Beschluss
14 L 534/21
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0921.14L534.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.12)
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff enge Kontaktpersonen erweist sich als auslegungsfähig und damit als hinreichend bestimmbar. (Rn.16)
3. Für die Bejahung der Eignung genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.12) 2. Der unbestimmte Rechtsbegriff enge Kontaktpersonen erweist sich als auslegungsfähig und damit als hinreichend bestimmbar. (Rn.16) 3. Für die Bejahung der Eignung genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss. (Rn.26) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Über den Rechtsstreit entscheidet wegen der Dringlichkeit der stellvertretende Vorsitzende (vgl. §§ 123 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der sachdienlich ausgelegte Antrag der Antragsteller, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet sind, sich bis zum 24. September 2021 ständig in ihrer Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen, eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzusondern, hilfsweise den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Absonderungspflicht der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist allerdings zulässig. Hinsichtlich des Hauptantrags ist mit Blick auf eine in der Hauptsache statthafte negative Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO) betreffend ein konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner in Form der streitigen Absonderungspflicht auf Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. InfSchMV) vom 15. Juni 2021 (GVBl. S. 634), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2021 (GVBl. S. 1011), ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf dieses Rechtsverhältnis (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) statthaft. Am Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteresses und der Antragsbefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog) bestehen mit Blick auf die laufende Absonderung, die zwischen den Beteiligten in Streit steht, keinerlei Zweifel. Statthaft ist nicht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs gegen Verwaltungsakte (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO), denn bei der für jeden der Antragsteller am 14. September 2021 seitens des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin – Gesundheitsamt – (Bezirksamt) ausgefertigten „Mitteilung an enge Kontaktpersonen“, mit der die Antragsteller jedenfalls hinsichtlich der sich aus § 7 3. InfSchMV ergebenden Pflichten lediglich über die Rechtslage informiert werden, ohne dass durch das Schreiben selbst eine Verpflichtung darüber hinaus selbst statuiert würde, handelt es sich insoweit um ein informatorisches Schreiben ohne Regelungswirkung und damit nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin (VwVfG Bln). Ob etwas anderes hinsichtlich des Hinweises des Antragsgegners auf seine bezirkliche Allgemeinverfügung vom 30. Juli 2021 gilt, kann offenbleiben. Diese ist zwar nach summarischer Prüfung als rechtswidrig anzusehen. Nach § 35 Satz 1 und 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln können nämlich durch Allgemeinverfügung – wie auch sonst durch Verwaltungsakt – nur Einzelfälle geregelt werden, wobei sich die Allgemeinverfügung von anderen Verwaltungsakten nur durch die Bezeichnung eines Adressatenkreises unterscheidet. Die in der Allgemeinverfügung vom 30. Juli 2021 getroffenen Regelungen beziehen sich jedoch nicht auf einen bestimmten Einzelfall, sondern regeln abstrakt-generell die Pflichten von Menschen, die hinsichtlich des Coronavirus als enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen anzusehen sind. Derartige abstrakt-generelle Regelungen können nur durch Rechtsnorm, d.h. durch Gesetz oder Verordnung, getroffen werden (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2021 - VG 14 L 450/21 - amtl. EA, S. 4). Insoweit fehlt es jedoch am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil sich eine Absonderungspflicht – unabhängig von der Allgemeinverfügung – vorliegend jedenfalls aus der vorbezeichneten Verordnungsvorschrift ergibt. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist mit Blick auf eine in der Hauptsache statthafte Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) zur vorläufigen Durchsetzung eines möglichen Anspruchs auf Erlass einer Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 8 Satz 2 3. InfSchMV ebenfalls eine Regelungsanordnung statthaft. Haupt- und Hilfsantrag sind jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 - und - OVG 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Vorliegend haben die Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angegriffene Absonderungspflicht nicht besteht, und auch kein Anspruch (auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Ausnahmeregelung anzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 3. InfSchMV sind Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass eine bei ihnen mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist, vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 InfSchMV, verpflichtet, unverzüglich eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Testung) herbeizuführen, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ständig dort abzusondern. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 3. InfSchMV gelten diese Pflichten entsprechend auch für enge Kontaktpersonen zu einer mittels PCR-Testung positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) bis 5) wurde am Freitag, dem 10. September 2021, unstreitig mittels eines PoC-Antigen-Tests und einer PCR-Testung positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus) getestet. Dass es sich bei dem Ehemann und Vater um einen „Genesenen“ handeln könnte, ist ohne näheren Vortrag nicht nachvollziehbar. Damit ist er bis einschließlich Freitag, dem 24. September 2021, 24:00 Uhr (vgl. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), absonderungspflichtig. Dieselbe Pflicht trifft die Antragsteller als enge Kontaktpersonen des Ehemannes und Vaters. Der unbestimmte Rechtsbegriff „enge Kontaktpersonen“ erweist sich als auslegungsfähig und damit als hinreichend bestimmbar. Insbesondere lässt er sich – wie die Antragsteller selbst aufzeigen – unter Rückgriff auf die Definitionen des Robert Koch-Instituts näher konkretisieren, an dessen Veröffentlichungen der Verordnungsgeber sich bei der Schaffung der Absonderungspflicht orientiert hat (vgl. insbesondere den Verweis auf die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 3. InfSchMV). Danach werden Kontaktpersonen zu einem bestätigten COVID-19-Fall bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen (mit erhöhtem Infektionsrisiko) definiert: - Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder FFP2-Maske); - Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret); - Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde. Als beispielhafte Konstellation für enge Kontaktpersonen nennt das Robert Koch-Institut insbesondere Personen aus demselben Haushalt (vgl. https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html, Punkt 3.1. und 3.1.1., abgerufen am 21. September 2021). Es begegnet danach keinen Zweifeln, dass es sich bei den Antragstellern um enge Kontaktpersonen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 3. InfSchMV handelt. Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnungsvorschrift. Sie beruht mit § 32 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Diese Rechtsgrundlage ermächtigt die Landesregierungen unter den für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG geltenden Voraussetzungen im Wege von Rechtsverordnungen Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (vgl. § 32 Satz 1 IfSG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Satz 2 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des Coronavirus erfüllt. Auch auf dem Gebiet des Landes Berlin werden unstreitig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) hinsichtlich des Coronavirus festgestellt (vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 21.09.2021 [im Folgenden nur: Lagebericht], www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2021/2021-09-21-de.pdf, abgerufen am 21.09.2021). In einem solchen Fall ist die zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 30 Satz 2 IfSG kann bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Ermessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Bei summarischer Prüfung ist nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber diese Grenzen überschritten hat. Die Absonderungspflicht verfolgt einen legitimen Zweck. Sie soll angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit jedes Menschen aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 91. Erg. Lfg. April 2020, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, insbesondere auch durch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems, zu schützen. Der Verordnungsgeber reagiert damit erneut und weiterhin auf die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens im gesamten Bundesgebiet einschließlich dem Land Berlin, welches sich noch immer auf hohem Niveau hält (vgl. Lagebericht, a.a.O.). Zur Erreichung dieses Ziels erscheint die angegriffene Absonderungspflicht auch als geeignet. Für die Bejahung der Eignung genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 - und - 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 09.02.2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22.). Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Daneben ist auch eine Infektion über kontaminierte Oberflächen (so genannte Schmierinfektionen) nicht auszuschließen. Davon ausgehend ist die vorliegend angegriffene Absonderungspflicht zur Zweckerreichung geeignet. Sie verhindert, dass enge Kontaktpersonen von positiv auf das Coronavirus getesteten Menschen in einen potenziell die Ausbreitung des Virus förderlichen physischen Kontakt mit anderen Menschen kommen und diese potenziell mit dem Coronavirus infizieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die positiv auf das Coronavirus getestete Person selbst Symptome zeigt. Es ist mittlerweile als allgemein bekannt anzusehen, dass eine Infektion durch das Coronavirus auch durch präsymptomatisch und asymptomatisch Infizierte übertragen werden kann. Deshalb kommt eine Infektion enger Kontaktpersonen auch dann in Betracht, wenn die positiv auf das Coronavirus getestete Person symptomfrei ist. Die Symptomlosigkeit der getesteten Person oder der engen Kontaktperson schließt ein von ihnen ausgehendes Infektionsrisiko für andere Personen nicht aus. Selbiges gilt im Wesentlichen für einen negativen Test während der laufenden Absonderungszeit. Dieser stellt nur eine Momentaufnahme dar und bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass die enge Kontaktperson nicht gleichwohl (bereits) durch die positiv getestete Person infiziert wurde, mag dies durch eine PCR-Testung auch noch nicht nachweisbar sein. Darauf, ob die Antragsteller selbst ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Infektion haben oder nicht, kommt es danach ebenso wenig an. Deshalb trifft es auch nicht zu, dass die Absonderungspflicht ungeeignet ist, Einfluss auf das Infektionsgeschehen einschließlich der Überlastung von Krankenhäusern zu nehmen. Welche „Auflagen“ als mildere Mittel in Betracht kommen sollen, zeigen die Antragsteller nicht substanziiert auf. Die Maßnahme erscheint auch erforderlich. Das Bestehen eines gleich geeigneten, milderen Mittels, das den verfolgten Zweck mit derselben Sicherheit, jedoch auf für die Antragsteller schonendere Weise erreicht, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere stellt sich die von den Antragstellern angesprochene Einzelfallentscheidung sich nicht als gleich geeignet dar, weil diese – anders als die Regelung der Absonderungspflicht und damit in Zusammenhang stehender weiterer Pflichten durch Rechtsverordnung – einer einzelfallbezogenen Umsetzung durch die Gesundheitsämter bedürfte, die nicht in jeder Situation und zeitnah sichergestellt sein muss, wohingegen die Absonderungspflicht auf Grundlage einer Verordnung ipso jure eintritt. Nach summarischer Prüfung erweist sich das Verbot auch als verhältnismäßig. Insbesondere ist die hohe Wahrscheinlichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht festzustellen. Die vorliegend vordergründig betroffene allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG, das Recht auf Bildung aus Art. 7 Abs. 1 GG, die Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG und die möglicherweise auch betroffene Koalitionsfreiheit der Antragstellerin zu 1) aus Artikel 9 Abs. 3 GG unterliegen jedenfalls der verfassungsimmanenten Schranke der Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit Dritter. Das Interesse der Antragstellerin zu 1) an sozialer Teilhabe einschließlich der Teilnahme an Klassenkonferenzen und gewerkschaftlichen Wahlen, der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten und an der Ausübung ihres Berufs sowie das Interesse der Antragsteller zu 2) bis 5) an der Teilnahme am Schulunterricht, am Treffen von Freunden, an der Teilnahme an Freizeitveranstaltungen sowie an Aufenthalt im Freien hat – zeitlich eng begrenzt bis zum 24. September 2021 – hinter das staatliche Interesse an der Bekämpfung der Pandemie zurückzutreten. Es muss ausgeschlossen werden, dass Dritte mit möglicherweise erheblichen Folgen für Leben und körperliche Unversehrtheit durch die Antragsteller mit dem Coronavirus infiziert werden und es hierdurch zu einer (weiteren) Belastung des Gesundheitssystems kommt. Dass absonderungsbedingt erhebliche, zudem bleibende Schäden für das seelische, körperliche oder geistige Wohl der Antragsteller zu 2) bis 5) auftreten könnten, während sie für den Absonderungszeitraum in der Familienwohnung von ihren Eltern betreut werden, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Die übrigen Ausführungen der Antragsteller führen zu keiner anderen Einschätzung. Impfdurchbrüche stehen mit der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Absonderungspflicht für Ungeimpfte in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Eine mögliche „Feiung“ durch eine „Kreuzimmunität“ mag ungeklärt sein. Dies ändert jedoch – gerade in Ermangelung einer wissenschaftlichen Klärung – nichts an der durch die Antragsteller als Ansteckungsverdächtige ausgehenden infektionsschutzrechtlichen Gefahr, andere mit dem Coronavirus zu infizieren. Soweit die bezirkliche Allgemeinverfügung Ausnahmeregelungen für Unternehmen und Behörden enthalten soll, aber nicht für schulpflichtige Kinder, spielt dies bereits mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung keinerlei Rolle. Im Übrigen zeigen die Antragsteller eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG jedoch auch nicht nachvollziehbar auf. Schließlich haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Ausnahmeregelung. Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 3. InfSchMV kann das zuständige Gesundheitsamt im jeweiligen Einzelfall von § 7 Abs. 1 bis 6 3. InfSchMV abweichende Anordnungen treffen. Danach kommt grundsätzlich auch eine Aufhebung der Absonderungspflicht der Antragsteller in Betracht. Die Antragsteller legen jedoch nicht ansatzweise dar, dass vorliegend eine Ermessensreduktion auf Null gegeben sein soll. Auch erscheint eine Verpflichtung des Gesundheitsamtes zur Neubescheidung nicht angezeigt, da kein Ermessensausfall vorliegt, sondern eine – für die Antragsteller ungünstige – Sachentscheidung vielmehr bereits getroffen wurde, ohne dass erhebliche Ermessensfehler erkennbar wären. Die Wertung des amtsärztlichen Dienstes, dass der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Absonderungspflicht bietet, ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 i.V.m. §§ 39 f. und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht orientiert sich dabei an dem Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro und setzt diesen Wert je Antragsteller und wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2).