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Beschluss

14 L 177/20

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2020 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend geändert, dass Seite 7 Absatz 2 Satz 4 richtig lautet: „Im Übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass seine Anordnungen gegenüber den Trainerinnen und Trainern mit Email vom 1. Juni 2020 (Anlage 10 zur Antragsschrift, Bl. 24 f. GA) keinerlei Hinweise auf die Einhaltung der Kontaktlosigkeit und des Mindestabstands enthalten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV).“ Damit erledigt sich der Tatbestandsberichtigungsantrag vom 17. Juni 2020.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2020 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend geändert, dass Seite 7 Absatz 2 Satz 4 richtig lautet: „Im Übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass seine Anordnungen gegenüber den Trainerinnen und Trainern mit Email vom 1. Juni 2020 (Anlage 10 zur Antragsschrift, Bl. 24 f. GA) keinerlei Hinweise auf die Einhaltung der Kontaktlosigkeit und des Mindestabstands enthalten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV).“ Damit erledigt sich der Tatbestandsberichtigungsantrag vom 17. Juni 2020. Über die Berichtigung des Beschlusses vom 12. Juni 2020 entscheidet der stellvertretende Vorsitzende, weil er den Beschluss erlassen hat. Der Beschluss war wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen zu berichtigen, weil ersichtlich nicht das Hygienekonzept des Antragstellers („Rahmenbedingungen“ gemäß Anlage 10, Bl. 26 f. GA) keine Hinweise auf die Kontaktlosigkeit und den Mindestabstandsgebot enthalten, sondern die Anordnungen an die Trainerinnen und Trainer mit Email vom 1. Juni 2020 (Bl. 24 f. GA), worauf das Gericht den Antragsteller hinweisen wollte. Diese Unrichtigkeit des Beschlusses ist offenbar, weil sie an der von dem Gericht in Bezug genommenen Seitenzahl deutlich wird. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Hygienekonzept des Antragstellers („Rahmenbedingungen“ vom 14. Mai 2020 gemäß Anlage 10, Bl. 26 f. GA) Hinweise auf die Kontaktlosigkeit und das Mindestabstandsgebot enthält und sich von daher nicht als insuffizient erweist. Mit der Berichtigung des Beschlusses erledigt sich der Tatbestandsberichtigungsantrag vom 17. Juni 2020. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.