Beschluss
14 L 511/20
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1116.VG14L511.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. (Rn.11)
2. Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist erfüllt, wenn auf dem Gebiet des Landes Berlin unstreitig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige im Hinblick auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt werden. (Rn.17)
3. Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Line durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. (Rn.11) 2. Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist erfüllt, wenn auf dem Gebiet des Landes Berlin unstreitig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige im Hinblick auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt werden. (Rn.17) 3. Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Line durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. (Rn.25) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000,- € festgesetzt. Der nach den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahin auszulegende Antrag der Antragstellerin vom 1. November 2020, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das in § 7 Abs. 8 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - SARS-CoV-2-IfSV - (vom 23. Juni 2020, GVBl. 562, in der Fassung vom 29. Oktober 2020, GVBl. 842, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2020, GVBl. S. 854) verordnete Verbot, kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr zu öffnen, auf die von ihr betriebene Ausstellungshalle in der Reinbeckstraße 17, 12459 Berlin, keine Anwendung findet, soweit sie dort alle sonstigen Anforderungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung erfüllt, hilfsweise, festzustellen, dass das vorgenannte Verbot für ihre in der Ausstellungshalle derzeit eingerichtete Ausstellung „Berlin 1945-2000: A Photographic Subject“ nicht gilt, wenn sich gleichzeitig nicht mehr als 50 Besucherinnen und Besucher in der Ausstellungshalle aufhalten und dort alle sonstigen Anforderungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung erfüllt werden, ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.). I. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) könnte die Antragstellerin in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann sie daher einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20, juris Rn. 15 m.w.N.). 2. Die Antragstellerin, die nach eigenen Angaben eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung von Kunst und Kultur ist, ist ferner an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihr als Normadressatin und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt (vgl. auch Pietzcker, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 38. Erg.-Lfg. Januar 2020, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen). Sie hat hinreichend glaubhaft dargelegt, dass sie eine der so genannten Reinbeckhallen (ehemalige Fabrikhallen in Oberschöneweide) als Ausstellungshalle zur Präsentation wechselnder Ausstellungen vornehmlich zeitgenössischer Kunst – derzeit der bis zum 24. Januar 2021 laufenden Fotoausstellung „Berlin 1945-2000: A Photographic Subject“ – nutzt, welche dem in § 7 Abs. 8 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV verordneten Verbot unterliegt, kulturelle Veranstaltungsstätten für den Publikumsverkehr zu öffnen. 3. Das geltend gemachte Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass Verstöße gegen das vorgenannte Verbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 33b SARS-CoV-2-IfSV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bußgeldbewehrt sind (vgl. auch VerfGH Bln, Beschluss vom 20.05.2020 - 81 A/20 -, juris Rn.17). Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass solche Verstöße auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O.). Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist der Antragstellerin nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rn. 15). 4. Schließlich fehlt der Antragstellerin auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Norm, denn als Betreiberin der Ausstellungshalle wird sie durch das Verbot unmittelbar und individuell betroffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten – insbesondere in ihren Rechten aus Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG – erscheint in diesem Zusammenhang zumindest als möglich und kann nicht von vornherein nach jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch sowohl mit seinem Haupt- als auch mit seinem Hilfsantrag unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragstellenden nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 - und - 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). 2. Vorliegend hat die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot – welches gleichermaßen die in dem Haupt- wie in dem Hilfsantrag umschriebenen Konstellationen erfasst – in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Vielmehr erscheint der Ausgang eines solchen Verfahrens allenfalls als offen. a) (1) Die in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassenen seuchenrechtlichen Maßnahmen beruhen in Gestalt von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG jedenfalls derzeit noch auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage. Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 - und - 1 B 342/20 -, https://www.oberverwaltungsgericht. bremen.de/; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 - und - 13 MN 433/20 -, jeweils juris Rn. 14 ff. ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 - 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.2020 - 20 CS 20.1962 -, juris Rn. 24 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2020 - 5 Bs 114/20 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2020 - 13 B 870/20.NE -, juris Rn. 14 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 - 8 B 1446/20.N -, juris Rn. 27 ff.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.). Die Fülle möglicher Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Betracht kommen, lässt sich von vornherein nicht übersehen, weshalb es einer generellen Ermächtigung bedarf (vgl. BT-Drs. 19/18111 S. 25). Auf die in der am 31. Dezember 2000 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesseuchengesetzes) noch enthaltene – nicht abschließende – Aufzählung möglicher Maßnahmen („Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen in Theatern, Filmtheatern, Versammlungsräumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen sowie die Abhaltung von Märkten, Messen, Tagungen, Volksfesten und Sportveranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten schließen.“) wurde damals bewusst weitgehend verzichtet (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.). Überdies ist die vorliegend angegriffene Maßnahme auch zeitlich eng befristet, sie gilt nämlich vorerst nur bis zum 30. November 2020 (vgl. § 13 Abs. 1 SARS-CoV-2-IfSV). (2) Die vorgenannte Rechtsgrundlage ermächtigt die Landesregierungen unter den für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG geltenden Voraussetzungen im Wege von Rechtsverordnungen Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (vgl. § 32 Satz 1 IfSG). Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist erfüllt, weil auf dem Gebiet des Landes Berlin unstreitig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) im Hinblick auf das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) festgestellt werden (vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 15. November 2020 [im Folgenden nur: Lagebericht], https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-15de.pdf, abgerufen am 16. November 2020). In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch so genannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; ferner z.B.: OVG Bremen, Beschlüsse vom 09.11.2020, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, a.a.O., Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2020 - 11 S 14/20 -, juris Rn. 9). b) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Ermessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 24). Nach diesem Grundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Bei summarischer Prüfung ist nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber mit § 7 Abs. 8 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV diese Grenzen höchstwahrscheinlich überschritten hat. (1) Das darin geregelte Verbot verfolgt einen legitimen Zweck. Es soll im Zusammenwirken mit den anderen in der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit jedes Menschen aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 91. Erg. Lfg. April 2020, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, insbesondere auch durch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems, zu schützen. Der Verordnungsgeber reagiert dabei mit der Neufassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29. Oktober 2020 auf die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens im gesamten Bundesgebiet einschließlich dem Land Berlin seit Ende August/Anfang September 2020 (vgl. den während einer Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 28. Oktober 2020 gefassten Beschluss [im Folgenden nur: Beschluss], https://www. bundesregierung.de). Dem Beschluss zufolge soll durch die Maßnahmen die „Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche“ gesenkt werden, was „durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt“ – und zwar schwerpunktmäßig im Bereich der „Freizeitgestaltung“ einschließlich touristischer Reisen – erreicht werden solle (vgl. Beschluss S. 1, 3). Nach den Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI), das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist derzeit eine sehr hohe Anzahl von Übertragungen fast im gesamten Bundesgebiet festzustellen. Die Inzidenz lag am gestrigen Tag deutschlandweit bei durchschnittlich 143 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage und im Land Berlin mit 206,7 Fällen sogar noch weit über diesem Durchschnittswert (vgl. Lagebericht, S. 1, 4). Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle ist von 1.569 Erkrankten am 28. Oktober 2020 auf 3.385 Erkrankte am gestrigen Tag angestiegen und hat sich damit in weniger als drei Wochen mehr als verdoppelt. Gestern wurden 16.947 Neuinfektionen binnen eines Tages und 107 im Zusammenhang mit der Infektion am Vortag Verstorbene gemeldet (Lagebericht S. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Werte an Wochenenden generell niedriger ausfallen, weil weniger Tests durchgeführt werden und manche Gesundheitsämter ihre Zahlen nicht an das RKI melden. Die Inzidenz der COVID-19-Fälle in der älteren Bevölkerung nimmt aktuell weiter deutlich zu. Da diese Menschen häufiger einen schweren Verlauf durch COVID-19 aufweisen, steigt ebenso die Anzahl der schweren Fälle und Todesfälle (Lagebericht S. 2). Insgesamt befinden sich bundesweit derzeit 3.385 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung, 56% von ihnen werden invasiv beatmet. Von den in Deutschland insgesamt registrierten 28.128 Intensivbetten sind aktuell bereits 75 % belegt (Lagebericht S. 9). Im Land Berlin bedürfen sogar mehr als 64 % der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Erkrankten der invasiven Beatmung und sind von den hier derzeit insgesamt 1.260 betreibbaren Intensivbetten nur noch 161 frei (https://www.intensivregister.de). Die Ressourcenbelastung des Gesundheitssystems ist nach der Einschätzung des RKI aktuell in weiten Teilen Deutschlands bereits angespannt und kann sehr schnell weiter zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung örtlich stark belastet werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Eine Aus- oder sogar Überlastung der Behandlungskapazitäten für schwere Fälle – insbesondere bei Berücksichtigung nicht nur des vorhandenen Bestands an freien Intensivbetten, sondern auch der begrenzten Verfügbarkeit des dafür erforderlichen ärztlichen und pflegerischen Personals – erscheint danach insgesamt als nicht mehr sehr fernliegend. Die vom Coronavirus für die Bevölkerung in Deutschland ausgehende Gefährdung wird vom RKI weiterhin allgemein als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 16. November 2020). Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen – wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauf- oder Lungenkrankheiten, Krebs und Adipositas – sowie Immunsubpressierte und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) Bevölkerung. Bei der überwiegenden Zahl aller Fälle verläuft die Erkrankung nach den Erkenntnissen des RKI mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme aber mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko könne anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. Auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen könne es zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Eine ursächliche Behandlung stehe nach wie vor kaum zur Verfügung; auch sei derzeit in der EU – und damit auch in Deutschland – noch kein Impfstoff gegen das Coronavirus zugelassen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, seien gegenwärtig noch nicht abschätzbar. Dafür, dass es in einem bedeutenden Teil der Fälle, selbst nach leicht verlaufenen Infektionen, zu erheblichen Langzeitfolgen kommt – wie etwa anhaltender starker Erschöpfung, Atemproblemen, Herzrhythmusstörungen oder verminderter geistiger Leistungsfähigkeit – sprechen nach anderen Quellen allerdings deutliche Anhaltspunkte (vgl. z.B.: „WHO warnt vor Langzeitfolgen von Covid-19“, https://www.pharmazeutische-zeitung.de/; „Langzeitfolgen von Covid-19: Krankheit kann sich auf geistige Leistungsfähigkeit auswirken“, https://www.fr.de/wissen/). (2) Zur Erreichung der erörterten legitimen infektionsschutzrechtlichen Zielsetzung erscheint das angegriffene Verbote bei summarischer Prüfung auch als geeignet. Für die Bejahung der Eignung genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 - und - 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22.). Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Line durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Davon ausgehend ist das vorliegend angegriffene Verbot zur Zweckerreichung geeignet, denn es verhindert den mit einem Ausstellungsbesuch typischerweise verbundenen längeren Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen aus vielen verschiedenen Haushalten in einem geschlossenen Raum. Darüber hinaus werden physische soziale Kontakte nicht nur während des Ausstellungsbesuchs, sondern auch in dessen Umfeld – etwa bei der An- und Abfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder während des zeitweiligen Aufenthalts im räumlichen Nahbereich der Ausstellungshalle vor und nach dem Besuch der Ausstellung – vermieden. Auch ist die Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen Kultureinrichtungen, Gastronomiebetrieben usw. insgesamt als deutlich vermindert anzusehen, was vom Verordnungsgeber erkennbar so gewollt ist und die Zweckerreichung ebenfalls fördert. Der sinngemäße Einwand der Antragstellerin, dass es keine Erkenntnisse gebe, wonach die in § 7 Abs. 8 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV genannten Einrichtungen maßgeblich zum Infektionsgeschehen betrügen, so dass das Verbot umgekehrt auch nicht geeignet sei, einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus zu leisten, überzeugt nach summarischer Prüfung nicht. Dies zunächst deshalb, weil es offenbar nach wie vor keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den genauen Ansteckungsquellen und -umständen von festgestellten Infektionen mit dem Coronavirus in Deutschland gibt. Auch das Epidemiologische Bulletin Nr. 38/2020 des RKI vom 17. September 2020 (https://www. rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf), das sich mit dieser Fragestellung befasst, bietet keine ausreichende Grundlage für entsprechende Bewertungen. Zum einen fehlt es ihm schon an Aktualität, denn es basiert auf dem RKI bis zum 11. August 2020, d.h. vor drei und mehr Monaten, übermittelten Informationen. Zum anderen merkte das RKI bereits in diesem Bulletin an, dass in sehr vielen Fällen der Ursprung eines Ausbruchsgeschehens nicht habe festgestellt werden können. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Inkubationszeit bis zu 14 Tagen betragen könne und die Symptomatik zudem häufig eher unspezifisch und schleichend beginne. Auch könnten Infektionen von Personen ausgehen, die keine Symptome zeigten. In den 14 Tagen vor Symptombeginn könne sich daher „ein COVID-19-Fall an vielen möglichen Orten und unter verschiedensten Umständen angesteckt haben“ (Bulletin, S. 3). Es dürfte auf der Hand liegen, dass unter diesen Voraussetzungen häufig weder die Infizierten selbst noch die Gesundheitsämter dazu in der Lage waren und sind, Infektionsketten bis zu ihrem jeweiligen Ausgangspunkt zurückzuverfolgen. Angesichts der seit Ende August 2020 sehr stark gestiegenen Infektionszahlen gilt dies jetzt, zumal im Land Berlin, offenbar mehr denn je. So soll die Berliner Gesundheitsverwaltung auf eine Anfrage von rbb|24 erklärt haben, dass die Gesundheitsämter der Bezirke gegenwärtig rund 94 % der Infektionsketten nicht mehr nachvollziehen könnten (vgl. „Gericht entscheidet über 100 Eilanträge gegen Corona-Verordnung“ vom 09.11.2020, https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2020/11/ verwaltungsgericht-berlin-corona-verordnung-lockdown-eilantraege.html). Kann ein Ausbruchsgeschehen dennoch einem bestimmten Ereignis, z.B. einer Familienfeier oder einer religiösen Zusammenkunft, oder einem bestimmten Ort, z.B. einem Alten-/ Pflegeheim oder einem Krankenhaus, zugeordnet werden, dürfte im Übrigen trotzdem meist offenbleiben, wo sich die Personen, welche die Infektion in den jeweiligen Bereich hineintrugen, ihrerseits zuvor angesteckt hatten. Auch nach den Erkenntnissen des RKI ist daher insgesamt eine zunehmend diffuse Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung festzustellen, ohne dass sich das Infektionsumfeld ermitteln lasse (Lagebericht, S. 1, 2). Angesichts dessen fehlt eine belastbare Grundlage für die Annahme, dass die in § 7 Abs. 8 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV genannten Einrichtungen, darunter auch Museen/Kunstausstellungen, überhaupt keinen nennenswerten Beitrag zum Infektionsgeschehen leisten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung geregelten Einzelmaßnahmen – darunter das angegriffene Verbot – Bestandteile eines Gesamtpakets sind, dessen Wirksamkeit von der Funktionsfähigkeit und dem Zusammenwirken aller Bestandteile abhängt. Überdies kann die Pandemiebekämpfung angesichts der bereits erörterten mangelnden Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten im Sinne einer „Quellensuche“ ohnehin nicht mehr nur bei so genannten Haupttreibern ansetzen, denn solche lassen sich jedenfalls im derzeitigen diffusen Infektionsgeschehen nicht mehr sicher ausmachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 50). (3) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als zur Zweckerreichung nicht erforderlich erweisen wird. Das Bestehen eines gleich geeigneten, milderen Mittels, das den verfolgte Zweck mit derselben Sicherheit, jedoch auf für die Antragstellerin schonendere Weise erreicht, drängt sich der Kammer nicht auf. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das von der Antragstellerin nach ihren – allerdings nicht glaubhaft gemachten – Angaben verfolgte Hygienekonzept, ggf. im Zusammenwirken mit einer dem Hilfsantrag zugrunde liegenden Reduzierung der Besucherfrequenz auf 50 zur gleichen Zeit in der Ausstellung anwesende Besucherinnen und Besucher, genauso wirksam sein könnte wie der vorübergehende Verzicht auf die Öffnung der Ausstellungshalle für das Publikum. Dies gilt sowohl für die Vermeidung von Ansteckungen innerhalb der Ausstellungshalle als auch von Ansteckungsrisiken, die aus den oben bereits angesprochenen Sozialkontakten im Umfeld eines Ausstellungsbesuchs resultieren können und von vornherein außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Antragstellerin liegen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber sowohl hinsichtlich der Geeignetheit als auch der Erforderlichkeit seuchenrechtlicher Schutzmaßnahmen ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum zusteht und er dabei zu generalisierenden und typisierenden Regelungen berechtigt ist. Auf individuelle Hygienekonzepte oder räumliche Besonderheiten einzelner betroffener Einrichtungen – wie vorliegend etwa die von der Antragstellerin betonten räumlichen Dimensionen der ehemaligen Fabrikhalle – muss er dabei nicht Bedacht nehmen. Auch durfte er ins Kalkül ziehen, dass während und nach der so genannten ersten Corona-Welle nahezu alle Einrichtungen und Betriebe, die geöffnet bleiben oder wieder geöffnet werden durften, weitreichende Hygienekonzepte entwickelt und – jedenfalls nach eigenem Bekunden – auch konsequent eingehalten haben, ohne dass auf diese Weise die bereits erörterte rasante Zunahme der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus seit dem Spätsommer 2020 verhindert werden konnte. Dass diese Entwicklung allein dem kaum kontrollierbaren häuslichen Bereich, illegalen Verhaltensweisen im öffentlichen Raum (z.B. Partys junger Menschen auf öffentlichen Plätzen/in Parks; Demonstrationen unter Verstoß gegen Hygieneauflagen) oder dem Einzelhandel zuzuschreiben sein könnte, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. (4) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das in Rede stehende Verbot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismäßigen (im engeren Sinne) oder gleichheitswidrigen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin aus Artikel 3 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 und ggf. Artikel 12 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG, und damit eine Verletzung dieser Grundrechte darstellt. (a) Die Antragstellerin als rechtsfähige Stiftung und damit juristische Person unterfällt dem personellen Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG. Als Betreiberin einer Ausstellungshalle kommt ihr eine durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützte Mittlerfunktion zwischen den Künstlerinnen und -künstlern, deren Werke sie ausstellt, und den Ausstellungsbesucherinnen und -besuchern zu (vgl. zur geschützten Mittlerrolle eines Buchverlags: BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971, BVerfGE 30, 173). Das Grundrecht der Kunstfreiheit wird von der Verfassung zwar vorbehalts-, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Es findet seine Grenzen in kollidierenden Grundrechten Dritter und sonstigen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern, die im Konfliktfall im Wege der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971, a.a.O., sowie BVerfG, Beschluss vom 03.11.1987, BVerfGE 77, 240). Es ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass dieser Ausgleich vom Verordnungsgeber vorliegend in mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidriger Weise vorgenommen wurde. (b) Das angegriffene Verbot dient, wie oben erörtert, dem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsrechtsgütern von höchstem verfassungsrechtlichem Rang. Es ist zudem derzeit bis zum 30. November 2020 befristet und betrifft – jedenfalls soweit es die Antragstellerin als Betreiberin einer Ausstellungshalle anbelangt – nicht den Kern der Kunstfreiheit, welcher nach den Wertvorstellungen der Verfassung im so genannten Werkbereich, also bei der eigentlichen Kunstschöpfung liegt, sondern es greift in den so genannten Wirkbereich ein, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird. Obwohl das Bundesverfassungsgericht ein formales Stufenverhältnis zwischen beiden Bereichen ablehnt, gilt nach seiner Rechtsprechung dennoch, dass staatliche Eingriffe generell umso weniger zuzulassen sind, je näher die umstrittene Handlung dem Kern der Kunstfreiheit zuzuordnen ist und je mehr sie sich im Bereich des Schaffens abspielt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1987, a.a.O.). Das Gewicht des vorliegend in Rede stehenden, nicht den Kern-, sondern den Wirkbereich betreffenden Eingriffs wird zudem in gewissem Grade dadurch gemildert, dass § 7 Abs. 8 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV die Öffnung von kulturellen Veranstaltungsstätten nur für den Besuch durch körperlich anwesendes Publikum untersagt. Wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass auch die Art und Weise der Kunstvermittlung unter grundrechtlichem Schutz steht, ist in diesem Zusammenhang doch zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin die Möglichkeit verbleibt, die von ihr ausgestellten Kunstwerke vorübergehend auf anderen Wegen der Wahrnehmung durch das interessierte Publikum zugänglich zu machen, nämlich insbesondere über elektronische Medien (vgl. etwa die vom Potsdamer Museum Barberini angebotenen „Online-Rundgänge mit Guide“ durch die dortige aktuelle Ausstellung sowie „Online-Vortragsreihen mit Experten zu bestimmten Aspekten der Ausstellung“, https://www.museum-barberini.de/de/kalender/formate) sowie über den Verkauf von Druckerzeugnissen (z.B. Broschüren, Kataloge, Kunstpostkarten, Plakate u.ä.). Neben der erwähnten engen Befristung des Verbots ist ferner in Rechnung zu stellen, dass die am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen in kürzeren Abständen von ca. ein bis zwei Wochen jeweils erneut beraten, hinsichtlich ihrer Auswirkungen beurteilt und notwendige Anpassungen vorgenommen werden sollen. Überdies sollen etwaige wirtschaftliche Auswirkungen des Eingriffs durch eine vom Bund zugesagte außerordentliche Wirtschaftshilfe sowie eine so genannte Überbrückungshilfe III möglichst weitgehend abgefedert (vgl. Nr. 11 und 12 des Beschlusses vom 28. Oktober 2020, Seite 4) und damit u.a. auch potentielle Gefahren für die weitere Existenz betroffener Kultureinrichtungen abgewehrt werden. Hinsichtlich des von der Bundesregierung ferner aufgelegten Programms „Neustart Kultur“ wird auf die Ausführungen in der Antragserwiderung (dort Seite 10) Bezug genommen. Nach alldem vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass das angegriffene Verbot mit hoher Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßig und unzumutbar in das Grundrecht der Kunstfreiheit der Antragstellerin eingreift. (c) Ebenso wenig ist bei summarischer Prüfung mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einer gleichheitswidrigen und daher rechtswidrigen Einschränkung der Kunstfreiheit durch die in Rede stehende Maßnahme auszugehen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, und vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 -, juris Rn. 79). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot dürfte hier zu verneinen sein. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder und damit auch der Berliner Verordnungsgeber verfolgen ausweislich des bereits mehrfach erwähnten Beschlusses vom 28. Oktober 2020, auf dem die Neufassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29. Oktober 2020 beruht, das nicht von vornherein unschlüssige oder willkürliche Auswahl- und Regelungskonzept, die ungestörte Bildung und Betreuung von Minderjährigen sowie das Erwerbsleben – soweit dieses nicht im Freizeitbereich fußt – möglichst weitgehend zu gewährleisten und die angesichts der oben dargelegten Dynamik des derzeitigen Infektionsgeschehens dennoch dringend erforderliche erhebliche Reduzierung physischer Sozialkontakte im privaten bzw. Freizeitbereich der Bevölkerung zu konzentrieren, nämlich durch Verbote und Beschränkungen u.a. in den Bereichen Sport, Kultur/Unterhaltung und körpernahe Dienstleistungen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020, - 1 B 339/20 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, a.a.O., Rn. 60). Darüber hinaus ist die Gleichartigkeit des von der Antragstellerin angeführten Einzelhandels (auch mit Kunstgegenständen) sowie der nach § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-IfSV zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen einerseits und des von ihr angestrebten Ausstellungsbetriebs andererseits bei einer dem Verordnungsgeber gestatteten pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise nicht ohne weiteres zu bejahen. Ausstellungen werden allgemeinkundig häufig von Besuchergruppen besucht. Auch sind derartige Kulturangebote, wie die Antragstellerin selbst betont (https://stiftung-reinbeckhallen.de/ueber-uns/), generell auf einen kommunikativen Austausch – sei es zwischen Kunstschaffenden, Ausstellungsmachern und -publikum, sei es innerhalb des Publikums – angelegt, so dass entsprechende Einrichtungen auch immer Orte sozialer Interaktion sind. Diese das Zustandekommen physischer sozialer Kontakte und damit auch die Verbreitung von Viren begünstigenden Umstände sind im Bereich des Einzelhandels typischerweise nicht anzutreffen. Auch dürfte das potentiell besonders infektionsfördernde längere – u.U. mehrstündige – Verweilen einer größeren Anzahl von Menschen in einem geschlossenen Raum, wie es häufig mit dem Besuch von Kunstausstellungen verbunden ist, beim Besuch von Einzelhandelsgeschäften eher die Ausnahme darstellen. Dies gilt erst recht angesichts der für Kundinnen und Kunden des Einzelhandels aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 SARS-CoV-2-IfSV folgenden Verpflichtung, in den Geschäften und darüber hinaus auch auf Märkten sowie in stark frequentierten Einkaufsstraßen (vgl. § 4 Abs. 1a SARS-CoV-2-IfSV) durchgehend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, was allgemeinkundig in Verbindung mit dem gegenwärtig (auch) in Einkaufsgegenden fehlenden gastronomischen Angebot längere Einkäufe derzeit für viele Menschen unattraktiv macht (vgl. z.B. „Corona: Einzelhandel verzeichnet massiven Kundenrückgang“ vom 07.11.2020, https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Corona-Einzelhandel-verzeichnet-massiven-Kundenrueckgang,corona 5182.html). Es ist von der Antragstellerin nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht worden, dass für den stationären Kunsthandel generell etwas grundlegend Abweichendes gilt. Vielmehr dürfte bei zulässiger typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen sein, dass sich für diese Branche von vornherein nur ein vergleichsweise kleiner, spezialisierter Kundenkreis interessiert, während sich die von der Antragstellerin veranstalteten Ausstellungen erklärtermaßen (https://stiftung-reinbeckhallen.de/ueber-uns/) gerade an jedermann richten. Soweit nach § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-IfSV Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen weiterhin zulässig sind, dürfte dies entsprechend den Ausführungen des Antragsgegners (Seite 10 der Antragserwiderung) in erster Linie notwendige Zusammenkünfte im Rahmen ohnehin zugelassener beruflicher, betrieblicher oder sonstiger für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlicher Betätigungen betreffen, wie etwa betriebliche Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen, Veranstaltungen karitativer Organisationen o.ä. Veranstaltungen im Freizeit- oder Unterhaltungsbereich sind hingegen nach § 6 Abs. 2a SARS-CoV-2-IfSV verboten; auch private Veranstaltungen und Zusammenkünfte gleich welcher Art können nicht auf § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-IfSV gestützt werden, wie sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSV ergibt. Berücksichtigt man ferner, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Verordnungsgeber im hier in Rede stehenden Infektionsschutzrecht und unter den für die Entscheidungssituation kennzeichnenden Bedingungen weniger streng sein dürften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.) und die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit wohl nicht eingefordert werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13), vermag die Kammer nach allem nicht festzustellen, dass das angegriffene Verbot voraussichtlich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar zu bewerten sein wird. (d) Ob sich die Antragstellerin darüber hinaus hier auch auf einen Eingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG geschützte Berufsfreiheit berufen kann, erscheint zweifelhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 20.04.2004 - 1 BvR 838/01 u.a. -, juris Rn. 63 m.w.N.) ist unter „Beruf“ jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Demgegenüber müssen die Tätigkeiten der Antragstellerin, die nach eigenen Angaben als gemeinnützig anerkannt ist, gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (Unterstreichungen nur hier). Die Frage, ob sich die Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Ausstellungstätigkeit überhaupt auf die Berufsausübungsfreiheit berufen kann, bedarf indessen vorliegend keiner Vertiefung. Die allenfalls berührte Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG) kann nämlich durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt werden. Berufsausübungsbeschränkungen werden dabei durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert, sofern die Regelung u.a. verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. angemessen ist. Aus den vorstehend bereits erörterten Gründen ist auch insoweit bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass der etwaige Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin angesichts des damit bezweckten Schutzes von Leben und Gesundheit der Menschen im Land Berlin als für die Antragstellerin unzumutbar schwer oder als gleichheitswidrig und damit im Ergebnis als rechtswidrig zu bewerten ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer orientiert sich dabei an dem Mindeststreitwert für Fälle der Gewerbeuntersagung von 15.000,- € (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, Punkt 54.1 und 54.2) und setzt diesen Wert wegen der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Nr. 1.5 Satz 2).