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Beschluss

14 L 253.19

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0822.14L253.19.00
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Leitsätze
1. Die Schule soll die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise, sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten feststellen, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. (Rn.11) 2. Die auf Grundlage von geführten Aufnahmegesprächen ausgewiesenen Punktsummen sind nicht geeignet, als Grundlage für die Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Wahlpflichtkurs Kunst zu dienen, wenn sie in rechtswidriger Weise ermittelt worden sind. (Rn.15) 3. Standardisierte Gespräche müssen nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden. (Rn.17)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Martin-Buber-Oberschule in den musisch-künstlerisch geprägten Zug (Wahlpflichtkurs Kunst) aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schule soll die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise, sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten feststellen, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. (Rn.11) 2. Die auf Grundlage von geführten Aufnahmegesprächen ausgewiesenen Punktsummen sind nicht geeignet, als Grundlage für die Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Wahlpflichtkurs Kunst zu dienen, wenn sie in rechtswidriger Weise ermittelt worden sind. (Rn.15) 3. Standardisierte Gespräche müssen nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden. (Rn.17) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Martin-Buber-Oberschule in den musisch-künstlerisch geprägten Zug (Wahlpflichtkurs Kunst) aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Martin-Buber-Oberschule in den musisch-künstlerisch geprägten Zug (Wahlpflichtkurs Kunst), hilfsweise in den sportlich geprägten Zug aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und bereits hinsichtlich des Hauptantrages auch begründet. Die Antragstellerin hat mit der für eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines auf ihre vorläufige Aufnahme in den musisch-künstlerisch geprägten Zug (Wahlpflichtkurs Kunst) der Jahrgangsstufe 7 der Martin-Buber-Oberschule gerichteten Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil der Antragstellerin ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung angesichts des bereits begonnenen Schuljahres 2019/2020 nicht zugemutet werden kann. II. 1. Die Martin-Buber-Oberschule ist eine Integrierte Sekundarschule und gleichzeitig eine Schule besonderer pädagogischer Prägung im Sinne von § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019, GVBl. S. 255). Die Aufnahme in die Martin-Buber-Oberschule wird geregelt von der aufgrund des § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2018, GVBl. 2019 S. 2), und erfolgt abweichend von der allgemeinen Regelung in § 56 Abs. 6 SchulG nach Maßgabe von § 2 Absatz 2 bis 4 und § 14 Aufnahme VO-SbP (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). An der Martin-Buber-Oberschule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP so genannte Profilzüge eingerichtet, in denen jeweils Schülerinnen und Schüler gleicher oder ähnlicher Interessen in neigungsorientierten Lerngruppen zusammengefasst und unterrichtet werden. Die Zuordnung in diese Profil- oder Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für den in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend streiten die Beteiligten primär über die Ablehnung der Aufnahme der Antragstellerin in den zum Schuljahr 2019/2020 in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten musisch-künstlerisch geprägten Profilzug mit dem Wahlpflichtfach Kunst, das die Antragstellerin bei der Anmeldung als Erstwunsch angegeben hatte (vgl. den Anmeldebogen auf Blatt 3 des Einzelvorgangs), hilfsweise darüber, ob in fehlerhafter Weise der Zweitwunsch der Antragstellerin für den sportlich geprägten Zug nicht als Anmeldung entgegengenommen wurde. 2. Die Festlegung der diesjährigen Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der Martin-Buber-Oberschule ist rechtlich nicht zu beanstanden. So wurden für das Schuljahr 2019/2020 in der Jahrgangsstufe 7 sechs Züge eingerichtet. Der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll, wurde damit vollends entsprochen. Zudem kommt den Schulen hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht einzelner Bewerberinnen oder Bewerber auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nach ständiger Rechtsprechung hingegen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15). Auch den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2018, GVBl. S. 506), der bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern pro Klasse nicht überschritten werden darf, hat die Martin-Buber-Oberschule bei der Einrichtung der neuen Jahrgangsstufe 7 Genüge getan, indem sie im Auswahlverfahren für das Schuljahr 2019/2020 für jeden Zug von einer Frequenz von 26 zu besetzenden Plätzen, mithin von insgesamt 156 in den neuen 7. Klassen zu vergebenden Plätzen ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Martin-Buber-Oberschule von den insgesamt 156 Plätzen lediglich 22 Plätze für Kinder mit dem Wahlpflichtfachwunsch Kunst vorgesehen hat. Schließlich hat die Schule laut Schulkonferenzbeschluss vom 26. November 2018 daneben weitere Plätze für die Wahlpflichtkurse Mathematik (13), WAT (13), Naturwissenschaften (18), Französisch (18), Spanisch (28), Sport (21) sowie insbesondere 26 Plätze für Kinder mit dem Wahlpflichtfachwunsch Musik eingeplant, so dass für das kommende Schuljahr an der Martin-Buber-Oberschule insgesamt 48 Plätze in musisch-künstlerischen Lerngruppen zur Verfügung stehen (vgl. Blatt 43 des Generalvorgangs). Dies entspricht den (Mindest-)Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP, der vorsieht, dass an der Martin-Buber-Oberschule neben einem mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich, einem fremdsprachlich und einem sportlich geprägten Zug auch ein musisch-künstlerisch geprägter Zug eingerichtet wird, während die Einrichtung weiterer Züge abhängig ist von den schulorganisatorischen Möglichkeiten und der spezifischen Nachfrage (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Daraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass die Martin-Buber-Oberschule grundsätzlich nicht verpflichtet ist, in der Jahrgangsstufe 7 mehr als 26 musisch-künstlerisch geprägte Schulplätze zur Verfügung zu stellen. Geht sie - wie dieses Jahr - mit ihrem Angebot über diese Mindestanzahl von Plätzen hinaus, so steht es ihr grundsätzlich frei, diese den schulorganisatorischen Gegebenheiten entsprechend vorab auf die Bereiche Musik und Kunst aufzuteilen, solange sie sicherstellt, dass - wie für dieses Jahr durch Beschluss der Schulkonferenz vom 26. November 2018 geschehen (vgl. Blatt 43 des Generalvorgangs) - mindestens 13 Schulplätze für jeden der beiden Wahlpflichtkurse Musik und Kunst eingerichtet werden. 3. a) Den damit für das Wahlpflichtfach Kunst zur Verfügung stehenden 22 Schulplätzen standen im diesjährigen Auswahlverfahren 56 Erstwunschanmeldungen mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Wahlpflichtkurswunsch Kunst gegenüber, mithin lag ein Fall der Übernachfrage vor (vgl. Tabelle Blatt 78 ff. des Generalvorgangs). Daher war - wie hier zu Recht geschehen - zwischen den ordnungsgemäß angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 und 3 Aufnahme VO-SbP durchzuführen. b) Die rechtlichen Vorgaben für dieses Eignungsfeststellungsverfahren sind wie folgt ausgestaltet: Die Schule soll die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten feststellen, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. Als Grundlage dieser Eignungsfeststellung ist ein von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelter und von dieser genehmigter Kompetenzkatalog heranzuziehen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Sieht die Schule – wie im vorliegenden Fall – eine Überprüfung der Fähig- und Fertigkeiten der Bewerberkinder vor, haben die Schulleitung oder von ihr beauftragte Lehrkräfte mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien neigungsbezogen standardisierte Gespräche durchzuführen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 6 und 7 Aufnahme VO-SbP). Die Aufnahme in einen Profilzug der Martin-Buber-Oberschule setzt dabei zunächst voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin die für das jeweils ausgewählte Profil erforderliche Mindesteignung besitzt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewerberkind bei der Eignungsprüfung mindestens fünf von zwölf möglichen Punkten erreicht. Lediglich Kinder, die sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ haben, erfüllen abweichend davon das Erfordernis der Mindesteignung bereits beim Erreichen von nur drei Punkten bzw. nur einem Punkt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz Aufnahme VO-SbP). Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. 4. Der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zufolge sind diese rechtlichen Vorgaben bei der Vergabe der zum Schuljahr 2019/2020 für den Wahlpflichtkurs Kunst in der Jahrgangsstufe 7 der Martin-Buber-Oberschule vorgesehenen 22 Schulplätze nicht in jeder Hinsicht ausreichend beachtet worden. Insbesondere die Art und Weise der Durchführung der gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP geführten Gespräche ist nach Auffassung der Kammer rechtlich zu beanstanden und verletzt die hiesige Antragstellerin auch in ihren Rechten. a) Das diesjährige Auswahlverfahren für den Wahlpflichtkurs Kunst der Martin-Buber-Oberschule lief im Wesentlichen wie folgt ab: Zunächst führten Lehrkräfte der Schule mit allen Erstwunschbewerberinnen und -bewerbern, welche bei der Anmeldung das Wahlpflichtfach Kunst als Wunschprofil angegeben hatten, ein im Ergebnis mit einer Punktsumme von maximal 12 Punkten bewertetes Auswahlgespräch durch. Sodann wurde festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber die erforderliche Mindesteignung nachgewiesen hatten. Dies waren ausweislich der Tabelle auf Blatt 78 ff. des Generalvorgangs insgesamt 39 Bewerberkinder; darunter ein Kind mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf. Dieses Kind, das keine Durchschnittsnote nachweisen konnte, erhielt vorrangig einen der zur Verfügung stehenden 22 Plätze (vgl. Blatt 44, 45 des Generalvorgangs). Anträge auf Anerkennung eines besonderen Härtefalls lagen nicht vor. Zur Erfüllung der Quote aus § 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP wurden sodann weitere vier der 22 verbleibenden Schulplätze an Bewerberkinder vergeben, die in der Förderprognose eine Durchschnittsnote von 2,8 oder höher bzw. keine Durchschnittsnote haben, die Voraussetzung der Mindesteignung erfüllen und für den Wahlpflichtkurs Kunst angemeldet worden waren. Dabei sind die fünf in den Wahlpflichtkurs Kunst aufgenommenen Kinder mit einem Durchschnitt von 2,8 oder höher bzw. ohne Durchschnittsnote Teil der Gruppe der dieses Jahr insgesamt in die acht Wahlpflichtkurse der Jahrgangsstufe 7 der Martin-Buber-Oberschule aufgenommenen 39 Kinder mit diesem Leistungsprofil. Die vorgegebene Quote von insgesamt 25 Prozent konnte mithin erfüllt werden (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP; Blatt 43 des Generalvorgangs). Schließlich wurden die restlichen 17 für den Wahlpflichtkurs Kunst vorgesehenen Schulplätze entsprechend § 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP an all jene Kinder vergeben, die in den Auswahlgesprächen Punktsummen von 12 bis 10 erreicht hatten. Die Antragstellerin, welche auf Grundlage des Aufnahmegesprächs – rechnerisch korrekt – nur eine Punktsumme von 9 Punkten erreicht hatte, erhielt infolgedessen eine Ablehnung. Grundsätzlich entspricht diese Vorgehensweise zwar den Vorgaben des § 14 Abs. 2 und 3 Aufnahme VO-SbP. Die auf Grundlage der geführten Aufnahmegespräche ausgewiesenen Punktsummen sind jedoch nicht geeignet, als Grundlage für die Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Wahlpflichtkurs Kunst zu dienen, da sie nach Auffassung der Kammer in rechtswidriger Weise ermittelt worden sind. b) Wie oben dargestellt, sieht § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP vor, dass – sofern die Schule, wie hier, eine Überprüfung der Fähig- und Fertigkeiten beschlossen hat – die Schulleitung oder von ihr beauftragte Lehrkräfte mit allen Schülerinnen und Schülern „neigungsbezogen standardisierte Gespräche“ führt. Für diese Art von Aufnahmegesprächen gelten nach Auffassung der Kammer grundsätzlich dieselben rechtlichen Anforderungen wie für die im Rahmen vergleichbarer Aufnahmeverfahren nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführenden Aufnahmegespräche (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 -, vom 3. August 2018 - VG 14 L 135.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris; vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 17. August 2018 - VG 14 L 259.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris). Schließlich dienen die „standardisierten Gespräche“ gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP in derselben Weise wie die „standardisierten Aufnahmegespräche“ gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 und die „qualifizierten Aufnahmegespräche“ gemäß § 7 Abs. 3 Satz 13 und 14 Aufnahme VO-SbP der Feststellung der (Mindest-)Eignung des jeweiligen Bewerberkindes für die besondere pädagogische Prägung der konkreten Schule bzw. für das besondere Profil eines bestimmten Zuges dieser Schule, und die Gesprächsergebnisse sind in gleicher Weise ausschlaggebend für die Aufnahme oder Nichtaufnahme des jeweiligen Kindes in seine Wunschschule. Auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für die Martin-Buber-Oberschule entscheidet nämlich die auf Grundlage der standardisierten Gespräche erreichte Punktsumme nicht lediglich schulintern über die Zuordnung zu einer bestimmten neigungsbezogenen Klasse - anderenfalls das Kind in eine Regelklasse aufgenommen werden könnte -, sondern nach dem oben Gesagten tatsächlich über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Schule als solche. Insofern scheint die im Hinweisblatt der Schule über das Anmeldeverfahren für das Gespräch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP gewählte Bezeichnung als bloßes „Anmeldegespräch“ in die falsche Richtung zu weisen (vgl. https://martin-buber-oberschule.de/wpdm-package/chancen-fuer-einen-platz; zuletzt abgerufen am 20. August 2019). Denn bei diesen Gesprächen handelt es sich offensichtlich um ein einem Test vergleichbares „Aufnahmegespräch“ (Überprüfung) und nicht um ein bloßes „Anmeldegespräch“, in dessen Rahmen zum Beispiel die Aufnahme als solche nicht beeinflussende Vorlieben und Wünsche (Religionsunterricht, Schwerpunktunterricht, Ganztagsbetreuung, gesundheitliche Besonderheiten etc.) abgefragt werden könnten (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - OVG 3 S 77.16 -, EA, S. 7 m.w.N. sowie den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP a.E.). Für die „standardisierten Gespräche“ gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP gelten somit folgende rechtliche Vorgaben: Sie müssen nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Inhalte, wie etwa Fragen oder Aufgaben, in jedem Gespräch identisch sind. Sichergestellt sein muss aber, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. Beschlüsse der Kammer vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 -, vom 31. Juli 2019 - VG 14 L 201.19 -). Um diese Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine gegebenenfalls nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen, ist überdies zu verlangen, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-)Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen (vgl. auch § 2 Abs. 3 Satz 5 Aufnahme VO-SbP). Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei – wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen – auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 30. August 2016 - VG 14 L 392.16 -; ähnlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 und vom 26. September 2018, a.a.O., jeweils unter expliziter Bezugnahme auf prüfungsrechtliche Entscheidungen betreffend die Verletzung von Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes). Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offen gelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie - selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen - auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: Beschluss der Kammer vom 2. August 2012 - VG 14 L 125.12 - sowie u.a. den Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2019 - VG 14 L 220.19 - betreffend die Aufnahme in eine Profilklasse der Sophie-Scholl-Schule). In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018, a.a.O.) – die Aufnahmegespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss. Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: Beschlüsse der Kammer vom 13. August 2014 - VG 14 L 165.14 -, vom 31. Juli 2019 - VG 14 L 201.19 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 4). c) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist die diesjährige Durchführung der standardisierten Aufnahmegespräche für den Wahlpflichtkurs Kunst an der Martin-Buber-Oberschule sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So haftet den an der Martin-Buber-Oberschule durchgeführten Aufnahmegesprächen bereits deswegen ein wesentlicher Verfahrensfehler an, weil die Kammer den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zufolge davon ausgehen muss, dass an ihrer Durchführung mindestens eine, möglicherweise aber auch mehrere nicht der Schulleitung angehörende Lehrkräfte der Schule beteiligt waren, und weder behauptet noch gar belegt ist, dass es vor Gesprächsdurchführung eine Dienstbesprechung o.ä. gab, in welcher den beteiligten Lehrkräften die notwendigen Gesprächs- und Bewertungsvorgaben vermittelt worden sind. Zwar tragen - bis auf zwei gar nicht namentlich gekennzeichnete Bögen (vgl. die Unterlagen der Kinder F..., A...) - alle dem Gericht vorliegenden Anmeldebögen auf der Rückseite unter der Überschrift „Fachbezogene Kompetenzen: Fazit“ ein handschriftliches Namenskürzel, das jenem des Schulleiters entsprechen dürfte (vgl. Ordner „SJ 2019/2020 Aufnahmen „Kunst“; Blatt 60 der Gerichtsakte). Darüber hinaus liegt jedoch für jedes aufgenommene Kind - ebenso wie für die Antragstellerin - zusätzlich zum Anmeldebogen ein mit „Mappenbewertung 2018/2019“ überschriebenes Schriftstück vor, auf dem - wiederum mit zwei Ausnahmen, welche das vermutliche Kürzel des Schulleiters tragen - eine Person namens „B. Hoffmann“ die Bewertung der von den aufgenommenen Bewerberkindern vorgelegten Arbeiten vorgenommen und durch Unterschrift bestätigt hat. Ausweislich der Internetseite der Martin-Buber-Oberschule ist „B. Hoffmann“ aber kein Mitglied der Schulleitung. Zudem ist angesichts der Tatsache, dass - bis auf die Bögen der Antragstellerin - die Anmeldeunterlagen der abgelehnten Bewerberkinder nicht vorliegen, nicht auszuschließen, dass weitere, nicht der Schulleitung zugehörige Lehrkräfte Auswahlgespräche geführt und/oder Mappenbewertungen vorgenommen haben. Wie gesagt, ist es gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP zwar durchaus zulässig, dass nicht der Schulleiter oder die Schulleiterin allein die Aufnahmegespräche führt. Vorliegend fehlt es jedoch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass es vor Durchführung der Gespräche eine in diesem Fall erforderliche Einweisung der beteiligten Lehrkräfte in die von der Schulleitung vorgesehenen Gesprächs- und Bewertungsvorgaben gegeben hat, zumal hier nicht einmal ersichtlich ist, welche Personen genau an wie vielen Gesprächen bzw. Gesprächsteilen beteiligt waren. Angesichts der hervorgehobenen Bedeutung von Verfahrensvorgaben gerade in denjenigen Bereichen, in denen es - wie hier - letztlich um höchstpersönliche Einschätzungen und Bewertungen geht, hätte es zur Verfahrensabsicherung, d.h. vor allem zur Sicherung der Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber daher in jedem Fall einer vorhergehenden Erläuterung der einheitlichen Bewertungsmaßstäbe durch die Schulleitung bedurft (vgl. zu alldem auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O., Rn. 2 ff.). Dieser Verfahrensfehler ist auch als wesentlich anzusehen, da die Kammer nicht ohne Weiteres ausschließen kann, dass die Bewertungen in den Bewertungsbereichen II (Fachbezogene Kompetenzen) und III (Extracurriculare Erfahrungen) teilweise anders ausgefallen wären, wenn es vorab eine entsprechende Einweisung gegeben hätte. Schließlich eröffnen die von der Martin-Buber-Oberschule zugrunde gelegten Bewertungsvorgaben den Lehrkräften durchaus erhebliche Beurteilungs- und Bewertungsspielräume (vgl. z.B. das Formblatt „Mappenbewertung 2018/2019“ im Einzelvorgang der Antragstellerin, Blatt 4, sowie gleich unter d). d) Überdies sind die mit Blick auf die Vergabe der Plätze für den Wahlpflichtkurs Kunst an der Martin-Buber-Oberschule neigungsbezogen geführten Aufnahmegespräche gemäß § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil es sowohl an einer Vorab-Festlegung ausreichend konkreter Bewertungsvorgaben als auch an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Zustandekommens der konkreten Bewertungen zumindest im Hinblick auf den im Fall der Antragstellerin entscheidungserheblichen Bewertungsbereich III „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ fehlt. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest die in diesem Bewertungsbereich getroffenen Bewertungen - in dem die Antragstellerin 0 von 3 möglichen Punkten erhalten hat - teils auf rechtlich unzulässigen Erwägungen beruhen. aa) Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Aufnahmegespräche an der Martin-Buber-Oberschule enthält zunächst der in § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehene Kompetenzkatalog (vgl. unter: https://martin-buber-oberschule.de/wpdm-package/kompetenzkatalog, zuletzt abgerufen am 20. August 2019). Für die Zwecke des vorliegenden summarischen Verfahrens geht die Kammer mangels anderer überzeugender Anhaltspunkte davon aus, dass die auf der Homepage der Schule unter der genannten Internetadresse - nicht aber auf der Schulportraitseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, die diesbezüglich keine Angaben enthält - veröffentlichte Fassung des Kompetenzkatalogs den von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelten und genehmigten Vorgaben entspricht und infolgedessen dem diesjährigen Verfahren zugrunde zu legen gewesen ist. Soweit der Antragsgegner zunächst eine andere, veraltete Version des Katalogs vorgelegt hat (vgl. Blatt 47 des Generalvorgangs), hat er selbst zugestanden, dass diese Vorlage auf ein Versehen zurückgeht (vgl. Blatt 36 ff. der Gerichtsakte im Parallelverfahren VG 14 L 190.19). Hinsichtlich der in dem genannten Parallelverfahren zum Wahlpflichtkurs Mathematik später vorgelegten, ebenfalls nicht in allen Punkten mit der veröffentlichten Fassung übereinstimmenden Version des Kompetenzkatalogs (vgl. Blatt 38 der Gerichtsakte zu VG 14 L 190.19 sowie Blatt 30 der hiesigen Gerichtsakte) kann nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser tatsächlich Grundlage der diesjährigen Aufnahmegespräche war, so dass hier - wie gesagt - die auf der Schulhomepage veröffentlichte Version zugrunde gelegt wird. Die auf der Homepage der Martin-Buber-Oberschule veröffentlichte Version des Kompetenzkatalogs gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP unterscheidet zunächst zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen: „für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (Bewertungsbereich I; Maximalpunktzahl 3), „Fachbezogene Kompetenzen“ (Bewertungsbereich II; Maximalpunktzahl 6) und „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (Bewertungsbereich III; Maximalpunktzahl 3). Sodann werden die Vorgaben für den hier relevanten Bewertungsbereich III für das Neigungsfach Kunst wie folgt weiter konkretisiert: „- Teilnahme an AGs, WUV o.Ä. im künstlerischen Bereich, alternativ über den Kunstunterricht hinausgehende Aktivitäten; - Teilnahme an außerschulischen Angeboten (Bildnerische Werkstätten, Kunstzirkel, Kurse an Jugendkunstschulen, Töpferkurs)“. Dieser Bereich kann laut Kompetenzkatalog mit 3, 2, 1 oder 0 Punkten bewertet werden. In der für alle Wahlpflichtfächer Geltung beanspruchenden Anmerkung Nr. 1 des Kompetenzkataloges heißt es zudem: „Bei der Bepunktung ist hinsichtlich der Aktualität nachgewiesener Leistungen zu differenzieren; eine kürzlich erworbene Urkunde ist z.B. höher zu werten als eine mehrere Jahre alte, die mehrjährige Teilnahme an einer Musik-AG höher zu werten als eine nur kurze.“. Zudem ergibt sich aus den im Generalvorgang enthaltenen und im Laufe der Auswahlgespräche offensichtlich als Ergebnisprotokoll handschriftlich ausgefüllten Bewertungsbögen (Anmeldebögen), dass als außerschulische Angebote auch die Teilnahme an „Wettbewerbe[n]“ bzw. „individuelle Aktivitäten“ berücksichtigt werden können (vgl. u.a. Blatt 3 des Einzelvorgangs der Antragstellerin sowie die Anmeldebögen im Ordner „SJ 2019/2020 / Aufnahmen „Kunst“). Weitere Vorgaben dafür, wie das Gespräch abzulaufen hat bzw. welche Art von Nachweisen im Bewertungsbereich III anzuerkennen sind und wie sie gegebenenfalls zu bewerten bzw. zu bepunkten sein sollen, finden sich weder in den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen noch hat er solche auf Nachfrage im gerichtlichen Verfahren nachgereicht (vgl. hingegen Beschluss der Kammer vom 22. August 2018 - VG 14 L 263.18 -, EA, S. 6, wonach im Vorjahr die Verwaltungsvorgänge „Allgemeine Richtlinien zur Punktevergabe im Wahlpflichtfach Sport“ enthielten; vgl. auch zu einer die rechtlichen Anforderungen erfüllenden Standardisierung und Dokumentation: Beschlüsse der Kammer vom 6. und 7. August 2019 - VG 14 L 191.19 und VG 14 L 167.19 - betreffend das Wahlpflichtfach Musik an der Sophie-Scholl-Schule). Die Zusammenschau dieser Gesprächsvorgaben zeigt, dass es jedenfalls hinsichtlich des im Fall der Antragstellerin ausschlaggebenden Bewertungsbereichs III (Extracurriculare Erfahrungen) an vorab ausreichend definierten Bewertungsvorgaben für die beurteilenden Lehrkräfte fehlte. Denn weder aus dem einschlägigen Kompetenzkatalog noch aus den Vorgaben der offensichtlich in allen Gesprächen verwendeten Bewertungsbögen ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen bzw. bei Vorlage welcher Art und Anzahl beispielhaft genannter Nachweise ein Bewerberkind in diesem Bewertungsbereich 3, 2, 1 oder 0 Punkte erreichen kann. Anders als im Bewertungsbereich II gibt es nicht einmal eine verbale Umschreibung der verschiedenen Bewertungsstufen (vgl. den Kompetenzkatalog zu Bewertungsbereich II, a.a.O.) oder eine Gewichtungsvorgabe für die Teilnahme an inner- bzw. außerschulischen künstlerischen Aktivitäten. Damit fehlte es sowohl bei Gesprächsbeginn als auch während der Durchführung der Gespräche an klaren und eindeutigen Vorgaben, was zur Erreichung welcher Punktzahl genau zu verlangen ist (vgl. zu diesen Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O.). Die vom Leiter der Martin-Buber-Oberschule in einer schriftlichen Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren vom 1. August 2019 insoweit in Bezug genommenen Richtwerte (vgl. Blatt 59 f. der Gerichtsakte) sind nicht geeignet, diesen Rechtsmangel zu beheben bzw. zu heilen. Denn trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts (vgl. Blatt 57 der Gerichtsakte) ist weder dargetan noch belegt, dass diese Richtwerte bereits vor Gesprächsbeginn vorab schriftlich festgelegt und dass sie allen gesprächsführenden Lehrkräften vorab bekannt und erläutert worden waren. Überdies beziehen sich die vom Schulleiter genannten Richtwerte lediglich auf zwei der diversen im Kompetenzkatalog beschriebenen extracurricularen Aktivitäten, nämlich auf künstlerische Werkstätten und schulische Arbeitsgemeinschaften. Hinsichtlich aller anderen im Kompetenzkatalog bzw. den Bewertungsbögen aufgeführten berücksichtigungsfähigen Erfahrungen wie etwa Kunstzirkel, Wettbewerbe oder individuelle Aktivitäten bleibt hingegen offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie jeweils mit welcher Punktzahl zu bewerten sein sollen. Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob die genannten Richtwerte, die augenscheinlich nur auf die Anzahl der Nachweise, d.h. die Quantität abstellen (vgl. Blatt 59 f. der Gerichtsakte: „2 bis 4 künstlerische Werkstätten und/oder schulische AGs: 1 Punkt; 5 bis 8 künstlerische Werkstätten und/oder schulische AGs: 2 Punkte; ab 9 künstlerische Werkstätten und/oder schulische AGs: 3 Punkte“), überhaupt inhaltlich sachgerecht sind. Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass es vorab an konkreten Vorgaben zu Anzahl, möglichem Inhalt, Zeitraum, Aktualität und Gewichtung berücksichtigungsfähiger extracurricularer Aktivitäten - und sei es in beispielhafter Form (vgl. hierzu u.a.: Beschlüsse der Kammer vom 6. und 7. August 2019 - VG 14 L 167.19 und VG 14 L 191.19 -) - fehlte. Ergänzend sei hinzugefügt, dass selbst dann, wenn sich entgegen der bisherigen Aktenlage herausstellen sollte, dass lediglich ein einziges Mitglied der Schulleitung sämtliche „Anmeldegespräche“ geführt haben sollte, eine schriftliche Vorabfestlegung entsprechender Bewertungsmaßstäbe nicht entbehrlich sein dürfte. Schließlich war hier eine Vielzahl von Gesprächen zu führen, die sich über einen Zeitraum von fast drei Monaten erstreckten (vgl. hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O.). bb) Darüber hinaus mangelt es im vorliegenden Fall auch an der nach dem oben Gesagten zu fordernden Dokumentation der wesentlichen Züge des Zustandekommens der konkreten Bewertungsergebnisse im Bewertungsbereich III „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“. Denn die in den ausgefüllten Bewertungsbögen aktenkundig festgehaltenen Angaben sind völlig unzureichend, um im Nachhinein nachvollziehen zu können, aufgrund welcher Überlegungen und Einschätzungen die gesprächsführenden Lehrkräfte im Bewertungsbereich III auf die jeweilige Bewertung mit 3, 2, 1 oder 0 Punkten gekommen und ob sie dabei einheitlich und ohne sachfremde und/oder willkürliche Erwägungen vorgegangen sind. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die entsprechenden Angaben sich vielfach auf Notizen wie etwa „über 10 Kurse“ (Bewerberin A...), „Künstlerische Werkstatt“/„weit über 10 Kurse“ (Bewerberin V...) usw. beschränken und keinem einzigen Vorgang die in Bezug genommenen Nachweise beigefügt sind. Hinzu kommt, dass jegliche Nachprüfung der Bewertungen der abgelehnten Bewerberkinder im Vergleich schon deswegen unmöglich ist, da die Unterlagen dieser Kinder - mit Ausnahme des Einzelvorgangs der Antragstellerin - dem Gericht nicht vorliegen. Überdies hat die stichprobenartige Durchsicht der dem Gericht vorliegenden Bewertungsbögen zu erheblichen Zweifeln an einer tatsächlich an einheitlichen Maßstäben orientierten Vergabe der Punkte im Bewertungsbereich III geführt. Beispielhaft sei hier etwa die Bepunktung der Bewerberinnen M... und L... genannt. Während bei M... auf dem Bewertungsbogen „8 Kurse Kunstbastion“ vermerkt und hierfür 2 Punkte vergeben worden sind, befinden sich auf dem Bewertungsbogen von L... die Vermerke „Bildnerische Werkstätten“ und „Kunstbastion“, wofür 3 Punkte vergeben wurden. Diese Bewertungsergebnisse werfen im direkten Vergleich die Frage auf, weshalb die Aktivitäten der Bewerberin K...- ohne Angabe der Anzahl der Nachweise - einen Punkt höher bewertet wurden. Soweit der Schulleiter in seiner Stellungnahme versichert hat, es hätten von der Bewerberin K... über 10 Nachweise vorgelegen (vgl. Blatt 60 der Gerichtsakte), reicht dies zur Plausibilisierung nicht aus. Zum einen liegen die Nachweise nicht vor; zum anderen ergeben sich aus den Angaben des Schulleiters weder Inhalt, Qualität, Dauer noch Aktualität der nachgewiesenen Aktivitäten. Überdies können aus den oben genannten Gründen die vom Schulleiter angeführten Richtwerte ohnehin nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, zumal die Durchsicht der vorhandenen Bewertungsbögen auch zeigt, dass die besagten Richtwerte nicht durchweg eingehalten worden sein können. So ist zum Beispiel für den Bewerber L... auf dem Bewertungsbogen vermerkt „9 x Kunstbastion“ sowie „Gestaltung Eingangshalle“, gleichwohl hat er hierfür lediglich 2 statt 3 Punkte erhalten. Schlussendlich mangelt es auf den dem Gericht vorliegenden Bewertungsbögen auch an Angaben zur Aktualität der jeweiligen extracurricularen Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber, obwohl der Kompetenzkatalog explizit vorsieht, dass nach diesem Kriterium zu differenzieren ist. Es liegt aber auf der Hand, dass zum Beispiel in den Fällen, in denen eine Vielzahl von Nachweisen über Aktivitäten in der „Kunstbastion“ vorgelegt worden sein sollen (vgl. z.B. die Bewerberkinder L..., M..., A..., G...), diese nicht alle gleichermaßen aktuell sein können. Auch die Dauer der extracurricularen Aktivitäten ist auf den Bewertungsbögen in der Regel nicht vermerkt. Im Ergebnis ist es dem Gericht daher verwehrt nachzuvollziehen, aufgrund welcher wesentlichen Erwägungen und Wertungen der gesprächsführenden Lehrkräfte es zu den jeweiligen Bepunktungen gekommen ist, und dabei zugleich nachzuprüfen, ob dabei keine den Vorgaben widersprechenden, sachfremden und/oder willkürlichen Überlegungen eingeflossen sind und zugleich der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt worden ist. cc) Rechtlich zweifelhaft erscheint überdies, dass die Martin-Buber-Oberschule im diesjährigen Aufnahmeverfahren ein weder im Kompetenzkatalog noch in den Bewertungsbögen explizit vorgesehenes, zweistufiges Gesprächsverfahren praktiziert hat, welches derart ausgestaltet war, dass zu befürchten steht, dass möglicherweise einige Bewerberkinder zu Unrecht bessere Aufnahmechancen hatten als andere. So führte die Schule mit zahlreichen Bewerberkindern im November/Dezember 2018 sowie in der ersten Januarhälfte 2019 zunächst ein so genanntes „Beratungsgespräch“ (vgl. u.a. Blatt 6 der Gerichtsakte sowie die Einträge auf den Bewertungsbögen z.B. der Kinder d..., F..., G..., J..., K..., K...). Ganz offensichtlich handelte es sich hierbei jedoch nicht lediglich um ein bloßes Beratungsgespräch im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, sondern bereits um ein - wie die Schule an einer Stelle selbst schreibt (Blatt 6 der Gerichtsakte) - „Eignungsgespräch“, zumindest um einen (ersten) Teil hiervon (vgl. auch die Stellungnahme des Antragsgegners vom 19. Juli 2019, Blatt 25 ff. der Gerichtsakte). Dies ergibt sich aus dem Folgenden: Bereits zu diesem Beratungsgespräch sollten seitens der Bewerberkinder Unterlagen mitgebracht werden, „die die Eignung für das Wahlpflichtfach belegen“ (vgl. „Handlungsleitfaden für das Anmeldeverfahren“ unter: https://martin-buber-oberschule.de/wpdm-package/handlungsleitfaden-fuer-das-aufnahmeverfahren-7-jahrgang, zuletzt abgerufen am 20. August 2019). Auf Grundlage dieser Unterlagen sowie des geführten „Beratungsgesprächs“ wurde dann von der Schule eine schriftliche Prognose betreffend die Aufnahmechancen des Bewerberkindes erstellt, gegebenenfalls unter teilweiser Ausfüllung der Felder des Bewertungsbogens (vgl. Stellungnahme des Antragsgegners, Blatt 57 der Gerichtsakte); diese Prognose wurde den Erziehungsberechtigten spätestens in den Winterferien, d.h. noch vor Beginn des eigentlichen Anmeldzeitraums per Post zugesandt (vgl. Blatt 6 der Gerichtsakte). Hatte ein Kind diese Möglichkeit in Anspruch genommen und hatte es bei diesem ersten Gespräch „alle benötigten Unterlagen bereits vorgelegt“, so waren dem Handlungsleitfaden der Schule zufolge im „Anmeldegespräch“ im Februar nur noch der Anmeldebogen, die Förderprognose und eine Fotokopie des Halbjahreszeugnisses von Klasse 6 mitzubringen (vgl. „Handlungsleitfaden für das Anmeldeverfahren“, „Anmeldephase“, „Variante 1“, a.a.O.). Welche Gesprächsteile und welche Bewertungen bereits in der Zeit von November 2018 bis Mitte Januar 2019 geführt bzw. vorgenommen worden sind und welche erst im eigentlichen Anmeldezeitraum im Februar 2019, ergibt sich aus den vorgelegten Bewertungsbögen ebenso wenig wie der Umstand, welche Personen welche Gesprächsteile nach welchen Kriterien geführt bzw. bewertet haben. Im Gegensatz dazu gibt es ein zweite Gruppe von Bewerberkindern, welche das Angebot eines Beratungsgesprächs nicht wahrgenommen hatten (vgl. u.a. die Bewerberkinder A..., L..., W..., M..., P...). Mit diesen führte die Schule allein im Februar 2019 ein einziges „Anmeldegespräch“, in welchem etwaige Eignungsnachweise vorgelegt und unmittelbar bewertet wurden (vgl. „Handlungsleitfaden für das Anmeldeverfahren“, „Anmeldephase“, „Variante 2“, a.a.O.). Aus alldem ergibt sich, dass es an der Martin-Buber-Oberschule offensichtlich nicht einen standardisierten Gesprächsverlauf gab, sondern dass stattdessen zwei verschiedene Gesprächsverläufe möglich waren (Variante 1 oder Variante 2), die erheblich voneinander abwichen und hinsichtlich derer nicht ohne Weiteres auszuschließen ist, dass sie Kindern der einen Gruppe (Variante 1) bessere Chancen - zum Beispiel durch Nachbesserung der Nachweise, Belegung zusätzlicher Kurse ab Dezember/Januar u.ä. - eröffneten als Bewerberkindern der anderen Gruppe (Variante 2). Ob dies letztlich vorliegend der Fall war, kann hier jedoch offen bleiben, da jedenfalls der Antragstellerin hierdurch keine Nachteile erwachsen sein können, da sie sowohl am „Beratungs“- als auch am „Anmeldegespräch“ teilgenommen hat (vgl. Bewertungsbogen der Antragstellerin, Blatt 3 ihres Einzelvorgangs). e) Die anderen, oben festgestellten Rechtsmängel des Auswahlverfahrens hingegen - Fehlen einer „Beauftragung“ der gesprächsführenden Lehrkräfte; Fehlen ausreichend konkreter Bewertungsmaßstäbe; Fehlen einer ausreichend nachvollziehbaren Dokumentation des Zustandekommens der Bewertungsergebnisse im Bewertungsbereich III - verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten. Nach Ansicht der Kammer ist nämlich einerseits nicht auszuschließen, dass eines der aufgenommenen Bewerberkinder bei formell und materiell rechtmäßiger Durchführung der Aufnahmegespräche im Bewertungsbereich III eine niedrigere Punktzahl erhalten hätte und infolgedessen nicht hätte unmittelbar aufgenommen werden können. Andererseits ist ebenso wenig auszuschließen, dass die Antragstellerin unter eben diesen Voraussetzungen im Bewertungsbereich III mehr als 0 Punkte erhalten hätte und infolgedessen entweder unmittelbar aufgenommen worden oder zumindest an einem Losverfahren um die zwei an die Bewerberkinder mit 10 Punkten vergebenen Plätze zu beteiligen gewesen wäre. Jedenfalls kann nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Bewertungsbereichen I und II jeweils mit der Maximalpunktzahl bewertete Antragstellerin bei rechtmäßiger Durchführung der Aufnahmegespräche im Bewertungsbereich III „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ unter keinen Umständen mit mindestens einem Punkt zu bewerten gewesen wäre. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass die von der Antragstellerin für ihre extracurricularen künstlerischen Aktivitäten vorgelegten drei Nachweise alle bereits älteren Datums sind, nämlich von Ende 2015, Ende 2016 und aus dem Juli 2017 datieren, und dass alle Nachweise keine detaillierten Angaben zu Dauer und genauerem Inhalt der Aktivitäten enthalten (vgl. Blatt 18 bis 20 der Gerichtsakte). Angesichts des Fehlens von Bewertungsvorgaben, welche eine Berücksichtigung derartiger Nachweise ausschließen (s.o.), sowie angesichts der fehlenden Nachprüfbarkeit der von den aufgenommenen Kindern vorgelegten Nachweise hinsichtlich ihres Inhalt, ihrer Dauer und Aktualität im Vergleich, ist die Nichtberücksichtigung der Nachweise der Antragstellerin jedoch weder zwingend noch aus sich heraus plausibel. Denn jedenfalls ergibt sich aus ihnen, ebenso wie aus den Anmerkungen der Grundschule in ihrer Förderprognose (vgl. Blatt 2 des Einzelvorgangs), dass die Antragstellerin in den Jahren 2015 bis 2017 extracurricularen künstlerischen Tätigkeiten - Malkreis der Jugendbibliothek Spandau (vgl. https://www.berlin.de/ba-spandau/aktuelles/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.530798.php; https://www.berlin.de/ba-spandau/aktuelles/pressemitteilungen/pressemitteilung.391297.php; zuletzt abgerufen am 20. August 2019); „Buddy-Bären-Wettbewerb“ ihrer Grundschule - nachgegangen ist. Die Entscheidung, wie diese Aktivitäten im Einzelnen zu bewerten sind, obliegt zweifelsohne der Schulleitung bzw. den von ihr beauftragten Lehrkräften der Martin-Buber-Oberschule, allerdings lediglich im Rahmen eines in formeller und materiell-rechtlicher Hinsicht rechtlich nicht zu beanstandenden Auswahlverfahrens, an dem es vorliegend fehlt. Wie die auf Grundlage rechtmäßig durchgeführter Aufnahmegespräche ermittelte Rangfolge gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ausgesehen hätte, ist nach alldem offen. Angesichts des bereits am 5. August 2019 begonnen Schuljahres kann der Antragsgegner das Auswahlverfahren in Bezug auf die mit allen Bewerberkindern zu führenden Aufnahmegespräche auch nicht mehr ohne Weiteres nach- bzw. wiederholen, zumal davon auszugehen ist, dass inzwischen alle positiven Aufnahmeentscheidungen bestandskräftig sind. Da, wie gesagt, keine Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung der Antragstellerin vorliegen, gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes in dieser Situation den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018, a.a.O., Rn. 12, und vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 -, juris Rn. 3 f. m.w.N.). Einer Aufnahme der derzeit einzigen Antragstellerin in den neu eingerichteten Wahlpflichtkurs Kunst der Martin-Buber-Oberschule für das Schuljahr 2019/2020 steht hier auch nicht die so genannte Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5 m.w.N.), da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass statt der 22 aufgenommenen Kinder nicht auch 23 Kinder im Rahmen des Wahlpflichtkurses Kunst unterrichtet werden können. III. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat, erübrigt sich eine Entscheidung über ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Aufnahme in den sportlich geprägten Zug der Martin-Buber-Oberschule. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 -, EA, S. 5, und 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 -, EA, S. 4).