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Beschluss

14 L 303/20

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0813.14L303.20.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.5) 2. Integrationskinder sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.9) 3. Kinder, die in einer Willkommensklasse einer Sekundarschule beschult werden, sind bis auf weiteres Schülerinnen und Schüler eben dieser Sekundarschule, sie stehen mithin in einem Schulrechtsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 1 SchulG zu der von ihnen besuchten Sekundarschule. (Rn.13)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2020/21 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K-Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.5) 2. Integrationskinder sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.9) 3. Kinder, die in einer Willkommensklasse einer Sekundarschule beschult werden, sind bis auf weiteres Schülerinnen und Schüler eben dieser Sekundarschule, sie stehen mithin in einem Schulrechtsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 1 SchulG zu der von ihnen besuchten Sekundarschule. (Rn.13) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2020/21 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K-Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag vom 17. Juli 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2020/21 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der K-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. II. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Antragsteller zum Schuljahr 2020/21 Anspruch auf einen Schulplatz für die Antragstellerin zu 1 in der Jahrgangsstufe 7 der K-Schule haben und die mit Bescheid vom 29. Mai 2020 erfolgte Ablehnung sie in ihren Rechten verletzt. 1. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Jahrgangsstufe 7 der K-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, für das Schuljahr 2020/21 ist allerdings nicht zu beanstanden. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020, GVBl. S. 538) werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) soll an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten (§ 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG). § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2020, GVBl. S. 546) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der K-Schule Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2020/21 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 -, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge 205 ordnungsgemäß mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Da somit die Zahl der Erstwunschanmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, galten für die Auswahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen an diejenigen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf verteilt, die sich mit Erstwunsch an der Schule angemeldet haben (vgl. zum Begriff der Erstwunschschule: § 24 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule - GsVO - vom 19. Januar 2005, GVBl., S. 16, 140, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2019, GVBl. S. 565; 2020 S. 35). § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG sieht vor, dass zunächst bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben sind. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind sodann nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden schließlich im so genannten großen Losverfahren unter allen verbleibenden Erstwunschbewerberkindern verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 3. Bei der Vergabe der 130 Schulplätze an der K-Schule zum Schuljahr 2020/21 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Insbesondere hinsichtlich der Aufnahme der Kinder mit den lfd. Nrn. 53, 207 und 213 bestehen durchgreifende rechtliche Zweifel. Diese Kinder wurden im Rahmen des großen Losverfahrens nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG ausgelost und erhielten einen Schulplatz an der K-Schule, obwohl sie bereits im Schuljahr 2019/20 eine weiterführende Schule besuchten. So ergibt sich aus den vorgelegten Anmeldeunterlagen, dass das Kind mit der lfd. Nr. 53 im Schuljahr 2019/20 das Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, die beiden Kinder mit den lfd. Nrn. 207 und 213 das Primo-Levi-Gymnasium besuchten. Dennoch handelt es sich bei diesen Kindern offensichtlich nicht um reguläre Schulwechsler bzw. Schulartwechsler im Sinne des § 25 Sek I-VO, deren Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG von vornherein unzulässig wäre (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO: „im Rahmen freier Kapazitäten“). Vielmehr ist nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass diese drei Kinder an ihren Schulen im Schuljahr 2019/20 eine besondere Lerngruppe im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO, d.h. eine so genannte Willkommensklasse besucht haben. Hierauf weisen vor allem die handschriftlichen Vermerke auf den Anmeldeunterlagen („Willkommensklasse“ für das vom Carl-von-Ossietzky-Gymnasium kommende Kind mit der lfd. Nr. 53; „WK“ für die beiden vom Primo-Levi-Gymnasium kommenden Kinder mit den lfd. Nrn. 207 und 213) sowie das Fehlen von Förderprognosen nach § 24 Abs. 2 GsVO hin. Wie ausgeführt, hat die K-Schule diese drei Kinder - ebenso wie vier weitere, von den beiden genannten Gymnasien kommende Kinder mit den lfd. Nrn. 54, 196, 205 und 206, die aber mangels Losglücks keinen Schulplatz erhielten - an dem regulären Auswahlverfahren bei Übernachfrage nach § 56 Abs. 6 SchulG, § 6 Sek I-VO beteiligt, ihre Teilnahme dabei allerdings auf das große Losverfahren beschränkt. a) Diese Vorgehensweise scheint, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, nach summarischer Prüfung von den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungstexten nicht gedeckt. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7 regelnden Gesetzes- und Verordnungsnormen, hier insbesondere § 56 SchulG, § 5 Sek I-VO sowie § 24 GsVO, dass diese sämtlich auf den Regelfall des Übergangs von einer Grundschule (Primarstufe) in eine weiterführende allgemein bildende Schule (Sekundarstufe I) abzielen (vgl. vor allem § 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SchulG; § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Sek I-VO; § 24 Abs. 1 und 3 GsVO). Bei summarischer Prüfung ist jedoch davon auszugehen, dass Kinder, die in einer Willkommensklasse einer Sekundarschule beschult werden, bis auf Weiteres Schülerinnen und Schüler eben dieser Sekundarschule sind, sie mithin in einem Schulrechtsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 1 SchulG zu der von ihnen besuchten Sekundarschule stehen. Auch der Normgeber dürfte hiervon ausgegangen sein, sonst wäre die Sonderregelung des § 17 Abs. 4 Satz 6 Sek I-VO betreffend die Nichtanrechnung des Besuchs einer Willkommensklasse auf die Höchstdauer des Schulbesuchs (Höchstverweildauer, vgl. § 46 Abs. 6 Satz 3 SchulG) nicht erforderlich. Kinder aus Willkommensklassen, die - wie hier - nicht an einer Grundschule, sondern an einer Sekundarschule eingerichtet sind, sind infolgedessen regelmäßig als „Sekundarschüler“ und nicht als Grundschüler im Rechtssinne zu qualifizieren. Ob dies aufgrund der in § 17 Abs. 4 Satz 2 Sek I-VO vorgesehenen Möglichkeit, Willkommensklassen gegebenenfalls schul- und jahrgangsstufenübergreifend einzurichten, im Einzelfall anders zu beurteilen sein könnte, kann hier dahinstehen, weil es keinerlei Anhaltspunkte gibt, welche dafür sprechen, dass dies am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium oder am Primo-Levi-Gymnasium der Fall gewesen sein könnte; auch der Antragsgegner hat hierzu trotz des Vortrags der Antragstellerseite (Bl. 48 f. der Gerichtsakte) nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Die u.a. in § 56 SchulG und § 5 Sek I-VO enthaltenen Regelungen betreffend den Übergang von Grundschulkindern in die Sekundarstufe I sind auf diese Schülerinnen und Schüler mithin nicht unmittelbar anwendbar. b) Ausdrückliche gesetzliche oder auf Grund eines Gesetzes ergangene Spezialregelungen zu der Frage, ob Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache, denen nach dem erfolgreichen Besuch von „Sekundarstufe I-Willkommensklassen“ von der Schulaufsichtsbehörde der Besuch der Jahrgangsstufe 7 eines Gymnasiums oder einer Integrierten Sekundarschule empfohlen wird (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO), vornehmlich an der bisher besuchten (weiterführenden) Schule bleiben sollen, ob sie sich dem regulären Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG stellen dürfen bzw. müssen oder ob sie einen Platz an einer dem empfohlenen Bildungsgang entsprechenden Schule zugewiesen bekommen sollen, gibt es offenbar nicht. c) Eine Einbeziehung von Kindern aus „Sekundarstufe I-Willkommensklassen“ in das in § 56 SchulG, § 6 Sek I-VO vorgesehene Auswahlverfahren im Wege der Analogie scheidet ebenfalls aus. Selbst wenn man trotz der teils sehr detaillierten Regelungen zur Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache (vgl. u.a. § 15 SchulG; § 17 Sek I-VO; § 17 GsVO) insoweit vom Vorliegen eine planwidrigen Regelungslücke ausgehen wollte, so kann bei summarischer Prüfung nicht unterstellt werden, dass Gesetz- oder Verordnungsgeber bei einer Interessenabwägung, bei der sie sich von den gleichen Grundsätzen hätten leiten lassen wie beim Erlass von § 56 SchulG bzw. § 6 Sek I-VO, aufgrund der Annahme einer vergleichbaren Interessenlage zum selben Ergebnis gekommen wären. Der Verordnungsgeber jedenfalls hat mit der in § 5 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO vorgesehenen Möglichkeit der Frequenzabsenkung für Klassen der Jahrgangsstufe 7 und der hierzu gegebenen Begründung, u.a. Plätze freihalten zu wollen für (einzelne) Kinder aus Willkommensklassen (vgl. Abghs-Drs. 17/1218, S. 6), zu erkennen gegeben, dass er die beiden Sachverhalte - jährlicher Übergang sämtlicher Grundschüler der Jahrgangsstufe 6 in die Sekundarstufe I bzw. Wechsel einzelner Schülerinnen und Schüler aus „Sekundarschul-Willkommensklassen“ in „Sekundarschul-Regelklassen“ nach dem Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse - nicht gleichbehandelt wissen wollte. Angesichts dessen sowie angesichts der Wesentlichkeit der zu treffenden Entscheidung kann diese nach Auffassung der Kammer nicht im Wege der Analogie erfolgen, sondern erfordert eine ausdrückliche (Wert-)Entscheidung des Gesetz- oder (mindestens) Verordnungsgebers. d) Die vom Antragsgegner in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift Nr. 12/2019 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 18. Dezember 2019 „Verfahren über die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 bzw. 5 von Schülerinnen und Schülern aus Ersatzschulen, besonderen Lerngruppen, anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland sowie bei einer Unterbrechung des Schulbesuchs“ [im Folgenden: VV Nr. 12/2019] sieht, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, unter Nr. 2 Buchst. b zwar u.a. vor, dass „Schülerinnen und Schüler aus ‚Willkommensklassen‘ der Sekundarstufe I […] gemäß § 17 Absatz 4 Satz 5 Sek I-VO in eine Regelklasse der Jahrgangsstufe 7 [wechseln], wenn die Schulaufsicht auf Vorschlag der Klassenkonferenz eine entsprechende Entscheidung über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe getroffen hat. Diese Schülerinnen und Schüler werden nach den zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebenden Rahmenbedingungen in das Aufnahmeverfahren einbezogen.“. Für diese letzte Vorgabe findet sich in den geltenden Gesetzen und Verordnungen nach dem oben Gesagten allerdings kein normativer Anknüpfungspunkt; sie kann eine explizite Regelung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber mithin nicht ersetzen. e) Überdies kann sich der Antragsgegner auch nicht auf eine ständige, ihn über den Gleichbehandlungsgrundsatz gegebenenfalls bindende Verwaltungspraxis berufen. Zweifel daran, dass die vorliegend an der K-Schule gewählte Verfahrensweise der (beschränkten) Einbeziehung der aus verschiedenen Willkommensklassen anderer Sekundarschulen wechselnden Bewerberkinder in das reguläre Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG einer ständigen Verwaltungspraxis der Berliner Schulen und Schulämter entspricht, ergeben sich vor allem aus den online verfügbaren Hinweisen der Schulaufsichtsbehörde zur korrekten Verfahrensweise in derartigen Fällen (vgl. hierzu vor allem: „Leitfaden zur Integration von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen in die Kindertagesförderung und die Schule“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Stand: Dezember 2018 [im Folgenden: Leitfaden], abrufbar unter: /www.berlin.de/familie/de/informationen/willkommens-klassen-in-berlin-270). Dort heißt es nämlich unter der Überschrift „Verfahrensablauf zum Übergang in die Regelklasse“ unter anderem: „Übergang an weiterführenden Schulen: Die Klassenkonferenz der Willkommensklasse empfiehlt den Zeitpunkt des Übergangs, die Jahrgangsstufe und die Schulart; der Elternwunsch bezüglich der Schulart/Schule wird eingeholt. Die Schule informiert die regionale Schulaufsicht über die Empfehlung und den Elternwunsch. Die regionale Schulaufsicht entscheidet und informiert das Schulamt. Ist ein Platz an der Wunschschule frei, informiert das Schulamt die abgebende und die aufnehmende Schule sowie die Eltern. Ist kein Platz an der Wunschschule frei, informiert das Schulamt die Eltern über freie Schulplätze im Bezirk bzw. weist einen Schulplatz zu.“ (Leitfaden, S. 19 f.). Andere Erkenntnisse über die regelmäßige Vorgehensweise der Schulen bzw. Schulämter beim Wechsel von Kindern aus „Sekundarschul-Willkommensklassen“ in „Sekundarschul-Regelklassen“ konnte der Antragsgegner auch auf Nachfrage der Kammer nicht unterbreiten (vgl. Bl. 51 der Gerichtsakte sowie den Beschluss der Kammer vom 10. August 2020 - 14 L 253/20 -, Entscheidungsabdruck). In dieselbe Richtung weist nicht zuletzt der Umstand, dass im vorliegenden Aufnahmeverfahren von den beiden abgebenden Gymnasien jeweils unterschiedliche Formulare mit unterschiedlichem Aussagegehalt verwendet worden sind. So hat das Carl-von-Ossietzky-Gymnasium das reguläre (Grundschul-)Formular „Schul 190a“ verwendet, aus welchem sich zumindest die Empfehlung der Schulart ergibt, während das Primo-Levi-Gymnasium das besondere Formular „Schul 192a“ verwendet hat, aus dem sich weder die empfohlene Schulart noch die empfohlene Jahrgangsstufe ergibt; die zwingend vorab von der Schulaufsichtsbehörde zu treffende Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO wiederum hat keine der beiden Schulen vorgelegt. Nach alldem lässt sich auch auf dieser Grundlage eine Beteiligung der oben genannten Kinder mit den lfd. Nrn. 53, 207 und 213 an dem großen Losverfahren daher nicht rechtfertigen. III. Angesichts des Fehlens einer hinreichenden rechtlichen Regelung zur Beteiligung von Kindern aus an Sekundarschulen eingerichteten Willkommensklassen am regulären Auswahlverfahren sowie des bereits am 10. August 2020 begonnen habenden Unterrichts gebietet es nach Auffassung der Kammer der Anspruch der Antragsteller auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes), der Antragstellerin zu 1 vorläufig einen der im Verhältnis zu ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig an die oben genannten Kinder vergebenen und daher ihr gegenüber als frei geltenden Plätze in der Jahrgangsstufe 7 der K-Schule zuzusprechen. IV. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den bereits am 10. August 2020 begonnen habenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 3 S 82.17 -, juris Rn. 7 m.w.N.).