 138; Breuer, Der englische Children Act 1989 und die Ausweitung des Selbstbestimmungsrechts der Familie, 1998, Seite 75, 86). Ist danach davon auszugehen, dass die Ausübung der elterlichen Sorge bezüglich eines nichtehelichen Kindes nach dem maßgeblichen common law der Mutter zusteht, hindert die Annahme einer hierin liegenden alleinigen Personensorgeberechtigung im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG nicht, dass der andere Elternteil das Recht hat, eine gerichtliche Entscheidung über die Sorgeberechtigung einzufordern. Dies schon deshalb nicht, weil der allein maßgebliche Umfang der zustehenden Rechte nicht davon abhängt, wie beständig diese sind. Wenn die Beklagte weitergehend aus dem vermeintlich schwachen, da nicht abgesicherten Sorgerecht der Mutter eine inhaltliche Beschränkung dergestalt herleitet, dass für rechtlich relevante Entscheidungen ( z.B. die Ausreise des Kindes in ein anderes Land) eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung erforderlich sei, ist hierfür weder ein rechtlicher Ansatzpunkt genannt noch sonst erkennbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch übereinstimmt mit der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters nicht nachgewiesen, dass eine Legitimation des Kindes erfolgte, die zu einer rechtlichen Teilhabe des Kindesvaters an der Personensorgeberechtigung führte. Aus den Regelungen des anwendbaren englischen Rechts kann sich für den vorliegenden Fall keine Beteiligung des Vaters am Sorgerecht in Bezug auf den Kläger herleiten lassen. Nur eine nachträgliche Heirat der Eltern oder eine Eintragung des Vaters im Geburtenregister – an beidem fehlt es vorliegend – kann danach dessen sorgerechtliche Verantwortung herbeiführen; dagegen reicht es hierfür nicht aus, dass die Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben (vgl. Breuer, a.a.O., Seite 86 f.; Ellger, Englisches Kindschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der nichtehelichen Kinder, in: Kindschaftsrecht im Wandel, 1994, Seite 422 f.). Deshalb ist auch die weitere Erwägung der Beklagten, dem leiblichen Vater könne durch das Zusammenleben ein prima-facie-Sorgerecht im oben genannten Sinne zukommen, nicht zutreffend. Auch von einer Legitimation des Kindes aufgrund nigerianischem Stammesgewohnheitsrechtes kann nicht ausgegangen werden. Insoweit hat der Gutachter in Übereinstimmung mit der zugänglichen Literatur (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O.,Seite 4; Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Stand: Juli 2004, Nigeria, Seite 7; Nwogugu, Family Law in Nigeria, 1990, Seite 294 ff.) dargelegt, dass rechtswirksames Stammesrecht in Nigeria existiert und zum anderen (teilweise) eine Legitimation eines nichtehelichen Kindes durch Anerkennung seitens des Vaters ermöglicht. Dabei weist der Gutachter indes darauf hin, dass es in Nigeria etwa 200-300 verschiedene Stämme mit eigenem Stammesgewohnheitsrecht gibt, das jeweils nur auf die dem jeweiligen Stamm angehörigen Personen Anwendung findet. Ob es danach überhaupt mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Aufklärungsmitteln erfolgversprechend möglich wäre, eine etwaige Stammeszugehörigkeit insbesondere des Vaters des Klägers, dessen Aufenthalt nicht bekannt ist, und nachfolgend etwaige stammesrechtliche Regeln zur elterlichen Anerkennung eines Kindes zu ermitteln, erscheint zweifelhaft, kann im Ergebnis aber offen bleiben. Denn jedenfalls lässt sich eine Anerkennung des Klägers als eigenes Kind seitens des Kindesvaters nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme einzelne Handlungen, die als Anerkenntnis zu werten seien, aufgezeigt. Für deren Vorliegen ist hier nichts erkennbar. Allerdings ist der Beklagten in ihrer diesbezüglichen Gutachtenkritik beizupflichten. Denn der Gutachter stützt sich insoweit erkennbar allein auf eine im Internet abrufbare Bachelorarbeit einer nigerianischen Studentin. Dies dürfte als verlässliche Quelle nicht ausreichen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass andere Möglichkeiten der Vaterschaftsanerkennung ausscheiden. Dennoch bedarf es keiner weiteren Überprüfung, in welcher Weise im Einzelnen eine solche Anerkennung nach den verschiedenen stammesrechtlichen Vorgaben rechtswirksam erfolgen kann. Denn das Gutachten und die sonstigen vorliegenden Erkenntnisquellen in der Rechtsliteratur gehen übereinstimmend und plausibel davon aus, dass es zwar keines formgebundenen Anerkennungsaktes, aber jedenfalls eines Verhaltens bedarf, das eindeutig nach außen hin auf ein Anerkenntnis seitens des Vaters schließen lässt (vgl. Nwogugu, a.a.O., Seite 295 ff.); ein solches kann offenbar (jedenfalls nach den Regeln einzelner Stämme) auch in der Aufnahme des Kindes in den Haushalt und Behandlung des Kindes wie ein eheliches gesehen werden (Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O.,Seite 21; Brandhuber/Zeyringer, a.a.O.). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es kann entgegen der Auffassung des Beklagten schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein – so die Beklagte – dreijähriges oder auch nur überhaupt aussagekräftig langzeitiges Zusammenleben des Kindesvaters mit dem Kläger und L festgestellt werden. L hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt, mit dem Vater ihrer Kinder zu keiner Zeit zusammengelebt zu haben. Auch der damalige Vermieter der Wohnung von L hat gegenüber dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeschalteten Vertrauensanwalt lediglich von einer kurzen Zeitspanne ("short period“) des Zusammenlebens berichtet. Selbst wenn aber die Zeugin – was diese auf Vorhalt ausdrücklich verneint hat – gegenüber dem Vertrauensanwalt in einem Telefongespräch bekundet haben sollte, mit dem Kindesvater nach der Geburt des zweiten Kindes von 1995-1998 zusammengelebt zu haben, und diese Angabe zuträfe, wäre damit kein Anerkennungsakt hinlänglich belegt. Für Ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Beklagte erfolglos auf die Darstellung in Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O.,Seite 21. Dort wird – wie bereits zitiert – nicht das Zusammenleben als solches als ausreichender Anerkennungsakt erachtet, sondern darüber hinaus die Behandlung des Kindes wie ein eheliches als Zeichen der Anerkennung der Vaterschaft gefordert. Auch das Gericht hält ein solches zusätzliches Bekenntnis für erforderlich. Das Zusammenleben mit einem Partner, der bereits ein ebenfalls im Haushalt lebendes Kind hat, dokumentiert nämlich für sich genommen nicht bereits, das Kind als eigenes anzuerkennen. Ein Anzeichen geschweige denn ein Beleg dafür, dass der Kindesvater sich zu dem Kläger als eigenes Kind bekannt hat, ist indes nicht feststellbar. Vielmehr deutet der Umstand, dass der Vater auch bei der Geburt seines zweiten Kindes 1995 nicht in das Geburtsregister als Vater eingetragen wurde, eher darauf hin, dass er (weiterhin) seinen Kindern gegenüber keine elterliche Verantwortung übernehmen wollte. Da – wie geschildert – die anspruchsbegründende alleinige Sorgeberechtigung von L vorlag und deren Verlust infolge einer Beteiligung des Vaters an der Sorgeberechtigung folglich anspruchsvernichtend wäre, ist der Kläger diesbezüglich nicht materiell beweisbelastet. Ist damit der Verlust des alleinigen Personensorgerechts von L nicht erwiesen, geht dies zulasten der Beklagten. Auch aus der Tatsache, dass das nigerianische Gericht mit dem Beschluss vom 18. März 2009 das Sorgerecht L übertrug, kann nicht gefolgert werden, dass es nicht schon zuvor L allein zustand. Bereits aus dem Umstand, dass als Antragsgegner der in der Geburtsurkunde des Klägers als Vater ausgewiesene, aber längst verstorbenen Großvater mütterlicherseits betrachtet wurde, folgt, dass das Gericht augenscheinlich nicht davon ausging, es gebe neben L einen weiteren Personensorgeberechtigten. Im Gegenteil spricht auch die augenscheinlich pro forma erfolgte - alleinige - Aufnahme des verstorbenen Großvaters als Antragsgegner in diesem Sorgerechtsverfahren dafür, dass auch das nigerianische Gericht nicht in Erwägung zog, dass dem nicht in der Geburtsurkunde ausgewiesenen leiblichen Vater sorgerechtliche Befugnisse zukämen. Liegen damit die speziellen Voraussetzungen des Kindernachzugs nach § 32 Abs. 3 AufenthG vor, sind auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), im Zeitpunkt sowohl des Erreichens der Altersgrenze im November 2007 als auch der gerichtlichen Entscheidung erfüllt. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Satz 1, 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt werden. Erforderlich ist die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in diesem Sinne zukünftig auf Dauer gesichert ist (BVerwG, InfAuslR 2009, 270). Die verlangte Existenzsicherung kann nicht allein aufgrund einer punktuellen Betrachtung beurteilt werden. Aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses. Hierzu ist der voraussichtliche Unterhaltsbedarf mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu vergleichen, wobei sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens bei erwerbsfähigen Ausländern grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB II - richtet (BVerwG, NVwZ 2009, 249; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - OVG 3 B 9.08 -, juris). Bei Anlegung dieses Maßstabes war bzw. ist der Lebensunterhalt des Klägers im November 2007 als auch heute mit den Einkünften von L und dem Stiefvater des Klägers, dessen Beiträge zum Haushaltseinkommen in vollem Umfang zu berücksichtigen sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 13 V 54.06 –, juris, gesichert. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass das Gericht insoweit von näheren Erläuterungen absieht. Es besteht lediglich Veranlassung darauf hinzuweisen, dass der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine saisonal wiederkehrende, für sich genommen indes jeweils befristete Beschäftigung bei der Prognose der Lebensunterhaltssicherung zu behandeln ist, nicht weiter nachgegangen werden muss. Allerdings war L im November 2007 lediglich (wiederholt) als Saisonarbeiterin bis zum Ende der Weihnachtssaison für den Gebäckproduzenten, bei dem sie nunmehr unbefristet vollzeitbeschäftigt ist, tätig. Etwaige Zweifel, ob die Einkünfte auch außerhalb dieser saisonalen Beschäftigung durch Arbeitslosengeld und/oder sonstiges berücksichtigungsfähiges Einkommen unterhaltssichernde Höhe erreichen würden, haben sich in der Folgezeit – rückschauend – nicht bewahrheitet. Das Gericht ist nicht gehindert, die Frage der damaligen Sicherung des Lebensunterhalts anstatt der zum damaligen Zeitpunkt nur möglichen Prognose nunmehr (ungleich aussagekräftiger) anhand der – infolge des Zeitablaufs zugänglichen – tatsächlichen Entwicklung zu bewerten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Zulassungsgründe des §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, nigerianischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzuges zu seiner in Deutschland lebenden Mutter L. Der Kläger wurde am 11. November 1991 als nichteheliches Kind nigerianischer Eltern im nigerianischen Bundesstaat Lagos geboren. In der Geburtsurkunde ist als Vater des Klägers dessen Großvater mütterlicherseits eingetragen. Der Kläger wuchs bei seiner Mutter L in Lagos auf. 1995 wurde der Bruder des Klägers geboren. Ob der Vater – beider Kinder – mit Mutter und Kind(ern) überhaupt und wenn ja für welchen Zeitraum zusammenlebte, ist unklar geblieben; jedenfalls ab 1998 war der Kindesvater unbekannten Aufenthalts. Nachdem L Anfang 2003 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte, kam sie im Wege des Ehegattennachzugs im Frühjahr 2003 nach Deutschland, wo sie seitdem – seit Mai 2007 mit einer Niederlassungserlaubnis – lebt. Ihre beiden Kinder gab sie mit einer eidesstattlichen Erklärung vom 16. April 2003 in die Obhut ("gave the custodial rights to") der Leiterin der Schule, die der Kläger seit dem Jahr 2000 besuchte. Im Jahr 2005 beantragten der Kläger und sein Bruder die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzuges. Der Antrag blieb erfolglos, da die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen werden konnte. Im Juli 2007 bat L die zuständige Ausländerbehörde zu überprüfen, ob sie angesichts der nunmehr erhöhten Einkünfte der Eheleute einem neuerlichen Antrag auf Familienzusammenführung zustimmen würde. Ende Juli 2007 wies die Ausländerbehörde L darauf hin, eine Überprüfung könne erst im Rahmen der Bearbeitung eines bei der deutschen Auslandsvertretung in Lagos zu stellenden Visumsantrages erfolgen; insoweit sei zu beachten, dass der Kläger am 11. November 1991 geboren sei und ein neuer Antrag, der nach Vollendung des 16. Lebensjahres gestellt werde, den von § 32 Abs. 2 AufenthG gestellten Voraussetzungen genügen müsse. Auf eine entsprechende E-Mail-Anfrage erhielten der Kläger und sein Bruder für die erneute Beantragung eines Visums bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Lagos einen Vorsprachetermin am 7. November 2007, zwischen 7 und 9 Uhr morgens. Ob dieser Termin wahrgenommen wurde, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Aktenkundig ist ein schriftlicher Visumsantrag vom 29. Oktober 2007, der unstreitig bei einer Vorsprache am 19. November 2007 des Klägers in Begleitung von seiner Mutter abgegeben wurde. Am 13. November 2008 erteilte die Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung eines Visums unter der Bedingung, dass L im Besitz des alleinigen Sorgerechts für den Kläger sei. Auf entsprechende Anregung seitens der Beklagten erwirkte L einen nigerianischen Gerichtsbeschluss vom 18. März 2009, mit dem ihr das Sorgerecht für ihre beiden Kinder übertragen wurde. Daraufhin erteilte die Ausländerbehörde ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums, da eine Trennung von seinem Bruder – dieser erhielt das Visum - eine unzumutbare Härte für den Kläger darstelle. Dennoch lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Lagos den Visumsantrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 ab, da der Kläger weder die deutsche Sprache beherrsche noch gewährleistet sei, dass er sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne. Mit der am 3. Februar 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Visumsbegehren fort. Er behauptet, den Visumsantrag am 7. November 2007 gestellt zu haben. An diesem Tag habe er zusammen mit seinem Bruder und seiner Mutter bei dem Generalkonsulat termingerecht vorgesprochen. Weshalb der an diesem Tag gestellte Antrag nicht schriftlich aufgenommen worden sei, sei unerklärlich. Der Folgetermin am 19. November 2007 sei lediglich vereinbart worden, um fehlende Unterlagen nachzureichen. Der Kläger ist der Auffassung, seine Mutter habe nach dem einschlägigen nigerianischen Recht bereits vor der gerichtlichen Übertragung das alleinige Sorgerecht besessen. Sein Vater habe zu keiner Zeit mit ihm, seinem Bruder und seiner Mutter zusammengelebt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Lagos vom 21. Oktober 2009 zu verpflichten, ihm ein nationales Visum zum Zwecke des Kindernachzuges zu seiner Mutter zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Von einer Antragstellung vor dem 19. November 2007 könne nicht ausgegangen werden. Wenn der Termin am 7. November 2007 wahrgenommen worden sei, wäre dies schriftlich dokumentiert worden. Vor dem Gerichtsbeschluss zur Übertragung des Sorgerechts habe dieses bei den Eltern des Klägers gemeinsam gelegen. Auch wenn nach dem nigerianischen Recht davon auszugehen sei, dass bei einem nichtehelich geborenen Kind das Sorgerecht "prima facie" von der Kindesmutter ausgeübt werde, habe jedenfalls das nach Aktenlage mindestens dreijährige Zusammenleben der Eltern zu einer Legitimation des Kindes und damit zu einem gemeinsamen Sorgerecht geführt. Im Übrigen sei ohnehin zweifelhaft, ob die Sorgeberechtigung „prima facie“ einer alleinigen Sorgeberechtigung nach deutschem Recht entspreche. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Zeitpunkt der Visumsbeantragung durch Vernehmung von Frau L als Zeugin. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Oktober 2010 (Bl. 44 ff. der Akten) verwiesen. Zu der klägerischen Behauptung, im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres sei L der allein personensorgeberechtigte Elternteil gewesen, hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum einschlägigen nigerianischen Recht. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 7. Januar 2012 (Anlage zu Bl. 173 der Akten) und der ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2012 (Bl. 187 ff. der Akten) des Sachverständigen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen, die vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.