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Beschluss

14 L 228/24

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1216.14L228.24.00
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Leitsätze
Die Verwendung keines Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer, sondern stattdessen farbiger Smileys steht mit den berliner landesrechtlichen Bestimmungen zu Darstellung des lebensmittelrechtlichen Kontrollergebnisses nicht im Einklang.(Rn.38)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. März 2024 angekündigte und vorübergehend über das Internetportal r... bereits erfolgte Veröffentlichung von den Betrieb der Antragstellerin in der T...in 6...Berlin betreffenden Informationen vorzunehmen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwendung keines Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer, sondern stattdessen farbiger Smileys steht mit den berliner landesrechtlichen Bestimmungen zu Darstellung des lebensmittelrechtlichen Kontrollergebnisses nicht im Einklang.(Rn.38) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. März 2024 angekündigte und vorübergehend über das Internetportal r... bereits erfolgte Veröffentlichung von den Betrieb der Antragstellerin in der T...in 6...Berlin betreffenden Informationen vorzunehmen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. A. Die Antragstellerin betreibt ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft in der T...,x...Berlin. Am 19. Mai 2021 und 27. März 2024 nahm das Bezirksamt U...von Berlin, Ordnungsamt, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (nachfolgend nur: Bezirksamt), lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen vor. Bei letztgenannter Kontrolle erstellten die Kontrollpersonen ein Protokoll und machten mehrere Fotos, die Teilbereiche der Betriebsräume der Antragstellerin zeigen. Mit Schreiben vom 28. März 2024 teilte das Bezirksamt der Antragstellerin mit, dass nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (nachfolgend nur: Verordnung - VO -) die Kontrollbehörden transparent arbeiten und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen sollten. Artikel 11 VO ermögliche die Veröffentlichung von Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmen aufgrund einer oder mehrerer Kontrollen. Die Antragstellerin erhalte hiermit Gelegenheit zur Äußerung. Am 11. April 2024 werde die Information über das bezirkliche Internetportal r... veröffentlicht. Der Betrieb habe bei der letzten Kontrolle 64 von 80 möglichen Punkten und damit das Ergebnis „gut“ (54 - 76 Punkte) erreicht. Angefügt war eine Tabelle, die für insgesamt elf, drei so genannten Hauptmerkmalen zugeordnete Untermerkmale jeweils die mögliche Höchstpunktzahl sowie die erzielten Punkte aufführte. Danach wurde der Betrieb bei sieben Untermerkmalen mit der Höchstpunktzahl und bei vier – dem „Hauptmerkmal IV: Hygienemanagement“ zugeordneten – Untermerkmalen (Bauliche Beschaffenheit/Instandhaltung; Reinigung und Desinfektion; Personalhygiene; Produktionshygiene/Betriebshygiene) jeweils mit einer geringeren Punktzahl bewertet (z.B. „Personalhygiene“: 3 von 11 möglichen Punkten). Unter dem 8. Mai 2024 widersprach die Antragstellerin der Veröffentlichung, weil dafür keine ausreichende Rechtsgrundlage existiere und in rechtswidriger Weise in ihre Grundrechte eingegriffen werden würde. Sie fügte ein „Protokoll“ vom 10. April 2024 bei, welches bei der Kontrolle beanstandete Punkte aufführte, sowie angab, ob, wie und wann inzwischen Abhilfe geschaffen worden sei. Das Bezirksamt erwiderte darauf mit Schreiben vom 25. Juni 2024, die Veröffentlichung im Internet liege „im öffentlichen Interesse der Verbraucher*innen; ein Rechtsbehelf ist nicht gegeben.“ Die Anmerkungen der Antragstellerin seien „dennoch geprüft und berücksichtigt“ worden, führten aber zu keinem anderen Ergebnis. Das allgemeine Interesse an der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse sei höher zu bewerten, als das Interesse des Gewerbetreibenden. Das Bezirksamt erläuterte ferner die Bewertung einzelner Untermerkmale; auf das von der Antragstellerin übersandte „Protokoll“ vom 10. April 2024 ging es nicht ein. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Schreiben wird auf Blatt 16 f. und 28 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben vom 25. Juni 2024 nahm das Bezirksamt die Veröffentlichung über das oben genannte Internetportal vor. Diese beinhaltete im Wesentlichen Angaben zu dem Betrieb (Name, Anschrift, Betriebsart), zum aktuellen und vorherigen Kontrollergebnis (jeweils Datum, Punktzahl, Ergebnis) mit einem am rechten Rand befindlichen hellgrünen „lächelnden“ (aktuelle Kontrolle) und einem gelben „neutralen“ Smiley (vorherige Kontrolle), drei Fotos sowie den Abschnitt „Detailbewertung“. Dieser führte im Wesentlichen die Hauptmerkmale II („Bisheriges Verhalten des Lebensmittelunternehmers“), III („Verlässlichkeit der Eigenkontrollen“) und IV („Hygienemanagement“) mit jeweils drei (Hauptmerkmale II und III) bzw. fünf Untermerkmalen (Hauptmerkmal IV) auf, wobei für jedes Untermerkmal die höchstmögliche und die vom Betrieb erreichte Punktzahl angegeben wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Internet-Veröffentlichung wird auf die Anlage Ast. 5, Blatt 32 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit dem am 3. Juli 2024 gestellten Antrag begehrt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung, „dem Antragsgegner aufzugeben, die mit Schreiben vom 28.03.2024 angekündigte und zwischenzeitlich im Internetportal r... vorgenommene Veröffentlichung von Bildern, Kontrollergebnissen und Bewertungen im Zusammenhang mit Betriebskontrollen im Betrieb der Antragstellerin in der T...,x... Berlin, vorläufig zu unterlassen.“ ... Der Antragsgegner, der einer Bitte des Gerichts folgend die beanstandete Veröffentlichung vorläufig „bis zu einer Entscheidung der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren“ aus seinem Internetportal entfernt hat, beantragt, den Antrag zurückzuweisen. B. I. Über den Antrag entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist insbesondere bereits vor der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens statthaft. Auch ist die gemäß § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangige Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80 und 80a VwGO hier nicht möglich, weil es sich bei dem die Veröffentlichung ankündigenden Schreiben vom 28. März 2024 sowie dem weiteren behördlichen Schreiben vom 25. Juni 2024 nicht um Verwaltungsakte handelt. Wesentlicher Gegenstand der beiden Schreiben ist vielmehr nur die Ankündigung bzw. das Beharren auf der Veröffentlichung von Kontrollergebnissen und Bewertungen, die den Betrieb der Antragstellerin betreffen, über ein vom Bezirksamt betriebenes Internetportal und damit die Ankündigung eines Realakts. Auch enthalten die Schreiben hinsichtlich der zukünftigen Vornahme dieses Realakts keine einzelfallbezogene Abwägung von Belangen der Antragstellerin gegen das öffentliche Interesse an der Publikation der Kontrollergebnisse und damit auch keine auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung über die Rechtsposition der Antragstellerin im konkreten Einzelfall. Dies gilt unbeschadet der dortigen Bemerkung, die Einwände der Antragstellerin seien „dennoch geprüft und berücksichtigt worden“, auch für das Schreiben vom 25. Juni 2024. Denn die dortigen vom Bezirksamt nicht weiter begründeten Aussagen „Die Veröffentlichung liegt im öffentlichen Interesse der Verbraucher*innen; ein Rechtsbehelf ist nicht gegeben“ und „Das allgemeine Interesse an der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse ist höher zu bewerten, als das Interesse des Gewerbetreibenden“ lassen darauf schließen, dass das Bezirksamt generell und damit einzelfallunabhängig von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses und einem daher stets gegebenen behördlichen „Veröffentlichungsrecht“ ausgeht, sofern die Bewertungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen der Kontrollpersonen nur nicht objektiv fehlerhaft sind, was auf die Stellungnahme des Betriebs hin noch einmal geprüft wurde. Auch der Umstand, dass das Bezirksamt in dem Schreiben vom 25. Juni 2024 sodann nähere Erläuterungen zu den nach seiner Ansicht bestehenden Mängeln und der Punktevergabe machte, verleiht dem Schreiben noch keinen über eine bloße Information hinausgehenden Regelungscharakter. Die Antragstellerin ist ferner in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Es erscheint nicht von vornherein offensichtlich und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass durch die streitige Internetveröffentlichung die Verwirklichung ihres Rechts auf freie wirtschaftliche Betätigung aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereitelt oder wesentlich erschwert werden und sie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 GG – beides jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG – verletzt sein könnte. Auch das Bestehen eines Anordnungsgrunds erscheint möglich, denn die in Rede stehende Veröffentlichung wurde vom Bezirksamt kurzzeitig sogar bereits vorgenommen und ist gemäß dem Antragsgegner-Schriftsatz vom 8. Juli 2024 (vgl. Blatt 42 der Gerichtsakte) nur für die Dauer des vorliegenden Verfahrens aus dem Internetportal entfernt worden, so dass eine erneute Veröffentlichung und die dadurch ggf. bewirkte Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen der Antragstellerin weiterhin unmittelbar bevorsteht. Angesichts dessen ist hier auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin als Betreiberin des betroffenen Einzelhandelsgeschäfts gegeben. III. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet. 1. Wie den Verfahrensbeteiligten bekannt ist, hat das erkennende Gericht in der Vergangenheit bereits ausgesprochen, dass die einen unmittelbaren Vergleich zwischen Wettbewerbern ermöglichende Veröffentlichung von behördlichen Bewertungen auf Grund lebensmittelrechtlicher Betriebskontrollen einen Akt staatlicher Lenkung darstellt, der mittelbar in die durch Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG geschützte freie unternehmerische Betätigung von Gewerbetreibenden – wie hier der Antragstellerin – sowie in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG eingreift und daher einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Beschlüsse vom 17. März 2014 - VG 14 L 410.13 - und 19. März 2014 - VG 14 L 35.14 -; letzterer Beschluss bestätigt durch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Mai 2014 - OVG 5 S 21.14 -; jeweils juris). Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen. Diese sieht die Einzelrichterin nach erneuter Prüfung als (weiterhin) rechtlich zutreffend an. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die dortigen rechtlichen Erwägungen auch nicht etwa deshalb vollständig überholt, weil das Bezirksamt inzwischen sein Bewertungssystem umgestellt hat und jetzt nicht mehr – wie noch in dem von 2009 bis 2014 praktizierten Smiley-System – gestützt auf das Verbraucherinformationsgesetz ausschließlich Minuspunkte vergibt (Bewertung „sehr gut“ = 0 - 2 [Minus-] Punkte), sondern nunmehr unter Berufung auf Artikel 11 Abs. 3 VO ausgehend von einer möglichen Höchstpunktzahl von 80 [Plus-] Punkten für festgestellte Mängel Abzüge vornimmt (Bewertung „sehr gut“ = 80 - 77 [Plus-] Punkte). Dies ändert nämlich nichts daran, dass damit ein unmittelbarer Vergleich zwischen Wettbewerbern am Markt ermöglicht und eine daran orientierte Kaufentscheidung von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gunsten der besser bewerteten und zu Lasten der schlechter bewerteten Betriebe gefördert werden soll, wodurch Letztere wiederum angesichts daraus resultierender oder zumindest befürchteter wirtschaftlicher Einbußen zu vermehrten Anstrengungen bei der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorgaben angehalten werden sollen. Diese auch mit dem „neuen“ Smiley-System vom Bezirksamt unverändert verfolgte Zielsetzung ergibt sich bereits mit hinreichender Klarheit aus dem Anhörungsschreiben vom 28. März 2024, in dem das Bezirksamt – im Widerspruch zu seinem Bestreiten im vorliegenden Verfahren (vgl. Seite 8 der Antragserwiderung, Blatt 64 der Gerichtsakte) – ausführte: „Seriös arbeitende Betriebe haben höhere Kosten durch die Einhaltung der lebensmittelhygienischen Vorgaben gegenüber unseriös arbeitenden Betrieben. Dies hat eine Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der korrekt arbeitenden Betriebe zur Folge. Das Smiley-System hilft, diese Wettbewerbsverzerrung aufzuheben. Seriös arbeitende Lebensmittelunternehmen erhalten dadurch ein zusätzliches Wettbewerbsargument.“ Die einen unmittelbaren Vergleich von Wettbewerbern ermöglichende Internet-Veröffentlichung von auf staatlichen Kontrollen beruhenden Bewertungen stellt somit auch im Rahmen des „neuen“ Smiley-Systems eine staatliche Informationstätigkeit dar, die nach Zielsetzung und Wirkungen den Charakter eines funktionalen Äquivalents eines Grundrechtseingriffs trägt und daher den für Grundrechtseingriffe geltenden rechtlichen Anforderungen genügen muss. 2. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrunds als auch eines Anordnungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht. a) Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich der Anordnungsgrund aus der hinreichend begründeten Befürchtung, dass im Falle der – hier unmittelbar bevorstehenden – erneuten Veröffentlichung in absehbarer Zeit relevante Umsatzeinbußen im Betrieb der Antragstellerin eintreten werden, woraus eine Beeinträchtigung ihrer freien unternehmerischen Betätigung resultieren würde. Dem kann – wie auch bereits in den vom erkennenden Gericht im Jahr 2014 entschiedenen Fällen (a.a.O.), welche ebenfalls jeweils mit der Gesamtnote „gut“ bewertete Betriebe betrafen – vom Antragsgegner weiterhin nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass mit einer „guten“ Gesamtbewertung keine „Prangerwirkung“ verbunden und ein grundrechtsrelevanter Umsatzrückgang nicht zu befürchten und auch nicht bewiesen sei. Gegenwärtig (letzter Abruf am 6. Dezember 2024) werden im Internetportal r... des Bezirksamts bei der Eingabe des Begriffs „Lebensmittelgeschäft“ in die Suchmaske insgesamt 260 im Bezirk belegene Betriebe bzw. Einzelhandelsgeschäfte aufgelistet. Von diesen verfügen 26 über die Gesamtbewertung „sehr gut“ und 87 über die Gesamtbewertung „gut“ mit einer höheren Punktzahl (> 64) als das Geschäft der Antragstellerin, das im Segment der mit „gut“ (76 - 54 Punkte) bewerteten Betriebe nur eine knapp mittlere Punktzahl erreichte. Die von der Antragstellerin befürchteten Umsatzeinbußen erscheinen danach bei lebensnaher Betrachtung als hinreichend plausibel. Eines Beweises bedürfen sie, entgegen der Auffassung des Antragsgegners, schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin anderenfalls den durch die voraussichtlich rechtswidrige Veröffentlichung (dazu nachfolgend unter b) mutmaßlich bewirkte Verletzung ihrer grundrechtlich geschützten Rechtsposition zunächst längere Zeit hinnehmen und die Entwicklung ihrer Umsatzzahlen über diesen Zeitraum beobachten und offenlegen müsste. Dabei wären auch sonstige relevante Einflussfaktoren – von der allgemeinen Entwicklung der Preise, der Kaufkraft und des Konsumklimaindexes bis hin zu veränderlichen Bedingungen im näheren räumlichen Umfeld des betroffenen Ladengeschäfts (z.B. [Straßen-] Bauarbeiten, Veränderungen im Parkplatzangebot u.ä.) – zu erfassen und sachverständig zu gewichten. Dies hieße die Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), zumal im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, offensichtlich zu überspannen. Es genügt daher, dass ein grundrechtsrelevanter Umsatzrückgang infolge einer im Vergleich zu konkurrierenden Geschäften im selben Bezirk schlechteren Bewertung hinreichend wahrscheinlich erscheint (vgl. dazu bereits ausführlich: OVG Bln-Bbg, a.a.O.) und angesichts der erklärtermaßen verfolgten Zielsetzung des Smiley-Systems, auf die Wettbewerbssituation Einfluss zu nehmen (vgl. das behördliche Schreiben vom 28. März 2024), auch nicht etwa zufällig, sondern gerade beabsichtigt ist. b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Die (erneute) Veröffentlichung der Bewertung des Betriebs der Antragstellerin über das Internetportal des Bezirksamts wäre in der beabsichtigten Form (vgl. Anlage Ast. 5, Blatt 32 f. der Gerichtsakte) nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig, weil sie nicht den einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben des Gesetzes zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung (Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz - LMÜTranspG - vom 14. September 2021, GVBl. S. 1033) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes (- LMÜTranspG-DVO - vom 3. Januar 2023, GVBl. S. 7) entspräche. Gegen einen solchen Eingriff steht der Antragstellerin daher voraussichtlich der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch analog §§ 1004, 906 BGB in Verbindung mit der Abwehrfunktion der Grundrechte zur Verfügung. Danach können sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch inländische juristische Personen nach Maßgabe von Artikel 19 Abs. 3 GG von einem Hoheitsträger Unterlassung eines unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Eingriffs in ihre subjektiven öffentlichen Rechte verlangen (vgl. hierzu auch Bay VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2685 -, juris, Rn. 16 f. m.w.N.). aa) Allerdings weisen das vom Bezirksamt angewandte Smiley-System und die im Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz nebst Durchführungsverordnung geregelten Vorgaben für die Bewertung und Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung durchaus Parallelen auf. Insbesondere gehen beide Systeme davon aus, dass die Kontrolle und Bewertung anhand von Regelungen in der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung - AVV Rüb - vom 20. Januar 2021, BAnz AT 26.01.2021 B6) vorzunehmen sind. Die AVV Rahmen-Überwachung dient dazu, die notwendige Häufigkeit amtlicher Kontrollen festzulegen, und enthält zu diesem Zweck u.a. Regelungen zur Einstufung von Lebensmittelbetrieben in Risikokategorien und -klassen (vgl. § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 [Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Lebensmittelbetrieben] Nr. 2 AVV Rüb) sowie zu einem von den zuständigen Behörden anzuwendenden risikobasierten Beurteilungssystem (vgl. § 7 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 5 AVV Rüb). Letzteres sieht die Berücksichtigung der „Hauptmerkmale“ I bis IV vor. Dabei betrifft das „Hauptmerkmal I“ die Einstufung des Betriebs in eine Risikokategorie bzw. -stufe und spielt im vorliegend interessierenden Zusammenhang keine Rolle. Das „Hauptmerkmal II Verhalten des Unternehmers“ beinhaltet drei Beurteilungsmerkmale [„1. Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen; 2. Rückverfolgbarkeit; 3. Mitarbeiterschulung“], das „Hauptmerkmal III: Verlässlichkeit der Eigenkontrollen“ ebenfalls drei Beurteilungsmerkmale [„1. HACCP-Verfahren; 2. Untersuchung von Produkten; 3. Temperatureinhaltung (Kühlung)“] und das „Hauptmerkmal IV: Hygienemanagement“ fünf Beurteilungsmerkmale [„1. Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung); 2. Reinigung und Desinfektion; 3. Personalhygiene; 4. Produktionshygiene; 5. Schädlingsbekämpfung“]. Eine korrespondierende Regelung enthält § 4 Nr. 2 LMÜTranspG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 LMÜTranspG-DVO, wobei an Stelle der Begriffe „Hauptmerkmal(e) II, III, IV“ und „Beurteilungsmerkmal(e)“ allerdings nur einheitlich der Begriff „Beurteilungsmerkmal(e)“ verwendet wird. In der Sache ergeben sich daraus – soweit ersichtlich – jedoch keine Abweichungen. Das Smiley-System legt offenbar ebenfalls die vorerwähnten „Hauptmerkmale II, III, IV“ nebst der zugehörigen Beurteilungsmerkmale aus der AVV Rahmen-Überwachung zugrunde (vgl. den Abschnitt „Detailbewertung“ in der Internetveröffentlichung [Anlage ASt. 5, Blatt 32 f. der Gerichtsakte], sowie die im bezirklichen Internetportal veröffentlichten „weiterführenden Informationen für Gewerbetreibende“). Das landesrechtlich geregelte und das vom Bezirksamt angewandte System entsprechen sich ferner darin, dass sie jeweils fünf Beurteilungsstufen – „sehr gut“, „gut“, zufriedenstellend“, „ausreichend“ und „nicht ausreichend“ – vorsehen (vgl. § 5 Abs. 2 LMÜTranspG, § 2 Abs. 1 Satz 1 LMÜTranspG-DVO einerseits sowie die Angaben im Internetportal des Bezirksamts unter „So funktionieren die Smileys“ und „weiterführende Informationen für Verbraucher“ andererseits). Die erreichbare Höchstpunktzahl in den drei relevanten Hauptmerkmalen/Beurteilungsmerkmalen („Verhalten des Unternehmers“, „Verlässlichkeit der Eigenkontrollen“, „Hygienemanagement“) sowie die erreichbare Höchstpunktzahl pro „Untermerkmal“ sind ebenfalls in beiden Systemen identisch geregelt, woraus auch dieselbe maximal erreichbare Gesamtsumme von 80 [Plus-] Punkten (= Beurteilungsstufe „sehr gut“) in beiden Systemen resultiert. Die AVV Rahmen-Überwachung arbeitet dagegen der Sache nach mit Minuspunkten, so dass bei den „Hauptmerkmalen II, III und IV“ der besten Beurteilungsstufe („sehr gut“) jeweils eine Punktsumme von „0“ und der schlechtesten Beurteilungsstufe („nicht ausreichend“) Punktsummen von maximal 15, 25 und 40 und damit im schlechtesten Fall eine Gesamtsumme von 80 [Minus-] Punkten zugeordnet sind (vgl. Anlage 1, Nr. 5.1 AVV Rüb). Beide hier interessierende Systeme stimmen ferner darin überein, dass das Kontrollergebnis und damit die Einordnung des geprüften Betriebs in eine Beurteilungsstufe durch die Summe der bei den elf Beurteilungsmerkmalen/Untermerkmalen vergebenen Punkte bestimmt wird (vgl. § 5 Abs. 3 LMÜTranspG, § 3 LMÜTranspG-DVO; im bezirklichen Internetportal nicht ausdrücklich erwähnt, aber vom Bezirksamt offenbar so praktiziert). § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 LMÜTranspG in Verbindung mit § 1 und Anlage 1 LMÜTranspG-DVO regeln sodann die Beurteilungskriterien, anhand derer die vorerwähnten elf Beurteilungsmerkmale zu prüfen und zu bewerten sind. Diese Beurteilungskriterien sind mit denen in Anlage 1, Nr. 5.2 AVV Rüb aufgeführten weitestgehend identisch. Welche Beurteilungskriterien nach dem Smiley-System im Einzelnen heranzuziehen sind, ist hingegen den Angaben im Internetportal des Bezirksamts nicht zu entnehmen. Dort wird vielmehr lediglich in allgemeiner Form auf die AVV Rahmen-Überwachung Bezug genommen, ohne dass ersichtlich ist, ob und in wie weit dies auch konkret für die in der AVV Rahmen-Überwachung geregelten einzelnen Beurteilungskriterien gilt. Gegen eine unmittelbare Anwendung der in Anlage 1 LMÜTranspG-DVO normierten Beurteilungskriterien durch das Bezirksamt scheint zu sprechen, dass in seinem Internetportal im Abschnitt „weiterführende Informationen für Gewerbetreibende“ die elf Beurteilungsmerkmale, welche den drei relevanten „Hauptmerkmalen“ zugeordnet sind, ihrerseits als „(Einstufungs-)Kriterien“ bezeichnet werden. Hingegen ist nach Anlage 1 LMÜTranspG-DVO jedes einzelne der vom Bezirksamt als „Kriterien“ bezeichneten elf Beurteilungsmerkmale seinerseits anhand von zwei bis vier Beurteilungskriterien zu bewerten ist. So ist z.B. das Beurteilungsmerkmal „Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen“ anhand der Beurteilungskriterien „Beurteilung der 1. Art und Anzahl aller verwaltungsrechtlichen Maßnahmen (Ordnungsverfügungen, Beschränkungen oder Widerruf von Zulassungen, Bußgeldverfahren, Strafverfahren) innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren, 2. Anzahl von gegebenenfalls vorliegenden Probenbeanstandungen in Bezug auf Gesundheitsgefahr innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren, 3. Anzahl von gegebenenfalls vorliegenden Probenbeanstandungen in Bezug auf Täuschungsschutz innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren, 4. Einhaltung von behördlich gesetzten Fristen und Maßnahmen oder Anordnungen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren“ zu bewerten. bb) Unbeschadet des Umstands, dass die bezirkliche Praxis offenbar – wie gezeigt – den Vorgaben des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes nebst Durchführungsverordnung der Sache nach in wichtigen Teilen entspricht (unklar allerdings hinsichtlich der angewandten Beurteilungskriterien, s.o.), ist die beabsichtigte erneute Veröffentlichung der Kontrollergebnisse der Antragstellerin dennoch voraussichtlich schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den für die Darstellung und Veröffentlichung in § 5 Abs. 4, § 8 LMÜTranspG in Verbindung mit § 4 und Anlage 3 LMÜTranspG-DVO getroffenen Regelungen entspricht. Danach hat die Darstellung des Kontrollergebnisses in Form eines Balkendiagramms, des so genannten Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers, zu erfolgen, das einen Farbverlauf mit paritätischen Farbanteilen – von Grün über Gelb bis Rot – abbildet. Das jeweilige Kontrollergebnis ist entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl mit einem Pfeil im Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer zu markieren. Unterhalb wird die Beurteilung der drei relevanten Beurteilungsmerkmale/Hauptmerkmale – „Verhalten der Lebensmittelunternehmerin/des Lebensmittelunternehmers“, „Verlässlichkeit der Eigenkontrollen“, „Hygienemanagement“ – in Textform aufgeführt. In dem Text sind die bei der amtlichen Kontrolle getroffenen Feststellungen zusammengefasst wiederzugeben. Mit diesen landesrechtlichen Bestimmungen steht die vorliegend vom Bezirksamt beabsichtigte erneute Veröffentlichung (vgl. Anlage ASt. 5, Blatt 32 f. der Gerichtsakte) sowohl hinsichtlich der Art der Darstellung (insbesondere kein Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer, stattdessen farbige Smileys) als auch insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der veröffentlichten Informationen (zusätzliche Veröffentlichung von Fotos, von Angaben zur Bepunktung aller elf Beurteilungsmerkmale/Untermerkmale sowie zu „vorherigen Kontrollergebnissen“) nicht im Einklang. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher hier keiner vertieften Darstellung. Hinzu kommt, dass das Bezirksamt, soweit ersichtlich, bestimmte landesrechtliche Normen nicht anwendet, welche die Aktualität der veröffentlichten Kontrollergebnisse gewährleisten und den durch die Veröffentlichung ggf. bewirkten Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit limitieren sollen. Dies gilt namentlich für § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 LMÜTranspG, wonach die Veröffentlichung des Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometers im Internet durch die zuständige Behörde (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 LMÜTranspG) auf zwölf Monate begrenzt und danach zusammen mit den zu diesem Zweck angelegten Daten von der Behörde zu löschen ist (vgl. hierzu in der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 1 LMÜTranspG [Abgth-Drs. 18/3819, S. 19 f.] auch den Hinweis auf die Grundsätze der „Richtigkeit“ und „Speicherbegrenzung“ gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchst. d) und e) der Datenschutz-Grundverordnung). Eine behördliche Löschungspflicht hinsichtlich der Internet-Veröffentlichung nebst der zu diesem Zweck angelegten Daten besteht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 LMÜTranspG ferner dann, wenn das Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer seine Gültigkeit verloren hat. Dies ist nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LMÜTranspG der Fall, wenn der Betrieb von der zuständigen Behörde ein neues Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer erhalten hat, ferner bei einem Wechsel der/des verantwortlichen Lebensmittelunternehmerin/-unternehmers sowie bei wesentlichen Veränderungen der Betriebsstätte, welche der zuständigen Behörde entsprechend den Vorgaben des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 mitzuteilen sind. Darüber hinaus eröffnet § 9 Abs. 1 Satz 1 LMÜTranspG den betroffenen Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmern auch die Möglichkeit, eine gebührenpflichtige zusätzliche amtliche Kontrolle (im Umfang einer Vollkontrolle) zu beantragen, die binnen acht Wochen unangekündigt durchzuführen ist und auf deren Grundlage ein neues Lebensmittelüberwachungstransparenzbarometer erstellt wird (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 LMÜTranspG, a.a.O., S. 21). Damit wird das vorherige „Barometer“ gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1, 3 LMÜTranspG ungültig und ist samt der zu diesem Zweck angelegten Daten von der Behörde zu löschen. Betrieben, die mit dem bei einer Regelkontrolle erzielten Kontrollergebnis unzufrieden sind, wird auf diese Weise mithin die Möglichkeit eröffnet, befürchtete negative Folgen der Veröffentlichung durch eine umgehende Mängelbeseitigung – um die sich vorliegend offenbar auch die Antragstellerin bemühte (vgl. das „Protokoll“ vom 10. April 2024) – in Verbindung mit einer erneuten behördlichen Kontrolle, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, weitgehend abzuwenden bzw. zu begrenzen. Wie das erkennende Gericht in den beiden oben zitierten Beschlüssen zum „alten“ Smiley-System unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. November 2012 - VG 14 K 79.12 - (juris Rn. 54) bereits ausgeführt hat, geht mit der Ermächtigung der Verwaltung zu bestimmten belastenden Handlungen gleichzeitig für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger die den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit konkretisierende Gewährleistung einher, jenseits dieser gesetzlichen Grundlagen nicht durch staatliche Informationsakte belastet zu werden. Hieran ist nach erneuter Prüfung festzuhalten. Die Antragstellerin muss sich somit eine mit einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen nicht im Einklang stehende und daher voraussichtlich rechtswidrige Veröffentlichung behördlicher Kontrollergebnisse im Internet nicht gefallen lassen. cc) Das gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG und Artikel 66 Abs. 1 der Verfassung von Berlin an Gesetz und Recht gebundene Bezirksamt, dem keine Verwerfungskompetenz hinsichtlich gültigen formellen Landesrechts zusteht, kann sich bei seiner Informationstätigkeit nach summarischer Prüfung auch nicht unmittelbar auf Artikel 11 Abs. 3 VO berufen verbunden mit dem Hinweis, dass das Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz nebst Durchführungsverordnung „in Teilen gegen das höherrangige EU-Recht; hier gegen die VO (EU) 2017/625“ verstoße (vgl. Seite 10 der Antragserwiderung vom 6. September 2024, Blatt 66 der Gerichtsakte). Allerdings gehen der Europäische Gerichtshof (EuGH) und inzwischen wohl auch die überwiegende deutsche Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass nationale Gerichte und Behörden nicht nur berechtigt, sondern gemeinschaftsrechtlich sogar verpflichtet sind, europarechtswidrige Normen des nationalen Rechts – gleich welchen Rangs – ohne weiteres unangewendet zu lassen (vgl. für eine EU-Richtlinie bereits BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992, BVerfGE 85, 191, 203 ff.). Vorliegend hat das Bezirksamt jedoch weder ausgeführt, aus welchen Gründen es von einer teilweisen Unvereinbarkeit der nationalen (landesrechtlichen) Regelungen zur Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Lebensmittelkontrollen mit den genannten europarechtlichen Vorschriften ausgeht noch ist eine solche Unvereinbarkeit bei summarischer Prüfung für das Gericht feststellbar. Dem Bezirksamt ist allerdings grundsätzlich darin zuzustimmen, dass EU-Verordnungen nach Artikel 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) allgemeine Geltung haben und in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Mitgliedstaatliche Ausführungsakte sind daher prinzipiell unnötig und ggf. sogar unzulässig, nämlich dann, wenn sie die unmittelbare Geltung der Verordnung verbergen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/ Niederlande, - C-113/02 - Slg. 2004, I-9707, Rn. 16 m.w.N.). Eine EU-Verordnung kann aber die ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Regelung von Durchführungsmaßnahmen enthalten – wie hier in Gestalt der vom Bezirksamt angeführten Artikel 139, 140 VO – oder eine solche Verpflichtung kann sich aus der in Artikel 291 Abs. 1 AEUV geregelten generellen Pflicht der Mitgliedstaaten ergeben, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Die Pflicht der Mitgliedstaaten, wenn erforderlich mit geeigneten innerstaatlichen Maßnahmen die uneingeschränkte Anwendbarkeit einer Verordnung zu gewährleisten, umfasst grundsätzlich auch Maßnahmen legislativer Art (vgl. EuGH - Kommission/ Niederlande, Rs. 72/85 - Slg. 1986, 1219, LS 2; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-316/10 - [Danske Svineproducenter], Rn. 39; vgl. ferner: Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/ AEUV, 6. Auflage, Rn. 21 f. m.w.N.; Knauer/Neumann, MPR 2021, 1, 2). Vorliegend ist die legislative (landesrechtliche) Ergänzung der Verordnung hinsichtlich der in Artikel 11 Abs. 3 VO getroffenen Regelungen nach summarischer Prüfung zulässig. Nach Artikel 11 Abs. 3 VO können die zuständigen Behörden Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse einer oder mehrerer amtlicher Kontrollen veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen unter der Bedingung, dass die Einstufungskriterien objektiv, transparent und öffentlich verfügbar sind und es geeignete Regelungen gibt, die gewährleisten, dass der Einstufungsprozess fair, schlüssig und transparent ist. Artikel 8 Abs. 5 VO befasst sich ergänzend mit Aspekten der behördlichen Verschwiegenheitspflicht und besagt, dass diese unter bestimmten Bedingungen (vorherige Anhörung betroffener Unternehmer und Berücksichtigung oder Veröffentlichung von deren Bemerkungen) die zuständigen Behörden nicht daran hindert, Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen, die einzelne Unternehmer betreffen, zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich zu machen. Die Verordnung regelt mithin die Veröffentlichung behördlicher Kontrollergebnisse nur in den wesentlichen Grundzügen und lässt damit Raum für konkretisierende, die Durchführung der Verordnung gewährleistende nationale Regelungen bzw. macht die Existenz anderweitiger (nationaler) „Regelungen, die gewährleisten, dass der Einstufungsprozess fair, schlüssig und transparent ist“ (vgl. § 11 Abs. 3 Buchst. b) VO) sogar explizit zur Voraussetzung der behördlichen Informationstätigkeit. Entsprechendes ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 39 der Verordnung, in dem es u.a. heißt: „Die zuständigen Behörden sollten unter bestimmten Bedingungen ebenfalls befugt sein, Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Verwendung von Einstufungssystemen als ein Mittel zur Erhöhung der Transparenz entlang der Lebensmittelkette sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein bzw. sie sollten sogar dazu angehalten werden, sofern solche Systeme ausreichende Garantien für Fairness, Kohärenz, Transparenz und Objektivität bieten.“ Die Mitgliedstaaten sind damit ausdrücklich aufgerufen, im Zusammenhang mit der Bewertung einzelner Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer und der Veröffentlichung von Kontrollergebnissen „Einstufungssysteme“ zu entwickeln und zu verwenden, was regelmäßig entsprechende nationale Regelungen voraussetzen dürfte. Das Bezirksamt kann der somit nach summarischer Prüfung im Grundsatz zu bejahenden unionsrechtlichen Zulässigkeit des Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetzes nebst Durchführungsverordnung als „erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht“ im Sinne des Artikels 291 Abs. 1 AEUV auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es in der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt der AVV Rahmen-Überwachung die zur vollständigen Durchführung der Verordnung erforderlichen nationalen Maßnahmen bzw. Regelungen bereits gebe. Die AVV Rahmen-Überwachung dient gemäß ihrem § 1 Abs. 1 Satz 2 zwar auch der Durchführung der Verordnung, jedoch trifft sie – auch in ihren §§ 32 bis 36 – keinerlei Regelungen zu der vorliegend allein interessierenden Veröffentlichung selbst erhobener Kontrolldaten in personenbezogener Form (die vom Bezirksamt auf Seite 10 f. in der Antragserwiderung [Blatt 66 f. der Gerichtsakte] vertretene Auffassung, die Veröffentlichung der einzelnen Kontrollergebnisse erfolge „anonymisiert“ ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar). Auch eine aus anderen als den vorstehend erörterten Gründen bestehende Europarechtswidrigkeit des hier einschlägigen Berliner Landesrechts ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetz- und -verordnungsgeber mit dem Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz nebst Durchführungsverordnung die durch die unionsrechtlichen Vorgaben gezogenen Grenzen mitgliedstaatlicher Maßnahmen überschritten hätte. Das Bezirksamt hat seinerseits weder angegeben, hinsichtlich welcher konkreten landesrechtlichen Normen es von einem Verstoß gegen die Verordnung ausgeht, noch, warum der von ihm erklärtermaßen nur angenommene teilweise Verstoß gegen das höherrangige EU-Recht ihn aus seiner Sicht berechtigt, gerade § 5 Abs. 4 LMÜTranspG in Verbindung mit § 4 und Anlage 3 LMÜTranspG-DVO sowie § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 und 3 und § 9 Abs. 1 Satz 1 LMÜTranspG unangewendet zu lassen. Der Vorlage zur Beschlussfassung vom 8. Juni 2021 (Abgth-Drs. 18/3819, S. 25) ist hinsichtlich § 9 Abs. 1 Satz 1 LMÜTranspG allerdings zu entnehmen, dass der im Gesetzgebungsverfahren beteiligte Rat der Bürgermeister insoweit einen „eindeutigen Verstoß“ gegen Artikel 9 Abs. 1 und 4 VO monierte, weil danach Kontrollen risikobasiert und ohne Vorankündigung zu erfolgen hätten. Der risikobasierte Ansatz schließt jedoch eine baldige erneute Kontrolle nach einer Plankontrolle nicht erkennbar aus (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 39 der Verordnung: „[…] insbesondere sollten die zuständigen Behörden angehalten werden, dafür zu sorgen, dass […] wenn die Einstufung auf dem Ergebnis einer einzigen amtlichen Kontrolle beruht und die Ergebnisse negativ sind, innerhalb einer angemessenen Frist weitere amtliche Kontrollen durchgeführt werden.“). Ferner dürfte hinsichtlich der in § 9 Abs. 1 Satz 1 LMÜTranspG geregelten weiteren amtlichen Kontrolle schon nicht von einer „angekündigten“ Kontrolle auszugehen sein. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich, die Kontrolle erfolge „unangekündigt“ innerhalb von acht Wochen. Der Umstand, dass sich der Betrieb im Falle des § 9 Abs.1 Satz 1 LMÜTranspG somit darauf einrichten kann, dass die weitere amtliche Kontrolle voraussichtlich innerhalb eines gewissen Zeitraums ab dem Antrag durchgeführt werden wird, dürfte die Kontrolle noch nicht zu einer „angekündigten“ machen. Abgesehen davon bestimmt Artikel 9 Abs. 4 Satz 2 VO allerdings ohnehin: „Bei amtlichen Kontrollen auf Antrag des Unternehmers kann die zuständige Behörde entscheiden, ob die amtlichen Kontrollen mit oder ohne Vorankündigung durchgeführt werden.“ Da es sich bei der Kontrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LMÜTranspG gerade um eine solche auf Antrag des Unternehmers handelt, dürfte somit selbst die Normierung einer „angekündigten“ Kontrolle mit Sinn und Zweck der Verordnung grundsätzlich in Einklang zu bringen sein (wenn dann auch insoweit die Entscheidungsbefugnis der zuständigen Behörde entfiele). Sollte abweichend von diesen Erwägungen dennoch von einer Unionsrechtswidrigkeit des § 9 Abs. 1 Satz 1 LMÜTranspG auszugehen sein, so wäre das Bezirksamt in Folge dessen jedenfalls nur berechtigt bzw. verpflichtet diese Norm unangewendet zu lassen. Nicht erkennbar ist hingegen, dass und warum dies auch für die übrigen oben genannten Normen des einschlägigen Landesrechts gelten sollte. 3. Bei der gebotenen Abwägung der im vorliegenden Fall berührten Interessen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes knüpfen würden, ist hier von einem Überwiegen des privaten Interesses der Antragstellerin an der einstweiligen Verhinderung der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichung im Internet auszugehen. Wie erörtert, würde die Veröffentlichung voraussichtlich in grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin eingreifen, wobei der Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs bei summarischer Prüfung jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen gültiges Berliner Landesrecht zu verneinen ist. Die, wie erörtert, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden negativen Konsequenzen der Veröffentlichung für die gewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin in Gestalt von Umsatzeinbußen und eines Vertrauensverlusts bei der (potentiellen) Kundschaft sind voraussichtlich anhaltend und nicht ohne weiteres rückgängig zu machen. Demgegenüber könnte das Bezirksamt die unionsrechtlich gestattete („Die zuständigen Behörden können …“) und befürwortete Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Kontrollergebnissen und Bewertungen auch im Rahmen des gültigen Berliner Landesrechts unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umsetzen. Eine Abwägung gegen das durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Leben und Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist dabei entgegen der Auffassung des Bezirksamts (vgl. Seite 15 der Antragserwiderung [Blatt 71 der Gerichtsakte]) schon deshalb nicht vorzunehmen, weil entsprechende konkrete Gefahren den hier in Rede stehenden Kontrollergebnissen nicht zu entnehmen und vom Bezirksamt auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert geltend gemacht worden sind. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei wird mangels konkreter Erkenntnisse dazu, wie das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem Verfahren zu beziffern ist, vom Auffangstreitwert ausgegangen und dieser im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.