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Beschluss

14 KE 4/21

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0218.14KE4.21.00
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Tenor
Die Erinnerung der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 97,37 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 97,37 Euro festgesetzt. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2014 – OVG 3 K 52.14 – juris, Rn. 6). Da die Kostenlastentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2020 durch den Berichterstatter ergangen ist, entscheidet im vorliegenden Verfahren ebenfalls der Berichterstatter. Die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Erinnerungsführer können eine weitergehende Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe weiterer 97,37 Euro nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses beanspruchen, denn die Vergütung unterliegt der Umsatzsteuer nur zu einem Drittel. Die auf dieses Drittel entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 48,68 Euro hat die Urkundsbeamtin bereits zutreffend festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Zwar handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG bei dem Erinnerungsführer um einen Unternehmer, denn er übt eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus. Auch liegt gemäß § 3 Abs. 9 UStG eine sonstige Leistung vor. Diese Leistung wurde jedoch nur zu einem Drittel im Inland ausgeführt. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon werden gemäß § 3a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UStG sonstige Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt am Wohnsitz oder Sitz des Empfängers erbracht, wenn der Empfänger weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat. Wird eine Leistung gegenüber mehreren Empfängern erbracht, die einen unterschiedlichen Status haben und/oder in verschiedenen Gebieten ansässig sind, so ist die Leistung für die Ortsbestimmung aufzuteilen mit der Folge, dass die Leistung in Teilen an verschiedenen Orten erbracht wird. Aufteilungsmaßstab sind die von den Empfängern im Innenverhältnis zu tragenden Vergütungsanteile, soweit sie dem leistenden Unternehmer bekannt sind. Anderenfalls kann dieser die Leistung nach Köpfen aufteilen (vgl. Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 190. Lfg. Oktober 2020, § 3a Rn. 109; Birkenfeld in: Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, 90. Lfg. 11.2020, § 71 Rn. 51; BMF v. 4.9.2009, BStBl. I 2009, 1005, Rn. 51). Auf die von den Erinnerungsführern angesprochene, angeblich gesamtschuldnerische Haftung des Erinnerungsführers zu 3) kommt es nicht an. Im Übrigen haften die Erinnerungsführer vorliegend aber für die gesamte Vergütung auch gar nicht gesamtschuldnerisch im Sinne von § 421 Satz 1 BGB, denn gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG schuldet jeder von ihnen nur die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Verfahrensbevollmächtigte nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Gemessen daran gilt vorliegend Folgendes: Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Erinnerungsführer im Innenverhältnis einen bestimmten Aufteilungsmaßstab vereinbart hätten. Es kann deshalb mit Blick auf die Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten davon ausgegangen werden, dass sie die Vergütung im Innenverhältnis nach Kopfteilen, nämlich zu je einem Drittel tragen. Dabei erscheint es sach- und interessengerecht, nicht darauf abzustellen, ob jeder Erinnerungsführer auch einen Anspruch auf die Erteilung eines Visums an die Erinnerungsführerinnen zu 1) und 2) hatte oder insoweit zumindest klagebefugt war, sondern die Beauftragung als Ganzes in den Blick zu nehmen, bei der alle drei Erinnerungsführer aus familiären Gründen jeweils ein Interesse an der Erteilung eines Visums an die Erinnerungsführerinnen zu 1) und 2) hatten. Dies wird auch an dem gestellten Klageantrag deutlich, mit dem alle Erinnerungsführer die Erteilung von Visa an die Erinnerungsführerinnen zu 1) und 2) beantragten. Empfänger der Leistung waren die Erinnerungsführer danach zu je einem Drittel. Dabei hatten die Erinnerungsführerinnen zu 1) und 2) während der Erbringung der anwaltlichen Leistungen, nämlich jedenfalls bis zur Erledigung des Auftrags bzw. bis zur Beendigung der Angelegenheit (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG) durch übereinstimmende Erledigungserklärung am 19. November 2020 (Eingang des Schriftsatzes der Erinnerungsführer vom 18. November 2020) ihren Wohnsitz in Khartum, Sudan. Dass sie auf die Erteilung des Visums am 2. November 2020 hin bereits zuvor nach Deutschland eingereist wären, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Sudan gehört zum Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG. Insoweit, nämlich zu zwei Dritteln, ist die Vergütung deshalb nicht steuerbar und wurde die Festsetzung der Umsatzsteuer durch die Urkundsbeamtin zu Recht abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.