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Beschluss

14 L 602/21

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1210.14L602.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.11) 2. Es ist davon auszugehen, dass sich die fünftägige Absonderungspflicht für Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. (Rn.13) 3. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.11) 2. Es ist davon auszugehen, dass sich die fünftägige Absonderungspflicht für Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. (Rn.13) 3. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. (Rn.23) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Absonderungspflicht für die Antragsteller zu 2) bis 4) für den Fall einer Einreise aus Österreich. Die Antragsteller leben in Rosenheim. Der Antragsteller zu 1) ist der Vater der sechs-, drei- bzw. einjährigen Antragsteller zu 2) bis 4). Die Antragsteller machen geltend, sie besuchten regelmäßig die Eltern des Antragstellers zu 1) und Großeltern der Antragsteller zu 2) bis 4) in Österreich und verbrächten dort jeweils mehrere Tage. Die fünftägige Absonderungspflicht für die Antragsteller zu 2) bis 4) für den Fall einer Einreise aus Österreich infolge von dessen Einstufung als Hochrisikogebiet seit dem 14. November 2021 vereitle diese Besuche faktisch. Ab dem 1. Januar 2022 werde die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragsteller zu 2) bis 4) ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen, so dass die Antragsteller auf eine Fremdbetreuung in Kindertageseinrichtungen angewiesen seien. Die Absonderungspflicht verletze die Antragsteller in ihrem Grundrecht auf Schutz der Familie. Die Maßnahme sei nicht geeignet, das pandemische Geschehen einzudämmen. Die Inzidenz der grenznahen Landkreise wie Rosenheim und Traunstein liege bekanntermaßen auf gleichem Niveau wie in Österreich. Das Risiko, dass sich Kinder im Alltag in Rosenheim (Kindergarten, Supermärkte etc.) infizierten, sei deutlich höher als das während eines Besuchs der Großeltern in deren Wohnung. Die Maßnahme sei auch vollkommen unverhältnismäßig. Während die Anordnung einer Impflicht rechtlich nicht möglich sein soll, würden Kinder weggesperrt. Die Möglichkeit der „Durchsetzung eines mindestens faktischen Impfzwangs mittels konsequenter 2G-Regeln“ und die Möglichkeit, eine Quarantänepflicht für Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer auf impffähige und -unwillige Erwachsene einzugrenzen, mache die Maßnahme unverhältnismäßig. Mit ihrem am 12. November 2021 eingegangen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen die Antragsteller sachdienlich ausgelegt (vgl. die §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die in § 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 Halbsatz 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz 08.11.2021 V1), normierte Absonderungspflicht auf die Antragsteller zu 2) bis 4) nach Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland von Besuchsaufenthalten bei den Eltern des Antragstellers zu 1) in der Republik Österreich vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1) bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Jedenfalls erweise sich ein etwaiger Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Familie und ein Eingriff auf die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person als verhältnismäßig. Ein Absonderungszeitraum von fünf Tagen stelle sich im Lichte des Gesundheitsrisikos, dem die Vorgabe begegne, als moderat dar. Der Verordnungsgeber habe angesichts einer möglichen Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen bei noch bestehendem Restrisiko die grundrechtlichen Interessen mit seiner Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung im Wege praktischer Konkordanz in Ausgleich gebracht und insoweit auf die mittlere Inkubationszeit abgestellt. Zudem sei Reisenden zugleich vorab bekannt, dass sie sich in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens am Zielort nach ihrer Rückkehr gegebenenfalls absondern müssten. Die Antragsteller stellten schließlich für die von ihnen angenommen, vermeintlich untragbaren Nachteile auf die Zeit ab dem 1. Januar 2022 ab. Wie sich das Infektionsgeschehen (in Österreich) bis dahin darstellten, sei offen. II. Über den Antrag entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Es kann dahinstehen, ob der Antrag betreffend den Antragsteller zu 1) überhaupt zulässig ist, insbesondere ob insoweit überhaupt von einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Antragsgegnerin als Normgeberin und von einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten ausgegangen werden kann. Statthaft wäre jedenfalls auch insoweit offensichtlich ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtet auf die vorläufige Feststellung eines (negativen) Rechtsverhältnisses. Die Annahme der Antragsteller, es sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, ist Ermangelung eines Verwaltungsakts unzutreffend. Der Antrag erweist sich jedenfalls als unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17 und 3 M 105.17 –, juris Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1). Vorliegend haben die Antragsteller schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die in § 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 Halbsatz 2 CoronaEinreiseV geregelte fünftägige Absonderungspflicht für Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Rechtsgrundlage der Coronavirus-Einreiseverordnung ist insoweit § 36 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906). Danach wird die Bundesregierung, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum in geeigneter Weise auf eigene Kosten abzusondern (Nr. 1) sowie der zuständigen Behörde durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach § 36 Abs. 9 IfSG eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems bestimmte Angaben mitzuteilen (Nr. 2). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Der Bundestag hatte das (Fort-)Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG am 25. August 2021 erneut ausdrücklich festgestellt (vgl. BT-PlPr 19/238, BT-Drs. 19/32087). Dass diese Feststellung mangels erneuter Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 IfSG am 25. November 2021 ausgelaufen ist, ist ohne Bedeutung. Denn gemäß § 36 Abs. 12 IfSG tritt eine aufgrund von § 36 Abs. 8 Satz 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 2 außer Kraft. Damit ist die Rechtsverordnung gegenwärtig (noch) in Kraft. Die sechs-, drei- und einjährigen Antragsteller zu 2) bis 4) wären im Falle einer Einreise in das Bundesgebiet aus Österreich voraussichtlich auch von der fünftätigen Absonderungspflicht erfasst, weil Österreich mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee seit dem 14. November 2021 durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG, nämlich als ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingestuft wurden, für das ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit, nämlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus), festgestellt wurde. Dabei wurde Österreich als Hochrisikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 3 CoronaEinreiseV eingestuft. Ein Gebiet wird als Hochrisikogebiet eingestuft, wenn in diesem Gebiet eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten. Die Einstufung als Risikogebiet wurde durch das Robert Koch-Institut auch gemäß § 2 Nr. 17 IfSG im Internet veröffentlicht (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html, abgerufen am 10. Dezember 2021). Welcher Rechtsnatur die Einstufung eines Gebiets als Risikogebiet gemäß § 2 Nr. 17 IfSG durch die beteiligten Bundesministerien samt ihrer Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Absonderungspflicht mit Blick auf den Rückgriff des Verordnungsgebers auf diese außerhalb von Gesetz und Verordnung getroffenen Einstufungen durch die Bundesverwaltung tragen die Antragsteller weder vor noch drängt sie sich mit Blick auf die gesetzliche Grundlage der Einstufung auf, wobei eine solche jedenfalls mit Blick auf die an die Einstufung aufgrund Verordnung anknüpfende Absonderungspflicht unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Fortbewegungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) erforderlich sein dürfte (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 – juris, Rn. 240 ff.). Die Einstufung Österreichs als Hochrisikogebiet begegnet auch in der Sache keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 2 Nr. 17 IfSG ist Voraussetzung für die Einstufung als Risikogebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit. Indem es sich um ein Gebiet „außerhalb der Bundesrepublik Deutschland“ handeln muss, gibt die Vorschrift selbst vor, dass für die Einstufung als Risikogebiet eine Betrachtung gegenüber dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschlaggebend sein dürfte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist jedenfalls nicht auf einzelne deutsche Länder, deutsche Landkreise oder sonstige, möglicherweise noch kleinteiligere deutsche Gebiete abzustellen, sondern das Risikogebiet unter Zugrundelegung der Bundesrepublik Deutschland als ganzer als Referenzgebiet zu bestimmen. Ob hierfür überhaupt ein Vergleich anzustellen ist – der Wortlaut des § 2 Nr. 17 IfSG spricht von einer erhöhten Gefahr, nicht von einer höheren Gefahr –, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Die 7-Tage-Inzidenz der Coronainfektionen lag am 7. Dezember 2021 für Österreich nämlich bei 536 Infektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl. Statistisches Bundesamt, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1218066/umfrage/ coronainfektionen-covid-19-in-den-letzten-sieben-tagen-in-oesterreich/, abgerufen am 10. Dezember 2021). Hierbei sind diejenigen Regionen, die von der Einstufung Österreichs als Risikogebiet nicht erfasst sind, sogar enthalten. In Deutschland lag die 7-Tage-Inzidenz am 7. Dezember 2021h bei 432 Infektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (vgl. Statistisches Bundesamt, https://de.statista.com/ statistik/daten/studie/1192085/umfrage/coronainfektionen-covid-19-in-den-letzten-sieben-tagen-in-deutschland/, abgerufen am 10. Dezember 2021, ebenso Robert Koch-Institut [RKI], Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 7. Dezember 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2021/2021-12-07-de.pdf, abgerufen am 10. Dezember 2021). Es begegnet danach keinen Zweifeln, dass das Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus in Österreich derzeit ein erhöhtes ist, wobei – wie gesagt – offenbleiben kann, ob ein Vergleich der Infektionsgeschehen im Bundesgebiet und im jeweiligen Risikogebiet überhaupt zwingend anzustellen ist. Es ist unter besonderer Berücksichtigung des Vortrages der Antragsteller nicht erkennbar, dass die Absonderungspflicht in § 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 Halbsatz 2 CoronaEinreiseV sich (derzeit) als unverhältnismäßig erweist, insbesondere einen unverhältnismäßigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen der Antragsteller begründet. Der mit der Regelung verbundene etwaige Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Familie (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG) und der Eingriff in das Grundrecht auf Fortbewegungsfreiheit der Antragsteller zu 2) bis 4) (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist derzeit nach summarischer Prüfung gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Dabei ist in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer hinsichtlich der Absonderungspflicht nicht (mehr) auf die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) abzustellen, sondern unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Bundesnotbremse vielmehr auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person in seiner Ausprägung als Fortbewegungsfreiheit, weil dessen Schutzbereich auch mit Blick auf psychisch wirkenden Zwang eröffnet sein kann und vorliegend auch eröffnet sein dürfte (vgl. zu Schutzbereichseröffnung und Eingriff im Zusammenhang mit der sog. Bundesnotbremse BVerfG, a.a.O., wobei sich die dortigen Wertungen auf den Fall der Absonderungspflicht bei summarischer Prüfung übertragen lassen dürften). Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 – 1 BvL 13/81 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Maßnahme dient einem legitimen Zweck. Die untergesetzliche Rechtsetzung ist dabei auf die Zwecke des jeweiligen ermächtigenden Gesetzes festgelegt (vgl. Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, 92. Erg.-Lfg. 2020, Art. 20 Rn. 111 m.w.N.). Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ist es hier, die Weiterverbreitung von Infektionen einer Krankheit, die zu einer epidemischen Lage nationaler Tragweite geführt hat, zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1, § 36 Abs. 8 Satz 1 IfSG). Demgemäß zielt die Coronavirus-Einreiseverordnung darauf ab, mögliche Infektionen mit dem Coronavirus frühzeitig festzustellen, um so eine Eintragung abzuwenden bzw. eine Verbreitung in der Bundesrepublik einzudämmen, weil über Reisebewegungen und den Grenzverkehr zusätzliche Infektionen, darunter auch mit besorgniserregenden Virusvarianten, eingetragen werden können. Um zu verhindern, dass Ansteckungen in den letzten Tagen im Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet unerkannt bleiben, schließt sich bei nicht genesenen oder nicht geimpften Personen, die sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, eine Absonderung an. Dafür, dass die Absonderungspflicht – wie die Antragsteller vortragen – nicht der Infektionsbekämpfung dienen, sondern lediglich Strafcharakter für eine politisch nicht erwünschte Reise ins EU-Ausland haben sollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Zur Erreichung der dargelegten Zielsetzung ist die Norm auch als geeignet anzusehen. Dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1995 – 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 –, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 9. Februar 2001 – 1 BvR 781/98 –, juris Rn. 22). Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie diesen vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Normgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6). Es hängt nämlich von vielen Faktoren, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ab, was konkret zu tun ist. Auch wenn Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträgerinnen und -träger in unterschiedliche Richtungen weisen, haben der Gesetzgeber und die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive von Verfassung wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Bei Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 10). Dieser Spielraum ist nicht überschritten, wenn der Verordnungsgeber angesichts der vorliegenden Erkenntnisse zu den Übertragungswegen des Coronavirus (vgl. etwa „Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19“ [im Folgenden: Steckbrief], https://www.rki.de /DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Steckbrief.html, abgerufen am 10. Dezember2021) annimmt, dass mit einer Absonderungspflicht nach Einreise aus einem Hochrisikogebiet die Wahrscheinlichkeit für einen zusätzlichen Eintrag von Infektionen mit dem Coronavirus nach Deutschland gesenkt werden kann. Dies rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass das Coronavirus auch durch prä- oder asymptomatisch Infizierte übertragen werden kann (vgl. Steckbrief, a.a.O.), welche von ihrer Infektion (noch) nichts wissen und daher ihr Verhalten auch nicht daran ausrichten können. Die angegriffene Maßnahme erscheint gegenwärtig auch erforderlich. Mildere, zur Erreichung des verfolgten legitimen Zwecks in gleicher Weise geeignete, für die Normbetroffenen jedoch weniger belastende Mittel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere erweist sich das von den Antragstellern erstrebte Absehen von einer Absonderung offensichtlich nicht als milderes, gleich geeignetes Mittel. Zwar ist das weitere Argument der Antragsteller, dass es für den Fall einer höheren Impfquote unter den Erwachsenen in der Bevölkerung der angegriffenen Quarantäne für (ggf. nicht impffähige) Kinder möglicherweise nicht bedürfte, nicht von Vornherein von der Hand zu weisen. Einzig gibt es die damit angesprochene höhere Impfquote derzeit nicht. Deshalb wäre die Anordnung einer allgemeinen Impfpflicht für Erwachsene – unabhängig von damit verbundenen anderen offenen Fragen – schon deshalb nicht gleich geeignet, weil sie jedenfalls nicht kurzfristig umsetzbar wäre und deshalb nicht ohne Weiteres und ad hoc an die Stelle der hier streitgegenständlichen Maßnahme treten könnte. Die Durchführung eines Antigenschnelltests bei Einreise erweist sich bereits deshalb als nicht gleich geeignet, weil er nur eine Momentaufnahme darstellt, ohne auszuschließen, dass eine eingeschleppte Infektion sich in den Tagen nach der Einreise entwickelt, die Inkubationszeit also noch nicht abgelaufen ist. Dabei hat sich der Verordnungsgeber mit Blick auf den moderat bemessenen Fünftageszeitraum für die Absonderungspflicht an der nach derzeitigem Kenntnisstand mittleren Inkubationszeit orientiert (vgl. Steckbrief, Punkt 5: mittlere Inkubationszeit 5,8 Tage). Eine Absonderung kann den Eintrag von Infektionen zwar nicht verhindern, jedoch die Verbreitung des Coronavirus – auch ohne anschließende Testpflicht – eindämmen, weil während des Absonderungszeitraums Infektionen symptomatisch werden und damit erkannt werden können, die ihren Ursprung im Risikogebiet haben, vor der Einreise erfolgt sind und bei der Einreise möglicherweise noch nicht durch Symptome oder positive Antigenschnelltestergebnisse offen zu Tage getreten sind. Die weitere Verbreitung des Coronavirus wird damit reduziert. Schließlich ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der in Rede stehenden Maßnahme zu bejahen. Der durch § 4 Abs. 1 und 2 Satz 3 Halbsatz 2 CoronaEinreiseV bewirkte Eingriff in die familiäre Lebensgestaltung – gleichviel ob diese vorliegend verfassungsrechtlich geschützt ist oder nicht – und jedenfalls die Fortbewegungsfreiheit der Antragsteller zu 2) bis 4) erscheint zwar schwerwiegend, weil er sie in die Pflicht nimmt, sich auf eigene Kosten für einen nicht unerheblichen Zeitraum abzusondern. Hierdurch wird in die durch die Fortbewegungsfreiheit geschützte Unverletzlichkeit der Freiheit der Person erheblich eingegriffen. Dem stehen jedoch der mit der angegriffenen Maßnahme bezweckte Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Erhalt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsgüter höchsten verfassungsrechtlichen Rangs gegenüber, zu deren Bewahrung der Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in besonderem Maße verpflichtet ist. Angesichts des erkennbaren Beitrags der konkreten Maßnahme für die Zwecke der Verhinderung des Eintrags von SARS-CoV-2-Infektionen überschreitet der Verordnungsgeber auch eingedenk der zuvor aufgezeigten Eingriffsintensität die Grenze der Zumutbarkeit derzeit nicht, soll doch gerade eine mögliche Infektion anderer mit dem Coronavirus durch die Antragsteller zu 2) bis 4) verhindert werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller während einer epidemiologisch unsicheren Pandemiesituation freiwillig auf eine Besuchsreise in das Ausland zu begeben beabsichtigen. Dass das Risiko für die Antragsteller zu 2) bis 4), sich mit dem Coronavirus zu infizieren, in Österreich in der Wohnung ihrer Großeltern ein geringeres als während ihres Lebens in Deutschland wäre, ist nicht hinreichend dargelegt und auch nicht nachvollziehbar. Es erscheint bereits nicht lebensnah und wurde auch nicht anschaulich vorgetragen, dass sie sich in Österreich nicht auch an anderen, etwa öffentlich zugänglichen Orten wie Supermärkten aufhalten und auch mit anderen Personen als ihren Großeltern in Kontakt kommen könnten. Schließlich kommt es hierauf aber auch nicht entscheidend an, weil der Verordnungsgeber im Rahmen der zulässigen und aus praktischen Zwängen auch erforderlichen Typisierung und Pauschalierung seiner Regelungen auf solche Umstände des Einzelfalls nicht abstellen musste, sondern das Infektionsgeschehen im Risikogebiet im Ganzen in den Blick nehmen durfte. Deshalb kommt dem konkreten Infektionsrisiko für die Antragsteller zu 2) bis 4) und ihrer konkreten Lebensgestaltung in Österreich keine entscheidende Bedeutung zu. Einen Verstoß gegen Europarecht, insbesondere eine Verletzung von Grundfreiheiten nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zeigen die Antragsteller, die nach summarischer Prüfung deutsche Staatsangehörige sind, nicht nachvollziehbar auf. Sie legen bereits nicht hinreichend dar, in welche Grundfreiheit genau vorliegend wie eingegriffen worden sein sollte. Im Übrigen ist die Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der Gesundheitspolitik eine eingeschränkte. Bei ihrer Tätigkeit wird nämlich die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt (vgl. Art. 168 Abs. 7 AEUV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand, wie hier, keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Antragsteller, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Das Gericht setzt diesen Auffangstreitwert dabei wegen der insoweit begehrten Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf die angegriffene Absonderungspflicht der Antragsteller zu 2) bis 4) jeweils in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2).