Beschluss
14 L 83/21
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0219.14L83.21.00
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Tenor
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellenden nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (- InfSchMV - vom 14. Dezember 2020, GVBl. S. 1463, in der Fassung vom 11. Februar 2021, GVBl. S. 111) verpflichtet sind, sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer am 13. Februar 2021 erfolgten Einreise aus Österreich (Bundesland Tirol) ständig in ihrer Wohnung abzusondern.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellenden nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (- InfSchMV - vom 14. Dezember 2020, GVBl. S. 1463, in der Fassung vom 11. Februar 2021, GVBl. S. 111) verpflichtet sind, sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer am 13. Februar 2021 erfolgten Einreise aus Österreich (Bundesland Tirol) ständig in ihrer Wohnung abzusondern. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet nach § 123 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen Dringlichkeit die Vorsitzende. II. Der nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich wie tenoriert auszulegende Antrag vom 18. Februar 2021 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 - und - 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). 2. Vorliegend haben die Antragstellenden das Bestehen eines Anordnungsanspruchs in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. a) Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig und von den Antragstellenden überdies auch hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass sie am 13. Februar 2021 von einem einwöchigen Besuch bei ihrer Tochter und ihren Enkelkindern in Innsbruck (Hauptstadt des Bundeslands Tirol/Österreich) nach Berlin zurückgekehrt sind. Ebenso ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Österreich schon lange vor der Reiserückkehr der Antragstellenden als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes eingestuft worden war, die Einstufung des Bundeslands Tirol (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) als Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (- CoronaEinreiseV - vom 13. Januar 2021, BAnz AT 13.01.2021 V1) hingegen erst am Tag nach der Reiserückkehr der Antragstellenden, nämlich am 14. Februar 2021, erfolgte. b) Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob die Antragstellenden, welche aufgrund ihrer Einreise aus einem Risikogebiet prinzipiell der Pflicht zur zehntägigen häuslichen Absonderung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InfSchMV unterlägen, sich auf die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InfSchMV berufen können. Danach werden u.a. Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades in das Land Berlin ein- oder zurückreisen, von § 21 Abs. 1 Satz 1 InfSchMV nicht erfasst, sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV aufgehalten haben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die vorgenannte Ausnahmevorschrift auf die Antragstellenden Anwendung findet. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InfSchMV ist nämlich hinsichtlich der Frage, ob ein Gebiet als Risikogebiet gilt, auf den Zeitpunkt der Einreise ins Land Berlin abzustellen. Nur wenn zu diesem Zeitpunkt das fragliche Gebiet bereits als Risikogebiet eingestuft war, löst ein dortiger Aufenthalt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise die Pflicht zur häuslichen Absonderung aus. Für die Einstufung von Virusvarianten-Gebieten gilt derselbe maßgebliche Zeitpunkt, denn nach § 21 Abs. 1 Satz 4 InfSchMV sind insoweit die Sätze 1 bis 3 der Vorschrift entsprechend anwendbar. Auch der Antragsgegner geht daher ersichtlich zutreffend davon aus, dass die Antragstellenden nicht als Einreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet zu gelten haben und deshalb grundsätzlich auch nur nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InfSchMV einer zehntägigen (bis zum 22. Februar 2021 einschließlich dauernden, vgl. Email des Corona Lagezentrums Reinickendorf vom 17. Februar 2021, Blatt 10 der Gerichtsakte) und nicht etwa einer vierzehntägigen Absonderungspflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 4 InfSchMV unterlägen. Bei Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InfSchMV kann dann jedoch nichts anderes gelten, denn diese regelt explizit gerade die Ausnahme von der vorliegend allein in Betracht kommenden Absonderungspflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InfSchMV. Mithin kommt es auch im Rahmen der Ausnahmevorschrift darauf an, ob zum Zeitpunkt der Einreise ins Land Berlin das betreffende Gebiet bereits als Virusvarianten-Gebiet eingestuft worden war, was vorliegend unstreitig jedoch nicht der Fall war. Auch die übrigen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift sind vorliegend erfüllt. Insbesondere hat der Antragsgegner im Einklang mit dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 InfSchMV („ein- oder zurückreisen“) ersichtlich seine frühere (vgl. Email des Corona Lagezentrums Reinickendorf vom 17. Februar 2021, Blatt 16 der Gerichtsakte) – rechtlich unzutreffende – Auffassung aufgegeben, dass § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InfSchMV auf die Antragstellenden deshalb keine Anwendung finde, weil diese nicht zum Verwandtenbesuch, sondern von einem Besuch bei Verwandten ersten und zweiten Grades ins Land Berlin einreisten. Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich daher. Ferner haben die Antragstellenden unstreitig auch die Pflichten nach § 22 Abs. 3 Satz 2 InfSchMV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV erfüllt, indem sie bei der Einreise einen den Anforderungen des § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV entsprechenden Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitführten (vgl. Blatt 8 f. der Gerichtsakte). 3. Auch der erforderliche Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben. Wegen des mit der Pflicht zur häuslichen Absonderung verbundenen, nicht unerheblichen Eingriffs zumindest in die durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte allgemeine Handlungsfreiheit sowie des Umstands, dass eine Hauptsacheentscheidung angesichts der mit Ablauf des 22. Februar 2021 endenden (vermeintlichen) Absonderungspflicht nicht rechtzeitig erlangt werden könnte, ist es den Antragstellenden nicht zuzumuten, einstweilen die in ihrem Fall wegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InfSchMV gar nicht bestehende Absonderungspflicht dennoch zu erfüllen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht orientiert sich dabei an dem Auffangstreitwert von 5.000,- € und setzt diesen Wert wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache für beide Antragstellende jeweils in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2).