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Urteil

14 K 823.17

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0820.VG14K823.17.00
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Leitsätze
Wird im Land Berlin ein Fahrzeug, das in einem vorübergehend eingerichteten absoluten Halteverbot abgestellt ist, auf Veranlassung desjenigen, auf dessen Antrag und zu dessen Gunsten das Halteverbot eingerichtet wurde, umgesetzt, so ist derjenige, zu dessen Gunsten das Halteverbot eingerichtet wurde, Gebührenschuldner für die durch die Umsetzung ausgelöste Benutzungsgebühr. Diese Benutzungsgebühr entsteht dabei neben der Gebührenpflicht des Fahrzeughalters.(Rn.21) Der Ausgleich der Gebührenpflicht zwischen den Gebührenschuldnern erfolgt dann nach den Vorschriften zum Gesamtschuldnerausgleich.(Rn.23) Dabei kann die vorrangige Heranziehung des Schuldners der Benutzungsgebühr jedenfalls dann erfolgen, wenn die Inanspruchnahme des eigentlichen Störers durch die Behörde nicht oder jedenfalls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird im Land Berlin ein Fahrzeug, das in einem vorübergehend eingerichteten absoluten Halteverbot abgestellt ist, auf Veranlassung desjenigen, auf dessen Antrag und zu dessen Gunsten das Halteverbot eingerichtet wurde, umgesetzt, so ist derjenige, zu dessen Gunsten das Halteverbot eingerichtet wurde, Gebührenschuldner für die durch die Umsetzung ausgelöste Benutzungsgebühr. Diese Benutzungsgebühr entsteht dabei neben der Gebührenpflicht des Fahrzeughalters.(Rn.21) Der Ausgleich der Gebührenpflicht zwischen den Gebührenschuldnern erfolgt dann nach den Vorschriften zum Gesamtschuldnerausgleich.(Rn.23) Dabei kann die vorrangige Heranziehung des Schuldners der Benutzungsgebühr jedenfalls dann erfolgen, wenn die Inanspruchnahme des eigentlichen Störers durch die Behörde nicht oder jedenfalls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin (vgl. § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) sowie ohne mündlichen Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. II. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Widerspruchsbescheid ist zunächst entgegen der Ansicht der Klägerin nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil in seiner Begründung (dort unter II., 4. Absatz) an einer Stelle von der „Umsetzung Ihres Fahrzeugs“ die Rede ist. Es handelt sich dabei erkennbar um ein Versehen, das die Entscheidung nicht beeinflusst hat. Die übrige Begründung des Widerspruchsbescheids lässt nämlich keinen Zweifel daran zu, dass die Behörde die Klägerin ausschließlich als Nutznießerin der Umsetzung und nicht etwa als Halterin oder Fahrerin des umgesetzten Fahrzeugs in Anspruch nehmen wollte. Die von der Klägerin monierte fehlerhafte Formulierung macht somit die Begründung der Entscheidung nicht unrichtig. Abgesehen davon würde selbst eine unrichtige Begründung für sich genommen noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 S 2187/15 -, juris Rn. 5). 2. a) Die Erhebung der Umsetzungsgebühr beruht auf § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) in Verbindung mit der auf § 6 Abs. 1 GebBeitrG basierenden Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung - PolBenGebO -) in der zum Zeitpunkt der Umsetzung geltenden Fassung der 26. Änderungsverordnung vom 20. September 2016 (GVBl. S. 798). Nach § 1 Abs. 1 GebBeitrG hat die Verwaltung Berlins nach den Vorschriften des Gesetzes u.a. Anspruch auf Entrichtung von Gebühren (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren). Benutzungsgebühren werden nach § 3 Abs. 1 GebBeitrG als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistungen erhoben. § 1 PolBenGebO bestimmt, dass für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Benutzungsgebühren nach der Gebührenordnung und dem Gebührenverzeichnis erhoben werden. Nach der Tarifstelle 4.1 Buchst. a des Gebührenverzeichnisses in der hier maßgeblichen Fassung fällt für die auf polizeiliche Veranlassung durchgeführte Umsetzung eines Pkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse je Einsatzfall eine Gebühr in der auch im vorliegenden Fall erhobenen Höhe von 136,- € an, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 GebBeitrG entstanden ist (vgl. zur Wirksamkeit der genannten Rechtsgrundlagen ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 - 1 B 24.13 und 1 B 25.13 -, juris Rn. 62 ff. bzw. 60 ff.). b) Der Gebührentatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere war die am 14. November 2016 durchgeführte Umsetzung auch rechtmäßig. Sie erfolgte auf Grundlage von § 17 Abs. 1 ASOG zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit in Form eines Verstoßes gegen das eingerichtete absolute Haltverbot. Die Polizeibehörde konnte die Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ASOG durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, da ihr Zweck durch Inanspruchnahme der nach den §§ 13 und 14 ASOG Verantwortlichen – nämlich des Fahrers und des Fahrzeughalters als Handlungs- bzw. Zustandsstörers – nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen ebenfalls nicht. 3. Die Klägerin ist auch Schuldnerin der Gebühr. a) (1) Schuldner einer Benutzungsgebühr ist nach § 10 Abs. 2 GebBeitrG derjenige, der die Einrichtung benutzt (Buchst. a), der die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst (Buchst. b) sowie derjenige, dem die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung mittelbar oder unmittelbar zugutekommt (Buchst. c). Vorliegend kam die Umsetzung des Fahrzeugs im Sinne des § 10 Abs. 2 Buchst. c GebBeitrG unmittelbar der Klägerin zugute, weil sie sich durch das verbotswidrig parkende Auto nach eigenen Angaben (vgl. Blatt 36 des Verwaltungsvorgangs) am Be- und Entladen von Containern gehindert sah und ihre entsprechenden Arbeiten erst nach der Umsetzung ungehindert durchführen konnte. Der Umstand, dass die Umsetzung daneben auch noch dem Fahrer und dem Halter des umgesetzten Fahrzeugs sowie dem Auftraggeber der Gartenbauarbeiten zugutekam, ändert daran nichts. (2) Das Gesetz über Gebühren und Beiträge sowie die Polizeibenutzungsgebührenordnung begründen eine selbständige Gebührenpflicht, die – wie auch § 15 Abs. 2 Satz 4 ASOG bestätigt – neben die nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 2 ASOG bestehende Kostenpflicht der Verantwortlichen tritt. Der Auffassung der Klägerin, dass die Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 GebBeitrG nur Störer im polizeirechtlichen Sinne treffe, kann daher nicht gefolgt werden. Für deren Richtigkeit streitet auch nicht die von ihr zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 1984 (OVG 1 B 31.83). Darin wird zwar ausgeführt, dass und warum eine Umsetzung dem Eigentümer des Fahrzeugs als Zustandsstörer zugutekommt, jedoch besagt dies nichts darüber, dass die Leistung daneben nicht auch einem Nichtstörer zugutekommen kann. Vielmehr lässt sich der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung im Gegenteil entnehmen, dass die Umsetzung eines Fahrzeugs nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch demjenigen zugutekommt, in dessen Interesse das Haltverbot eingerichtet wurde, der seine Arbeiten dank der Umsetzung störungsfrei durchführen konnte und daher als Gebührenpflichtiger herangezogen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2009 - OVG 1 N 109.08 -, EA S. 3 [Straßenbauarbeiten]; 21. Oktober 2009 - 1 N 55.09 -, EA S. 3 [Baumpflegearbeiten]; 12. November 2008 - 1 N 97.08 -, EA S. 4 [Dachdeckerarbeiten]). b) Mehrere Gebühren- oder Beitragsschuldner haften nach § 10 Abs. 4 GebBeitrG als Gesamtschuldner. (1) Der Begriff der „Gesamtschuldner“ wird in § 421 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wie folgt definiert: „Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern.“ Daraus folgt, dass auch mehrere Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühr grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen und die Auswahl des Gebührenschuldners im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 5 B 5.03 -; VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2016 - 11 K 444.15 -). Die hier von dem Beklagten getroffene Entscheidung, die Klägerin zur Zahlung der Gebühr heranzuziehen, ist dabei entgegen der klägerischen Auffassung nicht ermessensfehlerhaft. (2) Allerdings mag es geboten sein, zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr vorrangig die nach den §§ 13, 14 ASOG Verantwortlichen heranzuziehen. Der Beklagte ist hier jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass eine nicht nach § 13 oder § 14 ASOG verantwortliche Person jedenfalls dann als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden kann, wenn die Inanspruchnahme des/der Verantwortlichen den Ersatz der zu erstattenden Kosten nicht gewährleisten oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies folgt aus dem Grundsatz der Effektivität polizeilichen Handelns, der auch für die Auswahl zwischen mehreren Kostenschuldnern gilt und die Heranziehung desjenigen Schuldners rechtfertigt, wenn nicht sogar erfordert, bei dem die Polizeibehörde am schnellsten, verlässlichsten und einfachsten zu ihrem Geld kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2004 - 5 N 84.02 -). Vorliegend war die Person, die das Fahrzeug vor der Umsetzung in der Haltverbotszone geparkt hatte (Handlungsstörerin), weder bekannt noch mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, was wohl auch die Klägerin nicht in Abrede stellen will. Der Beklagte war nach dem Grundsatz der Effektivität polizeilichen Handelns darüber hinaus aber auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen dazu anzustellen, wer der Halter des umgesetzten Fahrzeugs (Zustandsstörer) war. Nach der für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, in denen der Begriff verwendet wird, geltenden Definition ist derjenige Halter eines Kraftfahrzeugs, der es für eigene Rechnung im Gebrauch hat und darüber die dafür erforderliche Verfügungsgewalt besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 N 22.11 -, EA S. 3). Eine – insbesondere vorübergehende – Besitz- und Gebrauchsüberlassung beseitigt dabei die Haltereigenschaft noch nicht ohne weiteres, denn es ist nicht erforderlich, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt in jedem Augenblick wirklich ausgeübt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 1 N 42.10 -, juris Rn. 3). Vorliegend hatte der vermeintliche Halter des umgesetzten Fahrzeugs, Herr S..., durch Vorlage eines entsprechenden Kaufvertrags vom 6. September 2016 (vgl. Blatt 6 des Verwaltungsvorgangs) aber glaubhaft gemacht, das Auto an diesem Tag an einen Herrn P... verkauft und diesem durch die zusammen mit allen Fahrzeugpapieren und -schlüsseln erfolgte Übergabe übereignet zu haben. Somit sprach prima facie wenig dafür, dass Herr S... noch als Fahrzeughalter (Zustandsstörer) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Umsetzung angesehen und mit Aussicht auf Erfolg auf Zahlung der Gebühr in Anspruch genommen werden konnte. Der vermutliche neue Fahrzeughalter, Herr P..., erwies sich jedoch nach dem Ergebnis polizeilicher Ermittlungen als unauffindbar, weil er nicht unter der im Autokaufvertrag angegebenen Adresse – einer Unterkunft für Asylsuchende – wohnte, dort vielmehr überhaupt nicht bekannt war (vgl. Blatt 19 des Verwaltungsvorgangs), und auch in dem vom Beklagten abgefragten Melderegister nicht erfasst war (vgl. Blatt 20 des Verwaltungsvorgangs). Somit hätte es offenkundig eines erheblichen weiteren Ermittlungsaufwands bedurft, um zunächst zu klären, ob der behauptete Verkauf nebst Übereignung des Fahrzeugs überhaupt tatsächlich stattgefunden hatte und – so dies der Fall war – sodann in Erfahrung zu bringen, wo der Erwerber und neue Halter zu erreichen war. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Ermittlungen wäre es möglich gewesen, den bis dahin unbekannten bzw. zumindest zweifelhaften Zustandsstörer auf Zahlung der Umsetzungsgebühr mit Aussicht auf Erfolg tatsächlich in Anspruch zu nehmen und den Gebührenanspruch gegen ihn ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Wie vorstehend erörtert, war der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, einen solchen unverhältnismäßigen Aufwand zu betreiben, sondern er durfte sich unmittelbar an die Klägerin halten, welche als (eine) Schuldnerin des Gebührenanspruchs feststand, problemlos erreichbar sowie solvent war. 4. Gegen die Erhebung der Widerspruchsgebühr in Höhe von 35,- € bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Sie beruht auf § 16 Abs. 1, 3 GebBeitrG. Nach § 16 Abs. 1 GebBeitrG werden für das Widerspruchsverfahren vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhoben, wenn der Widerspruchsführer im Ergebnis unterliegt. § 16 Abs. 3 GebBeitrG in der vorliegend anwendbaren, bis zum 14. November 2018 geltenden Fassung verwies hinsichtlich der Höhe der Gebühr für einen Widerspruch gegen einen Gebühren- oder Beitragsbescheid auf die Tabelle zu § 10 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Damit war erkennbar die Kostentabelle in Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG a.F. gemeint, heute Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG. Bei einem Streitwert bis 500,- € betrug die Gebühr danach – wie im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend festgesetzt – 35,- €. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 4.800,- € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für das Umsetzen des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen B... . Zu Gunsten der Klägerin war für den Zeitraum vom 31. Oktober bis 29. November 2016 vor den Häusern W... Str. 20 bis 22 in ... Berlin eine Zone absoluten Haltverbots ausgewiesen. Am 14. November 2016 parkte dort der vorgenannte Pkw, behinderte dadurch die Arbeiten der Klägerin und wurde, nachdem diese die Polizei gerufen hatte, auf polizeiliche Anordnung um 10:50 Uhr innerhalb derselben Straße umgesetzt. Der in dem wegen des verbotswidrigen Parkens eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren als vermeintlicher Fahrzeughalter angehörte Herr B... teilte unter dem 28. November 2016 mit, den Verkehrsverstoß habe Herr A..., S...-Str. 89 - 91, begangen. Er legte dazu einen Kaufvertrag vom 6. September 2016 vor, wonach das Fahrzeug von Herrn S... für 250,- € an Herrn P... verkauft und ihm zusammen mit allen Fahrzeugpapieren und -schlüsseln übergeben worden war. Da Herr P... unter der angegebenen Anschrift im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erreicht werden konnte, wurde das Verfahren gegen ihn eingestellt. Polizeiliche Ermittlungen unter dieser Anschrift ergaben, dass sich dort eine Unterkunft für Asylsuchende befindet, wo Herr P... nach Auskunft der Heimleitung vom 2. März 2017 jedoch völlig unbekannt war. Auch im Meldesystem wurden zu dem Genannten bei einer Abfrage am 4. April 2017 keine Daten gefunden. Der Polizeipräsident in Berlin nahm die Klägerin als Nutznießerin der Umsetzung mit Bescheid vom 31. Mai 2017 auf Zahlung einer Gebühr in Höhe von 136,- € in Anspruch, weil der Kfz-Halter nicht zu ermitteln gewesen sei. Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies der Polizeipräsident in Berlin mit Bescheid vom 25. August 2017, zugestellt am 1. September 2017, als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der behördlichen Bescheide wird auf diese Bezug genommen (vgl. Blatt 2 ff. der Gerichtsakte). Zur Begründung der dagegen am 29. September 2017 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Der Widerspruchsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil darin fälschlich von der „Umsetzung Ihres Fahrzeugs“ die Rede sei. Tatsächlich sei sie jedoch weder Eigentümerin noch Halterin des umgesetzten Pkw gewesen. Außerdem beziehe sich der Beklagte in dem Gebührenbescheid auf § 10 Abs. 4 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) als Rechtsgrundlage. Diese Norm sei jedoch keine Haftungsgrundlage, sondern regele lediglich die gesamtschuldnerische Haftung im Innenverhältnis. Diese setze das Vorhandensein mehrerer Schuldner voraus, zu denen sie, die Klägerin, aber nicht gehöre. Insbesondere sei sie nicht die Nutznießerin der Maßnahme im Sinne von § 10 Abs. 2 Buchst. c GebBeitrG. Die Umsetzung habe vielmehr allein im Interesse des Eigentümers des Pkw gelegen, der für die davon ausgehende Gefahr verantwortlich gewesen sei. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 1984 (1 B 31.83) müsse der Gebührenschuldner entweder Verhaltens- oder Zustandsstörer im Sinne der §§ 13, 14 ASOG sein. Dies seien vorliegend der unbekannte Fahrzeugführer sowie der Fahrzeughalter, aber nicht sie, die Klägerin, gewesen. Sie habe allenfalls ein wirtschaftliches Interesse daran gehabt, die Haltverbotszone wieder für ihre Zwecke nutzen zu können. Das mache sie aber nicht zur Gebührenschuldnerin. Jedenfalls sei nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2009 (1 N 109.08) der Rückgriff auf die Nutznießerin nur dann ermessensfehlerfrei, wenn zunächst vergeblich versucht worden sei, gegen den Fahrzeughalter im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid vorzugehen. Vorliegend habe der Beklagte aber abgesehen von dem erfolglosen Versuch der Zustellung nichts weiter gegen den Halter unternommen und seine Untätigkeit durch Hinweis auf „unverhältnismäßigen Aufwand“ begründet. Diese Auffassung sei aber schon deshalb nicht haltbar, weil das Land Berlin z.B. weit geringere Bußgelder regelmäßig zwangsweise beitreibe, ohne dabei die Frage des Aufwands zu stellen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gebührenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 25. August 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und ergänzt: Es sei in der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte geklärt, dass nach § 10 GebBeitrG neben dem Verhaltens- und Zustandsstörer auch derjenige mit der entstandenen Gebühr belastet werden dürfe, der von der Benutzung der polizeilichen Einrichtung profitiert habe. Die Möglichkeit der Kostentragung durch den Nutznießer gehöre außerdem zu den Vorgaben in der Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen der Verkehrszeichen. Mangels Erreichbarkeit des Verhaltens- oder Zustandsstörers habe daher die Gebühr hier von der Klägerin erhoben werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.