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Beschluss

14 L 42/21

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0222.14L42.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der sachdienlich ausgelegte (vgl. die §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihr unverzüglich eine erste und eine zweite Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu gewähren, hilfsweise, ihr eine erste und eine zweite Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 entsprechend einer Person mit Anspruch auf Schutzimpfung mit höchster Priorität zu gewähren, ist zwar zulässig (i.), jedoch nicht begründet (II.). I. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, denn es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. mit ausführlicher Begründung VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 14 L 33/21 – juris, Rn. 10 f.). Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf den streitgegenständlichen Anspruch, denn in der Hauptsache wäre eine allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Gewährung der Schutzimpfung im Wege schlicht-hoheitlichen Handelns die richtige Klageart. Ein etwaiger Anspruch ergibt sich entweder unmittelbar aus § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus vom 8. Februar 2021 (CoronaImpfV), ohne dass der Verordnungsgeber eine vorgelagerte Entscheidung durch Verwaltungsakt vorgesehen hätte, oder aus den Grundrechten (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 12). Schließlich ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Insbesondere hat sich die Antragstellerin zuvor erfolglos um einen Impftermin bemüht. II. Haupt- und Hilfsantrag sind jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 und 3 M 105.17 – juris, Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. – juris, Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie aktuell einen Anspruch auf eine Schutzimpfung hat. Ein Anspruch gegen den passivlegitimierten (vgl. dazu VG Berlin, a.a.O., Rn. 15) Anspruchsgegner ergibt sich derzeit noch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV. Danach haben Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus). Dabei fällt die Antragstellerin unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 CoronaImpfV) jedenfalls in die Gruppe der Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 CoronaImpfV). Jedoch sind für die Antragstellerin noch keine vorhandenen Impfstoffe verfügbar (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV) und ist ihr Anspruch deshalb noch nicht fällig. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV haben die Länder und der Bund den vorhandenen Impfstoff in einer vorgegebenen Priorisierung zu nutzen, wobei eine Reihenfolge von höchster Priorität (vgl. § 2 CoronaImpfV) über hohe Priorität (vgl. § 3 Coro-naImpfV) und erhöhte Priorität (§ 4 CoronaImpfV) bis hin zur Berücksichtigung aller übrigen Anspruchsberechtigten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaImpfV) einzuhalten ist. Die Antragstellerin gehört nicht zur Gruppe der Personen mit Anspruch auf Schutzimpfung mit höchster Priorität. Es spricht aber vieles dafür, dass die Antragstellerin mit Blick auf eine behandlungsbedürftige solide Tumorerkrankung, deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt, jedenfalls aber mit Blick auf ihre Erkrankung an Diabetes mellitus einen Anspruch auf Schutzimpfung mit hoher Priorität nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) und h) CoronaImpfV hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen, dass derzeit im Land Berlin bereits Schutzimpfungen mit hoher Priorität regulär durchgeführt würden. Vielmehr haben bis zum 21. Februar 2021 erst 150.887 Personen die Erstimpfung (Impfquote 4,1 %) und davon 94959 Personen zudem eine Zweitimpfung erhalten (vgl. das digitale Impfquotenmonitoring zur Covid-19-Impfung, https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, abgerufen am 22. Februar 2021). Zudem ist aus den öffentlichen Medien allgemein bekannt, dass derzeit noch eine erhebliche Impfstoffknappheit herrscht. Soweit der Presse zu entnehmen ist, dass der Antragsgegner ab kommender Woche über 70jährige zum Impfen einladen will (vgl. etwa https://www.rbb24.de/panorama/thema/corona/beitraege/2021/02/ berlin-corona-impfen-einladung-ueber-70-jaehrige-kalayci.html, abgerufen am 22. Februar 2021), bedeutet dies nicht, dass Impfungen in der Gruppe der Berechtigten auf Schutzimpfung mit hoher Priorität auch bereits durchgeführt würden. Die Antragstellerin hat entgegen ihrer Ansicht auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung, denn eine Ausnahmeregelung, die für bestimmte individuelle Konstellationen eine vorzeitige Impfung von bestimmten Personen abweichend von der Priorisierungsregelung ermöglichen würde, ist in der Coronavirus-Impfverordnung nicht enthalten. Insbesondere ist § 1 Abs. 2 Satz 3 CoronaImpfV („kann“) kein Ermessen mit subjektiv-rechtlicher Qualität dahingehend zu entnehmen, dass Anspruchsberechtigten eine Einzelfallentscheidung zur höheren Priorisierung ihres Impfanspruchs zustehen könnte. Nach dieser Vorschrift kann von der Reihenfolge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV in Einzelfällen abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen, insbesondere bei einem Wechsel von einer der in Satz 1 genannten Gruppen zur nächsten, und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist. Dabei ging es dem Verordnungsgeber erkennbar darum, dass im Falle atypischer Verläufe des Impfgeschehens, z.B. bei einem Wechsel von einer zur nächst niedrigeren Priorisierungsstufe oder in anderen sachdienlichen Fällen, von den Vorgaben abgewichen werden kann, um eine reibungslose und effiziente Organisation der Impfungen zu ermöglichen, obwohl die Schutzimpfungen einer höheren Kategorie noch nicht (vollständig) abgeschlossen sind (vgl. auch VG Berlin, a.a.O., Rn. 23, zu § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV in der Fassung vom 18. Dezember 2020). Zweck eines solchen Abweichens von der vorgeschriebenen Reihenfolge ist nach dem klaren Wortlaut der Norm aber gerade die effiziente Organisation des Impfgeschehens und nicht etwa eine von den Vorgaben der §§ 2 ff. CoronaImpfV abweichende Beurteilung der Dringlichkeit des Impfanspruchs einer Einzelperson. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Schutzimpfung aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet diese Verfassungsnorm den Staat, sich schützend und fördernd vor jedes menschliche Leben zu stellen und es vor allem auch vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren. An diesem Gebot haben sich alle staatlichen Organe, je nach ihren besonderen Aufgaben, auszurichten. Wie sie ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, ist von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Sie befinden darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 – juris, Rn. 13 f.). Eine entsprechende Schutzpflichtendimension hat auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (vgl. Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 88. Erg.-Lfg. August 2019, Rn. 81 m.w.N.). Bestimmte Anforderungen an die Art und das Maß des Schutzes lassen sich der Verfassung grundsätzlich nicht entnehmen. Die staatlichen Organe, denen die Wahrung des Grundgesetzes als Ganzes anvertraut ist, haben bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsspielraum. Oft geht es darum, gegensätzliche Grundrechtspositionen auszugleichen und jeder die jeweils angemessene Geltung zu verschaffen. Dafür gibt das Grundgesetz nur den Rahmen, nicht aber bestimmte Lösungen vor. Die Verletzung einer Schutzpflicht kann deshalb nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1995 – 1 BvF 1/90 – juris, Rn. 74). Somit kommt der Exekutive bei der Gewährleistung des gebotenen Schutzes ein weiter Gestaltungsspielraum einschließlich Einschätzungsprärogativen bei der Wahl geeigneter Mittel zu. Begrenzt wird der Gestaltungsspielraum durch das so genannte Untermaßverbot, wonach Mindestanforderungen an die Ausgestaltung des Schutzes bestehen – abhängig einerseits von der Schutzbedürftigkeit und dem Rang des betroffenen Rechtsguts und andererseits vom Gewicht der damit kollidierenden Rechtsgüter (vgl. auch Maunz/Dürig/Di Fabio, a.a.O., Art. 2 Abs. 2 Rn. 41 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe liegt eine Verletzung der Schutzpflichten nicht vor. Vielmehr bewegt sich der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraums. Weder werden Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen noch erweisen sie sich als gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich. Der Staat stellt Schutzimpfungen im Rahmen der Kapazitäten grundsätzlich zur Verfügung. Mit Blick auf bestimmte Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, ist eine Schutzimpfung mit hoher Priorität vorgesehen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV). Die vorübergehend bestehende Knappheit der erforderlichen Impfstoffe begründet schon deshalb keine Schutzpflichtverletzung, weil die Menge der verfügbaren Impfstoffe nur bedingt dem staatlichen Einfluss unterliegt und wesentlich auch von Abläufen in der Privatwirtschaft sowie den Beschaffungsentscheidungen der Europäischen Kommission abhängt. Zudem wurden die derzeit verfügbaren mRNA-Impfstoffe der Hersteller BioNTech/Pfizer und Moderna erst Ende Dezember 2020 und der vektorbasierte Impfstoff AstraZeneca erst Ende Januar 2021 für das Gebiet der Europäischen Union zugelassen. Ferner setzt der Staat in Erfüllung seiner Schutzpflicht Impfstoffe mit höchster Priorität unter anderem für Personen ein, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen und pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren und tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV). Dies erweist sich auch als nachvollziehbar, weil nach der aktuellen Presseberichterstattung berechtigter Anlass für die Annahme besteht, dass eine Schutzimpfung jedenfalls des Herstellers BioNTech/Pfizer nicht nur einem schweren Krankheitsverlauf bei der geimpften Person entgegenwirken, sondern auch die Virusübertragung durch die geimpfte Person deutlich verringern kann (vgl. https://www.rbb24.de/panorama/thema/corona/beitraege/2021/02/berlin-corona-impfen-einladung-ueber-70-jaehrige-kalayci.html, abgerufen am 22. Februar 2021). Eine Impfung des Behandlungs-, Betreuungs- und Pflegepersonals soll damit erkennbar der Reduktion des Infektionsrisikos für die vulnerable Gruppe dienen. Auch unter Berücksichtigung noch bestehender wissenschaftlicher Unsicherheiten und der (noch) knappen Impfstoffkapazitäten erscheinen all diese Maßnahmen weder gänzlich ungeeignet noch völlig unzulänglich, um das gebotene Schutzziel zu erreichen. Die Antragstellerin hat schließlich keinen Anspruch aus Artikel 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung mit Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 – juris Rn. 40). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 – juris, Rn. 30). Gemessen daran erscheint die höhere Priorisierung von Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber Personen mit Vorerkrankungen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Sie liegt auf der Linie der fachkundigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), an denen sich der Verordnungsgeber weitgehend orientiert hat. Die STIKO empfiehlt aktuell ein stufenweises Vorgehen, bei dem – neben anderen Gruppen – zunächst Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, und Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen (z.B. in der Onkologie) geimpft werden sollen (vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 5/2021 vom 4. Februar 2021, https:// www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/021/Ausgaben/05_21.pdf; im Folgenden: STIKO-Empfehlung, S. 3 f.). Die Risikoerhöhung je nach Vorerkrankung sei sehr unterschiedlich und meist deutlich geringer als die altersbedingte Risikoerhöhung. Personen mit Vorerkrankungen seien aufgrund ihres Risikos unterschiedlichen Priorisierungsstufen zugeordnet worden (Stufe 2, 3 und 4, ebd. S. 9, vgl. auch S. 37 ff.). Impfungen von Personen mit Vorerkrankungen sind danach erst mit geringerer Priorität (Stufe 3 oder 4) vorgesehen (ebd., S. 43). Dass eine Krebserkrankung oder eine Multimorbidität – welche generell nicht atypisch sind, sondern bei vielen Menschen auftreten – aus Sicht der STIKO als solche eine Höherstufung rechtfertigten, ist den Empfehlungen nicht zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, Personen ab dem vollendeten 80. Lebensjahr seien „nur aufgrund abstrakter Annahmen“, nämlich wegen ihres hohen Alters gefährdet, greift dies zu kurz. Die Gefahr ist für diese Risikogruppe vielmehr eine ebenso konkrete, wie diejenige für Vorerkrankte, die aufgrund individueller Umstände „mit dem Tode bedroht seien“. Das Alter selbst ist nämlich ein individueller Umstand, der zu einer konkreten und bei typisierender Betrachtung sogar höheren Gefährdung führt, als eine Vorerkrankung. Die Priorisierungsentscheidung des Verordnungsgebers wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Risikoeinschätzung der Ständigen Impfkommission im fachwissenschaftlichen Diskurs Kritik ausgesetzt ist und durch aktuelle Studien, wie etwa durch das von der Antragstellerin herangezogene Gutachten Kuhn (Anlage AS 4) partiell in Frage gestellt wird. Dem Verordnungsgeber steht neben seinem Recht zu typisierenden und pauschalierenden Regelungen auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zu, soweit und solange im fachwissenschaftlichen Diskurs Ungewissheiten auftreten und der Normgeber sich damit auf einer unsicheren Entscheidungsgrundlage bewegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 – juris, Rn. 10). Soweit die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie nach dem Vortrag der Antragstellerin die Priorisierung in der Vergangenheit mit Blick darauf kritisiert hatte, dass an Krebs erkrankte Personen lediglich für eine Impfung mit erhöhter Priorität vorgesehen seien, ist der Verordnungsgeber bei der Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung hierauf insoweit eingegangen, als er nunmehr, wie bereits erwähnt, für Personen mit behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt, einen Anspruch auf Schutzimpfung mit hoher Priorität vorgesehen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) CoronaImpfV). Zutreffend merkt die Antragstellerin allerdings an, dass in den STIKO-Empfehlungen den dortigen Angaben zufolge (vgl. STIKO-Empfehlung, Seite 4 f.) nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen explizit genannt werden konnten. Dies betreffe insbesondere Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungenoder auch schweren Behinderungen sowie Menschen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder nicht mehr gleich wirksam geimpft werden können (z.B. bei unmittelbar bevorstehender Chemotherapie). Insofern müssten Einzelfallentscheidungen zur Einordnung in die jeweilige Priorisierungskategorie möglich sein. Zu den damit von der STIKO angesprochenen Menschen mit besonderen Krankheitsbildern oder speziellen Impfindikationen gehören Personen mit Krebserkrankungen, Diabetes mellitus und weiteren häufig vorkommenden Vorerkrankungen jedoch im Allgemeinen gerade nicht, denn diese sind – wie gezeigt – von der STIKO bei der Zuordnung zu den von ihr gebildeten Prioritätsstufen 2 bis 4 bereits explizit berücksichtigt worden. Abgesehen davon hat der Verordnungsgeber die Empfehlung der STIKO, in bestimmten Fällen Einzelfallentscheidungen zu ermöglichen, in der Coronavirus-Impfverordnung ohnehin nur teilweise, nämlich insbesondere für Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. j) CoronaImpfV), umgesetzt. Darüber hinausgehende Einzelfallentscheidungen zur Feststellung höchster Priorität hat er hingegen nicht vorgesehen. Dies ist auch nicht zu beanstanden, weil sich der Verordnungsgeber bei der Regelung eines Massenverfahrens wie der hier streitgegenständlichen Impfkampagne Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen bedienen darf, um möglichst zielgenau und schnell eine hohe Durchimpfungsrate in der Bevölkerung zu erreichen (vgl. BT-Drs. 19/24334, S. 85), wobei damit unvermeidlich verbundene Härten im Einzelfall generell keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 – juris, Rn. 10). Soweit die Antragstellerin vorträgt, in Berlin seien bereits Impfstoffe für Personen mit medizinischer Indikation eingesetzt worden, ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung damit nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Insoweit kommt insbesondere in Betracht, dass der Einsatz dieser Impfstoffe im Rahmen einer nach § 1 Abs. 2 Satz 3 CoronaImpfV zulässigen Abweichung von der Impfreihenfolge erfolgte. Aus einer etwaigen unzulässigen, vorzeitigen Impfung von Risikogruppenangehörigen ohne fälligen Anspruch auf Schutzimpfung könnte die Antragstellerin auch keinen Impfanspruch herleiten, jedenfalls soweit (noch) keine – unabhängig und der Coronavirus-Impfverordnung etablierte – Verwaltungspraxis erkennbar ist, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen könnte. Insoweit gilt vielmehr der Rechtsgrundsatz, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 – juris, Rn. 60). Im Übrigen wäre insoweit aber auch nicht substanziiert dargelegt, dass diejenigen Sachverhalte, die zu einer etwaigen vorzeitigen Impfung geführt haben, und der Sachverhalt der Antragstellerin dahingehend vergleichbar sind, dass die Antragstellerin ein vergleichbares Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf einer Erkrankung an COVID-19 trägt. Aus einer etwaigen abweichenden Handhabung in anderen Ländern kann die Antragstellerin nichts herleiten. Hieraus folgt insbesondere keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung. Voraussetzung für eine mögliche Verletzung des Artikels 3 Abs. 1 GG ist nämlich, dass die Vergleichsfälle demselben Träger öffentlicher Gewalt zuzurechnen sind, denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in seinem Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83 – juris,Rn. 151 m.w.N.). Die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in einem Bundesland kann daher nicht damit begründet werden, dass ein anderes Bundesland einen gleichgelagerten Sachverhalt abweichend behandelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2008 – 1 BvR 645/08 – juris,Rn. 22 m.w.N.). Ob im Übrigen die Priorisierung der Anspruchsberechtigten durch die Coronavirus-Impfverordnung mit dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz vereinbar ist oder ob der parlamentarische Gesetzgeber die für die Vergabe wesentlichen Fragen selbst hätte regeln müssen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Coronavirus-Impfverordnung deshalb verfassungswidrig und nichtig sein sollte, so würde sich auch daraus, wie gezeigt, noch kein Anspruch der Antragstellerin auf höhere Priorisierung ergeben. Vielmehr läge aus den vorgenannten Gründen auch dann in der Vergabe des Impfstoffs entsprechend der vom Antragsgegner praktizierten Priorisierung – jedenfalls soweit hier streitgegenständlich – keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (ebenso VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Januar 2021 – VG 20 L 1812/20 – juris, Rn. 65). Im Übrigen spricht nach Auffassung des Gerichts bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass mit Blick auf die in der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommene Priorisierung ein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz nicht gegeben ist. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen. Wie weit der Gesetzgeber die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, richtet sich nach dessen Grundrechtsbezug. Eine Pflicht dazu besteht insbesondere, wenn miteinander konkurrierende grundrechtliche Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten zu entnehmen (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 – juris, Rn. 67 f. m.w.N.). Danach ist in Rechnung zu stellen, dass der Bundesverordnungsgeber mit der Priorisierung der Abgabe von Impfstoffen keinen Eingriff in ein Freiheitsrecht, insbesondere nicht in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (vgl. Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vornimmt, die Maßnahme also nicht den status negativus des grundrechtlichen Schutzbereichs betrifft, sondern er im Rahmen der Erfüllung seiner aus dem Grundrecht folgenden staatlichen Schutzpflicht tätig wird, was den status positivus des Grundrechts betrifft. Die Freiheitsdimension des Grundrechts ist damit nicht wesentlich tangiert. Vielmehr liegt ein staatliches Handeln im Bereich der Leistungsverteilung vor, für das eine gesetzliche Grundlage auch mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes (Artikel 20 Abs. 3 GG) nicht zwingend erforderlich sein muss. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a Var. 1 SGB V die Kriterien für die Bestimmung eines möglichen Impfanspruchs selbst hinreichend vorgezeichnet, indem er etwa Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, als Regelbeispiele benannt hat. Die konkrete Ausgestaltung nach Altersgruppen und eine Kategorisierung einzelner Vorerkrankungen können auf dieser Grundlage durch das sachnahe und fachkundige Bundesministerium für Gesundheit erfolgen, ohne dass es hierfür einer gesetzgeberischen Leitlinienentscheidung bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Da die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebte, war der Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, S. 57, Punkt 1.5 Satz 2).